Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 09. Januar 2012, 13:26:34
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LG Stendal, Urt. v. 10.03.11 Az. 22 S 71/10 Billigkeitskontrolle einer Stromtariferhöhung (http://www.ra-kotz.de/strompreisanpassung_billigkeitskontrolle.htm)
Mit Rücksicht auf BGH VIII ZR 71/10, VIII ZR 211/10 stellt sich zunächst die Frage, ob § 4 AVBEltV dem Versorger gegenüber Tarifkunden überhaupt wirksam ein einseitiges Preisänderungsrecht vermittelt.
Das LG Stendal nimmt für die Billigkeitskontrolle einen Vergleich des einseitig erhöhten Strompreises mit den Strompreisen anderer Versorger vor und verkennt dabei wohl, dass der Versorger mit der Tariferhöhung seinen Gewinnanteil am Preis nicht ausweiten darf, es demnach auf die konkrete Kostenentwicklung ankommt.
BGH, B. v 18.05.11 VIII ZR 71/10 Rn. 11
Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN).
Siehe auch: OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 (http://www.ponte-press.de/pdf/u10_201101.pdf)
Das LG Stendal hatte die Revision zugelassen.
Ob eine solche eingelegt wurde, ist nicht ersichtlich.
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.... für die Revisionsentscheidung mit in die Überlegungen einbeziehen:
BGH, 19.11.2008, Az.: VIII ZR 138/07, Tz. 48 ff.
Was das LG Stendal hier als Bezugsgrößen ermittelt / seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, entspricht nicht im Geringsten dem, was der VIII. Senat hierzu fordert !