Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 05. Juli 2011, 12:20:31

Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Juli 2011, 12:20:31
Zitat
BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10

Die Beklagte bezieht von der Klägerin, einem Gasversorgungsunternehmen, als Tarifkundin im Haushalts-Tarif leitungsgebunden Erdgas für ihr Grundstück in B. .

Der dem Bezug zugrunde liegende Energielieferungsvertrag wurde 1991 zwischen der Beklagten und den Stadtwerken W. geschlossen, deren Aufgaben inzwischen die Klägerin übernommen hat.

 Bei Erwerb des Grundstücks vom Gemeindeverband Mittleres S. im Jahr 1990 hatte die Beklagte in dem notariellen Kaufvertrag versichert, dass sie die dort zu errichtenden Gebäude hauptsächlich mit Erdgas als Energieträger versorgen und den gesamten Bedarf an Gas zur Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser von den Stadtwerken W. beziehen werde.

In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 1. Januar 2007 erhöhte die Klägerin den Arbeitspreis für das von ihr gelieferte Gas insgesamt vier Mal; am 1. April 2007 erfolgte eine Senkung des Arbeitspreises. Die Beklagte widersprach den auf die Preisänderungen folgenden Jahresabrechnungen der Jahre 2005, 2006 und 2007. Sie hält die Gaspreiserhöhungen der Klägerin für unbillig.

Die Klägerin beansprucht die Zahlung der aus den genannten Jahresabrechnungen noch offen stehenden Restbeträge. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.733,12 € nebst Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

II.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Vorabentscheidungsverfahren von Interesse, ausgeführt:

Die Preiserhöhungen der Klägerin in den Jahren 2005 bis 2007 entsprächen der Billigkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Verbindung mit § 315 Abs. 3 BGB, da sie im Wesentlichen auf gestiegene Bezugskosten zurückzuführen seien; ferner habe die Klägerin ihre gesunkenen Bezugskosten im April 2007 pflichtgemäß an die Kunden weitergereicht. Die gestiegenen Bezugskosten seien auch nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen worden.

III.

Die Entscheidung über den Zahlungsanspruch der Klägerin hängt von der Frage ab, ob bei einem Gasversorgungsvertrag, der von einem Gasversorgungsunternehmen mit einem Haushalts-Kunden im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht geschlossen worden ist (Tarifkundenvertrag), das in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) enthaltene gesetzliche Preisänderungsrecht wirksam ist.

Zur EuGH- Vorlage siehe hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=84119#post84119)

Diese Rechtsfrage betrifft sämtliche entsprechenden Zahlungsprozesse gegenüber grundversorgten Tarifkunden.

Will ein nationales Gericht letztinstanzlich  darüber entscheiden, muss es diese Rechtsfrage - ebenso wie der BGH-  dem EuGH von Amts wegen vorab vorlegen.

Zitat
Die Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten.
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Juli 2011, 20:23:23
BGH, B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10 EuGH- Vorlage: §§ 4 AVBEltV/ AVBGasV, 5 StromGVV/ GasGVV wirksam? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=84729#post84729)

Beim Preisstreit von grundversorgten Tarifkunden Strom/ Gas stellt sich vor der Frage der Billigkeit die Frage nach der Berechtigung der Preisänderungen, also nach einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers gem. § 315 Abs. 1 BGB, welches vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Der BGH stützte ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB bisher auf die gesetzlichen Vorschriften § 4 AVBGasV/ AVBEltV, § 5 GasGVV/ StromGVV.

Mit seinem Beschluss vom 29.06.11 VIII ZR 211/10 hat der BGH nun dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die genannten gesetzlichen Regelungen überhaupt mit EU- Recht vereinbar und wirksam sind.

Nach anderer Auffassung (Fricke, ZNER 15/2/2011, S. 130 ff.) besteht gegenüber grundversorgten Tarifkunden gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht, deren Ausübung der unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.

Für den § 4 AVBGasV gab es eine entsprechende Vorlage bereits mit BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10.

Soweit ersichtlich, setzen die Gerichte alle Verfahren, bei denen es streitentscheidend auf diese Frage ankommt, bis zur Entscheidung des EuGH aus.

Für Sonderabkommen, in welches die Bedingungen der AVBV/ GVV unverändert wirksam einbezogen wurden, stellt sich ebenfalls die Frage, ob damit ein wirksames Preisänderungsrecht eingeräumt wurde.

Diese Rechtsfrage wurde ebenfalls dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt:

BGH, B. v. 09.02.11  VIII ZR 162/09 - Vorlagenbeschluss EuGH (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14551)

Diese soll die Rechtsfrage klären, ob bei rechtsgeschäftlich wirksamer Einbeziehung des unveränderten Verordnungstextes in Sonderabkommen überhaupt wirksam für den Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB  eingeräumt wird.
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 21. September 2011, 14:23:24
Rechtsauffassung von Versorgeranwälten zur Aussetzung anhängiger Verfahren gem. § 148 ZPO:

Die Voraussetzungen des § 148 ZPO liegen vor. Das Verfahren ist bis zu den Entscheidungen des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des BGH in den Verfahren VIII ZR 162/09 sowie VIII ZR 71/10 auszusetzen.

A.   Aussetzungsvoraussetzungen

Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder nicht Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist.

Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Bundesgerichtshof die auch in hiesigen Verfahren entscheidungserhebliche Frage nach der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Klausel bzw. der streitgegenständlichen Regelung der AVBGasV mit europäischen Recht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.Sollte der EuGH — wie diesseits erwartet — zu dem Schluss kommen, dass sowohl die von der Beklagten verwendete Klausel als auch die gesetzliche Regelung für die Preisanpassung in der AVBGasV wirksam ist, dürfte die Klage unbegründet sein.

Im Einzelnen:

I.   Gegenstand des Verfahrens

Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie sowohl in den Sondervertrags- als auch in den Grundversorgungsverhältnissen nicht verpflichtet sind, Preise über einen höheren Preisstand als dem 01.09.2004 hinaus zu bezahlen. Teilweise machen die Kläger auch Rückforderungsansprüche geltend.

In beiden Konstellationen geht es um die Frage, ob die in Sondervertragsverhältnissen verwendete Preisanpassungsklausel auf Grund mangelnder Transparenz eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellt und daher unwirksam ist, Im Bereich der Grundversorgung geht es auch um die Wirksamkeit von § 4 Abs. 2 AVBGasV und der auf diese Norm gestützten Preisanpassungen.

Die Klage betrifft zum überwiegenden Teil den Zeitraum bis zum 31. März 2007. Die in diesem Zeitraum geltenden Verträge sahen eine Preisanpassung vor, die der Regelung des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV, jetzt § 5 Abs. 2 GasGVV entsprach. Bei Tarifkunden fanden diese Vorschriften direkte Anwendung.

II.   Gegenstand der Parallelverfahren vor dein BGH und Vorabentscheidung

In den am BGH geführten Verfahren geht es ebenfalls um die Wirksamkeit von mittels Einbeziehung des § 4 Abs. 2 AVBGasV in Sondervertragsverhältnisse vereinbarten Preisanpassungsrechten bzw. um die Wirksamkeit von Preisanpassungen in Grundversorgungsverhältnissen, in denen § 4 Abs. 2 AVBGasV direkte Anwendung fand. Der BGH hat die Verfahren ausgesetzt, um die Sachen gemäß Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 EGV) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

BGH, Beschluss vom 09.02.2011, Az: VIII ZR 162/09; Beschluss vom 18.05.2011, Az: VIII ZR 71/10

Hierbei geht der BGH zum einen davon aus, dass die dem EuGH vorgelegte Klausel wirksam ist und insbesondere nicht gegen das in § 307 BGB enthaltene Transparenzverbot verstößt (vgl. BGH Urteil vom 14. Juli 2010, Az.: VIII ZR 246/08].

Zum anderen ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei Tarifkunden das Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens direkt aus § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. aus der Nachfolgevorschrift des § 5 Abs. 2 GasGVV. BGH, NJW 2007, 2540, 2541; NJW 2009, 502, 504; zuletzt BGH, Urteil vom 15.07.2009, Az.: VIII ZR 225/07 Die Vorlagen dienen der Klärung der Frage, ob die Auffassung des Senats jeweils im Einklang mit den Anforderungen steht, die Art. 3 und 5 der Klausel-Richtlinie (93/13/EWG) und Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie (2003/55/EG) an eine klare und verständliche Abfassung von Vertragsklauseln und an das erforderliche Maß an Transparenz einer nationalen gesetzlichen Regelung über Preisänderungen in Energielieferverträgen stellen. Bezüglich der Klausel-Richtlinie ist vorab zu klären, ob diese überhaupt vertragliche Vereinbarungen erfasst, die inhaltlich mit Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten übereinstimmen.

III. Vorgreillichkeit der Entscheidung

Die Vorlagefragen des BGH sind für das vorliegende Verfahren vorgreiflich, da die Entscheidung über die Wirksamkeit der Einbeziehung des § 4 Abs. 2 AVBGasV sowie über die Wirksamkeit der Norm selbst auch für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist (1.) und einer Entscheidung des EuGH präjudizielle Bindungswirkung zukommt (2.).

1.   Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage

Im Rahmen der Vorlagebeschlüsse geht es um die Frage, ob die entscheidungserhebliche Klausel bei der Verwendung in Verbraucherverträgen wirksam ist sowie darum, ob aus § 4 Abs. 2 AVBGasV in zulässiger Weise ein Preisanpassungsrecht hergeleitet werden kann. Sollte somit die dem EuGH vorgelegten Fragen dahingehend beantwor¬tet werden, dass die Verwendung der entscheidungserheblichen Klausel in AGB gegenüber Sondervertragskunden zulässig war und aus § 4 Abs. 2 AVBGasV ein Preis- anpassungsrecht gegenüber Tarifkunden folgte, dürfte die Klage als unbegründet abzuweisen sein.

2.   Präjudizielle Bindungswirkung

Zwar entfaltet ein Auslegungsurteil des EuGH für andere Gerichte nur eine eingeschränkte erga-onmes-Wirkung, allerdings erläutert ein Vorabentscheidungsurteil, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite eine Gemeinschaftsvorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Die Gerichte müssen die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf andere Rechtsverhältnisse und Rechtsstreitigkeiten anwenden (Karpenstein, in Grabitzeilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl. 2009, EGV Art. 234 Rn. 96).\"Vorabentscheidungen des EuGH zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts mögen zwar außerhalb des Ausgangsrechtsstreits rechtlich keine unmittelbare Bindungswirkung , insbesondere keine materielle Rechtskraft i.S. der §§ 322, 325 ZPO entfalten, nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur stellen sie jedoch [ ...] auf Grund ihrer „Leitfunktion für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts\" über den Einzelfall hinaus eine „tatsächlich rechtsbildende Kraft\" dar, so daß im Ergebnis von einer tatsächlichen Bindungswirkung der Auslegungsurteile des EuGH auszugehen ist.\" (BPatG, GRUR 2002, 734).

Auch das Saarländische Oberlandesgericht teilt diese Auffassung:\"Aus der Verpflichtung zur Befolgung des Gemeinschaftsrechts ergibt sich aber mittelbar eine Präjudizwirkung dieser Urteile mit der Folge, dass innerstaatliche Gerichte von einer Auslegung nicht abweichen  dürfen, die der EuGH einer bestimmten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnorm gegeben hat. Mithin können auch innerstaatliche Gerichte, die von der Vorlagemöglichkeit keinen Gebrauch machen, das Gemeinschaftsrecht nicht abweichend vom EuGH auslegen.\" (Saarländisches OLG, Beschluss v. 23.05.2001, OLGR 2001, 408 ff).

An die Entscheidung des EuGH wären auch alle anderen Gerichte, die mit der Frage nach der Wirksamkeit eines einseitigen Preisanpassungsrechtes durch Einbeziehung oder direkte Geltung der AVBGasV befasst sind, gebunden, um die Richtlinie in der vom EuGH vorgegebenen Auslegung zur Anwendung zu bringen.

IV. Gebundene Entscheidung

Die im Ermessen des Gerichts stehende Frage nach der Aussetzung des Verfahrens ist vorliegend reduziert, da die Voraussetzungen einer Sachentscheidung nicht geklärt werden können.

Vgl. Zöller/Greger, 27. Auflage (2009), § 148, Rn. 7.

Das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs hängt in Sondervertragsverhältnissen von der Wirksamkeit der seitens der Beklagten verwendeten und nun dem EuGH vorgelegten Klausel ab. Auch im Tarifkundenbereich kommt es entscheidend darauf an, ob Preisanpassungen auf die Normen der AVBGasV gestützt werden konnten. Sollte der EuGH erwartungsgemäß die Wirksamkeit der Klausel in Sondervertragsverhältnissen sowie der Regelung des § 4 Abs. 2 AVBGasV im Bereich der Grundversorgung beststätigen, wäre die Beklagte zu Preisanpassungen gegenüber allen Klägern berechtigt gewesen.
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: chilihead am 21. September 2011, 17:01:22
... na, das ist doch endlich einmal ein verständliches und für jedermann sich sofort erschliessendes Schriftstück!

Wahnsinn, kann bei so etwas selbst ein Rechtsgelehrter noch durchblicken?
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 21. September 2011, 17:35:14
Unter anderem Clifford Chance geben eine Argumentation dafür ab, warum bei Gerichten derzeit anhängige Verfahren, welche die Wirksamkeit eines Preisänderungsrechts und die Billigkeit der einseitig geänderten Preise betreffen, bis zu den entsprechenden Entscheidungen des EuGH gem. § 148 ZPO auszusetzen sind, nach ihrer Auffassung ausgesetzt werden müssen.

Diese Frage tritt in der gerichtlichen Praxis derzeit landauf und landab auf.
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: tangocharly am 21. September 2011, 19:29:31
Also nach meinen Erfahrungen erfolgt von dort noch ein achtsam mehrseitiges Bombardement - dagegen.
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 23. September 2011, 14:55:46
Argumentation u.a von Freshfields dagegen:

Aus Sicht der Klägerin besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren wegen der beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Weder besteht eine Aussetzungspflicht (dazu 1.) noch ist eine Aussetzung auch nur angezeigt; denn es ermangelt an einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis (dazu II.).

I.   Keine Aussetzungspflicht der Kammer

Eine Pflicht der Kammer, den Rechtsstreit auszusetzen und den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen, besteht nicht. Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV iVm. § 148 ZPO bestünde eine solche Pflicht nur, wenn es sich bei der hier zu treffenden Entscheidung um eine solche handeln würde, die selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden könnte. Das ist nicht der Fall.

II. Kein vorgreifliches Rechtsverhältnis mangels Verstoßes von § 4 AVBGasV gegen europarechtliche Vorgaben

Nach § 148 ZPO könnte die Kammer den Rechtsstreit nur aussetzen, wenn eine Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängen würde, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.

Diese Voraussetzungen liegen in dem hier betroffenen Rechtsstreit nicht vor, denn ein Verstoß von § 4 AVBGasV gegen europarechtliche Vorgaben ist fernliegend.

1.   Kein Verstoß von § 4 AVBGasV gegen Art. 3 Abs. 3 RL 2003/55/EG

Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Beschleunigungsrichtlinie Gas (RL 2003/55/EG) haben die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes zu ergreifen. Flankiert wird dieses Postulat durch Art. 3 Abs. 3 Satz 6 dieser Richtlinie, der klarstellt, dass solche Maßnahmen zumindest für Haushaltskunden die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen einschließen.

Unter Anhang A der Beschleunigungsrichtlinie Gas kommt als Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit ein den Versorgungsunternehmen eingeräumtes einseitiges Preisanpassungsrecht — wie § 4 AVBGasV — den Richtlinienvorgaben entspricht, nur lit. b) in Betracht.

Lit. c) betrifft die jeweils geltenden Preise und Tarife, also gerade nicht Preisänderungen bzw. - anpassungen. Lit. d) scheidet von vornherein aus, da hier nur Zahlungsmodalitäten angesprochen sind.In lit. b) geht Anhang A der Beschleunigungsrichtlinie aber selbst von einem einseitigen Preisanpassungsrecht aus, das zum Zwecke eines effektiven Kunden-schutzes an ein von den Mitgliedstaaten einzuräumendes Rücktritts- bzw. Lösungsrecht gebunden ist. Ein wie auch immer geartetes Transparenzgebot im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des einseitigen Preisanpassungsrechts enthält lit. b), der ausdrücklich die Problematik der einseitigen Gebührenerhöhung behandelt und somit schon gesetzessystematisch der einschlägige Regelungsort für weitergehende Anforderungen an die Transparenz von Preisanpassungsregelungen wäre, nicht.

Bestätigt wird diese Argumentation durch die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 (im Folgenden: 3. Binnenmarktrichtlinie Gas), die bis zum 3.3.2011 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Diese Richtlinie enthält einen Anhang 1, der inhaltlich Anhang A der Beschleunigungsrichtlinie Gas fortschreibt. Bemerkenswert ist dabei, dass Anhang 1 Abs. 1 lit. b) der 3. Binnenmarktrichtlinie Gas erstmalig das Erfordernis einer transparenten Gebührenerhöhung in den Richtlinientext aufgenommen hat.

Daraus ergibt sich zunächst, dass ein solches Transparenzgebot in der Beschleunigungsrichtlinie Gas nicht verankert war, und zwar weder in lit. b) noch in anderen Regelungspunkten, und somit auch nicht in die nationale Gesetzgebung einzufließen hatte. Wäre diese Transparenzvorgabe nämlich schon Bestandteil der Beschleunigungsrichtlinie Gas gewesen, so hätte gar kein Bedürfnis für eine (nochmalige) Aufnahme unter Anhang I lit. b) der 3. Binnenmarktrichtlinie Gas bestanden. Auch dieses, in die 3. Binnenmarktrichtlinie Gas neu aufgenommene Transparenzgebot bezieht sich allerdings nur auf die Bekanntmachung der Gebührenerhöhung, nicht auf die eine Gebührenanpassung ermöglichende Vertragsgrundlage.

Für den im hier streitgegenständlichen Zeitraum gültigen § 4 AVBGasV scheidet ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 RL 2003/55/EG daher zwingend aus.

2. Kein Verstoß von § 4 AVBGasV gegen die Klauselriehtlinie 93/13/EG

Ebenso wenig kommt ein Verstoß von § 4 AVBGasV gegen Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (sog. Klauselrichtlinie 93/13/EG) in Betracht. Diese Richtlinie, gewissermaßen das Pendant zum AGB-Recht der § 305 ff. BGB, bezieht sich auf Vertragsbestimmungen, nicht aber auf von Mitgliedsstaaten erlassene Rechtsvorschriften (siehe Art. 1 Abs. 2 Klauselrichtlinie).Zudem stellt die Klauselrichtlinie im Anhang unter 1) ausdrücklich klar, dass Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass„der Verkäufer einer Ware [...] den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, ohne daß der Verbraucher in beiden Fällen ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten [..1\" für missbräuchlich erklärt werden können. Daraus folgt — argumentum e contrario —, dass all jene Klauseln, die zwar ein einseitiges Preisanpassungsrecht vorsehen, dem Verbraucher aber ein Rücktritts- bzw. Lösungsrecht einräumen, nicht als missbräuchlich im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Verbrauchervorschriften qualifiziert werden können. Einseitige Preisanpassungsrechte, denen per definitionem eine tatbestandliche Offenheit innewohnt und die deswegen einer Billigkeitskontrolle unterliegen, sind gemeinschaftsrechtlich also nicht automatisch unwirkam, sondern im Gegenteil grundsätzlich wirksam. Aus dem Anhang der Klauselrichtlinie 93/137EG ergibt sich in diesem Zusammenhang nur, dass solche Rechte mit einem Rücktritts- oder Kündigungsrecht verbunden sein müssen, um den Gestaltungsspielraum des Leistungsbestimmungsberechtigten zu kompensieren. Das Erfordernis einer Konkretisierung einseitiger Bestimmungsrechte hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang lässt sich gemeinschaftsrechtlich nicht begründen.Ist nach dem Gemeinschaftsrecht aber lediglich ein Rücktritts- bzw. Lösungsrecht Voraussetzung für die Wirksamkeit einseitiger Preisanpassungsrechte, dann kann von den die Richtlinie umsetzenden Mitgliedstaaten nicht ein „Mehr\" gefordert werden. Dass aber der deutsche Gesetzgeber das Preisanpassungsrecht der Gasversorgungsunternehmen mit einen Kündigungsrecht des Kunden verbunden hat, kann nicht bestritten werden. § 32 Abs. 2 AVBGasV räumt jedem Kunden fiir den Fall von Preisänderungen ein Sonderkündigungsrecht ein.

3.   Hilfsweise: Ohnedies keinesfalls vollständiger Wegfall des Preisanpassungsrechts

Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Argumente unterstellen wollte, dass die europarechtlichen Vorgaben eine Konkretisierung einseitiger Leistungsbestimmungsrechte hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang erforderten, würde diese Annahme nichts an dem Fehlen eines Aussetzungsgrundes ändern. Denn selbst eine — hier nur unterstellte — fehlende Richtlinienkonformität würde lediglich zu einer richtlinienkonformen Auslegung führen. Nach feststehender Rechtsprechung ist es allein von den nationalen Gerichten zu entscheiden, „welche Auswirkungen sich aus dem Unionsrecht für die Anwendung und Auslegung des in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden nationalen Rechts ergeben\" (siehe BGH, Beschluss vom 24.8.2010, EnVR 17/09 — OLG Dresden, Tz. 22). Da  zu hat der BGH erst kürzlich in seinem Beschluss vom 24.8.2010 (EnVR 17/09 — OLG Dresden) expressis verbis hervorgehoben, dass„nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich an Wortlaut und Zweck einer Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen\" (BGH, aaO, Tz. 23).

In diesem Zusammenhang weist der BGH unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 26.11.2008 (BGHZ 179, 27, Tz. 21) weiter darauf hin, dass„der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung dabei nicht nur eine Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Wege einer Gesetzes-auslegung im engeren Sinne, also eine Rechtsfindung innerhalb der vom Wortlaut der nationalen Norm gesetzten Grenzen fordert\", sondern vielmehr darüber hinaus verlangt, \"das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden\" (BGH, aaO, Tz. 24).Die Rechtsprechung zwingt also zu einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung auch im Wege einer teleologischen Extension, also einer über den Wortlaut der Norm hinausreichenden Auslegung und somit einer bedingten Abweichung vom Gesetz, wenn dieses eine planwidrige Regelungslücke offenbart.Diese Notwendigkeit zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung würde, wenn man vorliegend eine Konkretisierung von § 4 AVBGasV aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen für notwendig halten wollte, dazu führen, dass ein Preisanpassungsrecht nur unter den so konkretisierten Bedingungen besteht. § 4 AVBGasV wäre also einschränkend dahin auszulegen, dass mit jeder auf § 4 AVBGasV gestützten Preisanpassung auch ein Sonderkündigungsrecht verbunden ist. Dagegen würde die richtlinienkonforme Auslegung von § 4 AVBGasV keinesfalls zu einem vollständigen Fortfall des mit dieser Bestimmung verbundenen Preisanpassungsrechts lehren.

Somit steht fest, dass es im hier zu entscheidenden Verfahren aus keinem denkbaren Grund auf die Vorlage-Entscheidung des EuGH ankommt.

Selbst wenn der EuGH eine hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang weitergehende Konkretisierung einseitiger Preisanpassungsrechte für notwendig halten sollte, wären diese Vorgaben im Wege richtlinienkonformer Rechtsfortbildung umzusetzen.

4.      Bestätigung der hier vertretenen Rechtsauffassung durch Rechtsprechung des Kartellsenats des OLG Düsseldorf

Zum Beleg für die hier vertretene Rechtsauffassung berufen wir uns außerdem auf die Rechtsprechung des Kartellsenats des OLG Düsseldorf.

In seinem Urteil vom 13.4.2011 Az. VI-2 U (Kart) 3/09  verneint der 2. Kartellsenat des OLG Düsseldorf in einem ganz ähnlich gelagerten Rechtsfall die Relevanz der oben unter 1. und 2. beleuchteten europarechtlichen Vorgaben. Zur Begründung führt er folgendes aus:„Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 2 auf Rechtsvorschriften nicht anwendbar. Die Auffassung, bei funktionaler Betrachtung müssten die durch Rechtsvorschrift geregelten Versorgungsbedingungen einer Klauselkontrolle unterzogen werden (vgl. die Nachweise bei BGH, Beschluss vom 9.02.2001 — VIII ZR 162/09 — Rdnr. 25), teilt der Senat nicht. Wie aus Erwägungsgrund 13 zur Richtlinie hervorgeht, sollen die Rechtsvorschriften gerade nicht nach diesen Maßstäben überprüft werden.Auch die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über Gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt steht § 4 Abs. 1 AVBGas und § 5 Abs. 2 GasGVV nicht entgegen. Zwar ist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der — bis zum 1. Juli 2004 umzusetzenden (Art. 30 Abs. 1) — Richtlinie ein hoher Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, zu gewährleisten. Dies wird im Anhang A jedoch dahingehend konkretisiert, dass die Information über „geltende Preise und Tarife\" transparent sein müssen (lit. c)) und bei Änderung der Ver-tragsbedingungen, insbesondere Gebührenerhöhungen\" rechtzeitig mitzuteilen ist (vgl. auch BGH, a.a.O., Rdnr.33).\"

Zusammenfassung

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens möchten wir die Kammer bitten, dem Verfahren — wie ursprünglich geplant — Fortgang zu geben.
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: tangocharly am 25. September 2011, 22:50:26
Kollege Dr. T. et alt. haben immer noch nicht geblickt, im Gegensatz zum Ballsenat, dass das EuGH allein - und sonst niemand - die Entscheidungsprärogative über die Auslegung des europäischen Rechts hat.
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Oktober 2011, 11:19:04
Schlussfolgerungen:

Preisanpassungen und Jahresverbrauchsabrechnungen widersprechen! (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=86238#post86238)
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Oktober 2011, 01:14:48
Siehe auch:

Anmerkung von Markert in ZNER 15/4/2011 S. 437 f. (http://www.ponte-press.de/pdf/u4_201104.pdf)

Prof. Markert befasst sich in seiner Anmerkung umfassend auch mit der Frage, ob entsprechende Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen sind.
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Januar 2012, 22:06:24
Zitat
Original von RR-E-ft

Vor einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung steht die vorrangig zu entscheidende Frage, ob dem Versorger überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich oder gesetzlich wirksam eingeräumt wurde; anders gewendet, ob eine Preisanpassungspflicht  des Versorgers im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18].  

Ganz selten wird bei Abschluss eines Sondervertrages  vertraglich wirksam vereinbart worden sein, dass der Versorger erst nach Vertragsabschluss den Preis einseitig bestimmen soll, was für die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 32; Urt. v. 19.11.08 VIII ZR 138/07 Rn. 16).


Das Gericht muss deshalb vorrangig durch Auslegung ermitteln, ob bei Abschluss eines Sondervertrages ein (zunächst) feststehender Preis vereinbart worden war (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.09 VIII ZR 320/07 Rn. 46) oder ob statt dessen wirksam vereinbart wurde, der Versorger solle (erst nach Vertragsabschluss) den Preis einseitig bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 32; Urt. v. 19.11.08 VIII ZR 138/07 Rn. 16).


Wurde bei einem Sondervertrag als Preishauptabrede eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB wirksam vertraglich vereinbart, unterliegt der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle (Umkehrschluss aus BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 32; Urt. v. 19.11.08 VIII ZR 138/07 Rn. 16).

Handelt es sich nicht um einen Sondervertrag, stellt sich die vorrangig zu beantwortende  Frage nach der Wirksamkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die - anders als eine Tatsachenfrage -  keinem Geständnis bzw. Unstreitigstellen zugänglich ist.

Dabei hat das Gericht von Amts wegen zu berückschtigen, ob die gesetzliche Regelung mit Europarecht vereinbar und folglich wirksam ist.


Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10 Rn, 9ff., 21, juris:

Die Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche hängt vorrangig von der Frage ab, ob der Beklagten hinsichtlich der von ihr einseitig erhöhten Preise für Gas- und Stromlieferungen ein wirksames gesetzliches Preisänderungsrecht aus § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV, für die Gaspreiserhöhungen 2005 und 2006) beziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391 - Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV, für die Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2007 und 2008] sowie § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV, für die Strompreiserhöhungen in den Jahren 2005 und 2006] beziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391, für die Strompreiserhöhung im Jahr 2008] zustand.

Dies wiederum hängt, da die genannten Vorschriften hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthalten, davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisierungen bei Gaspreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57, im Folgenden Gas-Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 94) sowie bei Strompreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37, im Folgenden Strom-Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 48 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 55) gefordert werden.

Was die Vereinbarkeit der vorbezeichneten Preisänderungsbestimmungen für die Erdgasversorgung angeht, hat der Senat die Fragen zur Auslegung der insoweit betroffenen Vorschriften der Gas-Richtlinie bereits mit Beschluss vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 71/10, juris) gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die gleichen Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellen sich im Streitfall auch im Bereich der Stromversorgung von Haushaltskunden. Sie sind daher auch für diesen Bereich dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Die Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten.

Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: Tojas am 19. Januar 2012, 19:58:20
Hallo,

langsam habe ich das Gefühl, dass sich Sie und Ihre Anwälte versuchen, aus der Affäre zu ziehen. Noch in den letzten Jahren hatten die Anwälte uns Verbraucher aufgefordert, zu kämpfen.
Und heute???
Es scheinen alle Anwälte angst zu haben, etwas falsch zu machen.
Was ist mit den Sondervertragskunden bei Gasversorgern? Mir wird empfohlen doch, nach 6 Jahren, zu zahlen und zwar alles.
Wozu habe ich dann jedes Jahr an die Anwälte gezahlt?
Jedes Jáhr hat man mir gesagt, als Sondervertragskunde ist die Preisanpassungsklausel unwirksam. seit diesem jahr nicht mehr?
Heisst das, ich muss jetzt alles zahlen? (mit dem Zusatz: unter Vorbehalt?)
Das Geld sehe ich dann nicht wieder. Oder?

Mit freundlichen Grüßen

Tojas
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Januar 2012, 22:24:56
@Tojas

Ihr Beitrag erscheint zu der Grundsatzfrage der Wirksamkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts etwas deplaciert.

Nicht ersichtlich, wer Ihnen die genannte Empfehlung unter Zugrundelegung welchen konkreten Sachverhalts gegeben haben soll.

Fakt ist, dass bei einseitigen Preisänderungen -  insbesondere, wenn diesen zeitnah widersprochen wurde -  sich immer vorrangig die Frage nach der wirksamen vertraglichen oder gesetzlichen Einräumung eines einseitigen Bestimmungsrechts für den Energieversorger stellt - wovon dieser Thread handelt - (hierzu BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 für Sondervertragskunden und BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 für [grundversorgte] Tarifkunden).

Wurde ein solches Bestimmungsrecht dem Energieversorger vertraglich oder gesetzlich wirksam eingeräumt, so kommt es auf die Billigkeit der einseitigen Preisänderung an, soweit der einseitig geänderte Preis nicht als vereinbart gilt (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 10 f. ).

Der einseitig geänderte Preis gilt laut BGH dann als vereinbart, wenn der einseitigen Preisänderung, die in Ausübung eines wirksam eingeräumten Bestimmungsrechts erfolgte, nicht in angemessener Frist widersprochen und die auf den erhöhten Preisen beruhende Jahresverbrauchsabrechnung sodann beanstandungs- und vorbehaltlos vom Kunden bezahlt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 58].

Von einer solchen stillschweigenden Preisneuvereinbarung des einseitig geänderten Preises durch beanstandungs- und vorbehaltlose Zahlung des Kunden kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn es bereits an der wirksamen vertraglichen oder gesetzlichen Einräumung eines Bestimmungsrechts fehlt. Dann nämlich waren die Preisänderungen per se unwirksam, ohne dass es dafür auf eine Billigkeitskontrolle ankommen kann (BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 57, 59; Urt. v. 13.07.11 Az. 342/09 Rn. 35).

Nach sechs Jahren Preisprotest - unterstellt es handelte sich durchgängig um ein und das selbe  Vertragsverhältnis, es wurde allen einseitigen Preisänderungen widersprochn und nur die auf einseitigen Preisänderungen beruhendenen höheren Preise nicht bezahlt - streitige Forderungen vollständig unter Vorbehalt zu zahlen, erscheint nicht ratsam.

Das Geld ist dann nicht weg, sondern der Energieversorger hat es dann erlangt. Man müsste sodann - verbunden mit Kosten und Risiken  - innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf Rückzahlung klagen, wenn man das Geld aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück erlangen wollte.

Vorzugswürdig erscheint es demgegenüber, es auf eine Zahlungsklage des Energieversorgers ankommen zu lassen, innerhalb derer man
- die wirksame Einräumung eines Bestimmungsrechts des Energieversorgers,
- hilfsweise die wirksame Ausübung eines solchen, und
 - äußerst hilfsweise die Billigkeit der einzelnen einseitigen Preisänderungen bestreiten kann und sollte,
was den Energieversorger regelmäßig zum Nachweis der zwischenzeitlichen Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren zwingt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 39).

Zudem kann sich der Kunde in einem solchen Zahlungsprozess des Energieversorgers auf Verjährung berufen, wenn die Forderungen des Energieversorgers  wegen der Billigkeit entsprechender wirksamer Ausübung eines wirksam eingeräumten Bestimmungsrechts bis einschließlich 2008 fällig geworden waren.

Eine solche Verjährungseinrede ist für solche Altforderungen dann erfolgreich, wenn eine Verjährungshemmung bisher nicht eingetreten war, so dass solche Forderungen innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist verjährt waren.

Die Verjährungseinrede sollte man vorsorglich schon erheben, bevor man auf Zahlung verklagt wird.

Zu Sondervertragskunden siehe auch BGH, B. v. 07.09.11 Az. VIII ZR 25/11 Rn. 2 ff. (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=58037&pos=1&anz=44)
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: berghaus am 20. Januar 2012, 01:39:59
Zitat
Die Verjährungseinrede sollte man vorsorglich schon erheben, bevor man auf Zahlung verklagt wird.

Frage: Warum?

Beispiel: Der Versorger fordert mit der Jahresrechnung im Juni 2011 neben dem Jahresbetrag für 2010/2011 von 2.000 EUR \'offenstehende\' Rechnungsbeträge von insgesamt 7.000 EUR aus den Jahren 2006 - Mai 2010, davon 2.400 aus den Jahresrechnungen 2006 -2008.

Soll man nun im Januar 2012 nach einer Abwartungsfrist wegen möglicherweise noch eingehende Mahnbescheide dem Versorger fröhlich mitteilen, dass man nun seine Forderungen von 2.400 EUR als verjährt betrachte?
 
Welche Nachteile hat man, wenn man das nicht tut?

berghaus 20.01.2012
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Januar 2012, 09:30:15
Antwort: Darum!

BGH, Urt. v. 27.01.10 VIII ZR 58/09 Erledigung durch Verjährungseinrede/ Aufrechnung im Prozess (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=13680)

Man sollte dem Versorger mitteilen, dass man dessen Forderungen insgesamt bestreitet und als unbegründet zurückweist, ferner selbst begründete Forderungen, die vor dem 31.12.08 fällig wurden, bereits verjährt sind, worauf man sich vorsorglich hilfsweise beruft.
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Februar 2012, 17:30:08
Siehe auch:

BGH, B. v. 24.01.12 VIII ZR 236/10 Aussetzung bei Tarifkunden bis zur EuGH- Entscheidung (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=16855)
BGH, B. v. 24.01.12 VIII ZR 158/11 Aussetzung bei Tarifkunden bis zur Entscheidung des EuGH (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=16856)
Titel: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 18. Juni 2012, 18:32:08
Rechtsprechungsänderung OLG Düsseldorf:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az. VI-2 U (Kart) 10/11- Unwirksame Preisänderung Grundversorgung (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=93960#post93960)
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 05. März 2014, 14:52:52
Der BGH hat zwischenzeitlich viele weitere Verfahren gem. § 148 ZPO analog ausgesetzt.
Auch in den Instanzen wurden viele Verfahren mit gleicher Begründung ausgesetzt.

Vor dem EuGH fand nun am 27.02.14 die mündliche Verhandlung statt.
Der BBH- Energieblog berichtet:

http://www.derenergieblog.de/alle-themen/uncategorized/eugh-verhandelt-ueber-die-wirksamkeit-des-preisanpassungsrechts-in-den-grundversorgungsverordnungen/#more-14989

Die Schlussanträge des Generalanwalt sollen bis zum 08.05.14 gestellt werden.
Ein Datum für die Verkündung einer Entscheidung ist noch nicht bekannt.

Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Mai 2014, 15:59:31
Die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen C-359/11 und C-400/11 sind beim EuGH auf den 08.05.14 um 9.30 Uhr terminiert:

http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/?dateDebut=8/05/2014&dateFin=8/05/2014
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Mai 2014, 12:18:18
Die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 08.05.14 zu den EuGH Rechtssachen C-359/11 und C-400/11 sind veröffentlicht:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302

Zitat
  Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Bei richtiger Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG ist den in diesen Bestimmungen niedergelegten Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz nicht Genüge getan, wenn nach einer nationalen gesetzlichen Regelung über Preisänderungen in den Fällen, in denen Haushaltskunden im Rahmen eines Grundversorgungsvertrags mit Strom oder Gas beliefert werden, die Versorgungsunternehmen nicht verpflichtet sind, dem Kunden Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung spätestens dann offenzulegen, wenn dem Kunden die Änderung mitgeteilt wird.

Die Auslegung der vorgenannten Bestimmungen entfaltet erst an dem Tag Wirkungen, an dem der Gerichtshof sein Urteil in den vorliegenden Rechtssachen verkündet.
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Mai 2014, 14:02:20
Erste Diskussionsansätze zu den Schlussanträgen finden sich hier:

http://forum.energienetz.de/index.php?topic=18993.0
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: EviSell am 13. Mai 2014, 17:04:59

Mandantenrundschreiben der Kanzlei Gersemann & Kollegen zu den Schlussanträgen beim EuGH
http://www.gersemann.de/fileadmin/user_upload/pdf/Mai_2014_Preisanpassungsbestimmungen.pdf
Titel: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C- 400/11
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Oktober 2014, 12:10:14
Das Urteil  vom 23.10.14 ist veröffentlicht:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=158842&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=93692

Zitat
Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.

Nach Auffassung der Kammer waren die Wirkungen des Urteils zeitlich nicht zu begrenzen.

Die gesetzlichen Regelungen über das Preisänderungsrecht hinsichtlich der Allgemeinen Tarife bzw. Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung verstoßen deshalb seit Ablauf der Umsetzungsfrist der entscheidungserheblichen EU- Richtlinien in 2004 gegen EU- Recht und sind infolgedessen unwirksam.

Für einseitige Preisänderungen der Energieversorger fehlt es in diesem Bereich mithin seit 2004 (seit über 10 Jahren!) an einer wirksamen Rechtsgrundlage.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es zu keiner Preisneuvereinbarung, wenn der Energieversorger ohne wirksame Rechtsgrundlage die Preise einseitig ändert und der Kunde die Verbrauchsabrechnungen, mit denen der unwirksam einseitig erhöhte Preis zur Abrechnung gestellt wird, ohne der Preisänderung widersprochen zu haben vorbehaltlos bezahlt.

Fraglich ist nun, ob und ggf. welche ergänzende Vertragsauslgung der BGH findet.

Durch die Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts wird in das Vertragsgefüge eine planwidrige Regelungslücke gerissen,
der sich der Versorger auch nicht durch eine ordnungsgemäße Kündigung entziehen kann.

Dabei könnte ggf. zu unterscheiden sein, zwischen Kunden, welche den einseitigen Preisänderungen widersprochen hatten und solchen,
welche diese über Jahre hinweg widerspruchslos hingenommen und vorbehaltlos bezahlt hatten.
Denn durch den bestehenden Kontrahierungszwang ist ein Kündigungsrecht für den Versorger regelmäßig ausgeschlossen,
vgl. nunmehr auch § 20 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/ GasGVV.
Titel: Re: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C- 400/11
Beitrag von: khh am 23. Oktober 2014, 13:04:17
[...]
Fraglich ist nun, ob und ggf. welche ergänzende Vertragsauslgung der BGH findet.

Durch die Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts wird in das Vertragsgefüge eine planwidrige Regelungslücke gerissen, der sich der Versorger auch nicht durch eine ordnungsgemäße Kündigung entziehen kann.

Dabei könnte ggf. zu unterscheiden sein, zwischen Kunden, welche den einseitigen Preisänderungen widersprochen hatten und solchen, welche diese über Jahre hinweg widerspruchslos hingenommen und vorbehaltlos bezahlt hatten.
[...]

Ist den Grundversorgungskunden, die bisher widerspruchs- und vorbehaltlos gezahlt haben, zu empfehlen,
jetzt umgehend Widerspruch einzulegen gegen die Preiserhöhungen, welche in kürzlich zugegangenen bzw.
bis zum BGH-Urteil zugehenden Abrechnungen enthalten sind?

Falls ein Widerspruch anzuraten ist (eventuell auch gegen frühere Preiserhöhungen?), innerhalb welcher Frist nach Zugang der Verbrauchsabrechnung ist das möglich?

Erstellt der Bund der Energieverbraucher e.V. einen Musterbrief ?    
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: energienetz am 23. Oktober 2014, 13:47:32
Der Bund der Energieverbraucher e.V. wird seinen Mitgliedern kurzfristig einen Musterbrief zur Verfügung stellen, das ist selbstverständlich.
Siehe auch
http://www.energieverbraucher.de/de/News__1700/NewsDetail__15215/ (http://www.energieverbraucher.de/de/News__1700/NewsDetail__15215/)
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: userD0010 am 23. Oktober 2014, 16:35:50
@alle
Und wie sollen sich die Energieverbraucher gegenüber ihrem Versorger verhalten, die in den vergangenen Jahren die Einrede der Billigkeit gegen die Preiserhöhungen angemeldet haben und zwischenzeitlich sich im Rechtsstreit mit ihren Versorgern über diese Kürzungen befinden?
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: khh am 23. Oktober 2014, 18:41:16
@h.terbeck,

wer als Grundversorgungskunde die Unbilligkeitseinrede bereits laufen hat und die zurückliegenden Preiserhöhungen nicht bezahlt, ist doch jetzt in einer komfortablen Situation und kann die weitere Entwicklung in Ruhe abwarten! :)  Zunächst steht noch das BGH-Urteil an und außerdem ist der Verordnungsgeber gefordert, eine europarechtskonforme Änderung der GVVen vorzunehmen.

Nur teilweise gelöst ist das häufig wohl gegebene Problem, dass Versorger behaupten, ein ursprünglich bestehendes Sondervertragsverhältnis form- und fristgerecht gekündigt zu haben und von einer anschließenden Grundversorgungsbelieferung ausgehen. Sollte ein SV tatsächlich wirksam beendet worden sein, dann gilt lt. BGH der Anfangspreis der GV bekanntlich als vereinbart. :(

Von Letzterem bin ich bei einem vor über 10 Jahren begonnenen Preisprotest auch betroffen und bestreite daher ergänzend schon seit einigen Jahren "hilfsweise" die Wirksamkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts gem. § 4 AVBEltV / § 5 StromGVV.

Gruß, khh
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: PLUS am 23. Oktober 2014, 19:45:52
Wer es genauer wissen will ;), die einschlägigen Seminare auf der Versorgerseite sind schon terminiert (http://www.derenergieblog.de/events/tag/strategischer-umgang-mit-rueckforderungsanspruechen/)
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: khh am 23. Oktober 2014, 20:26:08
Ja, "Goldene Zeiten" für die Anwaltschaft  b e i d e r  Seiten !  ;)

Es sei denn, auch die Grundversorgungskunden "verschlafen" die Rückforderungsmöglichkeiten ebenso, wie im letzten Jahr wohl die Mehrzahl der betroffenen Sondervertragskunden nach den Urteilen des EuGH v. 21.03.2013 (C-92/11) und des BGH v. 31.07.2013 (VIII ZR 162/09)  -  [siehe u.a. mein Hinweis am 20.10.2014 im Unterforum 'Stadtwerke Hannover / enercity'] !?  :-\ 
Titel: Preisänderungsrecht Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Oktober 2014, 23:56:00
Das AG Lingen hat auch eine wirksame Einräumung eines einseitigen Preisänderungsrechts zugunsten des Gasgrundversorgers verneint und kommt mit umfassender Begründung zu dem Ergebnis, dass ein solches Recht auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung eingeräumt werden könne:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19266.0.html
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: energienetz am 24. Oktober 2014, 12:46:55
Wer verhindern will, dass die mit der Jahresrechnung 2011 in Rechnung gestellten und bezahlten Preiserhöhungen Strom Gas zum Jahresende 2014 verjähren, der sollte seinen Rückforderungsanspruch ausrechnen und vom Versorger einfordern, sofern dieser sich weigert noch vor Jahresende eine Mahnbescheid gegen der Versorger loslassen, Formular herunterladen unter www.online-mahnantrag.de. Das kostet 27 Euro und hemmt die Verjährung für 6 Monate, macht also nur Sinn, wenn innerhalb dieser Zeit tatsächlich auf Rückzahlung geklagt wird.
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: PLUS am 24. Oktober 2014, 14:29:17
Bemerkenswert! Der Verband der Stadtwerke nimmt Abstand von der EU und dem europäischen Recht und sieht nicht ohne weiteres eine Rückwirkung wegen angeblich entgegenstehender "deutscher Rechtsgrundsätze".

Zitat
Die vom EuGH eröffnete Rückwirkung ist allerdings nach deutschen Rechtsgrundsätzen nicht ohne weiteres möglich und auch inhaltlich aufgrund der gesetzlichen Bindung der Grundversorger an die StromGVV und GasGVV verfehlt. Dies entspricht auch der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Energiepreisänderungen und Rückforderungsansprüchen von Kunden.

VKU - Verband kommunaler Unternehmen e. V. (http://www.vku.de/service-navigation/recht/eugh-urteil-zum-preisaenderungsrecht-in-der-strom-und-gasgrundversorgung-23102014.html?p=1)
Titel: Rückforderungsansprüche der Kunden nach dem EuGH- Urteil
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Oktober 2014, 14:48:17
@energienetz

Fraglich, welche Preisbasis man den Rückforderungsansprüchen zu Grunde legt.
Legt man die Überlegungen des Generalanwaltes zu Grunde, könnten sich bei seit 2003 durchgehend belieferten (grundversorgten) Tarifkunden wohl die Preise von Anfang 2004 als Preisbasis ergeben. Möglicherweise hat man für den Beginn des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Kunden von der Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts und der darauf gründenden einseitigen Preisänderungen abzustellen, die womöglich erst mit den Vorlagenbeschlüssen des BGH in 2011 oder gar erst mit Veröffentlichung des EuGH- Urteils am 23.10.14 angenommen werden kann.

Schließlich wollen die meisten Versorger bis gestern auch nichts von der Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts und der darauf gründenden einseitigen Preisänderungen gewusst haben und diesbezüglich noch gutgläubig gewesen sein.
 
Dann aber könnten selbst Überzahlungen aus 2004 bisher noch nicht verjährt sein und erst mit Ablauf des 31.12.14 (zehnjährige Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Kenntnis) verjähren.

  http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18993.msg109137.html#msg109137

Es kommt für die betroffenen Verbraucher darauf an, die Verjährung möglichst umfassender Rückforderungsansprüche zu hemmen.

@PLUS

Womöglich muss man dem VKU erst erklären, dass das EuGH- Urteil keine neue Rechtslage schafft, sondern die maßgeblichen EU- Richtlinien, gegen welche die gesetzlichen Preisänderungsrechte verstoßen, bereits seit Sommer 2004 Geltung beanspruchten, so dass  die Preisänderungsrechte in den deutschen Verordnungen  bereits von da an wegen Verstoßes gegen vorrangiges EU- Recht unwirksam waren und deshalb keine einseitigen Preisänderungen darauf gestützt werden konnten.
Titel: VKU: "liebe Energierechtsexperten, bitte immer schön sachlich bleiben"
Beitrag von: PLUS am 25. Oktober 2014, 10:05:11
Womöglich muss man dem VKU erst erklären, dass das EuGH- Urteil keine neue Rechtslage schafft, sondern die maßgeblichen EU- Richtlinien, gegen welche die gesetzlichen Preisänderungsrechte verstoßen, bereits seit Sommer 2004 Geltung beanspruchten, so dass  die Preisänderungsrechte in den deutschen Verordnungen  bereits von da an wegen Verstoßes gegen vorrangiges EU- Recht unwirksam waren und deshalb keine einseitigen Preisänderungen darauf gestützt werden konnten.
VKU im Widerspruch.

Der Stadtwerkeverband wieder mit dem Wider der "Rückwirkung" und die Forderung nach Sachlichkeit und dann das hier:

Zitat
...Den Strom- und Gaskunden werde nun suggeriert, dass alle vergangenen Preisänderungen unwirksam gewesen seien und der EuGH ihnen deshalb Rückforderungsansprüche gegen die Grundversorger in beträchtlicher Höhe ermögliche. Doch genau das habe der EuGH gar nicht entschieden! Der EuGH habe entschieden, die Wirkungen seines Urteils nicht auf den Zeitraum nach der Verkündung zu begrenzen, sondern auf den gesamten Zeitraum der Geltung der streitgegenständlichen Strom- und Gasrichtlinien 2003/54 und 2003/55 zu eröffnen, das heißt die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 3. März 2011. Ob die in dieser Zeit erfolgten Preisänderungen aber tatsächlich (un)wirksam gewesen seien und den Kunden Rückforderungsansprüche zustünden, müsse nun letztendlich der Bundesgerichtshof (BGH) in den dem EuGH-Urteil zugrundeliegenden Revisionsverfahren entscheiden. "Eine vollumfängliche Rückwirkung dürfte dabei aber nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Energiepreisänderungen und Rückforderungsansprüchen von Kunden nicht zu erwarten sein. Also, liebe Energierechtsexperten, bitte immer schön sachlich bleiben", so das Fazit des VKU.
VKU rügt "unsachliche Darstellung" zu EuGH-Urteil (http://www.zfk.de/politik/artikel/vku-ruegt-unsachliche-darstellung-zum-eugh-urteil.html)
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Oktober 2014, 14:01:46
Rödl & Partner, die auch kommunale Versorgungsunternehmen beraten, hatten eine Stellungnahme zum Urteil auf der Branchenkommunikationsplattform energie.de veröffentlicht, welche dem VKU in seiner Deutlichkeit wohl nicht genehm war:

http://www.energie.de/details/60/eugh_kippt_regelung_zu_preisanpassung_in_tarifkundenvertraegen_100005811/

Zitat
Nachdem der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 31.07.2013 bereits die sogenannte Leitbildrechtsprechung in Sonderkundenverträgen aufgegeben hatte, stehen die Energieversorger nun vor einem Dilemma. Weder für Sondervertragskunden noch für Tarifkunden besteht derzeit eine rechtssichere Grundlage für Preisanpassungen. „Das Chaos ist nun perfekt“, erklärt Christian Marthol, Rechtsanwalt und Partner im Bereich Energierecht von Rödl & Partner.

Zitat
Heike Viole, Rechtsanwältin im Bereich Energierecht von Rödl & Partner ergänzt: „In einigen Tagen soll eine Änderung der StromGVV in Kraft treten, um die Bedenken des EuGH auszuräumen. Es ist aber keinesfalls sicher, dass diese Änderungen den strengen Anforderungen des EuGH genügen werden.“

EuGH ermöglicht Rückzahlungsansprüche

Von einer weiteren Hiobsbotschaft bleiben die Energieversorger allerdings nicht verschont. Rückzahlungsansprüche für die Vergangenheit hat der EuGH nicht ausgeschlossen, die Entscheidung gilt auch für die Vergangenheit. „Damit werden die Versorger für die Versäumnisse der Politik in den letzten Jahren bestraft“, so Christian Marthol.

Der VKU schrieb sodann:

Zitat
Der VKU reagierte in einem offenen Schreiben zu einigen Negativ-Berichterstattungen anlässlich des EuGH-Urteils:

"Only bad news are good news!" Vor diesem Prinzip scheuten mittlerweile selbsternannte Energierechtsexperten nicht mehr zurück, um Angst und Schrecken in der Energiebranche zu verbreiten. Bestes Beispiel, so der VKU, sei das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum deutschen Preisänderungsrecht in der Strom- und Gasgrundversorgung.

http://www.zfk.de/politik/artikel/vku-ruegt-unsachliche-darstellung-zum-eugh-urteil.html

Entgegen jener Stellungnahme des VKU betrifft das EuGH- Urteil nicht nur den Zeitraum 2004 - 2011. Gerade deshalb ist - auch aus Sicht des VKU - eine aktuelle Änderung der deutschen Grundversorgungsverordnungen erforderlich.

Es steht jedoch zu bezweifeln, dass die Einschätzung des VKU zutrifft, wonach die beabsichtigten Änderungen an den Grundversorgungsverordnungen bereits diejenige Transparenz beanpruchen, welche der EuGH in seiner Entscheiung verlangt:

http://www.vku.de/service-navigation/recht/bundesrat-beschliesst-ueber-erhoehung-der-transparenz-der-strom-und-gasgrundversorgungspreise-02102014.html

Denn dort geht es wohl nicht hinreichend zB.  um die Entwicklung der Beschaffungs- und Vertriebskosten, so dass nicht sichergestellt erscheinen kann, dass die Unternehmen gesunkene Beschaffungs- und Vertriebkosten tatsächlich umfassend und unverzögert an die Kunden weitergeben.

So wendet sich die Kritik der Verbraucherverbände wie etwa der VZ NRW insbesondere auch dagegen, dass infolge fehlender Transparenz die gesunkenen Strombeschaffungskosten infolge gesunkener Großhandelspreise seit 2009 von vielen Grundversorgern bisher nicht oder nur unzureichend an die grundversorgten Kunden weitergegeben wurden.

Laut  Monitoringeberichten der BNetzA und des BKartA mussten branchenweit gestiegene Vertriebsmargen
der Stromvertriebe festgestellt werden.
Titel: Die Reaktion der Stadtwerke auf das EuGH-Urteil zur Grundversorgung
Beitrag von: PLUS am 26. Oktober 2014, 10:39:40
Unglaublich, was die Stadtwerke und ihr Verband dazu so verbreiten. In Pressemitteilungen und Artikeln will man den grundversorgten Kunden und Energieverbrauchern einreden, das EuGH-Urteil sei nicht so ganz relevant.  Hier ein Beispiel:

Zitat
Zum heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu Preisanpassungsklauseln
in Gaslieferverträgen erklärt die SWE Energie GmbH:

In Folge eines Rechtsstreits zwischen dem Gaslieferanten RWE und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Europäische Gerichtshof heute kein Urteil darüber gesprochen, ob bestimmte Preisanpassungsklauseln europarechtskonform sind oder nicht. Vielmehr ist es dem europäischen Gericht zufolge Aufgabe der nationalen Gerichte, genau hierüber zu urteilen. Die heutige Entscheidung des EuGH führt also nicht zu einer automatischen Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.

Vielmehr wird die Entscheidung des EuGH jetzt dem Bundesgerichtshof übermittelt, der das EuGH-Urteil bei seiner eigenen Entscheidung zur Wirksamkeit der strittigen Preisänderungen berücksichtigen wird.

Der Erfurter Gaslieferant, die SWE Energie GmbH, unterstreicht in diesem Zusammenhang, sich in der Vergangenheit stets an das bislang in Deutschland geltende Recht gehalten zu haben. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass nach Preissenkungen zum 1.Januar 2009 und 1. Mai 2009 die Gaspreise für SWE-Gaskunden den 4. Winter in Folge stabil geblieben sind.
Quelle (https://www.stadtwerke-erfurt.de/pb/site/swegruppe/node/516674/Lde/Vprint/index.html)

Dabei liegen den Stadtwerken doch ausreichend Verfahrensaussetzungsbeschlüsse vor, deren eindeutige Begründung in der Regel so lauten:

Nachdem das Bestehen er klägerischen Forderungen davon abhängt, ob § 4 Abs 2. AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV mit europäischem Recht vereinbar sind, war das Verfahren ...  bis  ... auszusetzen.

Ja, so wird auch der Bundesgerichtshof wie alle anderen deutschen Gerichte  das EuGH-Urteil berücksichtigen müssen!

Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05). 

Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: userD0010 am 26. Oktober 2014, 14:24:04
@alle
Die SWE versuchen offensichtlich, ihre betroffenen Kunden vorläufig zu beruhigen und zu vermeiden, dass diese ggf. Erstattungen fordern bzw. sogar auf die Idee kommen, eventuell aufzurechnen.
Dann ginge doch für diese und andere Stadtwerke eventuell schnell das Licht aus.
Man mag sich gar nicht vorstellen, in welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten sich die meisten Stadtwerke manövrieren durch diese Entscheidung, die -spätestens wenn der BGH die EUGH-Entscheidung umsetzt- eine Flut von Ansprüchen nach sich zieht.
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Oktober 2014, 16:20:33
1. Es bedarf an dieser Stelle wohl nicht eines Kommentars zu jeder PR-PM eines Versorgers.
2. Die PR-PM der SWE Energie betrifft offensichtlich die Entscheidung des EuGH, Urt. v. 21.03.13 Rs. C-92/11,
welche dem Urteil des BGH vom 31.7.13 Az. VIII ZR 162/09 vorausging.
3. Einer Aufrechnung steht bei der Grundversorgung das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 17 Abs. 3 GVV entgegen.
4. Auch kein Stadtwerk manövriert sich durch diese Entscheidung des EuGH in eine Situation.

Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Oktober 2014, 13:35:09
Wenn man davon ausgeht, dass auch die Kunden bis zum Urteil des EuGH vom 23.10.14  keine Kenntnis über die Voraussetzungen von entsprechenden Rückforderungsansprüchen (Unwirksamkeit der Preisanpassungsbefugnis) haben konnten (wie die Versorger es für sich selbst reklamieren), können wohl mit Rücksicht auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB selbst wegen in 2004 erfolgter Überzahlungen Rückforderungsansprüche bisher noch nicht verjährt sein.

Die Verjährung könnte wohl gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch den Eingang eines Schlichtungsantrages nach einer entsprechenden Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie gehemmt werden. Zuvor muss man jedoch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens gem. § 111b EnWG schaffen.
Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a EnWG der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.

Zitat
§ 111a Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinzuweisen. Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren, wenn diese Unternehmen der Verbraucherbeschwerde abhelfen können.

Zu beanstanden ist beim Versorger deshalb, dass dieser - gem. Urteil des EuGH vom 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 ohne dazu berechtigt gewesen zu sein-  die Preise einseitig abgeändert hat, hiernach unwirksam einseitig geänderte Preise zur Abrechnung gestellt, gefordert  und kassiert hat, die insoweit fehlerhaften Verbrauchsabrechnungen seit 2004  noch nicht korrigiert hat und sich demnach ergebende Überschüsse bisher immer noch nicht ausgekehrt hat, obschon dazu gem. § 812 BGB eine gesetzliche Verpflichtung besteht. 

Tempus fugit!!!
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: PLUS am 28. Oktober 2014, 11:15:36
Finanztip dazu --> klicken und lesen (http://www.finanztip.de/unwirksame-preiserhoehung-grundversorgung/)
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Oktober 2014, 15:47:34
Verjährungsfrist 10 Jahre?

Zitat
Unstrittig war bislang, das nach der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist Ansprüche, die im Jahr 2011 entstanden waren, noch nicht verjährt sind. Der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers begründete die Ausdehnung der Verjährungsfrist am Dienstag damit, dass die Verbraucher erst mit den Urteilen verschiedener Oberlandesgerichte im Jahr 2011 zur Unzulässigkeit solcher Gebühren Klarheit über die Rechtslage hatten und auch erst ab dann klagen konnten. Deswegen gelte die gesetzliche Verjährungsfrist von zehn Jahren.

http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/urteile-entscheidungen/bgh-urteil-zu-altvertraegen-bankkunden-koennen-kreditgebuehren-zurueckfordern/10900686.html
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: PLUS am 28. Oktober 2014, 16:46:43
Wenn das so ist, dann könnte beim durchschnittlichen grundversorgten 3-Personenhaushalt doch eine weit größere Forderung (Beispiel Strom) aufgelaufen sein:

Brutto Cent/kWh 3500 kWh
2004 17,96 629 €
2005 18,66 653 € 24 €
2006 19,46 681 € 52 €
2007 20,64 722 € 94 €
2008 21,65 758 € 129 €
2009 23,21 812 € 184 €
2010 23,69 829 € 201 €
2011 25,23 883 € 254 €
2012 25,89 906 € 278 €
2013 28,84  1009 €   381 €
2014 29,13  1020 €   391 €

                       1988 €
Titel: Re: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Oktober 2014, 18:22:16
Mancherorts kommen noch erhebliche Steigerungen der Grundpreise hinzu.