Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Kampfzwerg am 27. Januar 2012, 17:45:25
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Welche Möglichkeit wäre eigentlich für einen beklagten Kunden wohl grundsätzlich sinnvoller?
http://dejure.org/gesetze/ZPO/330.html
§ 330 ZPO
Versäumnisurteil gegen den Kläger
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
oder:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/331a.html
§ 331a
Entscheidung nach Aktenlage
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
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Das Versäumnisurteil gegen den Kläger lautet jedenfalls auf Klageabweisung und wird sofort erlassen.
Der Kläger kann hiergegen noch innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Das Urteil nach Aktenlage setzt hingegen voraus, dass bereits in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde.
Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden.
Es handelt sich dabei um ein Endurteil, welches auch zu Lasten des Beklagten ausgehen kann und grundsätzlich nur dann anfechtbar ist, wenn es berufungsfähig ist.
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Das Versäumnisurteil gegen den Kläger lautet jedenfalls auf Klageabweisung und wird sofort erlassen.
Der Kläger kann hiergegen noch innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Verstanden. Die Möglichkeit des Einspruchs durch den Kläger besteht also selbst bei seinem eigenem Verschulden.
Das Urteil nach Aktenlage setzt hingegen voraus, dass bereits in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Es handelt sich dabei um ein Endurteil, welches auch zu Lasten des Beklagten ausgehen kann und grundsätzlich nur dann anfechtbar ist, wenn es berufungsfähig ist.
Angenommen, dass eine erste Verhandlung bereits stattgefunden hat und die Berufungsfähigkeit durch die erste Instanz vorausgesetzt ist, könnte ein Antrag auf \"Urteil nach Aktenlage\" also durchaus sinnvoll erscheinen, wenn sich nach der ersten mündlichen Verhandlung in den weiteren Schriftsätzen neue Sachverhalte zugunsten des Beklagten ergeben haben, die selbst der Kläger nicht negieren kann?
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Original von Kampfzwerg
wenn sich nach der ersten mündlichen Verhandlung in den weiteren Schriftsätzen neue Sachverhalte zugunsten des Beklagten ergeben haben
Neuer Sachvortrag nach mündlicher Verhandlung kann verspätet und daher nicht berücksichtigungsfähig sein, wenn das Gericht nicht Schriftsatznachlass gewährt hat (§ 282 ZPO, 296 Abs. 2 ZPO)
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Original von Black
Neuer Sachvortrag nach mündlicher Verhandlung kann verspätet und daher nicht berücksichtigungsfähig sein, wenn das Gericht nicht Schriftsatznachlass gewährt hat (§ 282 ZPO, 296 Abs. 2 ZPO)
Das ist wohl ein Verfahrensgrundsatz, d. h. dieser gilt gleichermassen auch für den Kläger.
282 II vorausgesetzt, ist eine vorsätzliche Verspätung bzw. Missachtung dieser Verfahrensregeln durch den Kläger ebenfalls möglich.
Es kursiert das Gerücht, dass es sogar Fälle geben soll, in denen sich der Kläger in die Versäumnis flüchten möchte.
Die eigentliche Grundsatz-Frage lautet demnach in derartigen Fällen: Welche Möglichkeiten hat der Beklagte? ;)
http://dejure.org/gesetze/ZPO/296.html
§ 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/282.html
§ 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
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Original von Kampfzwerg
282 II vorausgesetzt, ist eine vorsätzliche Verspätung bzw. Missachtung dieser Verfahrensregeln durch den Kläger ebenfalls möglich.
Vorsätzlich verspäteter Sachvortrag des Klägers ist möglich - wenn der Kläger blöd wäre. Denn warum sollte man vorsätzlich zu spät vortragen?
Original von Kampfzwerg
Es kursiert das Gerücht, dass es sogar Fälle geben soll, in denen sich der Kläger in die Versäumnis flüchten möchte.
Ihr Hang die banalsten Dinge irgendwie verschwörerisch und bedeutsam klingen lassen zu wollen ist schon bemerkenswert.
Flucht in die Säumnis ist kein \"Gerücht\" sondern ein uralt bekanntes Prozessmanöver, dass heutzutage jeder Grundschüler über google finden kann. Mag sein, dass auch einmal ein Kläger zu diesem Mittel greifen muss, aber höchstwahrscheinlich nicht, um fehlenden bzw. verspäteten Sachvortrag noch unterbringen zu können.
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Original von Black
Original von Kampfzwerg
282 II vorausgesetzt, ist eine vorsätzliche Verspätung bzw. Missachtung dieser Verfahrensregeln durch den Kläger ebenfalls möglich.
Vorsätzlich verspäteter Sachvortrag des Klägers ist möglich - wenn der Kläger blöd wäre. Denn warum sollte man vorsätzlich zu spät vortragen?
Original von Kampfzwerg
Es kursiert das Gerücht, dass es sogar Fälle geben soll, in denen sich der Kläger in die Versäumnis flüchten möchte.
Ihr Hang die banalsten Dinge irgendwie verschwörerisch und bedeutsam klingen lassen zu wollen ist schon bemerkenswert.
Flucht in die Säumnis ist kein \"Gerücht\" sondern ein uralt bekanntes Prozessmanöver, dass heutzutage jeder Grundschüler über google finden kann. Mag sein, dass auch einmal ein Kläger zu diesem Mittel greifen muss, aber höchstwahrscheinlich nicht, um fehlenden bzw. verspäteten Sachvortrag noch unterbringen zu können.
@Black
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Wahrscheinlich ist Ihnen Ihr Hang zu Umdeutungen in die Quere gekommen :D
Dennoch ein freundliches Danke für die äusserst erhellenden Antworten -
auch wenn Sie die eigentliche Grundsatzfrage schon wieder ignoriert haben. ;)
P.S. Infos für interessierte Laien, sprich Nichtjuristen:
http://blog.pilgermann.net/lk/lkhtml/zpo/versaeumnisverfahren.html
http://www.uni-leipzig.de/~brzpr/be/mat/SemWS10-11/Thema11-Pannach.pdf
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Original von Black
Original von Kampfzwerg
Vorsätzlich verspäteter Sachvortrag des Klägers ist möglich - wenn der Kläger blöd wäre. Denn warum sollte man vorsätzlich zu spät vortragen?
Original von Kampfzwerg
Es kursiert das Gerücht, dass es sogar Fälle geben soll, in denen sich der Kläger in die Versäumnis flüchten möchte.
Ihr Hang die banalsten Dinge irgendwie verschwörerisch und bedeutsam klingen lassen zu wollen ist schon bemerkenswert.
Flucht in die Säumnis ist kein \"Gerücht\" sondern ein uralt bekanntes Prozessmanöver, dass heutzutage jeder Grundschüler über google finden kann. Mag sein, dass auch einmal ein Kläger zu diesem Mittel greifen muss, aber höchstwahrscheinlich nicht, um fehlenden bzw. verspäteten Sachvortrag noch unterbringen zu können.
Hervorhebungen von mir
Blöd war die Klägerin in meinem Fall wohl nicht, soweit würde ich nicht gehen wollen ;)
Nicht nur höchstwahrscheinlich, sondern ganz sicher war sie aber völlig hilf- bzw. ratlos. :]
Das Verfahren habe ich jedenfalls gewonnen:
VU des LG Kleve v. 08.02.12 Az. 1 O 341/10: Klage des Versorgers abgewiesen, rechtskräftig! (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=91062#post91062)
Nur damit Sie es jetzt auch wirklich ganz genau wissen :D
Original von black
Der literarische Aufwand den Sie hier zum Herauswinden auf eine einfache Frage hin betreiben, läßt vermuten, dass Sie das Verfahren nicht gewonnen haben.
Vielleicht finde ich das einfach nur wesentlicher unterhaltsamer als das Fernsehprogramm? Ich dachte allerdings, die Fragen bereits beantwortet zu haben.
Apropos, im Fall eines verlorenen Prozesses sollten Sie als Versorgeranwalt doch eigentlich gar keine diesbezüglichen Vermutungen anstellen müssen. Ich bin ganz sicher, und Ihre Mandanten vertrauen schliesslich ebenfalls darauf, dass Sie es dann sehr genau wissen würden.
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Original von RR-E-ft
Das Versäumnisurteil gegen den Kläger lautet jedenfalls auf Klageabweisung und wird sofort erlassen.
Der Kläger kann hiergegen noch innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Das Urteil nach Aktenlage setzt hingegen voraus, dass bereits in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde.
Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden.
Es handelt sich dabei um ein Endurteil, welches auch zu Lasten des Beklagten ausgehen kann und grundsätzlich nur dann anfechtbar ist, wenn es berufungsfähig ist.
Ergänzung:
In meinem Fall war ein Urteil nach Aktenlage, das ich anderenfalls eindeutig bevorzugt hätte ;-), leider nicht möglich, da nach der ersten mdl. Verhandlung eine Klageerweiterung erfolgt ist. Und über diese Erweiterung wurde dann wiederum erstmalig mdl. verhandelt.
Ich hatte also nur die Wahl zw. Antrag auf VU oder der Möglichkeit einer Widerklage.
Insofern hatte die Klägerin viel Glück, dass sie kein umfangreich begründetes, klageabweisendes Sachurteil kassiert hat. ;)
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Dann eben beim nächsten mal. ;)
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Mit Frau RAin Sievers-Römhild an meiner Seite - jederzeit gerne wieder!!!
Ich wage gar nicht, darüber nachzudenken, was wir beide gemeinsam hätten erreichen können, wenn sie mir von Anfang an zur Seite gestanden hätte! :)
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Das wagt wohl niemand. ;)
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Bei einem Urteil nach Aktenlage
wäre dieses wohl nicht gleich erlassen worden
und der Versorger hätte,
wenn er unterlegen gewesen wäre,
hiergegen Berufung einlegen können,
innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist
wohl mit einem neuen Trumpf im Blatt.
Gaspreis von 1981 - Beschränkung von Rückforderungsansprüchen bei unterlassenem Widerspruch (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=91347#post91347)
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Das sehe ich ebenso!
Offensichtlich kann ein VU manchmal durchaus die richtige Wahl sein!
trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief! (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=91394#post91394)
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frau auch. ;)