Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: berghaus am 11. September 2011, 18:21:04
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Auf Seite 38 der neuesten Energiedepesche 3- 2011 hat das Büro für Energieunrecht beschrieben, dass in bloßen Mahnschreiben bereits konkret die Sperrung der Gasversorgung angedroht wird.
Man solle auf eine ‚richtige‘ Sperrandrohung warten. So gelassen kann aber nicht jeder bleiben.
Meine Frage:
Muss der Versorger die Kosten anwaltlicher Beratung oder auch anwaltlicher Tätigkeit zur Abwendung der Sperre oder zur Rücknahme der Androhung tragen, wenn sich herausstellt, dass die Androhung rechtswidrig war, z.B. wenn die Kündigung des Altvertrages unwirksam war und der Versorger den Kunden nach Gutsherrnart in die Grundversorgung gesteckt hat, oder, wenn z.B. § 315 BGB eingewendet wurde?
berghaus 11.09.11
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Es würde meine Vorstellungskraft nicht übersteigen, wenn bei einer \'nicht richtigen\' Sperrandrohung der Versorger
Die Frage nach Kostenübernahme :
Muss der Versorger die Kosten anwaltlicher Beratung oder auch anwaltlicher Tätigkeit zur Abwendung der Sperre oder zur Rücknahme der Androhung tragen, wenn sich herausstellt, dass die Androhung rechtswidrig war, z.B. wenn die Kündigung des Altvertrages unwirksam war und der Versorger den Kunden nach Gutsherrnart in die Grundversorgung gesteckt hat, oder, wenn z.B. § 315 BGB eingewendet wurde?
mit \"ätsch es war ja keine richtige !!\"
kontern würde
Selbstverständlich wäre eine solche schriftliche (oder textliche) Reaktion des Versorgers interessant.
Bitte am Ball bleiben und evtl. Reaktionen des Versorgers posten
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Wer den angesprochenen Artikel nachlesen möchte: dieser ist auch online:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Verein/Energieunrecht__2176/NewsDetail__12063/