Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Bayern => Thema gestartet von: AlfonsH am 20. Oktober 2011, 19:40:31
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Hallo,
ich stehe vor folgendem Problem.
Ende 2007 habe ich meinem Energieversorger Eon Bayern mit Verweis auf den Billigkeitsnachweis dem Strom- und Gaspreis widersprochen und seither immer nur gekürzte Zahlungen geleistet. Ich hatte dazu das Formular dieser Webseite benutzt und wohl auch sonst formal wohl alles halbwegs richtig gemacht. Denn nach anfänglichem Säbelrasseln kamen nur mehr jedes Quartal eine Zahlungsaufforderung mit Auflistung aller offenen Posten.
Heute erhalte ich zwei Schreiben (je eines für Strom und Gas getrennt) von einer Anwaltskanzlei, die von Eon mit dem Zahlungseinzug beauftragt wurden, mit der Aufforderung an mich, die offenen Forderungen zzgl. Zinsen und Anwaltsgebühren innerhalb von 2 Wochen zu überweisen. Das Wort „Mahnung“ fällt nicht, jedoch der Hinweis, daß das „streitige Verfahren durchgeführt werden“ müsse, falls ich nicht bis zum 04.11. zahle.
Interessant ist, daß eon aus „wirtschaftlichen und prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise“ Bereit sei, eine außergerichtliche Regelung anzustreben. D.h. man bietet mir einen Vergleich an, 80% der Forderung zu bezahlen und auf die Anwaltskosten zu verzichten.
Wie soll ich mich nun verhalten?
Soll ich gleich einen Rechtsanwalt einschalten oder einfach warten?
Was wäre die nächsten Schritte?
Vielen Dank vorab!
Viele Grüße
Alfons
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Hallo,
das gleiche Schreiben wie AlfonsH habe ich heute ebenfalls erhalten....
Ich habe auch seit 2004 regelmäßig widersprochen und gekürzte Zahlungen geleistet. Ich betreibe eine Wärmepumpe und nutze den E.ON Wärmestrom mit getrennter Messung.
Den Begriff Mahnung finde ich ebenfalls nicht. Den Betrag von über 1000 € plus 200 € Zinsen seit 2008, plus Anwaltskosten kann ich ebenfalls nicht ganz nachvollziehen und es ist auch keine genaue Aufstellung beigefügt, deshalb bin ich etwas irritiert über dieses Schreiben....
Soll damit eine evtl. Verjährung unterbrochen werden, da es sich lt. Schreiben um den Zeitraum von 2008 bis 2011 handelt..??
Bitte ebenfalls um Hilfe - Vielen Dank!
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Zunächst mal die Erläuterung, dass das Wort Mahnung auch wonirgends auftauchen muss. Seit der Schuldrechtsreform 2002 sind Rechnungen automatisch bis 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit zu begleichen. Danach beginnt automatisch der Verzugszeitraum. Gleichwohl bedienen sich viele Firmen noch des Instruments der \"Mahnung\", können hier aber frei forumulieren und müssen nicht \"mahnen\".
Bei der Verjährung gilt, dass eine Forderung im Energiebereich unter den Bedingungen der §§ 195, 199 BGB verjährt. Das bedeutet, dass am 31.12.2011 Forderungen verjähren, die 2008 entstanden sind. Maßgeblich ist dabei der Rechnungslegungszeitpunkt, nicht der Abnahmezeitpunkt. Daher dürften Ihre Vermutungen bezgl. der Verjährung zumindest für die Forderungen aus der Rechnung 2008 nicht ganz unbegründet sein.
Maßgeblich für das Vorgehen ist wie immer die Frage, ob Sie im Sondervertrag oder in der Grundversorgung versorgt werden. Im Sondervertrag kommt es auf das vereinbarte Preisanpassungsrecht an, nicht auf die Angemessenheit der Preise. Da dieses Preisanpassungsrecht meist erst garnicht rechtmäßig vereinbart wurde oder nicht wirksam ist, gelten oft nur die mit Vertragsabschluss vereinbarten Preise. Alles was mehr gezahlt wurde, geschah rechtsgrundlos und könnte unter Beachtung der Verjährungsfristen sogar noch von Ihnen zurückgefordert werden, selbst wenn Sie bisher garnicht widersprochen hätten.
In der Grundversorgung sieht das anders aus. Da gelten die Anfangspreise laut BGH als vereinbart und können daher nicht mehr mit einem Billigkeitseinwand angegriffen werden. Den Preiserhöhungen seid Vertragsabschluss, die man als Unbillig empfindet, muss allen einzeln widersprochen worden sein, wenn man sie überprüfen lassen will.
Ihre Chancen sind bei einem Sondervertrag sicherlich nicht schlecht, und das Angebot des Versorgers, der von sich aus schon Abstriche macht, deutet auch eher auf eine unsichere Rechtslage für ihn hin.
Ich würde derzeit noch gar nicht reagieren und wenn er was will, soll er klagen. Erst dann würde ich mir einen Anwalt nehmen. Ggf. würde ich ihn mir vorher schn mal suchen, da man in der Regel innerhalb kurzer Fristen nach Klagezustellung reagieren muss.
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Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat diesjahr mindestens eine Strom- Zahlungsklage der E.ON Bayern Vertrieb gegen einen nach Auffassung des Gerichts grundversorgten Kunden rechtskräftig abgewiesen, soweit diese auf Verbrauchsabrechnungen beruhte, in denen einseitig geänderte Preise ausgewiesen waren, denen der Kunde jeweils auch unter Berufung auf § 315 BGB widerprochen hatte, weil E.ON Bayern Vertrieb nicht die maßgebliche Kostenentwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preissockels nachgewiesen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 25, 39, 43).
Siehe auch:
Preisanpassungen und Jahresverbrauchsabrechnungen widersprechen! (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=86238#post86238)
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Hallo,
ich habe den gleichen Schrieb bekommen. Wenn das also an viele gleichzeitig verschickt wurde und nicht individuell, dann ist es wohl nicht unbedingt ernst gemeint mit der Klage.
\"80%\" zahlen... das klingt für mich so, als ob sie nicht ernsthaft mit einem Vergleich rechnen, aber wenn, dann lohnt es sich für EON.
Gleichwohl frage ich mich, ob ich nicht reagieren sollte und dem RA mitteile, dass ich die angedrohten RA- und Gerichtskosten nicht scheue, weil ich für diese Kosten abgesichert bin? Das könnte EON\'s Hemmung, wirklich zu klagen, erhöhen, weil sie merken, dieser Kunde ist gerüstet.
Falls es doch zur Klage kommt, spielt es eigentlich eine Rolle, ob der RA aus der Gegend ist oder könnte der sonstwo in Deutschland sitzen?
@RR-E-ft: Sie als Superexperte sind wohl schon überlastet mit Vertretungsaufträgen hier aus dem Forum?
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Mein Vertrag ist Grundversorgung.
Meine Sorge ist was Bolli geschrieben hat: \"In der Grundversorgung sieht das anders aus. Da gelten die Anfangspreise laut BGH als vereinbart ...\"
1. Als ich damals widersprach, wußte ich nicht um wieviel ich kürzen sollte/könnte. Also habe ich die damaligen Preise (Gas bzw. Strom) pauschal um 25% gekürzt. Beim Gas liege ich damit immer noch über dem Preis, den ich bei der allerersten Rechnung hatte, beim Strom liege ich jedoch ganz erheblich darunter. Damit wäre ich doch zumindest beim Strom doch leicht angreifbar?
2. Ich hatte nur ein einziges Mal generell dem Versorgungspreis widersprochen, jedoch nicht den einzelnen Preiserhöhungen. Die Jahresrechnungen habe ich jeweils entsprechend gekürzt und immer auf mein erstes Widerspruchschreiben verwiesen. Bin ich auch hier angreifbar?
Zum Thema Anwalt:
Eigentlich würde ich gerne einen Anwalt zu Rate ziehen, der speziell meine Schreiben prüft und meinen Fall bewertet. Ich würde jedoch nur einen RA aus der empfohlenen Liste nehmen und das geht hierfür ja auch ganz gut.
Was aber wenn\'s vor Gericht geht? Dann habe ich erheblich höhere Kosten, wenn der in meine Gegend fahren muß (~300km), denn in näherem Umkreis gibt\'s hier leider keinen, der gelistet ist. Und kann der an dem hiesigen Gericht überhaupt auftreten?
Bin leider noch immer etwas verunsichert.
Viele Grüße
Alfons
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Bei der Grundversorgung käme es darauf an, welcher letzter Preis noch als vereinbart gilt (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).
Entscheidend ist jedoch, ob das gesetzliche Preisanpassungsrecht überhaupt wirksam ist (vgl. BGH, aaO.).
Ist es unwirksam, konnte es wohl nicht zu stillschweigenden Preisneuvereinbarungen nach Vertragsabschluss kommen (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 57 - 59; B. v. 07.06.11 Az. 333/10 Rn. 2).
Jeder Anwalt kann vor allen Zivilgerichten bundesweit auftreten.
Wählt man sich einen Anwalt, der nicht vor Ort ansässig ist, sind dessen Reisekosten und Abwesenheitsgelder für Terminswahrnehmungen regelmäßig nicht vom Gegner erstattungsfähig.
Handelt es sich um einen geringen Streitwert, wird der Anwalt womöglich nicht zu den gesetzlichen und vom Gegner erstattungsfähigen Gebühren nach RVG tätig werden wollen.
Schließlich muss sich die Vertretung auch für den Anwalt rechnen, wobei von einem Kostenansatz in Höhe von mindestens 100 EUR/ Stunde zzgl. Mehrwertsteuer ausgegangen werden muss.
Möglicherweise kommt es zu mehreren Terminen, insbesondere wenn eine Beweisaufmnahme erforderlich werden sollte.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass kein Anwalt für ihn nicht kostendeckende Aufträge übernimmt, ggf. auf eine entsprechende Honorarvereinbarung dringt, die ihm eine Deckung seiner Kosten ermöglicht.
Vom Gegner erstattungsfähig sind jedoch nur die gesetzlichen Anwaltsgebühren.
http://www.prozesskostenrechner.de
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Zum Thema Sondervertragskunde ja oder nein habe ich in meinen Unterlagen nachgesehen:
Bis zum 30.11.2009 fühle ich mich als Sondervertragskunde, da ich bis dato keinen Vertrag mit der E.ON unterzeichnet habe und E.ON damals die Monopolstellung hatte. (auch jetzt noch..)
Mein Vertrag mit der Thüga von 1999 wurde zum 01.01.2004 von der E.ON Bayern übernommen - ein Wärmepumpentarif \"PowerTherm getrennte Messung\".
Im Vertrag (das Dokument wird \"Bestellung\" genannt) der Thüga von 1999 steht: \"Bei Einführung oder Änderung gesetzlicher oder behördlicher Abgaben und/oder Auflagen mit unmittelbaren Einfluß auf den Strompreis ändert sich dieser entsprechend. Es gilt die AVBEltV vom 21.06.1979.\"
Somit sollte ich Sondervertagskunde sein oder?
Ab 01.12.2009 habe ich nach langem Schriftverkehr mit dem Bayer. Landeskartellamt den Vertrag \"E.ON Wärmestrom\" unterschrieben. In diesem Vertrag ist sind Preiserhöhungen durch Billigkeit vorgesehen, jedoch wurden inzwischen mehrere durchgeführt, ohne den Nachweis der Billigkeit. Deshalb habe ich erneut widersprochen.
Im Juli 2011 kündigt mir die E.ON nun grundlos diesen Vertrag zum 30.10.11 mit der automatischen Belieferung mit Grundversorgungs-Heizstrom.
Dieser Kündigung habe ich ebenfalls widersprochen.
Habe ich alles richtig gemacht? Bin trotz allem ziemlich verunsichert.
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@auctor
Ihre Fragen kann Ihnen wohl ein deshalb und damit beauftragter Rechtsanwalt beantworten, nachdem er alle maßgeblichen Unterlagen gesichtet hat.
Fraglich, warum man sich nicht zu allen entsprechenden Schritten bereits von Anfang an anwaltlich beraten ließ, wenn man sich doch selbst unsicher ist.
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@RR-E-ft
pardon RR-E-ft, wofür gibt es dann dieses Portal hier? Ich verstehe ich schiefe Antwort nicht....bzw. hilft mir nicht weiter...
Kann ich dem Prozesskostenfonds noch beitreten?
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@auctor
Sie erwarten hoffentlich an dieser Stelle keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.
Sollten Sie eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall benötigen, so sollten Sie sich um eine solche kümmern, am besten natürlich so frühzeitig wie möglich.
Siehe auch hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=9845)
Wie hatte man das denn seinerzeit verstanden?
Regeln Prozesskostenfond (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Prozesskostenfonds__1715/)
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Bezahlen und den Anbieter wechseln. Er ist zu groß für ein Prozess und das was die Verstehen ist der Abgang der Energiebezieher. Ich weis nicht warum ihr immer an EON und co festhaltet., es gibt Firmen die liefen mit der gleichen Sicherheit- eon und co. liefert ja weiter - nur zu einem anderen normalerweise auch günstigeren Preis.
Traut euch den Wechsel und gebt dem Wettbewerb eine Chance.
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Original von mattesStromio
Bezahlen und den Anbieter wechseln. Er ist zu groß für ein Prozess und das was die Verstehen ist der Abgang der Energiebezieher. Ich weis nicht warum ihr immer an EON und co festhaltet., es gibt Firmen die liefen mit der gleichen Sicherheit- eon und co. liefert ja weiter - nur zu einem anderen normalerweise auch günstigeren Preis.
Traut euch den Wechsel und gebt dem Wettbewerb eine Chance.
Warum soll man denn etwas nicht Geschuldetes bezahlen?
Den Versorger kann man ja trotzdem wechseln, ohne eine unberechtigte Forderung zu bedienen.
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Warum wechseln? So günstig wie der Preis vor 5 Jahren bei EON ist kein anderer Anbieter im Moment.
Mit dem Abgang eines \"Rebellen\" tut man denen doch einen Gefallen und nichts, was ihnen weh tut. Die sind doch froh, wenn sie einem los sind und bieten deshalb vor Gericht Vergleiche an.
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Guten Tag allerseits,
bin ebenfalls von E.ON Bayern diese Woche zum Termin 4.11.2011 zur Zahlung mit Vergleichsvorschlag 80:20 aufgefordert worden. Da ich dem Prozeßkostenfond schon vor Jahren beigetreten bin und zwischenzeitlich, wenn nötig, vom BDE gute Tipps telefonisch oder per Mail bekam, recht zuversichtlich.
Arbeite gerade an einem Antwortschreiben an den Anwalt SPALKHAVER und Kollegen in Kassel. Ziel dieses Schreiben soll es sein, die Gegenseite zu einem besseren Vergleichsangebot zu verleiten und der Kanzlei Spalkhaver ein wenig Arbeit zu machen.
Ich werde die Gesamtsumme der Forderung anzweifeln (differiert mit meinen Unterlagen), auf das fragliche Zustandekommen von Mahnkosten und Verzugszinsen, in Verbindung mit meinen Widersprüchen in Bezugnahme auf § 315 BGB, hinweisen.
Hier wäre ein Musterbrief hilfreich, vielleicht gibt es ja sogar einen? Werde gleich mal auf dem Portal des BDE suchen. ..............leider gibt es keinen passenden Musterbrief ;( ;(
Bitte mal melden, wer auch von Spalkhaver Post bekommen hat. Diese Kanzlei empfiehlt sich u. a. für Energierecht. Ob die auch Preisprotestler vertreten?
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Nochmals hallo,
vielleicht sollten wir derzeit Bedrohten uns ein wenig vernetzen?
Sollte doch per PN-Box möglich sein?
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@ luispold
Empfehlung: Lesen Sie zu dieser Thematik auch http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=78165&sid= (http://hier)
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Original von Didakt
@ luispold
Empfehlung: Lesen Sie zu dieser Thematik auch http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=78165&sid= (http://hier)
Vielen Dank!
Also könnte man sagen, schreiben ist silber, nicht schreiben ist gold?
wenn ich RR-E-ft in obigem Thread richtig verstanden habe??( und muss es ja wissen.
Auch keine schlechte Vorgehensweise, das Schreiben kam ja per normaler Post, also könnte es ja auch verlorengegangen sein? Im Anderen Thread wurde ja auch noch nach 20 Tagen ein weiteres Schreiben losgeschickt und danach nichts mehr gehört.
In meinem Fall beträgt meine Verjährungssumme aus 2008 rund 80 Euro. Die gesamte Forderung ohne Zinsen und Mahnkosten rund 800 Euro. Aber auf die Verjährung habe ich in Anbetracht der Tatsache, dass ich im Recht bin und auch Recht bekomme, nicht spekuliert. Habe auch irgendwo gelesen, dass man sich nur \"hilfsweise\" beim Widerspuch des Mahnbescheides auf die Verjährung beziehen kann oder sollte!?
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von luispold
... in Anbetracht der Tatsache, dass ich im Recht bin und auch Recht bekomme....
Wähnen kann man das ja, aber sich nie sicher sein! Sie wissen doch: \"Vor Gericht und auf hoher See....\"
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Original von Didakt
.............................
Wähnen kann man das ja, aber sich nie sicher sein! Sie wissen doch: \"Vor Gericht und auf hoher See....\"
Ein wenig Zuspruch, ein schickes Muster-Antwortschreiben an den Inkasso-Anwalt, Erfolgsberichte anderer Preisprotestler..............das würde mich freuen.
Habe doch nicht jahrelang Widerspruchsschreiben abgefasst, Jahresrechnungen gegengerechnet und Briefe der Energieversorger mit zittrigen Händen geöffnet um jetzt vor einem Anwalt der SPALKHAVER heißt und in Kassel (dort bin ich aufgewachsen) residiert, devot zu werden.......................will bloß keinen Fehler machen!
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Original von Didakt
@ luispold
Empfehlung: Lesen Sie zu dieser Thematik auch http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=78165&sid= (http://hier)
Der Link funktioniert bei mir nicht!? ?(
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Mahnung, Verjährung, Hemmung (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=78165)
so gehts besser (keine Ahnung wie ich das gerade hinbekommen habe) jedenfalls ist alles nach 78165 zu entfernen!
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Bei mir funktioniert es!
Alternative - hier nachsehen!
Energienetz - Forum des Bundes der Energieverbraucher » Energiepreis-Protest » Stadt/Versorger » E » E.ON Mitte » Mahnung, Verjährung, Hemmung
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Auch ich bin Betroffener und habe solch ein Schreiben von Spalckhalver bekommen. Es wär jetzt zu wissen wünschenswert , ob man darauf reagiert oder das Papier wirklich einfach zur Seite legen kann. Was kommt dann ? Wir sollten uns hier austauschen !
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Um ein wenig Hilfestellung zu geben:
Mahnung, Verjährung, Hemmung (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=78165#post78165)
Um das Direktlink eines Beitrags zu bekommen, klicke man auf dieses Symbol: (http://forum.bdev.de/images/energienetz/posticon.gif)
Das befindet sich links neben dem Datum des Beitrags
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Danke für den Direktlink-Zipp!
Bei mir gings oder geht es einfach durch das Kopieren im Browser und Einfügen im Text.
Bin noch in einem anderen Forum unterwegs mit gleicher Benutzeroberfläche und dort erscheint die Kopie auf dem Post wie das Original auf dem Browser. 8o
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@ luispold
von Ihnen
Ein wenig Zuspruch, ein schickes Muster-Antwortschreiben an den Inkasso-Anwalt, Erfolgsberichte anderer Preisprotestler..............das würde mich freuen.
Ja, wenn das so einfach wäre! Gehen Sie ernsthaft davon aus, ein Dritter hier aus dem Forum könnte Ihnen die Entscheidung abnehmen, das Vergleichsangebot anzunehmen oder es zu ignorieren.
Die erwünschte „Textvorlage für alle Fälle“ gibt es schlicht und einfach nicht.
Alles Notwendige für Ihre persönliche Entscheidung können Sie aus den Beiträgen in diesem und dem weiter oben angeführten Thread ableiten. Es lohnt sich, für die eigene Entscheidungsfindung unter dem Stichwort „Vergleichsangebot“ nach weiteren Beiträgen im Forum zu suchen und diese zu lesen.
Über Ihr Vertragsverhältnis mit Ihrem Versorger und den vertraglichen Inhalten haben Sie sich bislang nicht geäußert. Darauf kommt es aber für Ihr weiteres Vorgehen entscheidend an.
von Ihnen
... in Anbetracht der Tatsache, dass ich im Recht bin und auch Recht bekomme....
Wenn Sie sich in dieser Frage so sicher sind, sollten Sie das Vergleichsangebot beiseite legen und nicht darauf antworten. Warum sollten Sie denn auf eigene Forderungen verzichten! Warten Sie die Klage ab. Vielleicht kommt sie, vielleicht auch nicht.
Wenn Sie dem Klageverfahren und den damit verbundenen Kosten aus dem Weg gehen wollen, gehen Sie auf das Vergleichsangebot ein. Sie müssen es ja nicht sofort in der unterbreiteten Form akzeptieren, sondern bieten eine Verhandlung darüber an. Das ist alles eine Frage der Abwägung.
Und zu guter Letzt: Sie sind immer gut beraten, bei diesen Fragen ggf. einen RA zu konsultieren. Da werden \"Sie\" geholfen!
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Original von Didakt
........................................
Über Ihr Vertragsverhältnis mit Ihrem Versorger und den vertraglichen Inhalten haben Sie sich bislang nicht geäußert. Darauf kommt es aber für Ihr weiteres Vorgehen entscheidend an.
.................................
Da werden \"Sie\" geholfen!
Vielen Dank für diese Antwort!
2002 bin ich durch den Kauf meines Hauses in ein Vertragsverhältnis mit E.ON Bayern für die Stromlieferung gekommen.
2005 stellte ich fest, dass es für mich damals keinen preiswerteren Anbieter gibt, weil ich am Netz der von E.ON Bayern übernommenen \"ISAR AMPER Werke\" hänge und meine Heimatgemeinde keine Konzessionsabgabe kassiert, deshalb der Preis niedrig ist.
Tarif Grundversorgungen \"Eintarif\".
Seit 2007 zum 1.1.2008 widerspreche ich den Preissteigerungen von E.ON und kürze die Jahresrechnungen entsprechend, mit 2 % Preissteigerung (wie vom BDE empfohlen)
Möchte jetzt, wenn ich schreibe nur keinen \"juristischen\" Fehler machen. Könnte dem Anwalt Spalckhaver ja mitteilen, das der Widerspruch unter Berufung auf $ 315 Mahnkosten, Verzugszinsen und die Sperrandrohung ausschließt. Mir außerdem der Vergleichsvorschlag nicht weitrechend genug ist etc.
Spalckhaver scheint ja der derzeitige Inkassoanwalt zu sein, vielleicht auch der ständige?
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@ luispold
von Ihnen
Möchte jetzt, wenn ich schreibe nur keinen \"juristischen\" Fehler machen...
Schreiben Sie nicht selbst. Sie begeben sich sonst auf\'s Glatteis. Wenn schon, dann lassen Sie schreiben, durch einen Fachmann, einen RA. Alles andere wäre in Ihrem Fall meiner Ansicht nach kontraproduktiv!
Freundliche Grüße
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Original von luispold
Könnte dem Anwalt Spalckhaver ja mitteilen, das der Widerspruch unter Berufung auf $ 315 Mahnkosten, Verzugszinsen und die Sperrandrohung ausschließt. Mir außerdem der Vergleichsvorschlag nicht weitrechend genug ist etc.
@luispold
Wieso meint man denn, dass man einen von E.ON beauftragten Rechtsanwalt über die Rechtslage belehren müsste?
Möglicherweise haben Sie selbst schon nicht verstanden, wonach sich ein entsprechender Streit vor Gericht entscheiden könnte.
Möglicherweise ist schon unklar, ob E.On Bayern Vertrieb GmbH überhaupt Vertragspartner geworden ist und Forderungsinhaber sein kann. Schließlich wurde der betreffende Vertrag wohl schon nicht mit der (bei Vertragsabschluss noch gar nicht existierenden) E.ON Bayern Vertrieb GmbH abgeschlossen und eine Urkunde über einen Rechte- und Forderungsübergang wurde bisher wohl auch nicht ausgehändigt, §§ 410 ff. BGB.
Es ist ferner schon unklar, ob in dem konkreten Vertragsverhältnis überhaupt wirksam ein Preisanpassungsrecht zugunsten des Versorgers gesetzlich oder vertraglich eingeräumt wurde (vgl. nur BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).
Fehlte es demnach an einem wirksamen Preisanapssungsrecht des Versorgers, kam es auf zwischenzeitliche Widersprüche schon gar nicht an (vgl. nur BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2).
Hampelt man jetzt in Korresondenz mit dem gegnerischen Anwalt wieder (nur) mit § 315 BGB herum, könnte ein Gericht in einem sich anschließenden Prozess auf die Idee verfallen, das Preisanapassungsrecht als solches sei schließlich vollkommen unstreitig bzw. vom Kunden sogar nachträglich zugestanden/ anerkannt und es käme deshalb für die Streitentscheidung lediglich noch auf die Billigkeit der Preisanpassungen an:
Hanseatische OLG Hamburg, B. v. 09.12.10 Az. 13 U 211/09 [E.ON Hanse soll nun erst mal offen legen] (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=77078&sid=#post77078)
Bestand hingegen ein wirksames Preisanpasungsrecht, so käme es auf eine Billigkeitskontrolle all derjenigen Preisanapassungen bzw. Preise an, die infolge der erfolgten Widersprüche jedenfalls nicht vertraglich vereinbart wurden (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17 f.).
Siehe auch:
Tarifkunde oder Sondervertragskunde? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=86237#post86237)
und
Preisanpassungen und Jahresverbrauchsabrechnungen widersprechen! (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=86238#post86238)
Wenn man auf Vergleichsangebote eingeht, indem nan in Vergleichsverhandlungen einsteigt, vergibt man sich schließlich u.U. auch seine Verjährungseinrede. In diesem Zusammenhang wäre es vollkommen sinnlos, darauf zu verweisen, ein Vergleichsangebot ginge nicht weit genug, wenn man kein eigenes unterbreiten würde.
Nach alldem würde man nur den Eindruck gewinnen, jemand, der eigentlich selbst unsicher und unerfahren ist, würde sich im übertragenen Sinne (übermütig) als \"Schlangenbeschwörer\" probieren wollen.
Original von luispold
Seit 2007 zum 1.1.2008 widerspreche ich den Preissteigerungen von E.ON und kürze die Jahresrechnungen entsprechend, mit 2 % Preissteigerung (wie vom BDE empfohlen)
Was für ein Käse.
Mehrere Umstrukturierungen bei E.ON (Fusion zu E.ON Bayern), das Projekt regi.on (http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/projekt-region-eon-kappt-jede-zehnte-stelle-im-vertrieb-1.691223) sollen zu Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen beim Versorger geführt haben. Zudem gab es zwischenzeitlich Netzentgeltsenkungen und sinkende Strom- Großhandelspreise, die bei bestehender Preisanpassungspflicht jeweils an die Kunden weitergegeben werden mussten.
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Original von RR-E-ft
Wieso meint man denn, dass man einen von E.ON beauftragten Rechtsanwalt über die Rechtslage belehren müsste?
Als Nichtjurist mache ich mir manchmal so meine Vorstellung vom Recht.....?
Möglicherweise haben Sie selbst schon nicht verstanden, wonach sich ein entsprechender Streit vor Gericht entscheiden könnte.
Nachdem ich Ihren Text gelesen habe bin ich auch dieser Meinung!
Möglicherweise ist schon unklar, ob E.On Bayern Vertrieb GmbH überhaupt Vertragspartner geworden ist und Forderungsinhaber sein kann. Schließlich wurde der betreffende Vertrag wohl schon nicht mit der (bei Vertragsabschluss noch gar nicht existierenden) E.ON Bayern Vertrieb GmbH abgeschlossen und eine Urkunde über einen Rechte- und Forderungsübergang wurde bisher wohl auch nicht ausgehändigt, §§ 410 ff. BGB.
Am 7.12.2007 schrieb mir die AG auf meinen Widerspruch. Am 24.09.2008 die Vertriebs GmbH auf meinen neuerlichen Widerspruch und bezieht sich dabei auf das Schreiben vom 7.12.2007. Aber keine Information der Änderung AG zu GmbH!
Es ist ferner schon unklar, ob in dem konkreten Vertragsverhältnis überhaupt wirksam ein Preisanpassungsrecht zugunsten des Versorgers gesetzlich oder vertraglich eingeräumt wurde (vgl. nur BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).
Fehlte es demnach an einem wirksamen Preisanapssungsrecht des Versorgers, kam es auf zwischenzeitliche Widersprüche schon gar nicht an (vgl. nur BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2).
Am 21.06.2005 hat mir die E.ON Bayern AG schriftlich bestätigt, dass die Energiebelieferung weiterhin durchgehend mit dem \"Allg. Tarif\"erfolgt.
Hintergrund war ein von mir gestarteter Umstieg vom \"Allg. Tarif\" auf den vermeintlich günstigeren Tarif \"EON BASIS POWER\" ab 1.4.2005. Wie ich diesen Umstieg auf den Weg brachte????vermutlich telefonisch, jedenfalls keine weiteren schriftlichen Unterlagen außer der Umstellungsbestätigung vom 8.6.2005 der E.ON Bayern AG. Aber der neue Tarif brachte keine Preissenkung. In meinem Wohnort ist der Allg. Tarif wegen der nicht zu zahlenden Konzessionsabgabe niedriger. Also bat ich E.ON um die Änderung zurück zum \"Allg. Tarif\"
Außer den erwähnten Schreiben von E.ON Bayern AG sind bei mir noch die schriftlichen Begrüßungen von E.ON Bayern AG (ursprünglich 3 Zähler im Haus, deshalb 3 Begrüßungen) als Neukunde. Hier wird als Grundlage für das Vertragsverhältnis die AVBEltV, die dazu ergänzenden Bedingungen und der Allg. Tarif der E.ON Bayern AG genannt. Entsprechende Schriftstücke sind bei mir nicht vorhanden!
Hampelt man jetzt in Korresondenz mit dem gegnerischen Anwalt wieder (nur) mit § 315 BGB herum, könnte ein Gericht in einem sich anschließenden Prozess auf die Idee verfallen, das Preisanapassungsrecht als solches sei schließlich vollkommen unstreitig bzw. vom Kunden sogar nachträglich zugestanden/ anerklannt und es käme deshalb für die Streitentscheidung lediglich noch auf die Billigkeit der Preisanpassungen an:
Bestand hingegen ein wirksames Preisanpasungsrecht, so käme es auf eine Billigkeitskontrolle all derjenigen Preisanapassungen bzw. Preise an, die infolge der erfolgten Widersprüche jedenfalls nicht vertraglich vereinbart wurden (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17 f.).
einigermaßen verstanden
Wenn man auf Vergleichsangebote eingeht, indem nan in Vergleichsverhandlungen einsteigt, vergibt man sich schließlich u.U. auch seine Verjährungseinrede. In diesem Zusammenhang wäre es vollkommen sinnlos, darauf zu verweisen, ein Vergleichsangebot ginge nicht weit genug, wenn man kein eigenes unterbreiten würde.
Auch das verstehe ich jetzt
Nach alldem würde man nur den Eindruck gewinnen, jemand, der eigentlich selbst unsicher und unerfahren ist, würde sich im übertragenen Sinne (übermütig) als \"Schlangenbeschwörer\" probieren wollen.
Nicht mein Anliegen, möchte meinem zukünftigen Anwalt die Arbeit so leicht wie möglich machen!
Was für ein Käse.
das man, um bei Gericht besser anzukommen, so 2 % freiwillig aktzeptieren sollte, habe ich sicherlich hier, auf der Homepage oder sonstwo gelesen X(
Mehrere Umstrukturierungen bei E.ON (Fusion zu E.ON Bayern), das Projekt regi.on (http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/projekt-region-eon-kappt-jede-zehnte-stelle-im-vertrieb-1.691223) sollen zu Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen beim Versorger geführt haben. Zudem gab es zwischenzeitlich Netzentgeltsenkungen und sinkende Strom- Großhandelspreise, die bei bestehender Preisanpassungspflicht jeweils an die Kunden weitergegeben werden mussten.
Bei der E.ON Bayern ist es immer nur teurer geworden oder man hat auf zu erwartende Teuerungen hingewiesen
Bedanke mich für die Mühen die sich RREFT gemacht hat!!
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Hallo miteinander:
Bitte mal in die PN-Box schauen (ganz oben auf dieser Seite)
vielleicht können wir Betroffenen uns ein wenig abstimmen?
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@ luispold
von Ihnen
...möchte meinem zukünftigen Anwalt die Arbeit so leicht wie möglich machen!
Dazu eine letzte Anmerkung von mir: Das können Sie nicht! :) Nach dem Klartext im vorstehenden Beitrag von RR-E-ft müsste Ihnen die Komplexität Ihres Falles doch nun ausreichend bewusst sein.
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Original von Didakt
@ luispold
von Ihnen
...möchte meinem zukünftigen Anwalt die Arbeit so leicht wie möglich machen!
Falsch ausgedrückt, besser wäre wohl gewesen \"weniger Schwiegrigkeiten zu bereiten\"
Dazu eine letzte Anmerkung von mir: Das können Sie nicht! :) Nach dem Klartext im vorstehenden Beitrag von RR-E-ft müsste Ihnen die Komplexität Ihres Falles doch nun ausreichend bewusst sein.
Danke auch für diesen Hinweis!!!!
Komplexität ist mir jetzt klar, hoffe anderen Betroffenen auch. Nachdem ich alles Papier, welches zum Glück von mir aufgehoben wurde und sogar greifbar in einem Ordner steckt, durchgelesen habe.
Wenn ich meine Unterlagen richtig interpretiere, bin ich im Tarif \"Grundversorgung\" und alles wurde telefonisch vereinbart. Eine Preisanpassungklausel liegt mir persönlich nicht vor. Alle Schreiben in Bezug auf Vertragsabschluss oder - änderung tragen keinen Vermerk einer Anlage von \"Kleingedruckten\" oder Vertragsbedingungen. Ob in meiner Akte bei EON etwas derartiges zu finden ist????
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Aus all dem hier Geschriebenen, scheint es mir nur zwei mögliche Varianten zu geben, wenn einem in der juristischen Flughöhe die Luft zu dünn ist. Entweder man handelt mit E.ON einen Kompromiss aus, oder man übergibt die Sache einem RA. Ich persönlich fühle mich überfordert, bei einer möglichen oder drohenden Gerichtsverhandlung all diese Nuancen parat zu haben. Meine Frage ist nun: Wie finde ich einen RA, der ebenso kompetent ist, wie RR-E-ft auf dieser WEBseite (weil sein Thema) und der mich kostenschonend vertreten kann?
PS @ luispold : PN-Box ist leer
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http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Rechtsanwaelte__1713/
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Original von Wutmensch
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PS @ luispold : PN-Box ist leer
jetzt ist was drin!
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Habe im Forum zum Thema \" RA: Stromanbieter berechtigt zur einseitigen Preiserhöhung\" auch noch diesen Beitrag von RR-E-ft vom 27.11.2010 gefunden (beginnend mit: Schreiben Sie doch einfach den Kollegen von der Gegenseite kurz und knapp, dass Sie geltend gemachten Ansprüche insgesamt bestreiten . . . usw)
Wäre ein solches Antwortschreiben an RA Spalckhaver vorab zu empfehlen ?
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Ich denke jeder Kontakt mit dem RA SPALCKHAVER ist für mich nicht zielführend. Kein Wort meinerseits wird ihn veranlassen meinen Fall an E.ON zurückzugeben.
Also warum Papier verschwenden. Warte den Mahnbescheid ab und dann verfahre ich so wie auf dem Homepage des BDEV beschrieben.
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Ich hab auch so einen Brief bekommen.
Vergleiche ich die sogenannte Hauptforderung (ohne Mahn- u. RA-Kosten) nach dem Schreiben des Rechtsanwalts mit der Forderung in der Schlussabrechnung (ich bin schon seit längerem nicht mehr E.ON-Kunde), so fällt natürlich die Differenz auf - bei mir fast 100 EUR. Es erscheint also von E.ON-Seite mehr als gewollt, auf das Rechtsanwaltschreiben zu reagieren und sei es nur, um sich wegen dieser Differenz zu erkundigen. Klar ist eines: man wird verunsichert. Andererseits, wie hier schon mal erwähnt: wenn E.ON schon zu dem \"Zugeständnis\" bereit ist, auf 20 % der Forderung zu verzichten, scheinen die Chancen ja nicht ganz so schlecht zu stehen.
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Für alle, die es auf ein Mahnverfahren (oder eine Klage) ankommen lassen wollen, ein Hinweis, was ich dazu Rechtliches zur Kostenfolge im Falle eines Anerkenntnisses gefunden habe:
Zöller, Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2003:
RNr. 58 (Mahnverfahren) zu § 91 a ZPO: „…Will der Schuldner geltend machen, dass er keinen Anlass zur Einleitung des Mahnverfahrens gegeben hat, muss er zum Zweck des Anerkenntnisses (§ 93) Widerspruch einlegen…“
RNr. 6 (Mahnverfahren) zu § 93 ZPO: „Widerspruch gegen Mahnbescheid schließt sofortiges Anerkenntnis nicht aus, wohl aber, wenn die Berechtigung des Anspruchs in der Widerspruchsbegründung bestritten wird….“
So gesehen ist wohl von einer Widerspruchsbegründung im eventuellen Mahnverfahren dringend abzuraten.
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Original von aranblau
Für alle, die es auf ein Mahnverfahren (oder eine Klage) ankommen lassen wollen, ein Hinweis, was ich dazu Rechtliches zur Kostenfolge im Falle eines Anerkenntnisses gefunden habe:
Zöller, Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2003:
RNr. 58 (Mahnverfahren) zu § 91 a ZPO: „…Will der Schuldner geltend machen, dass er keinen Anlass zur Einleitung des Mahnverfahrens gegeben hat, muss er zum Zweck des Anerkenntnisses (§ 93) Widerspruch einlegen…“
RNr. 6 (Mahnverfahren) zu § 93 ZPO: „Widerspruch gegen Mahnbescheid schließt sofortiges Anerkenntnis nicht aus, wohl aber, wenn die Berechtigung des Anspruchs in der Widerspruchsbegründung bestritten wird….“
So gesehen ist wohl von einer Widerspruchsbegründung im eventuellen Mahnverfahren dringend abzuraten.
Von einer Widerspruchsbegründung ist eigentlich immer abzuraten, da diese erstens nicht erforderlich ist und zum anderen sowieso für das weitere Verfahren nichts Positives erbringen kann.
Denn wenn der Antragsteller seinen Anspruch nach Widerspruch gerichtlich weiterverfolgt, in dem er den Anspruch nach Abgabe an das Streitgericht in Form einer Klageschrift begründet, so kommt es sowieso auf eine fristgerechte Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung an, innerhalb derer der Anspruch entweder sofort anerkannt oder aber als unbegründet bestritten werden muss.
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Original von aranblau
Ich hab auch so einen Brief bekommen.
.....................
ich bin schon seit längerem nicht mehr E.ON-Kunde...................
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wie lange schon nicht mehr?
Frage, weil ich nach Preisprotest seit 2004 meinen Gasversorger \"Erdgas Südbayern\" ab 1. Febr. 2011 gegen \"Montana\" und ab 1.11.2011 gegen \"1-2-3\" getauscht habe und vielleicht noch mit einer Zahlungsaufforderung von \"ESB\" in der Zukunft rechnen kann. Vielleicht wenn die Preisanpassungklauselfrage klar ist?
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Seit Oktober 2009. Damals wechselte ich zu Goldgas, was sich jetzt auch als Fehler herausstellt. Aber das ist ein anderes Thema...
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Original von aranblau
Seit Oktober 2009. Damals wechselte ich zu Goldgas, was sich jetzt auch als Fehler herausstellt. Aber das ist ein anderes Thema...
Gehe davon aus, das Gas wurde im Rahmen eines Sondervertrages geliefert und berechnet. Somit dürfte, wenn ich das Thema \"Preisanpassungsklausel\" einigermaßen durchschaue, mit einer Klage nach widersprochenem Mahnbescheid nicht so bald zu rechnen sein.
Überhaupt wäre es hilfreich zu wissen, ob es Sinn macht, den Preissteigerungen bei den Nachfolgelieferanten auch zu wiedersprechen, statt sich einen neuen Lieferanten zu suchen?
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Auf jeden Fall dürfte mit Erlass des Mahnbescheids erst einmal die Verjährung (so sie denn überhaupt wirksam eingewendet werden kann) gehemmt sein.
Unabhängig davon aber wird mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid das Verfahren in das Klageverfahren übergeleitet, sofern dies der Antragsteller beantragt (und dies möglicherweise schon im Mahnbescheid!). Sofern dies schon im Mahnbescheid beantragt ist, geht das Streitverfahren jedenfalls zügig weiter, denn § 697 ZPO bestimmt, dass der Antragsteller seinen Anspruch (nach \"unverzüglicher\" Aufforderung durch das Gericht) binnen 2 Wochen zu begründen hat.
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Original von luispold
Überhaupt wäre es hilfreich zu wissen, ob es Sinn macht, den Preissteigerungen bei den Nachfolgelieferanten auch zu wiedersprechen, statt sich einen neuen Lieferanten zu suchen?
Sinn macht das überall da, wo entweder die AGB mit einer entsprechenden Preisanpassungsklausel nicht wirksam in den Vertrag eingebunden wurden oder wo die Preisanpassungsklausel wegen ihres Inhalts unwirksam ist.
Aber mittlerweile gehen meines Wissens die meisten Lieferanten dann her und kündigen statt auszuharren und größere Rückstände auflaufen zu lassen. Aber probieren können Sie es ja.
Ansonsten eben neuen Versorger suchen.
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Hier ist ja ganz schön was los. Habe auch einen Brief der oben genannten Kanzlei erhalten und werde ihn unbeantwortet hinten dem einer Bayreuther Kanzlei aus dem Herbst letzten Jahres ablegen. Für mich waren die Ausführungen oben von RR-E-ft sehr hilfreich, decken sie sich doch strukturell mit meinen Überlegungen. Hier in Coburg schien bereits gegen die EON Bayern (in welcher Rechtsform auch immer; ich vermute nicht die Vertriebs-GmbH) entschieden worden zu sein. Da werde ich mich mal erkundigen müssen.
Gruß
M.W.
P.S.: Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Tat sehr komplex. Obgleich selbst Jurist werde ich im Falle einer Klage selbstverständlich einen Rechtsanwalt beauftragen.
Edit: Rechtschreibfehler
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Ich habe ebenfalls besagtes Schreiben von derselben Kanzlei erhalten, Termin ebenfalls 04.11.11.
Bereits letztes Jahr, ca. um dieselbe Zeit, bekam ich ein Schreiben von einer Inkassofirma, um den strittigen Betrag einzufordern. Ich widerspreche seit 2006, seit 2009 habe ich den Anbieter gewechselt. Eine erste Sperrandrohung bekam ich noch während ich bei E.ON war, eine zweite, nachdem ich den Anbeiter gewechselt hatte.
Seit ca. zwei Jahren habe ich einen Anwalt beauftragt, sich der Dinge anzunehmen. Die Versuche, die Beträge einzufordern, kommen immer gegen Ende des Jahres, dann ist wieder Ruhe. Der Grundbetrag (ohne Kosten des gegnerischen Anwalts bzw. der Inkassofirma), der nun gefordert ist, ist um 200€ geringer, als der des letzten Jahres. Ich kann nicht beurteilen, ob hier bereits Beträge als verjährt anerkannt wurden, da eine genaue Kostenaufstellung im Schreiben fehlt.
Auch das diesjährige Schreiben habe ich meinem Anwalt bereits übergeben, ich selbst werde darauf nicht reagieren.
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Eon Bayern oder Mitte? Ich bin auch seit 2009 weg.
Gruß
M.W.
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Hallo M.W.,
Ich war bei E.ON Bayern.
Ich habe soeben die Information erhalten, dass es, zumindest in meinem Fall, diesmal recht wahrscheinlich ist, dass es zu einer Klage kommen wird, um weitere Verjährungen zu verhindern. Ich warte also ab, wie es ausgehen wird. Aufgeben kommt für mich nach der vielen Mühe nicht in Frage.
Grüsse, Milena
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Original von *milena*
\"...Der Grundbetrag (ohne Kosten des gegnerischen Anwalts bzw. der Inkassofirma), der nun gefordert ist, ist um 200€ geringer, als der des letzten Jahres. Ich kann nicht beurteilen, ob hier bereits Beträge als verjährt anerkannt wurden, da eine genaue Kostenaufstellung im Schreiben fehlt.\"
Der vom Rechtsanwalt genannte Betrag dürfte eine Phantasiezahl sein. Auch bei mir lässt sich überhaupt nicht nachvollziehen, wie der Anwalt auf die von mir verlangte Hauptforderung kommt. Jedenfalls ist sie um gut 100 EUR niedriger, als zuletzt von E.ON selber eingefordert. Als verjährt anerkannt ist in meinem Fall aber bestimmt nichts....
Hallo M.W.,
Ich war bei E.ON Bayern.
Ich habe soeben die Information erhalten, dass es, zumindest in meinem Fall, diesmal recht wahrscheinlich ist, dass es zu einer Klage kommen wird, um weitere Verjährungen zu verhindern. ...
Grüsse, Milena
Das habe ich auch vermutet. Nach den Pressemeldungen in der letzten Zeit scheint E.ON zur Zeit finanziell etwas klamm zu sein :D Bei mir war es so, dass seit Vertragsbeendigung immer mit einer gewissen Regelmäßigkeit von E.ON selber die typischen \"Mahn\"-Schreiben kamen. Ein Anwalt wurde von denen erst eingeschaltet, seit erstmalig die Verjährung von Beträgen aus der Jahresabrechnung 2008 ansteht...
Im Übrigen (bezogen auf die Frage von luispold) gehe ich auch davon aus, dass ich im Rahmen eines Sondervertrages beliefert wurde (Jahresverbrauch regelmäßig bei ca. 16.000 - 18.000 kwh, Abrechnung nach \"E.ON-Erdgas-Komfort-Tarif\" oder \"Bestpreis Gas\" oder vergleichbar). Hat sich hier schon mal jemand die Mühe gemacht rauszufinden, ob er konkret in einem Sondertarif beliefert wurde, bzw. ob auch bei E.ON Bayern mit den unwirksamen Preisanpassungsklauseln lt. AGB \"gearbeitet\" wurde? Ich werde aus meinem früheren E.ON-Vertrag insofern nicht ganz schlau, ich gehe aber schon davon aus, dass hier evtl. unwirksame Klauseln einbezogen wurden.
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@aranblau
Ich empfehle mal die Lektüre dieses Threads (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14188) sowie des BGH-Urteils vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 Rd-Nr. 26. Da werden einige zusätzliche Hinweise gegeben, die Ihnen weiterhelfen sollten.
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Original von bolli
@aranblau
Ich empfehle mal die Lektüre dieses Threads (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14188) sowie des BGH-Urteils vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 Rd-Nr. 26. Da werden einige zusätzliche Hinweise gegeben, die Ihnen weiterhelfen sollten.
Danke für den Hinweis. Leider kannte ich diesen Thread schon und ich finde ihn im Hinblick auf meine Konstellation insofern weniger hilfreich, weil er naturgemäß sämtliche Optionen offen lässt und eigentlich nur den Hinweis liefert, wie prozesstaktisch vorzugehen ist.
Meine Frage bezog sich daher eher darauf, ob denn speziell im Fall \"EO.N Bayern\" schon jemand \"praktische Erfahrungen\" in Sachen \"Gas-Tarif-Einstufung\" bzw. Einbeziehung eventuell unwirksamer Preisklauseln gemacht hat (z. B. durch Urteil) und wenn ja, welche?
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Original von M.W.
Hier ist ja ganz schön was los. Habe auch einen Brief der oben genannten Kanzlei erhalten und werde ihn unbeantwortet hinten dem einer Bayreuther Kanzlei aus dem Herbst letzten Jahres ablegen. Für mich waren die Ausführungen oben von RR-E-ft sehr hilfreich, decken sie sich doch strukturell mit meinen Überlegungen. Hier in Coburg schien bereits gegen die EON Bayern (in welcher Rechtsform auch immer; ich vermute nicht die Vertriebs-GmbH) entschieden worden zu sein. Da werde ich mich mal erkundigen müssen.
Gruß
M.W.
P.S.: Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Tat sehr komplex. Obgleich selbst Jurist werde ich im Falle einer Klage selbstverständlich einen Rechtsanwalt beauftragen.
Edit: Rechtschreibfehler
Ich finde nicht, dass hier ganz schön was los ist. Da das Vesorgungsgebiet von EO.N Bayern ja nicht so klein ist, melden sich hier nach wie vor doch ziemlich wenige zu Wort... Entweder stellt sich für einen Großteil E.ON-Bayern-Kunden das Problem gar nicht, weil sie die Preiserhöhungen nie in Frage gestellt haben, oder aber, sie haben schon seit längerem die Segel gestrichen oder aber jedenfalls jetzt auf das RA-Schreiben klein beigegeben... Ich selber bin mir jedenfalls angesichts der juristischen Unwägsamkeiten immer noch nicht schlüssig, ob und wie ich reagiere.
Frage: erscheint es eigentlich taktisch unklug, dem RA heute (wg. Fristablauf - oder auch die nächsten Tage) mitzuteilen, dass man sich zunächst noch mit dem eigenen Anwalt beraten will (und sei es bloß, weil man Zeit gewinnen will)?
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Da kann ich keinen Rat geben. Ich gehe davon aus, dass jeder Fall ein wenig anders liegt, so dass sich kein abstrakt-generelles Regelwerk finden lässt. Persönlich lass ich den Dingen ihren Lauf und stresse mich nicht ab, zumal ich wirtschaftlich durch welche Maßnahmen auch immer nicht in Schieflage kommen kann. Ferner wohnt der Anwalt auf der Referenzliste des Bunder der Energieverbraucher in meiner Straße etwa 200m Luftlinie von mir entfernt. :D :D :D
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Original von aranblau
...
Frage: erscheint es eigentlich taktisch unklug, dem RA heute (wg. Fristablauf - oder auch die nächsten Tage) mitzuteilen, dass man sich zunächst noch mit dem eigenen Anwalt beraten will (und sei es bloß, weil man Zeit gewinnen will)?
RR-E-Ft. beantwortet anderenorts die Frage (man muss hier nur manchmal lange genug und hin und wieder auch mühsam suchen)
\"Man darf mit dem Versorger und dessen Anwälten nicht in Verhandlungen eintreten, sonst kommt es zur Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB..
Man sollte die Schreiben einfach beiseite tun, keinesfalls darf man auch nur irgendwie (Schreiben, Anrufe oder sonstige Reaktionen) den Eindruck erwecken, man wolle etwaig über streitige Beträge verhandeln.
Es wäre - jedenfalls mit Rücksicht auf die Verjährung - deshalb auch kreuzgefährlich, auf solche Schreiben dergestalt zu reagieren, man bräuchte auf eine Stellungnahme darauf noch etwas Zeit.\"
(Hervorhebung durch Unterstreichen von mir)
Ich hab jetzt mal für mich beschlossen, nicht zu reagieren. Ich gehe aber davon aus, dass es zu wenige sind, die ebenfalls nicht reagieren, weshalb der Anwalt von EO.N rein vom Arbeitsaufwand wohl nicht auf Mahnbescheide verzichten wird.
Interessant wird es bei mir vor allem deshalb, weil ich zwar zunächst den 315-Einwand gebracht habe, nach der weiteren \"rechtlichen Entwicklung\" ich aber auch (vergleichsweise spät) noch den Einwand nach § 307 nachgeschoben habe. In ihren bisherigen Reaktionen auf meine Widersprüche sowie \"Mahn\"-Schreiben\" ist EO.N aber nicht mehr weiter auf meinen 307-Einwand eingegangen.
Hier ( http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1707/#sofortzahlen (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1707/#sofortzahlen) ) wird ja beschrieben, wie speziell beim 315-Einwand vorzugehen ist. Ich gehe aber davon aus, dass das beim 307-Einwand nicht sehr viel anders ist. Also: Klagebegründung abwarten und insbesondere nachsehen, ob hier auf meinen 307-Einwand und/oder (nur) auf den 315-Einwand eingegangen wird. Dann kann ich mir immer noch überlegen, ob ich die Klage weiterverfolge oder sofort anerkenne. Wenn ich falsch liege, bitte ich um Korrektur.
Nicht desto trotz trotzdem nochmal meine Frage, weil ich ja auch gesehen habe, dass so manche gerade zum Jahresende schon mit Mahnbescheiden konfrontiert wurden: wie ist denn bei denen, die offenbar zu Verjährungsverhinderungszwecken einen Mahnbescheid bekommen haben, das Verfahren weitergegangen? Klageerhebung, Zahlung oder Verfahren \"eingeschlafen\"?
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Hallo Aranblau, hallo Milena!
Genau das würde mich auch interessieren. Ich habe heute den in obigem Post genannten Kollegen getroffen. Dessen Klage endete 2009 mit einem Vergleich. Er klagte, weil ihm die EON auf die Nerven ging und er eine Rechtsschutzversicherung hatte, die Deckung zusagte. Er hatte akribisch die Jahresabrechnungen entsprechend seiner Rechtsauffassung neu erstellt, Kürzungen und Einbehalte vorgenommen und nur gekürzte Vorauszahlungen überwiesen. Der Vergleich sei dergestalt gewesen, dass er auf den bewusst überklagten Betrag verzichtete und die EON die Kürzung akzeptierte. Er wusste zunächst nicht von dem Vergleich, war davon überrascht und schob es darauf, dass sich der Regensburger Korrespondenzanwalt nicht genug kümmerte. Hier möchte ich anmerken, dass die ganzen netten Urteile zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existent waren. Ich finde den Ausgang insoweit in Ordnung. Zur Rechtsfragen sagt der Vergleich naturgemäß nichts aus. Jeder Richter freut sich über einen Vergleich, weil er eine schnelle Erledigung hat und kein Urteil pinseln muss. Nur so am Rande.
Zur Sache möchte ich hier wenig sagen, zumal alle mitlesen können. Nur Folgendes: Es spricht einiges für einen Sondervertrag. Hier können AGBs wirksam einbezogen worden sein, müssen aber nicht. Falls ja, werden diese vom Gericht überprüft und ggf. \"verworfen\". Damit hätte die EON keinen Rechtsgrund für die Preissteigerungen gehabt. In der Zahlung ist wohl auch kein \"stillschweigendes\" Anerkenntnis zu sehen. Daher Anspruch des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (ich gehe von Leistungskondiktion aus) gem. §§ 812 ff. BGB, der ggf. eine Widerklage provozieren könnte. Das mal in einfachen Worten und ohne Gewähr für die Richtigkeit.
Ich meine, wir sollten uns per PN austauschen. Vielleicht können wir die Streitigkeiten ja irgendwie verbinden.
Es grüßt
Matthias
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Hallo,
ich habe gerade auch so ein nettes Schreiben von der Kanzlei Spalckhaver erhalten. Diesmal wird EON Mitte vertreten.
Die Forderung ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Es wird Bezug genommen auf Abrechnungen der letzten Jahre, denen ich regelmäßig widersprochen habe. In allen Fällen waren einige meiner Abschlagzahlungen unterschlagen worden.
Ich warte jetzt erst einmal ab, also keine Reaktion meinerseits.
Ich denke aber schon jetzt darüber nach, ob ich nicht ein Strafverfahren wegen Unterschlagung und versuchten Betrug gegen EON Mitte einleiten kann. Ständige Abrechnungsfehler - natürlich zu deren Gunsten - und Unterschlagung meiner Abschlagszahlungen sollte doch wohl als Gründe ausreichen?!
Gruß hko
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Bin mal neugierig, ob es zu einer Nachfrist oder gleich zum Mahnbescheid kommt.
Habe auch nicht auf das 1. Schreiben von RA Spalckhaver geantwortet, meine Abschlagszahlung, wie seit Jahren, meinem Verbrauch und akzeptiertem Preis entsprechend geleistet.
Wenn Spalckhaver den Mahnbescheid entsprechend der Gesamtsumme des Zahlungsaufforderungsschreibens beantragt, was ist dann mit den weiteren Stromlieferung durch E.ON?
E.ON kann ja meinen Grundversorgungstarif nicht kündigen, oder doch? Vielleicht kommt es noch zu einer Sperrandrohung? Irgendwo habe ich gelesen, dass die Stromversorger, bei einer geschuldeten Summe ab 100 Euro, ein Recht zur Sperrungder Grundversorgung haben.
Jedenfalls habe ich mich mit RAin Ahrens kurzgeschlossen und werde ihr, wenn nötig zu gegebener Zeit, den Fall übergeben.
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ich habe gestern auch das gleiche Schreiben von der Anwaltkanzlei in Kassel erhalten. Ich hätte gern gewußte, was Luispold und AlfonsH bezüglich des Schreiben was unternommen hatte. Ich brauche auch dringend Tips. Ich kann Mahnung, Verjährung, Hemmung (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=78165&sid=) leider nicht öffnen.
Vielen Dank für alle nützliche Tips.
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Eben habe ich den Betrag von Hemmung der Vejährung gelesen. Ich werde auch auf das Schreiben nicht reagieren. Ich beziehe Haushaltstrom und Heizstrom bei E.ON Mitte.
Grüße an alle
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Hallo an alle!
Bis heute noch keine weitere Post aus Kassel oder vom Gericht bekommen. Vermute über Weihnachten wird sich nichts tun.
Melde sofort bei Eingang des Mahnbescheids!
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Ich habe vor 2 oder 3 Jahren einen Mahnbescheid am 24.12. überreicht bekommen!!! Tolles Geschenk, meine Holde war ganz begeistert.
Kreuzchen an besagter Stelle und ab zurück!
Bis heute nichts weiter passiert als weitere leere Drohungen des Versorgers. :D
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@schwaltaler,
dann ist der Mahnbescheid nichtig, bzw. die Ansprüche sind verjährt.
da bestehen Fristen wonach eine Klage auf einen Mahnbescheid eingereicht sein muss.
In dem fall meiner Mutter hat das gericht auch letztes Jahr bereits angemerkt, dass die Klage zu spät eingereicht wurde.
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Original von Cremer
@schwaltaler,
dann ist der Mahnbescheid nichtig, bzw. die Ansprüche sind verjährt.
Der Mahnbescheid ist wohl nicht nichtig, sondern entfaltet lediglich keine Wirkung mehr (das ist rechtlich durchaus was anderes ;)), so denn nach dem Widerspruchh gegen den Mahnbescheid vom Gläubiger kein weiterer Verfahrensschritt eingeleitet wurde.
Des weiteren hängt die Verjährung von Forderungen nicht vom Mahnbescheid sondern vom Fälligkeitszeitpunkt der Forderung ab. Der Mahnbescheid ist lediglich in der Lage, die Verjährungsfrist zu hemmen. Diese Hemmung gilt in der Regel aber eben nur ein halbes Jahr nach Erlass des Mahnbescheides, danach läuft die Verjährung im Zweifelsfall weiter.
Ob dann was verjährt ist, wissen nur diejenigen, die die Fälligkeit der Forderung und ggf. andere Verjährungshemmungsgründe kennen. ;)
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Mich interessiert, wie sich die weitere Geschäftsbeziehung entwickelt. Sehe keinen Grund, mich von einem anderen Stromversorger versorgen zu lassen.
Nach Eingang des anwaltlichen Schreibens bei mir, Mitte Nov. 2011, habe ich zwei gekürzte Abschlagszahlungen geleistet, bald ist die nächste fällig.
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:D Wie ich vorhin hörte, hat die Kanzlei auch bei mir daheim angerufen. Und ich dachte schon, dass ein neues Angebot kommt.
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Ja, der Spackhalver hat´s bei mir heute nachmittag auch telefonisch versucht.. Hat mich aber nicht erreicht. Von daher kenne ich den Inhalt des \"Angebot´s\" nicht. Jedenfalls dürfte dann aber ein Teil der Ansprüche verjährt sein, wenn die jetzt erst damit drohen, \"demnächst\" den Mahnbescheid loszuschicken (gemeint ist hier wohl der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids?), oder \"jolivi\" (\"...ruft zu Hause eine Dame der Kanzlei an: .....was jetzt ist.....Geld her oder.....sie würde nächste Woche den Mahnbescheid losschicken.......\" ) ?
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Bei mir hat er oder sie dann nach 17.00 Uhr nicht mehr wie versprochen angerufen. @ aranblau: Es ist noch genug Zeit eine etwaige Verjährung zu unterbrechen; aber hinsichtlich welcher Ansprüche der EON sollte das sein? :tongue:
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Prost Neujahr!!!!!!!
Bis heute ist der Mahnbescheid noch nicht bei mir angekommen!
Frage an die Wissenden:
Ist somit der gekürzte Rechnungsbetrag aus dem Jahr 2008 verjährt?
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@luispold,
auch Ihnen ein gutes neues Jahr.
Original von luispold
Prost Neujahr!!!!!!!
Bis heute ist der Mahnbescheid noch nicht bei mir angekommen!
Frage an die Wissenden:
Ist somit der gekürzte Rechnungsbetrag aus dem Jahr 2008 verjährt?
Ist noch nicht sicher, weil ein Mahnbescheid einige Tage bei den Gerichten und der Post benötigt. Entscheidend ist, ob ein Mahnbescheid in 2011 beantragt wurde.
Ich hatte vor einem Jahr auch mit einem Mahnbescheid gerechnet und Mitte Januar bei dem für mich zuständigen Mahngericht nachgefragt. Dort wurde mir dann gesagt, dass gegen mich kein Mahnbescheid erlassen wurde (alle Mahnbescheide aus 2010 waren zu diesem Zeitpunkt raus).
Also: noch etwas Geduld.
Gruß hko
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Guten Morgen,
habe gerade beim Zentralen Mahngerichtfür Bayern
Telefon: 09561 878-5
Telefax: 09561 878-6665 u. 878-6666
E-Mail: poststelle.zentrales.mahngericht@ag-co.bayern.de
angerufen und gefragt, ob ein Mahnbescheid von E.ON gegen mich in Arbeit ist.
Antwort: Stand heute nicht!
Die nette Mitarbeiterin sagte mir aber, dass noch so viel aus 2011 abzuarbeiten ist, dass ich noch einige Zeit abwarten muss!
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Hallo zusammen,
bei mir ist nun nocht rechtzeitig am 30.12. der Mahnbescheid eingegangen. Ausgesellt von der Kanzlei Spalckhaver & Kollegen.
Erstaunlicherweise differiert die Hauptforderung bzw. ist nun um 20 % niedriger als in der Zahlungsaufforderung vom Okt. 2011.
Ist jemand bekannt, ob diese Kanzlei seriös ist?
Hauptforderung die die Versorgungsleistung u.a. aus einer Rechnung von 2008. Darin enthalten sind auch Forderungen aus den Jahren 2004 - 2007, bezüglich der Jahresrechnungskürzungen.
Sind diese nicht inzwischen verjährt, sodass eine Forderung - wenn überhaupt -nur für die Jahre 2008 - 2009 besteht?
Wie ist Ihre Einschätzung zum Widerspruch des Mahnbescheides - Risiko eingehen oder nicht?
Herzlichen Dank im Voraus.
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Original von auctor
Hallo zusammen,
bei mir ist nun nocht rechtzeitig am 30.12. der Mahnbescheid eingegangen. Ausgesellt von der Kanzlei Spalckhaver & Kollegen.
Erstaunlicherweise differiert die Hauptforderung bzw. ist nun um 20 % niedriger als in der Zahlungsaufforderung vom Okt. 2011.
Vermutlich hat man die angebotenen 20 % \"Nachlass\" auf die angebliche Forderung in Abzug gebracht.
Ist jemand bekannt, ob diese Kanzlei seriös ist?
Eine Anwaltskanzlei die für E.ON arbeiten darf, hat vermutlich dem Auftraggeber einen Sonderpreis eingeräumt und wird bestimmt mit kostenlosem Gas und Strom beliefert!?.............Glaube nicht, dass man in Verbindung mit unserem Rechtssystem nach \"seriös oder nicht\" fragen sollte!
Hauptforderung die die Versorgungsleistung u.a. aus einer Rechnung von 2008. Darin enthalten sind auch Forderungen aus den Jahren 2004 - 2007, bezüglich der Jahresrechnungskürzungen.
Wenn ich hier alles richtig verstanden habe, hat der Mahnbescheid die Verjährung der Rechnung aus 2008 erstmal verhindert!
Sind diese nicht inzwischen verjährt, sodass eine Forderung - wenn überhaupt -nur für die Jahre 2008 - 2009 besteht?
Wie ist Ihre Einschätzung zum Widerspruch des Mahnbescheides - Risiko eingehen oder nicht?
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1707/#mahnbescheid1
Herzlichen Dank im Voraus.
ich habe seit meinen \"Preisprotestbeginn\" dafür Sorge getragen, dass ich, im Fall meine Versorger ziehen vor Gericht, nicht ganz \"nackt\" dastehe.
Bin dem Protestkostenfond des BDE beigetreten. Außerdem leiste ich mir eine Rechtsschutzversicherung.
Ich werde auf jedem Fall dem zu erwartenden Mahnbescheid widersprechen! Ist ja nicht gesagt, das E.ON eine Klage einleitet. Die derzeitige Rechtslage, so glaube ich hier und an anderen Stellen dieses Forums gelesen zu haben, gibt uns Preisprotestlern eine Erfolgsaussicht!
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@auctor
Wenn in der Rechnung vom 2008 auch (u.U. verjährte) Forderungen aus den Jahren 2004 - 2007 aufgrund Ihrer Rechnungskürzungen enthalten sind, dann dürfte das auf Zahlungsverrechnungen des Versorgers im Rahmen eines behaupteten Kontokorrentverhältnisses zurückzuführen sein.
Zur (UN)Rechtmäßigkeit siehe Urteil Landgericht Potsdam vom 25.03.2010 - Geschäftsnummer 51 O 15/10 (Seite 10 \"Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest\").
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Hallo zusammen,
mir wurde heute ebenfalls über den RA aus Kassel von E.ON Bayern ein Mahnbescheid zugestellt.
Liege nun seit 2004 mit E.ON im Streit. Gegen den Mahnbescheid werde ich zum Teil widersprechen. Die vom RA herausgegebenen Zahlen und Zeiten stimmen nicht mit den Angaben von E.ON überein.
Den Widerspruch werde ich zunächst nicht begründen. Ich warte ab, ob Klage erhoben wird.
Sollte Klage erhoben werden suche ich noch einen guten Anwalt - wenn möglich Raum Rosenheim-München - der sich in dieser Materie auskennt. Vielleicht hat ja jemand von euch einen guten Tip.
Ansonsten liegt der Fall bei mir ähnlich wie bei den meisten Usern hier: Forderung des RA seit 2008, Angebot mit 20% Rabatt. Anruf einer Dame vom RA mit dem Versuch, mich unter Zeitdruck zu setzen.
Frage:
Hat denn E.ON in den letzten Jahren einen Nachweis zur Berechtigung der Preisanpassungen geliefert? oder gibt es ein Urteil, wonach die Preisanpassungen berechtigt waren?
Viele Grüsse
Horst
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Original von hwb0010
Gegen den Mahnbescheid werde ich zum Teil widersprechen.
Ist denn ein Teil des mit dem Mahnbescheid gerichtlich geltend gemachten Anspruchs berechtigt, so dass diesem Teil nicht widersprochen werden soll?
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Hallo RR-E-ft,
ja, zum Teil sind die Forderungen auch berechtigt. Hast recht, vielleicht liegt der Fall bei mir doch etwas anders.
Irgendwann habe ich die Zahlungen an E.ON komplett eingestellt und die monatlichen Abschlagzahlungen auf ein Sparbuch eingezahlt. Dies habe ich E.ON auch so mitgeteilt. Ich habe E.ON dauernd aufgefordert (seit 2004) , dass E.ON seine Kalkulation offenlegt bzw. habe ich versucht, eine persönliche Regelung zu erreichen. Bisher ohne Erfolg. Irgendwann ist mir aufgefallen, dass sie solange noch jeden Monat Geld erhielten sich gar nicht bewegten. Erst als ich die Zahlungen komplett einstellt habe kam es zumindest zu einzelnen Telefonaten. Zwischenzeitlich bleibt vom Sparguthaben durch die Verjährung und den eventuellen Rabatt sogar etwas übrig. Es wäre schade, wenn dieser Gewinn durch RA-Kosten aufgefressen würde. Denn logischerweisen läuft solch ein Gerichtsverfahren auf einen Vergleich hinaus.
Auf meine Schreiben an E.ON und Einsprüche kamen meist keinerlei Reaktionen. Und wenn dann nur ein allgemeines BlaBla.
Mit dem Gasanbieter hier vor Ort habe ich seit 2004 das gleiche Spiel gespielt. Mitte letzten Jahres haben wir einen Vergleich geschlossen und beide Seiten sind zufrieden.
Grüsse.
Horst
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Original von hwb0010
mir wurde heute ebenfalls über den RA aus Kassel von E.ON Bayern ein Mahnbescheid zugestellt.
...
Anruf einer Dame vom RA mit dem Versuch, mich unter Zeitdruck zu setzen.
...
Viele Grüsse
Horst
Frage zum besseren Verständnis: wann hat die Dame bei Dir angerufen und wann ist dann tatsächlich der Mahnbescheid gekommen? War bei dem Anruf der Mahnbescheid schon beantragt?
Bei mir hat die Kanzlei offenbar zweimal versucht, mich anzurufen, mich aber nicht erreicht. Zuletzt am 29.12. Ich bin davon ausgegangen, dass die zunächst drohen und war mir bisher relativ sicher, dass sie im Hinblick auf den letzten Versuch, mich am 29. telefonisch zu erreichen, bisher noch keinen Mahnbescheidsantrag losgeschickt haben. Bisher hab ich wohl noch keinen Mahnbescheid bekommen, bin aber auch seit ein paar Tagen nicht daheim.
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Hallo aranblau,
der Anruf war am 27.12.2011.
Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte am 5.1.2012.
Datum des Mahnbescheides ist der 2.1.12 aufgrund des Antrags vom 29.12.11 .
Grüsse.
Horst
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Hallo Horst!
Dann bin ich mal gespannt, hinsichtlich der Antragstellung und der Einhaltung der Verjährungsfrist. Da müsste ja dann die Tage was kommen.
Jedenfalls dürfte es bei mir eigentlich ganz knapp mit der Einhaltung der Verjährungsfrist werden. Jedenfalls danke für die Info.
Gruß
Norbert
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Hallo zusammen,
ich habe von einem Rechtsanwalt aus Kassel ein Vergleichangebot bekommen.
Hauptforderung 677,41 € ggü. meinem einbehalt 1152,15 € seit 2004. NAch Rücksprache teilte man mir mit, dass E.ON auf dei Jahre 2004-2006 verzichtet. Ich bestand weiterhin auf meinen Widerspruch und machte ein Angebot von € 87,05 (Haushaltstrom) zu bezahlten. Zweites Schreiben mit neuem Vergleichsangbot von € 200,00. Auch diesmal blieb ich meinem Grundsatz treu und stand zu meinem Widerspruch mit dem Vergleichsangebot von € 87,
05. Drittes Schreiben mit neuem Vergleichsangebot und einer Vergleichsvereinbarung mit € 100,00. Diese werde ich annehmen. Habe dies nochmals zur Prüfung an den Bund für Energieverbrauch gegeben, da unter Pkt. 2 folgenes steht:
... Der Kunde erkennt die Preise des Versorgers an, ..
... nimmt etwige, ... erhobene Widersprüche .. gegen diese Preise hiermit zurück.
Gerne können Sie mir per Mail anschreiben.
Helmut.Kupfer@t-online.de (Helmut.Kupfer@t-online.de)
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Da bei mir bis heute kein Mahnbescheid eingegangen ist, dürften die (ohnehin fraglichen) Ansprüche von E.ON gegen mich aus 2008 (was in etwa die Hälfte des gesamten geforderten Hauptsachebetrages macht) verjährt sein, vgl. § 204 BGB:
\"§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4. ...\"
Der Zeitpunkt der Antragstellung bzgl. des Mahnbescheids dürfte nur eine Rolle spielen, wenn die Zustellung des Mahnbescheids zeitnah erfolgt und die Verzögerung zwischen (rechtzeitiger) Antragstellung und nicht mehr rechtzeitiger Zustellung desselben nicht auf ein Verschulden des Antragstellers bzw. Klägers zurückzuführen ist, vgl. Kommentierung zu § 204 BGB z. B. im Palandt (Kommentar zum BGB)... Zugestanden wird hier wohl längestens eine Frist zwischen Antragstellung Mahnbescheid und dessen Zustellung von ca. 14 Tagen.
Jedenfalls bin ich mal gespannt, ob und wann ich das nächstemal von E.ON, Spackhalver oder auch vom Gericht höre.
Falls noch ein Mahnbescheid kommt oder gleich Klage erhoben wird: Ist es im Hinblick auf die Kostenfolge dann von Nachteil, dann die Ansprüche zwar anzuerkennen, gleichzeitig aber auch hinsichtlich der verjährten Ansprüche die Verjährung einzuwenden?
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@Alle,
wir haben uns hier vorrangig über Mahnbescheide ausgetauscht.
Original von aranblau
Der Zeitpunkt der Antragstellung bzgl. des Mahnbescheids dürfte nur eine Rolle spielen, wenn die Zustellung des Mahnbescheids zeitnah erfolgt ... Zugestanden wird hier wohl längestens eine Frist zwischen Antragstellung Mahnbescheid und dessen Zustellung von ca. 14 Tagen.
Falls die oben genannten 14 Tage richtig sind, muss ich jetzt wohl nicht mehr mit einem Mahnbescheid aus 2011 rechnen ;)
Wie sieht es aber mit einer Klage aus? Könnten jetzt noch Klagen aus 2011 unterwegs sein?
Gruß hko
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Die Mahnbescheide von EON Bayern und alle anderen für säumige Zahler in Bayern werden in einem dafür zuständigen Gericht
Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun? (http://forum.bdev.de/thread.php?postid=88147#post88147)
abgearbeitet!
Die freundliche Mitarbeiterin die mir Anfang Jan. mitteilte, dass noch jede Menge abzuarbeiten sei, hat bei mir die Hoffnung auf keine Mahnbescheidzustellung genommen. Alles nur eine Frage der Zeit!
Wie es in anderen Bundesländern organisatorisch mit den Mahnbescheiden läuft?????
Klageerhebung wegen Zahlungsverzug erfolgt nur nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, oder?
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Original von luispold
Klageerhebung wegen Zahlungsverzug erfolgt nur nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, oder?
Der Mahnbescheid ist keine Voraussetzung für eine Klageerhebung. Da er aber deutlich günstiger ist als ein Klageverfahren und zudem erstmal keine weiteren Begründungen erfolgen müssen, die vom Mahngericht bewertet werden (müssen), wird er meist vorher eingesetzt, da eine ganze Reihe von Betroffenen auch aus Ehrfurcht vor diesem \"Instrument\" dann doch zahlt.
Darüber hinaus hemmt ein Mahnverfahren für eine gewisse Zeit die Verjährung und man kann sich noch ein wenig mehr Zeit lassen mit der Klageerhebung, möglicherweise bis ein bestimmtes Verfahren oder ein bestimmter Sachverhalt von höheren Gerichten entschieden ist.
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Wird nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt, erlässt das Mahngericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wodurch der Antragsteller einen vollstreckbaren Zahlungstitel erlangt.
Die kostengünstige kurzfristige Erlangung eines vollstreckbaren Zahlungstitels im vereinfachten Verfahren, mithin ohne gerichtliche Prüfung der Begründetheit des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, ist das Ziel des Antragstellers.
Verfahrensvorschriften (http://www.sadaba.de/GSBT_ZPO_0688_0703.html)
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Auch der Antragsgegner hat nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid die Möglichkeit, beim Mahngericht die Abgabe an das Streitgericht und dort einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu beantragen (§§ 696, 697 ZPO) und so den Antragsteller vom Streitgericht auffordern zu lassen, seinen Anspruch aus dem Mahnbescheid erst einmal zu begründen.
Diese Möglichkeit wird offenbar, wenn überhaupt, nur selten genutzt, bietet sich m. E. aber dann an, wenn der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch nach entsprechend rechtlicher Prüfung und Einschätzung offensichtlich unbegründet ist. Der Antragsteller kann so ggfs. zu einer \"Klagerücknahme\" mit Kostenlast für ihn veranlasst werden und der Antragsgegner ist nicht länger über einen gegen ihn \"schwebenden\" Anspruch im Ungewissen.
Ggfs. kann der Widerspruch immer noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.
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@Alle,
ich habe heute bei meinem für Hessen zuständigen Mahngericht AG Hünfeld (Tel. 06652/600-230) nachgefragt.
Die freundliche Auskunft lautete: für mich liegt kein Mahnbescheid vor :)
Fast alle Mahnbescheide aus 2011 sind längst raus. Ausnahme sind Anträge, die irgendwie fehlerhaft oder unvollständig sind und eine manuelle Nachbearbeitung benötigen.
Gruß hko
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Original von hko
@Alle,
ich habe heute bei meinem für Hessen zuständigen Mahngericht AG Hünfeld (Tel. 06652/600-230) nachgefragt.
Die freundliche Auskunft lautete: für mich liegt kein Mahnbescheid vor :)
Fast alle Mahnbescheide aus 2011 sind längst raus. Ausnahme sind Anträge, die irgendwie fehlerhaft oder unvollständig sind und eine manuelle Nachbearbeitung benötigen.
Gruß hko
Das interessiert sicherlich alle, insbesondere E.ON Bayern - Kunden.
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Zuständig für den Erlass eines Mahnbescheides ist nicht das für den Antragsgegner zuständige Mahngericht, sondern das (zentrale) Mahngericht, in dessen Bezirk dere Antragsteller seinen Sitz hat.
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Eine frohe Botschaft, hoffentlich!
Vielleicht ist Bayern etwas langsamer als Hessen in der Mahnbescheidsbearbeitung?
Mal sehen, was kommt, wenn kein Mahnbescheid kommt?
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In Bayern ist das Amtsgericht Coburg als Zentrales Mahngericht zuständig:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/co-zema/ . Die sind recht schnell und sollten jetzt auf dem Laufenden ein.
Gruß aus Coburg
Matthias
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Original von RR-E-ft
Das interessiert sicherlich alle, insbesondere E.ON Bayern - Kunden.
Hallo Herr Fricke,
ich hatte hier in diesem Thread von der Kanzlei Spalckhaver erfahren. Wie Sie weiter oben lesen können, hatte auch ich einen \"netten\" Brief von dieser Kanzlei erhalte. Es ist doch die gleiche Thematik, egal ob E.ON Bayern oder E.ON Mitte. Warum hätte ich einen neuen Thread eröffnen sollen?
Ach ja, wenn ich diese Web-Seite öffne, habe ich oben lins \"Neue Beiträge\". Ich lese jedesmal alle Beiträge, die für mich interessant sind, auch wenn sie aus Bayern und - nicht zuletzt - aus Thüringen kommen.
Ich habe in diesem Thread nicht nur Beiträge von Bayern gefunden sondern sogar aus Thüringen :D
Gruß hko
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E.ON Vertrieb Deutschland GmbH hat ihren Sitz in München und wenn diese GmbH Vertragspartner des Kunden in Hessen, Thüringen oder sonstwo in Deutschland ist, dann kommen die Mahnbescheide vom für München zuständigen zentralen Mahngericht aus Coburg.
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@jofri46
Vertragspartner der Kunden sind die 6 regionalen E.ON-Vertriebsgesellschaften - E.ON Vertrieb Deutschland GmbH ist für die Vertriebssteuerung zuständig.
Insofern ist das zentrale Mahngericht Coburg n i c h t bundesweit zuständig !
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Original von h\'berger
@jofri46
Vertragspartner der Kunden sind die 7 regionalen E.ON-Vertriebsgesellschaften - E.ON Vertrieb Deutschland GmbH ist für die Vertriebssteuerung zuständig.
Insofern ist das zentrale Mahngericht Coburg n i c h t bundesweit zuständig !
Herr Fricke hat zur E.ON Vertriebs GmbH als Vertragspartner schon irgendwo hier in den Weiten des Forums seine Zweifel geäußert. Ich habe nach dem Lesen seines Textes verstanden, dass es nicht unbedingt \"juristisch einwandfrei\" ist, dass E.ON Vertrieb von Kunden der E.ON AG ohne ordentliche Vertragsänderung Forderungen eintreibt.
Es wäre interessant zu lesen, was die Mahnbescheidempfänger zwischenzeitlich getan haben.
Widerspochen oder gezahlt?
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Original von luispold
Herr Fricke hat zur E.ON Vertriebs GmbH als Vertragspartner schon irgendwo hier in den Weiten des Forums seine Zweifel geäußert. Ich habe nach dem Lesen seines Textes verstanden, dass es nicht unbedingt \"juristisch einwandfrei\" ist, dass E.ON Vertrieb von Kunden der E.ON AG ohne ordentliche Vertragsänderung Forderungen eintreibt.
Zweifel an der \"Aktivlegitimation\" besteht, wenn z.B. die E.ON Bayern Vertrieb GmbH Forderungen des vorherigen Lieferanten E.ON Bayern AG (jetzt \"nur\" noch Netzbetreiber) gerichtlich einklagt. Inzwischen wurde von einigen Gerichten in solchen Fällen die Klage abgewiesen (siehe Suchfunktion \"Aktivlegitimation)!
jofri46 sprach von der E.ON Vertrieb Deutschland GmbH mit Sitz in München.
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Die Vetriebsstruktur von E.ON ist mir nicht geläufig. Wenn die regionalen E.ON-Vertriebsgesellschaften eigenständige GmbHs sind, die ihren Sitz in der jeweiligen Region haben, dann sind je nach Bundesland auch verschiedene zentrale Mahngerichte zuständig.
Für E.ON Mitte Vertriebs GmbH mit Sitz in Kassel (?) wäre dann in der Tat das zentrale Mahngericht für Hessen in Hünfeld zuständig.
Wenn ursprünglich die E.ON AG Vertragspartner war, dann ist es nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes durchaus möglich, die Vertragsverhältnisse mit den Kunden auch ohne deren Zustimmung rechtlich wirksam auf eine andere Gesellschaft (hier wohl die regionalen Vertriebs-GmbHs) zu übertragen.
Wenn die Aktivlegitimation der klagenden Vertriebs-GmbH bestritten wird, ist diese in der Beweispflicht und da kann es dann schon schwierig werden, den Nachweis zu erbringen, dass das konkret betroffene Vertragsverhältnis im Wege der Rechtsnachfolge nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes auf die GmbH übergegangen ist.
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Original von jofri46
... Wenn ursprünglich die E.ON AG Vertragspartner war ...
Die E.ON AG ist die Konzernmutter. Ursprünglich Vertragspartner waren z.B. die E.ON Mitte AG, die E.ON Bayern AG usw. (die jetzigen Netzbetreiber).
Im Zusammenhang mit Klagen, die von Gerichten wg. nicht nachgewiesener Aktivlegitimation abgewiesen worden sind, konnte (oder wollte?) die klagende regionale Vertriebs GmbH die von den Beklagten bestrittene Aktivlegitimation, trotz der in der mündlichen Verhandlung vom Gericht eingeräumten Schriftsatzfrist, nicht nachweisen!
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Nicht jeder, der etwas weiss, sollte dies öffentlich posaunen. Entschuldigung, aber vielleicht braucht das jemand als \"letzten Schuss\".
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Hallo allerseits,
kann es nicht sein lassen, muss nachhaken:
Wer hat seinen Mahnbescheid bekommen und was unternommen?
Ich warte noch und frage mich, wie sich E.ON, im Bezug auf die gekürzten Rechnungsbeträge, in Zukunft verhält.
Sehe im Moment keinen Grund den Stromversorger zu wechseln!
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Hallo, luispold,
ich habe bislang keinen Mahnbescheid bekommen und nach ca. 4 Wochen dürfte sich zumindest das Thema Mahnbescheid zur Hemmung der Verjährung von (angeblichen) Ansprüchen aus 2008 bei mir erledigt haben. Was natürlich nicht ausschließt, dass nicht noch was kommt in Richtung Mahnbescheid oder Klage (zumindest für die noch nicht vejährten angeblichen Ansprüche aus 2009).
Gruß
Norbert
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Hallo luispold,
auch bei mir wie bei Ihnen und aranblau.
Gruß hko
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Danke für die Reaktionen!!!!!!!!
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Habe mich am vergangenen Sonntag entschlossen von E.ON zukünftig keinen Strom mehr zu beziehen und werde zu 1.2.3
Strombezug von E.ON Bayern zu 1.2.3 (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=89474#post89474)
wechseln.
Jetzt bin ich gespannt, wie E.ON Bayern reagiert!
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Oftmals ist es so, dass man Bestandskunden mit Preiswidersprüchen und Rechnungskürzungen gewähren lässt, vermeintliche Ansprüche allenfalls erst dann gerichtlich geltend macht, wenn der betroffene Kunde den Lieferanten wechselt oder das betroffene Vertragsverhältnis anderweitig beendet.
Das macht auch einen gewissen Sinn, da sich die Streitentscheidung nicht mehr auf die Zukunft des betroffenen Vertragsverhältnisses auswirken kann.
Original von luispold
Jetzt bin ich gespannt, wie E.ON Bayern reagiert!
Es wird wohl nicht der Vertriebsleiter vorfahren und sich mit einem Blumenstrauß für die jahrelange erfolgreiche Zusammenarbeit persönlich bedanken. ;)
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vermeintliche Ansprüche allenfalls...................hoffentlich nicht ;)
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Hallo allerseits,
kann nicht ganz verstehen was \"Goldgas\" mit diesem Thema zu tun hat ?(
Zum Thema:
E.ON hat mir jetzt in der Schlußrechnung den gleichen von mir noch für die vergangenen Jahre Betrag in Rechnung gestellt, wie der RA aus Kassel in seinem Mahnschreiben aus dem Vorjahr. Die RA Kosten sind nicht berechnet worden.
siehe auch: Rücktritt vom Versorgerwechsel zu 123 (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=93013#post93013)
Oftmals ist es so, dass man Bestandskunden mit Preiswidersprüchen und Rechnungskürzungen gewähren lässt, vermeintliche Ansprüche allenfalls erst dann gerichtlich geltend macht, wenn der betroffene Kunde den Lieferanten wechselt oder das betroffene Vertragsverhältnis anderweitig beendet.
Dieser Satz aus Jena hat mich zum Rücktritt vom Vertrag mit 1.2.3 veranlaßt. Gebe zu, nicht ganz professionell :rolleyes:
Das macht auch einen gewissen Sinn, da sich die Streitentscheidung nicht mehr auf die Zukunft des betroffenen Vertragsverhältnisses auswirken kann.
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@luispold,
sind meiner gestrigen Löschung doch glatt diese Beiträge noch entgangen. Aber nun nachgeholt ;)
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Hallo,
ich komme zurück auf die Ausführungen von Januar 2012 bezüglich des Mahnbescheides der E.ON und dem RA Spalckhaver.
Ich habe nun die Information vom AG Bad Aibling (bzw. Rosenheim) erhalten, daß es in dem Verfahren wohl weitergeht.
Eine Begründung der Ansprüche durch den RA habe ich allerdings noch nicht. Er hat erstmal Fristverlängerung beantragt.
Hat noch jemand Post vom jeweiligen AG bekommen?
Kennt jemand einen Anwalt, der sich mit dieser Thematik gut auskennt? Nach Möglichkeit im Raum Rosenheim. Ich bin fest entschlossen diese Geschichte bis zum Ende durchzufechten.
Grüsse.
Horst
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Original von Evitel2004
@luispold,
sind meiner gestrigen Löschung doch glatt diese Beiträge noch entgangen. Aber nun nachgeholt ;)
8o habe ich was unredliches geschrieben?
Verstehe den Text nicht ;(
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Original von luispold
Original von Evitel2004
@luispold,
sind meiner gestrigen Löschung doch glatt diese Beiträge noch entgangen. Aber nun nachgeholt ;)
8o habe ich was unredliches geschrieben? Verstehe den Text nicht ;(
Nein, haben Sie nicht - es wurde (ausgelöst durch Ihre Nachfrage am 11.05 !) der hierher \"verirrte\" Beitrag zu Goldgas gelöscht ! :D
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Jetzt habe ich verstanden...........danke!
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Das Jahresende steht schon fast vor der Tür... Hat diesen Herbst schon jemand eine Zahlungsaufforderung samt Androhung von Mahnbescheid oder Klage für "Zahlungsrückstände" von E.ON oder RA Spackhalver bekommen? Immerhin waren die vor einem Jahr offenbar recht aktiv. Jetzt sieht es an dieser Front verdächtig ruhig aus?
Ich für meinen Teil hab ja jetzt von E.ON schon länger nichts mehr gehört, nachdem sie mich die vergangenen Jahre ziemlich regelmäßig an meine angeblich offenen Rückstände erinnert haben und dann auch letztes Jahr im Oktober mir über RA Spackhalver das bekannte Schreiben haben zukommen lassen.
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Hallo allerseits,
auch bei mir dümpelt die Angelegenheit so vor sich hin!
Im Juni bin ich von E.ON zu "Grünstrom" gewechselt. Durch einen Wohnsitzwechsel bin ich seit 1. Aug. im neuen Heim bei www.enqu.de Kunde.
Hauptentscheidungsgrund waren neben dem günstigen Preis -
15,5 ct Nachtstrom und 21,7 ct Tagstrom für den Bereich in dem ich wohne -
die Tatsache, dass dieses Unternehmen den Nachtstrom im Angebot hat.
E.ON führt mich in der "Forderunsabteilung" hat auf meine Kürzung der Schlußrechnung recht sanft geschrieben. Es geht im Moment recht sanft hin und her.
E.ON erwähnte im letzten Brief, dass es Gerichte gäbe, die die Auffassung vertreten, § 315 greift nicht, weil genügend Wettbewerb da sei.
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Hallo,
RA Spackhalver hat bei meinem zuständigen Amtsgericht eine Klageschrift eingereicht, mein Anwalt hat entsprechend geantwortet. Dies ist aber nun auch schon wieder 3 Monate her. Mal schauen, wie es weitergeht.
Da es ja nun ein anhängiges Verfahren ist möchte ich hierzu im Augenblick keine weitere Stellungnahme abgeben. Ich kann aber so viel sagen: Wehrt Euch gegen E.ON, es lohnt sich.
Wer nähere Informationen benötigt bitte eine persönliche Nachricht. (ich hoffe das geht hier in diesem Forum)
Grüsse
Horst
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Ich habe seit letzten November letzten Jahres nichts mehr gehört. Mein Anwalt hat damals auf das bekannte Schreiben von RA Spackhalver geantwortet, seitdem ist Ruhe. Seit 2006 Widerspruch, im Dez 2009 habe ich den Anbieter gewechselt. Ich bin gespannt, ob sich da dieses Jahr noch was tut.
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Nur zur allg. Information:
Mit Datum vom 27. März 2014 hat mir E.ON Bayern eine neue Mahnung zugestellt. Diese Mahnung enthält 3 Positionen mit jeweils einem Betrag der einem Zahltermin zugeordnet ist.
Die Termine sind:
15.09.2010.....15.09.2011....23.05.2012
In der Summe 966,55 Euro.
Natürlich hat man, wie auch in den Jahresrechnung, meine Kürzungen nicht als Forderung für das jeweilige Jahr stehen lassen, sondern fortgeschrieben.
Dem Satz
"Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche ich gemäß § 366, Abs.1, BGB."
in meinen jeweiligen Widerspruchsschreiben hat man also nicht entsprochen.
Seit 2012 habe ich mich nicht mehr mit dem Thema "Widerspruch" richtig beschäftigt und suche nach Argumenten für mein Antwortschreiben zur neuesten Mahnung.
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E.ON Bayern heißt jetzt BAYERNWERK.
E.ON Bayern Vertrieb GmbH heißt jetzt E.ON Energie Deutschland GmbH.
Für eine Verrechnung von Zahlungen im Sinne des Kunden käme es darauf an, dass von diesem vor oder bei der jeweiligen Zahlung eine Tilgungsberstimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB angegeben wurde. Fehlte es an einer Tilgungsbestimmung des Kunden, war grundsätzlich gem. §§ 366 Abs. 2 , 367 BGB zu verrechnen.
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Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort!
Habe auf den Überweisungen stets angegeben
Abschlagszahlung - Monat und Jahr
und die Höhe der Restzahlung für die Jahresrechnung in der Gegenrechnung schriftlich angekündigt.