Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EnerGen Süd eG => Thema gestartet von: Jokeman14 am 05. März 2012, 08:59:09

Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Jokeman14 am 05. März 2012, 08:59:09
Im Internetauftritt der Energen Süd wurde folgender Hinweis veröffentlicht:

\"01.03.2012:
Aktualisierte Satzung steht zum Herunterladen bereit

Die aktualisierte Satzung steht hier zum Herunterladen bereit. Diese beinhaltet die am 14.01.2012 im Rahmen der außerordentlichen Vertreterversammlung beschlossenen Änderungen.

Der Vorstand der EnerGen Süd eG\" (Quelle) (http://www.energensued.de/41207.html)

Interessant finde ich den § 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung aus der aktualisierten Satzung der EnerGen Süd eG:

\"(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 €. Jedes Mitglied muss je Entnahmestelle Strom und je Entnahmestelle Gas einen Geschäftsanteil zeichnen. Darüber hinaus muss jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile wie folgt zeichnen:
-  Beim Strom ab 4.000 kWh Jahresverbrauch pro Entnahmestelle je angefangene 4.000 kWh Strom je einen Geschäftsanteil, maximal 100 Geschäftsanteile,
- Beim Gas ab 50.000 kWh Jahresverbrauch pro Entnahmestelle je angefangene 50.000 kWh je einen Geschäftsanteil, begrenzt auf maximal 10 Geschäftsanteile bei einem Jahresverbrauch von mehr als 500.000 kWh.

Das Nähere regelt eine von Vorstand und Aufsichtsrat zu beschließende Pflichtanteilsordnung.\"

Frage:

Kennt jemand diese Pflichtanteilsordnung schon?

Bedeutet dieser Passus nicht eine Steilvorlage für den Insolvenzverwalter? Müssen wir nun befürchten, dass auf diesem Weg Geld eingetrieben wird?

Muss ich befürchten zu dem einen Anteil, den ich habe, noch 2 Anteile zeichnen zu müssen:

1 x Anteil Entnahmestelle Strom, 1 x Anteil Strom ab 4.000 kWh Jahresverbrauch,  1 x Anteil Entnahmestelle Gas

Wie sehen das die Anderen?
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: berthbe am 05. März 2012, 12:03:35
Dann wäre es ja möglich, die Satzung noch 5 mal zu ändern und jedesmal neue Nachforderungen an die Mitglieder (die ja trotz Kündigung bis Jahresende 2012
Mitglieder sind) zu stellen. Hier müßte mal ein Rechtsfachmann im Forum Auskunft erteilen. Ich habe die erste Satzung mit meiner damaligen Unterschrift angenommen, bei der jetzigen Fassung habe ich keine Unterschrift geleistet. Da die energensüd immer noch Mitglieder annimmt (für was eigentlich, wenn sie Pleite sind) denke ich, gilt diese neue Satzung nur für Neuanmeldungen. :rolleyes:
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 05. März 2012, 12:47:20
Ich bin leider auch keine Rechtsfachmann, aber das von berthbe Angeführte klingt logisch.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: bolli am 05. März 2012, 12:57:25
Zitat
Original von berthbe
Hier müßte mal ein Rechtsfachmann im Forum Auskunft erteilen. Ich habe die erste Satzung mit meiner damaligen Unterschrift angenommen, bei der jetzigen Fassung habe ich keine Unterschrift geleistet. Da die energensüd immer noch Mitglieder annimmt (für was eigentlich, wenn sie Pleite sind) denke ich, gilt diese neue Satzung nur für Neuanmeldungen. :rolleyes:
Das mit der Gültigkeit der Satzung sehe ich anders. Eine Satzung ist, im Gegensatz zu AGB\'s, keine Regelung für vertragliche Beziehungen sondern beinhaltet Regelungen zur MITGLIEDSCHAFT in einem Verein oder wie hier einer Genossenschaft. Diese Regelungen sind bei ordnungsgemäßer Verabschiedung nach entsprechender Eintragung beim Amtsgericht für ALLE Mitglieder verbindlich. Allerdings müssen die Mitglieder die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben, die aber vorliegend mit der Veröffentlichung ja gegeben sein dürfte.

Inwieweit eine Veränderung maßgeblicher Satzungsinhalte, die auch monetäre Auswirkungen haben, auch zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich wären, lasse ich mal offen. Jedoch wäre ja überhaupt zu prüfen, inwieweit der \"alte Vorstand\" oder der vorläufige Insolvenzverwalter hier als Initiator fungieren müssten. Ich wage mal die Behauptung, dass bei einem entsprechenden \"böswilligen\" Verändern dieser Satzungsinhalte keine Zahlpflicht bestünde. Inwieweit die bereits beschlossenen und eingetragenen Änderungen schon Wirkung entfalten und ob der vorläufige Insolvenzverwalter sie eintreiben kann und wird, muss man abwarten.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: RR-E-ft am 05. März 2012, 13:00:54
Vielleicht müssten oder sollten Betroffene sich deshalb anwaltlich beraten lassen.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: berthbe am 05. März 2012, 13:21:52
Also sollten alle ca. 28000 Mitglieder, die \"in Treu und Glauben\" in die Genossenschaft gewechselt sind, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.  :(
Ich habe die Aufsicht über die energensüd um Auskunft gebeten, meine email wurde an den Vorstand der energen weitergeleitet mit der Bitte, die Mitglieder über den Sachverhalt aufzuklären. Allein mir fehlt der Glaube, daß von dort Auskunft kommt. ;(
Also hilft nur abwarten und zu hoffen, daß nicht noch mehr Nachforderungen an die Mitglieder kommen, abgesegnet von Vorstand, Aufsichtrat und Generalversammlung der energensüd.  :(
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: RR-E-ft am 05. März 2012, 13:30:44
Zitat
Original von berthbe
Also sollten alle ca. 28000 Mitglieder, die \"in Treu und Glauben\" in die Genossenschaft gewechselt sind, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.  :(

Na klar.

Wenn man ein rechtliches Problem hat und deshalb rechtlicher Beratung bedarf,
dann sollte man sich deshalb an einen Rechtsanwalt bzw. an eine Rechtsanwältin wenden.

Wenn man Probleme mit dem Auto hat, wendet man sich ja zumeist auch an eine Fachwerkstatt.

Es wird ja niemand Kfz- Mechaniker, um die Fahrzeuge anderer unentgeltlich zu reparieren.
So wie wohl auch niemand Bäcker wird,  um täglich unentgeltlich frische Backwaren zu verteilen und unters Volk zu bringen.

Wenn ein einzelner Anwalt 28.000 mal gegen Entgelt die gleiche Frage beantworten darf, dann ist der wohl auch zufrieden,
ähnlich einem Bäcker der den Bedarf nach 28.000 Broten decken darf.

Der Anwalt bekommt sein Brot beim Bäcker auch nicht deshalb unentgeltlich, nur weil er zu den zig Millionen Deutschen zählt, die täglich ordentlich  frühstücken wollen.
Der Bäcker meint, jeder solle sein täglich Brot kaufen.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: berthbe am 05. März 2012, 13:41:50
Ich stimme Ihnen zu.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: bolli am 05. März 2012, 15:07:02
Zitat
Original von RR-E-ft
Es wird ja niemand Kfz- Mechaniker, um die Fahrzeuge anderer unentgeltlich zu reparieren.
So wie wohl auch niemand Bäcker wird, um täglich unentgeltlich frische Backwaren zu verteilen und unters Volk zu bringen.
Aber der Bäcker oder der Kfz-Mechaniker geben schonb mal nen Tipp, wie das Brot zu backen oder das Fahrzeug zu reparieren ist. Zumindest wenn sie nett sind.  ;)

Zitat
Original von berthbe
Also hilft nur abwarten und zu hoffen, daß nicht noch mehr Nachforderungen an die Mitglieder kommen, abgesegnet von Vorstand, Aufsichtrat und Generalversammlung der energensüd.  :(
Eine Generalversammlung gibt es bei der Energen Süd ja nicht mehr. Die wurde ja durch die Vertreterversammlung abgelöst.  ;)
Bezüglich weiterer Nachforderungen, die diese Gremien \"noch schnell verabschieden\" könnten, sehe ich ihre Handlungsfähigkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens deutlich eingeschränkt. Also sollte man sich nicht zu nervös machen. ;)
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: berthbe am 05. März 2012, 15:10:29
Sie haben natürlich recht. Warten wir einfach ab, wie die Sache weitergeht.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: RR-E-ft am 05. März 2012, 15:33:58
Zitat
Original von bolli

Aber der Bäcker oder der Kfz-Mechaniker geben schonb mal nen Tipp, wie das Brot zu backen oder das Fahrzeug zu reparieren ist. Zumindest wenn sie nett sind.  ;)

Stimmt. Wer gleich zu Dienstbeginn beim Meister auf der Matte steht, bekommt zuweilen einen Tipp und noch etwas Mehl bzw. Schmiere gratis auf die Hand dazu.  ;)
Noch ein Tipp: Immer nett:  Kostenlose Erstberatung am Telefon.  (http://www.astrotv.de/astrotv/cms/de/telefonberatung/qde-anmeldung/index.html?referedBy=sem-google-astrotv&gclid=CPu0l_j9z64CFYUXzQodr0quBw)
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: DieterMichael am 05. März 2012, 17:01:34
Lieber RR_E_ft,
also ich kenne das so, dass immer ein paar Rechtsanwälte auch noch ihren Anteil vom Kuchen haben wollen und im Falle einer Insolvenz wie die Geier über den Insolvenzopfern kreisen. Es würde mich nicht wundern, wenn sich auch hier demnächst eine \"Schutzgemeinschaft\" anbieten würde. Die Hoffnung, durch einen klugen Schachzug doch noch etwas zu retten, erfüllt sich aber wirklich selten, und kostet bloß Geld.
Der Insolvenzverwalter wird seine Aufgabe durchziehen, ob wir uns beraten lassen oder nicht. Also was soll das, jetzt einen Rechtsanwalt zu befragen, ob der Insolvenzverwalter nach der aktuellen Satzung Anteile aufzwingen darf, kann oder wird. Daran ist dann ohnehin nichts mehr zu ändern...

Meine einzige Hoffnung wäre, dass die Satzungsänderung selbst abgeschossen werden könnte.
Das wäre dann wirklich etwas für einen Rechtsanwalt. Für den Fall, dass ein solcher Spezialist hier mitliest, wären wir alle wohl dankbar, wenn er uns folgende Fragen beantwortet:
1.) könnte die Satzungsänderung angegriffen werden (JA/NEIN)
2.) wie könnten wir uns hinter einer Fahne versammeln (Wie)
3.)  wie könnte eine Kostenteilung aussehen.

Ich könnte mir im übrigen auch vorstellen, mich an einer Kläge gegen Herrn K. zu beteiligen. Wenn es irgendwelche Aktivitäten gibt, schlage ich ein neues Thema vor: Klage gegen Herrn K.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Jokeman14 am 05. März 2012, 17:12:46
Ich weiß nicht? Das mit dem Abwarten bei Energen hat m.E. schon mehrfach nur suboptimal funktioniert:

Nach dem Vergessen von sechs Millionen hieß es nach dem ersten Schock auch, da muss man halt mit umgehen, also abwarten. Generell sei ja an einer Genossenschaft nichts Schlechtes. Soweit OK!

Dann kam die Insolvenz!
 
Nach der Insolvenz hieß es, die Lieferung von Strom/Gas wird aufrecht erhalten. Man müssen immer noch den Genossenschaftsgedanken gutheißen, weil das  - unbestritten - eine der wenigen Möglichkeiten ist, aus der Abhängigkeit der Multis zu entkommen. Soweit OK!

Dann war man plötzlich in der Ersatzversorgung!

Kaum hat man die Ersatzversorgung verdaut, kommt eine aktualisierte Satzung - extremst unauffällig und plötzlich in Umlauf gebracht - mit nicht absehbaren Folgen für die Genossen.

Und wir reden immer noch vom Abwarten?  :(
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: netsracz am 05. März 2012, 18:13:17
Hallo,

mich beunruhig die ganze Sache nun aber auch!
Grundsätzlich muss ich aber mal fragen: Wenn den Mitgliedern die Satzung erst 02.03.2012 zur Verfügung gestellt wird, wie sollen wir dann als Mitglieder im Vorfeld Einspruch erheben?

Grüsse netsracz
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: RR-E-ft am 05. März 2012, 18:56:11
Zitat
Original von DieterMichael
Für den Fall, dass ein solcher Spezialist hier mitliest, wären wir alle wohl dankbar, wenn er uns folgende Fragen beantwortet:
1.) könnte die Satzungsänderung angegriffen werden (JA/NEIN)
2.) wie könnten wir uns hinter einer Fahne versammeln (Wie)
3.)  wie könnte eine Kostenteilung aussehen.

Das sind wohl alles  Fragen, die insbesondere ein Spezialist nicht unentgeltlich beantworten wird, sondern nur im Rahmen eines entsprechenden Beratungsmandats/ entsprechender Beratungsmandate.

Es kann nur derjenige anwaltlich beraten werden, der sich wegen einer anwaltlichen Beratung an einen Anwalt wendet.
Die Honorare für Spezialisten bewegen sich zwischen ca. 200 und 500 EUR/ Stunde (netto).
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 05. März 2012, 20:14:14
RR-E-ft sagt es: eine ordentliche Rechtsberatung ist nicht zum Nulltarif zu haben.
Mich betrifft die Sache zwar nicht, weil ich kein \"Genosse\" bin und demzufolge weder einen Geschäftsanteil, noch mehrere besitze, aber 100 Euro \"Sicherheitseinlage\" und Geschäftsbesorgungsgebühr habe ich auch bezahlt.
Fakt ist, dass eine Satzung erst wirksam wird, wenn sie beim zuständigen Amtsgericht eingetragen wird. So kenne ich es als langjähriges Vorstandsmitglied eines Sportvereins. Satzungsänderungen sind höchst problematisch. Da sind etliche Voraussetzungen zu beachten und es geht da nicht nur um Mehrheiten. Vielleicht finden sich da Punkte, wodurch die Beschlüsse der \"Vertreterversammlung\" als unwiksam anzusehen sind. Wieso haben sich überhauot Vertreter gefunden, die Beschlüsse fassen, die doch gegen die eigenen Interessen gehen müssten? Oder beziehen sie kein Gas und keinen Strom oder so wenig, dass sie nicht mehrere Geschäftsanteile brauchen?
Mir ist zwar klar, dass der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat nach Geldquellen suchten, um die Genossenschaft und den Geschäftsbetrieb zu retten. 28000 x 100 Euro zusätzliche Geschäftsanteile würden ja immerhin 2,8 Millionen in die Kasse bringen. Zu dem Zeitpunkt war ja von Insolvenz noch keine Rede (oder doch?) und dann wäre es vielleicht wirklich weiter gegangen.
Was nun tun? Abwarten ist m.E. nicht der richtige Weg. Ob man sich rechtlichen Rat holt? Da wären wohl die Kosten zu prüfen. Vielleicht sollte man die Dokumente (Geschäftsordnung, alte und neue Satzung, Wahlordnung, GenG) mal selbst prüfen. Oftmals finden sich da Ansatzpunkte, die man mit anderen beraten kann oder hier im Forum zur Diskussion stellt.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: uwes am 06. März 2012, 02:42:21
Zitat
Original von Jokeman14
Müssen wir nun befürchten, dass auf diesem Weg Geld eingetrieben wird?

Muss ich befürchten zu dem einen Anteil, den ich habe, noch 2 Anteile zeichnen zu müssen:

Der Beschluss der Vertreterversammlung vom 14.1.2012 ist am 28.2.2012 im Genossenschaftsregister des AG Ulm bekannt gemacht worden.

Für eine gerichtliche Anfechtung bleibt nicht viel Zeit. (§ 51 GenG = 1 Monat)

Es sieht ja in der Tat so aus, als wenn man die Nachschusspflicht jetzt aus Gründen der Insolvenz wohl zur ehrlichen Freude des Insolvenzverwalters eingeführt hat. Ob diese vorher durch die Satzung ausgeschlossen war, ist mir aber nicht bekannt. § 105 GenG ermöglicht das.

Auch hier gilt, was RR-E-Ft bereits erwähnt hatte:

Guter Rat ist teuer - schlechter unbezahlbar.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: netsracz am 06. März 2012, 07:43:55
Hallo,
ich fasse mal zusammen:

- 10/2011 wird bekannt, das Energen Süd Zahlungsschwierigkeiten aufgrund vergessenen EEG Abgaben hat >> keine Mitglied wurde informiert!

- 14.01.2012 Außerordentliche Vertreterversammlung in Ulm
>> kein Mitglied wurde informiert!

- 23.02.2012 Info vom Vorstand: \"Unsere Abnehmer sind von der beantragten Insolvenz nicht betroffen!\" auch nur über die Homepage >> kein Mitglied wurde informiert!

-29.02.2012 Info vom Insolvenzverwalter: \"Die Energieversorgung durch die Energen Süd eG ist eingestellt. Die Kunden sind über die Ersatz- bzw. Grundversorgung abgesichert\" wieder über die Homepage >> keine Mitglied wurde informiert!

- 01.03.2012: Info vom Vorstand:\"Aktualisierte Satzung steht zum Herunterladen bereit\" >> nur wieder über die Homepage >> hier wurde wieder kein Mitglied informiert!

- 02.03.2012; Info von ????: \"Das Vermögen der Genossenschaft wird nicht ausreichend sein...\" über die Homepage >> wieder keinerlei Information an die Mitglieder!

Laut meinen abgeschlossene Genossenschaftsvertrag aus dem Jahr 2009, sind 100€ einmaliger Geschäftsanteil vertraglich festgelegt worden.
Die Kündigungszeit beträgt 6 Monate! Weitere Verträge wurden von mir nicht gezeichnet!!!!!!

Das würde somit heissen, das bei einer Vertreterversammlung, ohne weiteres die Geschäftsanteile der einzelnen Mitglieder erhöht werden können, ohne das ein Mitglied hier die Möglichkeit hat, Einspruch einzulegen bzw. zu kündigen.
In diesem Fall wissen, da bin ich mir ziemlich sicher, einige tausend Energen Süd Mitglieder noch gar nichts von dieser Situation!

Grüße
netsracz
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: bolli am 06. März 2012, 07:49:36
Zitat
Original von uwes
Es sieht ja in der Tat so aus, als wenn man die Nachschusspflicht jetzt aus Gründen der Insolvenz wohl zur ehrlichen Freude des Insolvenzverwalters eingeführt hat. Ob diese vorher durch die Satzung ausgeschlossen war, ist mir aber nicht bekannt. § 105 GenG ermöglicht das.
Meinen Sie mit \"Nachschusspflicht\" die nachzukaufenden Pflichtanteile (was ja kein \"echter Nachschuss\" ist) oder etwas anderes.

§2 Abs. 5 der neuen Satzung sagt immer noch:
Zitat

Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
Oder sehen Sie das anders ?
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 06. März 2012, 08:31:59
Natürlich gehören zu erwerbende Pflichtanteile nicht zu den in der Satzung erwähnten Nachschüssen. Das wäre ja unzulässig, wie bolli bereits ausführte.
Wenn inzwischen die Eintragung beim Genossenschaftsregister erfolgte, wird es sehr eng.
Liegen Verstöße gegen das GenG oder gegen die Satzung vor, die ein Anfechten ebendieser Beschlüsse zulassen?
Das von netsracz Angeführte ist zwar interessant, was die Chronologie der Eriegnisse anbelangt, aber ansonsten sehe ich hier max. mangelnde Information.
Wenn die Vertreter ordentlich legitimiert waren, die Einladung diser fristgemäß erfolgte, die Tagesordnung bekannt war und die Abstimmungsergebnisse eindeutig, sehe ich schwarz, um diese Beschlüsse anzufechten.
Ein Insolvenzverwalter, der so eine Möglichkeit geboten bekommt, um zusätzliche Millionen in die Kasse zu spülen, wird dies nutzen. Damit vergrößert sich die Insolvenzmasse und über die Quote würde ja jeder zumindest einen gewissen Anteil zurückbekommen. Sagen wir mal 50% wären nicht abnorm oder 30%. Dann kann sich jeder selbst ausrechnen, was ihm die Mitgliedschaft bei EnS eingebracht hat.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Betroffener am 06. März 2012, 08:35:40
Liebe (Mit-)Betroffene,

hinsichtlich der nun veröffentlichten Satzungsänderung und der daraus folgenden Konsequenzen habe ich mich mal ein bisschen eingelesen. Folgender Gedankengang:

Die von der Vertreterversammlung beschlossene Erweiterung der Pflichtanteile nach § 2 Abs. 1 der Satzung stellt eine Änderung der Satzung gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 Genossenschaftsgesetz (GenG) dar.

Eine solche Änderung (nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GenG) berechtigt den Genossen zur außerordentlichen Kündigung (§ 67 a Abs. 1 GenG). Da die Satzungsänderung durch die Vertreterversammlung beschlossen wurde, kann jedes Mitglied kündigen (§ 67 a Abs. 1 - letzter Satz) - das Erfordernis eines persönlichen Widerspruchs in der Generalversammlung kommt hier nicht zum Zuge.

Kündigung: § 67 a Abs. 2 - schriftlich, innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahrs, Frist: 1 Monat nach Kenntniserlangung (m.E. mit Eintagung ins Genossenschaftsregister).

Ich habe hier einen interesssanten Artikel zu diesem Thema in der Berliner Zeitung gefunden: http://www.berliner-zeitung.de/archiv/unter-welchen-voraussetzungen-koennen-mitglieder-einer-genossenschaft-kuendigen-,10810590,10407134.html

Was haltet ihr davon?
Gibt es Bedenken - bitte melden ...

Gruß
Betroffener
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Betroffener am 06. März 2012, 09:39:42
Ach ja, hier noch etwas zur ersten großen Aufgabe des Insolvenzverwalters:

BGH-Beschluss vom 16. 3. 2009 - II ZR 138/08:
\"Wird über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen fällige, rückständige Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmasse und können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.\"

So wie ich das sehe, muss der Insolvenzverwalter bei wirksamer Erhöhung der Genossenschaftsanteile die ausstehenden Einlagen (zum Wohle der Gläubiger - nicht unbedingt im Sinne der Anteilseigner) dann schleunigst eintreiben.

Ich bereite heute Abend mal eine außerordentliche Kündigung (gem. § 67 a GenG) vor, wenn Bedarf an einem Musterschreiben besteht, kurze Rückmeldung, ich stell mein Schreiben dann ins Forum.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: netsracz am 06. März 2012, 09:50:57
Zitat
Original von Betroffener
Ach ja, hier noch etwas zur ersten großen Aufgabe des Insolvenzverwalters:

BGH-Beschluss vom 16. 3. 2009 - II ZR 138/08:
\"Wird über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen fällige, rückständige Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmasse und können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.\"

So wie ich das sehe, muss der Insolvenzverwalter bei wirksamer Erhöhung der Genossenschaftsanteile die ausstehenden Einlagen (zum Wohle der Gläubiger - nicht unbedingt im Sinne der Anteilseigner) dann schleunigst eintreiben.

Ich bereite heute Abend mal eine außerordentliche Kündigung (gem. § 67 a GenG) vor, wenn Bedarf an einem Musterschreiben besteht, kurze Rückmeldung, ich stell mein Schreiben dann ins Forum.

Hallo Betroffener,

das wäre nett von Dir, werde dieses dann auch machen!
Per Fax und Einschreiben!

Grüße
netsracz
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: PLUS am 06. März 2012, 10:07:56
Man muss sich wirklich fragen, was die Verteter auf Druck der Organe Aufsichtsrat und Vorstand da in letzter Eile und wohl unter Geheimhaltung beschlossen haben. Die Mitgliederförderung kann kaum das Motiv gewesen sein.  Die Organe, Vorstand, Aufsichtsrat und die Vertreterversammlung sind da noch die Rechenschaft schuldig.

Die außerordentliche Kündigung schadet nichts und sie wäre durch die späte Veröffentlichung der Satzungsänderung ja noch fristgerecht. Sie macht aber nur wirklich Sinn, wenn die Verpflichtung zur Zeichnung weiterer Anteile besteht. Der Großteil der Mitglieder dürfte nicht betroffen sein. Der Insolvenzverwalter muss seiner Pflicht nachkommen und wird daher auch die Erfüllung der Verpflichungen aus der Satzung einfordern.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: RR-E-ft am 06. März 2012, 10:35:00
Zitat
Original von PLUS
Man muss sich wirklich fragen, ...

Sich zu fragen, bedeutet wohl, sich die Fage in einem inneren Monolog selbst zu beantworten.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: charlie62 am 06. März 2012, 11:00:52
Guten Tag,

i.S. Erweiterung der Pflichtbeteiligung möchte ich noch auf folgenden Link verweisen:

http://iwgr.htw-berlin.de/index.php?option=com_content&task=view&id=114&Itemid=99999999

Hier ein Auszug:

Zitat
5. Eine für alle Genossen gleiche Pflichtbeteiligung auf mehrere Geschäftsanteile hält sich demnach wirtschaftlich und rechtlich im Rahmen der voraussehbaren Belastungen, deren nachträgliche Einführung mit Dreiviertelmehrheit das Gesetz zuläßt und die ein Genosse schon bei seinem Eintritt in Betracht zu ziehen hatte. Sie verletzt auch nicht den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Genossen. Ob es sich anders verhält, wenn eine nach bestimmten Maßstäben abgestufte („gestaffelte“) Pflichtbeteiligung mit mehreren Anteilen nachträglich eingeführt werden soll (nur für diesen Fall fordert das RG die Zustimmung aller Genossen, vgl. RGZ 124, 182, 186 ff.; 128, 34, 36 ff.; RGZ140, 197, 204 f.), bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: DS_STG am 06. März 2012, 11:11:11
Zitat
Original von RR-E-ft
Noch ein Tipp: Immer nett: Kostenlose Erstberatung am Telefon.


??????????

Mit Verlaub: Was soll dieser Tipp/link?
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: RR-E-ft am 06. März 2012, 12:30:01
Es ging lediglich darum, wo es auch immer noch eine nette Beratung umsonst gibt.
Ausdrücklich off topic - nicht zum Thema gehörend.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 06. März 2012, 12:37:51
@charlie62: Diesen Link kanns Du vergessen!
Der betreffende §134 existiert nicht mehr und das Urteil:
Zitat
BGH, Beschluß vom 19. 4. 1971
ist hornalt.
Max. lassen sich gewisse Analogien herstellen.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: charlie62 am 06. März 2012, 13:06:01
Zitat
Original von Stromfraß
@charlie62: Diesen Link kanns Du vergessen!
Der betreffende §134 existiert nicht mehr und das Urteil:
Zitat
BGH, Beschluß vom 19. 4. 1971
ist hornalt.
Max. lassen sich gewisse Analogien herstellen.

Angenommen Ihre Einschätzung würde stimmen, warum findet sich der Link zu diesem Urteil dann unter

http://dejure.org/gesetze/GenG/16.html ?

An einem Sachverhalt ändert sich doch nichts, nur weil dieser nun in einem anderen Paragraphen geregelt ist. Und ein Urteil ist erst dann \"alt\", wenn es zum gleichen Sachverhalt ein neueres gibt.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 06. März 2012, 13:30:32
Deswegen spreche ich ja auch von Analogien.
Es muss doch ein Protokoll von jener ominösen Vertreterversammlung existieren. Da muss drin stehen, ob die Versammlung beschlussfähig war, d.h. Voraussetzungen wie termingemäße Einladung, TOP, über die abgestimmt werden sollte, Erfüllung der Vertreteranzahl (mind. 50) usw. Ist die Versammlung beschlussfähig mit einfacher Mehrheit, mit 2 Dritteln oder mit Drei Viertel? Ist es zulässig, die Geschäftsanteile an Bedingungen zu knüpfen wie die Höhe des Strom- oder Gasverbrauchs?
Ob und inwieweit das Protokoll allen Genossenschaftlern zugängig gemacht werden muss, wäre ebenfalls ein wichtiger Punkt. Wer hier nicht im Forum liest oder regelmäßig die Homepage der EnS, weiß u.U. noch gar nichts von seinem \"Glück\".Wenn es Verstöße gegen das GenG oder das Statut sind, dann muss schnellstens geklagt werden.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: berthbe am 06. März 2012, 13:57:59
Und wer soll bitte klagen? Ich habe eine Rechtsschutzversicheung mit 150 Euro Selbstbeteiligung, da muß man sich schon überlegen, ob man dann wegen einer eventuell unrechtmäßigen Satzungsänderung und damit verbundenen 100 Euro Nachforderung des Insolvenzverwalters klagt, denn Ihren Genossenschaftsbeitrag werden Sie mangels Masse nicht mehr wiedersehen. Wer natürlich wesentlich mehr Nachforderungen zu erwarten hat, dem sei geraten, aktiv zu werden.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Betroffener am 06. März 2012, 15:26:56
Zitat
Original von netsracz
Hallo Betroffener,

das wäre nett von Dir, werde dieses dann auch machen!
Per Fax und Einschreiben!

Grüße
netsracz

Hallo, nochmal,
da ich leider nicht weiß, ob das bloße zur Verfügung stellen bereits als (unerlaubte) Rechtsberatung ausgelegt werden kann, verzichte ich auf ein Musterschreiben...
Ich werde heute (per Einschreiben) dem Insolvenzverwalter der EnS meine außerordentliche Kündigung nach §67a GenG übermitteln, da meiner Ansicht nach ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt.
M.E. ist der Adressat der Kündigung \"ausschließlich\" der Insolvenzverwalter, vgl. http://www.mietgerichtstag.de/download/43086501/Vortrag+Flatow.pdf  dort auf Seite 5. Zur Sicherheit werde ich EnS ebenfalls per Kopie (nicht als Einschreiben) über meine Kündigung unterrichten.
Ich hoffe, ich liege mit dem Adressaten richtig (hab ziemlich viel gegoogelt) - wenn es jemand definitiv weiß, bitte kurze Nachricht.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Kampfzwerg am 06. März 2012, 16:04:24
Am 29.02. 12 habe ich vorsichtshalber sowohl den Stromliefervertrag als auch die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ausserordentlich fristlos, ersatzweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Mit Kopie an die Stadtwerke Schwäbisch Hall.
Die Rücknahme einer Kündigung geht schliesslich immer, aber wer zu spät kündigt, den bestraft das Leben  ;-)

Die Antwort der Energensüd erfolgte bereits 2 Tage später und lautete wie folgt:
Zitatanfang: Wir bedauern Ihre Kündigung der Mitgliedschaft und haben diese gem. § 6 Abs. 1 unserer Satzung zum Schluss des Geschäftsjahres vorgemerkt. (Anm.: also fristgerecht 6 M. zum Ende des Geschäftsjahrs 2012)
Gem. § 6 der Satzung und Punkt 23 der Geschäftsordnung, erhalten Sie nach der Bilanzerstellung und der Feststellung des Jahresabschlusses 2012 durch die Verteterversammlung, Anfang 2013, Informationen zum Auseinandersetzungsguthaben.
Wir danken Ihnen als unser Mitglied für Ihre Treue und bedanken uns bereits vorab für Ihr Verständnis.
Bitte versäumen Sie es nicht, sich rechtzeitig nach einem neuen Lieferanten umzusehen. Zitatende.

Den letzten Satz mit der Empfehlung, es nicht zu versäumen, einen neuen Lieferanten zu suchen, empfand ich angesichts der bisherigen Öffentlichkeitsarbeit der Energensüd bzw. deren Informationspolitik ehrlich gesagt dann schon als höhnische Verar.....

Dem Schreiben lag weiterhin ein Infoblatt über die Einstellung der Strom- und Gasbelieferung zum 29.02. bei, das bereits auf der Homepage des Insovenverwalters Pluta veröffentlicht wurde.

Des Weiteren habe ich bereits meinen Grundversorger kontaktiert, dem bis dahin noch keine Informationen über die Insolvenz der Energensüd vorlagen, und diesem alle relevanten Daten telefonisch angegeben.
Unabhängig davon, hole ich natürlich diverse Angebote ein.



Edit:
Meines Erachtens muss eine Vertragskündigung übrigens grundsätzlich an den Vertragspartner erfolgen!
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Betroffener am 06. März 2012, 16:23:42
Zitat
Original von Kampfzwerg
Am 29.02. 12 habe ich vorsichtshalber sowohl den Stromliefervertrag als auch die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ausserordentlich fristlos, ersatzweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Mit Kopie an die Stadtwerke Schwäbisch Hall.
...
Edit:
Meines Erachtens muss eine Vertragskündigung übrigens grundsätzlich an den Vertragspartner erfolgen!

Das habe ich mir auch schon überlegt... tendiere aber nach reiflicher Überlegung zu folgender Lösung:
- reguläre Kündigung der Mitgliedschaft bedeutet m.E., dass die jetzt veröffentlichte Satzung anerkannt wurde und ungeachtet der neuen Satzung die bisherige Mitgliedschaft (zum Jahresende) beendet wird. Ich habe mir das Genossenschaftsgesetz mal näher angeschaut, und schließe aus dem letzten Satz in § 67a Abs. 2, dass im Falle einer nicht-außerordentlichen Kündigung die neue Satzung trotzdem für/gegen den Genossen wirkt (meine \"Umkehrschluss-Theorie\")
Ich möchte auf jeden Fall vermeiden, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verpflichtung wegen einem Formfehler die aufgr. der neuen Satzung ausstehende Einlage einfordert.
- da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der EnS lt. Amtgericht auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist, kann doch eigentlich nur er wirksam Kündigungen entgegennehmen. Ich würde das mit einem Vormund vergleichen, der die nicht (mehr) rechtsfähige EnS vertreten muss.
Ist aber eigentlich egal, vorsichtshalber habe ich gegenüber beiden die Kündigung ausgesprochen.

Haben wird denn keinen betroffenen Juristen im Forum, der hier etwas Licht ins Dunkel bringen könnte? (oder waren Anwälte so clever und haben von vornherein die Finger von EnS gelassen ;-) )
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: uwes am 06. März 2012, 16:39:01
Zitat
Original von bolli
Meinen Sie mit \"Nachschusspflicht\" die nachzukaufenden Pflichtanteile (was ja kein \"echter Nachschuss\" ist) oder etwas anderes.

§2 Abs. 5 der neuen Satzung sagt immer noch:
Zitat

Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
Oder sehen Sie das anders ?

@Bolli

Ich gehe anhand der Darstellungen von Jokeman14 am Anfang dieses Threads davon aus, dass die von ihm zitierte Regelung neu, also zuvor kein Anteilserwerb aufgrund des Bezugs bestimmter Energiemengenlaut Satzung verpflichtend war.

Wenn dieser \"Pflichtanteilserwerb nun neu ist, dann frage ich mich, was diesen von einer Nachschusspflicht unterscheidet. Auch sind die starren Grenzen denkbar ungerecht, wenn man sich überlegt, dass schon ein Bezug von 4000,05 Kwh zum Erwerb eines zusätzlichen Anteils verpflichtet, während derjenige Genosse mit 4000 kwh nichts tun muss. Zudem erscheint diese Satzungsänderung allein unter dem Druck des Insolvenzverfahrens zustande gekommen zu sein und ist vor dem Hintergrund der fehlenden Information der Genossen (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=90821#post90821) mehr als bedenklich. Es könnte ein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 GenG (http://www.gesetze-im-internet.de/geng/__46.html) vorliegen.
Allerdings möchte ich hier darauf hinweisen, Dass sowohl die anstehende Vertreterversammlung als auch deren Tagesordnung hier (http://www.energensued.de/media/Tagesordnung_VV_20120114.pdf) veröffentlicht waren. Zumindest ergibt sich das aus der Internetseite der Energen Süd (http://www.energensued.de). Ob dabei die Fristen von 1 Woche zur Mitgliederinformation und von 2 Wochen zur Benachrichtigung der Vertreter eingehalten wurden, kann ich von hier aus nicht ersehen. Ob mit der Tagesordnung auch die geänderten Bestimmungen der Satzung mit verschickt wurden, ebenfalls nicht. Erkennbar erfolgte über die Internetseite jedenfalls keine vorherige Information der Mitglieder über den konkreten Inhalt der Änderungen.

Die knallharte Kalkulation kann nach meiner Meinung nur den Grund gehabt haben, den Genossen noch mehr Geld zu entlocken Das erkennt man auch z.B. in dem Umstand, wonach gerade mehr als 4000 Kwh zum Erwerb eines zusätzlichen Anteils verpflichten. Das ist so in etwa der Jahresbedarf, der von sehr vielen Haushalten - zwar nur wenig aber - überschritten wird.
Beim Gasbezug wird es auf die \"Entnahmestelle\" ankommen. Das kann bei einem Mehrfamilienhaus zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen führen je nachdem ob eine Zentralheizung oder Gasetagenheizungen vorhanden sind.

Ich vermute einmal, dass jeder Genosse durchschnittlich einen Anteil gezeichnet hat. Stromkunden werden durchschnittlich so ungefähr 4000 kwh +/-  verbrauchen. Das heißt, dass viele dieser Kunden - wenn sie zugleich Genossen sind - zusätzliche \"Pflichtanteile zeichnen müssen. Wenn das nur bei 10000 Kunden der Fall sein sollte, dann würde diese Maßnahme schon 1 Mio € mehr in die Kassen des Insolvenzverwalters spülen. Die Genossen hätten vermutlich keinen eigenen Vorteil davon.

Ein hinweis an alle Betroffenen: Ob sich eine Anfechtung des Beschlusses der Vertreterversammlung lohnt oder aber nicht, kann ich nicht mit letzter Sicherheit beantworten.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 06. März 2012, 16:46:44
Ob der Insolvenzverwalter der richtige Adressat ist?
Es geht ja um die Kündigung bei der Genossenschaft wegen der Satzungsänderung und ein Insolvenzverfahren ist ja noch nicht mal eröffnet. Insofern wäre ggf. RA Pluta ohnehin nicht der Ansprechpartner
Hier mal 2 Sätze aus der aktuellen Berliner Zeitung:
Zitat
Hat eine Vertreterversammlung anstelle der Mitgliederversammlung die Satzungsänderung beschlossen, ist jeder Genosse zur Kündigung befugt. Schriftliche Erklärung Spätestens einen Monat nach dem das Genossenschaftsmitglied von dem Beschluss erfahren hat, muss das Mitglied die Kündigung gegenüber der Genossenschaft schriftlich erklären. Die Kündigung wirkt zum Schluss des Geschäftsjahres
http://www.berliner-zeitung.de/archiv/unter-welchen-voraussetzungen-koennen-mitglieder-einer-genossenschaft-kuendigen-,10810590,10407134.html
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Kampfzwerg am 06. März 2012, 16:54:52
@Betroffener

Ich habe nicht \"regulär\" gekündigt, sondern ausserordentlich fristlos, und nur hilfs-/ersatzweise zum nächst möglichen Termin!

 
Zitat
Schriftliche Erklärung Spätestens einen Monat nach dem das Genossenschaftsmitglied von dem Beschluss erfahren hat, muss das Mitglied die Kündigung gegenüber der Genossenschaft schriftlich erklären. Die Kündigung wirkt zum Schluss des Geschäftsjahres. Der Genosse scheidet automatisch zum Ende des Geschäftsjahres aus, in dem die Kündigung erklärt worden ist. Die Folge einer wirksamen außerordentlichen Kündigung ist, dass die Satzungsänderung keine Wirkung für und gegen das kündigende Mitglied entfaltet. Für den Genossen bleibt die Satzung in der Fassung maßgeblich, wie sie vor dem satzungsändernden Beschluss bestanden hat.
http://www.berliner-zeitung.de/archiv/unter-welchen-voraussetzungen-koennen-mitglieder-einer-genossenschaft-kuendigen-,10810590,10407134.html

http://energensued.de/41207.html
Zitat
01.03.2012:Aktualisierte Satzung steht zum Herunterladen bereit
Die aktualisierte Satzung steht hier zum Herunterladen bereit. Diese beinhaltet die am 14.01.2012 im Rahmen der außerordentlichen Vertreterversammlung beschlossenen Änderungen.
Der Vorstand der EnerGen Süd eG

Die Veröffentlichung der neuen Satzung auf der Homepage der Energiesüd erfolgte am 01.03.12!
Erfolgt daraufhin eine Kündigung der Mitgliedschaft innerhalb von 4 Wochen, tritt diese neue Satzung für diejenigen Mitglieder, die entsprechen fristgerecht gekündigt haben, nicht in Kraft!
 \"Außerordentlich\" hin oder her.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: uwes am 06. März 2012, 17:11:16
Der Insolvenzverwalter ist derzeit in der Tat nicht der richtige Zustellungsadressat.
Im Beschluss des AG Ulm Geschäfts-Nr.: 3 IN 98/12 vom 22.2.2012 (https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_aufruf.pl?PHPSESSID=280c9b40cc2dcb1eae3bcfc56b5e4f30&datei=gerichte/bw/agulm/12/3_IN_98_12/2012_02_22__14_15_46_Sicherungsmassnahmen.htm) heißt es:

\"Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin.\"

Zitat Stromfraß:
Zitat
Ein Insolvenzverwalter, der so eine Möglichkeit geboten bekommt, um zusätzliche Millionen in die Kasse zu spülen, wird dies nutzen. Damit vergrößert sich die Insolvenzmasse und über die Quote würde ja jeder zumindest einen gewissen Anteil zurückbekommen. Sagen wir mal 50% wären nicht abnorm oder 30%. Dann kann sich jeder selbst ausrechnen, was ihm die Mitgliedschaft bei EnS eingebracht hat.

Also das wäre ja ein Traumergebnis. Üblich sind sicherlich eher Quoten von 1-3 %. Aber rechnen sie doch einmal selbst. Angenommen die Verbindlichkeiten der Energen Süd eG betragen 6 oder 7 Mio €. Durch die Satzungsänderung kämen noch einmal 1 Mio € herein. sonstige liquide Mittel sind nicht vorhanden. Die Energen Süd teilt auf Ihrer Internetseite selbst mit (http://www.energensued.de/41207.html), dass die Rückzahlung der Anteile wohl nicht mehr möglich ist.

Der Insolvenzverwalter erhält ebenfalls einen erklecklichen Anteil aus der Masse. Wie sollen da 50 oder 30 % der Anteilwerte wieder zurückkommen?

Außerdem müssten jetzt alle Mitglieder die Anteilsrückzahlungsansprüche zunächst zur Insolvenztabelle  anmelden. Viel Vergnügen dabei.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 06. März 2012, 17:14:23
Wenn ich die Darlegungen von Uwes lese, dann ist das mit der Vertreterversammlung ordentlich gelaufen, zumindest was die Bekanntgabe der TO anbelangt. Wenn auch ansonsten die Festlegungen des §46 GenG eingehalten wurden (Fristen, schriftliche Einladung) und entsprechend der Satzung gehandelt wurde, dann sind wohl deren Beschlüsse bindend.
Ob auf die Vertreter Druck ausgeübt wurde oder \"nur\" wirksam argumentiert wurde, spielt letztlich keine Rolle.
Wenn Uwes die Grenzen (4000 KWh) nicht so will, ist das auch unerheblich. Man hätte ja auch 3.500 KWh nehmen können und Grenzen sind eben nun mal Grenzen.

@Uwes: natürlich waren meine Zahlen keine echten Werte. Die kennt derzeit niemand.
Aber auf der Homepage des RA Pluta steht z.B.:
Zitat
Insolvenzverwalter Wagner erreicht bei Integra 64 Prozent für die Gläubiger ...RA Pluta erreicht 100% Quote bei TRIX-Gläubigern

Wenn die Verbindlichkeiten bei 6 - 7 Mill. Euro liegen, so gibt es sicher noch offene Forderungen, die noch eingetrieben werden müssen. Bei der Endabrechnung wird es welche geben, die noch Geld bekommen müssten, aber sicher auch welche, die noch zahlen müssen. Dazu noch die evtl. einzutreibenden Pflichtanteile, da können doch schnell 2 - 3 Millionen zusammenkommen. Natürlich werden die Genossenschaftsanteile nicht sofort zur Zahlung fällig, selbst bei einer außerordentlichen Kündigung.
Und der Insolvenzverwalter bekommt zwar einen ordentlichhen Batzen, aber doch keine Millionen!
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Kampfzwerg am 06. März 2012, 17:36:34
Die Veröffentlichung der neuen Satzung auf der Homepage der Energiesüd erfolgte am 01.03.12!
Erfolgt daraufhin eine Kündigung der Mitgliedschaft innerhalb von 4 Wochen, tritt diese neue Satzung für diejenigen Mitglieder, die entsprechend fristgerecht gekündigt haben, nicht in Kraft!

Es gilt die KENNTNIS!

Zitat
01.03.2012:
Aktualisierte Satzung steht zum Herunterladen bereit
Die aktualisierte Satzung steht hier zum Herunterladen bereit.
Diese beinhaltet die am 14.01.2012 im Rahmen der außerordentlichen Vertreterversammlung beschlossenen Änderungen.
Der Vorstand der EnerGen Süd eG
http://energensued.de/41207.html
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: PLUS am 06. März 2012, 18:48:21
Zitat
Original von Kampfzwerg
Die Veröffentlichung der neuen Satzung auf der Homepage der Energiesüd erfolgte am 01.03.12!
Erfolgt daraufhin eine Kündigung der Mitgliedschaft innerhalb von 4 Wochen, tritt diese neue Satzung für diejenigen Mitglieder, die entsprechend fristgerecht gekündigt haben, nicht in Kraft!

Es gilt die KENNTNIS!
Die Eintragung im Genossenschaftsregister erfolgte bereits am 17.02.12

Veränderung
GnR 720022 - 17.02.2012
EnerGen Süd eG,
Ulm, (Tokajerweg 96, 89075 Ulm). Die Vertreterversammlung vom 14.01.2012 hat die Änderung der Satzung in §§ 1 (Name, Sitz, Gegenstand), 2 (Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung) und 5 (Aufsichtsrat) beschlossen.
Amtsgericht Ulm


Vermutlich ist die Veröffentlichung im Amtsblatt unmittelbar danach erfolgt.

Siehe Satzung:
§ 7 Bekanntmachungen
 
Bekanntmachungen,  deren  Veröffentlichung  vorgeschrieben  ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Amtsblatt der Stadt Ulm.

siehe auch §§ 156,158 GenG[/list]Knapp und treffend kommentiert: Der Stecker ist raus (http://www.schwaebische.de/cms_media/module_img/1043/521897_1_articleorg_B82839840Z.1_20120301193024_000_GA4OKFKR.1_0.jpg)
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Kampfzwerg am 06. März 2012, 20:10:41
Zitat
Original von PLUS
Wer das Sonderkündigungsrecht ausüben will, sollte das am Besten sofort tun, die Genossenschaft könnte gegebenenfalls den Beweis führen. Vor Gericht ........
Das sehe ich ebenso.
Auch wenn nicht jedes Mitglied Einsicht in das Amtsblatt Ulm haben dürfte  ;)

Zitat
§ 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
(1)...
Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.
http://dejure.org/gesetze/GenG/67a.html
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 06. März 2012, 21:37:41
Kampfzwerg und Plus schreiben es:
1. Lt. Satzung läuft der Termin ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Ulm (wann?), unabhängig davon, ob man dort Einsicht nimmt oder nicht. Vor Gericht wird im Zweifelsfall auf die Satzung und die dortige Festlegung verwiesen werden.
2. Nur wer fristgemäß das Sonderkündigungsrecht wahrnimmt, für den gelten die Festlegungen der bisherigen Satzung.
Ob und inwieweit das für den einzelnen Genossen gut oder weniger gut ist, muss allerdings jeder für sich selbst entscheiden.
Mir fallen momentan keine Gründe ein, die dagegen sprechen.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: netsracz am 06. März 2012, 21:45:55
Hallo,

habe soeben per Fax und Einschreiben gekündigt.

Grüße
netsracz
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 06. März 2012, 22:01:47
bei wem?
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: netsracz am 06. März 2012, 22:13:57
Zitat
Original von Stromfraß
bei wem?

Hier:

http://www.energensued.de/40113.html

Grüße netsracz
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: DieterMichael am 06. März 2012, 23:02:20
Kampfzwerg: Herzlichen Dank für den Link auf das Genossenschaftsgesetz.
Ich werde auch kündigen. Jetzt per Fax und morgen per Einschreiben.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: uwes am 07. März 2012, 00:23:17
Zitat
Original von Stromfraß
Und der Insolvenzverwalter bekommt zwar einen ordentlichhen Batzen, aber doch keine Millionen!

Siehe z.B. hier: € 14.4. Mio für den Insolvenzverwalter (http://www.radiobremen.de/politik/nachrichten/wirtschaftbremenkuhmann100.html)

@Plus

Sie müssen das Register schon richtig lesen. Für die Wirkungen einer Eintragung im Genossenschaftsregister kommt es auf die Bekanntmachung an. Das war ausweislich der von ihnen nur unvollständig zitierten Eintragung nicht der 17.2.2012, zumal selbst die (notariell beglaubigte) Anmeldung erst am 20.1.2012 mit Protokollergänzung vom 10.2.2012 eingereicht wurde.

Die Bekanntmachung erfolgte im Genossenschaftsregister vielmehr am

28.02.2012 12:00 Uhr.

@Alle: Die Kündigung per Fax wahrt nicht die erforderliche Schriftform!
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Betroffener am 07. März 2012, 07:18:34
Zitat
Original von uwes
Der Insolvenzverwalter ist derzeit in der Tat nicht der richtige Zustellungsadressat.
Im Beschluss des AG Ulm Geschäfts-Nr.: 3 IN 98/12 vom 22.2.2012 (https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_aufruf.pl?PHPSESSID=280c9b40cc2dcb1eae3bcfc56b5e4f30&datei=gerichte/bw/agulm/12/3_IN_98_12/2012_02_22__14_15_46_Sicherungsmassnahmen.htm) heißt es:

\"Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin.\"

Zitat Stromfraß:
Zitat
Ein Insolvenzverwalter, der so eine Möglichkeit geboten bekommt, um zusätzliche Millionen in die Kasse zu spülen, wird dies nutzen. Damit vergrößert sich die Insolvenzmasse und über die Quote würde ja jeder zumindest einen gewissen Anteil zurückbekommen. Sagen wir mal 50% wären nicht abnorm oder 30%. Dann kann sich jeder selbst ausrechnen, was ihm die Mitgliedschaft bei EnS eingebracht hat.

Achtung, bitte auch den Beschluss vom 23.02.2012 beachten:
https://insoweb.pluta.net/cgi-bin/dokument.cgi/Erweiterung_Beschluss_EnerGen_S%FCd_eG.pdf?P=IFIYFYKUFWJVJJJVIYFXJGEXEUEVEXEYEYJGFIIWDE

EnS hat ein allgemeines Verfügungsverbot!
\"Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen\" (und dazu gehören auch Genossenschaftsanteile) gehen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Hört sich nach einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter an ....
Bitte beachten: Eine Kündigung ist nur wirksam wenn sie gegenüber dem richtigen Adressaten ausgesprochen wird!
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: bolli am 07. März 2012, 07:57:53
Ich wage mal anzuzweifeln, ob die Entgegennahme von Kündigungen unter die vom Amtsgericht übertragene Verfügungs- und Verwaltungsgewalt des Vermögens fällt. Sicherlich fällt da der später auszuzahlende Genossenschaftsanteil drunter, aber um den geht es hier ja erstmal nicht.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Betroffener am 07. März 2012, 08:28:21
Meine Entscheidungsgründe:

Allgemein: http://www.juraforum.de/lexikon/verfuegungsverbot

und hier aus einem anderen Forum (ganz unten, letzter Beitrag): http://www.frag-einen-anwalt.de/Zugang-einer-empfangsbed-Willenserklaerung-gegenueber-einer-Gesellschaft-in-Insolvenz-__f135185.html
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: egn am 07. März 2012, 08:38:21
Hat jetzt jemand einen Musterbrief für die Kündigung des Gesellschaftsanteils erstellt und stellt diesen zur Verfügung?

Die Kündigung kann man dann ja zur Sicherheit sowohl an die Gesellschaft, als auch an den Insolvenzverwalter senden.

Danke!
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Neuhaus am 07. März 2012, 09:28:23
Ich lese hier immer etwas vom einer neu eingestellten Satzung

Satzung (http://www.energensued.de/media/3e425a1bcd8c3b8fffff8153fffffff2.pdf)

Aber am ende des Dokumentes steht das Datum der Änderung zum 28.01.2011

wo finde ich denn dann die ganz neue?
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: mc_chris am 07. März 2012, 09:45:44
Ein Musterbrief wäre wirklich klasse :-)
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 07. März 2012, 09:52:15
@Neuhaus: http://www.energensued.de/media/EnS_Satzung_20120114.pdf
@mc chris: da hilft schon ein wenig googeln:
http://www.kuendigung-vorlagen.de/Kuendigung-Vorlage-Mitgliedschaft/
Natürlich muss man dann noch einige Passagen ändern, aber als Muster ...
wichtig ist der Grund: außerordentliche Kündigung wegen Satzungsänderung!
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Neuhaus am 07. März 2012, 09:56:23
Danke

aber ich hab ihn wirklich nicht über die WEB-Seite der EnerGen Süd gefunden
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 07. März 2012, 10:00:42
http://www.energensued.de/index2.html
und dann \"unsere Satzung und GO\"?
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: rkum12 am 07. März 2012, 10:09:47
Hallo zusammen, hier gibts nen Musterbrief zum runterladen (Link unten im Artikel) .

Habe heute auch per Einschreiben gekündigt.

http://www.vz-bawue.de/UNIQ133111129823031/link1034501A.html
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Neuhaus am 07. März 2012, 10:28:56
Hallo @Stromfraß

Das Problem war der FireFox 10.x, der den Cache nicht geleert hat!
Da hilft der Link auf die Seite und suchen der Satzung und GO gar nichts, da mußte ich erst die Grundeinstellungen des FireFox ändern!

mfg
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 07. März 2012, 12:01:08
Achtung!!!
Dieser Musterbrief ist nur die Kündigung des Liefervertrages, nicht aber der Mitgliedschaft.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: probdi am 07. März 2012, 12:01:09
Nach Rücksprache beim Insolvenzverwalter reicht eine Kündigung per Fax an den Insolvenzverwalter.

Nach meinen Recherchen sollte ein außerordentliche Kündigungsrecht bestehen, wonach die neue Satzung nicht zur Gültigkeit gelangt.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: PLUS am 07. März 2012, 12:06:06
Zitat
Original von uwes
@Plus
Sie müssen das Register schon richtig lesen. Für die Wirkungen einer Eintragung im Genossenschaftsregister kommt es auf die Bekanntmachung an. Das war ausweislich der von ihnen nur unvollständig zitierten Eintragung nicht der 17.1.2012, zumal selbst die (notariell beglaubigte) Anmeldung erst am 20.1.2012 mit Protokollergänzung vom 10.2.2012 eingereicht wurde.

Die Bekanntmachung erfolgte im Genossenschaftsregister vielmehr am

28.02.2012 12:00 Uhr.

@Alle: Die Kündigung per Fax wahrt nicht die erforderliche Schriftform!
1.2012 stammt nicht von mir.  Sorry, aber da sollten Sie genau lesen.  Wann die Veröffentlichung im in der Satzung dafür bestimmten Amtsblatt der Stadt Ulm erfolgt ist, ist mir nicht bekannt. Daher kann  ich auch an meiner Empfehlung nichts falsches erkennen: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=90878#post90878)
[/list]
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: probdi am 07. März 2012, 12:13:20
Ach ja, die Musterschreiben halte ich für weniger gelungen. Es sollte der Hinweis auf die Satzungsänderung und die außerordentliche Kündigung nicht fehlen.

Fax ist heute bei den meisten Rechtsgeschäften akzeptiert. Durch das Protokoll hat man auch einen Nachweis.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 07. März 2012, 12:42:52
Zitat
Fax ist heute bei den meisten Rechtsgeschäften akzeptiert. Durch das Protokoll hat man auch einen Nachweis.
Wenn ein Fax als ausreichend akzeptiert wird, ist es ja gut.
Ich kann nur raten, sehr vorsichtig zu sein:
Eine schriftliche Kündigung ist beim Empfänger nicht angekommen.
Die Beweispflicht hat der Absender!
Selbst ein Einschreiben wurde nicht als Kündigung akzeptiert! Die Antwort: ein Einschreiben ist zwar angekommen, aber der Inhalt war keine Kündigung!
Es tummeln sich in der Geschäftswelt genügend schwarze Schafe!
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: bolli am 07. März 2012, 12:57:18
Zitat
Original von probdi
Fax ist heute bei den meisten Rechtsgeschäften akzeptiert. Durch das Protokoll hat man auch einen Nachweis.
Bei den MEISTEN mag das sein, aber § 67a GenG spricht als Erfordernis für die außerordentliche Kündigung in Absatz 2 davon das diese der Schriftform bedarf.

Die Schriftform ist in § 126 BGB geregelt. Als Ausnahme ist in § 126a BGB noch die elektronische Form genannt, womit aber nur die qualifizierte elektronische Signatur gemeint ist.

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 20. September 2005 · 28 U 39/05
 ( siehe hier (http://openjur.de/u/111107.html) )festgestellt, dass die Übersendung eines Telefaxes für die Wahrung der Schriftform nicht ausreicht.

Auch kommt es bei der Kündigung auf den Zugang an. Dieser wird aber NICHT durch das \"o.k.\" im Sendeprotokoll dokumentiert. Es gibt mehrere nachgewiesene Fälle, in denen durch einen technischen Defekt sowohl auf der Übertragungsstrecke als auch beim Empfängergerät das Schriftstück tatsächlich nicht zur Kenntnis beim Empfänger einging, obwohl das besagte Protokoll ein \"o.k.\" enthielt. Daher wäre in solchen Fällen immer ein Hinterheranrufen nötig, ob das Fax eingegangen ist. Im Kündigungsfall ist das aber unsicher, da darüber kein Nachweis vorhanden ist (außer Zeuge ist anwesend).

Eine Vorabübersendung ist damit ja nicht ausgeschlossen, aber als alleinige Übermittlung würde ich mich damit nicht zufrieden geben. Man muss ja nicht unbedingt wegen 4,40 EUR, die man sparen will, noch eine Baustelle aufmachen.  ;)
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: rkum12 am 07. März 2012, 14:37:14
@probdi

Könnten Sie denn evtl. eine eindeutige Formulierung zur \"außerordentlichen Kündigung\" aufgrund der Satzungsänderung (beim Insolvenzverwalter ) bereitstellen?

Wie ist denn das \"außerordentliche Kündigungsrecht\" begründet ?

Danke .
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: probdi am 07. März 2012, 15:22:00
Besser kann man es nicht zusamenfassen:

 http://www.berliner-zeitung.de/archiv/un...0,10407134.html
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: bolli am 07. März 2012, 15:25:13
Zitat
Original von rkum12
Wie ist denn das \"außerordentliche Kündigungsrecht\" begründet ?
Auch wenn ich nicht @probdi bin: Versuchen Sie mal, DIESEN Satz (der übrigens direkt über Ihrem Thread steht) auf sich wirken zu lassen, dann kommen Sie vielleicht auch drauf:  ;)

Zitat
Original von bolli
Bei den MEISTEN mag das sein, aber § 67a GenG spricht als Erfordernis für die außerordentliche Kündigung in Absatz 2 davon das diese der Schriftform bedarf.

Und wenn Sie dann noch § 16 Abs. 2 Nr. 3 GenG hinzuziehen, sind Sie der Lösung schon gefährlich nahe. ;)
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Didakt am 07. März 2012, 16:47:43
Nachstehend ein Vorschlag von mir:

Einschreiben mit Rückschein

EnerGen Süd eG                   PLUTA RechtsanwaltsGmbH
Graf-Arco-Str. 18                   Herrn Rechtsanwalt Michael Pluta
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Kündigung meines Gas-/Stromliefervertrages – gültig ab     bzw. ab     ;
Kündigung meiner Mitgliedschaft in der Energen Süd eG

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Ihren Websites hat die Energen Süd eG wegen des vorläufigen Insolvenzverfahrens die Energieversorgung mit Ablauf des 29.02.2012 eingestellt, sodass ich ab 01.03.2012 in die Ersatzversorgung meines Grundversorgers gefallen bin.

Da mangels weiterer Informationen davon auszugehen ist, dass Sie die Energieversorgung nicht mehr aufnehmen werden, kündige ich hiermit den/die o. a. Liefervertrag/Lieferverträge fristlos mit Wirkung ab 01.03.2012.

Ich bitte Sie, mir umgehend eine Schlussrechnung zu übersenden und ein mir zustehendes Guthaben unverzüglich zu erstatten. Bitte legen Sie dabei den Verbrauch bis zum 29.02.2012 zugrunde. Am 29.02.2012 habe ich folgende/n Zählerstand/Zählerstände abgelesen:

Gaszähler:    m³, Stromzähler:    kWh

Gleichzeitig widerrufe ich mit Wirkung ab 01.03.2012 die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung zum Einzug der Rechnungs- und Abschlagsbeträge im Bank-Lastschriftverfahren durch die EnerGen Süd eG von meinem Girokonto       .

****

Wegen Ihrer mit Wirkung ab 28.02.2012 beschlossenen Satzungsänderung mache ich von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 67a GenG in Verbindung mit § 16 (2) Nr. 3 GenG Gebrauch und kündige hiermit gleichzeitig auch meine Mitgliedschaft in der Energen Süd eG form- und fristgerecht zum 31.12.2012, hilfsweise mit sofortiger Wirkung. Ihre Satzungsänderung erkenne ich ausdrücklich nicht an.

Zugleich beantrage ich die Rückzahlung meines entrichteten Geschäftsanteils in Höhe von 100,00 EUR und bitte zu ggb. Zeit um Überweisung auf mein Girokonto Nr. …. bei der (Bank), BLZ     .

Bitte bestätigen Sie mir unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 20.03.2012, den Eingang dieses Schreibens sowie die Wirksamkeit meiner Kündigungen und auch die Stornierung meiner Einzugsermächtigung.

Freundliche Grüße
handschriftliche Unterschrift
Vor- und Zuname

PS: Die o.a. Kalenderdaten sind ggf. abzuändern bzw. anzupassen. Die Energieversorgung ist dem Vernehmen nach bereits mit Ablauf des 22.02.12 eingestellt worden?

PS: Die o.a. Anschriften sind mit Tabulator zu trennen, nebeneinanderzusetzen. Das war hier nicht möglich.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Kampfzwerg am 07. März 2012, 17:01:20
@Didakt

hätten Sie diesen Text denn nicht 30 Minuten eher einstellen können, das hätte mir die eigene Arbeit bzgl. eines weiteren Schreibens aufgrund der Satzungsänderung erspart, das Fax vorab ist gerade raus  ;) =)


Einen Änderungsvorschlag hätte ich jedoch:

Wegen Ihrer mit Wirkung ab 28.02.2012 beschlossenen Satzungsänderung, veröffentlicht auf Ihrer Homepage am 01.03.2012, mache ich von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 67a GenG in Verbindung mit § 16 (2) Nr. 3 GenG Gebrauch und kündige hiermit gleichzeitig auch meine Mitgliedschaft in der Energen Süd eG form- und fristgerecht mit sofortiger Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres 2012.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Didakt am 07. März 2012, 17:08:44
@ Kampfzwerg,

tut mir leid. Ich bin erst heute nachmittag in diesen Thread eingestiegen. Ich gehe aber davon aus, dass Ihr Text ähnlich formuliert ist. ;)

@ brobdi,

Ihr Link zur Berliner Zeritung funktioniert nicht.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Kampfzwerg am 07. März 2012, 17:19:04
@Didakt

 :D Entschuldigung angenommen  :D ;)
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Cluftirium77 am 08. März 2012, 11:35:31
Hallo @Didakt,
in Ihrem Muster - Kündigungsschreiben an die EnerGen Süd, Insolvenzverwalter H. Pluta gibt es folgenden Absatz:

\'Gemäß Ihren Websites hat die Energen Süd eG wegen des vorläufigen Insolvenzverfahrens die Energieversorgung mit Ablauf des 29.02.2012 eingestellt, sodass ich ab 01.03.2012 in die Ersatzversorgung meines Grundversorgers gefallen bin. \'

Frage:
M.E. kann man aus der Ersatzversorgung (§ 38 EnWG)jederzeit aussteigen und zu einem günstigeren Anbieter wechseln, während bei einer Grundversorgung (§ 36 EnWG) mit Monatsfrist zum Monatsende gewechselt werden kann.

Können Sie bestätigen, dass wir - in unserem Fall - wirklich in die Ersatzversorgung des Grundversorgers gefallen sind?
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 08. März 2012, 12:54:11
@Cluftirium77: eine offizielle Bestätigung kann doch nur der zuständige Grundversorger geben.
Die Aussage, dass man in die Ersatz- oder Grundversorgung fällt, ist sachlich falsch. Das ist auch hier im Forum nachzulesen. Was nun Wechsel- und Kündigungsfristen anbelangt, ist das nach den neuen gestzlichen Regelungen fast unerheblich. Wenn ich heute kündige, komme ich ohnehin frühestens im Mai zu einem neuen Stromversorger, da es beim zuständigen Netzbetreiber 6 - 8 Wochen dauert. Vielleicht ändert sich das künftig ...
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: bolli am 08. März 2012, 13:06:57
Zitat
Original von Cluftirium77
Können Sie bestätigen, dass wir - in unserem Fall - wirklich in die Ersatzversorgung des Grundversorgers gefallen sind?
SIE müssen Ihrem Grundversorger mitteilen, dass Sie auf der Suche nach einem neuen Lieferanten sind bzw. diesen schon haben, falls dieser (der Grundversorger) die Leitung nicht schnell genug frei geben will. In den meisten Fällen ist diese Diskussion aber theoretischer Natur, da Sie einen neuen Versorger meist nur zu Beginn des übernächsten Monats bekommen. Und in diesem Zeitraum kommen Sie meist auch aus der Grundversorgung raus.
In seltenen Fällen ist der neue Versorger aber bereit, auch schneller zu liefern, wenn das Netz frei ist, aber das erreicht man nur, wenn man nicht die standardisierten Wege nimmt, sondern sich selbst dahinter klemmt und telefoniert.  ;)

Preislich sind Grund- und Ersatzversorgung übrigens meist gleich.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Willy am 08. März 2012, 13:53:39
siehe z.B. hier  (http://www.hitenergie.de/fileadmin/user_upload/documents/HitEnergieTelDaFax_Kunden_pdf.pdf)
Beispiel ist zwar für ex TelDaFax-Kunden,
gilt aber meines Wissens immer wenn man in die
Ersatzversorgung fällt. Und auch nicht nur bei dem Beispiel-Versorger.
Man muss sich nur selber kümmern.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Cluftirium77 am 08. März 2012, 14:26:30
alles o.k., habe begriffen.
Werde entsprechend vorgehen.
Danke, nochmals!
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Didakt am 08. März 2012, 15:35:08
@ Cluftirium77

Es gibt kein Vertun, Sie befinden sich in der Ersatzversorgung. Siehe auch hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=90881#post90881)

Viele Versorger nutzen diese Gelegenheit allerdings und schwätzen Ihnen gleich einen Grundversorgungsvertrag auf. Das nennt man dann versorgerseits eine \"Kundenbindungsmaßnahme\". X( Wenn Sie den zunächst akzeptieren und sich später daraus lösen wollen, bedarf es einer fristgerechten Kündigung (meistens eine Monatsfrist).
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Didakt am 08. März 2012, 17:06:14
Vorliegend empfiehlt es sich, einen Lieferantenwechsel nicht durch einen Vermittler vornehmen zu lassen, sondern die damit zusammenhängenden Dinge selbst zu steuern.

Also Vorgehen in Kurzform: Versorger z. B. aus Vergleichsportal aussuchen, auf dessen Website Konditionen einschl. AGB erkunden, Lieferauftrag ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und unter Verwendung des nachfolgenden Muster-Schreibens an den neuen Versorger absenden. Nach geraumer Zeit evtl. den Stand der Angelegenheit telefonisch nachfragen.

Musterschreiben:

1. Schreiben an:

(Adresse Ihres ausgesuchten neuen Versorgers)

vorab per Fax an (Fax-Nr.)

Auftrag zur Lieferung von Strom/Gas durch (neuer Versorger) ab 01.05.2012 bzw. zum frühestmöglichen Zeitpunkt

Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegende Vertragserklärung übersende ich Ihnen mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Zugleich füge ich zur Ihrer Information die Kopie der Kündigung des aktuellen Liefervertrages zum (Datum einsetzen) bei meinem bisherigen Strom-/Gaslieferanten bei.

Meine Lieferstelle hat folgende Zählpunktbezeichnung(en):

   Strom: DE …………………
   Gas: DE…………………….

Nun noch eine kurze Anmerkung zu meinem(n) bisherigen/derzeitigen Vertrags-/Versorgungsverhältnis(sen):

Die Kündigung meines(r) bisherigen Liefervertrages/Lieferverträge Strom/Gas erfolgte aufgrund der Insolvenz der Energen Süd eG. Deren Versorgung wurde am (Datum) eingestellt.

Zurzeit werde ich im Rahmen der Ersatzversorgung von dem für meinen Wohnsitz zuständigen Grundversorger, (Name und Anschrift) mit Strom/Gas beliefert.

Ich hoffe, dass Sie diese zusätzlichen Angaben für die Bearbeitung meiner Bestellung verwenden können.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir kurzfristig mitteilten, ob ich mit Ihrer Vertragsbestätigung rechnen kann und die Strom-/Gaslieferung ab 01.05.2012 oder evtl. früher zu realisieren ist.

Mein derzeitiger Ersatzversorger erhält Kopie dieses Schreibens.

Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Vor- und Zuname

Anlagen: Lieferaufträge, Kündigung an den bisherigen Versorger

2. Schreiben an:

(Adresse des Ersatzversorgers)

Versorgung mit Strom/Gas im Rahmen der Ersatzversorgung
Zu Ihrem Schreiben vom ……………….., Zeichen:………………


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Bezugsschreiben teilten Sie mir mit, dass Sie mich ab (Datum) im Rahmen der Ersatzversorgung mit Strom/Gas beliefern.

Beiliegende Kopie über den von mir zwischenzeitlich eingeleiteten Lieferantenwechsel übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme.

Zu gegebener Zeit teile ich Ihnen zwecks Abrechnung meines Energieverbrauchs im Zeitraum der Ersatzversorgung den/die Zählerstand/Zählerstände Strom/Gas mit.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Vor- und Zuname

1 Anlage
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: uwes am 09. März 2012, 19:19:51
@Plus

Sie haben in Ihrem - nochmals ziterten - Beitrag den 17.2.2012 als Tag der Eintragung mitgeteilt. Das haben Sie offenbar den Formulierungen aus dem elektronischen GenR entnommen. Dabei haben Sie übersehen, dass dieses Datum nicht das Datum der Bekanntmachung ist. Das kann man wissen, wenn man das Register richtig liest. Weil es aber hier im Forum einigen Teilnehmern auf Fristen ankam, musste das richtig gestellt werden.

Sonst gab es nichts an Ihrem Beitrag zu bemängeln.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: PLUS am 09. März 2012, 19:32:31
Zitat
Original von uwes
@Plus

Sie haben in Ihrem - nochmals ziterten - Beitrag den 17.1.2012 als Tag der Eintragung mitgeteilt.
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=90878#post90878)
[/list]
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: uwes am 09. März 2012, 23:31:22
Zitat
Original von PLUS
lesen Sie nochmal, das trifft nicht zu.
Ja stimmt, Sie haben das falsche Datum  17.2.2012 genannt. Ich habe es in meinem Beitrag korrigiert.
Sind wir uns jetzt einig?
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: PLUS am 10. März 2012, 10:37:46
Zitat
Original von uwes
Zitat
Original von PLUS
lesen Sie nochmal, das trifft nicht zu.
Ja stimmt, Sie haben das falsche Datum  17.2.2012 genannt. Ich habe es in meinem Beitrag korrigiert.
Sind wir uns jetzt einig?
Zitat
Amtsgericht Ulm Aktenzeichen: GnR 720022    Bekannt gemacht am: 28.02.2012 12:00 Uhr

In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

Veränderungen 17.02.2012
EnerGen Süd eG, Ulm (Tokajerweg 96, 89075 Ulm). Die Vertreterversammlung vom 14.01.2012 hat die Änderung der Satzung in §§ 1 (Name, Sitz, Gegenstand), 2 (Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung) und 5 (Aufsichtsrat) beschlossen.
Registerinformation Justizprotal (http://www.handelsregisterbekanntmachungen.de/skripte/hrb.php?rb_id=293062&land_abk=bw)[/list]
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: uwes am 11. März 2012, 01:41:55
Zitat
Original von PLUS
 Die Bekanntmachung erfolgte laut der nachstehenden Information am 28.2.2012 um 12:00 Uhr.

Na endlich, jetzt haben Sie das richtige Datum der Bekanntmachung im GenR ermittelt.


Zitat
Die Rechtswirkungen der Bekanntmachung werden aber stets durch elektronische Bekanntmachung ausgelöst (http://www.akademie.de/wissen/elektronisches-handelsregister-eintrag-recherche/elektronisches-handelsregister-aenderungen).
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: PLUS am 11. März 2012, 11:43:52
Zitat
Original von uwes
Zitat
Original von PLUS
 Die Bekanntmachung erfolgte laut der nachstehenden Information am 28.2.2012 um 12:00 Uhr.
Na endlich, jetzt haben Sie das richtige Datum der Bekanntmachung im GenR ermittelt.
Zitat
Original von PLUS........
Die Eintragung im Genossenschaftsregister erfolgte bereits am 17.02.12
..........
Vermutlich ist die Veröffentlichung im Amtsblatt unmittelbar danach erfolgt.

Siehe Satzung:
§ 7 Bekanntmachungen
 
Bekanntmachungen,  deren  Veröffentlichung  vorgeschrieben  ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Amtsblatt der Stadt Ulm.
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=90878#post90878)

Zitat
Original von uwes
Zitat
Die Rechtswirkungen der Bekanntmachung werden aber stets durch elektronische Bekanntmachung ausgelöst (http://www.akademie.de/wissen/elektronisches-handelsregister-eintrag-recherche/elektronisches-handelsregister-aenderungen).
Es geht hier aber um die Frist für das außerordentliche Kündigungsrecht!
@uwes, die Rechtswirkung ist nicht relevant und ich denke Sie wissen das! Es geht nicht um die Rechtswirkung der Eintragung, sondern um den Beginn der Frist für das außerordentliche Kündigungsrecht und die beginnt mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Darauf habe ich meine Empfehlung abgestellt. Außerdem tritt die Rechtswirkung nach dem Genossenschaftsgesetz bereits mit der Eintragung ein. Siehe §16 GenG (6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist. (http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=202&paid=16)

Sie sollten das Ablenkungsmanöver beenden, Sie haben sich vergaloppiert, kommen Sie zurück zur Sache.[/list]
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 11. März 2012, 12:40:52
Für die meisten, die hier lesen, ist weniger interessant, ob nun uwes oder PLUS Recht hat, sondern ab wann nun wirklich die 4-Wochen-Frist läuft.
So, wie es sich nun darstellt, ab 28.02.12? Da wäre bis zum 24.03. nicht mehr viel Zeit.
Hat denn schon jemand eine Nachforderung bezüglich einer Erhöhung der Geschäftsanteile erhalten?
Ist schon ein Termin für die Eröffnung des IV bekannt?
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: PLUS am 11. März 2012, 16:38:27
Zitat
Original von Stromfraß
Für die meisten, die hier lesen, ist weniger interessant, ob nun uwes oder PLUS Recht hat, sondern ab wann nun wirklich die 4-Wochen-Frist läuft.
So, wie es sich nun darstellt, ab 28.02.12? Da wäre bis zum 24.03. nicht mehr viel Zeit.
Hat denn schon jemand eine Nachforderung bezüglich einer Erhöhung der Geschäftsanteile erhalten?
Ist schon ein Termin für die Eröffnung des IV bekannt?
Registerinformation Justizportal (http://www.handelsregisterbekanntmachungen.de/skripte/hrb.php?rb_id=293062&land_abk=bw)[/list]
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 11. März 2012, 17:47:03
Entschuldigung, PLUS, es geht mir nicht darum, wer nun Recht hat.
Aber eine ganze Seite voll darüber, das muss nicht sein und da muss sich wohl uwes angesprochen fühlen.

Mir tut es um die vielen 1000 leid, die wahrscheinlich gar nicht wissen, was ihre Vertreter beschlossen haben und was sie nun ausbaden müssen.
Wer liest schon das Amtsblatt oder informiert sich im Genossenschaftsregister und wer informiert sich hier im Forum?
Wenn ich die paar Namen lese, die außerordentlich kündigen wollen oder es getan haben, dann sind das nur promille.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: uwes am 13. März 2012, 00:25:53
Zitat
Original von PLUS
Da gibt man einen guten Rat, das außerordentliche Kündigungsrecht so schnell wie möglich in Anspruch zu nehmen, muss diesen Rat auch noch begründen und tut das ausführlich und stellt dann am Schluss fest, alles für die Katz. Da kann man das künftig auch lassen.

Das sehe ich allerdings auch so. Wer den Eintritt der Rechtswirkungen der Satzungsänderung nicht mitmachen will, sollte so schnell wie möglich kündigen. Ist das Kündigungsschreiben - bitte zur Sicherheit per Einwurfeinschreiben - erst einmal bei der Energen Süd eingegangen, kann man sich immer noch auseinandersetzen, ob die zusätzlichen Anteile (\"Quasi - Nachschusspflicht\") gezahlt werden müssen oder nicht. Nur der/diejenige der nicht kündigt, kann der Nachforderung nicht entgehen.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: bolli am 13. März 2012, 07:42:23
Zitat
Original von uwes
Ist das Kündigungsschreiben - bitte zur Sicherheit per Einwurfeinschreiben - erst einmal bei der Energen Süd eingegangen, kann man sich immer noch auseinandersetzen, ob die zusätzlichen Anteile (\"Quasi - Nachschusspflicht\") gezahlt werden müssen oder nicht.
Wie kommen Sie auf die Idee, da müsste man sich noch mit denen auseinandersetzen ? Sehen Sie da irgendwelche Unklarheiten in § 67a Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GenG, die diesen \"Quasi-Nachschuss\" trotz fristgemäßer Kündigung rechtfertigen könnten ?
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 13. März 2012, 08:08:34
Es gibt ja mehreres, was bei einer Kündigung zu beachten ist: Schriftform, Termine, exakte Formulierung und darüber könnte es u.U. zu Auseinandersetzungen kommen.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: uwes am 13. März 2012, 08:30:45
Zitat
Original von bolli
Sehen Sie da irgendwelche Unklarheiten in § 67a Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GenG, die diesen \"Quasi-Nachschuss\" trotz fristgemäßer Kündigung rechtfertigen könnten ?

@Bolli

Das habe ich anders gemeint. Es kommt für die Fristwahrung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Kenntnis an. Das kann bei einzelnen Genossen durchaus unterschiedliche Zeitpunkte ergeben. Mir ist ja auch nicht bekannt, ob die Tagesordnung an die Genossen verschickt wurde oder nicht. Ebensowenig weiß ich, ob das Ergebnis der Sitzung am 14.1.2012 vorab per Mail verschickt wurde.

Daher ist damit zu rechnen, dass es wegen der Einhaltung der Frist zu unterschiedlichen Ansichten kommen kann. Das meine ich dann mit \"auseinandersetzen\".
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: flo123 am 13. März 2012, 08:52:11
leute... steinigt mich, aber ich glaube, dass mitglieder (egal ob sie jetzt ausserordentlich kündigen oder bereits ende letztes jahr gekündigt haben) aus der nummer mit der neuen satzung NICHT rauskommen.

gemäß § 67a geng kann bei einer satzungsänderung nur außerordentlich zum ende des geschäftsjahres gekündigt werden. imho könntet ihr genauso gut ordentlich zum ende des jahres kündigen und das würde keinen unterschied machen.

die mitgliedschaft endet nicht sofort.
selbiges gilt für mitglieder welche letztes jahr gekündigt haben und deren mitgliedschaft zum 31.12.2012 beendet ist.

in beiden fällen gilt IMHO die neue satzung.
wahrscheinlich können wir noch froh sein, dass nicht noch ganz andere summen beschlossen worden sind...

dass neue satzungen auch bei kündigung bis zur tatsächlichen beendigung der mitgliedschaft anwendung finden, kann man auch aus folgendem urteil lesen: urteil (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE213562006%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1)
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: PLUS am 13. März 2012, 10:33:26
Zitat
Original von flo123
leute... steinigt mich, aber ich glaube, dass mitglieder (egal ob sie jetzt ausserordentlich kündigen oder bereits ende letztes jahr gekündigt haben) aus der nummer mit der neuen satzung NICHT rauskommen.
....
\"Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\"

@Uwes hat es hier Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=91238#post91238) auf den Punkt gebracht, da bin ich mit ihm einer Meinung.[/list]
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: flo123 am 13. März 2012, 11:24:38
und woher stammt dieser Satz \"Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\" ?

in meinem beispielurteil ist die satzungsänderung nur deswegen nicht wirksam geworden, weil die versammlung falsch einberufen wurde.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 13. März 2012, 11:35:36
Zitat
und woher stammt dieser Satz \"Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\" ?
§67a Genossenschaftsgesetz.
Zitat
in meinem beispielurteil ist die satzungsänderung nur deswegen nicht wirksam geworden, weil die versammlung falsch einberufen wurde.
Ob die Satzungsänderung bei EnS ordnungsgemäß zustande gekommen ist, wäre auch eine Überlegung/-prüfung wert. Da sind eine Reihe von Vorschriften zu beachten, die im GenG bzw. in der Satzung stehen. Offensivhtlich hat das noch niemand geprüft oder es gab eben keine Beanstandungen.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: bolli am 13. März 2012, 13:00:35
Zitat
Original von flo123
und woher stammt dieser Satz \"Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\" ?

Aus § 67a Abs. 2 letzter Satz  GenG :rolleyes:.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: PLUS am 13. März 2012, 13:10:45
Zitat
Original von Stromfraß
Zitat
und woher stammt dieser Satz \"Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\" ?
§67a Genossenschaftsgesetz.
Zitat
Original von Stromfraß
Ob die Satzungsänderung bei EnS ordnungsgemäß zustande gekommen ist, wäre auch eine Überlegung/-prüfung wert. Da sind eine Reihe von Vorschriften zu beachten, die im GenG bzw. in der Satzung stehen. Offensivhtlich hat das noch niemand geprüft oder es gab eben keine Beanstandungen.
siehe auch hier (http://iwgr.htw-berlin.de/index.php?option=com_content&task=view&id=100&Itemid=99999999)
Nochmal, was soll die Diskussion. Das einizige was zweifelsfrei in der Angelegenheit hilft, ist die fristgerechte wirksame Ausübung des Sonderkündigungsrechts. Wer Lust, Zeit und Geld hat, darf aber auch noch die Beschlüsse der Vertreterversammlung anfechten. Ich wünsche schon mal viel Geduld!  Es könnte dauern bis zum Urteil!  :rolleyes:  Erfolg könnte ich auch wünschen, wird aber kaum nützen. :([/list]
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: BERBERJESUS am 02. April 2012, 10:34:22
Zitat
Original von Kampfzwerg
Zitat
Original von PLUS
Wer das Sonderkündigungsrecht ausüben will, sollte das am Besten sofort tun, die Genossenschaft könnte gegebenenfalls den Beweis führen. Vor Gericht ........
Das sehe ich ebenso.
Auch wenn nicht jedes Mitglied Einsicht in das Amtsblatt Ulm haben dürfte  ;)

Das sehe ich nicht so.

Denn den Prozess wird sie krachend verlieren. Keine Chance.
So lange die geänderte Satzung den Mitgliedern nicht postalisch zur Verfügung gestellt wird, sehe ich da überhaupt nicht was für EnerGen spricht.
Insbesondere im Zusammenhang mit der übrigen Nullinformationspolitik von EnerGen Süd eG wird kann und wird hier kein Amtsrichter pro EnerGen entscheiden.
Amtsblatt Ulm genügt nicht, insbesondere da EnerGen die Möglichkeit nicht genutzt hat, im Schreiben zur Insolvenz (ich habe im Übrigen von EnerGen in diesem Jahr noch gar nichts gehört - vermutlich weil ich seit Januar nichtmehr beliefert werde) auf die Satzungsänderung und wenigstens die MÖGLICHKEIT zur Einsichtnahme hinzuweisen.
Es ist NIEMANDEM zuzumuten und von niemandem zu erwarten, dass er regelmäßig das Internet (darüber verfügt ohnehin nicht jeder - z. B. meine Großeltern) oder das Amtsblatt Ulm nach potentiellen Satzungsänderungen seiner Genossenschaften zur durchforsten.
Insbesondere nicht, wenn er nicht mal über die zurückliegende Satzungsänderung informiert wurde.
Das Mitglied weiß doch gar nicht, dass die Satzung geändert wurde und es sie überhaupt einsehen muss.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt Ulm ist die Mindestanforderung an die Genossenschaft um überhaupt den rechtlichen Publizitätspflichten zu genügen, sie sagt jedoch nichts über die Angemessenheit und die Anforderungen an eine Öffentliche Bekanntmachung eines bundesweit tätigen Energieunternehmens aus.

Zitat
Zitat
§ 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
(1)...
Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.
http://dejure.org/gesetze/GenG/67a.html

Der entscheidende Satz ist rot markiert.
Man kann natürlich nun in Panik verfallen und sein Sonderkündigungsrecht erklären...
Ich tue dies nicht, habe ich doch noch keine Kenntnis erlangt.
Die Frist zu Sonderküdigung stellt auf den Zeitpunkt der Kenntnis ab.
Mein Sonderkündigungsrecht bleibt mir daher in jedem Falle erhalten bis mir die geänderte Satzung bekannt gegeben wird.
Also bis zum St. Nimmerleinstag.

Edit:
Nur mal nebenbei bemerkt - die Satzungsänderung kann nicht rückwirkend gelten (Rückwirkungsverbot und so...).
Wer von euch hat also im Zeitraum vom Inkraftreten der Satzung im Januar bis zum Eintritt der Ersatzversorgung im Februar mehr als 4000 kWh Strom oder 50.000 kWh Gas verbraucht? Seid ihr alle industrielle Großunternehmer oder wie?

Was ihr für\'s Jahr angemeldet habt interessiert nämlich nicht für die Bemessung der Geno-Anteile. Es kommt hier auf den tatsächlich Verbauch an.

Also -> don\'t panic.
Unsere 100 € sind alle schon futsch. Mehr wird nicht passieren.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 03. April 2012, 10:06:47
Jedem seine Meinung!
Allerdings: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Hier mal ein Auszug aus dem GenG:
Zitat
§_6   GenG Mindestinhalt der Satzung
Die Satzung muss enthalten:
...
3. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen;  das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im Bundesanzeiger genügt nicht; 4.Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist.

Und hier der betr. Artikel der Satzung:
Zitat
§ 7 Bekanntmachungen  
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Amtsblatt der Stadt Ulm

Wer meint, dass für ihn nur ein postalische Benachrichtigung zählt, kann diese Meinung natürlich haben.
Es ist im übrigen nicht redlich, so zu tun, als weiß man von nichts und als Begründung dann die Großeltern vorschiebt. Wenn es BERBERJESUS für notwendig erachtet, kann er sie ja darüber informieren, dass die Satzungsänderung mit der Verkündung im Ulmer Amtsblatt wirksam geworden ist. Da braucht man kein Internet.

Was ich sagen will: die Informationspolitik seitens EnS ließ und lässt sicher zu wünschen übrig. Das steht aber letztlich vor Gericht nicht zur Diskussion. Da zählen nur Fakten.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: lehner am 03. April 2012, 10:27:50
Na ja dann googelt doch mal unter \"amtsblatt der stadt ulm\" .
Mag richtig sein was Stromfraß schreibt, aber ob das amtsblatt der Stadt Ulm die richtige Stelle dafür ist ???
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 03. April 2012, 13:17:09
Zitat
aber ob das amtsblatt der Stadt Ulm die richtige Stelle dafür ist ???
Das hier zu diskutieren, macht wenig Sinn.
Wenn man es anders will, ist dafür eine Satzungsänderung nötig.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: lehner am 03. April 2012, 14:13:48
Schaut doch mal unter http://www.ulm.de nach. Dieses Amtsblatt gibt es anscheinend wöchentlich. Pro Ausgabe für 38 Cent inkl. Zustellung und ist nur für die Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises.

So wie das im Moment sehe, hätten wir um an Informationen über Energen Süd  zu kommen, dieses Amtblatt abbonieren müssen.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: lehner am 03. April 2012, 16:07:29
Auf meine Nachfrage habe ich folgende Antwort erhalten.

\"leider gibt es kein elektronisches Suchverfahren für das Amtsblatt der Stadt Ulm.

Ich habe eben die Unterlagen durchgeschaut und in diesem Jahr gab es noch keine Veröffentlichungen der EnerGenSüd eG.

2011 gab es 2 Veröffentlichungen:
Amtsblatt Nr. 16 vom 21. April 2011 unter dem Titel \"Wahlen zur Vertreterversammlung der EnerGenSüd eG\" und
Amtsblatt Nr. 26 vom 30. Juni 2011 unter dem Titel \"Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zur Vertreterversammlung\".
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 03. April 2012, 17:47:54
Zitat
Ich habe eben die Unterlagen durchgeschaut und in diesem Jahr gab es noch keine Veröffentlichungen der EnerGenSüd eG.
Aha! Es erfolgte demnach nur die Veröffentlichung zur Satzungsänderung im Handesregister und auf der Homepage von Energen Süd.
Sehr merkwürdig.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: uwes am 04. April 2012, 00:49:25
Zitat
Original von BERBERJESUS
Denn den Prozess wird sie krachend verlieren. Keine Chance.
So lange die geänderte Satzung den Mitgliedern nicht postalisch zur Verfügung gestellt wird, sehe ich da überhaupt nicht was für EnerGen spricht.
....
Es ist NIEMANDEM zuzumuten und von niemandem zu erwarten, dass er regelmäßig das Internet (darüber verfügt ohnehin nicht jeder - z. B. meine Großeltern) oder das Amtsblatt Ulm nach potentiellen Satzungsänderungen seiner Genossenschaften zur durchforsten.
.....
Die Veröffentlichung im Amtsblatt Ulm ist die Mindestanforderung an die Genossenschaft um überhaupt den rechtlichen Publizitätspflichten zu genügen, sie sagt jedoch nichts über die Angemessenheit und die Anforderungen an eine Öffentliche Bekanntmachung eines bundesweit tätigen Energieunternehmens aus.

Das nennt man dann ja wohl Zuversicht. Ein Anwalt würde für diesen Rat die Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung riskieren.

Zitat
§ 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
(1)...
Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.

Der entscheidende Satz ist rot markiert.


Also man sollte aber wenigstens die Passagen eines Gesetzestextes auch gelesen haben, die etwas anderes bewirken können.

Der spätere Fristbeginn (für eine Kündigung) hängt nämlich gem. Abs. 2 von den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 ab. Dort heißt es:

Zitat
.... jedes in der Generalversammlung nicht erschienene Mitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist.

Die entscheidenden Passagen sind rot gemarkert. Welche dieser Voraussetzungen liegt Ihrer Meinung nach vor?
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 04. April 2012, 08:05:02
Es geht also um den Beweis, ob ein Genossenschaftsmitglied, Kenntnis von den Satzungsänderungen hatte, um von seinem Außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen zu können.

Uwes schrieb:
Zitat
Also man sollte aber wenigstens die Passagen eines Gesetzestextes auch gelesen haben, die etwas anderes bewirken können.
Alles ok., aber hier hat eine Vertreterversammlung stattgefunden und da liegen die Fakten etwas anders.
Ein einfaches Mitglied, das nicht als Vertreter an dieser Versammlung teilgenommen hat, kennt ja weder die Tagesordnung, noch die Beschlussfassungen.
Dass die Satzungsänderungen rechtsgültig zustande gekommen sind, davon ist nach der Eintragung ins Handelsregister auszugehen.
Wenn ich diese Satzungsänderung nun als Grundlage für meine Außerordentliche Kündigung nehmen will, muss ich davon Kenntnis haben und fristgemäß mein Kündigungsrecht wahrnehmen.
Nach der Satzung ist die Veröffentlichung von \"Bekanntmachungen“ im Ulmer Amtsblatt vorgesehen – und nur das zählt (außer bestimmten Ausnahmen, die im GenG geregelt sind).
Nach den Darlegungen von lehner ist das aber bisher nicht erfolgt.
Wenn dem tatsächlich so ist, wäre eine anderweitige Beweiserbringung fpr die Genossenschaft wohl äußerst schwierig:
Zitat
Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast.
Allerdings bin ich trotzdem der Meinung, dass für all diejenigen, die hier im Forum lesen oder sich auf der Homepage der EnS informiert haben, nicht damit spekulieren sollten „keine Kenntnis erlangt zu haben“.
Wenn tatsächlich zusätzliche Anteile eingefordert werden, hat man ja trotzdem ein Problem.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: frankko am 18. April 2012, 21:13:54
Hallo zusammen,

ich habe gerade aktuell folgende Mail von Energensued zum Thema außerordentliche Kündigung der Genossenschaftsmitgliedschaft erhalten, nachdem ich die erste Kündigungsbestätigung beanstandet und mich mit nachfolgendem Schreiben erneut auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung berufen hatte:

Sehr geehrte Damen und Herren,   hiermit bedanke ich mich für Ihre Antwort und Bestätigung meiner Mitgliedschaftskündigung bei der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres 2012.   Ich möchte Sie allerdings nochmals darauf hinweisen, daß ich nicht wie von Ihnen bestätigt  gemäß §6 Abs. 1 der Satzung gekündigt habe, sondern außerordentlich nach § 67a GenG in Verbindung mit § 16 (2) Nr. 3 GenG, unter Ablehnung der Satzungsänderung.  Der Zeitpunkt zum Wirksam werden der Kündigung zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres 2012 bleibt dadurch unberührt. Ich bitte Sie daher, mir diesen Kündigungsgrund zu bestätigen.   §67a des Genossenschaftsgesetzes räumt einem Mitglied einer Genossenschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Beendigung der Mitgliedschaft bei Satzungsänderungen ein. Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.   Mit freundlichem Gruß

Heutige Antwort von Energensued nach gut vier Wochen:

...

(Edit Evitel2004: Bitte keine Email-Texte veröffentlichen, die nicht vom Adressaten für die Veröffentlichung freigegeben wurden)
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 19. April 2012, 13:19:32
Wenn es auch aus rechtlichen Gründen nicht sein darf, dass z.B. Mails ohne Einverständnis des Absenders veröffentlicht werden dürfen, so wäre aber doch eine inhaltliche Darstellung der Antwort von EnS interessant.
An sich kann ich mir nicht vorstellen, dass das GenG nicht bekannt ist und die darin vorgesehene Möglichkeit der Außerordentlichen Kündigung.
Allerdings muss man bei der Formulierung aufpassen, da eine Sonderkündigung rechtlich etwas anderes ist. Das kann aber nicht der Grund sein, da der Hinweis auf § 67a eindeutig ist ...
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: frankko am 19. April 2012, 22:00:42
Sinngemäß schrieb mir die Genossenschaft, dass nach Rücksprache mit ihrem vorläufigen Insolvenzverwalter die außerordentliche Kündigung akzeptiert und die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beendet wird.

Ich hatte mit keinem Wort von einer Sonderkündigung gesprochen und von einer solchen war auch nicht in der Antwort die Rede...
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Stromfraß am 21. April 2012, 07:34:33
Ok., nur weil im Beitrag vom 18.04. stand:
Zitat
... und mich mit nachfolgendem Schreiben nochmals auf das Sonderkündigungsrecht berufen hatte:
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: Andiadm am 22. April 2012, 07:57:58
Ich habe das selbe Schreiben wie Frankko bekommen, allerdings nicht per Mail sondern per Brief. Sie scheinen das jetzt so als Standard zu machen, besser so.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: egn am 22. April 2012, 10:24:12
Ich habe auch die Bestätigung per EMail bekommen.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: speedy am 26. April 2012, 10:23:34
Ich wollte nicht gleich ein neues Thema aufmachen:
Habt ihr auch die Email von Armin Wetzel zum Thema \"Information über die Insolvenz\" bekommen und Euch angemeldet?
Was ist davon zu halten?
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: DS_STG am 26. April 2012, 10:42:43
Die mail kam bei mir auch an. Ich denke, da kann nichts passieren, wenn man sich anmeldet. Auf jeden Fall verspreche ich mir endlich mal Infos, die ich nicht von irgendwelchen Stellen erst zusammen suchen muss.
Schau\'n mer mal.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: BERBERJESUS am 06. Juni 2012, 10:44:54
Zitat
Original von Stromfraß
Jedem seine Meinung!
Allerdings: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Genau, jedem seine Rechtsauffassung. Am Ende entscheidet ein Richter.
Was allerdings diese Binse aus dem Bereich des dt. Strafrechts hier zu suchen hat, erschließt sich mir nicht.

Zitat
Wer meint, dass für ihn nur ein postalische Benachrichtigung zählt, kann diese Meinung natürlich haben.
Es ist im übrigen nicht redlich, so zu tun, als weiß man von nichts und als Begründung dann die Großeltern vorschiebt. Wenn es BERBERJESUS für notwendig erachtet, kann er sie ja darüber informieren, dass die Satzungsänderung mit der Verkündung im Ulmer Amtsblatt wirksam geworden ist. Da braucht man kein Internet.

Was ich sagen will: die Informationspolitik seitens EnS ließ und lässt sicher zu wünschen übrig. Das steht aber letztlich vor Gericht nicht zur Diskussion. Da zählen nur Fakten.

Satzung zitieren hilft hier nicht weiter. Die Beiträge die Lehner hier geliefert hat, hatte ich übrigens voraussgesetzt. Denn genau so weit wie er, war ich auch schon.
Daraus resultiert auch meine Einschätzung der Rechtlage. Es ist absolut UNZUMUTBAR. Zumal EnerGen sich nicht an die eigene Satzung hielt/ hält.
Insofern hat diese den Rang eines wertlosen Stück Papiers.
Von Redlichkeit brauchen wir hier gar nicht anfangen. Die hat EnerGen Süd eG zu keinem Zeitpunkt besessen. Auch das findet im Zweifel große Beachtung vor Gericht.

Keine Bekanntgabe an geeigneter Stelle - keine Kenntnis. So einfach ist das.

@ uwes:
Wie sie sehen hat das was ich schrieb nichts mit blinder Zuversicht zu tun. Sondern mit harten, justiziablen Fakten. Sie haben Recht - der Rechtanwalt riskiert bei jedem Prozess grundsätzlich die Anspruchnahme seiner Haftplficht. Deswegen hat er ja eine solche spezielle Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Frage ist, warum sie damit vor meinem Gesicht herumwedeln.

Dass sie selbst am wenigsten Ahnung haben, stellen Sie dadurch unter Beweis,
dass Sie Passagen aus dem GenG zitieren, die auf EnerGen Süd eG nicht anwendbar sind, da hier längst keine Generalversammlungen unter Teilnahme des einzelnen Mitglieds mehr stattfinden.

Damit wäre auch ihre letzte Frage beantwortet.
Es ist keine der von ihnen markierten Voraussetzungen gegeben, da Sie sich im falschen Sachverhalt befinden.
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: userD0003 am 06. Juni 2012, 11:35:21
Zitat
Original von BERBERJESUS
Zitat
Original von Stromfraß
Jedem seine Meinung! Allerdings: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Genau, jedem seine Rechtsauffassung. Am Ende entscheidet ein Richter.

Zitat
Wer meint, dass für ihn nur ein postalische Benachrichtigung zählt, kann diese Meinung natürlich haben. ... vor Gericht ... zählen nur Fakten.
... Keine Bekanntgabe an geeigneter Stelle - keine Kenntnis. So einfach ist das. ...
Genau, am Ende entscheidet ein Richter. Und jemandem, der eine andere Rechtsauffassung vertritt, vorzuhalten \"... sie selbst am wenigsten Ahnung haben ...\", ist immer besonders überzeugend.  :D
Titel: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Beitrag von: BERBERJESUS am 07. Juli 2012, 02:33:21
Zitat
Original von h\'berger
Zitat
Original von BERBERJESUS
Zitat
Original von Stromfraß
Jedem seine Meinung! Allerdings: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Genau, jedem seine Rechtsauffassung. Am Ende entscheidet ein Richter.

Zitat
Wer meint, dass für ihn nur ein postalische Benachrichtigung zählt, kann diese Meinung natürlich haben. ... vor Gericht ... zählen nur Fakten.
... Keine Bekanntgabe an geeigneter Stelle - keine Kenntnis. So einfach ist das. ...
Genau, am Ende entscheidet ein Richter. Und jemandem, der eine andere Rechtsauffassung vertritt, vorzuhalten \"... sie selbst am wenigsten Ahnung haben ...\", ist immer besonders überzeugend.  :D

Ach, Berger... Sie waren neben der Spur, sie sind neben der Spur, sie bleiben neben der Spur...  :P