Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => I => Stadt/Versorger => innogy (vormals RWE Vertriebs AG) => Thema gestartet von: sky1403 am 05. März 2012, 14:13:57
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Hallo
Ich brauch ganz dringend Hilfe, da uns die RWE Strom- und Gaszähler ausgebaut hat und wir schon seit über einer Woche in einem kalten Haus sitzen und nur für ein paar Stunden mit einem Notstromaggregat für etwas warmes Wasser und warme Getränke sorgen.
Wie es dazu kam:
Wir sind im November 2010 in dieses Haus eingezogen.Die RWE stufte uns mit 325,-€ monatlich für Gas und Strom ein.Nach Ablesen des Gaszählers im Januar 2011 sollten wir trotz gezahlter Pauschalen 1087,-€ nachzahlen (wir hätten 20 000 kw/h in 3 Monaten verbraucht) wurden aber gleichzeitig auf 270,- € runtergestuft ?(
Leider steht uns soviel Geld nicht zur Verfügung also wollten wir in Raten zahlen und behielten unsere Monatspauschale bei.
Anfang diesen Jahres kam gerichtliche Anordnung zur Liefersperre,welche auch unter Einhaltung der Ankündigungsfristen vollzogen wurde.Eine einstweilige Verfügung wurde unter der Begründung, dass sich die RWE nur so geäussert hat, dass wir ja einen Prepaidzähler nutzen könnten, abgelehnt.
Somit wurde uns die Energiezufuhr (Gas+Strom) unterbrochen.
Im übrigen kommen bei jeder Nachfrage bei der RWE nach dem aktuell zu zahlendem Betrag jedesmal andere Beträge, die reichen von 880,-€ +Wiederfreischaltung bis 2700,- laut Aussage des Gerichtsvollziehers,der bei der Sperrung anwesend war.
Die Jahresendabrechnung 2011 ergab einen Gasverbrauch für das ganze Jahr von etwas über 21 000 kw/h, also hätten wir 2010 in 3 Monaten schon fast soviel verbraucht wie das ganze Jahr.
Für 2011 gabs dann eine Gutschrift von 270,- und das obwohl eine Monatspauschale unsererseits versäumt wurde zu zahlen.
Nun meine Frage gibt es Möglichkeiten irgendwie ganz schnell die Energieversorgung wiederzubekommen?
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@sky1403
Weshalb gehen Sie mit Ihrem ganz dringenden Problem nicht ganz dringend zu einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, um sich dort ganz dringend beraten zu lassen?
Das Problem besteht doch bereits länger, seitdem der Versorger die Versorgungseinstellung angedroht hatte.
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Der Rechtsanwalt ist schon eingeschaltet, kann aber nicht vielmehr machen als um eine Stellungnahme der RWE und eine Überprüfung der Messgeräte, welche ja jetzt bei der RWE liegen, zu verlangen.
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Warum wollten Sie keinen Vorinkassozähler?
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zum einem weil wir hier zur Miete wohnen und unser Vermieter bei Auszug ja den ursprünglichen Zustand haben möchte und zum 2. weil ich mich damit von der RWE abhängig mache.
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Na dann bleiben Sie eben lieber unabhängig. :rolleyes:
Ein Vorinkassozähler wird bei einem Lieferantenwechsel wieder ausgebaut, ebenso wenn die Voraussetzungen gem. § 14 Abs. 3 StromGVV/ GasGVV entfallen.
Man hätte sich bereits zu einem Lieferantenwechsel entschließen können, als die erste Sperrandrohung vorlag.
Man kann natürlich auch den Grundversorgungsvertrag ordnungsgemäß kündigen, um sich hiernach von anderen Lieferanten versorgen zu lassen.
Aber das dauert ein wenig.
Es verblieb lange ungenutzte Zeit.
Original von sky1403
Ich brauch ganz dringend Hilfe, da uns die RWE Strom- und Gaszähler ausgebaut hat und wir schon seit über einer Woche in einem kalten Haus sitzen und nur für ein paar Stunden mit einem Notstromaggregat für etwas warmes Wasser und warme Getränke sorgen.
Anfang diesen Jahres kam gerichtliche Anordnung zur Liefersperre,welche auch unter Einhaltung der Ankündigungsfristen vollzogen wurde.
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Die Hilfe hätten Sie schon viel früher, nämlich im Januar 2011, nötig gehabt.
Da wurde viel versäumt.
Das Forum ist nicht für solche Fälle da.
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Original von Cremer
Die Hilfe hätten Sie schon viel früher, nämlich im Januar 2011, nötig gehabt.
Da wurde viel versäumt.
Das Forum ist nicht für solche Fälle da.
sorry hab ich vergessen, hier wird nur Energieverbrauchern geholfen, nicht Energielosen.
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@sky1403,
richtig
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Original von RR-E-ft
Man hätte sich bereits zu einem Lieferantenwechsel entschließen können, als die erste Sperrandrohung vorlag.
Hallo RR-E-ft,
ist dieser Rat ernst gemeint?
Wie ich das deute, raten Sie gerade dazu, bei einer Sperrandrohung den Lieferanten zu wechseln. Das ganze dann wohlmöglich mehrmals hintereinander um sich so Energie zu \"erschleichen\".
Ich tendiere ja dazu, die Energie die man verbraucht auch zu bezahlen.
Gruß
ObiWan
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@ObiWan
Logisch ist das ernst gemeint.
Grundversorgung ist bekanntlich zumeist die teuerste Veranstaltung.
Man sollte nicht erst dann einen Lieferantenwechsel in Erwägung ziehen.
Der Grundversorger kann seine Versorgung grundsätzlich so lange eingestellt lassen, bis dessen Forderungen beglichen sind.
Womöglich meinen Sie, die Versorgungseinstellung des Grundversorgers sei eine besonders wirkungsvolle Inkassomethode hinsichtlich offen stehender Forderungen.
Das ist sie nicht. Es handelt sich lediglich um die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, die den Grundversorger davor bewahren soll, dass weitere unbezahlte Forderungen entstehen.
Dieses berechtigte Interesse des Grundversorgers wird durch einen Lieferantenwechsel nicht geschmälert.
Ein anderer Lieferant, der mit diesen Forderungen nichts zu tun hat, wird womöglich eher liefern.
Wenn man den Lieferanten wechselt, steht doch wohl außer Zweifel, dass man mit Vertragsabschluss neben dem neuen vertraglichen Lieferanspruch eine mit diesem korrespondierende neue vertragliche Zahlungsverpflichtung gem. § 433 Abs. 2 BGB begründet und dass man diese vertragliche Verpflichtung dann auch zu erfüllen hat.
Was das mit Erschleichen von Energie zu tun haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
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Original von ObiWan
Wie ich das deute, raten Sie gerade dazu, bei einer Sperrandrohung den Lieferanten zu wechseln. Das ganze dann wohlmöglich mehrmals hintereinander um sich so Energie zu \"erschleichen\".
Ich tendiere ja dazu, die Energie die man verbraucht auch zu bezahlen.
Ich tendiere dazu, dem Energieversorger nur die tatsächlichen Verbrauchsmengen und die berechtigten Preisforderungen zu bezahlen. :D
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Was ich mit meiner Aussage „Erschleichen von Energie“ meinte ist folgendes:
- Nichtbezahlen der Energierechnung
- Ignorieren der Mahnungen
- Bei Sperrandrohung den Lieferanten wechseln
- Das ganze dann beim nächsten Lieferanten genauso weitermachen
- Ergebnis: Keine Energiekosten bezahlt!
Ob das dann „die feine englische Art“ ist, wage ich doch sehr zu bezweifeln!
Gruß ObiWan
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Original von ObiWan
Was ich mit meiner Aussage „Erschleichen von Energie“ meinte ist folgendes:
- Nichtbezahlen der Energierechnung
- Ignorieren der Mahnungen
- Bei Sperrandrohung den Lieferanten wechseln
- Das ganze dann beim nächsten Lieferanten genauso weitermachen
- Ergebnis: Keine Energiekosten bezahlt!
Das beschreibt einen \"Energienomaden\" oder könnte möglicherweise die Sichtweise eines Versorgers sein, aber...... wo hier im Forum wird so etwas propagiert? X(
edit:
Ob das dann „die feine englische Art“ ist, wage ich doch sehr zu bezweifeln!
Wenn Sie sich über die besonders \"feine englische Art\" mancher Versorger informieren möchten, dann sind Sie in diesem Verbraucher-Forum ganz genau richtig! ;)
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Original von h\'berger
Das beschreibt einen \"Energienomaden\" oder könnte möglicherweise die Sichtweise eines Versorgers sein, aber...... wo hier im Forum wird so etwas propagiert? X(
Hallo h\'berger,
hier wird das propagiert:
Original von RR-E-ft
Man hätte sich bereits zu einem Lieferantenwechsel entschließen können, als die erste Sperrandrohung vorlag.
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@ObiWan
Hier wird gar nichts propagiert.
sky1403 hatte angegeben, er wolle deshalb keinen Vorinkassozähler, weil ein solcher einem beabsichtigten Lieferantenwechsel entgegenstünde, was schon nicht zutrifft.
Ein beabsichtigter Lieferantenwechsel hätte zudem schon längst in Gang gesetzt werden können, insbesondere auch schon, als die erste Sperrandrohung vorlag.
Es ist davon auszugehen, dass sky1403 sich mit der Absicht trug, die bei einem neuen Lieferanten eingegangene neue vertragliche Zahlungsverpflichtung selbstverständlich auch zu erfüllen.
Das ist immerhin der Regelfall.
Hätte er hingegen von Anfang an schon bei Vertragsabschluss die Absicht, sich vom neuen Lieferanten beliefern zu lassen, an diesen jedoch nichts für die erfolgten Lieferungen zu bezahlen, so läge wohl ein gem. § 263 StGB strafbarer sog. Eingehungsbetrug vor. Einen solchen propagiert hier ganz gewiss niemand.
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Okay, hiermit ziehe ich meinen Einwand zurück.
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Einige Sozialgerichte verweigern die Hilfe bei Versorgungsienstellung der Grundversorgung durch darlehensweise Übernahme der Energieschulden mit dem Argument, dass der Betroffene den Versorger wechseln könne.
LSG NRW, B. v. 22.02.12 Az. L 7 AS 1716/11 B (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2012/L_7_AS_1716_11_Bbeschluss20120222.html)
Die Antragstellerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Das Begehren der Antragstellerin auf darlehensweise Übernahme der Energiekostenrückstände in Höhe von 2763,75 EUR nach § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) n.F. hatte nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht.
Diese war zu bejahen. Denn unabhängig davon, ob die vom Sozialgericht (SG) geäußerten Zweifel am Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses unter Hinweis auf den möglichen Wechsel des Energieversorgers ohne weitere Ermittlungen begründet sind, kann die (Ermessens)Entscheidung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 196), ob die Stromschulden der Antragstellerin zu übernehmen sind, nur im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Es bedarf unter Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit, a.a.O., Rn.194). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Entgegen der Rechtsauffassung des SG folgt daraus jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf. Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.). Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht. Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit, a.a.O.). Denn der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist. Dem entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen.
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die Debatte ist doch wohl nur theoretischer Natur.
Ich möchte mal den Lieferanten sehen, der noch liefert, wenn der eigene Grundversorger wegen Zahlungsausfall des Kunden schon nicht mehr liefert.
Also, wenn die Kacke schon so weit am Dampfen ist, wie bei @sky1403
, dann wird man schwerlich einen neuen Anbieter finden. Das spricht sich aber ganz schnell rum, dass man nicht gezahlt hat.
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Original von Energietourist
die Debatte ist doch wohl nur theoretischer Natur.
Ich möchte mal den Lieferanten sehen, der noch liefert, wenn der eigene Grundversorger wegen Zahlungsausfall des Kunden schon nicht mehr liefert.
.... Das spricht sich aber ganz schnell rum, dass man nicht gezahlt hat.
Zunächst möchte man sich hier im Forum im Interesse einer gepflegten Diskussion Fäkalverbalistik verbitten.
Fast hätte man gedacht, es gäbe noch so etwas wie das Datenschutzgesetz und die Weitergabe persönlicher Daten an Dritte bedürfe deshalb der wirksamen Einwilligung des Betroffenen, § 4a BDSG (http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4a.html).
In den AGB von Sonderverträgen findet sich deshalb oft eine sog. Schufa- Klausel.
Eine solche ist in der Grundversorgungsverordnung jedenfalls nicht vorgesehen.
Der Grundversorger hat kein rechtlich anerkanntes Interesse an der Weitergabe solcher personebezogenen Daten seiner Kunden an Dritte.
Auch kann bei Grundversorgung kaum von einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen ausgegangen werden.
Der neue Lieferant tritt wegen der Netznutzung mit dem Netzbetreiber in Kontakt, nicht jedoch mit dem vorherigen Lieferanten.
Allenfalls erklärt der neue Lieferant in Vollmacht des Kunden die fristgemäße Kündigung des bisher bestehenden Liefervertrages gegenüber dem bisherigen Lieferanten.
Selbstredend erscheint der Lieferantenwechsel unverzwickter, wenn der Anschluss noch nicht gesperrt ist, der Lieferantenwechsel also vor der - bisher nur angedrohten - Versorgungseinstellung in die Wege geleitet wurde.
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Sollte sich tatsächlich ein Lieferant finden der trotz gesperrtem Zähler liefern möchte stellt sich noch die Frage:
Wer bezahlt die Entsperrung des Zählers beim Netzbetreiber?
Der alte Lieferant nur, wenn auch entsprechende Vereinbarungen mit den Netzbetreiber bestehen?
Der neue Lieferant weil er den Kunden unbedingt beliefern möchte (eher nicht, da von einer schlechten Zahlungsmoral ausgegangen werden kann)?
Gruß
ObiWan
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Mit dem Lieferantenwechsel liegt kein Grund zur Unterbrechung mehr vor.
Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzung zu gewähren.
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@RR-E-ft
Gratulation, ihre Wortschöpfung \"Fäkalverbalisitik\" ist meine erste Eingabe bei Google, die keinen Treffer bringt.
Haben sie schon mal was von Facebook, Ebay, Amazon, Google etc.
und Datenschutz gehört. Wenn sie meinen, das sich jeder an die gesetzlichen Bestimmungen hält, dürfen sie das gerne tun.
Ich gehe jedenfalls davon nicht aus. Im Gegenteil, ich gehe sogar davon
aus, dass es schwarze Listen mit säumigen Kunden gibt und diese Listen
den Energielieferanten ganz genau bekannt sind.
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@Energietourist
Möglicherweise funktioniert Ihre Google- Anfrage auch nicht ganz richtig.
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Original von RR-E-ft
Mit dem Lieferantenwechsel liegt kein Grund zur Unterbrechung mehr vor.
Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzung zu gewähren.
Stimmt,
aber der Netzbetreiber macht den Anschluss auch nicht unentgeltlich frei.
@RR-E-ft
Übrigens, meine google-Suchanfrage (ja, ich habe eine eigene) brachte auch kein Ergebnis zur Wortschöpfung \"Fäkalverbalistik\".
Am Besten Sie lassen sich diesen kreativen Ausbruch schützen.
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Gegen wen der Netzbetreiber deshalb etwaig auf welcher Rechtsgrundlage einen Zahlungsanspruch hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.
Nur wenn er gegenüber Anschlussnehmer/ neuen Lieferanten einen solchen hätte, könnte er diesen gegenüber ggf. ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Netzanschlussnutzung ausüben.
Vielleicht sollte man sich Suchergebnisse (http://www.google.com/search?q=F%C3%A4kalverbalistik&ie=utf-8&oe=utf-8&rls=com.google:de:official&meta=lr%3Dlang_de#hl=de&lr=lang_de&rls=com.google:de%3Aofficial&tbs=lr:lang_1de&sclient=psy-ab&q=F%C3%A4kalverbalistik&oq=F%C3%A4kalverbalistik&aq=f&aqi=&aql=&gs_l=serp.12...0l0l0l63704l0l0l0l0l0l0l0l0ll0l0.&pbx=1&bav=on.2,or.r_gc.r_pw.r_qf.,cf.osb&fp=8db06dfa8b7230e1&biw=1920&bih=926) schützen lassen.
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Mist, da hatte doch einer kurzfristig das Internet gelöscht.
Aber so wirklich aussagekräftig sind die Suchergebnisse jetzt nicht.
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@RR-E-ft
sie verstehen nicht ganz: Sie schrieben \"Fäkalverbalisitik\" und nicht
\"Fäkalverbalistik\" - man achte auf die Feinheiten. Und dieses Wort brachte bei Google nicht nur keinen Treffer, das kommt schon mal vor,
nein Google machte nicht mal einen Vorschlag - \"meinten sie etwa...\",
das ist das Besondere an ihrer Wortschöpfung.
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Original von Energietourist
@RR-E-ft
sie verstehen nicht ganz: Sie schrieben \"Fäkalverbalisitik\" und nicht
\"Fäkalverbalistik\" - man achte auf die Feinheiten. Und dieses Wort brachte bei Google nicht nur keinen Treffer, das kommt schon mal vor,
nein Google machte nicht mal einen Vorschlag - \"meinten sie etwa...\",
das ist das Besondere an ihrer Wortschöpfung.
So eine vollkommen verquirrte Schei
nargumentation bekommt man auch selten zu lesen.
Feinheiten also.
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Der Tatbestand der Entscheidung BGH, Urt. v. 15.12.10 Az. VIII ZR 113/10 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=54862&pos=0&anz=1) deutet auf Folgendes hin:
Der Versorger, der die Einstellung veranlasste, schuldet dem Netzbetreiber das Entgelt für die Entsperrung.
Nach einem Lieferantenwechsel ist die Verweigerung der Anschlussnutzung wegen nicht bezahlter Kostenerstattung wegen dieser Entsperrkosten an den bisherigen Versorger rechtsmissbräuchlich.
Die Wohnung ist an das Elektrizitätsverteilernetz der D. Netz GmbH (im Folgenden: Netzbetreiber) angeschlossen. Der Beklagte wurde in der Vergangenheit von der D. Stadtwerke GmbH (im Folgenden: Versorger) mit Strom versorgt. Die Entnahmestelle für die streitgegenständliche Wohnung war bei Beginn des Mietverhältnisses mit einer Messeinrichtung (Stromzähler) versehen. Wegen eines Zahlungsrückstands des Beklagten gegenüber dem Versorger kam es am 28. März 2007 auf Veranlassung des Versorgers zur Unterbrechung der Stromlieferung. Nach Zahlung der Rückstände durch den Beklagten veranlasste der Versorger Mitte April 2007 die Wiedereröffnung der im Hause der Klägerin gelegenen Stromentnahmestelle. Weil der Beklagte dem Versorger die diesem vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Kosten der Sperrung und Entsperrung des Anschlusses in Höhe von 89,50 € nicht erstattete, veranlasste der Versorger erneut die Sperrung des Anschlusses. Der Netzbetreiber führte diese auftragsgemäß am 25. Juni 2007 durch und baute am 16. August 2007 den Zähler für die Entnahmestelle der Wohnung des Beklagten aus.
Der Beklagte teilte dem Versorger mit Schreiben vom 12. Mai 2007 unter anderem mit, dass er die Stromabstellung als Vertragsbeendigung angesehen und den Versorger gewechselt habe. Der Versorgerwechsel schlug jedoch fehl, weil der Netzbetreiber die Entnahmestelle wegen der fehlenden Messeinrichtung als \"inaktiv\" meldete.Nachdem der Netzbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Bundesnetzagentur in einem vom Beklagten gegen den Netzbetreiber angestrengten Besonderen Missbrauchsverfahren am 10. Juli 2009 den Zähler wieder eingebaut hatte,
Die Lösung könnte demnach so sein:
Der Grundversorger hat dem Netzbetreiber die Entsperrkosten zu zahlen und muss einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch gegen den bisherigen Kunden ggf. einklagen.
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Die Lösung könnte demnach so sein: Der Grundversorger hat dem Netzbetreiber die Entsperrkosten zu zahlen und muss einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch gegen den bisherigen Kunden ggf. einklagen.
Genau so, dies sollte im Lieferantenrahmenvertrag entsprechend geregelt sein. Absolut praxistauglich: die Kosten der Entsperrung sind in denen für die Sperrung enthalten. Es wird nie wieder Probleme mit dem leidigen Thema \"Wer bezahlt nun das Entsperren?\" geben. Es soll NB\'s geben, die sogar versuchen, das Geld vom Eigentümer/Anschlussnehmer einzutreiben, nach dem Motto, \"Versuch mal eine Wohnung ohne Zähler zu vermieten....\".
Gruß
NN
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Original von Netznutzer
Genau so, dies sollte im Lieferantenrahmenvertrag entsprechend geregelt sein. Absolut praxistauglich: die Kosten der Entsperrung sind in denen für die Sperrung enthalten.
Diese Lösung ist eigentlich vollkommen logisch und unzweifelhaft.
Die Unterbrechung der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber erfolgt ausschließlich im Interesse des bisherigen Lieferanten, der somit sein Zürückbehaltungsrecht wegen Zahlungsrückständen ausüben will.
Die Entsperrung ist lediglich Annex, muss erfolgen, wenn das Zurückbehaltungsrecht durch Zahlung entfällt oder aufgrund eines Lieferantenwechsels seinen Sinn verliert.
Damit ist der gesamte Vorgang der Unterbrechung der Anschlussnutzung und der Wiederherstellung der selben ausschließlich vom bisherigen Lieferanten veranlasst, wofür der alte Grundsatz gelten sollte \"Wer die Musik bestellt...\".
Der die Sperrung veranlassende Lieferant hat also die Kosten für Sperrung und Entsperrung an den Netzbetreiber zu zahlen.
Wenn jedoch die Kosten der Entsperrung bereits mit den Kosten der Sperrung durch den Netzbetreiber bei dem veranlassenden Lieferanten abgefordert werden, so erhält der Netzbetreiber die Kosten der Entsperrung bereits vor ihrer eigentlichen Entstehung und Fälligkeit.
Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass es - abhängig vom Verhalten des gesperrten Kunden - überhaupt nicht zur Entsperrung kommt, der Anschluss mithin dauerhaft gesperrt bleibt.
Der Netzbetreiber würde vielleicht irgendwann den Netzanschlussvertrag kündigen. Wenn er dann den Anschluss zurückbaut, wäre dies aber seine eigene Veranstaltung, für die er von niemanden Kostenerstattung beanspruchen kann.
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Die lange Frist für die Androhung der Versorgungseinstellung sollten betroffene Kunden nicht ungenutzt verstreichen lassen und ggf. zum Anbieterwechsel nutzen, damit es nicht zum Äußersten kommt. (http://www.lz.de/owl/6605416_Eon_dreht_den_Saft_ab.html)
Der Strom ist weg. Wegen hoher Altschulden hat der Energiekonzern Eon Westfalen-Weser der Hausbewohnerin den Strom abgestellt. Auf dem Stromzähler in dem Einfamilienhaus prangt ein roter Aufkleber. \"Anschluss gesperrt\" lautet die ernüchternde Aufschrift. Ingrid S. ist verzweifelt. Zum Waschen bleibt ihr nur kaltes Wasser, die Lebensmittel verderben in der Tiefkühltruhe und ihrem Nebenberuf kann sie nicht nachgehen, da auch der Computer nicht mehr läuft. Auf rund 1.700 Euro belaufen sich ihre Schulden gegenüber Eon mittlerweile. \"Eine Summe, die ich nicht einfach aus dem Ärmel schütteln kann\", so die 52-Jährige, die eigentlich mit einem weitaus geringeren Betrag gerechnet hatte. \"In der letzten Rechnung war nur die Rede von 800 Euro.\" Das war jedoch, bevor Eon nach mehreren Mahnungen die Rechnung an einen Anwalt weitergab, der noch einmal Zinsen und Aufwand aufschlug. \"Ich war arbeitslos und konnte die Stromkosten über einen längeren Zeitraum nicht bezahlen\", erklärt die Betroffene die beträchtliche Summe. Natürlich sei das ein Fehler gewesen.