Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH => Thema gestartet von: paul paulchen am 23. Januar 2012, 07:48:20
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Hallo zusammen,
seit 2006 kürze ich die Gasabrechnungen (Heizungsversorgung) jedes Jahr wegen Unbilligkeit.
Der Gasversorger (SWN Neuss) hat darauf nie so wirklich reagiert, ausser seine Billigkeit zu behaupten. Klage hat er auch nie eingereicht.
02/2011 Angebotsschreiben über einen neuen Vertrag bi 4% Rabatt, wenn ich den Vertrag unterschreibe ansonsten würde ich automatisch in den Grundversorgungsvertrag kommen.
02/2011 habe ich dem schriftlich widersprochen.
Seit dem keine Rekation der SWN !
11/2011 Jahresabrechnung
1. SWN schickt mir eine Vertragsbestätigung über den neuen Vertrag ab 01.04.2011.
2. Schlussrechnung alter Vertrag / alte Kundennummer mit der Nachforderung der gekürzten Beträge
3. Abrechnung Gas 04/2011-08/2011 über den Grundversorgungsvertrag und neuer Kundennummer!!!.
11/2011 habe ich dem ganzen sofort widersprochen.
Frage:
Darf die SWN trotz Widerspruch einfach so den Vertrag ändern und nachträglich eine Vertragsbestätigung zuschicken? Oder habe wir schon Anarchie???
Warum haben sie eine neue Kundennummer eingestellt?
Wie ist am Besten damit jetzt zu verfahren?
Meine Abschlagzahlungen werde ich weiter auf den alten Vertrag und die alte Kundennummer leisten.
Vielen Dank für ein paar Hinweise
Paul Paulchen
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@paul paulchen,
wie leutete denn der Text seinerzeit in dem Angebotsschreiben?
Zunächst ist zu klären:
- War dies deutlich eine Kündigung gewesen?
- Wenn ja, wurde die Kündigungsfrist zur Vertragslaufzeit eingehalten.
Natürlich kann der Versorger den Vertrag fristgerecht kündigen.
Er hat sie ab diesem Zeitpunkt in die Grundversorgung mit neuer Kundennummer gestellt.
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Hallo Herr Cremer,
soweit ich mich erinnern kann (habe das Angebot grade nicht greifbar und muss das heute abend nochmal ansehen) sah das Angebot in dem Sinne aus, dass:
... wir bieten Ihnen einen neuen Tarif an mit einem Nachlass von 4% oder 5% ...
Irgendwann kam dann unten sinngemäß die Aussage:
Sollten Sie dieses Angebot nicht annehmen, kommen Sie in den Grundversorgungstarif...
Werde das aber heute abend nochmal genauer nachsehen.
Paul Paulchen
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Hi,
habe mal in diesem Angebotsschreiben nachgesehen.
Vorher: Sondervereinbarung GZH / GZV Vollversorgung
Neu: SWN Sondertarif Vollversorgung
Angebot Erdgasliefervertrag und Beendigung des Altvertrages
Sofern Sie unser... Angebot nicht annehmen möchten, erfolgt die weitere Belieferung zu den Bedingungen der Grund- / Ersatzversorgung die im Internet...
Paul
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@paul paulchen,
o.k. dann sind Sie im Grundversorgungstarif.
Ich habe aber nach den alten Vertragsbedingungen, also nach den AGB, gefragt.
Das ist zunächst maßgebend !!
- Vertragslaufzeit
- Vertragskündigung
Ist die Kündigung danach rechtens?
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Hallo Herr Cremer,
der alte Vertrag hatte eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende. Von daher war die Auflösung des Vertrags wohl ok.
Allerdings ergibt sich für mich nun folgende Fragestellung.
- Kann ich bei dem neuen Grundversorgungsvertrag auch die Billigkeit gem. §315 fordern?
- Welchen Preis kann ich bei meiner Kalkulation ab 1.4.2011 ansetzen? Den von 2005/2006?
Vielen Dank für ein paar Informationen
Paul
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Original von paul paulchen
Allerdings ergibt sich für mich nun folgende Fragestellung.
- Kann ich bei dem neuen Grundversorgungsvertrag auch die Billigkeit gem. §315 fordern?
- Welchen Preis kann ich bei meiner Kalkulation ab 1.4.2011 ansetzen? Den von 2005/2006?
Zum einen können Sie in der Grundversorgung die Billigkeit gem. § 315 BGB anzweifeln.
Zum anderen hat leider der \"Hohe 8. Senat des BGH\" in seiner Rechtssprechung bezgl. der Grundversorgung den sog. \"Sockelpreis\" in der Grundversorgung kreiiert. Dieses bedeutet, dass er den Anfangspreis in der Grundversorgung als einen \"vereinbarten Preis\" ansieht, der aufgrund dieser Vereinbarung zwschen den Parteien eben nicht einer Billigkeitskontrolle unterliegt. Diese Argumentation hat zwar einige deutliche Ecken und Kanten, die RR-E-ft auch schon an verschiedenen Stellen aufgezeigt hat (z.B. hier Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=3697) oder hier Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4664&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=1)), jedoch scheint es im 8. BGH-Senat Mitglieder zu geben, die für solche Argumente (bisher) nicht zugänglich sind. Das bedeutet, Sie müssen sich darauf einrichten, dass nur die Preisveränderungen seid Ihrem Grundversorgungsvertragsbeginn dieser Billigkeitsüberprüfung unterliegen. Das ist natürlich ein großer Nachteil und schützt Sie vor allem nicht vor einem unbilligen Anfangspreis (was Sie ja gerade vermeiden wollen). Welcher Preis letztlich ein angemessener (billiger) Preis ist, kann ohne Nachweis der Billigkeit nicht gesagt werden.
Was Sie daher ansetzen, um ggf. einen guten Willen zu beweisen (von Rechts wegen sind mit Unbilligkeitseinwand angegriffene Forderungen bis zum Nachweis der Billigkeit nicht fällig. Von daher müsste man gar nichts \"anzahlen\", jedoch sehen das einige Gerichte kritisch und lehnen allein aus diesem Grund den Einwand ab) ist Ihre Sache, aber die aktuelle höchstrichterliche Rechtssprechung lässt eine Kürzung unter den Anfangsbetrag vom 01.04. nicht zu, weshalb ein Versorgerwechsel in einen günstigeren Sondervertrag zu empfehlen ist.
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bin mir jetzt nicht ganz sicher, wie Sie das meinen.
Sie meinen also ich müßte als Ausgangsbasis den Grundpreis des neuen Vertrages nehmen und nicht den von 2005/2006?
Das würde aber auf der anderen Seite bedeuten, dass die Versorger einfach jedes Jahr einen neuen Vertrag durch Kündigung erzwingen und sich dann über diesen Weg die Preissteigerungen doch wieder holen... (theoretisch).
Ich wollte jetzt eigentlich die Jahresabrechnung des neuen Vertrages ab dem 01.04. mit dem Gaspreis von 2005/2006 berechnen und darauf dann die Nachzahlung leisten.
Denn schon bei Vertragsangebot in 02/2011 hatte ich dieser Änderung widersprochen und die Billigkeit des Gaspreises eingefordert.
Paul
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@paul paulchen,
Das würde aber auf der anderen Seite bedeuten, dass die Versorger einfach jedes Jahr einen neuen Vertrag durch Kündigung erzwingen und sich dann über diesen Weg die Preissteigerungen doch wieder holen... (theoretisch
ob dies in der Grundversorgung rechtens wäre, ist zu diskutieren.
Mit den Sonderverträgen z.B. verfahren die Stadtwerke Kreuznach so. Die schließen den Sondervertrag \"Gassondervetrag A\" nur noch für eine Vertragslaufzeit von 3 Monaten ab. Dann gibts einen neuen Vertrag mit ggf. neuen Preisen und AGB\'s. :D
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Original von Cremer
ob dies in der Grundversorgung rechtens wäre, ist zu diskutieren.
Nein, dass wäre wohl nicht zu diskutieren, da die Grundversorgung nur in ganz wenigen Ausnahmefällen vom Versorger gekündigt werden darf und da zählt gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 Gas GVV die Kündigung zwecks neuem Vertragsschluss mit neuen vereinbarten Preisen (so es denn sowas überhaupt gibt) nicht zu. :D
Original von Cremer
Mit den Sonderverträgen z.B. verfahren die Stadtwerke Kreuznach so. Die schließen den Sondervertrag \"Gassondervetrag A\" nur noch für eine Vertragslaufzeit von 3 Monaten ab. Dann gibts einen neuen Vertrag mit ggf. neuen Preisen und AGB\'s. :D
Das ist ihr gutes Recht, vor allem nach den Erfahrungen der Vergangenheit vor Gericht. Damit haben sie zumindest mal einen vereinbarten Grundpreis, der als Mindestpreis steht, wenn schon die Preisanpassungsklauseln nicht Gerichtsfest sind. :D
Ist aber halt ein nicht unerheblicher Aufwand, der vermutlich in absehbarer Zeit dazu führt, dass man wegen höherer Verwaltungskosten auch höhere Preise nehmen muss.
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von paul paulchen
Angebot Erdgasliefervertrag und Beendigung des Altvertrages
Sofern Sie unser... Angebot nicht annehmen möchten, erfolgt die weitere Belieferung zu den Bedingungen der Grund- / Ersatzversorgung die im Internet...
von Cremer
@paul paulchen,
o.k. dann sind Sie im Grundversorgungstarif.
Da frage ich mich und unsere Experten:
Sind mit dieser Ausdrucksweise im Zitat von paul paulchen, die Anforderungen für eine Kündigung erfüllt?
Müsste nicht das Wort Kündigung vorkommen?
Ich würde das \'Angebot\' für einen solchen neuen Vertrag so verstehen, dass da noch ergänzt werden könnte: \"Wir werden dann demnächst Ihren Vertrag kündigen.\"
- Und das müsste dann auch noch geschehen!
berghaus 25.01.2012
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Original von berghaus
Da frage ich mich und unsere Experten:
Sind mit dieser Ausdrucksweise im Zitat von paul paulchen, die Anforderungen für eine Kündigung erfüllt?
Müsste nicht das Wort Kündigung vorkommen?
Ich würde das \'Angebot\' für einen solchen neuen Vertrag so verstehen, dass da noch ergänzt werden könnte: \"Wir werden dann demnächst Ihren Vertrag kündigen.\"
- Und das müsste dann auch noch geschehen!
berghaus 25.01.2012
Bezeichne mich zwar nicht als den Experten, aber ich habe letztens in einem Urteil gelesen, dass das Wort \"Kündigung\" nicht expliziet genannt sein muss, dass aber für den normalen Leser des Textes klar sein muss, was gemeint ist. Finde aber leider derzeit die Fundstelle nicht mehr. Werde mal nochwas suchen. :rolleyes:
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@bolli,
Nein, dass wäre wohl nicht zu diskutieren, da die Grundversorgung nur in ganz wenigen Ausnahmefällen vom Versorger gekündigt werden darf und da zählt gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 Gas GVV die Kündigung zwecks neuem Vertragsschluss mit neuen vereinbarten Preisen (so es denn sowas überhaupt gibt) nicht zu
genau das wollte ich hören ;)
Bezeichne mich zwar nicht als den Experten, aber ich habe letztens in einem Urteil gelesen, dass das Wort \"Kündigung\" nicht expliziet genannt sein muss, dass aber für den normalen Leser des Textes klar sein muss, was gemeint ist. Finde aber leider derzeit die Fundstelle nicht mehr. Werde mal nochwas suchen.
Dies ist nicht zweifelsfrei.
es wird ein neues Angebot unterbreitet, allesdings muss m.E. das Wort \"Kündigung\" oder \"der Vertrag kann wegen ...... nicht weiter fortgesetzt werden\" fallen.
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von paul paulchen
Angebot Erdgasliefervertrag und Beendigung des Altvertrages
Sofern Sie unser... Angebot nicht annehmen möchten, erfolgt die weitere Belieferung zu den Bedingungen der Grund- / Ersatzversorgung die im Internet...
Auch die Aussage in der Überschrift: Beendigung des Altvertrages, wohl als Betreffzeile in dem Angebot enthalten, lese ich nicht als Kündigung, sondern als Hinweis: \"Wir werden den Vertrag demnächst beenden (kündigen) müssen.\"
berghaus 25.01.12
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Original von berghaus
von paul paulchen
Angebot Erdgasliefervertrag und Beendigung des Altvertrages
Sofern Sie unser... Angebot nicht annehmen möchten, erfolgt die weitere Belieferung zu den Bedingungen der Grund- / Ersatzversorgung die im Internet...
Auch die Aussage in der Überschrift: Beendigung des Altvertrages, wohl als Betreffzeile in dem Angebot enthalten, lese ich nicht als Kündigung, sondern als Hinweis: \"Wir werden den Vertrag demnächst beenden (kündigen) müssen.\"
Das lese ich nicht unbedingt nur als Hinweis. Frage an @paul paulchen: Ist in dem Versorger-Schreiben aus 02/2011 im Text z.B. nochmals ausgeführt \"... beenden wir den Altvertrag zum 31.03.2011\"? Wenn das so ist, dann dürfte dieses Schreiben eindeutig eine Vertragskündigung sein und es stellt sich wohl nur noch die Frage, ob diese Kündigung form- und fristgerecht erfolgt ist.
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Original von h\'berger
Das lese ich nicht unbedingt nur als Hinweis. Frage an @paul paulchen: Ist in dem Versorger-Schreiben aus 02/2011 im Text z.B. nochmals ausgeführt \"... beenden wir den Altvertrag zum 31.03.2011\"? Wenn das so ist, dann dürfte dieses Schreiben eindeutig eine Vertragskündigung sein und es stellt sich wohl nur noch die Frage, ob diese Kündigung form- und fristgerecht erfolgt ist.
Es kommt auch darauf an, ob dem Lieferanten überhaupt ein Kündigungsrecht zusteht (vgl. BGH, B. 15.09.09 Az. VIII ZR 241/08].
Besteht ein solches im konkreten Fall nicht, kann es auch auf Form und Frist nicht ankommen.
Besteht hingegen ein Kündigungsrecht des Liefranten, kommt es darauf an, ob ein solches form- und fristgerecht ausgeübt wurde.
Es kommt also auf den Zugang einer entsprechenden Kündigungserklärung an.
Wurde de Vertrag wirksam beendet und kam hiernach durch Energieentnahme aus dem Netz ein neuer Grundvsorgungsvertrag zustande, so soll der Anfangspreis dieses Vertrages laut BGH als vereinbart gelten und deshalb als vereinbarter Preis keiner Billigkeitskontrolle unterliegen.
BGH, B. v.13.04.11 VIII ZR 127/10 Preisvereinbarung bei konkludentem Vertragsabschluss (Strom) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=15903)
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Original von RR-E-ft
Es kommt also auf den Zugang einer entsprechenden Kündigungserklärung an.
@paul paulchen
Nicht immer gleich vorschnell widersprechen ... ;) Ist die Vertragsbestätigung ab 01.04.2011 tatsächlich erst mit der Verbrauchsabrechnung im November zugegangen ?
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...ist ein passendes Beispiel für \"gut gemeint\" und \"schlecht gemacht\".
@paul paulchen
Bitte stellen Sie den Text des ersten vermeintlichen \"Kündigungsschreiben\" anonymisiert wörtlich ein, nur dann wird die Sachlage letztendlich klarer.
Edit: Und bitte auch etwas stöbern/suchen, das Thema wurde im Forum nämlich bereits mehrfach behandelt!
@all
bitte langsam, und noch einmal zurück auf Anfang!
Das kommt davon, wenn sich User mit Hilfsangeboten/Kommentaren überschlagen, teils aber ohne richtig zu lesen. ;)
In diesem Fall ist Vorsicht angesagt, da hat @berghaus wohl durchaus recht.
paul paulchen dürfte wahrscheinlich durch Eure diversen Antworten auf völlig unterschiedliche (aber grundsätzlich sehr wichtige) Annahmen i. B. a. die Vertragsart bzw. Ausganglage und entsprechende Grundkenntnisse jetz nur noch verwirrter sein, als ohnehin schon.
Wenn ich richtig gelesen und interpretiert habe, gehe ich davon aus, dass der zuerst geschlossene Sonder-Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde, ein Grundversorgungsvertrag schon gar nicht rechtswirksam zustande gekommen ist
Vorher: Sondervereinbarung GZH / GZV Vollversorgung
Neu: SWN Sondertarif Vollversorgung
Angebot Erdgasliefervertrag und Beendigung des Altvertrages
Sofern Sie unser... Angebot nicht annehmen möchten, erfolgt die weitere Belieferung zu den Bedingungen der Grund- / Ersatzversorgung die im Internet...
Demnach hat der Versorger bei bestehendem, bis dato ungekündigtem Sondervertrag lediglich ein ANGEBOT zum Abschluss eines neuen SONDER-Vertrags gemacht.
Sollte dieses Angebot entweder nicht ausdrücklich, z. B. per Unterschrift auf einem neuen Vertragsformular, angenommen worden oder der alte Sondervertrag nicht ausdrücklich gekündigt worden sein, besteht ganz sicher schon gar kein neuer Grundversorgungsvertrag.
Bleibt für mich die Frage offen, warum ein Versorger einen bereits bestehenden Sondervertrag durch einen neuen Sondervertrag eretzen wollte? Hat er womöglich sein Klauselwerk geändert und geht nun von einer neu gefundenen wirksamen Preisänderungsklausel aus? ;)
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Möglicherweise handelte es sich um eine sog. Änderungskündigung.
Eine solche kann vorliegen, wenn sich aus der Erklärung zweifelsfrei entnehmen lässt, dass für den Fall, dass eine einvernehmliche Vertragsanpassung (Neuvereinbarung) nicht zustande kommt, das bisherige Vertragsverhältnis zu einem bestimmten Termin jedenfalls beendet werden soll.
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Wir stochern alle im Nebel!
Das heißt ja nicht, dass der eine oder andere Leser mal was Neues erfährt oder sich an Vergessenes erinnert.
@paul paulchen
Nun aber mal her mit dem Text des Angebots-/Beendigungsschreibens
berghaus 26.01.12
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Original von Kampfzwerg
Bleibt für mich die Frage offen, warum ein Versorger einen bereits bestehenden Sondervertrag durch einen neuen Sondervertrag eretzen wollte? Hat er womöglich sein Klauselwerk geändert und geht nun von einer neu gefundenen wirksamen Preisänderungsklausel aus? ;)
Zumindest setzt er damit einen neuen vereinbarten Anfangspreis fest und wird nicht ggf. durch ein Gericht wie bei Mensch-Ärger-Dich-Nicht auf Null zurückgesetzt, ggf. auf die (preisliche) Basis aus den 80-er Jahren. Das ist mir schon verständlich und hätte ich an der Stelle als Versorger schon viel früher gemacht. :D
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Original von bolli
Zumindest setzt er damit einen neuen vereinbarten Anfangspreis fest und wird nicht ggf. durch ein Gericht wie bei Mensch-Ärger-Dich-Nicht auf Null zurückgesetzt, ggf. auf die (preisliche) Basis aus den 80-er Jahren. Das ist mir schon verständlich und hätte ich an der Stelle als Versorger schon viel früher gemacht. :D
Stimmt.
Das hatte ich tatsächlich total vergessen ;)
Und das, obwohl mein Versorger diesen Versuch ebenfalls gemacht hatte. Mehrfach. Aber bei dessen ständigen Um-, Rück-, Vor-, Ein- und Ausstufungen bin ich irgendwann im Laufe der Jahre wohl dazu übergegangen, diese Versuche einfach nur hinzunehmen und kommentar- bzw. reaktionslos abzuheften. :D
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Hallo zusammen,
Sorry, war in den letzten Tagen viel unterwegs und konnte nicht antworten.
Vorab:
Ich dachte ja immer, dass die Gasversorger aufgrund Ihrer sogenannten “Monopolstellung” nicht so einfach mal eben die Verträge einseitig kündigen dürfen. So kann man sich halt irren…
______________________
Hier ein Auszug aus dem Schreiben aus 02/2011:
Wichtige Information zu Ihrem Erdgasliefervertrag
- Beendigung des Altvertrages “Sondervereinbarung GZV…”
- Angebot eines neuen Erdgasliefervertrages
Kundennummer xxxx
Verbrauchsstelle xxxx
Sehr geehrte …
Jetzt macht eine Erhöhung unserer Erdgasbezugskosten, die auch durch Kosteneinsparungen in anderen Bereichen nicht aufgefangen waren konnte, es notwendig, zum 01.04.2011 eine Erdgaspreiserhöhung vorzunehmen.
Der Erdgaspreis steigt….
Diese jetzt anstehende Preisanpassung nehmen wir zum Anlass, die Lieferverträge mit unseren Erdgaskunden den neuen gesetzlichen Vorschriften anzupassen.
So ist zwischenzeitlich zwingend vorgeschrieben, die bisherige Kubikmeter-Preis-Angabe auf unseren Verträgen auf eine Preisangabe in kwh umzustellen.
…
Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben beenden wir den bestehenden Vertrag,
“Sondervereinbarung GZV Vollversorgung”
aus den beschriebenen Gründen zum 31.03.2011.
Gleichzeitig bieten wir Ihnen jedoch gerne die Fortführung … zu den Bedingungen eines beigefügten , aktualisierten Sondervertrages an.
Wie können Sie den Großteil der Kostensteigerung kompensieren?
Als treuer Erdgaskunde … bieten wir… “SWN-Sondertarif-Vollversorgung” … und gewähren einen 4% Rabatt auf den … Nettopreis …
Wenn Sie uns bis zum 15.03.2011 ein von Ihnen unterschriebene Vertragsexemplar …
Sofern Sie unser Vertragsangebot nicht annehmen möchten, erfolgt eine weitere Erdgasbelieferung und Abrechnung zu den Bedingungen der Grund- und Ersatzversorgung, die Sie den Veröffentlichungen in den Medien und Internet entnehmen können.
…
______________________
Um ehrlich zu sein, der Versorger hat auch schon immer ohne Vertragsänderung /kündigung Preiserhöhungen durchgeführt. Und das mit der gesetzlichen Änderung ist meiner Ansicht nach auch nur eine Ausrede…
Auch das Verhalten, uns nicht nach abgelaufener Angebotszeit einmal mit zu teilen, wie die neue Kd.Nr. ist, finde ich schon sehr „gewöhungsbedürftig“. Alle unsere mtl. Abschlagzahlungen auf die alte Kd.Nr. hat der Versorger intern auf die Neue umgebucht.
Aber warum auch ein paar Cent Porto an einen Kunden verschwenden.
Das Verhalten zeigt einmal mehr die „Machtstellung“...
Bin auch mal gespannt, ob der Versorger jetzt meine Abschlagzahlungen gegen die einbehaltenen Altforderungen verrechnet. Habe gehört, dass soll auch ein beliebtes Spiel sein. (Auch wenn ich bereits mitgeteilt habe, dass ich jegliche Verrechnung ablehne).
Werde jetzt erst einmal den Altvertrag gemäß des alten Preises 2005/2006 abrechnen. Und dann schaue ich mich mal nach einem anderen Versorger um.
Oder wie würdet Ihr da am besten vorgehen?
Habt Ihr da eine aktuelle Erfahrung mit günstigen Versorgern? Ansonsten werde ich auch mal bei Verivox usw. suchen.
Bis dann
Paul
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Original von paul paulchen
Wichtige Information zu Ihrem Erdgasliefervertrag
- Beendigung des Altvertrages “Sondervereinbarung GZV…”
- Angebot eines neuen Erdgasliefervertrages
Kundennummer xxxx
Verbrauchsstelle xxxx
Sehr geehrte …
Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben beenden wir den bestehenden Vertrag,
“Sondervereinbarung GZV Vollversorgung”
aus den beschriebenen Gründen zum 31.03.2011.
Sofern Sie unser Vertragsangebot nicht annehmen möchten, erfolgt eine weitere Erdgasbelieferung und Abrechnung zu den Bedingungen der Grund- und Ersatzversorgung, die Sie den Veröffentlichungen in den Medien und Internet entnehmen können.
Aus dem Schreiben kann man wohl ersehen, dass der Versorger durch diese Erklärung den bisherigen Vertrag [Sondervereinbarung GZV...] jedenfalls zum 31.03.2011 beenden wollte, was man gemeinhin auch als Kündigung bezeichnet.
Ebenso kann man wohl ersehen, dass die Belieferung ab dem 01.4.2011 deshalb in der Grundversorgung erfolgen sollte, wenn kein anderer Vertrag über Gaslieferungen zustande kommt.
Ebenso kann man wohl ersehen, dass nach der Rechtsprechung des BGH der bei Beginn der Grundversorgung [am 01.04.2011] geltende Allgemeine Preis als vereinbart gelten und deshalb geschuldet und vom betroffenen Kunden zu zahlen sein soll.
BGH, B. v.13.04.11 VIII ZR 127/10 Preisvereinbarung bei konkludentem Vertragsabschluss (Strom) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=15903)
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@paul paulchen
den Nebel hätten Sie uns wohl leicht ersparen können. ;)
Der alte Sondervertrag wurde zum 31.03.2011 gekündigt und seit dem 01.4.2011 sind Sie in der Grundversorgung.
Für diesen neuen, konkludent durch Gasentnahme, abgeschlossenen Vertrag gab es eine neue KD-Nr. und eine neue Vertrags-Nr..
(Meist erhält man dann zumindest ein nettes Begrüßungschreiben, in dem man als neuer Kunde herzlich willkommen geheissen wird ;) , oder eine Vertragsbestätigung).
Ob die Kündigung form- und fristgerecht rechtswirksam war, hätten Sie besser beizeiten prüfen lassen sollen!
Freuen Sie sich lieber darüber, dass der Versorger die Abschläge, die Sie seit dem 01.04.11 auf die alte Vertragsnr. geleistet haben, intern auf die neue umgebucht hat. Somit ist eine Verrechnung auf die einbehaltenen Beträge des alten Sondervertrags sehr unwahrscheinlich. Sofern Sie genug einbehalten haben, müssten Sie nach Ihrer eigenen Berechnung ein Guthaben gesammelt haben, das wäre best case.
(Ändern Sie ab sofort auch Ihre Überweisungen.)
Haben Sie nach Ihrem ersten Widerspruch eigentlich auf die vertraglichen Anfangspreise gekürzt oder auf die bei Widerspruch gültigen? (vielleicht habe ich das auch überlesen, möchte aber nicht nochmal auf Anfang gehen :D )
Hat der Versorger Ihnen jetzt erst eine Schlussabrechnung für den alten Sondervertrag geschickt? Merkwürdig.
Sollte das wirklich der Fall sein, rechnen Sie mit den vertraglichen ANFANGSPREISEN, die Sie nach Vertragsschluss erstmals gezahlt haben, ab! Schauen Sie ggf. auf der ersten Rechnung nach. Tip: achten Sie darauf, dass diese erste Rechnung nicht gleich mit einer Preisänderung startet!
Teilen Sie ihm Ihre Berechnungen mit und überweisen Sie ggf. einen nach Ihrer (!) Berechnung entstandenen Restbetrag. Dann natürlich auf die alte Vertrags-Nr..
Geld verschenkt haben Sie jedenfalls, weil Sie bereits seit 9 Monaten in der Grundversorgung sind! Also schnell Preisvergleiche anstellen.
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@Kampfzwerg,
ja, da habe ich letztes Jahr leider gepennt, da ich keine Zeit hatte mich genauer drum zu kümmern.
Die Jahresabrechnung kam wie folgt:
1. Altvertrag: inkl. der Restforderung über die einbeh. Beträge seit 2006 => Nachfoderung
2. Neuvertrag: über die neuen Preise, gegen den die mtl. Abschläge gelaufen sind. => Guthaben
(Wurde vom Versorger schon überwiesen).
Habe jetzt eine Abrechnung wie folgt gemacht:
1. Altvertrag zu den Preisen von 2005/2006 => Nachzahlung wird überwiesen.
(Die Restfoderung der Vorjahre halte ich weiter ein)
2. Neuvertrag war zwar ein Guthaben, nach den Preisen 2005/2006 hätte der Versoger etwas mehr zurück zahlen müssen. War aber nicht grade viel für den kurzen Zeitraum.
Leider habe ich versehentich die letzte beiden Abschläge unter Angabe der alten Vertragsnummer geleistet. (Abschlag 12/11 und 01/12.) Hatte aber den Versorger aber aufgefodert keine Verrechnung vor zu nehmen. Außerdem steht ganz klar Abschlag auf der Überweisung.
Werde diese WE erst mal nach einem günstigeren Anbieter suchen. Mal schaun.
Paul
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Original von paul paulchen
Um ehrlich zu sein, der Versorger hat auch schon immer ohne Vertragsänderung /kündigung Preiserhöhungen durchgeführt. Und das mit der gesetzlichen Änderung ist meiner Ansicht nach auch nur eine Ausrede…
Unabhängig von der Tatsache, dass das mit der \"gesetzlichen Änderung\" natürlich tatsächlich nur eine Ausrede für das Angebot eines NEUEN vertrages ist, muss an aber feststellen, dass eben vielfach die Preiserhöhungen der Vergangenheit ohne Vertragsänderungen eben unwirksam waren, weil sie häufig auf unwirksamen Preisanpassungsklauseln in diesen Verträgen beruhten und daher keine wirksame Forderungsbegründung lieferten. Somit war in solchen Fällen immer nur der zu VertragsBEGINN vereinbarte Preis geschuldet. Nachdem man dieses lange Zeit ignoriert hat und nun vor Gericht häufig die Quittung bekommt, will man zumindest diesen oftmals bei länger laufenden Verträgen tatsächlich sehr niedrigen Preis auf ein neues Grundniveau heben, indem man neue Verträge mit eben neu vereinbarten Preisen abschließt. Es scheint allerdings, dass auch viele neue Preisanpassungsklauseln nicht unbedingt rechtssicher sind, weshalb möglicherweise damit zu rechnen ist, dass der Versorger zukünftig häufiger den alten Vertrag kündigen und neue Verträge abschließen werden, vor allem bei Kunden, die bei Preiserhöhungen dem Preis widersprechen (was nach derzeitiger Rechtssprechung des BGH bei Sonderverträgen nicht nötig wäre) und eine gewisse Renitenz erkennen lassen. ;)
Original von paul paulchen
Werde jetzt erst einmal den Altvertrag gemäß des alten Preises 2005/2006 abrechnen. Und dann schaue ich mich mal nach einem anderen Versorger um.
Möglicherweise wird der Versorger Ihnen noch ein Dankschreiben schicken. ;)
Original von paul paulchen
Oder wie würdet Ihr da am besten vorgehen?
Das sollte sich für den Altvertrag aus dem vorstehend von mir geschriebenem ergeben und für die Grundversorgung habe ich das weiter oben erläutert. ;)
Original von paul paulchen
Habt Ihr da eine aktuelle Erfahrung mit günstigen Versorgern? Ansonsten werde ich auch mal bei Verivox usw. suchen.
Die Angebote sind Regionsabhängig und daher individuell zu bewerten. Des weiteren kommt es auf die persönlichen Vorlieben an. Mal abgesehen von Vorkassetarifen (die ja wohl nur noch wenige ganz \"sparsame\" Verbraucher (mit einem gewissen Risikopotenzial) wählen sind derzeit die Tarife mit Boni am günstigsten, bergen aber den Nachteil, dass der Bonus in der Regel nur einmal im ersten Jahr gezahlt wird (Neukundenbonus) und daher einen jährlichen Wechsel des Versorgers bedeutet und zum zweiten einige Versorger durch trickreiche Formulierungen versuchen, die auszahlungen dieser Boni bei Wechsel nach dem ersten Vertragsjahr zu unterlassen (siehe z.B. Probleme bei Flexstrom). Ob man das haben möchte, muss man selbst entscheiden.
Im übrigen sollte man sich nicht nur auf ein Vergleichsportal verlassen, da diese möglicherweise nicht ganz so unabhängig sind, wie sie immer tun. (siehe auch Zweifel an Verivox- Tarifrechner? (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=16766)) ;)