Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Kreuznach => Thema gestartet von: putzfee am 29. Februar 2012, 16:40:41
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20 Bürger/innen gegen Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach, Az.: 3 O 193/10,
Termin zur mündlichen Verhandlung ist anberaumt für Mittwoch, den 21.03.2012, 13:30 Uhr, beim Landgericht Bad Kreuznach, Ringstraße 79, Sitzungssaal 130, 1. OG.
Die Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Gegenstandswert rund 61.000 Euro, wurde am 02.06.2010 beim LG Bad Kreuznach eingereicht. Die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche betreffen die Jahre 2006 bis 2009. Es bestanden Sonderverträge für Strom und Gas, von denen manche im Jahr 1992, andere in 1995, 2000 bzw. 2004 abgeschlossen wurden.
Die darin enthaltenen Preisanpassungsklauseln sind laut Urteil des LG Bad Kreuznach vom 14.04.2011, Az.: 5 HK O 36/09 (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2823/) unwirksam. Gegen dieses Urteil haben die Stadtwerke Berufung beim OLG Koblenz eingelegt. Einige der an der Sammelklage beteiligten Bürger/innen hatten seinerzeit Vorbehalte gegen die damaligen Zahlungen erhoben; andere jedoch nicht.
Statements gibt es dazu in diesem Forum bereits hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=13854) und hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12989).
Über den Fortgang des Verfahrens wird berichtet.
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siehe hierzu auch der Artikel im Oeffentlichen Anzeiger vom 2.3.12
GF Canis deutete darin einen möglichen Vergleich an.
Würde mich allerdings wundern, dass Herr Canis zu einem Vergleich bereit wäre. In meinem Fall am LG KH im April 2010 hatte Herr Canis auf Frage des LG KH zu Beginn der Verhandlung sofort einen Vergleich ausgeschlossen.
Sollte dies hier jetzt etwa anders sein??
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Mit keiner Silbe deutet der Geschäftsführer der Stadtwerke, Herr Canis, an, dass er möglicherweise zu einem Vergleich bereit wäre.
Im Artikel vom 02.03.2012 heißt es, Zitat: \"Canis geht davon aus, dass das Landgericht am 21. März einen Vergleich erreichen will.\"
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung startet das Gericht i.d.R. einen Güteversuch. Es ist aber kaum zu erwarten, dass sich Herr Canis auf einen Vergleich einlassen wird. Seine Strategie ist jedenfalls bislang das Spielen auf Zeit. Die reguläre Verjährung von Rückzahlungsansprüchen nach drei Jahren arbeitet schließlich für ihn und gegen seine Kunden.
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Güteverhandlung am 21.03.2012 beim LG Bad Kreuznach:
Rhein-Zeitung vom 22.03.2012: Sammelklage gegen Kreuznacher Stadtwerke: Bürger kämpfen um Rückzahlungen (http://www.rhein-zeitung.de/region/bad-kreuznach_artikel,-Sammelklage-gegen-Kreuznacher-Stadtwerke-Buerger-kaempfen-um-Rueckzahlungen-_arid,399019.html)
Terminbericht folgt.
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Wenn in dem Bericht folgendes ausgeführt wird
Laut BGH dürfen vom Zeitpunkt des Widerspruchs an rückwirkend nur die vergangenen drei Jahre geltend gemacht werden. Das heißt für den Großteil der 20 Bürger: die Jahre 2009, 2008 und 2007, da ihre Klage beim Landgericht zum 2. Juni 2010 eingereicht wurde.
dürfte dieses so nicht zutreffen, da es meines Erachtens nicht auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung sondern auf den Zeitpunkt des ersten Widerspruchs gegenüber dem Versorger ankommt (so wie auch die BGH-Entscheidung richtig zitiert wird). D.h., wer vor der Klageerhebung in 2010 schon in 2005 oder 2006 Widerspruch eingelegt hatte, kann auch den Preis von 2002 bzw. 2003 ansetzen.
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Original von bolli
... D.h., wer ... schon in 2005 oder 2006 Widerspruch eingelegt hatte, kann auch den Preis von 2002 bzw. 2003 ansetzen.
Die Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 14.03.2012 lautet:
... dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
\"innerhalb\" heißt, 3 Jahre und 1 Tag nach Zugang war zu spät und...... wer hat mit seinem Widerspruch in 2006 die Jahresabrechnung bzw. Preiserhöhung in 2003 beanstandet? - oder soll die Unwirksamkeitseinrede für alle Preiserhöhungen nach Vertragsbeginn so interpretiert werden?
Diese PM-Formulierungen lassen erahnen, dass die Auswirkungen des Urteils größer sein könnten, als von \"@bolli\" angenommen!? 8o Ich bin sehr gespannt auf die Urteilsbegründung.
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Original von h\'berger
Original von bolli
... D.h., wer ... schon in 2005 oder 2006 Widerspruch eingelegt hatte, kann auch den Preis von 2002 bzw. 2003 ansetzen.
Die Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 14.03.2012 lautet:
... dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
\"innerhalb\" heißt, 3 Jahre und 1 Tag nach Zugang war zu spät und...... wer hat mit seinem Widerspruch in 2006 die Jahresabrechnung bzw. Preiserhöhung in 2003 beanstandet? - oder soll die Unwirksamkeitseinrede für alle Preiserhöhungen nach Vertragsbeginn so interpretiert werden?
Diese PM-Formulierungen lassen erahnen, dass die Auswirkungen des Urteils größer sein könnten, als von \"@bolli\" angenommen!? 8o Ich bin sehr gespannt auf die Urteilsbegründung.
Das wäre ja der \"Hit in Dosen\" wenn nicht nicht nur ein Widerspruch gegen die Preise allgemein sondern explizit der Widerspruch gegen die Preise von vor 3 Jahren vorher notwendig gewesen wäre. DAS hat ja keiner gemacht, da man die Weisheiten des BGH ja noch nicht kannte. X(
Dann lassen wir uns mal durch das Urteil überraschen, wenn es denn dazu was aussagt. Aber vielleicht sagt man dazu mal nichts, dann haben wir mal wieder ne Möglichkeit, durch die Instanzen zu gehen un werden dabei älter. Vielleicht erledigen sich die Widerspruchsverfahren dann auch durch Versterben der Widersprüchler. ;)
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Terminbericht zusammenfassend
Güteverhandlung beim LG Bad Kreuznach am 21.03.2012,
20 Sammelkläger gegen Stadtwerke Bad Kreuznach wegen Rückforderung:
Der vorsitzende Richter legte seine Rechtsauffassung dar:
• Die Sammelklage sei zulässig.
• Die Preisanpassungsklauseln in den Gas- und Stromsonderverträgen seien unwirksam. Die Kläger hätten dem Grunde nach recht. Die Höhe der jeweiligen Ansprüche sei noch zu klären.
• Nach dem BGH-Urteil vom 14.03.2012 seien die Rechtsfragen weitgehend geklärt. Eine ergänzende Vertragsauslegung sei vom BGH eröffnet. Ein alter Vertragspreis sei nicht mehr zugrunde zu legen. Die Rückzahlungsansprüche der Kläger reduzierten sich dadurch deutlich.
• Die Klage gelte als Widerspruch gegen die Jahresabrechnungen. Die Klage wurde zugestellt am 30.06.2010, somit ergibt sich eine Rückwirkung bis zum 30.06.2007. Die älteste mit der Klage angegriffene Jahresabrechnung sei somit diejenige für das Jahr 2007, somit seien die Preise 2007 vom Widerspruch erfasst. Es gelte daher der vorangehende Preis zum Ende 2006, dieser sei für die Berechnung maßgeblich. Dies gelte für den Fall, dass kein Preiswiderspruch außer der Klage erhoben worden sei.
• Bei denjenigen Klägern, die bereits früher Widerspruch erhoben haben, müsse man drei Jahre ab dem Zeitpunkt des ersten Widerspruchs zurückgehen und prüfen, welche Jahresabrechnungen erfasst seien. Es gelte dann entsprechend der letzte nicht angegriffene Preis bzw. der ursprünglich vereinbarte Preis, z.B.: wenn schon damals Widerspruch gegen die im Jan 2006 zugegangene Jahresabrechnung für das Jahr 2005 erhoben wurde, dann gibt es grundsätzlich eine Rückwirkung bis 2003. Wenn jedoch in 2005 ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, dann gelte der vertraglich vereinbarte Preis aus 2005.
• Sofern ein Vertrag rückwirkend abgeschlossen worden sei, dann sei der Preis zum Datum des Vertragsabschlusses maßgeblich.
• Das Meistbegünstigungsprinzip sei anzuwenden, d.h. wenn infolge von Preissenkungen die Preise in bestimmten Zeitabschnitten innerhalb des Dreijahreszeitraums niedriger waren als der nach BGH geltende letzte nicht angegriffene Berechnungspreis, dann gelte für diese Zeitabschnitte der niedrigere Preis.
• Die von den Sammelklägern beanspruchten Forderungen aus der Jahresabrechnung für 2006 seien verjährt, obwohl die Jahresabrechnungen erst Anfang 2007 übersandt wurden. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der geleisteten Abschlagszahlungen. Auch wenn manche Gerichte dies anders beurteilten, halte er sich in dieser Frage an das für ihn zuständiges OLG Koblenz und dessen Urteil vom 02.09.2010, U 1200/09.Kart (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2711/).
• Nicht verjährt seien allerdings ggf. die Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung für 2006, da die Nachzahlungen in 2007 erfolgten.
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Die Klägervertreterin führte aus:
• Ein Urteil sei erwünscht.
• Eine ergänzende Vertragsauslegung sei hier nicht geboten. Darauf könne sich nur ein redlicher Vertragspartner berufen. Die Beklagte habe sich jedoch nicht als redlicher Kaufman verhalten. So behaupte sie bis heute in den beim AG Bad Kreuznach anhängigen Verfahren, dass ihre Preisanpassungsklauseln wirksam seien.
• Die Forderungen der Kläger aus 2006 seien nicht verjährt.
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Der GF sowie die beiden RAe von BBH als Vertreter der Beklagten schienen recht erleichtert zu sein, sie führten aus:
• Die grundsätzliche Bereitschaft der Beklagten zu einem Vergleich sei gegeben.
• Die Beklagte habe sich stets redlich verhalten.
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Vors. Richter:
• Er wünsche sich einen Vergleich der Parteien, gerne auch ohne Beteiligung des Gerichts. Zwar traue er sich zu, die Berechnungen selbst durchzuführen. Nur bei der Berechnung des gewährten Preisrabatts bräuchte er Unterstützung, denn das habe er anhand der Jahresabrechnungen nicht nachvollziehen können. Er wäre aber dankbar, wenn ihm diese zeitaufwändige Rechenarbeit erspart bliebe.
• Die Berechnungen der Kläger seien dem Grunde nach wohl unstreitig. Es müsste nun halt noch die richtige Höhe der jeweiligen individuellen Rückerstattungsansprüche ermittelt werden. Er meine, für diese Aufgabe sei die Beklagte prädestiniert.
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Nach eingehender Erörterung von Verständnisfragen einigten sich die Parteien und das Gericht auf das weitere Vorgehen wie folgt:
• Der vors. Richter formuliert seine Rechtsauffassung zu Protokoll und übermittelt dieses an die Parteien.
• Die Beklagte berechnet die individuellen Rückzahlungsansprüche der Kläger binnen vier Wochen und übermittelt die Berechnungen an die Klägervertreterin.
• Binnen weiterer vier Wochen positioniert sich die Klägerseite zu den Berechnungen der Beklagten.
• Dann erfolgt Mitteilung der Parteien an das Gericht über ein ggf. erzieltes Vergleichsergebnis.
• Ein weiterer Verhandlungstermin wird ggf. auf Antrag der Parteien bestimmt.
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Zum Schluss dieses ersten Verhandlungstermins stellten die Parteien noch ihre Anträge:
• Klägerseite: Anträge wie in der Klageschrift.
• Beklagte beantragt Klageabweisung.
Ende, Dauer ca. 1,5 h.
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Hallo,
da es dem Herrn Canis jetzt um 63.000 € geht und ggf. weitere Klagen sodann ins Haus stehen, ist er auf einmal für einen Vergleich.
Wenn ich mich an meine Verhandlung am 31.1.2011 erinnere wurde Herr Canis zu Beginn der Verhandlung von der vositzenden Richterin gefragt, ob er einen Vergleich möge, welcher er postwendend ablehnte.
Welch fügbare Wandlung des Geschäftsführers.
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Hinterher ist man immer schlauer. Zudem haben die Stadtwerke im Sammelklageverfahren andere Anwälte.
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Allgemeine Zeitung vom 27.03.2012: Es gibt Geld zurück - aber wie viel? (http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/11811143.htm)
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Der vors. Richter im Sammelklageverfahren am LG Bad Kreuznach – der erste Verhandlungstermin war am 21.03.2012 (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=91866#post91866) - befindet sich m.E. auf der falschen Fährte:
Er liest aus der Pressemitteilung des BGH vom 14.03.2012 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=59565&pos=4&anz=39) heraus, dass es einen unwidersprochenen Preis gebe, der zeitlich unmittelbar vor dem ältesten des von der rückwirkenden dreijährigen Widerspruchsfrist erfassten Abrechnungszeitraums liege; dieser Preis sei anstelle des vertraglich vereinbarten Preises der Berechnung der Rückzahlungsansprüche zugrunde zu legen; also quasi ein \"Sockelpreis\".
In der Pressemitteilung des BGH findet sich jedoch nichts, was diese Auslegung stützt. Von einem solchen \"Sockelpreis\" ist dort jedenfalls keine Rede, auch nicht ansatzweise. Der BGH sagt lediglich, dass nicht die bei dem jeweils viele Jahre zurückliegenden Vertragsschluss vereinbarten Arbeitspreise zugrunde gelegt werden können.
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Der BGH spricht hingegen mehrfach und ausschließlich von denjenigen Preiserhöhungen, die innerhalb des vom Widerspruch erfassten Zeitraumes stattgefunden haben. Das bedeutet nach meiner Auslegung, dass alle Preiserhöhungen im fraglichen Zeitraum angegriffen und demzufolge unwirksam sind.
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Die jeweiligen Auswirkungen der beiden Auslegungen sind extrem unterschiedlich, wie folgendes Beispiel zeigt:
Nehmen wir an, der unwidersprochene \"Sockelpreis\" betrug im Dez 2006 5,00 Cent. Danach, also ab Jan 2007, beginnt der vom Widerspruch erfasste Zeitraum. Der Versorger hat den Preis im April 2007 auf 4,20 Cent (-16%) gesenkt und dann im Okt 2007 wieder auf 5,00 Cent (+19%) erhöht.
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A) Ergebnis des LG Bad Kreuznach: der Preis ist im Okt 2007 nicht über den \"Sockelpreis\" gestiegen; es ergeben sich keine Rückzahlungsansprüche.
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B) Ergebnis nach meiner Auslegung: die Preiserhöhung im Oktober 2007 liegt innerhalb des vom Widerspruch erfassten Zeitraums und ist deshalb unwirksam.
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Die Urteilsbegründung bleibt abzuwarten.
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Original von putzfee
Der BGH spricht hingegen mehrfach und ausschließlich von denjenigen Preiserhöhungen, die innerhalb des vom Widerspruch erfassten Zeitraumes stattgefunden haben.
Das steht so nicht in der Pressemitteilung !
Zu Ihrem Beispiel (oder ist das eine reale Preisentwicklung?) ist keine Einschätzung möglich, wenn Sie nicht das Datum des ersten Widerspruchs und das jeweilige Zugangsdatum der im 3-jährigen Zeitraum zuvor (weniger als 3 Jahre und 1 Tag) zugegangenen Abrechnungen nennen.
Es könnte auch noch schlimmer kommen, als vom LG aus der PM herausgelesen: Wer hat z.B. im Februar 2010 mit seinem erstmaligen Widerspruch zu der im Januar 2010 zugegangenen Verbrauchsabrechnung auch den in 2009, in 2008 und evtl. der in 2007 (sofern innerhalb der 3 Jahre) zugegangenen Verbrauchsabrechnungen und den darin enthaltenen Preiserhöhungen widersprochen? - das ist m.E. nach dem Wortlaut der PM die Voraussetzung.
Edit: Aber für den vom LG angestrebten (außergerichtlichen)) Vergleich ist ja noch fast 8 Wochen Zeit und bis dahin müsste das schriftliche BGH-Urteil mit Begründung vorliegen (hoffentlich ist man dann klüger). ;)
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Rhein-Zeitung vom 02.05.2012: Sammelklage: Stadtwerke bieten 21.000 Euro und Vergleich an (http://www.rhein-zeitung.de/region/bad-kreuznach_artikel,-Sammelklage-Stadtwerke-bieten-21000-Euro-und-Vergleich-an-_arid,417798.html)
Bad Kreuznach - 20 Bürger klagen gegen die Kreuznacher Stadtwerke (wir berichteten). Sie fordern Strom- und Gasentgelte zurück. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Stadtwerke nun Bereitschaft signalisiert, rund 21.000 Euro an die Kläger zu zahlen, wenn diese einem Vergleich zustimmen, …
Allgemeine Zeitung vom 02.05.2012: Stadtwerke bieten Vergleich an (http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/11925346.htm)
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Bad Kreuznach: Gaspreis-Streit weitet sich aus
Sammelkläger wollen von Stadtwerken nun auch Rückzahlungen für 2010 und 2011 fordern …
Allgemeine Zeitung vom 05.10.2012: Gaspreis-Streit weitet sich aus (http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/12479947.htm)
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Allgemeine Zeitung: Verkundungstermin erst im Januar 2013 (http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/12546671.htm)
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Allgemeine Zeitung vom 12.01.2013: Stadtwerke-Kläger müssen warten (http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/12740285.htm)
Das Landgericht hat den Verkündungstermin um zwei bis drei Wochen verschoben, "da die Bearbeitung der Klageschrift mehr Zeit erfordert als die zuständige Kammer veranschlagt hatte."
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Allgemeine Zeitung vom 02.02.2013: Stadtwerke müssen 31000 Euro erstatten (http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/12800565.htm)
Die Stadtwerke müssen an 20 Kunden rund 31 000 Euro an Strom- und Gaskosten erstatten. Das entschied am Freitag das Landgericht, wo die Kunden im Juni 2010 eine Sammelklage eingereicht hatten.
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Allgemeine Zeitung vom 13.02.2013: Bürgerinitiative fordert: Bad Kreuznacher Stadtwerke sollen bei Rückzahlungen alle Kunden gleich behandeln (http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/12830663.htm)
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Das Urteil LG Bad Kreuznach v. 01.02.13 - Az: 3 O 193/10 ist mit seinen über 100 Seiten neu in der Entscheidungssammlung:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2980/
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Allgemeine Zeitung vom 16.05.2013: Stadtwerke entschädigen Kläger (http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/13091006.htm)
Die Stadtwerke haben nach Angaben der Bürgerinitiative für faire Energiepreise (Bifep) jetzt an 19 von 20 Sammelklägern Geld zurück gezahlt. Dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 32 921 Euro, der sich aus 29 113 Euro Rückerstattung und 3808 Euro Zinsen zusammensetzt.
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Öffentlicher Anzeiger vom 17.05.2013: Stadtwerke entschädigen 19 Bürger (http://www.rhein-zeitung.de/region/bad-kreuznach_artikel,-Stadtwerke-entschaedigen-19-Buerger-_arid,597890.html)
Bad Kreuznach - 20 Bürger hatten vor dem Landgericht gegen die Kreuznacher Stadtwerke geklagt, 19 von ihnen wurden jetzt von den Stadtwerken entschädigt. Dabei handelt es sich laut der Bürgerinitiative für faire Energiepreise (Bifep) um einen Betrag in Höhe von 32 921 Euro, der sich aus 29 113 Euro Rückerstattung und 3808 Euro Zinsen zusammensetzt.