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Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Münster => Thema gestartet von: T. Schlagowski am 16. April 2012, 09:58:39

Titel: Stadtwerke Münster drohen §315er mit Sperre
Beitrag von: T. Schlagowski am 16. April 2012, 09:58:39
Mit Bezug auf das Urteil vor dem Landgericht Münster vom 13.7.2010 (Az: 6 S 70/09) wird ein §315-Gaspreis-Protestler regelmäßig mit angedrohten Energiesperren drangsaliert, wenn er nicht alle ausstehenden Forderungen ausgleicht; notfalls werde man sich den Zugang zum Zähler trotz Hausverbot mit gerichtlicher Hilfe verschaffen.

Ist dieses Urteil inzwischen nicht schon längst durch nachfolgende Urteile \"einkassiert\", auch angesichts des aktuellen BGH-Urteils?

T. Schlagowski
Titel: Stadtwerke Münster drohen §315er mit Sperre
Beitrag von: PLUS am 16. April 2012, 10:18:53
Zitat
Original von T. Schlagowski
Mit Bezug auf das Urteil vor dem Landgericht Münster vom 13.7.2010 (Az: 6 S 70/09) wird ein §315-Gaspreis-Protestler regelmäßig mit angedrohten Energiesperren drangsaliert, wenn er nicht alle ausstehenden Forderungen ausgleicht; notfalls werde man sich den Zugang zum Zähler trotz Hausverbot mit gerichtlicher Hilfe verschaffen.
Sperrandrohung und Änderungskündigungen von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern unzulässig (http://www.bundeskartellamt.de/cgi-bin/wPrintpreview.cgi?source=http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/archiv/PressemeldArchiv/2006/2006_11_02.php)

Sperrandrohung von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern unzulässig (http://www.bundeskartellamt.de/cgi-bin/wPrintpreview.cgi?source=http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/archiv/PressemeldArchiv/2006/2006_09_25.php) [/list]
Titel: Stadtwerke Münster drohen §315er mit Sperre
Beitrag von: RR-E-ft am 16. April 2012, 11:06:30
Die Entscheidung des LG Münster vom 13.07.10 Az. 6 S 70/09 ist überhaupt nicht rechtskräftig, sondern vielmehr Gegenstand des - ausgesetzten - Revisionsverfahrens BGH VIII ZR 211/10 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=57029&pos=0&anz=1).

Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 juris Rn. 9 f. :

Die Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche hängt vorrangig von der Frage ab, ob der Beklagten hinsichtlich der von ihr einseitig erhöhten Preise für Gas- und Stromlieferungen ein wirksames gesetzliches Preisänderungsrecht aus § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV, für die Gaspreiserhöhungen 2005 und 2006) be-ziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391 - Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV, für die Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2007 und 2008] sowie § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV, für die Strompreiserhöhungen in den Jahren 2005 und 2006) beziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391, für die Strompreiserhöhung im Jahr 2008] zustand.

Dies wiederum hängt, da die genannten Vorschriften hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehen-den einseitigen Leistungsbestimmungsrechts keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthalten, davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisierungen bei Gaspreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57, im Folgenden Gas-Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erd-gasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 94) sowie bei Strompreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vor-schriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37, im Folgenden Strom-Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 48 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 55) gefordert werden.