Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Christian Guhl am 02. März 2012, 22:01:51
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Normalerweise kann Schweigen auf ein Angebot nicht als Zustimmung gewertet werden.
Wie verhält es sich aber, wenn diese Regelung als AGB vereinbart wurde ?
Hintergrund : Die AGB eines Anbieters enthalten den Passus, dass, wenn ein Kunde nicht auf ein Vertragsangebot reagiert, dieses als vereinbart gilt.
Meiner Meinung nach verstößt diese Regelung gegen § 307 BGB.
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Warum § 307 BGB?
Siehe § 308 Nrn. 5, 6 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html)
Selbstverständlich stellt sich zunächst vorrangig die Frage, ob die entsprechende Klausel überhaupt wirksam in den betreffenden Vertrag einbezogen wurde, § 305 Abs. 2 BGB.
Wurde sie schon nicht wirksam in den betreffenden Vertrag einbezogen, stellt sich die Frage, ob die Klausel unwirksam ist, erst gar nicht, weil es nicht darauf ankommt.
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Warum § 307 BGB? Siehe § 308 Nrn. 5, 6 BGB
Wegen § 310 Abs. 2 BGB
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Original von tangocharly
Warum § 307 BGB? Siehe § 308 Nrn. 5, 6 BGB
Wegen § 310 Abs. 2 BGB
@tangocharly, ob @Christian Guhl, die Frage wegen Sonderabnehmern gestellt hat? Sonderabnehmer sind doch keine tarifversorgte Haushaltskunden?!
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Ich habe die Passage in den AGB eines Anbieters entdeckt. Da dieser nicht Grundversorger ist, handelt es sich bei den Kunden auch nicht um tarifversorgte Haushaltskunden.
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@tangocharly
§ 310 Abs. 2 BGB \"...soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen.\"
In der StromGVV/ GasGVV selbst finden sich wohl keine entsprechenden Fiktionen.
Soweit sich jedoch in den Verordnungen keine entsprechenden Fiktionen finden, weichen entsprechende AGB deshalb zu Lasten der Kunden von den Verordnungen ab und finden deshalb die §§ 308, 309 BGB Anwendung.
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Im Starter-thread sehe ich keinen Hinweis darauf, dass die AVBV -als Vertragsbedingung- irgendwie wirksam einbezogen worden sei (§ 305 Abs. 2 BGB) und jetzt -daneben- eine Abweichung hiervon vorliegen soll.
Ohne solch eine Einbeziehung spielt die AVBV im Sondervertrag keine Rolle und kann die Abweichung nur nach § 307 BGB auf Angemessenheit überprüft werden.
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@tangocharly
Die Anwendung der §§ 308, 309 BGB ist m.E. für solche Klauseln gem. § 310 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen, gerade weil es sich nicht um solche Klauseln handelt, die nicht zum Nachteil des Kunden von den Verordnungen abweichen, weil nämlich StromGVV und GasGVV entprechende Erklärungsfiktionen überhaupt nicht kennen/ beinhalten.
Dafür kommt es nicht darauf an, ob im übrigen die Vorschriften der GVV als AGB einbezogen wurden oder ncht.
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Original von Christian Guhl
Ich habe die Passage in den AGB eines Anbieters entdeckt. Da dieser nicht Grundversorger ist, handelt es sich bei den Kunden auch nicht um tarifversorgte Haushaltskunden.
Sind denn nur Kunden eines Grundversorgers \"tarifversorgte Kunden\"?
Die diskutierte Ausnahme gilt doch für Sonderabnehmer. Vielleicht sollte dazu zuerst der Begriff \"Sonderabnehmer\" definiert werden.
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Ein Lieferant, der selbst nicht Grundversorger ist, kann seine Kunden - denknotwendig - nur außerhalb der Grundversorgung beliefern, mithin aufgrund von Sonderverträgen.
Verwendet ein Lieferant für diese Sonderverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen, so unterliegen diese AGB der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB.
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Original von RR-E-ft
Ein Lieferant, der selbst nicht Grundversorger ist, kann seine Kunden nur außerhalb der Grundversorgung beliefern, mithin aufgrund von Sonderverträgen.
Zweifelsfrei! Aber erfolgt die Versorgung z.B. mit einem Normsondervertrag nicht auf der Grundlage eines Tarifs?
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@PLUS
Sie selbst sorgen mit Begrifflichkeiten für Verwirrung, wo die Sache eigentlich klar liegt und deshalb keiner weiteren Erörterung bedarf.
Original von RR-E-ft
Ein Lieferant, der selbst nicht Grundversorger ist, kann seine Kunden - denknotwendig - nur außerhalb der Grundversorgung beliefern, mithin aufgrund von Sonderverträgen.
Verwendet ein Lieferant für diese Sonderverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen, so unterliegen diese AGB der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB.
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Original von RR-E-ft
@PLUS
Sie selbst sorgen mit Begrifflichkeiten für Verwirrung, wo die Sache eigentlich klar liegt und deshalb keiner weiteren Erörterung bedarf.
@RR-E-ft, sind Sie sich über die \"Klarheit\" sicher. Es geht um eine Ausnahme für
Sonderabnehmer.
Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern...
Wenn die \"Begrifflichkeiten\" so klar sind, dann definieren Sie \"Sonderabnehmer\"!.[/list]
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@PLUS
Für die grundversorgte Tarifkunden findet die Grundversorgungsverordnung unmittelbare Anwendung, bei der es sich nicht um AGB handelt und die deshalb auch keiner Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB unterliegt.
Alle anderen Kunden,
also solche die nicht vom Grundversorger im Rahmen der gesetzlichen Grund- und Ersatzversorgung beliefert werden,
werden - soweit sie überhaupt auf vertraglicher Grundlage beliefert werden - auf der Grundlage von Sonderverträgen beliefert.
Verwendet der Lieferant für diese Sonderverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen, so unterliegen diese AGB der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB.
Vollkommen klar:
§ 310 Abs. 2 BGB bestimmt hierzu, unter welchen Voraussetzungen dabei die §§ 308, 309 BGB keine Anwendung finden.
Sonderabnehmer iSv. § 310 Abs. 2 BGB sind alle Kunden, die aufgrund von Sonderverträgen leitungsgebunden mit Elektrizität bzw. Gas beliefert werden.
Sonderabnehmer, auch Sonderkunden genannt,
sind alle Kunden, die nicht im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht leitungsgebunden mit Elektrizität bzw. Gas beliefert werden,
sondern außerhalb derselben, nämlich im Rahmen der Vertragsfreiheit.
Siehe auch BGH
Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08,
Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 327/07 und VIII ZR 246/08
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Ich denke, es kann dahingestellt bleiben, ob eine Anwendung der §§ 308 und 309 BGB gem. § 310 BGB ausgeschlossen ist oder nicht.
Eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007, III ZR 63/07 zu einer m.E. vergleichbaren und gem. § 307 BGB für unwirksam erklärten Klausel).