Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Widerstand/Protest => Bundesweit / Länderübergreifend => Thema gestartet von: RR-E-ft am 18. Oktober 2011, 14:01:45
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Milliardengeschenk an Netzbetreiber (http://www.fr-online.de/energie/preiserhoehungen-geschenk-an-die-stromkonzerne,1473634,11016718.html)
Dies bestätigten mehrere Experten aus dem Umfeld der Bundesnetzagentur, die die Preisentwicklung beaufsichtigt. In Reaktion auf das Urteil haben am Wochenende zahlreiche Netzbetreiber in Deutschland drastische Preiserhöhungen angekündigt, die in der Regel an die Endkunden weitergereicht werden. Netzbetreiber sind Großkonzerne, aber auch kleine Stadtwerke, die örtliche Verteilnetze betreiben. In Berlin erhöht Vattenfall die Netzentgelte um rund 0,5 Cent pro Kilowattstunde, dies müssen auch Kunden anderer Anbieter bezahlen.
Die Preiserhöhungen sind möglich, weil der Bundesgerichtshof im Juni die Regulierung der Netzentgelte in entscheidenden Teilen für ungültig erklärte. Die Netzbetreiber waren bislang pauschal verpflichtet, ihre Kosten um 1,25 Prozent pro Jahr abzusenken. Diese Regelung verwarf das Gericht. Der Effekt könne \"bis zu zwei Milliarden Euro zusätzliche Belastungen für die Strom- und Gaskunden ausmachen\", hieß es in den Kreisen. Die Bundesregierung hätte offenbar leicht mit einer Gesetzesänderung dafür Sorge tragen können, dass sich das Urteil nicht auf die Strompreise auswirkt. Sie versäumte es aber zu handeln. Nun ist es für eine rechtzeitige Gesetzesänderung, die noch dieses Jahr kommen müsste, vermutlich zu spät. Aus dem Bundeswirtschaftsministerium war am Wochenende keine Stellungnahme zu erhalten. Verbraucherschutz und Opposition sind empört. Der Energieexperte des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, Holger Krawinkel, sprach von einem \"unglaublichen Vorgang\". Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler predige, dass die Energiekosten nicht übermäßig steigen dürften, \"beschert Bürgern und Gewerbe nun aber drastische und vor allem unnötige Preissteigerungen\".
E.ON und EnBW erhöhen Netzentgelte (http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/eon-und-enbw-erhoehen-netzentgelte/5148980.html)
Die Energiebetreiber Eon und EnBW werden ihre Netzentgelte deutlich erhöhen. Bei Eon steigen die Preise zum Jahreswechsel zum Jahreswechsel um sieben bis 13 Prozent. Inklusive Mehrwertsteuer seien das bis zu ein Cent pro Kilowattstunde mehr als bisher, bestätigte ein Eon-Sprecher am Montag einen Bericht der „Frankfurter Rundschau“. Preiserhöhungen für die privaten Verbraucher plant der Konzern derzeit aber nicht.
Bei EnBW steigen die Preise ab 1.Januar 2012 um durchschnittlich zwölf Prozent, sagte ein Sprecher der EnBW Transportnetze AG am Montag auf Anfrage. Die Preisanpassungen seien von der Bundesnetzagentur so ermittelt worden, hieß es.
Die unnötige Kostensteigrung hat noch gar nichts mit erwarteten Kostensteigerungen infolge der Energiewende zu tun.
Auch das noch:
Kurth soll weg. (http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/bundesnetzagentur-union-will-kurth-austauschen-11495496.html)
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Es gibt offenbar neben der EEG-Umlage doch noch weitere Kostentreiber. :(
Bei E.ON gabe es ja schon mal eine drastische Anhebung der Netznutzungsentgelte.
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Der nächste Hammer (http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Netzentgelte__370/#con-12188)
Hat auch nichts mit der Energiewende zu tun.
Kein Geschenk an die Netzbetreiber, sondern an Großkunden.
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Original von RR-E-ft
Der nächste Hammer (http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Netzentgelte__370/#con-12188)
Wenn das kein weiterer Skandal ist, was ist es dann? Dazu kommt, der Wirtschaftsminister hat trotz mehrfacher Mahnungen der Bundesnetzagentur versäumt, eine Gesetzesänderung in die Wege zu leiten.
Der Bundesgerichtshof hatte im Juni die Regulierung der Netzentgelte in weiten Teilen für ungültig erklärt. Diese Regulierung hatte vorgesehen, dass die Netzbetreiber ihre Kosten jährlich um 1,25 Prozent senken müssen.
Da die Bundesregierung das beanstandete Gesetz nicht änderte, können nun die Verbraucher wieder einmal zur Kasse gebeten werden. Es geht angeblich gleich mal für die Vergangenheit um rund zwei Milliarden Euro die auf die nicht privilegierten Strom- und Gasverbraucher zukommen.
Holger Krawinkel vom Bundesverband der Verbraucherzentralen sprach von einem \"unglaublichen Vorgang\".
Da gehen Bürger z.B. monatelang wegen einem Bahnhof auf die Straße und streiten um einige Millionen an Mehrkosten, die manche gezielt längst selbst herbeiführen. Alleine die umstrittene, manche sagen getürkte Volksabstimmung, kostet Millionen. Das Chaos wird damit nur größer und die Kosten steigen wieder um ein paar Millionen.
Zu diesem mehrfachen Netzentgelteskandal gibt es gerade mal ein paar Pressemeldungen und das wars. Die paar Milliarden zahlen ja auch die Verbraucher über die Gas- und Stormpreise und die sind ja an die Abzocke auf vielfacher Weise schon gewohnt! Es bedient sich dort jeder so gut er kann. Die Politik an vorderster Front - wieder ein Beispiel von unzähligen:
(http://www.insuedthueringen.de/regional/thueringen/thuefwthuedeu/Machnig-Kommunen-sollen-mit-Solar-Geld-verdienen;art83467,1781480)Erfurt - Thüringen muss nach Ansicht von Wirtschaftsminister Matthias Machnig (SPD) bürokratische Hürden abbauen, damit Kommunen mit Solaranlagen Geld verdienen können.
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Original von PLUS
Da gehen Bürger z.B. monatelang wegen einem Bahnhof auf die Straße und streiten um einige Millionen an Mehrkosten, die manche gezielt längst selbst herbeiführen. Alleine die umstrittene, manche sagen getürkte Volksabstimmung, kostet Millionen. Das Chaos wird damit nur größer und die Kosten steigen wieder um ein paar Millionen.
Fraglich, warum man ohne Not an dieser Stelle mit dieser unerträglich erscheindenden Laberei behelligt werden muss.
Wenn etwa in S. nicht nur Bürger wiederholt wegen eines alten Bahnhofes auf der Straße sind, so hat dies mit dem hiesigen Thema doch wohl nichts zu tun.
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TELEPOLIS motzt: (http://www.heise.de/tp/blogs/2/150682)
Energiewende paradox
Größte Stromverbraucher werden von Netzentgelten ganz befreit
Offiziell werden Begriffe wie Energieeffizienz und Verbrauchssenkung gerne bemüht. Doch die reale Energiepolitik sieht anders aus. Nach neuem Recht werden Strom-Großverbraucher mit mehr als 7.000 Stunden Netznutzungsdauer jetzt komplett von den Netzentgelten befreit....
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Der Bundesgerichtshof gewährte den Netzbetreibern auch gleich noch höhere Gewinne. So hatte die Bundesnetzagentur festgelegt, dass die Netzentgelte von 2009 bis 2013 pro Jahr um 1,25 Prozent sinken, damit Netzbetreiber zu mehr Kosteneffizienz gezwungen werden. Das Gericht kippte diese Regelung, weil es noch immer kein Gesetz dafür gibt.
Die Koalition hat versäumt, eines zu verabschieden, obwohl ihr die Begründung des BGH seit Juli bekannt war. Vielleicht war das letztlich auch beabsichtigt, weil eine starke Bundesnetzagentur, die die Gewinne der Netzbetreiber kontrolliert, unerwünscht ist. Bekannt wurde jetzt auch, dass die Union den bisherigen Chef der Agentur, Matthias Kurth, ganz austauschen will. Weil er der SPD angehört? Weil die Agentur 80 Prozent des Gas- und 90 Prozent des Strommarktes überwacht?
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Die Koalition hat versäumt, eines zu verabschieden, obwohl ihr die Begründung des BGH seit Juli bekannt war. Vielleicht war das letztlich auch beabsichtigt, weil eine starke Bundesnetzagentur, die die Gewinne der Netzbetreiber kontrolliert, unerwünscht ist. Bekannt wurde jetzt auch, dass die Union den bisherigen Chef der Agentur, Matthias Kurth, ganz austauschen will. Weil er der SPD angehört? Weil die Agentur 80 Prozent des Gas- und 90 Prozent des Strommarktes überwacht?
@sukram, die Parteimitgliedschaft dürfte kaum die Rolle spielen. Es gibt vielfältige parteiunabhängige Interessenten, die die Begrenzung der Futtertröge für die Goldesel stört. Wer glaubt da schon naiv an Zufall o.ä.. Das \"Versäumnis\" ist Absicht. Das Ergebnis war das Ziel.
... falls die \"
Laberei\"*) interessiert. Piraten beschäftigen sich nicht nur mit Kommunikationsnetzen ;): Piraten und die Goldesel (http://www.piratenpartei-kassel.de/print/content/rekommunalisierung-ist-gut-aber-kein-kommunaler-goldesel)[/list]PS: Transparenz auch bei STROM- und GAS und NETZEN. Wenn die so weitermachen, dann sind sie bald ernsthaft eine Wahl. Auch für Energieverbraucher!
Apropos *)
Original von RR-E-ft
Fraglich, warum man ohne Not an dieser Stelle mit dieser unerträglich erscheindenden Laberei behelligt werden muss.
Wenn etwa in S. nicht nur Bürger wiederholt wegen eines alten Bahnhofes auf der Straße sind, so hat dies mit dem hiesigen Thema doch wohl nichts zu tun.
Das ist keine \"Laberei\", auch wenn es mal nicht um \"Paragrafen\" geht! Wer im Forum unterwegs ist, weiß, dass selbst wenn es um \"Paragrafen\" geht \"Laberei\" nicht völlig ausgeschlossen ist. Es geht um den mangelnden Protest der Energieverbraucher. Selbst Front-Politiker sehen die fast widerstandslose Hinnahme mit Überraschung.
EU-Energiekommissar und baden-württembergischer EX-Ministerpräsident Günther Oettinger warnte erst am Samstag auf dem internationalen Wirtschaftsforum in Baden-Baden vor einem weiteren Anstieg der Strompreise.
\"Ich bin überrascht, wie gedankenlos die Entwicklung der Strompreise hingenommen wird\"
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27.10.2011 · Die Bundesnetzagentur hat heute bekannt gegeben, den Netzbetreibern einen Eigenkapitalzinssatz von 9,05 Prozent zu gewähren. Diese Entscheidung führt nach ersten Schätzungen des Bundesverbandes Neuer Energieanbieter e.V. (bne) zu einer Mehrbelastung von über drei Milliarden Euro für Verbraucher.
Die Bundesnetzagentur sei gegenüber der Netzbetreiber Lobby eingeknickt, so der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Nun habe es das Bundeswirtschaftsministerium in der Hand, mit der Novelle der Anreizregulierungsverordnung für angemessene Netzentgelte zu sorgen..
Krawinkel kritisierte außerdem die Befreiung der Industrie von den Netzentgelten nach § 19 Abs.2 der Stromnetzentgeltverordnung. \"Dies wird die Netzentgelte für die privaten Haushalte, das Handwerk und den öffentliche Sektor zusätzlich um etwa fünf Prozent erhöhen\", sagte er.
Pressemitteilung - klicken - weiterlesen (http://www.neue-energieanbieter.de/data/uploads/20111027_bne_vzbv_zur_ek_verzinsung_final.pdf)
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Original von PLUS
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... falls die \"Laberei\"*) interessiert. Piraten beschäftigen sich nicht nur mit Kommunikationsnetzen ;): Piraten und die Goldesel (http://www.piratenpartei-kassel.de/print/content/rekommunalisierung-ist-gut-aber-kein-kommunaler-goldesel)[/list]PS: Transparenz auch bei STROM- und GAS und NETZEN. Wenn die so weitermachen, dann sind sie bald ernsthaft eine Wahl.
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@PLUS,
nicht nur die Piraten in Kassel äußern sich zu der Energieproblematik:
Strominfrastruktur darf nicht allein von den Privathaushalten finanziert werden
http://www.piraten-thueringen.de/energieintensive-industrie-ungerechte-entlastung
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Bei all der offenkundigen Schlamperei und Lobbyarbeit zugunsten der Großkonzerne und anscheinend auch der Versorger: Wo ist der BdE, der hier öffentlichkeits-wirksam den Finger in die Wunde legt?
Wo ist der BdE, der seine Mitglieder gegen Untätigkeit der Regierung mobilisiert? Es geht hier um einen Haufen Geld aller Strom- und Gaskunden.
Die Gefechte um §315 und Co sind ausgekämpft, das letzte Wort haben die Gerichte, die sich nunmehr im wesentlichen mit der Zulassung von Rückforderungsklagen zu beschäftigen haben. Unangemessene und intransparente Preisgestaltungen sind Vergangenheit.
Staatlich sanktionierte Abzocke ist ein neues Thema! Und daher ein Thema für den BdE.
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Man kann sich halt seine \"Beschützer\" nicht ausuchen:
Bürger nicht die Bürgerrechtler,
Daten nicht die Datenschützer,
Unwelt nicht die Umweltschützer,
Verbraucher nicht die Verbraucherschützer...
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Man kann sich seine Beschützer schon aussuchen, so hat der Bund der Energieverbraucher e.V. rund 13.000 Mitglieder, für die der Verein auch tätig ist.
Herr Kettner ist allerdings 2007 aus dem Bund der Energieverbraucher ausgetreten und in der Initiative Energieverbraucher Main Kinzig tätig, vielleicht gelingt es ja dieser Initiative, die Regierenden zur Vernunft zu bringen.
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Das ist prima, Herr Peters, daß Sie mich so klar outen als jemand, der bereits 2007 aus dem BdE ausgetreten ist. Die Austrittsgründe für meine Mitstreiter und mich, die wir seit 2005 aktiv als Energieverbraucher Main-Kinzig für faire und sozial-verträgliche Energiepreise streiten, sind nach wie vor dieselben wir offensichtlich heute auch, nämlich eine fehlende, klare und nachhaltige Strategie für Energieverbraucherrechte einzutreten unter Berücksichtigung begrenzter Ressourcen. Dieser Diskussion haben Sie sich 2006/2007 verweigert.
Die Energieverbraucher Main-Kinzig verfügen nicht über hauptamtliche Mitarbeiter, sondern sind ehrenamtlich tätige Menschen, die sich auf wenige Themen fokussiert haben und damit erfolgreich sind/waren.
Die Regierenden in Berlin werden wir sicherlich nicht zur Räson bringen können, wohl aber waren wir diesbezüglich erfolgreich auf kommunaler Ebene, denn auch Städte, Gemeinden und sogar der Landkreis hat nun gerichtlich Rückforderungen an den regionalen Gasversorger gerichtet.
Man kann sich seine Beschützer sicherlich aussuchen - und potentieller Beschützer wäre eigentlich der BdE. Gibt es denn von Seiten des BdE irgendwelche Interventionsversuche zu diesem Thema? Gibt es Kooperationen mit den VZ?
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Ich hätte hier vom BdE auch etwas mehr erwartet als hier Forumsmitglieder zu outen.
Der Skandal um die ungleichen Lasten zwischen Industrie- und Privatverbraucher ist ja schon älter und würde sich durchaus als neues Thema für den BdE eignen.
Um weiteren Ausforschungen vorzubeugen - ich bin noch Mitglied des BdE.
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Es scheint mir fraglich, ob dies der richtige Ort ist, um die Vereinsstrategie mit Nichtmitgliedern zu debattieren.
Über unsere Aktionen, zB gegen Netzentgeltbefreiung usw. usw. kann man sich auf unserer Homepage informieren. Dort findet man auch weitere Informationen über den Verein, wie zB seine Mitgliedschaft im Dachverband der Verbraucherzentralen und auch das Beitrittsformular.
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Wo wenn nicht in dem Forum des BdE wäre der richtige Platz so was zu debattieren und zu diskutieren?
Wenn man weniger Öffentlichkeit und den Austausch auf die Mitglieder beschränken möchte, dann könnte ja zumindest ein Forum einrichten, das nur für registrierte Mitglieder sichtbar und nutzbar ist.
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Original von egn
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Wenn man weniger Öffentlichkeit und den Austausch auf die Mitglieder beschränken möchte, dann könnte ja zumindest ein Forum einrichten, das nur für registrierte Mitglieder sichtbar und nutzbar ist.
@egn,
um in dem Punkt mal einzuhaken: Es gibt vorne auf energieverbraucher.de eine communtity-Bereich, in dem schon der Aufwand der Identfizierung betrieben wird und als solcher für internes vorgesehen ist.
Inwieweit dieser dann für internes genutzt wird, liegt wohl an den Vereinsmitgliedern selber. Vorschläge sind da gerne willkommen.
Dieser Identifzierungs-Aufwand wird nicht für das Forum betrieben. Ebenso auch keine Kopplung der Datenbestände. Technisch sicherlich möglich. Datenschutzrechtlich halte ich dies für sehr bedenklich.
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Original von energienetz
Es scheint mir fraglich, ob dies der richtige Ort ist, um die Vereinsstrategie mit Nichtmitgliedern zu debattieren.
Herr Peters, Sie wollten ja noch nicht einmal mit uns die Vereinsstrategie diskutieren, als wir noch Mitglieder im BdE waren.
Aber lassen Sie uns doch wieder auf das eigentliche Thema zurückkommen:
Welche Möglichkeiten haben wir Verbraucher denn, uns gegen die überhöhten Netzentgelte und die damit verbundenen Geschenke zu wehren? Briefe an die Politik nach Berlin zu schreiben, ist ja schön und gut, aber eigentlich eine stumpfe Waffe. Wo wären wir heute, wenn wir nicht über die massiven Streiks bei Strom und Gas eigeninitiativ gehandelt hätten, sondern dem Polittheater gehuldigt hätten?
Aufklärung der Verbraucher ist die eine Seite, Nutzen der emotionalen und tatsächlichen Betroffenheit die nächste. Wie kann der BdE dies nun kanalisieren und in entsprechende Aktionen für die Gruppen vor Ort münden lassen?
Dies ist durchaus m.E. eine Aufgabe des Vereins.
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Ich bin auch im Community Bereich registiert, aber da gibt es halt kein Forum wo man internes diskutieren kann.
Ob die Kopplung der Bestände bedenklich ist hängt wohl hauptsächlich davon ab ob die Mitglieder darüber informiert werden und ob es freiwillig ist. Wenn sie es abnicken so wie die Nutzungsbedingungen würde ich keine Probleme sehen.
Ob so was tatsächlich gebraucht wird hängt letztlich natürlich von den Mitgliedern, und vor allem auch von den Vereinsorganen ab wie viel Mitwirkung sie wollen.
Ich befürchte dass die Zahl der Mitglieder langfristig stagnieren, oder sogar zurück gehen wird, weil der Preisprotest tatsächlich auf Basis von §315 und Co. weitgehend abgearbeitet ist. Der Prozesskostenfonds war sicherlich für viele der wesentliche Grund für den Beitritt. Und da wurde auch konkret geholfen. Aber beim allgemeine Protest gibt es halt auch keine Ergebnisse, vor allem weil da der Verein wieder zu klein und einflusslos ist.
Wie es weiter gehen soll mit dem BdE wäre zum Beispiel ein schönes internes Diskussionsthema.
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Dr. Aribert Peters in einem Interwiew vom 18.05.11 in \"Deutschlandradio Kultur:
... Frage Jörg Degenhardt : \" Herr Peters aus Ihrer Sicht : Haben die Parteien in Berlin verstanden, dass die Energiewende sozial verantwortlich gestaltet werden muss, und dass es nicht nur darum gehen kann, die energieintensive Indutrie zu schonen? \"
Antwort Peters : \" ich glaube diese Botschaft ist angekommen, allerdings müssen wir als Verbraucher... \"
Sehr geehrte Herr Peters DIE BOTSCHAFT IST NICHT ANGEKOMMEN.
Sagen Sie uns wie es jetzt weitergehen soll.
Vielleicht könnte der BdEV den Text einer Petition entwerfen der von den verschiedenen Initiativen übernommen werden könnte zur Sammlung von Unterschriften?
Hier das ganze Interwiew :
http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/interwiev/1460971/
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Wir nutzen alle Möglichkeiten, um diese Mißstände zu ändern. Am erfolgversprechendsten scheint es mir, die EU Kommission in qualifizierter Art und Weise auf dieses Thema anzusprechen. Damit sind wir schon seit einigen Wochen intensiv beschäftigt. Schnellschüsse helfen hier nicht wirklich weiter. Ich freue mich auch, dass endlich die Medien das Thema aufgegriffen haben. Auch die Sendung Monitor hat sich am 27.10.2011 dieses Themas angenommen. Es tut sich also etwas.
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Auch RTL nimmt sich heute im Nachtjournal dieses Themas an!
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RTL - Nachtjournal?
Wer tut sich denn sowas an...
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Original von Sukram
RTL - Nachtjournal?
Wer tut sich denn sowas an...
Nicht nur Sie sind \"anders\", alle anderen auch, irgendwie.
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Dr. Benny Peiser 21.11.2011 11:25 +Feedback
Grüne Energiepolitik: Eine “einmalige Schweinerei”
Immer weniger Großkunden müssen die Öko-Strom-Umlage bezahlen: Klammheimlich hat die schwarzgelbe Bundesregierung die Industrie und wenige andere Stromsonderkunden um eine Milliardensumme entlastet und die Kosten den Kleinverbrauchern aufgebürdet. So sollen die Konzerne von den Gebühren für Stromnetze ausgenommen werden. Während bisher lediglich von einer minimalen Umverteilung die Rede war, ergaben Recherchen der Frankfurter Rundschau und Berliner Zeitung, dass die Privathaushalte 2012 durch diese Operation massiv belastet werden. Die Preiserhöhung beträgt demnach mehr als drei Prozent… Für kleine Betriebe und die Privatkunden kommt es umso heftiger…
Holger Krawinkel, Energieexperte des Bundesverbands der Verbraucherschützer (VZBV), sprach von einer „einmaligen Schweinerei“. „Die Industrie massiv zu entlasten und allein die Kleinverbraucher die Zeche zahlen zu lassen, ist eine Dreistigkeit, die bisher ohne Beispiel ist“, sagte Krawinkel. Mehr dazu hier (http://www.fr-online.de/energie/strompreis-kleinkunden-muessen-fuer-milliardenausfall-bezahlen,1473634,11174578.html) und hier (http://www.welt.de/wirtschaft/energie/article13727463/Politik-waelzt-Kosten-fuer-Strombonus-auf-Buerger-ab.html)
http://www.achgut.com/dadgdx/index.php/dadgdx/index.php/P7/
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Dr. Benny Peiser 21.11.2011 11:25 +Feedback
Grüne Energiepolitik: Eine “einmalige Schweinerei”
Immer weniger Großkunden müssen die Öko-Strom-Umlage bezahlen: Klammheimlich hat die schwarzgelbe Bundesregierung ...
Wie jetzt?
Grün oder Schwarz-Gelb?
Wer hat die Schweinerei zu verantworten?
Geht es nun um die Netzentgelte oder um die Öko-Umlage?
Hier wird mal wieder alles durcheinander geworfen! :rolleyes:
Unqualifiziertes Gewäsch.
Lächerlich.
Typisch für die \"Achse des Guten\". :tongue:
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Original von superhaase
Dr. Benny Peiser 21.11.2011 11:25 +Feedback
Grüne Energiepolitik: Eine “einmalige Schweinerei”
Immer weniger Großkunden müssen die Öko-Strom-Umlage bezahlen: Klammheimlich hat die schwarzgelbe Bundesregierung ...
Wie jetzt?
Grün oder Schwarz-Gelb?
Wer hat die Schweinerei zu verantworten?
:tongue:
Na- die Schwarzen sind heute doch mindestens so sozialdemokratisch wie die SPD und wollen halt auch telegene GutMenschInnenpolitik machen (= \"Geldverteilungsrepublik\").
Wie im Falle Staufen, wo, dem Hörensagen nach, der zuständige Sachbearbeiter des Landesamtes für Geologie den Schwachsinn (eine denkmalgeschützte mittelalterliche Hütte mit 10 Bohrungen zu beheizen) nicht erlauben wollte- und er kurzerhand die Sache entzogen bekam, weil die Schwarze Lndesregierung die Scharte \"Windkraft\" ausmerzen wollte ;-)
>40 Mio vorläufiger Schaden, das Städtchen hebt sich immer noch- Und die Schwarzen sind trotzdem weg vom Fenster...
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Wie wird sich das auf die Umlagen der Netzbetreiber auswirken?
Man munkelt von einer neuen Umlage und spekuliert auf 0,467 ct je kWh?
Was hört man so? :evil:
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Original von Sukram...... Staufen, wo, dem Hörensagen nach, der zuständige Sachbearbeiter des Landesamtes für Geologie den Schwachsinn (eine denkmalgeschützte mittelalterliche Hütte mit 10 Bohrungen zu beheizen) nicht erlauben wollte- und er kurzerhand die Sache entzogen bekam, .....
Haste dafür irgendeine online-Quelle ???
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Original von taxman
Original von Sukram...... Staufen, wo, dem Hörensagen nach, der zuständige Sachbearbeiter des Landesamtes für Geologie den Schwachsinn (eine denkmalgeschützte mittelalterliche Hütte mit 10 Bohrungen zu beheizen) nicht erlauben wollte- und er kurzerhand die Sache entzogen bekam, .....
Haste dafür irgendeine online-Quelle ???
Die würde Ihnen auch nichts nützen, weil er NATÜRLICH nicht wegen seiner Entscheidung umgesetzt wurde sondern lediglich ne ganz normale Rotation oder sonstige Arbeitsverschiebung stattfand, die REIN ZUFÄLLIG zeitlich mit der anderen Entscheidung zusammen fiel. Da gibt\'s zahllose Beispiele für so Fälle, wo der einzige Gekniffene hinterher derjenige ist, der Rückgrat gezeigt hat. :evil:
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@ jroettges
siehe hier: Umlage §19 für Letztverbraucher < 100.000 kWh eine Höhe von 0,628 Ct/kWh in 2012 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=16508)
Gruß
NN
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Original von taxman
Original von Sukram...... Staufen, wo, dem Hörensagen nach, der zuständige Sachbearbeiter des Landesamtes für Geologie den Schwachsinn (eine denkmalgeschützte mittelalterliche Hütte mit 10 Bohrungen zu beheizen) nicht erlauben wollte- und er kurzerhand die Sache entzogen bekam, .....
Haste dafür irgendeine online-Quelle ???
- Bohrkernarchiv des LGRB, mit Proben von vorherigen Bohrungen (auch >100m, auch WP) in der Nachbarschaft (Bohrdatenbank irgendwo online)
- Landeszentralarchiv Karlsruhe, Dokument über mittelalterlichen Gipsabbau am Schloßberg zu Staufen
- http://forum.untertage.com/viewtopic.php?f=33&t=4016
u. a.
Das LGRB hat übrigens seinen Sitz <20 km \"weit weg\" vom Tatort.
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http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Netzentgelte__370/ContentDetail__12277/
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Industrie wird zu Lasten von Normalverbrauchern entlastet
Sozial- und Wirtschaftsverbände haben eine neue Umlage für Stromkunden zu Lasten von Normalverbrauchern und kleinen Betrieben scharf kritisiert. \"Für uns ist es nicht akzeptabel, dass die Stromkosten für die Verbraucher steigen, während in gleichem Maß die Industrie entlastet wird\", sagte die Präsidentin des Sozialverbandes VdK, Ulrike Mascher, der \"Frankfurter Rundschau vom Montag. Das Verlagern bestimmter Kosten von Großverbrauchern auf die Haushalte verletzte \"eklatant soziale Grundsätze\". ...
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http://de.nachrichten.yahoo.com/sozial-wirtschaftsverb%C3%A4nde-kritisieren-neue-stromumlage-scharf-072336363.html
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Der Mittelstandverbund ZGV
Mittelstandsverbund gegen Zwangsumlage für Stromnetzentgelte
http://www.moebelmarkt.de/nachrichten/nachricht/mittelstandsverbund-gegen-zwangsumlage-fuer-stromnetzentgelte-36578.html
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Gestern weist Herr Dr. Peters in seinem Beitrag darauf hin, dass der Bund der Energieverbraucher (BdEV) in Brüssel eine Beschwerde zur Netzentgeltbefreiung eingereicht hat, siehe http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Netzentgelte__370/ContentDetail__12277/ und im Detail http://www.energieverbraucher.de/files_db/1322487731_4987__12.pdf
Dort wird eine nach EU-Recht verbotene staatliche Beihilfe angezeigt. Der Vorteil der Netzentgeltbefreiung beträgt ca. eine Milliarde Euro und wird nach Ansicht des BdEV aus staatlichen Mitteln gewährt.
Zitat aus Schriftsatz vom 28.11.2011:
„Dabei ist es ohne Belang, dass der Fiskus kostenmäßig nicht unmittelbar belastet wird. Denn tatbestandlich im Sinne von Artikel 107 (1) AEUV ist auch die Vorteilsgewährung ‚über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung’ (‚PreussenElektra’, Rn. 58 ). Die Verwendung der Mittel kann daher in Bezug auf die Beihilfenatur dieser Mittel dem Staat zugerechnet werden (vgl. Kommissionsentscheidung K(2011) 1363 endgültig, Nr. 87).“
Weiter wird argumentiert:
Zitat aus Schriftsatz vom 28.11.2011:
„Die Befreiung kommt der Mehrheit der deutschen Wirtschaft nicht zugute, während einer dieser Wirtschaftszweige, nämlich die stromintensive Produktion von Gütern begünstigt wird. Die Befreiung wirkt de facto selektiv und belastet die gesamte mittelständische Industrie sowie vor allem private Verbraucher.“
Bei einer \"Beihilfe\" interessiert der Verbraucher nur am Rande. Denn der EU-rechtliche Begriff der Beihilfe umschreibt laut Wikipedia sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Branchen) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und hierdurch der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt wird. Unter Beihilfe werden insbesondere öffentliche Gelder und Gewährleistungen für nichtöffentliche Unternehmen subsumiert, die hierfür keine oder keine adäquate Gegenleistung erbringen.
Mit den EU-Vorschriften zur Beihilfe wird zunächst nur der Wettbewerb geschützt, nicht der Verbraucher. Vielleicht profitiert der Endverbraucher vom Wettbewerb, vielleicht auch nicht, wie aktuell die Finanzmärkte demonstrieren. Aber der Verbraucher soll nicht direkt durch die Beihilfe-Vorschriften geschützt werden, der Verbraucher wird zumindest nicht direkt durch eine Beihilfe verletzt.
Wenn sich als Wettbewerber eines netzentgeltbefreiten Konkurrenten ein Unternehmen bei der EU beschwert, das wegen zu geringen Energieverbrauchs keine Netzentgeltbefreiung genießen kann, so könnte ich das verstehen. Wenn aber ein Verbraucherschutzverein so argumentiert, ist das für mich befremdlich. Denn der BdEV hebt mit seiner Beschwerde auf die Verwendung der Mittel ab und nicht auf die Finanzierung der Netzentgeltbefreiung. Bei der Frage, ob die Beihilfe rechtmäßig ist oder nicht, interessiert es überhaupt nicht, wie die Subvention finanziert wird.
Im vorliegenden Fall sind es die privaten Haushalte und die kleineren Unternehmen, die durch erhöhte Netzentgelte die Subvention bezahlen sollen. Die Herkunft der Mittel ist schon mit verfassungsrechtlichen Mitteln in Deutschland angreifbar, vgl. das Steinkohlepfennigurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1994 unter Aktenzeichen 2 BvR 633/86 z. B. unter http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html. Entgegen der Beschwerdebegründung vom BdEV und entgegen den dort zitierten Entscheidungen wird die Netzentgeltbefreiung gerade nicht aus staatlichen Mitteln finanziert. Denn staatliche Mittel würden aus Steuern stammen, deren Höhe sich nach dem Einkommen und nach dem Vermögen der Steuerzahler richtet und nicht nach dessen Energieverbrauch. Details hatte ich vor rund drei Jahren in Abschnitt 2.3 meines Beitrags zur „Verfassungswidrigkeit der Quersubventionierung von öffentlichen Aufgaben durch überhöhte Energiepreise“ publiziert, siehe http://www.cleanstate.de/Energiepreise.html.
Natürlich begrüße ich die Aktivität des BdEV gegen die Netzentgeltbefreiung. Nur erscheint es mir seltsam, dass der Vereinsvorsotzende die Brille eines Unternehmeners aufsetzt, um die StromNEV anzugreifen und nicht die Sicht eines verletzten Verbrauchers einnimmt. Vielleicht hat sich bei der BdEV-Führung die Erkenntnis durchgesetzt, dass Verbraucherschutz in Deutschland und auf EU-Ebene überhaupt keinen Wert hat, sondern einzig und allein die freien Märkte und der Wettbewerb schützenswert sind. Wettbewerb dient in seiner neoliberalen Form nur der Ausbeutung der Bevölkerung. Wie dem auch sei, mir erscheint die Begründung der Beschwerde in Brüssel nicht passend nicht zur Philosophie des Vereins.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Die Netzentgeltbefreiung energieintensiver Industrie geht mittelbar zu Lasten auch der Verbraucher.
Es ist begrüßenswert, dass sich der Verein auch bei der EU dafür einsetzt, diese Regelung zu Fall zu bringen.
Dr. phil. Seltsam jedenfalls hat wohl selbst bisher noch nichts dagegen unternommen.
Original von Lothar Gutsche
Im vorliegenden Fall sind es die privaten Haushalte und die kleineren Unternehmen, die durch erhöhte Netzentgelte die Subvention bezahlen sollen. Die Herkunft der Mittel ist schon mit verfassungsrechtlichen Mitteln in Deutschland angreifbar, vgl. das Steinkohlepfennigurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1994 unter Aktenzeichen 2 BvR 633/86 z. B. unter http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html.
Viel Erfolg!
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Solche Umlagen muss niemand gut finden. Fest steht aber, der Netzausbau muss stattfinden und bezahlt werden.
Die stromintensiven Betriebe sollen nach dem Willen der Politik befreit, dem Rest soll alles aufgebrummt werden. Die Politik hofft so, die einschlägige Industrie hier im Land und konkurrenzfähig zu halten, sodass keine Arbeitsplätze wegbrechen.
Hätte man die Ausnahmen nicht beschlossen, hätten auch die stromintensiven Betriebe die neuem Kosten einpreisen müssen. Das bleibt ihnen nun erspart.
Der Rest der Gewerbetreibenden muss die höheren Kosten einpreisen. Die privaten Verbraucher können nix einpreisen, müssen aber zu den höheren Stromkosten auch noch die höheren Preise von Produkten und Dienstleistungen berappen.
So oder so, der Verbraucher ist immer der, der zahlt! :evil:
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Nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sollen Unternehmen, die jährlich mindestens 7.000 Stunden Strom beziehen und mehr als zehn Mio. Kilowattstunden verbrauchen, vollständig von den Netzentgelten befreit werden. Hiervon würden voraussichtlich mehr als 500 Großunternehmen in Deutschland profitieren.
Mehrere Energieversorger haben bereits Anwälte betraut, die Gültigkeit der Neuregelung zu prüfen. Der BdE (http://www.energieverbraucher.de/de/Erneuerbare/Erneuerbare/Das-EEG__510/#con-12338) hat Beschwerde gegen die Neuregelung bei der EU-Kommission eingereicht haben.
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Die einen melden zuwenig (damit 3% weniger gekürzt wird)- die anderen zuviel?
Geben Netzbetreiber zu hohe Photovoltaik-Zubauzahlen an?
Die EEG-Umlage für 2012 wurde schon im Oktober bekanntgegeben. Darin wurde die Annahme getroffen, dass die installierte PV-Leistung bis Ende 2011 auf 23,8 GW steigen werde. Doch konnten die Netzbetreiber Ende Oktober 2011 erst 20,4 GW nachweisen. Sollten die Annahmen also dennoch zutreffen, würde das bedeuten, dass bis Ende des Jahres noch 3,4 GW Photovoltaikanlagen ans Netz gehen müssten, obwohl in den ersten zehn Monaten des Jahres erst 2 GW installiert worden sind. Das deutet sehr darauf hin, dass die Zahlen für die Preiserhöhungen \"für EEG-Strom\" für Stromkunden falsch und zu hoch sind. ...
...Anlässlich der neuesten Aktualisierung der EnergyMap bezeichnet die DGS die Meldepraxis der Netzbetreiber deshalb als peinlich und mangelhaft. Bei der Festsetzung einer höheren EEG-Umlage sei man schnell mit einer Preissteigerung zur Hand gewesen. Die tatsächlich bisher gemeldeten Anlagen lassen aber auf weniger installierte Anlagen schließen und stellen damit die Höhe der EEG-Umlage in Frage.
Telepolis (http://www.heise.de/tp/blogs/2/151015)
So würde der Verbraucher von zwei Seiten abkassiert.
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Zweischneidiger Erfolg
Berlin. Noch nie gingen so viele Solaranlagen ans Netz wie 2011. Grund ist die hohe Förderung und billige Module aus China. Doch das kostet die Bürger Milliarden. Weitere Einschnitte werden wahrscheinlicher.
...
\"Das Konzept des atmenden Deckels ist gescheitert\", sagt der Energieexperte der Verbraucherzentrale Bundesverband, Holger Krawinkel. \"
...
SÜDWEST PRESSE (http://www.swp.de/ulm/nachrichten/wirtschaft/Zweischneidiger-Erfolg;art4325,1284182)
dazu:
Zubau an Photovoltaik-Anlagen 2011 noch höher als im Rekordjahr 2010
Kurth: „Neuer Höchstwert von 3.000 MW allein im Dezember“ (http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/BNetzA/Presse/Pressemitteilungen/2012/120109_ZubauPVAnlagen_pdf.pdf?__blob=publicationFile)
„Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass der Stichtagsmechanismus dazu beiträgt, den Zubau an PV-Anlagen kurz vor einer Förderkürzung deutlich zu verstärken. Dieser Effekt konterkariert das Ziel des Gesetzgebers, die Kosten der Förderung der Solarenergie wirksam zu begrenzen. Jedenfalls hat sich trotz der bisherigen Förderkürzungen der Zubau der Photovoltaik nicht verlangsamt, und es ist auch sehr wahrscheinlich, dass wir im Juni 2012 trotz weiterer Förderkürzung wieder einen ähnlichen Zubauboom haben werden wie jetzt im Dezember. Einer der Gründe dürfte sein, dass die Preise für die Anlagen schneller fallen als die Fördersätze gekürzt werden. Wenn der jährliche Zubau der PV-Anlagen auf dem Niveau von ca. 7.500 MW bleiben würde, wären die im Szenariorahmen für den Netzausbau erst für das Jahr 2022 geplanten Werte viel früher erreicht. Und zwar schon spätestens etwa Ende 2015. Aus dieser Entwicklung Schlüsse zu ziehen, ist aber Sache des Gesetzgebers“, sagte Kurth.
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...Anlässlich der neuesten Aktualisierung der EnergyMap bezeichnet die DGS die Meldepraxis der Netzbetreiber deshalb als peinlich und mangelhaft. Bei der Festsetzung einer höheren EEG-Umlage sei man schnell mit einer Preissteigerung zur Hand gewesen. Die tatsächlich bisher gemeldeten Anlagen lassen aber auf weniger installierte Anlagen schließen und stellen damit die Höhe der EEG-Umlage in Frage.
Wer ist hier nun peinlich und mangelhaft?? Wer hat hier Grund, was in Frage zu stellen?
Fakt ist, dass die EEG-Umlage bei dem Zubau, und der geringen Anpassung, nicht reichen wird, und deshalb in 2013 eine erhebliche Nachholung erfolgen muss.
Allein die installierte Leistung aus Dezember verursacht Verbrauchermehrkosten in Höhe von ca. 510.000.000 €.
Gruß
NN
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Was hat das alles mit der Überschrift \"Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber\" zu tun?
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Original von superhaase
Was hat das alles mit der Überschrift \"Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber\" zu tun?
@superhaase, der Verlauf der Diskussion passt Ihnen wohl nicht. Da kann ein Frondsolarist nicht anders, er muss mit allen Mitteln dagegenhalten, auch wenn das zu keiner Sache beiträgt.
Es geht im Kern um die ständige Benachteiligung und das Abkassieren bei den normalen Energieendverbrauchern. Das Abkassieren wird durch immer mehr Ausnahmen (z.B. Netzbetreiber oder auch PV-Eigenverbrauch etc.pp.) und uferlose Subventionen (siehe insbesondere PV) in Salamitaktikmanier ständig ausgeweitet. Warum zahlen deutsche Verbraucher sonst die höchsten und weiter steigenden Strompreise in Europa?! Ist es in Ordnung, dass ganz normale Verbraucher und Haushaltskunden, die nicht im Nebenerwerb Strom erzeugen, die Kosten der besonders ergeizigen Energiewende (Ziel globaler Klimaschutz) bald alleine tragen?
Wie ist das z.B. mit
Artikel 104a GG (http://dejure.org/gesetze/GG/104a.html)? Lasten trägt doch die Gemeinschaft, der Staat (Bund und Länder) und nicht eine ausgewählte Gruppe der Energieverbraucher?![/list]
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Original von PLUS
@superhaase, der Verlauf der Diskussion passt Ihnen wohl nicht.
Stimmt.
Es wäre besser man würde beim Thema bleiben.
Es wäre überhaupt wünschenswert, wenn nomos=PLUS einmal beim Thema bleiben könnte.
Sie machen das Forum unattraktiv und unlesbar, weil Sie ständig themenfremde Beiträge stellen und so für eine unsägliche Unübersichtlichkeit sorgen.
Außerdem haben Sie diesen Beitrag auch schon in einem anderen Thread (einen passenderen) untergebracht. Das hätte doch gereicht.
Sie sollten sich also abgewöhnen, das Forum mit mehrfachem Posten in unpassenden Threads zu vermüllen.
ciao,
sh
PS: in Bezug auf die Betitelung als \"Frondsolarist\": Ich verwahre mich dagegen, als bekennender \"Solarist\" durch Wortspiele mit dem RWE Propagandisten Frondel vom RWI in verbindung gebracht zu werden. ;)
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Am 24.1.2012 habe ich zu § 19 Abs. 2 StromNEV folgende Verfassungsbeschwerde eingereicht:
An das
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
des
Dr. Lothar Gutsche, Buschhütter Weg 4, 41189 Mönchengladbach
- Beschwerdeführer -
wegen der Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz durch die Änderung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 über Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht am 3. August 2011)
Es wird beantragt,
§ 19 Abs. 2 StromNEV - Artikel 7 in Bundesgesetzblatt 2011 Teil I Nr. 41 - insoweit für verfassungswidrig zu erklären, als es private Stromverbraucher mit Kosten belastet, die mit der Netzentgeltbefreiung bestimmter Großabnehmer verbunden sind,
hilfsweise,
den Gesetzgeber zu verpflichten, binnen angemessener, vom Bundesverfassungsgericht festzusetzender Frist, die entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 2 StromNEV verfassungskonform neu zu fassen.
Begründung
Die Begründung ist wie folgt gegliedert:
1. Sachverhalt
1.1 Neuregelung des § 19 Abs. 2 StromNEV
1.2 Betroffenheit als Stromverbraucher
2. Rechtslage
2.1 Zulässigkeit
2.2 Annahmefähigkeit
2.2.1 grundsätzliche Bedeutung
2.2.2 Durchsetzung der Grundrechte
2.3 Begründetheit
2.3.1 Schutzbereich
2.3.2 Eingriff
2.3.3 Rechtswidrigkeit
Verzeichnis der Anlagen
1. Sachverhalt
Kern der Verfassungsbeschwerde ist die Feststellung, dass der Gesetzgeber die Kosten, die mit der Entlastung stromintensiver Betriebe von Netzentgelten verbunden sind, nicht auf die privaten und kleineren gewerblichen Stromverbraucher umverteilen darf, sondern als industriepolitische Aufgabe aus dem Staatshaushalt finanzieren muss.
1.1 Neuregelung des § 19 Abs. 2 StromNEV
Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBL I S. 1690) fasste in Artikel 7 den § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) wie folgt neu:
1Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf. 2Erreicht die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden und übersteigt der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden, soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden. 3Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. 4Der Antrag kann auch durch den Letztverbraucher gestellt werden. 5Der Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde unverzüglich alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 6Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach Satz 1 und Befreiungen von Netzentgelten nach Satz 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. 7Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse durch individuelle Netzentgelte nach Satz 1 und Befreiungen von den Netzentgelten nach Satz 2 über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. § 20 gilt entsprechend. 8Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiung von den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 tatsächlich eintreten. 9Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.
Nach dem neuen § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV werden Netzkunden auf Antrag von den Netzentgelten vollständig befreit, wenn der Stromverbrauch pro Jahr an einer Abnahmestelle mehr als 10 GWh beträgt und eine Vollbenutzungsstundenzahl von 7000 Stunden erreicht wird. § 19 Abs. 2 Sätze 6 und 7 StromNEV regeln, dass entgangene Erlöse durch individuelle Netzentgelte nach Satz 1 (atypische Netznutzer) oder durch Netzentgeltbefreiungen nach Satz 2 künftig im Rahmen eines bundesweiten Ausgleichs ausgeglichen werden. Das Finanz-volumen des Ausgleichs beträgt für das Jahr 2012 nach dem Beschlussentwurf BK8-11-024 der Bundesnetzagentur vom 17.11.2011 insgesamt 1,1 Milliarden Euro, vgl. Seite 2 unter Punkt 2 und Seite 6 unter Punkt II. 5.3 der Anlage 1.
Dieser Ausgleichsbetrag hätte die Netzkosten für jeden üblichen Letztverbraucher mit bis zu 100.000 kWh Jahresverbrauch mit 0,467 Cent/kWh belastet. Das stellten die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber in einer Pressemitteilung vom 17.11.2011 fest, vgl. Anlage 2. Daraufhin gab es ein gewaltiges Medienecho, u. a. berichtete der Spiegel am 21.11.2011 über die § 19-Umlage unter dem Titel „Energiepreise – Regierung lädt Stromkunden Milliardenkosten auf“ und die Welt am 22.11.2011 in dem Beitrag „Energieversorgung - Wie teuer wird der neue Strombonus für die Bürger?“, vgl. Anlage 3. Mehrere Wirtschafts- und Sozial-verbände protestierten heftig gegen die gesetzliche Neuregelung, weil Privathaushalte und gewerblicher Mittelstand in ökonomisch und sozial unverträglicher Weise belastet werden. Mit dem endgültigen Beschluss BK8-11-024 setzte die Bundesnetzagentur ein Gesamtvolumen von 440 Millionen Euro für die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV fest, vgl. Seite 14 unter Punkt 2 und Seite 23 unter Punkt II. 5.3 der Anlage 4. Das Ausgleichsvolumen reduzierte sich in dem Beschluss um 660 Millionen Euro für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen), weil deren Berücksichtigung nicht sachgerecht ist, so die Argumentation der Bundesnetzagentur auf Seite 19 unter Punkt II. 5.1 ihres Beschlusses vom 14.12.2011 in Anlage 4.
Die Umlage nach § 19 Abs. 2 Strom-NEV wird entsprechend § 9 Abs. 7 KWK-G in drei Kategorien A, B und C unterteilt. In Kategorie A fallen Letztverbraucher mit einem Jahres-verbrauch bis zu 100.000 kWh, ab dem 1.1.2012 zahlen sie 0,151 Cent/kWh als Netzkosten-Umlage. Dagegen zahlen Letztverbraucher der Kategorie B, die mehr als 100.000 kWh im Jahr verbrauchen und nicht zur Kategorie C gehören, nur 0,05 Cent/kWh als Umlage für die über 100.000 kWh hinausgehenden Strombezüge. Letztverbraucher, die im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G als „stromintensiv“ gelten, bilden die Kategorie C und zahlen für die Strombezüge, die über 100.000 kWh im Jahr hinausgehen, sogar nur 0,025 Cent/kWh, vgl. Anlage 5.
1.2 Betroffenheit als Stromverbraucher
Mein privater Stromverbrauch beträgt mit durchschnittlich 4.600 kWh pro Jahr deutlich weniger als 100.000 kWh. Wegen meines geringen Verbrauchs habe ich weder Anspruch auf eine Netzentgeltbefreiung noch auf ein reduziertes, individuelles Netzentgelt im Sinne von § 19 Abs. 2 StromNEV. Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV verteuert jede meiner Stromrechnungen ab 2012. Der derzeit noch überschaubare Betrag von 0,151 Cent/kWh könnte sich in den nächsten Jahren deutlich erhöhen, wenn der Gesetzgeber aus industriepolitischen Gründen in § 19 Abs. 2 StromNEV die Menge der Betriebe vergrößert, die eine Befreiung oder zumindest eine deutliche Reduzierung der Stromnetzentgelte beanspruchen können. In einem solchen Fall könnten die zu Lasten der privaten Stromverbraucher umzuverteilenden Netzkosten schnell die Milliardenbeträge pro Jahr erreichen, die in den Medien Ende November 2011 nach dem Beschlussentwurf BK8-11-024 der Bundesnetzagentur vom 17.11.2011 verbreitet wurden.
2. Rechtslage
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, annahmefähig und begründet.
2.1 Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, da die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und der §§ 90 ff. BVerfGG vorliegen:
a) Die gesetzliche Regelung § 19 Abs. 2 StromNEV ist ein Akt öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bzw. des § 90 Abs. 1 BVerfGG.
b) Als natürliche Person bin ich beschwerdefähig.
c) Ich bin beschwerdebefugt, da mich § 19 Abs. 2 StromNEV in meinen folgenden Rechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt:
• Recht auf freie Entfaltung meiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)
• Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
• Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG)
Die Art der Rechtsverletzung wird im Detail in den Abschnitt 2.2.2 und 2.3.2 erläutert.
d) Das Gebot der Rechtswegerschöpfung aus § 90 Abs. 2 BVerfGG findet unmittelbar bei Gesetzen keine Anwendung. Auch eine entsprechende Heranziehung scheidet hier aus, da es keiner fachgerichtlichen Klärung bedarf und mir auch nicht zugemutet werden kann, auf die Anrufung der Fachgerichte verwiesen zu werden.
e) Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist eingehalten. § 19 Abs. 2 StromNEV wurde durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26.7.2011 geändert. Das Gesetz wurde am 3.8.2011 im Bundesgesetzblatt 2011 Teil 1 Nr. 41 veröffentlicht und ist nach Artikel 8 des Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
2.2 Annahmefähigkeit
Die Verfassungsbeschwerde ist sowohl nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 BVerfGG als auch nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 BVerfGG annahmefähig.
2.2.1 grundsätzliche Bedeutung
Der Verfassungsbeschwerde gegen § 19 Abs. 2 StromNEV kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Denn sie wirft eine verfassungsrechtliche Frage auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt. Die Frage ist bisher auch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung. An der Klärung des Beschwerdegegenstands besteht ein gewichtiges objektives Interesse, das über meinen Einzelfall hinausgeht, vgl. Abschnitt 1.2. Der Gesetzgeber ist an die verfassungsrechtlichen Prinzipien des Steuerstaates und des Sozialstaates und an seine Bindung an die Grundsätze öffentlichen Finanzgebarens zu erinnern. Ebenso liegt die erforderliche Entscheidungserheblichkeit vor.
2.2.2 Durchsetzung der Grundrechte
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung meiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Die Neuregelung von § 19 Abs. 2 StromNEV erhöht in verfassungswidriger Weise meine Stromrechnung als Privatverbraucher und droht in den nächsten Jahren zu einem wichtigen industriepolitischen Instrument in der Energiewirtschaft zu werden. Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV verletzt in grober Weise den Schutz, den mir das Grundgesetz mir mit den Rechten auf freie Entfaltung, Gleichbehandlung und Eigentum gewährt. Der Gesetzgeber geht zu meinem Nachteil geradezu leichtfertig mit den Prinzipien der Finanzverfassung aus den Artikeln 104a – 109 des Grundgesetzes um.
2.3 Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Denn die angegriffenen Neuregelung des § 19 Abs. 2 StromNEV mit einer neuen Umlage von Netzkosten ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und nichtig. Ich werde durch die neue Umlage nach § 19 StromNEV in meinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
2.3.1 Schutzbereich
Die angegriffene Regelung der Umlage von Netzkosten aus § 19 Abs. 2 StromNEV betrifft meine Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit, Gleichbehandlung und Eigentum.
2.3.2 Eingriff
Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV erhöht direkt meine Kosten als Privatverbraucher beim Strombezug und greift damit in meine Grundrechte auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG und freie Entfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dadurch, dass ich faktisch keine Möglichkeit habe, nach § 19 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 StromNEV einen Antrag auf Netzentgeltbefreiung oder reduzierte Netzentgelte zu stellen, werde ich gegenüber strom-intensiven Industriebetrieben entgegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt.
§ 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV regelt die Art und Weise, wie die durch Netzentgeltreduzierung und Netzentgeltbefreiung entgangenen Erlöse auf die allgemeinen Netznutzer umzulegen sind, vgl. oben Abschnitt 1.1. Bei der Verteilung der Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV existieren drei Kategorien A, B und C, bei denen ich in die ungünstigste Kategorie A einsortiert und damit nochmals entgegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde.
Darüber hinaus werde ich durch die Neuregelung aus § 19 Abs. 2 StromNEV zur Finanzierung von industriepolitischen Zielen herangezogen, für die mich als Stromverbraucher keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit trifft. Nach den Grundsätzen des Leitsatzurteils 2 BvR 633/86 des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1994 zum Steinkohlepfennig resultie-ren daraus Verstöße gegen meine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG.
2.3.3 Rechtswidrigkeit
Die angegriffene Regelung von § 19 Abs. 2 StromNEV ist weder durch hinreichende Gründe des allgemeinen Wohls gerechtfertigt noch ist das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Grundrechtsverletzung und dem Gewicht der diese rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit nicht mehr gewahrt. Schließlich ist § 19 Abs. 2 StromNEV nicht mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Steinkohlepfennig-Urteils vereinbar.
a) Netzentgeltbefreiung unbegründet
Im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften fand eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen statt. Dabei forderte die Wirtschaftsvereinigung Metalle eine „Befreiung von den Netznutzungsentgelten (§ 19 Absatz 2 NEV Strom)“, vgl. Seite 20 rechte Spalte in der Bundestags-Drucksache 17/6365 vom 29.6.2011, siehe online unter http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/362/36234.html. Tatsächlich folgte der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages in seiner Beschlussempfehlung vom 29.6.2011 dieser Forderung und begründete das auf Seite 34 in Bundestags-Drucksache 17/6365 wie folgt:
„Stromintensive Unternehmen mit einer hohen Bandlast (über 7 000 Benutzungsstunden im Jahr sowie ein Jahresverbrauch größer 10 Gigawattstunden) sollen von den Netzentgelten befreit werden, da sie aufgrund ihrer Bandlast netzstabilisierend wirken. Örtliche Gegebenheiten sollen keine Rolle spielen für die Frage der Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV. Zur Vermeidung überproportionaler regionaler Belastungen wird eine bundesweiter Ausgleich installiert.“
Die Begründung einer angeblichen Netzstabilisierung aufgrund der hohen Bandlast ist nicht tragfähig. Die gesamte StromNEV ist von dem Grundsatz geprägt, die Netzkosten möglichst verursachungsgerecht zu verteilen, wie § 1 Abs. 4 Satz 1, § 12 Satz 2, § 13 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 2 der StromNEV belegen. Die hohe, gleichmäßige Bandlast rechtfertigt zunächst keine Reduktion der Netzkosten und widerspricht dem Prinzip der verursachungsgerechten Kostenverteilung. Deshalb betont die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur in der Vorbemerkung zu ihrem „Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV“ vom September 2011, vgl. Seite 2 unter http://www.bundesnetzagentur.de/DE/DieBundesnetzagentur/Beschlusskammern/BK4/Individuelle_Netzentgelte%20Strom/Leitfaden_indiv_Netzentgelte_2011/Leitfaden_neu_2011_node.html:
„Gemäß § 16 StromNEV werden die von Lieferanten und Letztverbrauchern zu zahlenden allgemeinen Netzentgelte ausgehend vom Prinzip der Verursachungsgerechtigkeit auf der Basis der sog. Gleichzeitigkeitsfunktion ermittelt. Abweichend hiervon eröffnete § 19 Abs. 2 StromNEV bislang die Möglichkeit, einem Letztverbraucher unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Neben dieser Möglichkeit wird es zukünftig für einige Letztverbraucher möglich sein, sich grundsätzlich von den Netzentgelten zu befreien zu lassen.“
Die Begründung des Gesetzgebers für die Netzentgeltbefreiung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist demnach sachlich unzutreffend. Darüber hinaus ist dem Gesetzgebungsverfahren zu § 19 Abs. 2 StromNEV keine Begründung zu entnehmen. Insbesondere gibt es keine Gründe z. B. des Umweltschutzes oder des Gemeinwohls, die eine Befreiung von Netzentgelten rechtfertigen könnten. Im Gegenteil, sämtliche Privathaushalte und der gewerbliche Mittelstand werden in nicht verursachungsgerechter Weise mit zusätzlichen Kosten der stromintensiven Industrie belastet.
b) benachteiligende Kostenverteilung nach Kategorien
Die Verteilung der Netzentgelte, die den Netzbetreibern durch die Netzentgeltreduzierung und die Netzentgeltbefreiung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StromNEV entgehen, wird vom Gesetzgeber nicht begründet. Die Verteilung der Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV und damit gemäß § 9 Abs. 7 KWK-G führt zu drei Verbraucher-Kategorien A, B und C. Durch eine gleichmäßige Verteilung der Netzkosten auf alle drei Kategorien würden sich die Belastung gerechter verteilen.
c) Unvereinbarkeit mit Grundsätzen des Steinkohlepfennig-Urteils
Das Bundesverfassungsgericht hat sich 1994 mit dem sogenannten Kohlepfennig beschäftigt. Der Kohlepfennig war ein Preisaufschlag auf die Strompreise der Energieversorgungsunternehmen in Deutschland, den die Verbraucher der alten Bundesländer von 1974 bis 1995 zu entrichten hatten. Ziel war die Finanzierung des Steinkohlebergbaus in Deutschland, der ohne den Kohlepfennig gegenüber dem Ausland nicht konkurrenzfähig gewesen wäre. Die Subventionierung des deutschen Steinkohlebergbaus war nach Ansicht des Gesetzgebers aus energie-, sozial- und regionalpolitischen Gründen erforderlich. Am 11. Oktober 1994 entschied der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts jedoch, dass der Kohlepfennig verfassungswidrig ist. Das Verfassungsgerichtsurteil vom 11. Oktober 1994 unter Aktenzei-chen 2 BvR 633/86 findet sich z. B. unter http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html. Seit dem 1.1.1996 wird der Steinkohleabbau aus dem Staatshaushalt subventioniert.
Die beiden Leitsätze des Urteils vom 11.10.1994 lauten:
1. Um die bundesstaatliche Finanzverfassung wie auch die Budgethoheit des Parlaments vor Störungen zu schützen und den Erfordernissen des Individualschutzes der Steuerpflichtigen im Blick auf die Belastungsgleichheit Rechnung zu tragen, ist eine Sonderabgabe nur in engen verfassungsrechtlichen Grenzen zulässig; sie muß deshalb eine seltene Ausnahme bleiben.
2. Die Ausgleichsabgabe nach § 8 Drittes Verstromungsgesetz (sog. Kohlepfennig) ist nicht als Sonderabgabe zu rechtfertigen, weil sie eine Allgemeinheit von Stromverbrauchern belastet, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgabe trifft, den Steinkohleneinsatz bei der Stromerzeugung zu sichern.
In der Begründung des Urteils stellt das Bundesverfassungsgericht in Abschnitt C I 1 fest, dass Gemeinlasten aus Steuern zu finanzieren sind. Eine Belastung von Strompreisen mit einer Sonderabgabe wie durch § 19 Abs. 2 StromNEV widerspricht dem Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans und verstößt gegen den fundamentalen Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten. Mich als privaten Strom-verbraucher trifft keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Netzkosten Dritter, um damit industriepolitische Ziele des Gesetzgebers zu erreichen.
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 – Beschlussentwurf BK8-11-024 der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 17.11.2011 zu der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Anlage 2 – Pressemitteilung der Übertragungsnetzbetreiber vom 17.11.2011 zur Umlage der Netzentgelte für stromintensive Betriebe
Anlage 3 – Spiegel-Bericht „Energiepreise – Regierung lädt Stromkunden Milliardenkosten auf“ vom 21.11.2011 und Welt-Bericht „Energieversorgung - Wie teuer wird der neue Strombonus für die Bürger?“ vom 22.11.2011
Anlage 4 – Beschluss BK8-11-024 der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 14.12.2011 zu der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Anlage 5 – Publikation der Übertragungsnetzbetreiber „Datenbasis zur §19 StromNEV Umlage 2012“ zum 1.1.2012
Am 14.2.2012 fasste die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Paulus und die Richterin Britz unter Aktenzeichen 1 BvR 195/12 gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) einstimmig den Beschluss:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Eine Begründung gibt es nicht, warum meine Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die ganze Entscheidung passt auf eine einzige Seite, inklusive Stempel und Unterschrift der Urkundsbeamtin.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Keine Begründung der Unzulässigkeit?
Das finde ich allerdings unangemessen.
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Original von Lothar Gutsche
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Eine Begründung gibt es nicht, warum meine Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die ganze Entscheidung passt auf eine einzige Seite, inklusive Stempel und Unterschrift der Urkundsbeamtin.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
Grüße von Niccolò Machiavelli. Zeigen sich hier auch Richter als transmoralische Wesen, die sich an jede (ihre) Situation anpassen und ihre Macht zum eigenen Wohl einsetzen? Es reicht doch schon der eine oder andere Politiker!
Wo befinden wir uns denn?
Ja, der Beschwerdebürger wird zum unerwünschten Querulanten. Die Ursachen sucht man nicht beim Gesetz- und Verordnungsgeber, der Bürger der sein Recht sucht ist das Problem. Bei der Masse an Beschwerden wird die Grenze zur Bagatelle zum Selbstschutz und nach oben verschoben.
Die Entwicklung ist bedenklich! Vor allen Gerichten werden die unterschiedlichsten Hürden aufgebaut. Ob Amts-, Finanz- Verwaltungs- oder Verfassungsgericht. Die Kostenrisiken steigen, Gebühren werden eingeführt usw.usf. Jetzt kommt wohl noch die Verfassungs-Querulantengebühr:
Beck:Querulantengebühr (http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata\\reddok\\becklink\\1015671.htm&pos=5&hlwords=#xhlhit“Querulantengebühr”) .. Grundrechtepartei: Querulantengebühr (http://grundrechtepartei.de/aufhebung-der-rechtsbindung-der-grundrechte-durch-das-bundesverfassungsgericht-geplant-2/201/)
Wohin geht die Reise?[/list]
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Original von PLUS
Ja, der Beschwerdebürger wird zum unerwünschten Querulanten.
Es ist nun mal nicht abzustreiten, dass der Begriff Querulant auf manche Zeitgenossen zutrifft. Gelle?
Und eben wegen jener Querulanten haben Richter vielleicht auch in weniger querulierenden Fällen dann nicht die Zeit oder den Nerv, die Ablehnung zu begründen.
Aber wenigstens ein zwei Sätze, woran sich die Unzulässigkeit festmacht, wären m.E. schon Pflicht.
So ganz ohne erscheint es zumindest etwas arrogant.
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Original von Lothar Gutsche
Am 24.1.2012 habe ich zu § 19 Abs. 2 StromNEV folgende Verfassungsbeschwerde eingereicht:
Die Entscheidung, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, kam immerhin schnell.
Der betroffene Stromkunde ist von der gesetzlichen Regelung mittelbar betroffen, wie er an der entsprechenden Stromrechnung ersehen können wird.
Die eigene Betroffenheit des Stromkunden ergibt sich erst, wenn der Netzbetreiber deshalb die Netzentgelte erhöht und der Stromlieferant dies bei seiner Strompreiskalkualtion und Abrechnung gegenüber dem Kunden berücksichtigt.
Es sind also wohl mehrere Zwischenschritte erforderlich, bis sich eine eigene Betroffenheit einstellen kann.
Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist jedoch erforderlich, dass der Beschwerdeführer geltend machen kann, durch einen Akt der hoheitlichen Gewalt selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten betroffen zu sein.
Von gesetzlichen Regelungen sind die Normadressaten unmittelbar betroffen, vgl. hierzu die von der Rechtsprechung entwickelte Adressatentheorie.
Der einzelne Stromkunde ist jedenfalls nicht Normadressat der angefochtenen Norm. Er findet in dieser schon keinerlei Erwähnung, siehe § 19 Abs. 2 StromNEV (http://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/__19.html), er wird über die Umlage wohl (nur) mittelbar betroffen.
Wenn jedoch eine mittelbare Betroffenheit für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht ausreicht, so ist deren Annahme abzulehnen.
Einer Begründung für die Ablehnungsentscheidung bedarf es nicht.
Ein unnützer Mehraufwand an Papier wäre dem Steuerzahler zur Last gefallen.
Zweifelhaft:
Original von Lothar Gutsche
1.2 Betroffenheit als Stromverbraucher
Mein privater Stromverbrauch beträgt mit durchschnittlich 4.600 kWh pro Jahr deutlich weniger als 100.000 kWh. Wegen meines geringen Verbrauchs habe ich weder Anspruch auf eine Netzentgeltbefreiung noch auf ein reduziertes, individuelles Netzentgelt im Sinne von § 19 Abs. 2 StromNEV. Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV verteuert jede meiner Stromrechnungen ab 2012.
2.3.2 Eingriff
Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV erhöht direkt meine Kosten als Privatverbraucher beim Strombezug und greift damit in meine Grundrechte auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG und freie Entfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dadurch, dass ich faktisch keine Möglichkeit habe, nach § 19 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 StromNEV einen Antrag auf Netzentgeltbefreiung oder reduzierte Netzentgelte zu stellen, werde ich gegenüber strom-intensiven Industriebetrieben entgegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt.
Wie, wenn der eigene Stromlieferant ein deshalb erhöhtes Netznutzungsentgelt nicht einpreist und nicht oder erst zeitlich verzögert über die Strompreise an seine Kunden weitergibt? Das ist schließlich nicht ausgeschlossen.
Man sollte vielleicht froh darüber sein, dass das Bundesverfassungsgericht nicht wegen einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde eine Missbrauchsgebühr gegen den Beschwerdeführer verhängt hat.
Vielleicht hätte eine Verfassungsbeschwerde mit mehr Aussicht auf Erfolg auf die Verletzung des Art. 3 GG gestützt werden können, weil man selbst nicht zu den Privilegierten der gesetzlichen Regelung zählt und die Privilegierung der anderen sich nicht rechtfertigen lässt.
Eine Verletzung in Art. 3 GG wurde jedoch vom Beschwerdeführer schon weder gerügt, noch substantiiert begründet, so dass das Bundesverfassungsgericht auch darauf nicht eingehen durfte.
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Einfach die Netznutzungentgelte sebst per Netznutzung gegenüber dem Netzbetreiber begleichen und nur den Strom von einem Lieferanten kaufen. Ob das ein Lieferant und ein NB im Rahmen der HH-Kunden Belieferung mitmachen, ist fraglich, aber man wäre dann direkt betroffen.
Gruß
NN
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Wenn man die Großkunden vollständig von der Zahlung der Netznutzungsentgelte befreit, stellt sich die Frage, warum man die nicht gleich vollständig von der Zahlung der Stromlieferungen befreit.
Vielleicht hat der Gesetzgeber da ja zukünftig noch etwas in Petto.
Schließlich geht es um die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und auch um den Erhalt von Arbeitsplätzen.
Ironie aus.
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@RR-E-ft
Vielen Dank für Ihre Hinweise. Möglicherweise verneint das Bundesverfassungsgericht tatsächlich meine unmittelbare Betroffenheit. Mir das mitzuteilen, wäre kein großer Aufwand gewesen und hätte auf die DIN A4-Seite auch noch drauf gepasst, die mir als Ablehnungsbeschluss zugeschickt wurde. So aber bleiben bei mir Zweifel und Misstrauen in die Neutralität des Gerichts und die Korrektheit der Entscheidung.
Was Ihren Einwand angeht, ich hätte mich nicht oder nicht konkret genug auf eine Verletzung von Art. 3 GG berufen, so möchte ich auf Abschnitt 2.3.2 meiner Begründung hinweisen.
Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV erhöht direkt meine Kosten als Privatverbraucher beim Strombezug und greift damit in meine Grundrechte auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG und freie Entfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dadurch, dass ich faktisch keine Möglichkeit habe, nach § 19 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 StromNEV einen Antrag auf Netzentgeltbefreiung oder reduzierte Netzentgelte zu stellen, werde ich gegenüber strom-intensiven Industriebetrieben entgegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt.
§ 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV regelt die Art und Weise, wie die durch Netzentgeltreduzierung und Netzentgeltbefreiung entgangenen Erlöse auf die allgemeinen Netznutzer umzulegen sind, vgl. oben Abschnitt 1.1. Bei der Verteilung der Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV existieren drei Kategorien A, B und C, bei denen ich in die ungünstigste Kategorie A einsortiert und damit nochmals entgegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde.
Darüber hinaus werde ich durch die Neuregelung aus § 19 Abs. 2 StromNEV zur Finanzierung von industriepolitischen Zielen herangezogen, für die mich als Stromverbraucher keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit trifft. Nach den Grundsätzen des Leitsatzurteils 2 BvR 633/86 des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1994 zum Steinkohlepfennig resultie-ren daraus Verstöße gegen meine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG.
Damit habe ich genau die Ungleichbehandlung in der Bevorzugung gerügt, die Sie mit dem Satz \"Vielleicht hätte eine Verfassungsbeschwerde mit mehr Aussicht auf Erfolg auf die Verletzung des Art. 3 GG gestützt werden können, weil man selbst nicht zu den Privilegierten der gesetzlichen Regelung zählt und die Privilegierung der anderen sich nicht rechtfertigen lässt. \" empfohlen haben.
Aber letztlich bleibt das Argument bestehen, dass ich rein formal gar nicht unmittelbar betroffen bin, weil nur mein Netzbetreiber das erhöhte Entgelt zahlen muss. Hier scheint eine Lücke zu bestehen, wie der Staat an bestimmte Großindustrielle auf meine Kosten entgegen den Grundprinzipien der Finanzverfassung aus Art. 104 ff GG Subventionen vergeben kann, ohne dass ich dagegen vorgehen kann. Das passt nicht zur Pflicht der Justizgewähr aus Art. 19 Abs. 4 GG, siehe z. B. http://www.dissertation.de/index.php3?active_document=buch.php3&buch=4423. Die Wehrlosigkeit des mittelbar Geschädigten eröffnet ganz neue Wege zur Aushöhlung unseres Sozialstaates und meiner Eigentumsrechte. Danke an das Bundesverfassungsgericht für diesen hervorragenden Schutz des Unrechts!
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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@Lothar Gutsche
Ihre Zweifel am Bundesverfassungsgericht könnten dann berechtigt sein, wenn die Zulässigkeit Ihrer Verfassungsbeschwerde vollkommen außer Zweifel stünde. Davon kann jedoch wohl keine Rede sein, da es wohl ersichtlich schon an der unmittelbaren und gegenwärtigen Selbstbetroffenheit fehlen wird.
Fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, so kann es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auf deren Begründetheit nicht mehr ankommen. Über eine unzulässige Beschwerde darf das Gericht nicht entscheiden.
Es hat deren Annahme - wie geschehen- abzulehnen.
Das BVerfG ist an das BVerfGG gebunden.
Das BVerfGG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist.
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@RR-E-ft
Das BVerfG ist an das BVerfGG gebunden.
Das BVerfGG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist.
Noch mehr ist ist das Bundesverfassungsgericht an das Grundgesetz als das höherrangige Gesetz gebunden. Eine solche Rechtsweg-Lücke, wie sie für mittelbar Geschädigte wie im Fall von § 19 Abs. 2 StromNEV besteht, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und speziell gegen § 19 Abs. 4 GG.
Hier scheint eine Lücke zu bestehen, wie der Staat an bestimmte Großindustrielle auf meine Kosten entgegen den Grundprinzipien der Finanzverfassung aus Art. 104 ff GG Subventionen vergeben kann, ohne dass ich dagegen vorgehen kann. Das passt nicht zur Pflicht der Justizgewähr aus Art. 19 Abs. 4 GG, siehe z. B. http://www.dissertation.de/index.php3?ac...php3&buch=4423. Die Wehrlosigkeit des mittelbar Geschädigten eröffnet ganz neue Wege zur Aushöhlung unseres Sozialstaates und meiner Eigentumsrechte.
Eine solche Wehrlosigkeit auch bei mittelbaren Angriff auf Grundrechte dürfte das Bundesverfassungsgericht nicht hinnehmen.
Nach der gerade hier im Forum viel diskutierten Preisgünstigkeitsforderung aus § 1, § 2 EnWG belegt eine nicht weitergegebene Erhöhung von Netzkosten auf unterlassene Preissenkungen unmittelbar vor der Umsetzung von § 19 Abs. 2 StromNEV. Indem die Stromnetzentgeltbefreiung von § 19 Abs. 2 StromNEV die Kosten meines Energieversorgers erhöht, verringert sie die die Spielräume zur Preissenkung.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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@Lothar Gutsche
Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG wurde doch mit der Verfassungsbeschwerde schon gar nicht geltend gemacht!
Insbesondere ergibt sich eine solche Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht aus § 19 Abs. 2 StromNEV.
Wenn überhaupt, so hätte man mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG wohl das betagte BVerfGG anzufechten, welches für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers verlangt.
Die Anfechtung der entsprechenden Norm des BVerfGG dürfte verfristet sein,
weil Sie dagegen nicht rechtzeitig vor das Bundesverfassungsgericht gezogen waren.
Schließlich auch gegen die Norm des BVerfGG, welche die Anfechtung gesetzlicher Bestimmungen vor dem Bundesverfassungsgericht zeitlich befristet, war von Ihnen wegen einer möglichen Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG wohl nicht rechtzeitig angefochten worden.
Nach dem Willen des Gesetzgebers, sollen Sie nun Ruhe geben, nachdem Sie es bisher verschlafen hatten.
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@RR-E-ft
In meinem Beitrag sind zwei Beschwerde-Ebenen zu unterscheiden:
Beschwerde-Ebene 1 mit Gegner Gesetzgeber
Meine Verfassungsbeschwerde vom 24.1.2012 gegen die § 19 Abs. 2 StromNEV zur Umverteilung von Stromnetzentgelten basierte auf Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG.
Beschwerde-Ebene 2 mit Gegner Bundesverfassungsgericht
Scheinbar formal korrekt hat das Bundesverfassungsverfassungsgericht meine Beschwerde vom 24.2.2012 wegen Unzulässigkeit nicht angenommen. Die Unzulässigkeit stützt sich mutmaßlich – mangels Begründung des Beschlusses sind nur Spekulationen möglich – auf meine fehlende unmittelbare persönliche Betroffenheit. Denn ich bin nur mittelbar betroffen über die Preispolitik meines Stromnetzbetreibers.
Wie die Diskussion mit Ihnen zeigt, ist mir aber gar kein ordentlicher Rechtsweg eröffnet, um den mittelbaren Angriff durch § 19 Abs. 2 StromNEV auf meine Grundrechte abzuwehren. Genau das hätte das Bundesverfassungsgericht an Hand meiner Beschwerde erkennen müssen und nach § 19 Abs. 4 GG meinen Justizgewähranspruch erfüllen müssen. Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung das BVerfGG höher wertet als § 19 Abs. 4 GG, ist Gegenstand meiner Kritik.
Original von RR-E-ft, 21.2.2012, 11:20
Nach dem Willen des Gesetzgebers, sollen Sie nun Ruhe geben, nachdem Sie es bisher verschlafen hatten
Ich kann nicht erkennen, als Mitglied des Geburtsjahrgangs 1964 in Bezug auf ein 1951 verabschiedetes Gesetz wie das BVerfGG etwas „verschlafen“ zu haben. Vielmehr müsste das Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen wie meiner Verfassungsbeschwerde die Rechtslücke schließen, die der Gesetzgeber durch Verstöße gegen Grundprinzipien der Finanzverfassung immer wieder dadurch aufreisst, dass er bestimmte Großverbraucher auf meine Stromkosten subventioniert. Es passt nicht zum Auftrag des Bundesverfassungsgerichts, mittelbar Geschädigte wie mich wehrlos dem verfassungsuntreuen Gesetzgeber auszuliefern und dadurch unseren Sozialstaat und meine Eigentumsrechte anzugreifen. Vor dem Hintergrund lässt sich Ihre Aussage wie folgt erwidern:
Nach dem Willen des Verfassungsgebers sind alle Staatsgewalten dazu verpflichtet, mich vor Verletzungen meiner Grundrechte zu schützen.
karnevalistische Randnotiz zum Ausklang vom Mönchengladbacher Veilchendienstag: Der Schutz erstreckt sich sogar auf Nichtjuristen und Mathematiker und betrifft u. a. eben auch Verletzungen durch neue energiewirtschaftsrechtliche Gesetze.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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@Lothar Gutsche
Ihr Beitrag gründet wohl auf mehreren Missverständnissen.
Bis auf Bayern sind Popularklagen - auch gegen Gesetze - bewusst gesetzlich ausgeschlossen.
Zudem wird mit gesetzlichen Fristenregelungen bewusst in Kauf genmommen, dass auch Hoheitsakte, die den Betroffenen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzen, bestandskräftig werden und auch mit einer Verfassungsbeschwerde nicht mehr angefochten werden können.
Dies alles hat der demokratisch legitimierte Gesetzgeber nicht ohne Grund bewusst so bestimmt.
Möglicherweise ist der Verfassungsgeber mit dem Gesetzgeber identisch - und nicht schizophren.
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@ RR-E-ft
Original von RR-E-ft, 22.2.2012, 16:45
Zudem wird mit gesetzlichen Fristenregelungen bewusst in Kauf genmommen, dass auch Hoheitsakte, die den Betroffenen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzen, bestandskräftig werden und auch mit einer Verfassungsbeschwerde nicht mehr angefochten werden können.
Dies alles hat der demokratisch legitimierte Gesetzgeber nicht ohne Grund bewusst so bestimmt.
In welchem Gesetz des \"demokratisch legitimierten Gesetzgebers\" steht eigentlich geschrieben, dass ich (z. B. durch § 19 Abs. 2 StromNEV oder durch das EEG oder durch den Steinkohlepfennig) in meinen Grundrechten unmittelbar verletzt sein muss? Gewähren mir die Grundrechte keine Abwehrmöglichkeit gegen den Staat, wenn dieser als Gesetzgeber auch nur mittelbar in meine Grundrechte wie z. B. das Eigentumsrecht oder das Gleichheitsrecht eingreift?
Weder im Grundgesetzartikel 93 Abs. 1 Nr. 4a (http://dejure.org/gesetze/GG/93.html) noch im Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 90 BVerfGG (http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/90.html) lässt sich die Anforderung der \"Unmittelbarkeit\" finden. Nach den Gesetzestexten genügt die Verletzung von Grundrechten für eine Verfassungsbeschwerde. Woher nehmen Sie die sogar fett gedruckte Voraussetzung, der Betroffene müsse unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt sein?
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung in einem Grundrecht/ grundrechtsgleichem Recht durch einen Hoheitsakt geltend macht, die ihn selbst, unmittelbar und gegenwärtig betrifft. Ob tatsächlich eine solche Grundrechtsverletzung vorliegt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde.
Erstsemesterwissen (http://www.jurafernstudium.de/Aufbauschema_Verfassungsbeschwerde.pdf)
Unser Recht besteht nicht nur aus dem kodifizierten Recht, sondern auch aus den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen.
Das Bundesverfassungsgericht mag keine Verfassungsbeschwerden annehmen, welche die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden unbeachtet lassen.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19980114_1bvr199594.html
I.
1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>). Eine Selbstbetroffenheit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat der angegriffenen Norm ist (vgl. BVerfGE 74, 297 <318>). Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer von einer Norm betroffen, wenn diese ihre Wirkung auf ihn aktuell und nicht nur virtuell entfaltet (vgl. BVerfGE 1, 97 <102>). Von einer gegenwärtigen Betroffenheit geht das Bundesverfassungsgericht aber auch dann aus, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>) oder wenn klar abzusehen ist, daß und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (vgl. BVerfGE 74, 297 <320>). Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Vorschrift, ohne eines weiteren Vollzugsaktes zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Der Beschwerdeführer muß also geltend machen können, daß er gerade durch die Norm und nicht erst durch ihren Vollzug in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <102 f.>). Eine unmittelbare Betroffenheit wird aber auch dann bejaht, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlaßt (vgl. BVerfGE 43, 291 <386>). Bei Rechtsbeziehungen, die nicht das Verhältnis des Einzelnen zum Staat, sondern die Beziehungen von Privatrechtssubjekten untereinander regeln und also nicht auf Vollzug im engeren Sinn angelegt sind, folgt die unmittelbare Betroffenheit aus einer sich im Verhältnis der Beteiligten unmittelbar auswirkenden Änderung der Rechtslage oder aus der Notwendigkeit von Dispositionen zur Einstellung auf die neue Rechtslage (vgl. BVerfGE 88, 384 <399 f.>; 91, 294 <305>).
2. Auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gilt aber der Grundsatz der Subsidiarität. Danach ist die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers dann unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 68, 319 <325 f.>; 74, 69 <74>). Damit soll erreicht werden, daß das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>). Ein Verweis auf den Rechtsweg ist danach besonders dann geboten, wenn das angegriffene Gesetz den Gerichten Entscheidungsspielräume beläßt, die für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl. BVerfGE 71, 25 <34 f.>). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt allerdings nicht, daß ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstößt und dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend macht (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>).
Der Netzbetreiber kann seine Netznutzungsentgelte wegen § 19 Abs. 2 StromNEV nur dann erhöhen, wenn die zuständige Regulierungsbehörde ihm deshalb erhöhte Netznutzungsentgelte bewilligt.
Solche erhöhten Netznutzungsentgelte erreichen den Stromkunden auch nicht unmittelbar, sondern nur, soweit der betreffende Stromlieferant diese überhaupt in seine Strompreise einpreist.
Nur wenn sich eine VB bei dieser Prüfung als zulässig erweist, kommt es auf eine Prüfung der Begründetheit der VB (http://www.saarheim.de/Anmerkungen/gesetzesvb.htm) an.
Eine Grundrechtsverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn in den Schutzbereich eines Grundrechts eingegriffen wird.
Die Grundrechte sebst gelten nämlich nicht unbeschränkt, sondern es gelten zumindest die sog. verfassungsimmanenten Schranken, die ihererseits durch die sog. Schranken-Schranken begrenzt werden.
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@ RR-E-ft
Original von RR-E-ft, 22.2.2012, 15:41
Zudem wird mit gesetzlichen Fristenregelungen bewusst in Kauf genmommen, dass auch Hoheitsakte, die den Betroffenen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzen, bestandskräftig werden und auch mit einer Verfassungsbeschwerde nicht mehr angefochten werden können.
Dies alles hat der demokratisch legitimierte Gesetzgeber nicht ohne Grund bewusst so bestimmt.
Mit dieser Feststellung haben Sie, RR-E-ft, den Eindruck erweckt, der demokratisch legitimierte Gesetzgeber hätte die Zulässigkeitsvoraussetzungen so definiert, wie Sie es angeben. Offenbar ist dem nicht so. Denn als Quelle können Sie kein Gesetz benennen, sondern nur auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auf Erstsemesterwissen von Hochschullehrern und juristischen Kommentaren verweisen. Zwischen einem Gesetz, das der Gesetzgeber erlassen hat, und \"von der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen\" bestehen aus meiner laienhaften Sicht eines Staatsbürgers schon Unterschiede, gerade im Hinblick auf die \"demokratische Legitimation\".
Es mag sein, dass Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 BVerfGG (http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/31.html) Gestzeskraft erlangen. Doch von demokratisch legitimiertem Gesetzgeber zu sprechen, halte ich für übertrieben. Vor allem in der Zulässigkeitsprüfung von Verfassungsbeschwerden dürfte das Bundesverfassungsgericht als \"befangen\" gelten, wie ich in dem Grundsatz-Thread \"Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung \" am 19.2.2012 um 12.18 Uhr unter Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=89746#post89746) bereits ausgeführt hatte. Das Bundesverfassungsgericht sucht nach allen Mitteln, um sich vor Überlasstung zu schützen, darunter sind auch rechtsverkürzende oder gesetzentstellende Mittel. Angesichts der Flut an Verfassungsbeschwerden nach der deutschen Wiedervereinigung sah sich der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Roman Herzog, 1992 der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Roman Herzog, zu der drastischen Bemerkung veranlasst: »Wenn man uns nicht hilft, saufen wir ab«. In den von mir zitierten Gesetzen, weder im Grundgesetz noch speziell in der Novelle zum BVerfGG 1993, die gerade nach Herrn Herzogs Professor Hilferuf verabschiedet wurde, findet sich eben nichts für die Behauptung, der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde müsse \"unmittelbar\" betroffen sein.
Erstaunt war ich auch über Ihre folgende Äußerung, aus der ich herauslese, dass Sie trotz Ihrer langjährigen Ausbildung zum Volljuristen nicht zwischen Verfassungsgeber und Gesetzgeber differenzieren können:
Original von RR-E-ft, 22.2.2012 15:41
Möglicherweise ist der Verfassungsgeber mit dem Gesetzgeber identisch - und nicht schizophren.
RR-E-ft, Sie mögen ein ausgezeichneter Energiewirtschaftsrechtler sein, aber von Ihrer Kompetenz im Verfassungsrecht haben Sie mich noch nicht überzeugt. Deshalb weiß ich nicht, was von Ihren Ratschlägen zu Verfassungsbeschwerden in den beiden aktuellen Grundsatz-Theads \"Billigkeit von Strompreisen (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=16809)\" und \"Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=16849)\" zu halten ist.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Original von Lothar Gutsche
Original von RR-E-ft, 22.2.2012, 15:41
Zudem wird mit gesetzlichen Fristenregelungen bewusst in Kauf genmommen, dass auch Hoheitsakte, die den Betroffenen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzen, bestandskräftig werden und auch mit einer Verfassungsbeschwerde nicht mehr angefochten werden können.
Dies alles hat der demokratisch legitimierte Gesetzgeber nicht ohne Grund bewusst so bestimmt.
Mit dieser Feststellung haben Sie, RR-E-ft, den Eindruck erweckt, der demokratisch legitimierte Gesetzgeber hätte die Zulässigkeitsvoraussetzungen so definiert, wie Sie es angeben. Offenbar ist dem nicht so. Denn als Quelle können Sie kein Gesetz benennen, sondern nur auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auf Erstsemesterwissen von Hochschullehrern und juristischen Kommentaren verweisen. Zwischen einem Gesetz, das der Gesetzgeber erlassen hat, und \"von der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen\" bestehen aus meiner laienhaften Sicht eines Staatsbürgers schon Unterschiede, gerade im Hinblick auf die \"demokratische Legitimation\".
@Lothar Gutsche
Sie äußern sich unentwegt über Gesetze, offenbar ohne sich die Mühe zu machen, diese überhaupt zu lesen:
Mit § 93 BVerfGG (http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93.html) hat der Gesetzgeber Fristen für Verfassungsbeschwerden bestimmt.
Ist eine Verfassungsbeschwerde deshalb verfristet und somit unzulässig, so kann ein Hoheitsakt, der den Beschwerdeführer selbst unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzt, nicht mehr angefochten werden und wird deshalb bestandskräftig.
Dass sich die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde nach deren Zulässigkeit und Begründetheit richten und wie diese fach- und sachgerecht einzeln geprüft werden, scheint Ihnen ohnehin egal zu ein, da Sie dafür allein auf Statistiken abstellen möchten, so dass die Erfolgsaussichten nach Ihrer Lesart wohl jedenfalls mit höchstens 2 % zu bemessen sind.
Was die Zulässigkeitserfordernisse betrifft, so wurde auf die st. Rspr. des BVerfG verwiesen, die ersichtlich nicht erst seit 1993 besteht, sondern sich offensichtlich bereits in BVerfGE Band 1 findet.
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>).
Grundsatzentscheidung BVerfG, B. v. 19.12.1951 1 BvR 220/51 = BVerfGE 1, 97 = NJW 1952, 297 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv001097.html)
Das ist geltendes Recht in Deutschland und wird deshalb als solches auch an den Juristischen Fakultäten der deutschen Hochschulen gelehrt, auch wenn Sie es nicht anerkennen mögen. Wenn Sie das BVerfG als angeblich befangen ablehen wollten, so ist darauf zu verweisen, dass es keinen Spruchkörper gibt, der anstelle des BVerfG darüber entscheiden kann und darf.
Der Gesetzgeber bestimmt den Inhalt des Grundgesetzes, soweit er darüber entscheidet, dieses zu ändern oder unverändert zu belassen, Art. 79 GG. (http://dejure.org/gesetze/GG/79.html) Eine Diskussion darüber, der von den Allierten bestimmte Verfassungsgeber sei demokratisch stärker legitimiert gewesen als der heutige Gesetzgeber, bleibe uns an dieser Stelle hoffentlich erspart.
Vielleicht haben Sie laienhaft schon festgestellt, dass viele Gesetze rechtmäßig auf Ungleichbehandlung abzielen, so dass etwa den zeitlich befristeten gesetzlichen Mutterschutz nur beanspruchen kann, wer bereits eine gewisse Zeit schwanger geht oder ein Kind entbunden hat.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Fricke,
Ihren herablassenden, oberlehrerhaften Ton kann ich noch ertragen, auch Ihre Art, immer wieder Fragen zu beantworten, die gar nicht gestellt wurden, wie z. B. in Ihrem letzten Beitrag, als Sie umfangreich zur Fristerfordnissen einer Verfassungsbeschwerde ausführen. Nicht akzptabel sind aber Beleidigungen und Ehrverletzungen wie in Ihrem letzten Beitrag.
Original von RR-E-ft, 23.2.2012, 9:47 Uhr
Sie können sich wohl jedenfalls darüber sicher sein, dass Sie zum Verfassungsrecht wohl über weniger als eine beschränkt laienhafte Sicht verfügen.
Ihre Aussage, ich verfüge \"zum Verfassungsrecht über weniger als eine beschränkt laienhafte Sicht \" ist ehrverletzend.
Original von RR-E-ft, 23.2.2012, 9:47 Uhr
Es liegt mir nicht daran, zu versuchen, jemanden der ohne Sachverstand so von sich überzeugt ist, sachlich zu überzeugen.
Es handelt sich wohl eher um einen untauglichen Versuch am untauglichen Objekt.
Ihre Aussage, ich sei \"ohne Sachverstand\" von mir überzeugt, ist beleidigend. Ich erwarte, dass Sie die kritisierten Aussagen spätestens bis zum 1.3.2012 entfernen und sich bei mir hier für Ihre Entgleisungen entschuldigen. Des weiteren erwarte ich von Ihnen eine Erklärung, solch herabwürdigende Äußerungen künftig zu unterlassen. Als Volljurist dürften Ihnen die Konsequenzen bekannt sein, wenn Sie meiner Aufforderung nicht Folge leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Buschhütter Weg 4
41 189 Mönchengladbach
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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@Lothar Gutsche
Ich muss Ihnen hier wohl noch einmal meine Meinung sagen, weil Sie meinen Beitrag kritisieren, in welchem es um die Kompetenz im Verfassungsrecht ging, wie sich aus dessen Überschrift ergibt,
mithin um die wissenschaftliche Leistung bzw. wissenschaftliche Leistungsfähigkeit auf diesem Gebiet.
Sie haben öffentlich eine öffentliche Stellungnahme von mir hier, an dieser Stelle gefordert, die deshalb folgt:
Ich ertrage Ihren Ton und Ihre meiner Meinung nach laienhaft erscheinenden Behauptungen bisher auch.
Mit Ihrem Beitrag von heute 8.41 Uhr unter der Überschrift \"Kompetenz im Verfassungsrecht\" ging es Ihnen ersichtlich darum, meine Kompetenz im Verfassungsrecht zu hinterfragen bzw. zu beurteilen,
nachdem Ihnen bekannt ist, dass ich als Volljurist entsprechende Staatsexamina erfolgreich absolviert habe.
Mir ist nicht bekannt, dass Sie eine entsprechende fachliche Qualifikation auf dem Gebiet des Verfassungsrechts erworben haben.
Es erscheint durchaus denkbar, dass man auf dem Gebiet des Verfassungsrechts eine derartige Kompetenz erworben hat, dass es einem zur inneren und äußeren Ehre gereicht,
weil man damit in den Augen anderer bereits einen gewissen Ruf erlangt hat, worauf man möglicherweise auch berechtigt stolz sein darf.
Ich meine, eine sachliche Diskussion setzt eine gewisse Kompetenz voraus, eine Diskussionskompetenz.
Wenn etwa Ihr Beitrag von heute, um 8.41 Uhr mit einem Zitat aus meinem Beitrag vom 22.02.12 zur Fristenregelung eröffnet, dann war dadurch der Eindruck zu gewinnen, dass diese Fristenregelung wohl nochmaliger Erörterung bedarf.
Denn meine Argumentation in diesem zitierten Abschnitt, der die Fristenregelung betraf, schien von Ihnen gerade in Frage gestellt zu werden.
Original von Lothar Gutsche
@ RR-E-ft
Original von RR-E-ft, 22.2.2012, 15:41
Zudem wird mit gesetzlichen Fristenregelungen bewusst in Kauf genmommen, dass auch Hoheitsakte, die den Betroffenen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzen, bestandskräftig werden und auch mit einer Verfassungsbeschwerde nicht mehr angefochten werden können.
Dies alles hat der demokratisch legitimierte Gesetzgeber nicht ohne Grund bewusst so bestimmt.
Mit dieser Feststellung haben Sie, RR-E-ft, den Eindruck erweckt, der demokratisch legitimierte Gesetzgeber hätte die Zulässigkeitsvoraussetzungen so definiert, wie Sie es angeben. Offenbar ist dem nicht so. Denn als Quelle können Sie kein Gesetz benennen, sondern nur auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auf Erstsemesterwissen von Hochschullehrern und juristischen Kommentaren verweisen.
Es wurde m. E. damit die Frage nach der gesetzlichen Grundlage zur Fristenregelung aufgeworfen, die sich in § 93 BVerfGG leicht findet.
Es erstaunt, wenn später moniert wird, um die ausdrücklich zitierte Passage mit der Frage der Fristenregelung und deren gesetzlicher Grundlage sollte es in Bezug auf die Kompetenz im Verfassungsrecht überhaupt nicht gehen.
Ich meine, dass derjenige, der in Frage stellt, dass mit der gesetzlichen Fristenregelung bewusst in Kauf genommen wird, dass auch Hoheitsakte, die den Betroffenen selbst, unmitellbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzen, bestandskräftig werden, nicht eben über wissenschaftlichen Sachverstand auf dem Gebiet des Verfassungsrechts verfügen kann; ebenso wie derjenige, der die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen erlassene Gesetze nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, wie sie seit 1951 besteht, nicht kennt und beachtet; ebenso wie derjenige, der behauptet, die Erfolgsaussichten einer konkreten Verfassungsbeschwerde ergäben sich aus einer Statistik und lägen deshalb jedenfalls allenfalls bei 2 Prozent.
Ihre Beiträge zeugen meiner Meinung nach davon, dass Sie wohl der Meinung sind, dazu wohl eine fundiertere Auffassung zu vertreten/ vertreten zu können als das Bundesverfassunsgericht in dessen ständiger Rechtsprechung, die Lehre der Juristischen Fakultäten der deutschen Hochschulen (Hochschullehrer) und die juristische Fachliteratur in Form der juristischen Kommentare.
Dies betrifft auch Ihre Aussagen zu den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in einer ganz speziellen Konstellation.
Nach meiner Meinung zeugen Ihre vorstehenden Beiträge davon, dass Sie von dem, was Sie dazu in die Diskussion hereintragen, wohl selbst sehr überzeugt sind, es Ihnen diesbezüglich jedenfalls wohl nicht an Selbsvertrauen mangelt.
Original von Lothar Gutsche
@ RR-E-ft
Erstaunt war ich auch über Ihre folgende Äußerung, aus der ich herauslese, dass Sie trotz Ihrer langjährigen Ausbildung zum Volljuristen nicht zwischen Verfassungsgeber und Gesetzgeber differenzieren können:
Original von RR-E-ft, 22.2.2012 15:41
Möglicherweise ist der Verfassungsgeber mit dem Gesetzgeber identisch - und nicht schizophren.
Möglicherweise meinen Sie, mir mit solchen Beiträgen gar eine Ehre zu erweisen.
Meiner Meinung nach dürfen Sie sich für Verfassungsrecht und alles weitere Recht mit Sachverstand ausgestattet halten, wie Sie möchten.
Zu Ihrem vorstehenden Beitrag habe ich auch eine Meinung.
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Allgemein gilt:
Ich habe zB. die Erwartung, dass der Sachverstand genügt, um zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden.
Es war jedenfalls noch nie meine Absicht, jemanden zu beleidigen oder in seiner Ehre zu verletzten.
Ich erwarte, dass mir keine Behauptungen unterstellt werden.
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Energieversorger klagen (http://wirtschaft.t-online.de/zwei-energieversorger-verklagen-die-bundesnetzagentur/id_54445818/index?news)
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Original von RR-E-ft
Energieversorger klagen
Dies verstoße unter anderem gegen den Gleichverteilungsgrundsatz von Abgaben und Steuern, sagte Badenova-Sprecher Roland Weis.
Das wird spannend. Wenn es dabei tatsächlich um Abgaben und Steuern gehen würde, wäre ja zunächst der BFH zuständig.
Dabei ist die \"verfassungskonforme Steuer- und Abgabenerhebung\" selbst Experten ein Rätsel mit vielen Überraschungen. Aktuell kann man sich das praktisch am Beispiel der Griechenlandanleihen ansehen. Besteuerung hier (z.B. Deutsche Bank) und Besteuerung da (z.B. privater Anleihekäufer).[/list]
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Strom-Großverbraucher sparen zu Lasten von Verbrauchern (http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/befreiung-von-netzgebuehren-strom-grossverbraucher-sparen-zulasten-von-verbrauchern/6506762.html)
Immer mehr energieintensive Konzerne lassen sich von der Netzgebühr für den Stromtransport befreien - damit steigen die Kosten für die Verbraucher deutlich an. Zum Energiesparen verleitet die Regelung die Betriebe nicht.
(...)
Hunderte Unternehmen in Deutschland wollen sich von der Gebühr für den Stromtransport befreien lassen. Nach 23 genehmigten Anträgen 2010 sind von den für 2011 gestellten 281 Anträgen bereits 62 bewilligt, wie aus einer Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums auf eine kleine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion hervorgeht. Für 2012 wurden demnach bereits weitere 47 Anträge gestellt. Die Befreiungen für die Konzerne geht zulasten der Privatverbraucher und kleinen Betriebe - denn das Geld, das die großen Verbraucher einsparen, wird auf die kleinen Kunden umgelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
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Nun, die haben wohl alle eine sehr gute Lobby :evil:
Wehe wenn das so weitergeht !!!