Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => M => Stadt/Versorger => medl - Mülheim an der Ruhr => Thema gestartet von: RR-E-ft am 27. Oktober 2005, 18:43:56

Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Oktober 2005, 18:43:56
http://www.medl.de/kunden/medl/www.nsf/htmls/Energienews?openDocument&dc=2&external=d!C125694700741319,i!8A8CA4122853DE81C12570A70050AC76&knotenQuery=K0500&aPage=378C55EE3C11428AC1256B74003F772F
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: Koch am 27. Oktober 2005, 19:37:35
@RR-E-ft

Bis vor kurzem hat genau dieses Versorgungsunternehmen seinen Kunden Verträge mir zweijahriger Laufzeit ohne Sonderkündigungsrecht
und unbestimmter Preisanpassungsklausel vorgelegt. Eigentlich ein Schuss ins Knie...  Dass man jetzt auch noch die Kunden darüber informiert finde ich sehr gut.

Leider scheinen die Mitarbeiter der Medl selber nicht sehr gut informiert.

Viele Grüße
Koch
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: RR-E-ft am 01. November 2005, 12:07:36
Quelle: http://www.strom-magazin.de (Professionals)

VERTRAG PRüFEN
28.10.2005, 09:46 Uhr

Gutachten: Gaspreiserhöhung nur bei Änderungsklausel erlaubt

Alle Verbraucher, die von einer Gaspreiserhöhung betroffen sind, sollten zunächst prüfen, ob in ihrem Gasliefervertrag eine entsprechende Preisänderungsklausel enthalten ist. Darauf wies die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gestern hin. Sie müsste klare, bestimmbare und überprüfbare Kenngrößen benennen.

......
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: Kampfzwerg am 01. November 2005, 13:03:19
@ Herrn Fricke

Danke vielmals.

In unserem Vertrag steht u.a. folgendes:

Der vorstehende Ausgangspreis ist zu 25% an den Lohn und zu 60% an den Ölpreis und zu 15% an den Strompreis gebunden. Ändert sich eine der nachfolgend definierten Bezugsgrößen, so ändert sich im gleichen Verhältnis der ihr zugeordnete Preisanteil.

Als Ölpreis gilt das einfache arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt...Preise und Erzeugerpreise in der Rubrik \"Mineralölerzeugnisse\", monatlich veröffentlichten Preise für \"Heizöle\".


Klare, bestimmbare und überprüfbare Kenngrößen sehen für mich irgendwie anders aus.

Und dann kommt der absolute Hammer:

Ändern sich die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verhältnisse, so sind die NGW zu einer Änderung der vorstehenden Sonderbedingungen einschließlich der Preisänderungsbestimmungen berechtigt. Die NGW werden die die Änderung in der örtlichen Tagespresse öffentlich bekanntmachen. Die Änderung tritt mit dem in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Tage an die Stelle der vorstehenden Sonderbedingungen, es sei denn, dasß der Kunde innerhalb von 2 Wochen seit diesem Tage bei den NGW widerspricht. In der öffentl. Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, daß ein eventuelles Schweigen Zustimmung zu den geänderten Bedingungen bedeutet.Falls der Kunde widerspricht, sind die NGW berechtigt, nach ihrer Whl den Vertrag zu den bisherigen Bestimmungen fortzusetzen oder ihn mit einer Frist von 4 W. zum Monatsende schriftlich zu kündigen. Wird der Ergasbezug nach dem Wirksamwerden der Kündigung fortgesetzt, so gelten von diesem Zeitpunkt an die neuen Sonderbedingungen.
 
Heißt ja übersetzt wohl: alle Macht dem Versorger! und friß oder stirb.
Nach meinem Rechtsverständnis käme NGW damit vor Gericht nicht durch.
Wie sehen Sie das?

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil zu einer ähnlichen Klausel in den AGB der Versicherungswirtschaft gerade deren Nichtigkeit festgestellt.
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: RR-E-ft am 01. November 2005, 13:07:04
@Kampfzwerg

Ich bin Ihrer Meinung.

Fragen Sie doch auch mal die VZ NRW.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: Koch am 01. November 2005, 19:00:01
Link auf die entsprechende Seite der VZ-NRW
http://www.vz-nrw.de/UNIQ113086593328835/link200119A.html

Dort wird das Gutachten für 25 Euro angeboten.

Viele Grüße
Koch
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: RR-E-ft am 01. November 2005, 19:05:14
Es bleibt zu hoffen, dass dieses Gutachten in Kurzform alsbald in der Fachpresse publiziert wird, damit es einem größerem Leserkreis zugänglich wird.




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: Kampfzwerg am 01. November 2005, 19:24:00
@alle

http://www.energienetz.de/pre_cat_41-id_83-subid_1521__content_news_detail=4362&back_cont_id=1130.html

Ich habe aufgrund der \"Hammer-Klausel\" in meinem Vertrag noch einmal genaueres zum Thema recherchiert. Nach folgendem BGH-Urteil ist diese Klausel Makulatur.

25 Euro der VZ finde ich, ehrlich gesagt, etwas happig.

Das Urteil des BGH VIII ZR 38/05 vom 21.09.05 (Leitsatzentscheidung) dürfte übertragbar sein.
Nachzulesen unter http://www.bundesgerichtshof.de/

Zitat aus der Urteilsbegründung:
Zitat
Der Kläger (Anm.: BdEV).....nimmt die Beklagte (Anm.:Flüssiggasunternehmen) auf Unterlassung einer in deren AGB enthaltenen Preisanpassungsklausel in Anspruch.(....)
Die von der Beklagten verwendete, nach §307 Abs.3 BGB kontrollfähige Preisanpassungsklausel benachteilige deren Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessenen und sei deshalb nach §307 Abs.1 BGB unwirksam.(....)
Denn Sie räume der Beklagten das Recht ein, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern.

Meine Schlußfolgerung lautet:
Wenn die Klauseln in den AGB weder der erforderlichen Transparenz/ Anforderung entsprechen und daher unwirksam und in Folge nichtig sind, müssten doch eigentlich alle darauf basierenden Preiserhöhungen, unabhängig von §315 BGB, rechtswidrig sein?

Tun sich da noch ungeahnte Möglichkeiten auf?
(z.B. im Hinblick auf anstehende Nachforderungen)

Wie seht Ihr das?
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: RR-E-ft am 01. November 2005, 19:28:38
@Kampfzwerg

Die Möglichkeiten sind keinesfalls ungeahnt.

Lesen Sie dazu nur die allerersten Beiträge hier im Forum.

Schreiben von RA Fricke an Erdgas Schwaben vom 11.10.2004 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=376)
Schreiben RA Fricke an Eon Westf. W. wg. Einzugsermächtigung (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=390)
Schreiben RA Fricke an ThüringenGas Erfurt (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=396)

Die beginnen alle damit, dass zunächst nur nach einer wirksamen Preisanpassungsklausel zu fragen ist, wo es eine solche nicht gibt, unabhängig von § 315 BGB keine Preiserhöhung in dieser Form in Frage kommt.

Deshalb beginnt auch der Musterbrief mit einem entsprechenden Eingangssatz.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: Kampfzwerg am 01. November 2005, 19:36:27
@Herrn Fricke

Das Problem ist nur, dass kein Versorger auf diese Frage/Forderung lt. Musterbrief antwortet. Wo sie doch sonst so wortgewandt sind.
Offensichtlich wissen die auch warum.
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: RR-E-ft am 01. November 2005, 19:43:10
@Kampfzwerg

Es gibt einige Aufsätze zu dem Thema, die zu dem Ergebnis kommen, dass das unproblematisch sei. Es gibt sogar Aufsätze, nach denen ein Gasversorger walten und schalten kann, wie er will.

Papier ist geduldig. Der Absolutismus ist bekanntlich längst abgeschafft.
Man muss jedoch mal sehen, von wem diese Aufsätze verfasst wurden.....

Einige dieser Aufsätze sind in der Sache so daneben, dass man sich ernsthaft davor hüten muss, diese auch nur zitatweise zu erwähnen, um in der Fachpresse noch weiter ernst genommen zu werden.

Mit dem gröbsten Unfug braucht man sich inhaltlich nicht auseinander setzen.

Die Rechtsprechung ist jedoch, wie so oft, so auch in diesen Fragen eindeutig - auf Seiten der Verbraucher.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: Kampfzwerg am 01. November 2005, 20:08:20
@Herrn Fricke

ich entnehme daraus, dass die Versorger auf diese Frage wohlweislich nicht antworten, dass es keine derartige Berechtigung gibt.

Das \"das dann nicht problematisch ist\" ist richtig, weil zzgl. auch noch §315 in Frage kommt, nichtsdestotrotz (keine Gewähr für die richtige Schreibweise, grins) ist diese Verweigerung des Nachweises der wirksamen Preisanpassungsklausel doch ein weiteres Argument, das vor Gericht, falls notwendig, eingewendet werden kann.

Zitat
Die beginnen alle damit, dass zunächst nur nach einer wirksamen Preisanpassungsklausel zu fragen ist, wo es eine solche nicht gibt, unabhängig von § 315 BGB keine Preiserhöhung in dieser Form in Frage kommt.

Dann bestünde aber doch nur die Möglichkeit selbst eine Klage einzureichen um sich generell gegen Preiserhöhungen für die Zukunft zu wehren?
Da ist 315 einfacher.
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: RR-E-ft am 01. November 2005, 20:15:00
@Kampfzwerg



Sollten Sie einmal verklagt werden, wenden Sie als allererstes ein, das ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen nicht wirksam vereinbart ist.
Im Übrigen sei die Preisanpassung auch unbillig.


Von einer eigenen Feststellungsklage zu einem Amtsgericht rate ich Ihnen wegen der bestehenden Unwägbarkeiten ab.

Lassen Sie sich lieber verklagen und ziehen Sie dann Ihre Verteidigungs- Linien ein. Das ist viel einfacher und zudem auch angenehmer zu sehen, wie sich der Kläger abmüht.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: Kampfzwerg am 01. November 2005, 20:27:26
@Herrn Fricke

Zitat
Sollten Sie einmal verklagt werden, wenden Sie als allererstes ein, das ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen nicht wirksam vereinbart ist.
Im Übrigen sei die Preisanpassung auch unbillig.

Eben, sag ich doch. Ein weiteres Argument! Ich habe nicht die Absicht selbst zu klagen, da müßte ich ja, Entschuldigung bitte, bescheuert sein. Bin ich aber nicht.
 
Zitat
Lassen Sie sich lieber verklagen und ziehen Sie dann Ihre Verteidigungs- Linien ein. Das ist viel einfacher und zudem auch angenehmer zu sehen, wie sich der Kläger abmüht.

Dem ist nun wirklich nichts mehr hinzuzufügen! Stimmt genau! Und macht auch viel mehr Spaß!!
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: RR-E-ft am 01. November 2005, 20:40:10
@Kampfzwerg

Es ist die höchste Kunst, Vertragsklauseln zu entwickeln, die den strengen Anforderungen entsprechen - Kautelarjurisprudenz.

Das beherrschen nur ganz wenige.

Die Klauseln, die ich bisher gesehen habe, dürften alle nicht stand halten.

Zumal, wenn man so ein umfangreiches  Rechtsgutachten vorweisen kann, sind auch Amtsrichter leichter zu überzeugen.

Auf die ganze Frage der Billigkeit käme es dann gar nicht erst an.

Deshalb wäre es vollkommen egal, ob und wieweit ein Versorger bereit wäre, seine Kalkulation offen zu legen.

Das dürfte dann gar nicht erst interessieren.

Der Versorger kann in einem solchen Fall seine Kalkulation getrost für sich behalten, weil er sowieso eine Klageabweisung erfahren muss, wenn es keine wirksame Preisanpassungsklausel gibt.

Bisher wurde immer einfach viel zu wenig in Frage gestellt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: Kampfzwerg am 01. November 2005, 20:58:51
@Herrn Fricke

ich hoffe es ist mir gestattet, mit Verlaub: Sie sind ein Schatz!
Obwohl ich Kaute... noch nicht einmal ausprechen kann, ist Ihre Argumentation , natürlich wieder einmal :-), absolut schlüssig und trifft den Nagel auf den Kopf!!
Ein schlüssiges Argument reicht, alle anderen folgenden sind nur noch schmückendes Beiwerk.
Der Laie denkt sich das zwar so ungefähr, kann es aber nicht in diese entsprechenden Worte fassen.

Wieder einmal: Merci vielmals :-)
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: RR-E-ft am 01. November 2005, 21:09:27
@Kampfzwerg

Das sollte man auch noch wissen:

Wenn eine Klage des Versorgers aus o. g. Gründen abgewiesen wird, sind die Kosten, die man in das Gutachten investiert hat (25 EUR) ggf. auch noch vom klagenden EVU zu ersetzen.....

Es hat wohl seine guten Gründe, dass die Versorger so wenig klagen.
Angst vor Imageverlust und Personalmangel sind nur einige.

Die Lektüre eines solchen Gutachtens bereitet dem geneigten Leser zudem viel Freude:

Ob man nun einen Stromsondervertrag hat, der Kabelnetzbetreiber die Preise erhöhen will, die Versicherung höhere Prämien verlangt, die Bank höhere Zinsen und Bankgebühren verlangt.....

Man schenkt sich zu Weihnachten oft soviel Unnützes, warum nicht einfach mal solch ein Gutachten, das im Leben ggf. noch gute Dienste leisten kann, wenn man zudem die vage Aussicht darauf hat, die Kosten vielleicht noch einmal erstattet zu bekommen.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: Pelikan am 02. November 2005, 09:41:41
moin,

wenn auch das Reiserecht betreffend...

http//juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4a4bbb21f557236b0ff4567015df8cba&client=3&nr=24478&linked=pm&Blank=1

Da geht es auch um eine Preisanpassungsangabe.

Mit Gruß vom
Pelikan
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: Kampfzwerg am 02. November 2005, 14:11:39
Für Interessierte, auch diese Lektüre kann Freude bereiten.

Apropos Verbraucherrechte BGH:

und Sparverträge mit Zinsanpassungsklauseln: Dieser link ist bares Geld wert, ich kann` s beweisen!
http://www.stiftung-warentest.de/online/geldanlage_banken/meldung/1160824/1160824.html


und Rückkaufswert bei Kapitallebensversicherungen:
http://www.stiftung-warentest.de/online/versicherung_vorsorge/meldung/1305825/1305825.html
Ob ich das beweisen kann, weiß ich noch nicht, grins

 Ich sach ja  immer: lesen bildet!
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: energienetz am 02. November 2005, 15:42:05
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat eine unzulässige Preisanpassungsformel in einem Gasliefervertrag der DREWAG abgemahnt. Der Bund der Energieverbraucher bereitet ähnliches vor. Die Unwirksamkeit einer Klausel kann nicht nur aus der Klausel selbst folgen, sondern auch aus der Art, wie diese Formel dem Vertrag untergejubelt wurde.
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: enerveto am 05. November 2005, 23:31:02
Sehr geehrter Herr Fricke!

1.Unter dem Titel „Schreiben von RA Fricke an Erdgas Schwaben vom 11.10.2004“ schreiben Sie am 13.10.2004 u.a.:
„Zunächst ist nicht ersichtlich, woraus sich Ihr Recht zu einseitigen Preiserhöhungen bei Haushaltskunden, die schon vor 1998 aufgrund nichtschriftlicher Verträge beliefert werden, überhaupt ergeben soll.
Ein solches Recht hat das Versorgungsunternehmen, welches sich hierauf beruft, nachzuweisen (vgl. Palandt, BGB, § 315).
Die Bestimmungen der AVBGasV sind Zwangsinhalt eines jeden Versorgungsvertrages. Aus diesen ergibt sich jedoch kein Recht zu einseitigen Preisanpassungen.“

Kann demnach – unter der Voraussetzung, dass ein nichtschriftlicher Vertrag auf der Grund-lage AVBGasV vorliegt – grundsätzlich schon gar keine vertraglich wirksame Preisanpas-sungsklausel vorliegen?

2.Unter dem Titel „Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig“ schreiben Sie am 01.11.05 u.a.:
„Deshalb beginnt auch der Musterbrief mit einem entsprechenden Eingangssatz.“
Der „Eingangssatz“ des aktuellen Musterbriefes lautet:
„... ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhung der Energiepreise für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.
(und danach)
Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zu einseitigen Preisanpassung nachzuweisen.
Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zu Unwirksamkeit von Preisklauseln.“

Ist das die Frage nach einer wirksamen Preisanpassungsklausel?
Die hat mein Versorger auch nicht verstanden – oder verstehen wollen -, denn drauf ist er nicht eingegangen.
Sollte man vielleicht – auch zum eigenen Verständnis - konkreter behaupten, dass die für ei-ne Preiserhöhung erforderliche Preisanpassungsklausel dem Vertragsverhältnis nicht zugrunde liegt?

3.Gibt es eine Unterteilung des Begriffes Preisanpassungsklausel in
a)Preisgleitklausel = Preisformel und
b)Preisänderungsklausel = Preisanpassungsrecht im Falle z.B. gestiegener Preise des Vorlieferanten?

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
Beitrag von: RR-E-ft am 06. November 2005, 14:25:31
@enerveto

Der Versorger muss zunächst nachweisen, dass überhaupt eine vertragliche Bestimmung wirksam in den Vertrag einbezogen ist, vermögen derer er berechtigt sein soll, die Preise einseitig anzupassen.

Für eine solche vertragliche Abrede trägt er die Darlegungs- und Beweislast.

Solche Klauseln, wenn sie vertraglich vereinbart sind und vom Versorger vorgegeben wurden, unterfallen selbst einer Inhalts- und Billigkeitskontrolle gem. §§ 307, 315 BGB (vgl. nur Held NZM 2004, 169 ff.; Derleder/ Rott WuM 2005, 423 ff.; Fricke WuM 2005, 547 ff., jeweils m.w.N.).

Besteht eine solche vertragliche Abrede nicht oder ist sie wegen Intransparenz  unwirksam, besteht kein Recht zu einseitigen Preisanpassungen, ohne dass es erst auf die Billigkeit ankäme.

Die Terminologie ist auch in Literatur und Rechtsprechung nicht eindeutig.

Es gibt Preisänderungsklauseln oder Preisanpassungsklauseln, zu denen auch Preisgleitklauseln zählen.

Zu Preisgleitklauseln (Berechnungsformeln mit und ohne Ermessen) und die dabei zu beachtenden Besonderheiten gibt es hier auch schon viele Beiträge.

Detailreich setzt sich das genannte Gutachten der VZ NRW mit der Wirksamkeit solcher Klauseln auseinander.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt