Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EnerGen Süd eG => Thema gestartet von: sparfuchs am 26. Februar 2012, 13:12:56
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Hallo alle zusammen,
kann mir vielleicht jemand mitteilen, ob ich aufgrund der Insolvenz fristlos meinen Stromliefervertrag kündigen kann?
Oder muss ich meine fristgerechte Kündigung mit drei Moanten einreichen?
Offiziell kann die EnergenSüd eG ja noch Strom liefern, aber was ist wenn der Netzbetreiber die EnergenSüd sperrt, dann falle ich doch automatisch zum Grundversorger in die Ersatzversorgung?
Wann und von wem wird mir denn mitgeteilt, dass ich wieder vom Grundversorger versorgt werde?
Da ich mir vorstellen könnte, dass diese Fragen für viele Genossen interessant sein könnten, würde ich ich sehr über kompetente Beiträge und Antworten dazu freuen.
Vielen Dank im Voraus.
Liebe Grüße
sparfuchs
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Da hast Du Recht, das interessiert uns alle!
Nach den AGB´s Kündigung mit 6 ! Monaten Vorlauf zum Jahresende.
Hab EnergenSued mal angeschrieben, allerdings außer dem Standard Mailer noch nichts bekommen.
Sollte der Wechsel plötzlich kommen haben wir alle die A... Karte, da ein neuer Anbieter mind. 3 Monate für den Wechsel braucht. Ganz abgesehen von unseren Einlagen....
Gibt es denn eine aktuelle Empfehlung, außer über Verivox, um einen seriösen Anbieter mit einem halbwegs Preis-Leistungs Profil zu finden?
Finde es wirklich der Hammer das alles aus der Presse erfahren zu müssen, nachdem das Theater doch schon seit Monaten im Hintergrund läuft.
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Wir hatten das Thema fristlose Kündigung schon im Thread Insolvenz der EnergenSüd (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=16875) andiskutiert. Ich beziehe Strom noch bis 29.02. über Energen, aber mein Gasliefervertrag läuft noch. Mit wurde von karamba empfohlen, fristlos zu kündigen.
Was mich nun beschäftigt, weil sich nämlich mein Grundversorger (außer der Zeit) mit einer Zählerstandsabfrage am selben Tag der Insolvenz gemeldet hat, ob ich denn überhaupt selbst noch kündigen müsste, wenn der Grundversorger den Durchleitungsvertrag kündigt?
Wäre dann nicht die Geschäftsgrundlage für meinen Liefervertrag mit Energen weggefallen?
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@jokeman14
Wenn Ihnen Ihr Grundversorger schriftlich mitteillt, dass Sie sich zum Zeitpunkt X in der Ersatzversorgung befinden, ist das Vertragsverhältnis mit der EnerGen Süd zu diesem Zeitpunkt beendet So war das auch schon bei der TelDaFax Pleite. Sie zahlen ab diesem Zeitpunkt an den Grundversorger. Wenn Sie Glück haben springt Ihr neuer Versorger auch noch rückwirkend ein.
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Original von mc_chris
Da hast Du Recht, das interessiert uns alle!
Nach den AGB´s Kündigung mit 6 ! Monaten Vorlauf zum Jahresende.
Hallo an alle EnergenSüd-Betroffenen,
ich würde mich gerne als Betroffener, der ebenfalls erst vorgestern aus der Presse von der vorl. Insolvenz erfahren hat, an der Diskussion beteiligen.
Ich bin seit Februar 2011 Kunde (Genosse) von EnergenSüd.
Ich habe meine AGB mal durchgesehen und festgestellt, dass bei mir als Kündigungsfrist (Stromliefervertrag) 3 Monate ausgewiesen sind. Diese geänderten AGB wurden mir im November zusammen mit
der Preiserhöhung zum 1.1.2012 übermittelt (vgl. http://www.energensued.de/media/EnS_AGB_Strom_2.3_20111106.pdf).
So wie ich das sehe, könnte man also theoretisch Ende Mai 2012 bereits raus.
Besteht hier die Möglichkeit, dass unterschiedliche AGB in Umlauf sind??
Wäre wohl sehr überraschend.
Gruß
Betroffener
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@betroffener
nein, es gibt keine unterschiedlichen AGBs. Der Stromliefervertrag ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist kündbar. Allerdings ist die Mitgliedsschaft erst zum 30.06 eines Jahres möglich.
Sie können nämlich Genosse sein, ohne Strom oder Gas beziehen zu müssen.
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Nur mal so ein Gedanke ....
Trotz der (üppigen) Preiserhöhung zum 01.01.12 bin ich der EnergenSüd treu geblieben, da sich zumindest ggü. meinem regionalen Versorger (den ich bis einschl. 01/2011 hatte) keine Ersparnis ergeben wird (nazu ein Null-Summen-Spiel).
Macht es Sinn, jetzt überhastet den Stromliefervertrag kündigen und zu einem anderen Versorger zu wechseln?
Die aktuelle Preisanpassung ist m.E. ein Anzeichen dafür, dass die in der Vergangenheit (insbesondere im Jahr 2011 - von der ja viele Stromkunden profitiert haben) erfolgte \"schlechte Preiskalkulation\" jetzt wieder aufgefangen werden soll.
Könnte eine vorschnelle Kündigung nicht sogar dazu führen, dass die mit der Preisanpassung beabsichtigte Konsolidierung \"verpufft\" und die Genossenschaftsanteile tatsächlich wertlos werden?
Im Gegenzug aber bei einem Verbleib bei Energen die Gesellschaft wieder auf die Beine kommt und zumindest mittelfristig der Totalausfall des Genossenschaftsanteils verhindert werden kann?
Wie ist Eure Meinung hierzu?
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Original von Betroffener
Die aktuelle Preisanpassung ist m.E. ein Anzeichen dafür, dass die in der Vergangenheit (insbesondere im Jahr 2011 - von der ja viele Stromkunden profitiert haben) erfolgte \"schlechte Preiskalkulation\" jetzt wieder aufgefangen werden soll.
Könnte eine vorschnelle Kündigung nicht sogar dazu führen, dass die mit der Preisanpassung beabsichtigte Konsolidierung \"verpufft\" und die Genossenschaftsanteile tatsächlich wertlos werden?
Im Gegenzug aber bei einem Verbleib bei Energen die Gesellschaft wieder auf die Beine kommt und zumindest mittelfristig der Totalausfall des Genossenschaftsanteils verhindert werden kann?
Diese Erkenntnis ist nicht ganz neu. Fraglich ist, ob die Energen Sued noch soviel Vertrauen genießt, dass sie diesen Konsolidierungskurs gehen kann. Meiner (unmaßgeblichen) Einschätzung nach wird das auf diesem umkämpften Markt nur schwerlich gelingen. Anscheinend kündigen ja schon die ersten Netzbetreiber die Durchleitungsverträge.
Nach meinen Erklenntnissen exstieren sehr wohl AGB mit unterschiedlichen Kündigungsklauseln. Ich kenne welche von 2010, in denen die Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende lautete.
Ich bin jedoch auch der Meinung, dass eine außerordentliche Kündigung Erfolg haben könnte, da in Ziffer 6.4 der AGB geregelt ist
Wird gegenüber oder durch den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt, steht der EnS ein sofortiges Kündigungsrecht zu.
Und warum sollte dieses nicht umgekehrt auch dem Kunden zustehen, wenn die Energen in Insolvenz geht. ;)
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Servus,
ich bin eigentlich auch dieser Meinung. Da ich jedoch kein Jurist bin,
interessiert mich die rechtliche Sicht sehr.
Gibt es im Forum jemanden, der uns die Frage nach der möglichen fristlosen Kündigung beantworten kann/will?
Bin im übrigen nicht bereit, die unmögliche Geheimnistuerei und Vera... der Genossen zu akzeptieren. Das Verhalten des Vorstandes ist mit nichts zu entschuldigen, das stümperhafte und möglicherweise rechtlich überaus bedenkliche Vorgehen in den letzten Monaten schreit zum Himmel. Dann werden auch noch Maulkörbe an die Vertreterversammlung verteilt. Ja wo sind wir denn? Ich fühle mich völlig belogen und betrogen.
Da nützt es auch wenig, wenn empfohlen wird, doch die energen süd nicht zu verlassen, weil ja eventuell doch noch Geld zu holen ist.
Meine Jahresabrechnung habe ich bis heute nicht! Worauf sollte ich also warten?
Freue mich auf eure Meinung und eventuelle Hilfe bei der rechtlichen Bewertung einer fristlosen Kündigung.
K.P. Beyer
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Ich habe eben meinen Netzbetreiber kontaktiert. Dortige Auskunft: wir gestehen energensüd noch 10 Tage zu, dann wird die Durchleitung zugedreht, das heißt
Grundversorgung. Sorry, hab ich vergessen: für Gas.
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Original von KPB
ich bin eigentlich auch dieser Meinung. Da ich jedoch kein Jurist bin,
interessiert mich die rechtliche Sicht sehr.
...
Freue mich auf eure Meinung und eventuelle Hilfe bei der rechtlichen Bewertung einer fristlosen Kündigung.
K.P. Beyer
Ich verfüge zwar nur über rudimentäre Grundkenntnisse, soweit ich aber weiß, ist die Insolvenz eines Lieferanten kein Kündigungsgrund. Das Wahlrecht zur Erfüllung oder Ablehnung bestehender Verträge liegt nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens alleine beim Insolvenzverwalter (vgl. § 103 InsO).
Noch gilt also der Grundsatz \"pacta sunt servanda\", d.h. wenn im Vertrag (hier in den AGB) nicht geregelt ist, dass die Insolvenz von EnS einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt, ist man bis zum Eintritt der regulären Kündigungsfrist oder bis Abschluss des Verfahrens (in welcher Art auch immer) an den Vertrag gebunden.
@berthbe:
Um so besser, dann dürfte m.E. doch ein \"wichtiger Grund\" nach 6.3 der AGB (gilt für Strom, sollte aber eigentlich auch in den AGB für Gas drinstehen) vorliegen, so dass jede Vertragspartei (also auch Sie als Kunde) außerordentlich kündigen kann.
Ich mach mir jetzt keine Panik,
abwarten - im Zweifelsfall Grundversorgung (bei mir ca. 8 - 12 Euro mehr im Monat), anschließend gleich neuen Versorger suchen - fertig.
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Im Liefervertrag für Gas steht: die Gaslieferung endet mit Beendigung der Mitgliedschaft bei der Energensüd. Ich habe keine AGB für Gas, sondern nur für Strom gefunden. Das würde aber bedeuten, daß das Vertragsverhältnis erst zum Jahresende gekündigt werden kann und damit auch eine dreimonatige Kündigung wie beim Strom nicht möglich ist. Oder liege ich da falsch?
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Gute Frage ...
Ich habe mir mal den im Internet bereitgestellten Gasliefervertrag angesehen. Gem. Ziffer 5 gelten die AGB.
Haben Sie evtl. zusammen mit dem ursprünglichen Gasliefervertrag AGB erhalten oder sich die damals gültigen AGB ausgedruckt/heruntergeladen ?
Ansonsten mal bei anderen Genossen - die ebenfalls Gas beziehen - nach den AGB suchen.
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Es gibt keine \"allgemeinen\" AGB, sondern nur AGB für Strom. Auf der Webseite jedenfalls nicht. Für Gas gibt es nur den Liefervertrag (habe ich mir beim Anmelden runtergeladen) für Gas gibt es sonst nichts. Die Ziffer 5 bezieht sich m.E. auf die AGB Strom. Ob die für Gas auch gelten?
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So, ich habe jetzt mal meinen Freund Google bemüht ;-)
Hier sind die AGB Stand 1.9.2011: http://www.energensued.de/media/EnerGen_Sued_AGB_Verbraucher_V2_1_20110901.pdf
in der Überschrift noch ohne Unterscheidung, lediglich im Einleitungstext wird auf Strom eingegangen ...
komisch
Gibts jetzt was für Gas oder nicht?
Am besten bei EnS anrufen und die zuletzt gültigen AGB für Gas zuschicken lassen ...
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Ich würde gerne bei energensüd anrufen, wenn da jemand ans Telefon ginge..... Ich habe keine AGB Gas gefunden in meinen Unterlagen. Also gilt wohl der Liefervertrag Gas mit allen Folgen, oder? Da werden sich die Gaskundengenossen aber nicht sehr freuen.
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Würde email empfehlen, da habe ich heute Antwort von einer Frau Kübler erhalten. Ging zwar überhaupt nicht auf meine Fragen ein, aber Antwort ist da, also lebt dort noch jemand.
Gruß
K.P. Beyer
PS: Habe mit Termin 31.5.2012 bei dem Laden gekündigt.
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Habe ich auch gemacht, aber ob die die Kündigung Gas annehmen, bleibt abzuwarten. Schade daß das Geschäftsgebahren einem förmlich die Kündigung aufzwingt.
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Ist die Suche nach den AGB für Gas nicht charakteristisch für die Öffentlichkeitsarbeit bei der Energen? Wie kann es denn sein, dass hier keiner über diese Bedingungen verfügt?
Ich habe bei mir auch alle Unterlagen durchgesehen und kann nur bestätigen, nie Entsprechendes erhalten zu haben!
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Es ist leider so.
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Liebe Mitstreiter,
wenn Sie keine AGB von Energen bei Vertragsabschluss erhalten haben, dann sind diese auch kein Vertragsbestandteil geworden, egal was drin stand. Es reicht auch nicht aus, die irgendwo im Internet bereit zu stellen. Man müsste bei online-Abschlüssen diese schon im Rahmen des Anmeldeverfahrens aufrufen und deren Kenntnisnahme bestätigen können, wie dieses bei den Billiganbietern geschieht.
Da brauchen Sie also nicht weiter suchen.
Ich weiss, dass bei Strom seinerzeit AGB in Papierform mit der Vertragsbestätigung verschickt wurden (und somit wohl auch nicht Vertragsbestandteil geworden sind ;) ).
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In der Tat gab es für Stromkunden bis ca. Anfang 2011 noch gar keine Strom-AGB. Später waren AGB auf der Webseite einsehbar.
Wenn keine AGB Vertragsbestandteil geworden sind, gilt ja aber normales Recht.
Und wie soll aus diesem ein Sonderkündigungsrecht herleitbar sein, solange der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb aufrecht erhält?
Sobald ein Netzbetreiber die Durchleitung kündigt, ist die Sache wohl eindeutig (Energen kann wegen Unmöglichkeit nicht mehr leisten). Ebenso, sollte der Insolvenzverwalter nun eine Preiserhöhung anbringen (Sonderkündigungsrecht).
Ansonsten sind die Verträge wohl vorerst weiter bindend. Bitte auch beachten, daß alle EnS-Lieferverträge eine 12-monatige Mindestlaufzeit hatten.
Schlussendlich wird der Netzbetreiber keinen neuen Versorger an den Zählpunkt \"ranlassen\", solange EnS nicht - z.B. im Rahmen einer bestätigten Kündigung - die Lieferung abgemeldet oder einzelne Netzbetreiber EnS die Durchleitung gekündigt haben.
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Zur Eingangsfrage \"Fristlose Kündigung bei Insolvenz\":
Zu beachten ist hier m. E. § 103 der Insolvenzordnung (InsO). Danach hat der Insolvenzverwalter das Recht, den Vertrag zu erfüllen und auch vom anderen Teil die Erfüllung zu verlangen. Er kann aber auch die weitere Vertragserfüllung ablehnen. Der Insolvenzverwalter hat insoweit ein Wahlrecht.
Dazu kann man den Insolvenzverwalter auffordern, sich zu erklären und er müsste sich dazu auch äußern. Zunächst bestehen die vertraglichen Verpflichtungen weiter fort und werden wohl auch weiter eingehalten
Eine fristlose, d. h. außerordentliche Kündigung des Kunden wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher m. E. nicht möglich. Eine solche Kündigung stünde dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters entgegen und wäre deshalb wohl nach § 119 InsO unwirksam. Das Unternehmen müsste also in anderer Weise vertragliche Pflichten verletzt haben, um eine fristlose Kündigung begründen zu können.
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Original von jofri46
Eine fristlose, d. h. außerordentliche Kündigung des Kunden wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher m. E. nicht möglich. Eine solche Kündigung stünde dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters entgegen und wäre deshalb wohl nach § 119 InsO unwirksam. Das Unternehmen müsste also in anderer Weise vertragliche Pflichten verletzt haben, um eine fristlose Kündigung begründen zu können.
Wie bei TDF scheint auch bei Energen die Realität die Theorie zu überholen. Die RNG hat EnergenSüd die Netzdurchleitung gekündigt und die Kunden seit dem 25.02. in die Ersatzversorgung überführt. siehe auch hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=90378#post90378)
Wenn das noch ein paar Große machen, braucht der vorläufige Insolvenzverwalter sich keine große Arbeit mehr zu machen. Auf jeden Fall sollten diese Kunden nun ein Sonderkündigungsrecht haben und sich umgehend einen neuen Versorger suchen (dürfen).
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Ich nochmal. Nach Kontaktaufnahme zum Insolvenzverwalter poste ich Euch die Antwort zu meinen Fragen:
\".....das Schreiben an die Mitglieder ist gerade in der Bearbeitung.
Vorab dies:
\"
Diese Antwort gilt ausschließlich für meinen Stromvertrag, aber so wie es derzeit aussieht werde ich erstmal die Füße still halten.
Gruß
Chris
(Edit Evitel2004: Email-Text gelöscht, da nicht ersichtlich ist, ob der Verfasser mit einer Veröffentlichung einverstanden war)
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na das Thema hat sich ja nun erledigt!
Durch die heutige Insolvenz der EnergenSüd sind wir ab morgen alle wieder in der Ersatzversorgung.
Viel Spaß beim neuen Anbieter suchen :-)
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Tja, bei mir nicht ab morgen ...
heute hat mir der Netzbetreiber (LEW-Verteilnetz) mitgeteilt, dass ich bereits seit 25.02.2012 (0.00 Uhr) nix mehr von EnS bekomme.
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Dann bekommt aber auch EnS nichts mehr ...
An sich ist es ja immer derselbe Strom, nur die Gelder bekommt mal dieser und mal jener. Demzufolge ist es nur die Frage, wer sich am meisten dabei bereichert. EnS war es leider nicht gelungen, weil sie die Umlage aus dem EEG nicht in ausreichendem Maße an seine Kunden weiter gab und damit Millionen Verluste machte. Schlecht fpr EnS, aber gut für viele Kunden.
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Nach den absolut Negativ-Erlebnissen mit Bodensee Energie, gefolgt vom negativ Highlight Flexstrom und nun EnergenSued gebe ich mich geschlagen und krieche wieder zur EnBw. Da sind die 70€ mehr wie bisher glaube ich gut angelegt.
Ich drücke Euch die Daumen für einen schnellen Wechsel.
Gruß Chris
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(Edit Evitel2004: Email-Text gelöscht, da nicht ersichtlich ist, ob der Verfasser mit einer Veröffentlichung einverstanden war)
@Evitel2004
Ich kann zwar nicht erkennen, was da für ein Text zitiert wurde, ich habe aber erhebliche Zweifel daran, dass sie den Text löschen durften. Ich kann mir schlechthin nicht vorstellen, dass der zitierte Text einen besonders schöpferischen und daher urheberrechtlich relevanten - da geschützten - Inhalt hatte. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, so hätte der Schreiber ja gerade mit Angabe des Verfassers zitiert. Das Recht zu zitieren ergibt sich ebenfalls aus dem UrhG
Ihr Eingriff kommt einer Zensur in diesem Forum sehr nahe.
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@uwes,
ich habe den Text einer Email gelöscht, nicht aus urheberrechtlichen Gründen, sondern weil eine E-Mail für mich ein Brief ist, der auch der Vetraulichkeit des Wortes unterliegt.
Wir hatten in der Vergangenheit in dieser Richtung schon Beschwerden.
Solang es nicht erkennbar um ein Newsletter o.ä. handelt, der jeden frei zugänglich ist bzw. der Wunsch des Verfassers erkennbar ist, die Nachricht weiter zu verbreiten, lösche ich entsprechende Passagen.
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Hallo Uwes,
inzwischen hat sich diese Information ja überholt. Schien nur eine Zeit lang als das sie noch die Kurve kriegen.
Viel interessanter wäre der aktuelle Eintrag bei EnS bei wichtigen Informationen. Da scheint es schon sicher zu sein dass unsere Anteile den Bach runter gehen und wenn noch Nachforderungen von Seiten EnS bestehen diese nicht damit verrechnet werden.
Heißt unter Strich wir zahlen doppelt drauf :-(
Gruß Chris
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Original von mc_chris
Da scheint es schon sicher zu sein dass unsere Anteile den Bach runter gehen und wenn noch Nachforderungen von Seiten EnS bestehen diese nicht damit verrechnet werden.
Heißt unter Strich wir zahlen doppelt drauf :-(
Warum zahlen Sie doppelt drauf ? Wenn an sie Nachforderungen gestellt werden, haben Sie diese Energie ja wohl verbraucht, also ist eine Bezahlung ja wohl nur angemessen. Das eine Verrechnung mit der Einlage nicht möglich ist, ist dagegen sicherlich ärgerlich.
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Da scheint es schon sicher zu sein dass unsere Anteile den Bach runter gehen und wenn noch Nachforderungen von Seiten EnS bestehen diese nicht damit verrechnet werden. Heißt unter Strich wir zahlen doppelt drauf :-(
Ich habe mc_chris so verstanden, dass er meint, das nicht nur die bisherigen Anteile, sondern auch die künftigen Anteile (lt. geänderter Satzung möglich), den \"Bach rutergehen\" und keine Verrechnung möglich ist.
Heißt: bisheriger Anteil 100 Euro, noch ein Anteil 100 Euro und Nachforderung 100 Euro würden 300 Euro bedeuten. Wäre das Unternehmen noch solvent, würde er ja beim Ausscheiden 200 Euro zurückbekommen.
So, wie es derzeit aussieht, würde wohl nicht mal eine sofortige Sonderkündigung helfen, um aus dem Schlamassel rauszukommen.
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@Stromfraß
bei einer sofortigen Kündigung aufgrund der Satzungsänderung mit Veröffentlichung vom 28.02.12 tritt die Satzung nicht in Kraft!
Damit wäre die Forderung eines neuen Genossenschafts-Anteils gar nicht möglich.
Eine Verrechnung eines ggf. anfallenden Guthabens mit dem Genossenschaftsanteils, gleich welcher Höhe, wäre allerding jedenfalls ausgeschlossen!
Da sind eben zwei paar Schuhe. Eines schwarz, das andere braun.
Im Gegensatz zu den Socken, sollte man diese auch möglichst nicht mischen ;)
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bei einer sofortigen Kündigung aufgrund der Satzungsänderung mit Veröffentlichung vom 28.02.12 tritt die Satzung nicht in Kraft! Damit wäre die Forderung eines neuen Genossenschafts-Anteils gar nicht möglich.
Stimmt wohl insoweit für diejenigen, die das fristgemäß tun.
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Original von Stromfraß
bei einer sofortigen Kündigung aufgrund der Satzungsänderung mit Veröffentlichung vom 28.02.12 tritt die Satzung nicht in Kraft! Damit wäre die Forderung eines neuen Genossenschafts-Anteils gar nicht möglich.
Stimmt wohl insoweit für diejenigen, die das fristgemäß tun.
Logisch :rolleyes:
SOFORT! D. h. natürlich fristgemäß!
Innerhalb von 4 W. nach Verkündigung.
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Zu vorstehender Diskussion passt folgende Aussage (auszugsweise), der ich mich voll und ganz anschließe:
Original von Plus: siehe hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=91133#post91133)
Manchmal kann man sich nur an den Kopf fassen. … Da gibt man einen guten Rat, das außerordentliche Kündigungsrecht so schnell wie möglich in Anspruch zu nehmen, muss diesen Rat auch noch begründen und tut das ausführlich und stellt dann am Schluss fest, alles für die Katz. Da kann man das künftig auch lassen.
Der Beschluss wurde am 14. Januar 2012 gefasst (Vertreterversammlung). Wer z.B. die Tagesordnung kannte und an diesem Tag von den Beschlüssen Kenntnis bekommen hat oder gar als Vertreter daran teilgenommen hat, für den ist die Frist sicher schon abgelaufen. Keiner ist gezwungen, sein außerordentliches Kündigungsrecht auszuüben. Jeder kann und darf natürlich warten was passiert, auch bis zur Einforderung der Zeichnung weiterer Geschäftsanteile. Sorry, aber das macht keinen Spaß mehr.
Und siehe auch hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=90932#post90932).
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@Didakt
Dem schliesse ich mich ebenfalls an. Hauptsache alle sind beschäftigt :rolleyes:
Möglichst durch sich wiederholende bzw. sich überschneidende Fallkonstruktionen und Beiträge in insgesamt 4 verschiedenen Threads zur EnergenSüd.
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Möglichst durch sich wiederholende bzw. sich überschneidende Fallkonstruktionen und Beiträge in insgesamt 4 verschiedenen Threads zur EnergenSüd
Es sind sogar 8 allein in diesem Jahr!
In 2 Threads steht allerdings das letzte Mal was im Februar.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist das nicht gut, aber so lange jeder ein neues Thema aufmachen kann.
Das Wichtigste ist aber überall zu lesen: EnS ist pleite und was man machen kann, das findet jeder, der bereit dazu ist...
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Das ist eigentlich auch eine Sache für unsere Politiker in Bayern.
Wir sollten alle ans Wirtschaftsministerium posten.
Es kann doch nicht sein, daß wir uns alle Gedanken machen müssen, wie wir hier aus der Mitgliedschaft wieder rauskommen. Ich bin der Auffassung sobald ein Energieunternehmen pleite geht muß automatisch der Vertrag ohne Folgekosten für die Betroffenen beendet sein. Bei mir hat sich heute EON gemeldet, daß für ca 3 Monate die Stromversorgung übernimmt und ich mich während dieser zeit um einen anderen Stromanbieter bemühen kann.
Monatlicher Abschlag 230 Euro gegenüber 170 Euro Energensüd
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Das ist eigentlich auch eine Sache für unsere Politiker in Bayern.
Ich glaube nicht, dass dafür die Politiker in Bayern zuständig sind.
Ansonsten geht es ja um 2 Angelegenheiten:
1. als Kunde
2. als Genosse
Man kann z.B. Kunde bei EON sein, aber auch Genossenschaftsmitglied bei EnS.
Derzeit ist es so, dass man in beiden Fällen aktiv werden muss, wenn sich daran etwas ändern soll. Wie das geht? Z.B. hier im Forum lesen und dann handeln!
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Ich habe heite per eMail die Bestätigung der Kündigung der Mitgliedschaft erhalten zum Ende 2012.
Es geht also doch
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Achtung:
Auch ich habe eine Email mit Bestätigung meiner Kündigung erhalten. In dieser steht haben wir gem. § 6 Abs. 1 unserer Satzung zum Schluss des Geschäftsjahres 2012 vorgemerkt.
Das sollte so nicht unwidersprochen stehen bleiben, wenn man von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 67a GenG in Verbindung mit § 16 (2) Nr. 3 GenG Gebrauch gemacht hat. Denn nur bei einer solchen Kündigung dürfte §67a Abs 2 gelten: Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied, und das könnte in der Frage der Nachzeichnung von Anteilen noch interessant werden.
Ich persönlich habe erstmal nur zurückgemailt. Falls mir eine Bestätigung auch des Grundes der Kündigung nicht zeitnah zugeht, werde ich da nochmals ein Einschreiben hinterherjagen.
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Da ist die EnS nicht alleinstehend.
Auch andere Vertragspartner \"vergessen\" gern, auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung hinzuweisen. Da könnte dahinter stehen, dass manch einer nicht weiß, dass es das gibt bzw. die Voraussetzungen hierzu oder die Fristen nicht kennt.
Dass aber EnS unter Hinweis auf das GenG eine außerordentliche Kündigung erhält und nur eine Bestätigung des normalen Kündigungstermins lt. Satzung gibt, ist schon sehr erstaunlich.
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Wie schaut es eigentlich mit der genossenschaftlichen Pflichtprüfung nach § 53 aus. Wurde diese durchgeführt. Ich habe das nichts gefunden. Hier hätte man doch schon bemerken müssen, daß hier was aus dem Ruder läuft.
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Mir ging es genauso. Ich habe dann via email auf den Sachverhalt der ausserordentlichen Kündigung hingewiesen und habe folgende Antwort erhalten:
--- SNIP ---
die Kündigungsfrist der Mitgliedschaft beträgt nach § 6 Absatz 1 unserer Satzungen weiterhin 6 Monate zum Geschäftsjahresende. Bei Insolvenz wird der Jahresabschluss eventuell vorgezogen und es ergibt sich eine andere Kündigungsmöglichkeit. Darüber werden wir dann informieren. Das Sonderkündigungsrecht betrifft nur den Bezug von Leistungen von der Genossenschaft - in diesem Fall durch den Liefervertrag.
Mit freundlichen Grüßen
EnerGen Süd eG
--- SNIP ---
Dem habe ich erneut auf Hinweis der Gesetzeslage §67a GenG via email widersprochen - mal schauen was nun die Antwort ist.
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Ja, ich bin da auch noch mit dem netten Herren am Diskutieren. Aber deswegen eine Feststellungsklage anstreben, wo man dann auf den Kosten sitzen bleibt? Ne, das isses ja wohl auch nicht.
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Da müssten sich die Genossen wohl mal rechtlich beraten lassen.
Jeder Jurist würde ihnen erklären, dass über der Satzung das Genossenschaftsgesetz steht. Und ganz oben steht das Grundgesetz, so einfach ist das.
Allerdings: § 67a betrifft das Außerordentliche Kündigungsrecht der Mitgliedschaft und nicht das Sonderkündigungsrecht bei Lieferverträgen - hat da jemand falsch formuliert?
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Nein, der Mann der EGS versteht das nicht ... ich hatte geschrieben
Wegen Ihrer mit Wirkung ab 28.02.2012 beschlossenen Satzungsänderung mache ich von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 67a GenG in Verbindung mit § 16 (2) Nr. 3 GenG Gebrauch und kündige hiermit gleichzeitig auch meine Mitgliedschaft in der Energen Süd eG form- und fristgerecht zum 31.12.2012, hilfsweise mit sofortiger Wirkung. Ihre Satzungsänderung erkenne ich ausdrücklich nicht an.
Das kann man nicht falsch verstehen, ausser man will es falsch verstehen, und danach stinkt das für mich hier ganz gewaltig.
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Tja da merkt man daß ich kein Rechtsanwalt bin. In meinem Kündigungsschreiben habe ich mich an die Formulierung von Andiadm gehalten (danke dafür). Beim ersten Nachfassen via email habe ich folgende Formulierung verwendet:
Ich möchte darauf hinweisen, daß ich nicht gemäß §6 Abs. 1 der Satzung gekündigt habe, sondern außerordentlich nach § 67a GenG in Verbindung mit § 16 (2) Nr. 3 GenG, unter Ablehnung der Satzungsänderung. Ich bitte Sie darum, mir diesen Kündigungsgrund zu bestätigen.
Lediglich beim zweiten Nachfassen via email habe ich die mir von der EGS \"in den Mund\" gelegte Formulierung \"Sonderkündigung\" verwendet (war mir nicht bewusst, daß das was anderes ist:
ich möchte Ihnen hier bzgl. des Kündigungsgrundes / Inhalt / Umfang widersprechen:
§67a des Genossenschaftsgesetzes räumt einem Mitglied einer Genossenschaft ein Sonderkündigungsrecht zur Beendigung der Mitgliedschaft bei Satzungsänderungen ein: http://dejure.org/gesetze/GenG/67a.html
\"(1) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, [...] aufgeführten Gegenstände [...] betrifft, kann kündigen: [...] Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen[...].
(2) [...] Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\"
§16 Abs 2. Satz 1 Nr. 3 GenG beschreibt \"Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen\" -> dies trifft auf die auf der Website veröffentlichten Satzungsänderung enthaltene Nachzeichnungspflicht für Gasabnehmer bzw. Stromabnehmer >4000 kWh (§2 Satz 1 der neuen Satzung) zu.
Mit dieser Satzungsänderung bin ich nicht einverstanden und habe deshalb das Sonderkündigungsrecht ausgeübt.
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Was mich auch stutzig macht ist, daß EnerGen am 29.2.2013 angibt, daß die meisten Netzbetreiber Vorkasseleistungen wollten. Dies trifft doch bei den anderen Anbietern auch zu. Ich weiß zwar nicht was an dem Gerücht stimmt, das lautet, jemand bei EnerGen soll sich unrechtmäßig die Taschen gefüllt haben. Die Information von EnerGen ist momentan unter aller Sau. Bin gespannt was da raus kommt. Ich glaube das die Vorkasseleistung nur ein vorgeschobener Grund ist. Ich werde versuchen, die Februar Lastschrift wieder rückbuchen zu lassen.
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Was mich auch stutzig macht ist, daß EnerGen am 29.2.2013 angibt ...
Bist Du Hellseher?
Ansonsten sollte man sich weniger mit Gerüchten aufhalten.
Es konnte auf Dauer nicht gut gehen, wenn man sie Umlagen aus dem EEG nicht an die Kunden weiter ggibt und damit Millionen in der Kasse fehlen. Egal, wen dafür letztlich die Schuld trifft, der Ex-Vorstand Finanzen, Herr Stiehler, weist da jegliche Schuld von sich. Aber auch bei der Energiegenossenschaft Nordwest wollte man ihn dann nicht mehr haben.
Bei den anderen Vorständen hat man auch nicht das Gefühl, dass es sich um Profis handelt. Guter Wille allein reicht in diesem Raubtiergeschäft eben nicht.
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Nein, ich habe meine Glaskugel wieder weggestellt. Rechnen wir mal bei 27000 Mitglieder nur mal mit den Abschlagszahlungen von 100 Euro im Monat. Da kommt doch einiges zusammen und wenn ich die letzte Erhöhung ansehe, dann liegt die fast mit EON gleich. Das plötzlich Millionen fehlen, weil man in der Kalkulation was übersehen hat - habe da meine Bedenken. Wenn die anderen Netzbetreiber oder der Staat Geld haben wollen, dann wollen die gleich Geld sehen. Also was war dann 2007, 2008, 2009, 2010.
jetzt warten wir mal ab, ob demnächst offizielle Zahlen veröffentlicht werden.
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Jede Genossenschaft ist nach dem Genossenschaftsgesetz verpflichtet einem Prüfungsverband anzugehören. Dieser übernimmt neben der regelmäßigen Pflichtprüfung (§ 53 GenG) auch die Gründungsprüfung von Genossenschaften (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG). Die Gründungsprüfung ist Voraussetzung für die Anmeldung der Genossenschaft zum Genossenschaftsregister. Die Vergabe des Prüfungsrechts ist im 4. Abschnitt des Genossenschaftsgesetzes geregelt.
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Original von lehner
Jede Genossenschaft ist nach dem Genossenschaftsgesetz verpflichtet einem Prüfungsverband anzugehören.
Ja und?
Vielleicht kommt dann raus, das die das verpennt haben, ok, schuldig. Aber wie willst Du einem Nackerten in die Tasche langen?
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Die hier von Andiadm angestoßene Diskussion ist doch nur dann relevant, wenn man ein bestimmtes Ergebnis erwartet. Dass EnS einem Prüfungsverband angehört, dürfte wohl so sein, sonst hätten weder Notar, noch das zuständige Amtsgericht der Eintragung ins Genossenschaftsregister ihr ok. gegeben.
Inwieweit eine regelmäßige Pflichtprüfung durchgeführt wurde, lässt sich für Außenstehende nicht feststellen, aber dafür gibt es Protokolle.
Aber selbst, wenn nicht, dann wäre das bestenfalls ein Pflichtversäumnis des Vorstandes und was nun?
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Ich habe meine Mitgliedschaft schon im Januar 2012 gekündigt und auch eine Bestätigung erhalten. Es macht für mich keinen Sinn, hier jetzt zu spekulieren, was sein könnte oder nicht. Deshalb warte ich mal ab, was auf mich zukommt, und bis dahin sitze ich die Sache aus. :(
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Ich habe meine Mitgliedschaft schon im Januar 2012 gekündigt
Ohne Kenntnis der Satzungsänderung?
Das wäre dann eine \"normale\" Kündigung zum Jahresende. Wer unter den Werten bei Gas und Strom bleibt, für die nach der geänderten Satzung zusätzliche Geschäftsanteile erworben werden müssen, kann das natürlich in aller Ruhe \"aussitzen\". Ansonsten sollte man aber handeln.
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Ohne Kenntnis der Satzungsänderung?
Meine Kündigung ist wenige Tage nach der Vertreterversammlung erfolgt, aber bevor ich Kenntnis von der Satzungsänderung hatte. Also eine \"normale\" Kündigung zum Ende des \"Geschäftsjahres\".
Ich wollte ausdrücken, dass Spekulationen wenig Sinn machen!
Wer nach der geänderten Satzung zusätzliche Geschäftsanteile zeichnen muss, soll/muss auf jeden Fall handeln.
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Irgendwie verstehe ich hier die ganze Panikmache überhaupt nicht!
Energensüd eG ist insolvent und kann nicht mehr liefern.
Ab 01.03.2012 gilt hier keine Satzung mehr, sondern deutsches Insolvenzrecht. Das Unternehmen wird abgewickelt und gut ist.
Außerdem können die Genossen ja auch keine Anteile mehr nachzeichnen, da Sie ja keinen Strom und Gas mehr erhalten.
Hoffe, dass ich mit diesem Kommentar etwas helfen konnte.
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(http://www.smileygarden.de/smilie/Schilder/genau-001.gif) (http://www.smileygarden.de)
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Original von sparfuchs
Ab 01.03.2012 gilt hier keine Satzung mehr, sondern deutsches Insolvenzrecht. Das Unternehmen wird abgewickelt und gut ist.
Das ist so nicht richtig, da der Insolvenzverwalter im Hinblick auf Ansprüche der Genossenschaft gegen ihre Mitglieder und umgekehrt selbstverständlich an die Satzung (und natürlich auch das Gesetz) gebunden ist. Er hat Forderungen einzuziehen. Ob und in welcher Höhe diese bestehen, ergibt sich u.a. aus der Satzung.
Original von sparfuchsAußerdem können die Genossen ja auch keine Anteile mehr nachzeichnen, da Sie ja keinen Strom und Gas mehr erhalten.
Hoffe, dass ich mit diesem Kommentar etwas helfen konnte.
Man sollte die kaufvertraglichen Vereinbarungen zur Lieferung nicht mit dem Pflichtenkreis als Genosse \"in einen Topf\" werfen. Hier ist zu unterscheiden.
Ich verstehe die (neue) Satzung zwar auch so, dass der Zeitraum für den zwangsweisen Erwerb von Anteilen erst den zukünftigen Verbrauch betrifft, jedoch gibt der Wortlaut der Satzung das nicht unbedingt her. Der Anteil ist nämlich sofort in voller Höhe zu zahlen (§ 2 Abs. 1 letzter Satz der Satzung) Das lässt Raum für Ermessensentscheidungen. Wenn also der Kunde bereits im Vorjahr bestimmte Verbräuche hatte, ist es ja nicht einmal völlig abwegig anzunehmen, dass dann der Pflichtanteil schon am Jahresbeginn zu zeichnen gewesen wäre. Nas \"Nähere\" sollte zwar eine Pflichtanteilsordnung regeln. Diese habe ich auf der Internetseite aber nicht gefunden und es ist auch sehr fraglich, ob es für den InsVerw. nicht sogar besser wäre, er hätte diesen weiten Ermessensspielraum.
Also keine unbedingte Entwarnung.....
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Manche sind ja sowas von naiv ...
Uwes hat es im Prinzip schon geschrieben, was der Insolvenzverwalter für Möglichkeiten hat und ich denke, die wird/muss er auch nutzen.
Was den Gas-/Stromverbrauch anbelangt: jeder, der beliefert wurde, hat doch einen Jahresverbrauch angegeben bzw. dieser wurde vom Netzbetreiber mitgeteilt. Daraufhin wurden die Abschlagzahlungen berechnet.
Natürlich ist jeder frei in seiner Entscheidung. Nur soll dann niemand sagen -zumindest diejenigen, die hier im Forum lesen- sie hätten von nichts gewusst.
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@Stromfraß
Niemand ist naiv. Viele wurden von dem Ereignis einfach überrascht, weil keiner mit einer Insolvenz gerechnet hat. Niemand wurde als Rechtsanwalt geboren. Ich mußte mich auch erst mal informieren und die Info von EnerGen sind sehr dürftig. Dafür ist ein Forum da, um Meinungen, Befürchtungen usw. hier zu posten. Danke an die, die mir Ihrer Erfahrung gute Ansätze posten, wie man hier verfahren soll.
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Original von lehner
@Stromfraß
Niemand ist naiv. Viele wurden von dem Ereignis einfach überrascht, weil keiner mit einer Insolvenz gerechnet hat. Niemand wurde als Rechtsanwalt geboren. Ich mußte mich auch erst mal informieren und die Info von EnerGen sind sehr dürftig. Dafür ist ein Forum da, um Meinungen, Befürchtungen usw. hier zu posten. Danke an die, die mir Ihrer Erfahrung gute Ansätze posten, wie man hier verfahren soll.
Diese Äußerung
Original von sparfuchs
Irgendwie verstehe ich hier die ganze Panikmache überhaupt nicht!
Energensüd eG ist insolvent und kann nicht mehr liefern.
Ab 01.03.2012 gilt hier keine Satzung mehr, sondern deutsches Insolvenzrecht. Das Unternehmen wird abgewickelt und gut ist.
Außerdem können die Genossen ja auch keine Anteile mehr nachzeichnen, da Sie ja keinen Strom und Gas mehr erhalten.
spricht aber eine andere Sprache. Und da gilt meiner Ansicht nach eher die sichere Variante und 4,40 EUR für ein Einschreiben/Rückschein mit Inanspruchnahme der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit gem. § 67a GenG in Anspruch genommen als hinterher draufgezahlt.
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Mir ging es nicht darum, jemand zu kritisieren, sondern darum, dass man hier im Forum schon überlegen sollte, was man schreibt.
Es geht hier nicht darum, abzuwarten, in der Hoffnung, es wird schon alles gut.
Wer ein paar Hundert Euro u.U.verschmerzen kann, kann dies tun, manch anderer kann es sich aber nicht leisten.
Man sollte die Ausführungen von z.B. Plus nochmals richtig lesen und verinnerlichen und dann handeln.
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Kann mir mal einer erklären, weswegen man überhaupt eine fristlose Kündigung absetzen sollte?
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen? (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=16931&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=6)
Das ist ein überflüssiges Unterfangen.
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Ob es sinnlos ist oder nicht, muss jeder für sich selbst entscheiden.
Man kann der Meinung von BERBERJESUS sein oder auch mal das lesen, was z.B. PLUS in einem anderen Thread dazu geschrieben hat.
Wer das nicht glaubt, kann sich auch anwaltlich beraten lassen oder man wartet eben einfach ab.
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Hallo ich bin neu hier und auch nicht ganz freiwillig, aber mich zwingt der kollege pluta dazu: er will jetzt 120 euro genossenschaftsanteil oder wie auch immer er das nennen will. eine stromlieferung erfolgte nie, nun frage ich darf er das ? man wollte sparen, hat eh schon zu kämpfen um im alltag über die runden zu kommen und dann diese abzocke ... :-[ weiss jemand ob ich dieses entrichten muss oder ob er fristen einhalten muss oder ob der kleine mann immer am kurzen hebel sitzt....in der beitrittserklärung steht auch "Ich trete der EnerGen Süd eg bei........." die energen ist aber pleite ......mein schreiben war vom 08.06.2011 . >:( naja vielleicht hat jemand ne idee danke und sorry für meine schwache ausdruckweise.
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Hallo ich bin neu hier und auch nicht ganz freiwillig, aber mich zwingt der kollege pluta dazu: er will jetzt 120 euro genossenschaftsanteil oder wie auch immer er das nennen will. eine stromlieferung erfolgte nie, nun frage ich darf er das ? man wollte sparen, hat eh schon zu kämpfen um im alltag über die runden zu kommen und dann diese abzocke ... :-[ weiss jemand ob ich dieses entrichten muss oder ob er fristen einhalten muss oder ob der kleine mann immer am kurzen hebel sitzt....in der beitrittserklärung steht auch "Ich trete der EnerGen Süd eg bei........." die energen ist aber pleite ......mein schreiben war vom 08.06.2011 . >:( naja vielleicht hat jemand ne idee danke und sorry für meine schwache ausdruckweise.
@SUPER4, zuerst mal selbst schlau machen, die Satzung lesen, dazu das Genossenschaftsgesetz und die Energielieferverträge und die Mitgliedschaft in der Genossenschaft auseinander halten.
Wer einer Genossenschaft beitritt, egal ob die quasi schon "Pleite" ist oder nicht, hat u. a. die in der Satzung geregelten Pflichtbeiträge bzw. Pflichtbeteiligung zu leisten. Ob da Energie oder sonst was bezogen wurde oder nicht, ist nicht relevant.
Nach § 23 (2) GenG haftet, wer in die Genossenschaft eintritt, auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
Der Konkursverwalter ist nach dem Insolvenzrecht den Gläubigern verpflichtet, die ausstehenden Pflichtbeteiligungen einzufordern. Er haftet sonst persönlich. (http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__60.html)
Sie tragen somit das gleiche Schicksal, wie diejenigen Mitglieder, die ihre Anteile bereits einbezahlt haben.
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Wenn ich im Juni 2011 die Mitgliedschaft beantragt habe, diese aber damals von der EGS nicht angenommen wurde, bezweifle ich stark, dass der Antrag jetzt noch Gültigkeit hat. Da wird jetzt aber um jeden Cent gerungen. Was ist Insolvenzverwalter doch für ein armseliger Job ! (Dafür aber fürstlich bezahlt.)
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in der beitrittserklärung steht auch "Ich trete der EnerGen Süd eg bei........." die energen ist aber pleite ......mein schreiben war vom 08.06.2011
Ich denke, das ist der entscheidende Satz.
Christian Guhl schreibt dazu:
Wenn ich im Juni 2011 die Mitgliedschaft beantragt habe, diese aber damals von der EGS nicht angenommen wurde, ...
Das ist eben die Frage: was ist nach der Beitrittserklärung passiert?
Wenn die EnS diese Mitgliedschaft nichtangenommen hat -aus welchen Gründen auch immer- dann hat sich die Sache erledigt und davon kann man den IV informieren.
Wenn aber nur "vergessen" wurde, den Beitrag einzufordern bzw. zu überweisen, dann ist er jetzt noch fällig.
M.E. müsste doch aber seitens der EnS ein Schriftstück vorliegen und auf dessen Inhalt kommt es an.
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Also erst einmal recht herzlichen dank an alle die sich die mühe gemacht haben und mir geantwortet haben. mein fazit lautet nun (nach langem hin und her, zahlen oder nicht, ärgern oder noch mehr ärgern [vor gericht]) anruf bei puta beitrittserjlärung anfordern, die mir nie bestätigt wurde und dann wieder abwägen ..... wenn die sagen nö wir suchen ihnen das ding nicht raus ....steh ich genau am selben punkt ....werde dann salafist 8)
was mich noch iteressieren würde ob nach diesem langen zeitraum noch der beitrag erhoben werden darf, ist übrigens die letzte mahnung vor außergerichtlichen einigung (ps: wurde noch nie angemahnt - brennt wohl unter den nägeln) also antrag vom 08.06.2011 das sind fast 2 jahre ....
mfg andreas
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@Super4: zunächst würde ich noch abwarten, ob der Beitritt rechtens erfolgte oder nicht. Wenn ja, ist die Einforderung des Beitrags auch jetzt noch möglich. Die Verjährungsfrist ist durch die Mahnung ohnehin unterbrochen und die dürfte hier bei 2 Jahren liegen.
Kritisch wird es tatsächlich, wenn der IV gar nicht reagiert. Er wird der Meinung sein, die Forderung ist berechtigt. Dann würde es tatsächlich darauf hinauslaufen, zahlen oder nicht. Auch wenn das Gericht anbietet, sich außerhalb zu einigen, wird das kaum billiger.
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war bei meinem Sohn ähnlich. Der hatte vor über einem Jahr eine Beitrittserklärung abgeschickt und gleichzeitig einen Antrag auf Stromlieferung gestellt. Er hat bis heute weder das Eintrittsgeld bezahlt (sollte, da Einzugsermächtigung erteilt wurde, ja wohl abgebucht werden) noch eine Mitgliedsbestätigung bekommen. Da er ja Strom braucht, hatte er sich natürlich in der Zwischenzeit einen anderen Lieferanten gesucht. Nach über einem Jahr fällt der Genossenschaft auf, da hat ja einer noch einen Mitgliedsantrag gestellt und - sehr schön - auch einen Stomlieferungsantrag und hat bei seinem jetzigen Versorger den Wechsel eingeleitet - ohne seine Zustimmung!
Solche Fälle werden nur die Gerichte entscheiden können, da können wir Laien nur rumspekulieren.
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Wenn ich im Juni 2011 die Mitgliedschaft beantragt habe, diese aber damals von der EGS nicht angenommen wurde, bezweifle ich stark, dass der Antrag jetzt noch Gültigkeit hat. Da wird jetzt aber um jeden Cent gerungen. Was ist Insolvenzverwalter doch für ein armseliger Job ! (Dafür aber fürstlich bezahlt.)
Mit Sicherheit hat sie keine Gültigkeit mehr, wenn sie einmal abgelehnt wurde. Aber wenn sie angenommen wurde, wurde auch ein entsprechendes Schreiben verschickt. Da dieses nicht bei SUPER4 angekommen ist, würde ich mir dieses mal zeigen lassen. (incl. des Aufnahmebeschlusses). Wenn das nicht vorgelegt werden kann oder der IV das nicht will (und darüber sollte man einen Nachweis haben, dass man es haben wollte) dann soll er klagen. DANN muss er es vorlegen.
Allerdings habe ich so die Vermutung, dass man derzeit nochmal eine (letzte ?) "Abgrasrunde" fährt, da auch ich von "letzten Mahnungen vor einem Gerichtsverfahren" gehört habe, wo man Geld aus einer bestrittenen Preiserhöhung haben will, was man mit Sicherheit auch vor Gericht nicht bekommt.
Also, schön ruhig bleiben und nicht bange machen lassen. ;)
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Also, schön ruhig bleiben und nicht bange machen lassen.
So einen Ratschlag kann man als Außenstehender gut geben ...
Man braucht aber schon Nerven und Stehvermögen, um so etwas wirklich durchzuziehen und ob man dabei wirklich was gewinnt, ist immer noch die Frage.
Bei mir läuft derzeit auch ein gerichtliches Mahnverfahren, über das ich nach Abschluss mal berichten werde. Die Sache zieht sich nun schon fast 1 Jahr hin.
Da hilft es nicht viel, selbst wenn man sich im Recht glaubt. Letztlich entscheidet ein Gericht, ob das geglaubte Recht auch vom Gericht so gesehen wird.
Natürlich sieht es im hier diskutierten Fall so aus, dass es der "letzte Versuch" ist. Wer zahlt, zahlt.
Wer nicht zahlt, siehe oben.
Wie gesagt, zunächst mal abwarten, was vom IV kommt.
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@SUPER4
Ich habe am 10.11.2010 einen Aufnahmeantrag gestellt und am 25.11.2010 eine Bestätigung erhalten:
"Der Vorstand hat Ihrem Aufnahmeantrag zugestimmt."
Es wurde auch eine Mitgliedsnummer angegeben. Der Brief war vom Vorstand unterschrieben.
Wenn Sie keine solche Bestätigung erhalten haben, würde ich an IV Pluta schreiben:
Offensichtlich wurde mein Aufnahmeantrag vom ??? nicht akzeptiert, da ich keinerlei Bestätigung erhalten habe. Damit bin ich 2011 kein Mitglied der Genossenschaft geworden und nicht zu einer Zahlung eines Anteils verpflichtet.
Für diese Auffassung spricht auch, dass niemals eine Zahlung angefordert wurde. Es wurde auch niemals Energie von der Genossenschaft bezogen.
Ich bin aber kein Rechtsanwalt und kann keine Verantwortung dafür übernehmen, dass dieser Briefvorschlag die gewünschte Wirkung zeigt.
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Also, schön ruhig bleiben und nicht bange machen lassen.
So einen Ratschlag kann man als Außenstehender gut geben ...
Ich hab auch so ein (ähnliches) Schreiben bezgl. "letzter Mahnung" erhalten. ;)
Und aus anderen Verfahren mit meinem früheren Versorger kenne ich das Spielchen auch. Insbesondere bei den fehlerhaften Preisanpassungsklauseln wurde/wird dieses von den Versorgern zuhauf praktiziert, meist sogar bis zum Mahnbescheid (dem man natürlich widersprechen muss, aber erstmal ohne Begründung) und bisher ist noch keine Klage eingegangen.
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bolli, es war keine Kritik von mir, sondern nur eine Feststellung.
Ich glaube, es hilft keinem Ratsuchenden, wenn man Ratschläge erteilt, die aber dann von demjenigen auszubaden sind und man nicht selber "im Regen steht".
Wenn es wirklich zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte, muss man schon wissen, auf was man sich da ggf. einlässt. Da ist u.U. anwaltliche Hilfe nötig und da ist wiederum wichtig, ob man eine RS-Versicherung hat, die die Kosten übernimmt usw.
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Da haben Sie sicherlich Recht, aber man sollte wegen einer Androhung eines Mahn- oder Gerichtsverfahrens auch nicht direkt vor Ehrfurcht erstarren, was leider immer noch zuviele Leute tun. Deshalb läuft es ja so wie es läuft. Das man sich ein Bild von seiner eigenen Lage machen muss und letztlich diese Geschichte alleine bzw. mit Anwalt alleine durchstehen muss, ist klar.
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Ja, Ruhe bewahren und gut überlegen ist richtig.
Der Rat hier ist zwar kostenlos, hilft aber nur bedingt.
Es ist allerdings schwierig, überhaupt einen sinnvollen Rat zu geben ohne genauere Kenntnis der Sachverhalte.
Offensichtlich ist SUPER4 seinerzeit gewillt gewesen, Genossenschaftsmitgglied zu werden, um günstig Strom zu beziehen.
Aus dem Strombezug ist nichts geworden und was ist mit dem Antrag passiert? Die Frage ist derzeit offen und auch in welcher Form die Entrichtung des Genossenschaftsanteils erfolgen sollte - Überweisung oder Lastschrift.
Wenn so lange weder eine Bestätigung, noch eine Ablehnung erfolgte, ist das zwar sehr merkwürdig, aber rechtlich gesehen?
Schlau machen kann man sich wie PLUS bereits schrieb, durch Studium der Satzung und des GenG.
Man kann auch anwaltliche Hilfe suchen oder anderswo, aber in der Regel kostet das und da muss man wegen 120 Euro schon abwägen.
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... was mich noch interessieren würde ob nach diesem langen zeitraum noch der beitrag erhoben werden darf, ist übrigens die letzte mahnung vor außergerichtlichen einigung (ps: wurde noch nie angemahnt - brennt wohl unter den nägeln) also antrag vom 08.06.2011 das sind fast 2 jahre ....
Wenn Sie in 2011 keine schriftliche Mitgliedschaftsbestätigung und vor der jetzigen Zahlungsaufforderung auch keine Mahnung erhalten haben, dann schreiben Sie den Insolvenzverwalter doch an - z.B. gemäß Muster von @ein_bayer :
"Offensichtlich wurde mein Aufnahmeantrag vom 08.06.2011 nicht akzeptiert, da ich keinerlei Bestätigung oder Zahlungsaufforderung erhalten habe. Damit bin ich 2011 kein Mitglied der EnerGen Süd eG geworden und nicht zu einer Zahlung eines Anteils verpflichtet."
Das würde ich noch sinngemäß ergänzen: "Sollten Sie anderer Auffassung sein, dann erwarte ich, dass Sie mir unverzüglich eine Kopie des Aufnahmebeschlusses der Genossenschaft zur Verfügung stellen. Außerdem bitte ich um Aufklärung, aufgrund welcher Rechtsgrundlage ein Geschäftsanteil ohne zugegangene Mitgliedschaftsbestätigung noch 1 3/4 Jahrenach dem Aufnahmeantrag zur Zahlung fällig sein soll."
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Den Beitrag von SUPER4 vom 17.03.13:
anruf bei puta beitrittserjlärung anfordern, die mir nie bestätigt wurde und dann wieder abwägen ..... wenn die sagen nö wir suchen ihnen das ding nicht raus ....steh ich genau am selben punkt ....werde dann salafist
habe ich so interpretiert, dass er dort angerufen hat.
Das finde ich ohnehin nicht so gut, besser ist immer schriftlich und das möglichst mit Nachweis (Einschreiben).
Ich denke, ein_bayer und khh haben hier sinnvolle Hinweise gegeben, wie so ein Schreiben in etwa abgefasst sein müsste.
Vielleicht reagiert IV Pluta aber auch so?
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Vielleicht reagiert IV Pluta aber auch so?
Ja und, wollen wir alle denkbaren hypothetischen Möglichkeiten durchkauen? - @SUPER4 muss handeln (oder es sein lassen und zahlen) !!! ::)
Übrigens, wo haben Sie DAS denn her :
Die Verjährungsfrist ist durch die Mahnung ohnehin unterbrochen und die dürfte hier bei 2 Jahren liegen.
Eine 2-jährige Verjährungsfrist kenne ich nicht und eine Forderungsverjährung wird nur durch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Zahlungsklage gehemmt bzw. verhindert !
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Übrigens, wo haben Sie DAS denn her :
Die Verjährungsfrist ist durch die Mahnung ohnehin unterbrochen und die dürfte hier bei 2 Jahren liegen.
Eine 2-jährige Verjährungsfrist kenne ich nicht und eine Forderungsverjährung wird nur durch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Zahlungsklage gehemmt bzw. verhindert !
Nochmal, zwischen Mitgliedschaft und Energielieferung unterscheiden! Geht es um die Pflichteinzahlung, dann hilft ein Blick ins Gesetz:
§ 22 (6) GenG
Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
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Nochmal, zwischen Mitgliedschaft und Energielieferung unterscheiden! Geht es um die Pflichteinzahlung, dann hilft ein Blick ins Gesetz:
§ 22 (6) GenG
Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
Off-Topic:
Eine 2-jährige Verjährungsfrist und eine "Unterbrechung" durch eine außergerichtliche Mahnung kenn ich trotzdem nach wie vor nicht ! ;)
zum Thema:
Ob ein "Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil" überhaupt entstanden ist, dürfte sehr zweifelhaft sein:
§ 15 (2) Genossenschaftsgesetz (GenG)
"Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen."
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
Weder nach dem Mitgliedschafts-Antrag noch überhaupt ist die nach dem Gesetz zwingend notwendige Benachrichtigung bei @SUPER4 eingegangen!
@SUPER4 sollte daher (unverzüglich :) ) den Zugang einer solchen Benachrichtigung gegenüber dem Insolvenzverwalter schriftlich bestreiten,
die verlangte Zahlung selbstverständlich zurückweisen und sich dabei auf § 15 (2) GenG berufen !!