Original von horst redekerIch finde es genauso bedauerlich, wenn es überhaut zu so einer Situation kommt. Da stimmt ja wohl was nicht in der Beziehung. Und wie in der Ehe sind nach meinen Erfahrungen meist BEIDE Seiten an so einer Entwicklung beteiligt.
Es ist schon schlimm, wenn der Aufsichtsrat seinen Vorstand unter fadenscheinigen Gründen nicht entlastet, aber statt den Vorstand aus seinemk Amt zu entfernen, selber zurück tritt. Der Vorstand hat eine Verzinsung von über 8 Euro (also 8 %) auf die 100 Euro Beitritt erwirtschaftet. Was mit dem Überschuss pasiert, entscheidet die Außerordentliche Hauptversammlung am 26.August 2011 in Garbsen.
Original von horst redekerDie Gründe wurden auf der Hauptversammlung ausführlich dargelegt. Ich halte es für sehr bedenklich, wenn der Vorstand seinem Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht rechtzeitig vorlegt. Außerdem kann der AR den Vorstand nicht entlasten, dass ist immer noch Aufgabe der Generalversammlung. Aber mit dem korrekten Prozedere einer GV scheint es sowieso nicht so genau genommen zu werden. Ich kenne es eigentlich von anderen Genossenschaften, dass den Mitgliedern der (verkürzte) Jahresabschluß mit der Einladung zugeschickt wird. Man muss sich ja damit beschäftigen können, um dann in der GV Fragen zu stellen. Es möchte doch mal jemand versuchen, Herrn Redecker anzurufen und ein paar kritische Fragen zu stellen. Ich bin noch niemals derartig abgekanzelt worden ! Auch aus dem Bekanntenkreis höre ich immer wieder, wie frech und unhöflich der Vorstand der EGNW mit den Mitgliedern umspringt. Was bildet dieser Herr sich überhaupt ein ? Eine Werbung für die Genossenschaft ist das nicht. Eher Abschreckung ! Wenn er mit dem AR ebenfalls so umgesprungen ist, kann ich den Rücktritt verstehen.
Es ist schon schlimm, wenn der Aufsichtsrat seinen Vorstand unter fadenscheinigen Gründen nicht entlastet .....
Allgemeine Geschäftsordnung der ENWG (http://www.egnw.de/Downloads/VD_Allg_Gesch_Ordnung_100401.pdf)
Ziffer 7. Beschluss über den Jahresabschluss
Die Generalversammlung beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages.
Der Jahresabschluss (und gegebenenfalls der Lagebericht) sowie der dazugehörige Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zugeleitet werden.
Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten eine Kopie des Jahresabschlusses (und gegebenenfalls des Lageberichtes) sowie des dazugehörigen Berichtes des Aufsichtsrates zu verlangen.
uwes schrieb : Wer über den AR meckert, der soll dafür Sorge tragen, dass es einen handlungsfähigen AR gibt.
Horst Redeker schrieb am 09.08.2011 hier in diesem Faden: Der Vorstand hat eine Verzinsung von über 8 Euro (also 8 %) auf die 100 Euro Beitritt erwirtschaftet.
Original von horst redekerDer Überschuss entpuppte sich heute als Verlust von mehr als 9.000 €. Das war Herrn Redeker auch bei Erstellung des Beitrages schon bekannt, daher kann diese Aussage kein Missverständniss oder Irrtum sein. Genauso öffentlich, wie er sich seines (vermeintlichen) Erfolges rühmt, erwarten die Kunden nun eine Erklärung für die falsche Aussage.
Der Vorstand hat eine Verzinsung von über 8 Euro (also 8 %) auf die 100 Euro Beitritt erwirtschaftet. Was mit dem Überschuss pasiert, entscheidet die Außerordentliche Hauptversammlung am 26.August 2011 in Garbsen.
21. Verteilung von Gewinn und Verlust
Der bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres wird auf die Mitglieder verteilt.
Original von PLUS
Jeder der hier Mitglied wird, sollte das mit einer Portion Idealismus und Geduld tun.
21. Verteilung von Gewinn und Verlust
Der bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres wird auf die Mitglieder verteilt.
Original von doc_jochimZitatOriginal von PLUSIdealismus ist ja o.k. - aber nicht Leichtsinn... Ich mache ja auch keinen Kopfsprung in einen unbekannten, trüben Tümpel und hoffe dabei voller Idealismus auf meinen Schutzengel.
Jeder der hier Mitglied wird, sollte das mit einer Portion Idealismus und Geduld tun.
Original von doc_jochim
Auf meine Frage mit der Verteilung der Verluste, die im Jahresabschluss festgestellt wurden, auf die Mitglieder seid Ihr aber noch nicht eingegangen.
Wie ist Punkt 21 der allg. Geschäftsordnung zu interpretieren?
21. Verteilung von Gewinn und Verlust
Der bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres wird auf die Mitglieder verteilt.
§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, RücklagenDie Gründerzeiten von Schulze-Delitzsch und Raiffeisen sind längst vorbei. Da gab es die eGmuH. Das uH stand für die unbegrenzte Haftung. Nur mit der unbeschränkten Haftung der Mitglieder konnten die Genossenschaften damals die notwendige Kreditwürdigkeit und Bonität schaffen. Das ist vorbei!
Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung,
Mitgliedschaft
4. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen
verpflichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss,
Auseinandersetzung
5. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden
Verlustvorträge anteilig abgezogen.
§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten[/list]Falls Interesse, Genossenschaften sehen heute anders aus als zur Gründerzeit: z.B. FTD-Beilage Dez. 2008 (http://www.dgrv.de/webde.nsf/272e312c8017e736c1256e31005cedff/ea8fa802826a6657c12577c4004e93f9/$FILE/FTD_Genossenschaften.pdf)
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.
§ 23 Haftung der Mitglieder
(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.
§ 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.
(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.
§ 105 Nachschusspflicht der Mitglieder
(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.
(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.
(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.