Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: RR-E-ft am 10. Juni 2011, 15:11:49

Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: RR-E-ft am 10. Juni 2011, 15:11:49
Verbilligte Stromtarife für die Industrie? (http://www.derwesten.de/nachrichten/wirtschaft-und-finanzen/NRW-Minister-Schneider-will-billigen-Strom-fuer-Industrie-id4743926.html)

Zitat
Der nordrhein-westfälische Arbeitsminister Guntram Schneider (SPD) will die Folgen des Atomausstiegs für die energieintensive Industrie mit neuen Strom-Subventionen abfedern.„Ich kann mir vorstellen, dass in Deutschland ähnlich wie in anderen EU-Staaten unterschiedliche Stromtarife angeboten werden. Besonders energieintensive Branchen könnten dann verbilligten Industriestrom beziehen, um konkurrenzfähig zu bleiben“, sagte Schneider dieser Zeitung.

Mangelnde Fantasie kann man dem Minister gewiss nicht unterstellen.

Wer soll denn zur Versorgung zu solchen verbilligten Tarifen verpflichtet werden?
Wer soll die Höhe der Tarife festsetzen?
Etwa die Grundversorger, die bisher gem. § 36 Abs. 1 EnWG nur Haushaltskunden versorgen müssen ?

Zudem stellt sich die Frage, wer für die Diffrenz zwischen verbilligtem Tarif und Marktpreis aufkommen soll.
Der Minister?

Die Industrie profitiert bisher schon an den durch die zunehmende EEG- Einspeisung verbilligten Großhandelspreise, ohne selbst an der EEG- Förderung adäquat beteiligt zu sein.
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: Netznutzer am 10. Juni 2011, 20:40:30
Das geht ganz einfach. Wegfall der EEG-Umlage/Rückerstattung, gleiches bei der Stromsteuer.Das wären schnell 5-6 Cent/kWh. Wer die Zeche zahlen wird ist doch schon jetzt klar. Kann jeder mit einem kleinem Testat gegenüber seinem aktuellen Versorger zurückfordern.

Gruß

NN
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: RR-E-ft am 11. Juni 2011, 11:07:54
@NN

Meinen Sie eine weitere Privilegierung für Indsutriestrom bei der Stromsteuer, die den Bundeshaushalt treffen würde?

Die Idee der Stromsteuer war, den Faktor Energie zu Gunsten des Faktor Arbeit für die Unternehmen zu verteuern. Mit den Stromsteuereinnehmen sollten die Lohnnebenkosten entlastet werden. Man versprach sich davon neben Energieeinsparungen infolge des Kostendrucks auf den Energieverbrauch postive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt.

Die Idee der rot-grünen Bundesregierung:
Über Steuern das Verhalten steuern.

Eine weitere Entlastung der Industrie bei der EEG- Umlage würde das zu finanzierende EEG- Förderaufkommen nicht verringern, so dass dann eben allein die Haushaltskunden noch stärker durch die EEG- Umlage belastet würden. Mittelbar würden die Haushaltskunden die Industriestrompreise noch stärker subventionieren als heute schon.

Die Industriekunden profitieren heute schon davon, dass die zunehmende EEG- Strommenge die Großhandelspreise zunehmend preisdäpfend beeinflusst, ohne die EEG- Strommenge die Großhandelspreise höher lägen.

Von diesem Effekt profitieren die Haushaltskunden nicht, weil bei diesen der Wettbewerbsdruck für die Lieferanten zu gering ist, gesunkene Großhandelspreise an die Haushaltskunden weiterzugeben. Deshalb sanken die Strompreise infolge drastisch gesunkener Großhandelspreise 2008/09 für Industriekunden, nicht jedoch entsprechend für Haushaltskunden.  

Zudem ist doch bei den Industriestrompreisen vollkommen unklar, ob und in welchem Umfang EEG- Umlage bisher überhaupt eingepreist ist. Bei hohem Wettbewerbsdruck, der insbesondere bei der Belieferung energieintensiver industrieller Großkunden angenommen werden kann, werden nicht nur gesunkene Großhandelspreise weitergegeben, sondern kommt es bereits jetzt schon dazu, dass die Umlage nicht oder nicht vollständig eingepreist wird, sie insoweit vom Lieferanten getragen wird, der den Großkunden nicht verlieren will. Dafür hält man sich wieder bei den Haushaltskunden schadlos...
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: PLUS am 11. Juni 2011, 14:54:07
Zitat
Original von RR-E-ft
Eine weitere Entlastung der Industrie bei der EEG- Umlage würde das zu finanzierende EEG- Förderaufkommen nicht verringern, so dass dann eben allein die Haushaltskunden noch stärker durch die EEG- Umlage belastet würden.
Zitat
Original von RR-E-ft
Mittelbar würden die Haushaltskunden die Industriestrompreise noch stärker subventionieren als heute schon.
Zur Erinnerung: Solarstrom - Wie in Deutschland schon vor Jahren Milliarden-Kosten verschleiert wurden und immer noch werden.  X(  (http://www.youtube.com/watch_popup?v=QWxraplKDLw&vq=medium#t=41)
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: Cremer am 11. Juni 2011, 17:50:40
Ich weis in einem konkreten Fall einer nicht mehr im raum Düsseldorf ansässigen Papierfabrik, dass diese sehr gute Sonderverträge mit den Stadtwerken Düseldorf hatten. Die SWD lieferten Prozessdampf und etwa zum halben Normalpreis Strom.
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Juni 2011, 12:44:35
Entlastung für Industrie gefordert (http://www.focus.de/finanzen/news/unternehmen/atomausstieg-hoehere-strompreise-kosten-industrie-milliarden_aid_636757.html)

2008/09 waren die Großhandelspreise um ca. 3 Ct/ kWh gefallen und die industriellen Großkunden - im Gegensatz zu den privaten Haushalten- hierdurch entlastet worden.
Davon redet Michael Hüther kein Wort, auch nicht über den preisdämpfenden Effekt des EEG.
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: Energiesparer51 am 15. Juni 2011, 13:58:22
Es gibt doch gar keine Industrie-\"Tarife\". Sonst wären die Industrieunternehmen ja Tarifkunden.

Jeder etwas größere Industriebetrieb wird doch wie bei allen anderen Rohstoffen und Materialien wohl Lieferangebote mehrerer Anbieter einholen und aushandeln.
 
Die Entwicklung der Indutriestrompreise lässt sich hier nachvollziehen:

http://www.vik-online.de/fileadmin/vik/Strompreisindex/VIK_Index_Daten_Version1.pdf
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Juni 2011, 14:24:20
Logisch gibt es gar keine Industriestrom-Tarife in Deutschland.
Es gibt - abgesehen von der Ersatzversorgung - noch nicht einmal eine Versorgungspflicht.

Bei Ersatzversorgung ist kein verbilligter Tarif vorgesehen.

Von daher ist ja die Forderung nach verbilligten Industriestrom- Tarifen von Anfang an unsinnig.
In anderen Ländern - wie etwa Frankreich - mag es noch Industriestrom- Tarife geben, in Deutschland indes nicht.
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Juni 2011, 13:00:00
Zitat
Pressemitteilung Bund der Energieverbraucher e.V.

Verbraucherprotest: EEG entlastet Großindustrie auf Verbraucherkosten
     
 (16. Juni 2011, korrigiert)

Durch das Erneuerbare Energien Gesetz übernehmen Haushaltskunden einen Teil der Stromkosten der Großindustrie. Mit der anstehenden Novelle, die morgen vom Bundesrat beschlossen werden soll, wird diese skandalöse Umverteilung noch ausgeweitet. Dagegen protestieren die betroffenen Energieverbraucher. Derartige Industriesubventionen sind verfassungswidrig und auch nach Europarecht untersagt. Der Bund der Energieverbraucher e.V. wird deshalb mit allen rechtlichen Mitteln gegen diese Regelung vorgehen, zum Beispiel mit Klagen, Verfassungsbeschwerden sowie Beschwerde bei der EU in Brüssel oder vor dem EUGH.

      Nach § 40 EEG sind besonders stromintensive Betriebe von der Zahlung der EEG-Umlage weitgehend befreit, sie zahlen nur 0,05 Ct/kWh, Haushalte dagegen 3,5 Ct/kWh. Das EEG führt aber zu einer Senkung der Strombeschaffungskosten der Industrie in Höhe von mindestens 0,6 Ct/kWh (Merit-Order-Effekt). Unter dem Strich zahlen stromintensive Betriebe durch das EEG also einen um 0,55 Ct/kWh geringeren Strompreis. Im Jahr 2011 war von dieser Regelung der Bezug von 75 TWh, ein Drittel des Industriestromverbrauchs, begünstigt. Die Industrie hat dadurch Stromkosten in Höhe von vierhundert Millionen Euro eingespart (0,55 x 75).

      Während die Strompreise der Haushalte durch die EEG-Umlage belastetet werden, spart die stromintensive Industrie Stromkosten in Höhe von mindestens vierhundert Millionen Euro jährlich ein.

      Die EEG-Novelle will noch mehr Industriebetriebe von der EEG-Umlage befreien. Das ist ungerecht gegenüber den privaten Stromkunden. Es ist auch unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (siehe Stellungnahme der Forschungsstelle Umweltenergierecht die Uni Würzburg zur EEG-Anhörung des Umweltausschusses des Bundestags am 8.Juni 2011, Seite 8 sowie T.Müller in M.Altrock ua. (Hrsg): EEG, 2. Auflage, 2008, § 16, Rn. 19).

      Die geplante Ausweitung der EEG-Befreiung führt zu spürbaren zusätzlichen Belastungen der Haushaltskunden. Denn die EEG-Zahlungen verteilen sich künftig auf weniger Schultern und steigen dadurch. Das Umweltministerium beziffert die Mehrbelastung zwar auf 300 Millionen Euro. Tatsächlich dürften die Mehrbelastungen aber weitaus höher liegen.

      Der Bund der Energieverbraucher e.V. fordert, dass künftig auch stromintensive Betriebe eine EEG-Umlage bezahlen müssen, die mindestens der Entlastung durch den Merit-Order-Effekt entspricht. Auch muss der Kreis der begünstigten Betriebe verringert und nicht ausgeweitet werden. Die untere Grenze für die Befreiung muss von 10 GWh auf 20 GWh Jahresstromverbrauch angehoben werden.

      \"Die Großindustrie und der Gesetzgeber dürfen die Zahlungsbereitschaft der Verbraucher für die Energiewende nicht mißbrauchen\", fordert Dr. Aribert Peters, Vorsitzender des Bundes der Energieverbraucher.
 
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: der_thomas am 26. September 2011, 15:34:53
Warum sollte die Industrie verbilligte Stromtarife bekommen? Der Preisnachlass kommt doch nicht beim Endverbraucher an. Wenn der Endverbraucher spart geht das überschüssige Geld doch meist in die Wirtschaft und wird anders ausgegeben. Ist doch viel vernünftiger so.
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: Cremer am 26. September 2011, 19:55:57
@der thomas,

wenn man sich mit der Materie beschäfftigt hat, weiß man, dass die Industrie verbilligte Sonderstromtarife hat.

Die Haushalte zahlen da kräftig drauf.

Ich kannte einen konkreten Fall von den SW D
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: mattesStromio am 26. September 2011, 20:05:30
Ich höre hier immer nur ich kannte da einen Fall, Gewerbestrom/ Industriestrom ist günstiger als herkömlicher. Der nächste punkt ist die reduzierung der Energiesteuer durch den Zoll den Unternehmen mit besonders viel Energieverbrauch beantragen können - nur produzierendes Gewerbe eigentlich.

Sondertarife gibt es sowie so da im Moment fast jedes Unternehmen auf das Preisspiel einsteigt und die jenigen die am meisten Kunden verloren haben verkaufen zu niedrigen Preisen um Kunden zu binden und da meistens Doppelverdiener - Netznutzungsg.

Dampf ist Abfall, der bei der Stromerzeugung bei herkömlich hergestellten Strom zwangsläufig hergestellt wird. Daher ist das Produkt Dampf schon längst bezahlt und man wird nochmals abkassiert.

Wenn man es richtig betrachtet warum bin ich kein Stromproduzent?
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: Netznutzer am 06. Oktober 2011, 17:00:55
http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/netznutzung-gratis-grose-stromkunden-werden-von-netzentgelten-befreit/

Geht doch, auf Kosten der Allgemeinheit. Wenn\'s schon nicht beim Bezug mehr so richtig klappt, dann eben über Netzentgelte. Danke liebe Politik.

Gruß

NN
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2011, 18:59:41
Kommt es zur Befreiung von den Netzentgelten, dann landen die Kosten, nach welchem Mechanismus auch immer, schlussendlich wohl wieder vornehmlich  beim Haushaltskunden, also auch beim Hartz IV- Empfänger.

Auch kleine und mittelständische Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, werden wohl zunehmend wegen dieser Kosten herangezogen werden und deshalb selbst zunehmend unter Druck geraten können.
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: PLUS am 07. Oktober 2011, 00:24:08
Zitat
Original von RR-E-ft
Kommt es zur Befreiung von den Netzentgelten, dann landen die Kosten, nach welchem Mechanismus auch immer, schlussendlich wohl wieder vornehmlich  beim Haushaltskunden, also auch beim Hartz IV- Empfänger.
PS:
Hier geht es zwar um Abwasser und Gebühren, aber die Befreiung von Netzentgelten ist kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG? VGH Baden-Württemberg Urteil vom 11.3.2010, 2 S 2938/08 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=&nr=12760&anz=1&pos=0&Blank=1): u.a.

Zitat
1. Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung verstößt auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip.

22
   
Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Oktober 2011, 09:20:21
@PLUS

Man sollte versuchen, sich auf ein bestimmtes Thema zu konzentrieren. Wenn man sich für Verfassungsbeschwerden interessiert, dann informieren man sich zunächst darüber, wer nach dem BVerfGG unter welchen Voraussetzungen hinsichtlichtlich einer Verfassungsbeschwerde/ Normenkontrollklage antragsbefugt ist.  ;)
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: PLUS am 07. Oktober 2011, 09:57:10
Zitat
Original von RR-E-ft
Man sollte versuchen, sich auf ein bestimmtes Thema zu konzentrieren. Wenn man sich für Verfassungsbeschwerden interessiert, dann informieren man sich zunächst darüber, wer nach dem BVerfGG unter welchen Voraussetzungen hinsichtlichtlich einer Verfassungsbeschwerde/ Normenkontrollklage antragsbefugt ist.  ;)
Verfassungsbeschwerde Merkblatt BVerfG (http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html)[/list]
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Oktober 2011, 11:53:10
@PLUS

Sie als Bürger sind doch Grundrechtsträger.
Es ist davon auszugehen, dass Sie sich in Grundrechten (welche?) verletzt glauben.

Dann kann wohl die Rechtssatzverfassungsbeschwerde für Sie selbst in Betracht kommen.
Fraglich indes, ob deren Voraussetzungen in Ihrer Person tatsächlich erfüllt sind.

Zitat
Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise unmittelbar angegriffen werden, und zwar dann, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Die Verfassungsbeschwerde muss in diesem Fall binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).

In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges, d.h. der Anwendung im einzelnen Fall durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die der Betroffene den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde daher in solchen Fällen erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

In welchen Grundrechten sehen Sie sich denn wodurch selbst, unmittelbar und gegenwärtig  verletzt?
Warum beschweren Sie sich darüber nicht selbst beim Bundesverfassungsgericht?
Jemand anders kann sich dort nämlich nicht darüber beschweren, dass Sie in Ihren Grundrechten verletzt werden.
Auch kann niemand für Sie bzw.  an Ihrer Stelle den Rechtsweg betreten und erschöpfen.
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: PLUS am 07. Oktober 2011, 12:01:55
\"Fraglich indes\", ... und hier (!?)  (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=83726#post83726)
Zitat
Der Bund der Energieverbraucher e.V. wird deshalb mit allen rechtlichen Mitteln gegen diese Regelung vorgehen, zum Beispiel mit Klagen, Verfassungsbeschwerden sowie Beschwerde bei der EU in Brüssel oder vor dem EUGH.
[/url]
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Oktober 2011, 12:10:03
@PLUS

Entweder haben Sie das von Ihnen verlinkte Merkblatt des BVerfG dazu verstanden oder es blieb für Sie unverstanden.

Zitat
Original von PLUS

 Verfassungsbeschwerde Merkblatt BVerfG (http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html)

Wenn Sie sich in eigenen Grundrechten verletzt glauben, dann müssen Sie sich deshalb selbst beschweren.
Das können Sie nur unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen und Fristen.
Das gilt nicht anders für Verbraucherverbände.

Wenn Sie sich also in eigenen Grundrechten verletzt glauben, dann müssen Sie sich selbst deshalb kümmern unter Einhaltung der geltenden Fristen.
Nach dem BVerfGG sind Sie deshalb selbst gefordert.
Andernfalls kann jedenfalls das Bundesverfassungsricht nichts dazu  feststellen, ob und ggf. in welchem Umfange Sie selbst tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt sind.
Sollten Sie deshalb zunächst erst den Rechtsweg auszuschöpfen haben, käme dabei Art. 100 GG  (http://www.sadaba.de/Rsp/GSBR_GG_100T.html)zum Tragen, wenn Sie im Rahmen einer zulässigen Klage begründet eine Grundrechtsverletzung geltend machen.

Sie selbst sind noch weniger als  ein damit befasstes Fachgericht befugt, darüber zu entscheiden, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist oder nicht.
Darüber entscheiden darf nur das BVerfG, wenn es denn überhaupt in zulässiger Weise deshalb angerufen wird.
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: PLUS am 07. Oktober 2011, 14:45:02
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn Sie sich in eigenen Grundrechten verletzt glauben, dann müssen Sie sich deshalb selbst beschweren. Das können Sie nur unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen und Fristen. Das gilt nicht anders für Verbraucherverbände.
....
(http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=83726#post83726)
Zitat
Der Bund der Energieverbraucher e.V. wird deshalb mit allen rechtlichen Mitteln gegen diese Regelung vorgehen, zum Beispiel mit Klagen, Verfassungsbeschwerden sowie Beschwerde bei der EU in Brüssel oder vor dem EUGH.
[/url][/list]
Zitat
Original von RR-E-ft
Sie selbst sind noch weniger als  ein damit befasstes Fachgericht befugt, darüber zu entscheiden, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist oder nicht. Darüber entscheiden darf nur das BVerfG, wenn es denn überhaupt in zulässiger Weise deshalb angerufen wird.
Ortsgesetzgebung\" aber immerhin hat ein nachgeordnetes Gericht eine deutliche Feststellung zu einem Grundrecht getroffen:

Zitat
1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).

22 Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).

Hier geht es im Prinzip ebenfalls um \"Sonderkonditionen für  große Teile des Gewerbes, der Industrie, Verwaltung, Behörden etc. pp.\". Die Kosten für das Abwasser wurden nur auf der Basis des Frischwasserbezugs berechnet. Z.B. eine große Familie im Hochhaus mit Tiefgarage hat da bisher überproportional die Kosten getragen. Ein Verwaltungsgebäude oder Einkaufszentrum mit großer Dachfläche und entsprechend versiegelten Parkflächen hat für die Entsorgung des Niederschlagwassers über die Kanalisation überhaupt nichts bezahlt. Der für die Abwassergebühren zu Grunde gelegte Frischwasserverbrauch zum Händewaschen und für die Toiletten stehen ganz sicher in keinem angemessenen Verhältnis dazu.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dazu doch eine Grundrechtsverletzung festgestellt?![/list]
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Oktober 2011, 15:06:39
@PLUS

Zitat
Original von RR-E-ft
Sollten Sie deshalb zunächst erst den Rechtsweg auszuschöpfen haben, käme dabei Art. 100 GG  (http://www.sadaba.de/Rsp/GSBR_GG_100T.html)zum Tragen, wenn Sie im Rahmen einer zulässigen Klage begründet eine Grundrechtsverletzung geltend machen.

Einfach mal den Link zu Art. 100 GG verfolgen und dann überlegen, warum eine Vorlage durch das Fachgericht zum BVerfG nicht erfolgen musste, wenn es in der Entscheidung des  Verwaltungsgerichtshofes B-W allein auf die Wirksamkeit eines Gebührenmaßstabes ankam, den eine Gemeinde oder ein Landkreis gem. § 2 Abs. 1 KAG 1996 per Satzung   festgelegt hatte.

Zitat
Die in Art.100 Abs.1 GG, § 80 BVerfGG geregelte Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn es sich bei der zur Nachprüfung gestellten entscheidungserheblichen Norm um ein formelles Gesetz handelt. (vgl BVerfG, B, 27.09.05, - 2_BvL_11/02 - § 12a BhVO-NRW - Originalurteil = http://www.bverfg.de)

Art.100 Abs.1 GG ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtsverordnung durch ein formelles Gesetz geändert wird. Die Verwaltungsgerichte können selbst über die Vereinbarkeit von Regelungen einer Rechtsverordnung mit mit höherrangigem (Bundes-)Recht entscheiden. (vgl BVerfG, B, 27.09.05, - 2_BvL_11/02 - § 12a BhVO-NRW - Originalurteil = http://www.bverfg.de)

Siehe auch: § 47 VwGO (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__47.html)

Zitat
Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat.

Da kann auch nicht jeder klagen und vor allem auch nicht zeitlich unbefristet. Der Kläger muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In der Regel muss es sich bei dem Kläger deshalb um den Normadressaten handeln. Wer also meint, durch eine im Rang unter dem Ladesrecht stehende Rechtsverordnung oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu werden, muss dies gem. § 47 VwGO innerhalb der Jahresfrist selbst gerichtlich geltend machen. Man und frau muss sich also stets und ständig darüber auf dem Laufenden halten, welche einen selbst betreffenden Rechtsverordnungen bekannt gemacht wurden, um diese ggf. binnen Jahresfrist gem. § 47 VwGO anzufechten. Der Einzelne ist demnach gefordert, seine Rechte zu verteidigen.
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Oktober 2011, 16:16:49
§ 19 Abs. 2 StromNEV (http://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/__19.html)

Zitat
Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf.

Erreicht die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden und übersteigt der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden, soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden.

Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde.

Der Antrag kann auch durch den Letztverbraucher gestellt werden.

Der Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde unverzüglich alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach Satz 1 und Befreiungen von Netzentgelten nach Satz 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten.

Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse durch individuelle Netzentgelte nach Satz 1 und Befreiungen von den Netzentgelten nach Satz 2 über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 20 gilt entsprechend. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiung von den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.

Der Haushaltskunde ist nicht Normadressat.
Der Belastungsausgleich in entsprechender Anwerndung von  § 9 KWKG (http://www.buzer.de/gesetz/5165/a71354.htm) betrifft Netzbetreiber.
Davon mittelbar betroffen sein können diejenigen, die Netznutzungsentgelte unmittelbar an den Netzbetreiber zahlen, weil das an den Netzbetreiber vertraglich zu zahlende Netznutzungsentgelt davon betroffen sein kann.

Zumeist werden die Netznutzungsentgelte unmittelbar vom Stromhändler an den Netzbetreiber bezahlt.
Die wenigsten Haushaltskunden zahlen deshalb  Netzentgelte entsprechend gesonderter Abrechnung unmittelbar an den Netzbetreiber.
Haushaltskunden zahlen zumeist einen vereinbarten Strompreis an ihren Stromlieferanten, wobei es auch möglich ist, dass dieser vereinbarte Strompreis für den Stromlieferanten nicht kostendeckend ist.

Es stellt sich die Frage, wer von den Normadressaten und den mittelbar betroffenen Stromhändlern sich über diese Norm beschweren sollte, da die resultierenden Mehrkosten schlussendlich in die Strompreise der Kunden eingepreist werden können.
Titel: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: PLUS am 07. Oktober 2011, 19:00:25
Zitat
Original von RR-E-ft
 ...
Es stellt sich die Frage, wer von den Normadressaten und den mittelbar betroffenen Stromhändlern sich über diese Norm beschweren sollte, da die resultierenden Mehrkosten schlussendlich in die Strompreise der Kunden eingepreist werden können.
Titel: Re: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: wasi86 am 27. Mai 2013, 19:43:04
Hallo,
der hohe Preis für Industriestrom macht den Industrieunternehmen immer mehr zu schaffen. Gemessen am Durchschnitt der 27-EU Staaten ist der Industriestrom in Deutschland demnach rund 15 Prozent teurer, im Vergleich zu Frankreich und den Niederlanden um 40 Prozent. Diese Entwicklung schadet dem Industriestandort Deutschland. (Quelle: http://www.marktundmittelstand.de/nachrichten/produktion-technologie/strompreise-schaden-standort-deutschland/ (http://www.marktundmittelstand.de/nachrichten/produktion-technologie/strompreise-schaden-standort-deutschland/) )
Klar ist, dass die Privathaushalte den Kopf hinhalten müssen. Aber ich finde, dass dies das kleinere Problem ist. Die deutsche Industrie muss leben. Der Standort Deutschland darf nicht geschädigt werden. Insolvenzen und somit Verluste von Arbeitsplätzen wären hier doch ein größeres Problem.

Gruß,
W.  :)
Titel: Noch mehr Unternehmen befreit
Beitrag von: Wolfgang_AW am 04. September 2013, 15:46:45
Noch mehr Unternehmen befreit (http://www.zfk.de/newsticker/artikel/noch-mehr-unternehmen-befreit.html)

Zitat
Auch im nächsten Jahr wird die Zahl der teilweise von der Zahlung der EEG-Umlage befreiten Unternehmen ("Besondere Ausgleichsregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)") weiter steigen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Partei "Bündnis 90 / Die Grünen" hervor. 2379 Unternehmen mit insgesamt 3471 Abnahmestellen haben für 2014 einen Antrag auf Befreiung gestellt (Stichtag 1. Juli 13). In den Jahren zuvor waren es weniger Anträge: 2013: 2055 Unternehmen (3184 Abnahmestellen, 2276 bewilligt), 2012: 813 (1137, 979); 2011: 650 (890, 800); 2010: 589 (797, 754); 2009: 540 (740, 695); 2008: 438 (579, 564); 2007: 406 (543, 492).

Nach Angaben der Regierung sind etwa 119 Mio. kWh für 2014 als Gesamtbezugsstrommenge des jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres für 2014 angemeldet. Durch die Befreiung von stromintensiven Unternehmen belief sich die Belastung der nichtpriviligierten Stromkunden lt. Bundesregierung auf 0,63 ct/kWh im Jahr 2012.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
Titel: Re: Noch mehr Unternehmen befreit
Beitrag von: PLUS am 04. September 2013, 16:03:01
Noch mehr Unternehmen befreit (http://www.zfk.de/newsticker/artikel/noch-mehr-unternehmen-befreit.html)
Zitat
Die EU prüft derzeit, ob die Befreiung von der EEG-Umlage für energieintensive Firmen ein Fall von staatlicher Beihilfe ist. Solche Zuschüsse benötigen eine Genehmigung aus Brüssel. Eine Entscheidung über die Vereinbarkeit des EEG mit EU-Gesetzen soll im Herbst fallen. Nach Informationen des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" bewertet die EU-Kommission das EEG als Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht.

Wir werden sehen, vielleicht wird das EEG auch so zu Fall gebracht. Ohne EEG-Umlage gäbe es auch keine Befreiungen von dieser Umlage. ;) Wie wird denn vergleichsweise der EE-Eigenverbrauch in den nächsten Jahren prognostiziert? Sind das auch 0,63 ct/kWh Mehrbelastung die auf die nicht privilegierten Verbraucher zukommen wenn sich an den Bedingungen nichts ändert? 
Titel: Re: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: Netznutzer am 04. September 2013, 16:33:57
Die Zahlen passen nicht. Wenn wirklich 119 Mio. kWh von 2.276 bewilligten Abnahmestellen befreit wären, hätte die durchschnittliche Abnahmestelle knapp über 52.000 kWh Abnahme.
"2013: 2055 Unternehmen (3184 Abnahmestellen, 2276 bewilligt"

Gruß

NN
Titel: Re: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Beitrag von: Wolfgang_AW am 04. September 2013, 17:31:31
Die Zahlen passen nicht. Wenn wirklich 119 Mio. kWh von 2.276 bewilligten Abnahmestellen befreit wären, hätte die durchschnittliche Abnahmestelle knapp über 52.000 kWh Abnahme.
"2013: 2055 Unternehmen (3184 Abnahmestellen, 2276 bewilligt"

Gruß

NN

Beim BMU ist dazu zu lesen: (http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/bmu/eeg_hintergrundpapier_2013.pdf)

Zitat
Für den Bezugszeitraum 2013 stellten bis zum Ende der Ausschlußfrist 2057 Unternehmen bzw. Unternehmensteile Anträge für insgesamt 3186 Abnahmestellen; die angegebene Gesamtstrommenge betrug 107.477 GWh

Hier liest sich die Strommenge schon deutlich höher :-)

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW