BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10
Die Beklagte bezieht von der Klägerin, einem Gasversorgungsunternehmen, als Tarifkundin im Haushalts-Tarif leitungsgebunden Erdgas für ihr Grundstück in B. .
Der dem Bezug zugrunde liegende Energielieferungsvertrag wurde 1991 zwischen der Beklagten und den Stadtwerken W. geschlossen, deren Aufgaben inzwischen die Klägerin übernommen hat.
Bei Erwerb des Grundstücks vom Gemeindeverband Mittleres S. im Jahr 1990 hatte die Beklagte in dem notariellen Kaufvertrag versichert, dass sie die dort zu errichtenden Gebäude hauptsächlich mit Erdgas als Energieträger versorgen und den gesamten Bedarf an Gas zur Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser von den Stadtwerken W. beziehen werde.
In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 1. Januar 2007 erhöhte die Klägerin den Arbeitspreis für das von ihr gelieferte Gas insgesamt vier Mal; am 1. April 2007 erfolgte eine Senkung des Arbeitspreises. Die Beklagte widersprach den auf die Preisänderungen folgenden Jahresabrechnungen der Jahre 2005, 2006 und 2007. Sie hält die Gaspreiserhöhungen der Klägerin für unbillig.
Die Klägerin beansprucht die Zahlung der aus den genannten Jahresabrechnungen noch offen stehenden Restbeträge. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.733,12 € nebst Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.
II.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Vorabentscheidungsverfahren von Interesse, ausgeführt:
Die Preiserhöhungen der Klägerin in den Jahren 2005 bis 2007 entsprächen der Billigkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Verbindung mit § 315 Abs. 3 BGB, da sie im Wesentlichen auf gestiegene Bezugskosten zurückzuführen seien; ferner habe die Klägerin ihre gesunkenen Bezugskosten im April 2007 pflichtgemäß an die Kunden weitergereicht. Die gestiegenen Bezugskosten seien auch nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen worden.
III.
Die Entscheidung über den Zahlungsanspruch der Klägerin hängt von der Frage ab, ob bei einem Gasversorgungsvertrag, der von einem Gasversorgungsunternehmen mit einem Haushalts-Kunden im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht geschlossen worden ist (Tarifkundenvertrag), das in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) enthaltene gesetzliche Preisänderungsrecht wirksam ist.
Die Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten.
Original von RR-E-ft
Vor einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung steht die vorrangig zu entscheidende Frage, ob dem Versorger überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich oder gesetzlich wirksam eingeräumt wurde; anders gewendet, ob eine Preisanpassungspflicht des Versorgers im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Ganz selten wird bei Abschluss eines Sondervertrages vertraglich wirksam vereinbart worden sein, dass der Versorger erst nach Vertragsabschluss den Preis einseitig bestimmen soll, was für die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 32; Urt. v. 19.11.08 VIII ZR 138/07 Rn. 16).
Das Gericht muss deshalb vorrangig durch Auslegung ermitteln, ob bei Abschluss eines Sondervertrages ein (zunächst) feststehender Preis vereinbart worden war (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.09 VIII ZR 320/07 Rn. 46) oder ob statt dessen wirksam vereinbart wurde, der Versorger solle (erst nach Vertragsabschluss) den Preis einseitig bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 32; Urt. v. 19.11.08 VIII ZR 138/07 Rn. 16).
Wurde bei einem Sondervertrag als Preishauptabrede eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB wirksam vertraglich vereinbart, unterliegt der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle (Umkehrschluss aus BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 32; Urt. v. 19.11.08 VIII ZR 138/07 Rn. 16).
Handelt es sich nicht um einen Sondervertrag, stellt sich die vorrangig zu beantwortende Frage nach der Wirksamkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die - anders als eine Tatsachenfrage - keinem Geständnis bzw. Unstreitigstellen zugänglich ist.
Dabei hat das Gericht von Amts wegen zu berückschtigen, ob die gesetzliche Regelung mit Europarecht vereinbar und folglich wirksam ist.ZitatBGH, B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10 Rn, 9ff., 21, juris:
Die Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche hängt vorrangig von der Frage ab, ob der Beklagten hinsichtlich der von ihr einseitig erhöhten Preise für Gas- und Stromlieferungen ein wirksames gesetzliches Preisänderungsrecht aus § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV, für die Gaspreiserhöhungen 2005 und 2006) beziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391 - Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV, für die Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2007 und 2008] sowie § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV, für die Strompreiserhöhungen in den Jahren 2005 und 2006] beziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391, für die Strompreiserhöhung im Jahr 2008] zustand.
Dies wiederum hängt, da die genannten Vorschriften hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthalten, davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisierungen bei Gaspreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57, im Folgenden Gas-Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 94) sowie bei Strompreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37, im Folgenden Strom-Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 48 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 55) gefordert werden.
Was die Vereinbarkeit der vorbezeichneten Preisänderungsbestimmungen für die Erdgasversorgung angeht, hat der Senat die Fragen zur Auslegung der insoweit betroffenen Vorschriften der Gas-Richtlinie bereits mit Beschluss vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 71/10, juris) gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die gleichen Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellen sich im Streitfall auch im Bereich der Stromversorgung von Haushaltskunden. Sie sind daher auch für diesen Bereich dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten.
Die Verjährungseinrede sollte man vorsorglich schon erheben, bevor man auf Zahlung verklagt wird.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Bei richtiger Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG ist den in diesen Bestimmungen niedergelegten Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz nicht Genüge getan, wenn nach einer nationalen gesetzlichen Regelung über Preisänderungen in den Fällen, in denen Haushaltskunden im Rahmen eines Grundversorgungsvertrags mit Strom oder Gas beliefert werden, die Versorgungsunternehmen nicht verpflichtet sind, dem Kunden Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung spätestens dann offenzulegen, wenn dem Kunden die Änderung mitgeteilt wird.
Die Auslegung der vorgenannten Bestimmungen entfaltet erst an dem Tag Wirkungen, an dem der Gerichtshof sein Urteil in den vorliegenden Rechtssachen verkündet.
Das Urteil vom 23.10.14 ist veröffentlicht:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=158842&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=93692ZitatArt. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.
Nach Auffassung der Kammer waren die Wirkungen des Urteils zeitlich nicht zu begrenzen.
Die gesetzlichen Regelungen über das Preisänderungsrecht hinsichtlich der Allgemeinen Tarife bzw. Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung verstoßen deshalb seit Ablauf der Umsetzungsfrist der entscheidungserheblichen EU- Richtlinien in 2004 gegen EU- Recht und sind infolgedessen unwirksam.
Für einseitige Preisänderungen der Energieversorger fehlt es in diesem Bereich mithin seit 2004 (seit über 10 Jahren!) an einer wirksamen Rechtsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es zu keiner Preisneuvereinbarung, wenn der Energieversorger ohne wirksame Rechtsgrundlage die Preise einseitig ändert und der Kunde die Verbrauchsabrechnungen, mit denen der unwirksam einseitig erhöhte Preis zur Abrechnung gestellt wird, ohne der Preisänderung widersprochen zu haben vorbehaltlos bezahlt.
Fraglich ist nun, ob und ggf. welche ergänzende Vertragsauslgung der BGH findet.
Durch die Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts wird in das Vertragsgefüge eine planwidrige Regelungslücke gerissen,
der sich der Versorger auch nicht durch eine ordnungsgemäße Kündigung entziehen kann.
Dabei könnte ggf. zu unterscheiden sein, zwischen Kunden, welche den einseitigen Preisänderungen widersprochen hatten und solchen,
welche diese über Jahre hinweg widerspruchslos hingenommen und vorbehaltlos bezahlt hatten.
Denn durch den bestehenden Kontrahierungszwang ist ein Kündigungsrecht für den Versorger regelmäßig ausgeschlossen,
vgl. nunmehr auch § 20 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/ GasGVV.
[...]
Fraglich ist nun, ob und ggf. welche ergänzende Vertragsauslgung der BGH findet.
Durch die Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts wird in das Vertragsgefüge eine planwidrige Regelungslücke gerissen, der sich der Versorger auch nicht durch eine ordnungsgemäße Kündigung entziehen kann.
Dabei könnte ggf. zu unterscheiden sein, zwischen Kunden, welche den einseitigen Preisänderungen widersprochen hatten und solchen, welche diese über Jahre hinweg widerspruchslos hingenommen und vorbehaltlos bezahlt hatten.
[...]
Die vom EuGH eröffnete Rückwirkung ist allerdings nach deutschen Rechtsgrundsätzen nicht ohne weiteres möglich und auch inhaltlich aufgrund der gesetzlichen Bindung der Grundversorger an die StromGVV und GasGVV verfehlt. Dies entspricht auch der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Energiepreisänderungen und Rückforderungsansprüchen von Kunden.
Womöglich muss man dem VKU erst erklären, dass das EuGH- Urteil keine neue Rechtslage schafft, sondern die maßgeblichen EU- Richtlinien, gegen welche die gesetzlichen Preisänderungsrechte verstoßen, bereits seit Sommer 2004 Geltung beanspruchten, so dass die Preisänderungsrechte in den deutschen Verordnungen bereits von da an wegen Verstoßes gegen vorrangiges EU- Recht unwirksam waren und deshalb keine einseitigen Preisänderungen darauf gestützt werden konnten.VKU im Widerspruch.
...Den Strom- und Gaskunden werde nun suggeriert, dass alle vergangenen Preisänderungen unwirksam gewesen seien und der EuGH ihnen deshalb Rückforderungsansprüche gegen die Grundversorger in beträchtlicher Höhe ermögliche. Doch genau das habe der EuGH gar nicht entschieden! Der EuGH habe entschieden, die Wirkungen seines Urteils nicht auf den Zeitraum nach der Verkündung zu begrenzen, sondern auf den gesamten Zeitraum der Geltung der streitgegenständlichen Strom- und Gasrichtlinien 2003/54 und 2003/55 zu eröffnen, das heißt die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 3. März 2011. Ob die in dieser Zeit erfolgten Preisänderungen aber tatsächlich (un)wirksam gewesen seien und den Kunden Rückforderungsansprüche zustünden, müsse nun letztendlich der Bundesgerichtshof (BGH) in den dem EuGH-Urteil zugrundeliegenden Revisionsverfahren entscheiden. "Eine vollumfängliche Rückwirkung dürfte dabei aber nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Energiepreisänderungen und Rückforderungsansprüchen von Kunden nicht zu erwarten sein. Also, liebe Energierechtsexperten, bitte immer schön sachlich bleiben", so das Fazit des VKU.VKU rügt "unsachliche Darstellung" zu EuGH-Urteil (http://www.zfk.de/politik/artikel/vku-ruegt-unsachliche-darstellung-zum-eugh-urteil.html)
Nachdem der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 31.07.2013 bereits die sogenannte Leitbildrechtsprechung in Sonderkundenverträgen aufgegeben hatte, stehen die Energieversorger nun vor einem Dilemma. Weder für Sondervertragskunden noch für Tarifkunden besteht derzeit eine rechtssichere Grundlage für Preisanpassungen. „Das Chaos ist nun perfekt“, erklärt Christian Marthol, Rechtsanwalt und Partner im Bereich Energierecht von Rödl & Partner.
Heike Viole, Rechtsanwältin im Bereich Energierecht von Rödl & Partner ergänzt: „In einigen Tagen soll eine Änderung der StromGVV in Kraft treten, um die Bedenken des EuGH auszuräumen. Es ist aber keinesfalls sicher, dass diese Änderungen den strengen Anforderungen des EuGH genügen werden.“
EuGH ermöglicht Rückzahlungsansprüche
Von einer weiteren Hiobsbotschaft bleiben die Energieversorger allerdings nicht verschont. Rückzahlungsansprüche für die Vergangenheit hat der EuGH nicht ausgeschlossen, die Entscheidung gilt auch für die Vergangenheit. „Damit werden die Versorger für die Versäumnisse der Politik in den letzten Jahren bestraft“, so Christian Marthol.
Der VKU reagierte in einem offenen Schreiben zu einigen Negativ-Berichterstattungen anlässlich des EuGH-Urteils:
"Only bad news are good news!" Vor diesem Prinzip scheuten mittlerweile selbsternannte Energierechtsexperten nicht mehr zurück, um Angst und Schrecken in der Energiebranche zu verbreiten. Bestes Beispiel, so der VKU, sei das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum deutschen Preisänderungsrecht in der Strom- und Gasgrundversorgung.
Zum heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu PreisanpassungsklauselnQuelle (https://www.stadtwerke-erfurt.de/pb/site/swegruppe/node/516674/Lde/Vprint/index.html)
in Gaslieferverträgen erklärt die SWE Energie GmbH:
In Folge eines Rechtsstreits zwischen dem Gaslieferanten RWE und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Europäische Gerichtshof heute kein Urteil darüber gesprochen, ob bestimmte Preisanpassungsklauseln europarechtskonform sind oder nicht. Vielmehr ist es dem europäischen Gericht zufolge Aufgabe der nationalen Gerichte, genau hierüber zu urteilen. Die heutige Entscheidung des EuGH führt also nicht zu einer automatischen Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.
Vielmehr wird die Entscheidung des EuGH jetzt dem Bundesgerichtshof übermittelt, der das EuGH-Urteil bei seiner eigenen Entscheidung zur Wirksamkeit der strittigen Preisänderungen berücksichtigen wird.
Der Erfurter Gaslieferant, die SWE Energie GmbH, unterstreicht in diesem Zusammenhang, sich in der Vergangenheit stets an das bislang in Deutschland geltende Recht gehalten zu haben. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass nach Preissenkungen zum 1.Januar 2009 und 1. Mai 2009 die Gaspreise für SWE-Gaskunden den 4. Winter in Folge stabil geblieben sind.
§ 111a Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinzuweisen. Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren, wenn diese Unternehmen der Verbraucherbeschwerde abhelfen können.
Unstrittig war bislang, das nach der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist Ansprüche, die im Jahr 2011 entstanden waren, noch nicht verjährt sind. Der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers begründete die Ausdehnung der Verjährungsfrist am Dienstag damit, dass die Verbraucher erst mit den Urteilen verschiedener Oberlandesgerichte im Jahr 2011 zur Unzulässigkeit solcher Gebühren Klarheit über die Rechtslage hatten und auch erst ab dann klagen konnten. Deswegen gelte die gesetzliche Verjährungsfrist von zehn Jahren.