Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Ich brauche dringend Hilfe... => Thema gestartet von: Raynard am 25. Mai 2012, 11:40:25
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Hallo,
mich würde eure Meinung zu Folgendem interessieren:
Eine Frau trennt sich von ihrem Freund. (\'Berufsarbeitsloser, 24/7 vor dem Computer hockend) Die bislang gemeinsame Wohnung übernimmt sie, auch wenn es finanziell eng wird. Relativ kurz nach der Trennung trifft die Jahresabrechnung des Stromanbieters ein, welche eine deutliche Nachzahlung enthält. Sie vereinbart diesbezüglich eine Ratenzahlung und versucht die monatlichen Beträge runter setzen zu lassen. Sie ist ja allein in der Wohnung und berufstätig. Die Ratenzahlung wird gewährt, jedoch das Herabsetzen der monatlichen Vorauszahlungen abgelehnt, von der nächsten Jahresabrechnung abhängig gemacht.
Leider verspätet sich die Lohnzahlung, der eingerichtete Dauerauftrag zur Ratenzahlung wird mangels Deckung nicht ausgeführt. Sie bemerkt es etwa 2 Wochen später und holt es nach.
Dennoch findet sie nach einer weiteren Woche ein Schreiben eines Beauftragten des Energieunternehmens, welcher ihr den Strom abstellen soll. Natürlich weist das Schreiben eine deutlich erhöhte Summe ohne Berücksichtigung der Rate aus. Sie ignoriert es zunächst, die nächste Rate steht an. Jedoch findet sie - 10 Tage nach Überweisung der Rate - ein weiteres Schreiben. Deutlich härter im Ton und wieder ohne Berücksichtigung der erfolgten Raten.
Ein Schriftwechsel mit dem Sachbearbeiter des Unternehmens ist auch nicht von Erfolg gekrönt. Dieser fordert die Zahlung der Summe in einem Betrag (ohne die erfolgten Zahlungen zu berücksichtigen), verweigert eine \'neue Ratenzahlungsvereinbarung\' und droht mit Sperrung.
Sie fragt sich; die laufenden Vorauszahlungen werden bedient, die Nachzahlung wird durch Raten beglichen. Eine Einmalzahlung der Nachzahlung ist ihr nicht möglich, auch wenn der Sachbearbeiter des Unternehmens darauf beharrt. Wäre unter diesen Umständen eine Sperrung eigentlich richtig?
Ein weiterer Punkt - unabhängig von oben - stört sie. Sie hat einen Zähler für Tag und Nachtstrom, allerdings keine Geräte welche auf Nachtstrom angewiesen wären. Geheizt wird seit Bau des Hauses mit Gas. Hat sie durch diesen Zähler Nachteile?
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Schnell den Stromanbieter wechseln!
Der alte Anbieter kann dann nicht mehr sperren und erhält seine Raten und der neue wird brav bezahlt mit neuen niedrigen Abschlägen.
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Original von superhaase
...und der neue wird brav bezahlt mit neuen niedrigen Abschlägen.
Aber nur, wenn der sich nicht an dem Verbrauch des Vorjahres orientiert und auf die Argumentation mit dem Einzelhaushalt eingeht.
Und ob ein Wechsel bei einer angedrohten Sperrung (mit Frist ?) noch zeitgerecht möglich ist, erscheint mir auch fraglich. Die Gesetzesänderung mit Wechselmöglichkeit innerhalb von 2 Wochen ist ja noch nicht in Kraft.
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Original von bolli
Aber nur, wenn der sich nicht an dem Verbrauch des Vorjahres orientiert und auf die Argumentation mit dem Einzelhaushalt eingeht.
Muss er laut Gesetz, wenn man es glaubhaft macht. Man sollte es natürlich nicht übertreiben und schon deutlich mehr als den halben Verbrauch ansetzen, z.B. 3/4 oder besser 4/5.
Und ob ein Wechsel bei einer angedrohten Sperrung (mit Frist ?) noch zeitgerecht möglich ist, erscheint mir auch fraglich. Die Gesetzesänderung mit Wechselmöglichkeit innerhalb von 2 Wochen ist ja noch nicht in Kraft.
Man sollte es jedenfalls versuchen.
Mit dem Versorgerwechsel ist jedenfalls die Argumentationsgrundlage für eine Sperre weg, weil ja keine weiteren Schulden auflaufen können, wenn man von dem Versorger keinen Strom mehr beziehen will.
Auch eine Verzögerung des Wechsels wirkt argumentativ einer Sperrandrohung entgegen. Es wäre also im Interesse des Versorgers, die Wechsel so schnell als möglich zu gestatten.
Anderes Verhalten kann gegen ihn ausgelegt werden.
ciao,
sh
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Hallo Raynard,
und Du bist ihr Neuer ?? ;-)
1. Sie soll schriftlich Hausverbot erteilen für diese Maßnahme. Erklären warum und das die Sperre unverhältnissmäßig ist, da Raten und Abschläge bezahlt werden und somit ihre Maßnahme eine strafbare Nötigungshandlung darstellt.
2. Falls die Summe unter 100 € waren bzw. oder wieder ausgeglichen sind auf § 19 Abs. 2 StromGVV_GasGVV hinweisen.
3. Eine Zwischenablesung zur Neuberechnung der dann vorraussichtlichen Abschlagszahlungen fordern. Dazu sind Sie verpflichtet nach § 17 Abs. 2b StromGVV_GasGVV . Danach wäre sogar ein Zahlungsaufschub möglich.
4. Sich nach einem günstigerem Anbieter unverbindlich umschauen, wie schon superhase sagte.
Dem Versorger mitteilen man könne ja auch zu einem günstigeren Anbieter wechseln und von den ersparten Mehrbeträgen die man zur Zeit bezahlt dann die Nachzahlung bedienen.
mfg, Aronat
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Original von Raynard
Ein weiterer Punkt - unabhängig von oben - stört sie. Sie hat einen Zähler für Tag und Nachtstrom, allerdings keine Geräte welche auf Nachtstrom angewiesen wären. Geheizt wird seit Bau des Hauses mit Gas. Hat sie durch diesen Zähler Nachteile?
einen Wechsel anstreben ist richtig wird aber schwierig solange ein HT / NT Zähler verbaut ist.
1. prüfen ob wirklich kein NT Stromzähler erforderlich ist
2. Zählergebühr prüfen ob die nicht höher ist als bei einem normalen Zähler
2.1 wenn höher Zähler wechseln lassen
2.2 die damit verbundene Preissenkung geltend machen
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Hallo Bjo,
richtig ist ja keiner mehr da der in der Nacht vorm Computer hockt !
Mußte der arme Kerl wirklich in der Hocke ... ??? rofl
Nachteil ist meist ein höherer Grundbetrag, dafür geringerer Arbeitspreis ( 0,16 €/KWh ? ) in der Nacht, meist ab 20 Uhr.
Das kan\'se mit der geforderten Zwischenablesung mit erledigen.
Aber was ist wenn Raynard einzieht braucht sie dann Ihn den Tag- und Nachtzähler nicht wieder ?? ;) :D
mfg, Aronat
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Hallo und danke für die vielen Postings in so kurzer Zeit. Bin ich von Foren kaum gewöhnt!
Aber mal von hinten aufdröseln...
Original von Aronat
und Du bist ihr Neuer ?? ;-)
mfg, Aronat
ROFL, da hat gerade selbst mein Fraule schallend gelacht. Das Mädel würde eher als Tochter denn als meine Freundin durchgehen. Wir lernten sie bei unserem Einzug hier kennen und mein Fraule greift ihr ein wenig unter die Arme. (Und was bleibt dem braven Männe dann anderes übrig als... ? ) :D
btw:
Original von Aronat
Aber was ist wenn Raynard einzieht braucht sie dann Ihn den Tag- und Nachtzähler nicht wieder ?? ;) :D
:evil: Von wem schließt du da auf mich???? Spieglein, Spieglein...? :evil:
zu Bjo
Der NT-Zähler scheint auch mir eher eine Behinderung bei der Suche nach einem günstigeren Anbieter zu sein. Daher
zu 1.
U. A. n. ist ein NT-Zähler nicht erforderlich. M. W. n - korrigiert mich, wenn ich falsch liege - werden diese zumindestet im Privaten nur bei Nachtspeicheröfen eingesetzt. Heiz und Warmwasser werde in der gesamten Häuserzeile jedoch mit Gas erzeugt. Auch scheint sie die einzige mit einem solchen Zähler zu sein. (Zumndest direkte Nachbarschaft)
zu 2.
Da ich keinen NT-Zähler habe; einen Tipp wo und wie?
zu 2.1
Sie ist Mieterin der Wohnung, kann sie selber einen Tausch veranlassen oder ist das Sache des Vermieters? Kosten?
zu 2.2
wenn nachweislich ein falscher - mit höheren Kosten verbundener Zähler verbaut wurde, kann sie dies ab Einbau/ggfls Vertragbeginn oder erst ab Tausch?
Ich erinnere mich gerade, sie erzählte in zwei Telefonaten mit dem Stromversorger dies Problem angesprochen zu haben. Ohne Reaktion desselben, abgesehen von einer Vermutung des Gesprächpartners, hier könne vielleicht Betrug vorliegen. (Ist mir zwar nicht nachvollziehbar, aber was meint ihr?)
Eines noch; habt ihr mir den einen oder anderen (Warn)Hinweis zu \'günstigen Anbietern\', welche im Nachhinein dann teuer zu stehen kommen können? Ich habe da vor kurzem noch diverses gelesen.
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Wenn ein gemeinsamer Zähler für HT/NT genutzt wird, dürfte das kein Problem sein. Dieser wird mit einem Steuersignal des Netzbetreibers von HT auf NT umgeschaltet. Wenn dieses Signal ausbleibt, zählt er nur HT. Schwieriger wird es bei getrennter Messung. Hier gibt es zwei voneinander unabhängige Zähler mit unterschiedlichen Zählernummern. Da gibt es beim Wechsel Probleme. Nach Auskunft eines Elektrikers dürfte die Umstellung auf einen Zähler ca. 300 € kosten.
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Danke für Ihre Schnelle Antwort Herr Guhl,
gibt es für einen Laien eine einfache Möglichkeit festzustellen, welcher Art der verwendete Zähler ist?
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Original von Raynard
Eines noch; habt ihr mir den einen oder anderen (Warn)Hinweis zu \'günstigen Anbietern\', welche im Nachhinein dann teuer zu stehen kommen können? Ich habe da vor kurzem noch diverses gelesen.
Niemals einen mit Vorauskasse oder Kaution oder dergleichen.
Auch Tarife mit Bonus können Fallstricke haben (hohe kWh-Tarife und den Bonus bekommt man dann am Ende des Jahres aus irgendwelchen Gründen nicht).
Am besten den billigsten Tarif aus Verivox.de suchen, der keinen Bonus, keine Kaution und keine Vorauskasse hat. Da ist man auf der sicheren Seite.
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Original von Raynard
gibt es für einen Laien eine einfache Möglichkeit festzustellen, welcher Art der verwendete Zähler ist?
Zwei Zählwerke (1x HT und 1x NT) in einem Zähler = gemeinsame Messung !
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zweitarifmessungen werden eingesetzt fuer,
- speicherheizungen
- waermepumpen
ein umbau ist durch den vermieter zu veranlassen und auch zu bezahlen.
eventuell ist folgendes passiert
wohnung wurde vor bezug auf gasheizung umgebaut und der vermieter hat vergessen die zaehleranlage aendern zu lassen
- vermieter ansprechen
- zaehler aendern lassen
- neuen anbieter suchen
bis dahin die zahlungen anpassen,
- geringere zaehlergebuehr
- geringere personenzahl geltend machen
will der versorger nicht mitmachen wie folgt verfahren
- schriftlich den selbst ermittelten betrag mitteilen und per dauerauftrag ueberweisen
- kundennummer und verwendungszweck nicht vergessen monatsabschlag jahr 2012
- einzugsermaechtigung streichen
- hasusverbot
- widerspruch gegen strompreise einlegen
wenn man den versorger derart mit schreiben versorgt hat der zumeist keie lust und erfuellt die bedingungen
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Hallo und erstmal herzlichsten Dank für Euren Einsatz.
Frei nach der Devise \"der Pappa wird\'s schon richten\' habe ich mich heut morgen ein wenig dahinter gesetzt.
Beim Zähler der Nachbarin handelt es sich um einen Einzelzähler mit N & T Zählung. Wenn ich Eure Informationen richtig interpretiert habe, bedürfte es hier nicht unbedingt eines Umbaues, nachdem dieser (Nach Ch. Guhl) umgeschaltet werden kann.
Um heraus zu finden, wie es zu diesem Zähler kam, habe ich statt des aktuellen Eigentümers den Bauunternehmer und Ursprungseigentümer gefragt. (Wennscht auf\'m Land wohnscht, kennscht halt dei Leut... :D ) Dieser reagierte verwundert. Die gesamte Häuserzeile ist seiner Auskunft nach \'bereits auf dem Reissbrett mit Gas geplant worden\'. Nachtspeicher hält er für zu teuer. Änderungen durch den Folgeeigentümer hält er für unwahrscheinlich.
Als ich von ihm zurück kam erzählte meine Frau, offenbar sei gestern ein Beauftragter des Versorgers bei der Nachbarin gewesen, als diese sich noch auf der Arbeit befand um den Anschluß zu sperren. Er habe eine Nachricht hinterlassen, auf der sich die nach wie unkorrigierte Forderung der Gesamtsumme, erhöht um weitere 50 € aufgrund seines Besuches befand.
Nachdem der Schreibstil meiner Nachbarin ihrem Auftreten entspricht überlege ich mit ihr heute abend ein paar Zeilen an den Versorger aufzusetzen. Dabei werde ich eure Tipps berücksichtigen und plane weiter, den Versorger aufzufordern, den Auftraggeber für den Einbau des NT Zählers nachzuweisen. Kopfzerbrechen macht mir jedoch ein wenig diese Zusatzgebühr für den vergeblichen Sperrversuch. Ich würde sie gerne zurückweisen, momentan fehlen mir jedoch die Argumente dazu.
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Hallo und Guten Morgen oder sollte ich gute Nacht sagen Raynard ?
Wenn dein Weibchen, Weiberle gelacht hat dann haben wir doch erreicht was wir wollten dafür stehen ja auch die Smily\'s etc. damit jeder weiß wie es gemeint ist. Und wer es nicht versteht naja.
Das Du nicht ihr \" Neuer \" bist war mir schon klar.
Und naja manch neue Pärchen habe ich mir sagen lassen wechseln von Tag auf nächtliche Aktivitäten inklusive dem hocken vorm Compi. ;) :D
Manchmal sogar gemeinsam in trauter Zweisamkeit.
Mach es so wie ich es Dir aufgeschrieben habe.
Und darauf hinweisen das durch ihre rechtswidrigen Sperrversuche auch keine Gebühren fällig werden. Darauf achten bei der Endabrechnung.
Wegem dem Zählerwechsel in den Zusatzbestimmungen der einzelnen Stadtwerken stehen die Gebühren drin oder einfach anrufen. Fragen was ein Zählerwechsel oder die Umstellung kosten würde. Ich glaube nicht das es 300,- € kostet. Diese Zähler braucht man nicht nur für Nachtspeicheröfen etc. sondern auch für solche die am Tage kaum etwas verbrauchen aber eben ab 20 Uhr.
Muß aber jeder selber wissen.
mfg, Aronat
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Nachdem der Schreibstil meiner Nachbarin ihrem Auftreten entspricht überlege ich mit ihr heute abend ein paar Zeilen an den Versorger aufzusetzen. Dabei werde ich eure Tipps berücksichtigen und plane weiter, den Versorger aufzufordern, den Auftraggeber für den Einbau des NT Zählers nachzuweisen. Kopfzerbrechen macht mir jedoch ein wenig diese Zusatzgebühr für den vergeblichen Sperrversuch. Ich würde sie gerne zurückweisen, momentan fehlen mir jedoch die Argumente dazu.
Vergebliche Liebesmüh!! Der Zähler wurde vom Anschlussnehmer = Eigentümer bei Erstellung des Hausanschlusses beim Netzbetreiber beantragt unfd gesetzt. Zu dem Zeitpunkt gab es noch nkeinerlei Lieferverhältnis. Der Lieferant, der den Zähler beliefert, bekommt diesen vom Netzbetreiber mitgeteilt und wendet ein entsprechendes Preisblatt an. Trenn dich von den Aussagen der Halbwissenden hier, HT-NT gibts nur bei Heizung und Wärmepumpe. Es gibt einen Schwachlasttarif der ein allgemeiner Tarif ist und unabhängig gewählt werden kann, wenn m,an die entsprechende Messeinrichtung vorhält. Wenn der Hauseigentümer bei Errichtung z.B. der Meinung war, 60% seiner Verbrauchsaktivitäten in die Nacht legen zu können, war ein 2-Tarifzähler sinnvoll. Wenn ein Mieter meint, er braucht es nicht, dann kann er natürlich versuchen, den Zähler gegen einen 1-Tarif-Zähler wechseln zu lassen. Wenn\'s blöd läuft, erhält man dann statt des gewünschten 1-Tarif-Zähler einen elektronischen Smart Meeter und der hat auch wieder 2 Laufwerke und entspr. Kosten. Das Preisblatt des MSB/NB gibt Auskunft, wie der Stand der Dinge in Bezug auf Einbau elektronischer Messeinrichtungen ist. Die 50,--€ sind schwierig zu verhindern, ähnlich eines beautragten PKW-Abschleppunternehmers, den man noch vor Beginn seiner Arbeit am PKW antrifft und durch Wegfahren das Abschleppen verhindern kann. Denn der Weg ist der: Der LIEFERANT, bei dem die Schulden stehen, beauftragt den MESSSTELLENBETREIBER (MSB), hier wahrscheinlich der NETZBETREIBER (NB), zu sperren. Somit berechnet der MSB/NB seine Preise an den Lieferanten für jeden Sperrgang, ob erfolgreich oder nicht. Somit erhöht jeder Fehlversuch die zu bezahlenden Kosten.
Gruß
NN
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Hallo NN,
bist ja ein Schelm Du kleiner Halbwissender. :rolleyes:
1. Da der Sperrversuch rechtwidrig war fallen auch keine Gebühren an. Punkt
2. Raynard sagte das er sich kundig machte und der Zähler wohl nicht vom Vermieter beauftragt wurde und wen dann soller ihn ganz einfach fragen.
Und Lieferant und Netzbetreiber sind hier eins nähmlich Grundversorger.
Und hier gehts um ein Mehrfamilienhaus mit Mietern wo mit Gas geheizt wird.
Lies erst mal richtig Du Halbwissender.
Und blöd laufen kanns schonmal garnicht, blöd kann nämlich garnicht laufen. :D
Wenn ein normaler Zähler zum Wechseln beauftragt wird so wird dieser auch eingebaut.
Und selbst wen wäre dies ein rechtswidriger Einbau deren Kosten bzw. Gebühren nicht vom Mieter oder Vermieter bezahlt werden müssen.
Man muß sich nur wehren.
mfg, Aronat
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Original von Aronat
... bist ja ein Schelm Du kleiner Halbwissender. :rolleyes:
1. Da der Sperrversuch rechtwidrig war fallen auch keine Gebühren an. Punkt ...
Woher wissen Sie \"großer Ganzwissender\", dass der Sperrversuch rechtswidrig war? Seit wann ist ein Netzbetreiber auch der Grundversorger ??? ?(
Und blöd laufen kann’s schon mal gar nicht, blöd kann nämlich gar nicht laufen.
Blöd kann nicht mal halbwegs Orrdokravieh ! :D
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Hallo, liebe Forenmituser.
Ich liebe hitzige Diskussionen, allerdings eher, wenn sich diese Hitzigkeit aufs Thema bezieht, weniger auf die Gesprächspartner. Irgendwie will und kann ich mir nur schwer vorstellen, einer von uns habe Lust in den Verdacht einer schlechten Diskussionskultur zu geraten.
@Netznutzer
Möglicherweise hast du zu schnell quergelesen, oder aber wir verfolgen unterschiedliche Ansatzpunkte.
Wie meine Recherche beim Bauunternehmer und Ursprungseigentümer ergaben, waren in der gesamten Häuserzeile zu keinem Zeitpunkt Wärmepumpen oder Nachtspeicher geplant. Ohne eine solche Einrichtung ist ein Zweitarifzähler m. E. sinnbefreit. Von daher liegt der Verdacht nahe, hier ist beim Einbau, Lieferung oder der Bestellung ein Fehler unterlaufen.
Sollte hier ein Fehler vorliegen, welcher nicht vom Eigentümer sondern vom Versorger oder eines seiner Beauftragten zu verantworten ist, ist dieser ggfls. in Haftung zu nehmen. Urteile, welche ich zu diesem Thema fand, verpflichteten den Versorger zum Einbau einer passenden (ggfls. funktionierenden) Messeinrichtung sowie teilweise zur Gutschrift / Rückerstattung zuviel geleisteter Gelder.
Bezügl. des Zählers kann der Mieter zunächst mal meinen was er will. Er ist diesbezüglich nicht der Vertragspartner des EVU\'s. Allerdings kann das EVU auch nicht über den Kopf des Vertragspartners z. b. den von Dir erwähnten \'elektronischen Smart Meter\' verbauen, wenn dieser einen Solchen nicht wünscht. Und selbst wenn der Eigentümer sich überzeugen lassen sollte, bei der Abrechnung seiner Kosten wird er in einige Argumentationsnot kommen. Er wird dem Mieter darstellen müssen wo der Vorteil dieser \'Modernisierungsmassnahme\' für diesen liegt.
Und zu den Sperrkosten: Dein Beispiel ist nicht schlecht, daher will ich es mal übernehmen. Wenn das Abschleppunternehmen bei Deinem Auto steht und mit seiner Arbeit beginnen will, sind Kosten angefallen, welche zur Zahlung offen stehen. Allerdings bist du nicht Auftraggeber oder Vertragspartner des Abschleppers, somit diesem gegenüber nicht Zahlungspflichtig. Zahlungspflichtig wäre der Auftraggeber, sei es das Ordnungsamt oder Sonstige. Diese nutzen nur das Abschleppunternehmen als Inkasso. Sollte sich jedoch herausstellen, es lag zur \'Einziehung\' des Fahrzeuges keine \'berechtigende Ordnungswidrigkeit\' o. ä. vor, bekommen wir hier - sollte das Kfz nur gegen Zahlung rückübereignet werden - eine Steilvorlage für ein Ermittlungsverfahren nach § 240 StGB (Nötigung).
Um nun zum hier diskutierten Thema zurück zu kommen; die Schuldnerin vereinbarte mit dem Gläubiger EVU eine Ratenzahlung bezüglich der Nachzahlung (Vertrag). Nachdem sie den vereinbarten Zahlungstermin nicht einhielt, wurde sie vertragsbrüchig. Darauf aufbauend hätte der Gläubiger die Möglichkeit gehabt umgehend das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten, mit allen diesbezüglichen Nachteilen für die Schuldnerin.
Hier jedoch verlegte sich das EVU darauf die laufenden Stromlieferungen einzustellen, bzw. damit zu drohen und einen Kalfaktor mit dem entsprechenden Auftrag vorbei zu schicken. Jedoch sind die diesbezüglichen Forderungen des EVU laufend bezahlt. M. E. handelt es sich hierbei um zwei getrennte / unabhängige Vorgänge, einmal die Forderung des Vorjahres, einmal der laufende Strombezug. Und damit liegt mir der Verdacht der versuchten Nötigung nahe; der Vollendeten, sollte der Betrag zwingend gefordert werden. Und aus dieser sehe ich keine Zahlungspflicht der Schuldnerin für die Zahlung.
Oder anders aufgeschlüsselt: Ich betrachte die beiden Vorgänge als getrennt, einmal die Abrechnung des Vorjahres und einmal der laufende Strombezug.
Wie seht ihr das?
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@Raynard
Wie Sie selbst feststellen, befand sich die Schuldnerin mit Ihren Zahlungen in Verzug. Ob das und der laufende Strombezug zwei getrennte Vorgänge sind, möchte ich bezweifeln. Handelt es sich bei dem Stromliefervertrag Ihrer Nachbarin um eine Grundversorgung oder um einen Sondervertrag (HT/NT spricht für SV) ?
Falls doch Grundversorgung, die nicht gekündigt werden kann, war der Sperrauftrag (Fristen gewahrt?) wg. Nichteinhaltung und damit Hinfälligkeit der Ratenzahlungsvereinbarung ggf. doch die angemessene Reaktion des Versorgers.
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Original von h\'berger
[...] Ob das und der laufende Strombezug zwei getrennte Vorgänge sind, möchte ich bezweifeln.
Versorgungsverträge werden m. W. n. immer für einen bestimmten Zeitraum getroffen, vereinfacht von Hauptfälligkeit A bis Hauptfälligkeit B und dann abgerechnet. Auf Basis dieser Abrechnung wird für den folgenden Zeitraum eine ggfls neue Vorauszahlungsvereinbarung für den folgenden Zeitraum zwischen den Hauptfälligkeiten getroffen. Sollten meine BGB-Kentnisse mich nicht trügen, handelt es sich bei jeder Vereinbarung, -änderung um einen neuen Vertrag, oder hier \'Untervertrag\'.
Aber damit haben Sie im Prinzip den Daumem auf die wunde Stelle meiner Argumentation gelegt. Mir ist nicht bekannt, in wie weit, bzw. ob Forderungen aus \'Vorvertrags\'verhältnissen im aktuellen Vertrag berücksichtigt werden können, bzw. ob hier in den AGB gewisse Klauseln existieren.
IMHO müsste ein Versorger jedoch Aufrechnung der gezahlten Vorauszahlungen auf die rückständige Forderung erklären, bevor er nachteilig ins aktuelle Vertragsverhältnis eingreifen kann. (Wie gesagt, meine Meinung, welche ich damit zur Diskussion stellen will)
Original von h\'berger
Handelt es sich bei dem Stromliefervertrag Ihrer Nachbarin um eine Grundversorgung oder um einen Sondervertrag (HT/NT spricht für SV) ?
Kann ich im Moment nicht eruieren, ich gehe aber von SV aus, nachdem der Zähler offenbar HT/NT zählt.
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Original von Raynard
Versorgungsverträge werden m. W. n. immer für einen bestimmten Zeitraum getroffen, vereinfacht von Hauptfälligkeit A bis Hauptfälligkeit B und dann abgerechnet. ...
Energielieferverträge sind im Regelfall unbefristete \"Dauerschuldverhältnisse\" und die periodische Verbrauchsabrechnung begründet kein neues Vertragsverhältnis.
Ein neues Vertragsverhältnis bewirken Sie in jedem Fall mit einem Versorgerwechsel! ;)
Original von Raynard
Original von h\'berger
Handelt es sich bei dem Stromliefervertrag Ihrer Nachbarin um eine Grundversorgung oder um einen Sondervertrag (HT/NT spricht für SV) ?
Kann ich im Moment nicht eruieren, ich gehe aber von SV aus, nachdem der Zähler offenbar HT/NT zählt.
Grundversorgung oder Sondervertrag könnte von maßgeblicher Bedeutung sein (die Sperrung soll den versorgungspflichtigen Grundversorger davor schützen, dass womöglich weitere Rückstände auflaufen).
Nachtrag:
Original von Raynard
... müsste ein Versorger jedoch Aufrechnung der gezahlten Vorauszahlungen auf die rückständige Forderung erklären, bevor er nachteilig ins aktuelle Vertragsverhältnis eingreifen kann.
Vielleicht hat der Versorger mit der ältesten Forderung aufgerechnet gem. § 366 Abs. 2 BGB, sodass die Kundin auch mit laufenden Abschlagszahlungen in Verzug sein könnte!? Daher Zahlungen, die vom Empfänger ausschließlich zweckbestimmt verwendet werden sollen, bei Leistung immer deklarieren gem. § 366 Abs. 1 BGB !
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Original von h\'berger
Ein neues Vertragsverhältnis bewirken Sie in jedem Fall mit einem Versorgerwechsel! ;)
Ist parallel in Arbeit, wie verschieden Anderes auch. Die aktuell von mir weitergeführte Diskussion entspricht eher meinem Wunsch nach einer breiten Informationsgrundlage. Eine Solche ist die beste Basis für eine geeignete Rhetorik, ggfls Dialektik in Verhandlungen.
Allerdings schließt ein Dauerschuldverhältnis nicht automatisch die von mir erwähnte Konstruktion aus. Ein bestehendes Vertragsverhältnis kann durchaus \'Unterverträge\' enthalten, welche einzeln zu betrachten oder abzurechnen sind. Als Beispiel möchte ich hier mal die NKAbrechnung innerhalb eines Mietvertrages erwähnen. Allerdings werde ich mich noch mal genauer einlesen. Meine diesbezügliche Ausbildung ist ein wenig viele Jahrzehnte her... :)
Original von h\'berger
Grundversorgung oder Sondervertrag könnte von maßgeblicher Bedeutung sein (die Sperrung soll den versorgungspflichtigen Grundversorger davor schützen, dass womöglich weitere Rückstände auflaufen).
Werde ich bei nächster Gelegenheit eruieren. Können Sie mir parallel dazu vielleicht einen Link (mehrere?) zur Verfügung stellen, damit ich mich ein wenig einlesen kann?
Original von h\'berger
Nachtrag:
[ ... ] Daher Zahlungen, die [ ... ] zweckbestimmt verwendet werden sollen, bei Leistung immer deklarieren gem. § 366 Abs. 1 BGB !
Danke für den Hinweis. Dies wurde von mir bei der ersten Durchsicht der Unterlagen erfolgreich geprüft. Ihre Unterlagen hält das Mädel gut in Schuß, wenn sie nur nicht so schüchtern wäre...
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Original von Raynard
Können Sie mir parallel dazu vielleicht einen Link (mehrere?) zur Verfügung stellen, damit ich mich ein wenig einlesen kann?
@Raynard
Da ich nicht weiß, wie Ihr Kenntnisstand ist und zu welchen Themen Sie sich einlesen möchten, schlage ich vor:
1. Nutzen Sie bitte die Suchfunktion dieses Forums (\"Suchen\"-Button obere Leiste);
2. Lesen Sie die StromGVV, insbesondere die §§ 19 -21 (googeln: stromgvv > nichtamtliches Inhaltsverzeichnis).
Hinweise:
- falls Grundversorgungsvertrag: Die StromGVV ist Kraft Gesetzes gültig;
- falls Sondervertrag (= außerhalb Grundversorgung): Die StromGVV gilt nur, wenn explizit in die AGB/das Vertragsverhältnis einbezogen und zwar wirksam (vgl. § 305 BGB).
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Ich halte die Frage, ob es nun ein Sondervertrag oder die Grundversorgung ist, für sehr entscheidend.
In der GV sehe ich ein Sperrrecht aufgrund § 19 Abs 2 Satz 2+3 StromGVV als eher unwahrscheinlich an. Genaueres ergibt sich natürlich u.a., wenn man weiss, um welche Summen es geht.
Im SV sollte es AGB\'s geben (in diesen steht übrigens meist auch, dass der Vertrag zunächst für einen Zeitraum X läuft und sich sodann automatisch VERLÄNGERT, wenn er nicht von einer Seite gekündigt wird, also \"Dauerschuldverhältnis\" ;) ) wo zu prüfen ist, ob sie wirksam vereinbart wurden und wenn ja, man diese studieren sollte. In der GV gibt es keine AGB\'s (diese ist die StromGVV).
@Aronat
Wenn ich nicht auf einem aktuellen Kenntnisstand wäre, würde ich mich etwas zurückhalten, was die Art und Weise der Antworten betrifft:
Hallo NN,
bist ja ein Schelm Du kleiner Halbwissender.
...
2. Raynard sagte das er sich kundig machte und der Zähler wohl nicht vom Vermieter beauftragt wurde und wen dann soller ihn ganz einfach fragen.
Und Lieferant und Netzbetreiber sind hier eins nähmlich Grundversorger.
...
Lies erst mal richtig Du Halbwissender.
Vielleicht haben Sie schon mal was von Marktrollentrennung gehört. Für den Energiesektor gilt seid Herbst 2010 die GESETZLICHE Pflicht zur Trennung zwischen Netzbetreiber und Versorger. D.h. Grundversorger und Netzbetreiber sind NIE eins. Mag sein, dass sie zum gleichen Konzern gehören, jedoch sind es zwei rechtlich selbständige Firmen mit allen Konsequezen. ;) Das aber nur am Rande.
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Hallo Bolli,
stimmt ist hier aber nicht weiter von belang da wohl von einer Gesamtfirma.
Und ja mein Reden nach § 19 Abs. 2 StromGVV ist Sperre hier bei Grundversorgung rechtswidrig dabei ist die Marktrollentrennung egal.
Raynard
Kläre endlich ab ob Grundversorgung oder Sondervertrag vorliegt sowie ob Vermieter oder weis der Geier das Ding eingebaut hat.
Und wen das Mädel sooo schüchtern ist schick Sie doch mal vorbei. :D :D
Bin auch ganz schü.. schüchtern. :D
Ich bin ein Schelm heute wieder.
mfg, Aronat
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Original von Bolli
@Aronat
Wenn ich nicht auf einem aktuellen Kenntnisstand wäre, würde ich mich etwas zurückhalten, was die Art und Weise der Antworten betrifft ...
Original von Aronat
stimmt ist hier aber nicht weiter von belang da wohl von einer Gesamtfirma.
Und ja mein Reden nach § 19 Abs. 2 StromGVV ist Sperre hier bei Grundversorgung rechtswidrig dabei ist die Marktrollentrennung egal.
@Aronat, es wäre wohl noch viel besser, wenn Sie sich zu diesem Thema sogar GANZ zurückhalten !
edit: Ihre \"Orrdokravieh\" ist grauslich...... und die anzüglichen Bemerkungen zu dem Mädel sind SEHR witzig !!! X(
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h\'berger
Woher wissen Sie \"großer Ganzwissender\", dass der Sperrversuch rechtswidrig war? Seit wann ist ein Netzbetreiber auch der Grundversorger ??? verwirrt
1. Woher wissen Sie eigentlich das ich \" großer Ganzwissender \" heiße ? ;(
Müssen Sie immer gleich alles verraten ? ;(
Hm, woher ich das weiß ? Vielleicht weil ich Gesetze etc. lesen kann ?
Und solange es sich um einen GVV handelt ändert sich das auch nicht. Zumal die ausstehenden Beträge der Nachzahlung ausgeglichen worden. Damit entfallen auch die Vorraussetzungen einer Sperre. Das Abschlagszahlungen mit Nachzahlungen verrechnet werden, kann man schließlich entgegnen mit der Bestimmung nach §§ 366 Absatz 2, 367 BGB.
Wie war das mit Kenntnisstand ? ?
Ob es sich um einen SV handelt ist Sache der Mieterin bzw. hier auch von Raynard das zu klären und mitzuteilen um in die AGB\'s zu sehen was dort steht.
Da hier nach Aussage von Raynard aber schon immer mit Gas geheizt wird im ganzen Haus ist davon nicht auszugehen. Außerdem gibt es innerhalb des Grundversorgers verschiedene Tarifmöglichkeiten die aber deswegen nicht unbedingt als SV gelten sondern als Erweiterung des Grundtarifes.
2. In der Mehrzahl ( insbesondere Stadtwerke ) sind Netzbetreiber und Grundversorger immer noch eins auch wenn Sie innerhalb der Firma getrennt sind. Wen Sie sich darüber Illusionen machen wollen bitte nur zu.
Ihr Orrdokravieh können Sie für sich behalten ich schreibe so wie ich es für richtig halte. Ihr geschreibsel ist auch nicht gerade der Renner.
Und wie heißt doch das Sprichwort noch ?
Wer Rechtschreibfehler oder Grammatikfehler etc. findet darf sie behalten.
Und wenn Sie in ihrer altertümlichen Vorstellung, obwohl im Altertum gings wohl noch viel derber zu.
Der Untertan von Heinrich Mann trifft hier wohl eher auf Ihre Moralvorstellungen zu. Wenn Sie Humor und Ironie verwechseln mit \"anzüglichen Bemerkungen \" bitte sehr Sie Mimose jedem das seine.
Blöd kann nicht mal halbwegs Orrdokravieh !
Wollten Sie mich damit beleidigen ? Is ja lächerlich.
Anscheinend sind Sie auch noch schwer von Begriff.
Und blöd laufen kann’s schon mal gar nicht, blöd kann nämlich gar nicht laufen.
Um es ihnen leichter zu machen hier ist das Wort Blöd gemeint das keine Beine hat und keine Person. Aber wer lesen kann ...
Vielleicht sollten Sie erstmal ihr Gehirn einschalten wenn da eins existiert bevor Sie dummes Zeug daherplappern. Ironie aus
mfg, Aronat
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@Aronaut
Sie ziehen das Niveau hier im Augenblick ganz schön runter und zwar sowohl im sprachlichen wie auch im rechtlichen Bereich. X(
Das sprachliche lass ich mal weg, Sie wissen schon was gemeint ist. Versuchen Sie einfach sachlich zu bleiben und verkneifen sich anzügliche Bemerkungen. Die sind hier nicht gefragt.
Inhaltlich ist RECHTLICH festzustellen, das Netzbetreiber und Versorger UNTERSCHIEDLICHE Firmen sind und somit JEDE FÜR SICH bestimmten rechtlichen Regelungen unterliegen. Dazu gehören z.B. auch Datenschutzbestimmungen u.ä.. Auch wenn SIE der Meinung sind, dass das egal sei, kann es sehr wohl rechtliche Konsequenzen haben, wenn man diese anzuwenden weiss. Allerdings ist dieses in den meisten Fällen für \"Ottonormalverbraucher\" nicht ganz so einfach, und Firmen in einer Holding \"vergessen\" dieses auch gerne mal, das gestehe ich Ihnen zu.
Und ob ein Grundversorger mehrere parallele Tarife in der Grundversorgung anbietet, ist sehr genau zu prüfen. Meiner Kenntnis nach gibt es nur sehr wenige solcher Konstruktionen, die tatsächlich einer rechtlichen Prüfung standhalten. Es kommt da sehr auf den individuellen Einzelfall an. Es gibt mehrere Urteile von OLGs, die bei entsprechenden Versorgern diese Konstruktion verworfen haben und die betroffenen Kunden, die nicht im teuersten Tarif waren, als SV-Kunden eingestuft haben.
Original von Aronaut
Zumal die ausstehenden Beträge der Nachzahlung ausgeglichen worden. Damit entfallen auch die Vorraussetzungen einer Sperre.
Ich weiss ja nicht, welchen Sachverhalt SIE hier meinen. Raynard hat vorne folgendes geschrieben:
Relativ kurz nach der Trennung trifft die Jahresabrechnung des Stromanbieters ein, welche eine deutliche Nachzahlung enthält. Sie vereinbart diesbezüglich eine Ratenzahlung und versucht die monatlichen Beträge runter setzen zu lassen.
und
Sie fragt sich; die laufenden Vorauszahlungen werden bedient, die Nachzahlung wird durch Raten beglichen. Eine Einmalzahlung der Nachzahlung ist ihr nicht möglich, auch wenn der Sachbearbeiter des Unternehmens darauf beharrt.
Wo ist da was ausgeglichen worden ?
Original von Aronaut
Wie war das mit Kenntnisstand ? ?
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Original von h\'berger
Da ich nicht weiß, wie Ihr Kenntnisstand ist und zu welchen Themen Sie sich einlesen möchten, [ ... ]
Betrachten Sie meinen Kenntnisstand einfach bei Null. Ich habe mich zuvor mit der Thematik noch nicht auseinandergesetzt. \'Auf den Plan\' rief mich primär die Chuzpe, welche aus den Schreiben des Versorgers sprach. Jedoch sehe ich kein Problem mich auch zügig in komplexe Themen einzuarbeiten.
Allerdings befinde ich mich gerade in Urlaub und geografisch näher Ihnen als meiner Nachbarin. Würde ich mich hier mehr Gesetzestexten oder dem Problem meiner Nachbarin zuwenden, dürften zu Recht unnötige wie unangenehme Diskussionen mit der besten Ehefrau von allen entstehen. Ich denke, ich habe Euer Verständnis.
Sorry, aber wenn ich die letzten Postings so betrachte, schießt mir wieder der Spruch meiner Nichte durch den Kopf: Diskutiere nie mit einem [ ... ], er zieht dich auf sein Niveau runter und schlägt dich dort durch seine Erfahrung !!
Sicher kann mir einer von Euch die Hintergründe, das \'Warum\' erklären. Aber keine Sorge, ich erwarte es nicht.
Als Lichtblick empfand ich jedoch den Querverweis auf Mann\'s \'Untertan\'. Ob der Verfassers des Posting sich ein Beispiel an Heßling\'s Stammtischagitation nahm?
Danke für die Hinweise, ich werde Ihnen innerhalb der verfügbaren Zeit folgen. Mehr nach meiner Rückkehr.
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So, ich bin zurück und es ist einiges geschehen.
Ich fasse mal zusammen, werde dazu auch teilw. bereits berichtetes mit einfliessen lassen, damit nicht \'zurückgeblättert\' werden muss.
Vorgeschichte:
Frau - nun allein lebend - bekommt Jahresabrechnung aus der Zeit zu Zweit. Die darin berechnete Nachzahlung kann sie nicht auf einmal zahlen, vereinbart Ratenzahlung. Den Beginn der Ratenzahlungsvereinbarung verletzt sie jedoch, holt die Zahlung umgehend nach. Die weiteren Raten erfolgen zuverlässig.
Das EVU stellt sich jedoch auf die Hinterbeine und will die Gesamtsumme sofort und auf einen Schlag. Schickt einen Inkassobeauftragten, der sie jedoch nicht antrifft. Welcher aber die Kosten deutlich erhöht.
Erst bei der Prüfung der Jahresabrechnung stellt sie einen Tag/Nachttarif-Zähler fest. Bittet bereits bei der Verhandlung um die Ratenzahlung sowie mehrfach danach um Aufklärung, warum dieser verbaut wurde, obwohl sie keine Nachtspeicheröfen o. a. hat. Obwohl einer der Sachbearbeiter gar einen Betrugsversuch vermutete, erhielt sie kein Echo seitens des EVU.
Eine parallele Recherche bei Bauherrn und Vermieter führte ebenso zu keinem Ergebnis.
Update:
Einer Auskunft des Bauherrn nach war ein vergangener Mieter Beschäftigter des EVU. Er vermutet hier einen Zusammenhang. Belege dafür gibt es jedoch nicht.
Der versuchte Wechsel des Stromanbieters wurde durch das \'neue\' Unternehmen mit Hinweis auf fehlendem Angebot für Tag/NachtStrom abgelehnt.
Nachdem das EVU auf Ihre Argumentation und Verhandlungsversuche nicht eingeht, sie teilweise ignioriert, erteilt sie (schriftlich) den MA des EVU Hausverbot, widerspricht den Sperrversuchen mit Begründung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV, ohne diesen jedoch explizit zu erwähnen.
Weiter weist sie auf die mehrfachen vergeblichen Klärungsversuche zum falschen Zähler hin, die Äusserung des Betrugsverdachtes eines EVU-MA\'s, fordert das EVU auf, hier umgehend klärend behilflich zu sein. Danach auch Tarifunterlagen zu günstigeren Tarifen zuzusenden.
Darüber hinaus weist sie aufgrund des falschen Zählers die Abrechnung als falsch zurück, stellt die (weiter erfolgenden) Zahlungen unter Vorbehalt. Weist weiter auf deren Zweckgebundenheit hin.
In der Antwort des EVU wird der Zähler wie die Zurückweisung der Abrechnung ignoriert. Stattdessen wird auf die aufgelöste Ratenzahlung hingewiesen, damit das Inkasso begründet und ein (günstigerer) Tag/NachtStromTarif zugesandt.
Daraufhin weist sie erneut schriftlich die Sperrversuche mit Bezug auf § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV zurück, weist weiter auf die Zurückweisung der Abrechnung und die zukünftig vorbehaltliche Zahlung hin, stellt die Zweckgebundenheit der Zahlungen dar. (Es geht per Fax raus)
Zwei Tage dem Schreiben findet sie ein weiteres Schreiben eines Inkassóbeauftragten in ihrem Postkasten, der sie trotz Hausverbot sperren wollte.. Zwischenzeitlich sind die Inkassokosten höher als die restliche Hauptforderung des EVU.
(Man darf doch nicht in Urlaub fahren...) Es würde mich freuen möglichst viele Antworten zu erhalten.
Gruß Raynard
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Meine Erfahrung zeigt, dass die \"textbausteine\" bzw. Vordrucke oftmal den Eindruck erwecken sollen, dass es sich um eine Einstellung der Belieferung handeln solle.
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\"Zwei Tage dem Schreiben findet sie ein weiteres Schreiben eines Inkassobeauftragten in ihrem Postkasten, der sie trotz Hausverbot sperren wollte.. Zwischenzeitlich sind die Inkassokosten höher als die restliche Hauptforderung des EVU.\"
Vielleicht wäre der GENAUE Text der sogenannten \"Sperrung\" des Schreibens des Inkassobeauftragten sehr klärend.
Wurden die Formvorschriften Termine etc. für eine Sperrung eingehalten?
Oder ist dies mal wieder (rechtlich evtl.) unverbindliches Geschreibsel.
Hatte auch schon mehrmals solche unklaren Papierstücke A4 im Briefkasten.
Definitiv m.E. vernünftige Antworten erhielt ich auf meine umgehende Bitte um klärende Informationen wie diese Textvordrucke einzuordnenh seien, nicht.
Begründungen wie: Wir haben ja schon seit JJJJ die Preise nicht erhöht etc. oder anderes Kauderwelsch bei dem mit irgendwelchen Prozentzahlen (eines unabhängigen Gutachters) argumentiert wurde (natürlich ohne absolute Zahlen oder mindestens Zähler und Nenner anzugeben) wurden formuliert
Als Teilnehmer dieses Forums bin ich der Meinung dieses Larifari zwischenzeitlich halbwegs in die entsprechende \"Schublade\" einordnen zu können.
Ergo sinvoll:
Rechtsanwalt kontaktieren, Klage und Begründung abwarten, nicht mit irgendwelchem BlaBla einschüchtern lassen !!!
Nochmalige Bitte:
Vielleicht wäre der GENAUE Text der \"Sperrung\" des Schreibens des Inkassobeauftragten sehr klärend.
Eine Sammlung der diversen \"textbausteine\" ähnlicher Fälle wäre evtl sehr erhellend mit welchen Formulierungen die Verbrauche inn Brand geschossen werden sollen.
Meine Erfahrung ist, dass mit nebulösen Formulierungen ein Eindruck erweckt werden soll, der rechtlich nicht zulässig wäre.
Gelobt sein der ehrliche, faire \"Hanseatische Kaufmann\"
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Hallo und guten Morgen,
sorry für mein weiteres Schweigen, irgendwie ist die Benachrichtigungsmal unter gegangen. Daher ging ich fälschlich davon aus, der Thread könne in Vergessenheit geraten sein.
@Heidelberger
Ihren Schlusssatz könnte ich - aus vollster Überzeugung - gleich vielfach unterstreichen. Ich vermisse den 'hanseatischen Kaufmann', oder zumindest seine Grundtugenden, gleich Ihnen. Manchmal kommt es Einem vor wie auf einem orientalischem Basar.
Doch damit täte ich dem Orient unrecht. Kennt man die Mentalität orientalischer Kaufleute, wird man m. E. n. schnell dort viele der Tugenden finden, welche wir hier schmerzlich vermissen.
Andererseits sollten wir aber nicht vergessen; ein Kaufmann mit hanseatischen Tugenden braucht auch einen Kunden, welcher diese Tugenden nicht nur schätzt, sondern sich selber darauf brieft. Und wenn ich nur die nicht einbringbaren Forderungen in meinem Keller betrachte scheint auch dieser auszusterben...
Unseren Fall habe ich übrigens zu einem erfolgreichen Ende gebracht. Wenige Tage nach meinem letzten Beitrag rüstete ich meinen Wagen für eine längere Tour, sah einen anderen Wagen mit EVU Beschriftung am Nachbarhaus vorfahren, eine Person aussteigen, einen Brief einwerfen und sich wieder zum Wegfahren wenden. Ich stellte die Person zur Rede ohne mich vorgestellt zu haben. Sie gab gleich den Zweck ihres Besuches zu, die Sperrung des Stromanschlusses. (Gab es da mal nicht ein BDSG???) Auf den reinen Einwurf ohne zu Klingeln angesprochen, meinte die Person, meine Nachbarin würde doch so und so nicht öffnen.
Mein eigenes Klingeln bewies das Gegenteil. Die Person zog dann bald sichtlich 'geknickt' ab.
Nachdem meine geplante Tour in der Nähe des Hauptsitzes des EVU vorbeiging, liess ich mir von meiner Nachbarin eine Vollmacht nach BGB und den Vorgang geben und wurde beim EVU direkt vorstellig. Der zuständige Sachbearbeiter versuchte mich gleich abzuwimmeln, offenbar war er direkten Kundenkontakt nicht gewöhnt. Sein Vorgesetzter jedoch schon.
Ergebnis von etwas mehr als einer Stunde Verhandlung: Die Inkassokosten wurden vollständig gestrichen. Die Zwischenberechnung des Stromverbrauches ergab ein deutliches Guthaben. Mit diesem wurde die Forderung verrechnet, angefallene Mahnkosten erlassen. Die Vorauszahlung wurde um etwas mehr als die Hälfte verringert.
Zwei Tage später lagen die Verhandlungsergebnisse schriftlich vor und mein Fraule und ich hatten eine Einladung zum Essen...
Ich möchte Euch für Eure Unterstützung hierbei - auch im Namen meiner Nachbarin - danken.
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Hallo Raynard,
Na also geht doch, Gratuliere. Manchmal ist es sehr hilfreich in eigener Person dort zu erscheinen.
Fehlt nur noch der Wechsel des Zählers auf einen normalen. Zumal die Gebühren hier höher liegen.
Oder ist der Wechsel schon veranlasst worden ?
mfg, Aronat
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Dazu hat sie mit Ihrem VM gesprochen, allerdings bin ich da nicht auf dem Laufenden.
mfg
R.