Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Süwag => Thema gestartet von: RR-E-ft am 27. Mai 2011, 11:31:44
-
SÜWAG- Kunden erreichen in letzter Zeit Schreiben folgenden Inhalts:
Einwurf/Einschreiben
Ihr Ansprechpartner: Süwag Kundenservice Forderungsmanagement
Ansprechpartner: Diana Teske
Telefon: 069 3107-1522
Telefax: 069 3107-3131
E-Mail: widerspruch_315_kuendigung@suewag.de
Frankfurt, 16. Mai 2011
Kündigung Ihres Energielieferungsvertrages zum 31. Juli 2011 Verbrauchsstelle: .... KundenNr.: ....
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben Widerspruch gegen unsere Preiserhöhungen gern. § 315 BGB eingelegt.
Eine Belieferung zu dem von Ihnen akzeptierten Preis können wir nicht weiter fortsetzen, da sie nicht kostendeckend ist.
Derzeit besteht auf Ihrem Kundenkonto ein Zahlungsrückstand von ..... €.
Gemäß § 36 I 2 EnWG ist der Grundversorger berechtigt, den Energieliefervertrag zu kündigen, wenn die Weiterbelieferung in der Grundversorgung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Diese Voraussetzung liegt aufgrund Ihres Widerspruchs gegen die Preiserhöhung und dem aufgelaufenen Zahlungsrückstand vor.
Aus diesem Grund kündigen wir Ihren Energielieferungsvertrag zum 31. Juli 2011.
Wir bieten Ihnen folgende Möglichkeiten an:
1. Sie schließen mit uns einen neuen Energieversorgungsvertrag ab. Aufgrund des Energieverbrauchs aus der letzten Verbrauchsabrechnung haben wir den günstigsten unserer Tarife für Sie ermittelt. Der für Sie günstigste Tarif ist der Süwag Strom 36max. Ein entsprechendes Vertragsangebot fügen wir diesem Schreiben bei.
2. Sie schließen bis zum \"30. Juni 2011 einen Energielieferungsvertrag bei einem anderen Energieversorger ab. Seit der Liberalisierung des Energiemarktes steht es jedem Verbraucher frei, seinen Energielieferanten zu wählen.
Bitte beachten Sie, dass uns Ihre Entscheidung für unser Vertragsangebot oder die Anmeldung eines anderen Energielieferanten bis spätestens 30. Juni 2011 vorliegen muss.
Sollten wir weder von Ihnen noch einem anderen Lieferanten rechtzeitig eine Nachricht erhalten, werden wir wegen der Beendigung des Grundversorgungsvertrages Ihren Zähler am 1. August 2011 sperren.Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für unser beigefügtes Angebot entscheiden würden.
Mit freundlichen Grüßen
Süwag Energie AG
ppa. Max-Peter Bretz ppa. Lothar Stanka
Handelt es sich um einen Grundversorgungsvertrag und hatte der Kunde einseitig geänderte Preise als unbillig gerügt und einen Billigkeitsnachweis verlangt, § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV iVm. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB und deshalb nur die bisherigen Preise vollständig bezahlt, so besteht für den Grundversorger deshalb weder ein Recht zur ordentlichen Kündigung, noch zur außerordentlichen Kündigung.
Wegen der Klärung der Frage, ob die weitergehenden Forderungen zu Recht bestehten, die einseitig geänderten Preise mit Rücksicht auf dessen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG iVm. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entsprechen und vertragsgemäß sind, ist der Grundversorger auf den Rechtsweg verwiesen.
Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG haben gem. § 36 Abs. 1 EnWG einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung, zu den jeweiligen Preisen, die entsprechend der Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG vertragsgemäß sind, was ggf. eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB erbringen muss (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 = ZNER 2011, S. 69 ff.; Fricke, ZNER 2011, S. 130 ff.).
-
Die Kündigungen erscheinen unter Verstoß gegen §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG rechtsmissbräuchlich.
Betroffene Kunden können mit Nichtwissen bestreiten, dass die gezahlten Preise nicht kostendeckend sind bzw. selbst je kostendeckend waren (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 20).
Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen des EnWG können auch bei der Bundesnetzagentur moniert werden.
-
Die Kündigungen erscheinen unter Verstoß gegen §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG rechtsmissbräuchlich.
Das sollten die ppa-Herren Bretz und Stanka doch wissen oder haben die einfach blind wie so oft bei Versorgern die zur Unterschrift vorgelegten Schreiben unterzeichnet. :evil:
Wenn in dem Kündigungsschreiben noch auf § 315 hingewiesen wird.
Diletanten !!!
-
Ich war noch nie dabei, wenn diese Herren etwas unterschrieben haben.
Ich weiß deshalb auch nicht, ob die je etwas mit Augenbinde unterschrieben haben.
Auch ist mir deren fachliche Kompetenz nicht bekannt.
Möglicherweise handelt es sich um gute Ingenieure, um Nichtjuristen.
Ich habe selbst auch nicht erlebt, dass bei Versorgern etwas blind unterschrieben wurde, obschon ich bei vielen Unterschriftsleistungen daneben stand.
Möglicherweise weiß Herr Cremer in diesem Zusammenhang mehr. ;)
-
Was sind \"Diletanten\"? ich kenne nur \"Dilettanten\"!
Möglicherweise weiß Herr Cremer in diesem Zusammenhang mehr.
;)
-
Original von Didakt
Was sind \"Diletanten\"? ich kenne nur \"Dilettanten\"!
Möglicherweise weiß Herr Cremer in diesem Zusammenhang mehr.
;)
Das sind die Schwestern von Vattern oder Muttern. Und \"Dile\" steht für \"Die Lebenden\"
(P.S.: sind schon komische Vögel unterwegs, die Anderen auch noch die Kommas und Pünktchen nachzählen.
In der Sache:
Wenn der GrundVersorger einen Widersprüchler in der Grundversorgung (GV) nicht mehr versorgen kann, weil ihm das unwirtschaftlich dräut, sodann sich aber eine Versorgung im Sondervertrag (SV) wiederum als wirtschaftlich vorstellen kann, dann wird damit zum Ausdruck gebracht, dass auch seine GV eben gerade nicht \"Jedermann\" zur Verfügung steht. Die Ausübung des Kündigungsrechts macht den GV zum SV-Kunden, nicht wahr :tongue:
-
Original von Didakt
Was sind \"Diletanten\"? ich kenne nur \"Dilettanten\"!
Möglicherweise weiß Herr Cremer in diesem Zusammenhang mehr.
;)
Wenn jemand tatsächlich nur \"Dilettanten\"! kennt, lässt dies in Bezug auf dessen Weltsicht wohl auch tief blicken. :D
-
Original von tangocharly
Original von Didakt
Was sind \"Diletanten\"? ich kenne nur \"Dilettanten\"!
Möglicherweise weiß Herr Cremer in diesem Zusammenhang mehr.
;)
Das sind die Schwestern von Vattern oder Muttern. Und \"Dile\" steht für \"Die Lebenden\"
(P.S.: sind schon komische Vögel unterwegs, die Anderen auch noch die Kommas und Pünktchen nachzählen.
Wieso denn Schwestern von Vattern oder Muttern? Wie wäre es denn MitNICHTEN? ;)
Ich finde übrigens ja eher, dass hier \"Dile\" eigentlich besser für \"Dilemma\" stehen sollte :D
Und für alle Italien-Liebhaber unter uns: ein Tipp für den nächsten Urlaub
Avanti Dilettanti (http://www.geo.de/GEO/reisen/europa/54638.html?eid=54582)
-
Bitte zurück zum eigentlichen Thema, das ernst genug erscheint.
-
Guten Tag ins Forum!
Den oben aufgeführten Brief habe ich mit folgenden Abwandlungen erhalten:
...Sie haben Widerspruch gegen unsere Preiserhöhungen gem. §315 BGB eingelegt. Eine Belieferung zu dem von Ihnen akzeptierten Preis können wir nicht weiter fortsetzen, da sie nicht kostendeckend ist.
Daher kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Sondervertrag zum 31.12.2011 bzw. zum nächstmöglichen Termin.
Wie bieten Ihnen folgende Möglichkeiten an:
1. Sie schließen mit uns einen neuen Energieversorgungsvertrag ab. Aufgrund des Energieverbrauchs aus der letzten Verbrauchsabrechnung haben wir die derzeit günstigen....
2. Sie schließen bis zum 30. November 2011 einen Energielieferungsvertrag bei einem anderen Energieversorger ab. ...
Sollten Sie bis 30.09.2011 ausdrücklich keinen neuen Energieliefervertrag abschließen, werden Sie ab. 01. Januar 2012 nach dem Grundversorgungstarif zu den jeweils gültigen Konditionen abgerechnet.
Mit freundlichen Grüße
SÜWAG Energie AG
ppa. Rothe ppa. Ommer
Seit 2006 lege ich Widerspruch zu den Gaspreiserhöhungen ein.
Meine Frage an die Experten:
Wie sollte ich Ihres Erachtens reagieren?
Gilt die o.g. Aussage auch in diesem Fall?
Ist ein Wechsel sinnvoll - die Preiserhöhung wäre moderat im Vergleich zu einem günstigen Anbieter im Vergleichsportal (mit anderen Worten meine bisherigen Kürzungen sind durchaus angemessen) ?
Vorab vielen Dank für die Hilfe!
DrKitchen
-
ein Sondervertrag kann unter Einhaltung der entsprechenden Formen (Schriftform, Fristen, selbst unterzeichnet etc.) gekündigt werden.
In diesem Fall neuen Versorger suchen und neuen Vertrag abschließen.
Das Kündigungsschreiben aufheben, da ein Beweis für das Gericht, dass der Versorger sie als Sonder- und nicht Tarifvertragspartner hält und somit nicht §315 sondern 305/307 zu beachten sind!
Hoffentlich haben Sie ordentlich bisher gekürzt!!!!
-
Danke für die Rückmeldung Schwalmtaler.
Ich bin allerdings bisher in dem Glauben keinen Sondervertrag zu haben.
Abnahmemenge ca. 24 kWh p.a. und Nutzung lediglich für die Heizung des privaten EFH. Seit Aufnahme des Bezuges durch den örtlichen Grundversorger im Rahmen des Anschlusses des Hauses an das Gasnetz wurde auch kein Vertrag oder Tarifwechsel etc. unterzeichnet/abgeschlossen.
-
@DoktorKitchen
Der Versorger will anscheinend die Küdigung eines Sondervertrages ausgesprochen haben.
Original von DoktorKitchen
Den oben aufgeführten Brief habe ich mit folgenden Abwandlungen erhalten:
Daher kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Sondervertrag zum 31.12.2011 bzw. zum nächstmöglichen Termin.
Dann sollte man deshalb wohl zunächst den Versorger schriftlich dazu befragen, welcher, d. h. wann, mit wem, welchen Inhalts abgeschlossene Sondervertrag damit eigentlich gekündigt werden soll und was in diesem Sondervertrag eigentlich über die ordentliche Kündigung vereinbart worden sein soll.
Immerhin muss sich für den Empfänger einer Kündigungserklärung erkennen lassen, welcher Vertrag auf welcher Grundlage gekündigt werden soll.
Darauf, in welchem Glauben sich jemand befindet, kommt es dabei eher nicht an.
-
Original von DoktorKitchen
Danke für die Rückmeldung Schwalmtaler.
Abnahmemenge ca. 24 kWh p.a. und Nutzung lediglich für die Heizung des privaten EFH. Seit Aufnahme des Bezuges durch den örtlichen Grundversorger im Rahmen des Anschlusses des Hauses an das Gasnetz wurde auch kein Vertrag oder Tarifwechsel etc. unterzeichnet/abgeschlossen.
= > sie sind Grundversorgter Kunde, der Versorger hat sie zum Sondervertragskunden erklärt um sie kündigen zu können.
==> haben Sie einen Vertrag?, haben sie eine AGB, was steht auf den Rechnungen
usw..
-
@bjo
Ein Vertrag besteht nicht. AGB wurden nicht ausgehändigt. Auf den Rechnungen wird ein Grundpreis und Arbeitspreis berechnet. Beinhaltet das Ihre Frage? (habe ja noch den Status Grünschnabel)
-
Original von DoktorKitchen
Ein Vertrag besteht nicht. ...
So eindeutig ist das nicht! Ein Grundversorgungsverhältnis kommt durch einen Vertrag zustande oder schlicht dadurch, dass man dem Netz Gas entnimmt. Ob ein Vertrag der Grundversorgung zu den Allgemeinen Tarifen oder ein Sondervertrag zu speziellen Tarifen vorliegt ist zu klären. Wichtig ist, wie der Versorger selbst den Vertrag sieht und ob er diesen als Vertrag außerhalb der Grundversorgung einstuft. Siehe BGH-Urteil 15.07.09 VIII ZR 225/07:
Der Senat hat entschieden, dass es für die Unterscheidung zwischen Tarifkundenverträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 1 Abs. 1 AVBGasV (jetzt Grundversorgungsverträgen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005) und Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden darauf ankommt, ob das Versorgungsunternehmen – aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers – die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften anbietet oder ob das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgt. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass der Vertrag mit dem Kläger danach als Sonderkundenvertrag einzustufen ist. Eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte hätte deshalb nur auf der Grundlage einer wirksamen Preisanpassungsklausel erfolgen können.
Ich würde zunächst der Empfehlung hier folgen: VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=86200#post86200)
.... danach sieht man klarer und erst dann zeigt sich der weitere Weg.
[/list]
-
Original von DoktorKitchen
@bjo
Ein Vertrag besteht nicht. AGB wurden nicht ausgehändigt. Auf den Rechnungen wird ein Grundpreis und Arbeitspreis berechnet. Beinhaltet das Ihre Frage? (habe ja noch den Status Grünschnabel)
Grund und Arbeitspreise werden auch bei Sonderverträgen angegeben!
ein weiterer hinweis ob Sondervertrag oder Grundversorgung ist
- Vertragsname der auf der Rechnung steht mit Angeboten der Anbieterwebseite vergleichen
-
- Vertragsname der auf der Rechnung steht mit Angeboten der Anbieterwebseite vergleichen
Interessant: Jahrelang ist der Tarif \"Süwag Gas Comfort\" identisch mit der Website bis einschließlich der Abrechnung des Jahres 2009 und auf der Jahresabrechnung 2010 wird auf einmal keine Bezeichnung mehr genannt.
Wie erwähnt erfolgte kein Abschluss etc. meinerseits.
-
Wie oben schon mal erläutert, sollten Sie Ihren Versorger mal nach den Unterlagen zu dem angeblichen SONDERvertrag befragen. Wenn er einen solchen Vertrag kündigen will, müsste er ja zunächst das bestehen dieses Vertrages auch nachweisen können.
-
@DoktorKitchen
Ganz gewiss erfolgen die Energielieferungen bisher auf vertraglicher Grundlage. Es gibt also einen Vertrag mit vertraglicher Lieferpflicht und vertraglichem Zahlungsanspruch.
Zunächst könnte allein durch Energienentnahme ein Tarifkundenvertrag zustande gekommen sein, der mit Haushaltskunden seit Inkrafttreten des EnWG 2005 als Grundversorgungsvertrag fortzuführen wäre.
Möglicherweise war der Versorger jedoch entweder gleich zu Beginn oder erst im Verlauf der Durchführung dieses Tarifkundenvertrages einseitig und freiwillig im Rahmen der Vertragsfreiheit dazu übergegangen, die Belieferung nicht mehr zu den Allgemeinen Tarifen, sondern nach davon zu unterscheidenden Sonderpreisen zu erbringen (vgl. BGH Az. VIII ZR 246/08 Rn. 26 f., Az. VIII ZR 295/09 Rn. 22 ff., Az. VIII ZR 42/10 Rn. 32 f.).
In einem solchen Fall wurde der Kunde, der ursprünglich Tarifkunde war, nach der Rechtsprechung des BGH fortan aufgrund eines Sondervertrages beliefert und der Versorger kann sich deshalb fortan nicht mehr für Preisanpassungen auf die gesetzliche Regelung zu Preisanpassungen (§ 4 AVBGasV/ AVBEltV, § 5 GasGVV/ StromGVV) stützen (BGH, aaO.), so dass Preisanpassungen, sofern nicht gesondert wirkam vertraglich vereinbart, per se ausgeschlossen sind.
Soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde, regelt ein solcher Sondervertrag (der nicht schriftlich bestehen muss) nur die Lieferung von Gas/ Strom an der konkreten Abnahmestelle zu demjenigen Sonderpreis, zu dem der Sondervertrag anfänglich zustande kam (vgl. BGH Az. VIII ZR 246/08 Rn. 57 ff.).
Ein derart zustande gekommener Sondervertrag endet erst durch ordentliche Kündigung.
Möglicherweise möchte der Versorger deshalb einen solchen bestehenden Sondervertrag nun kündigen. Man sollte deshalb beim Versorger nachfragen, welcher Sondervertrag gekündigt werden soll.
Original von RR-E-ft
@DoktorKitchen
Der Versorger will anscheinend die Küdigung eines Sondervertrages ausgesprochen haben.
Original von DoktorKitchen
Den oben aufgeführten Brief habe ich mit folgenden Abwandlungen erhalten:
Daher kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Sondervertrag zum 31.12.2011 bzw. zum nächstmöglichen Termin.
Dann sollte man deshalb wohl zunächst den Versorger schriftlich dazu befragen, welcher, d. h. wann, mit wem, welchen Inhalts abgeschlossene Sondervertrag damit eigentlich gekündigt werden soll und was in diesem Sondervertrag eigentlich über die ordentliche Kündigung vereinbart worden sein soll.
Immerhin muss sich für den Empfänger einer Kündigungserklärung erkennen lassen, welcher Vertrag auf welcher Grundlage gekündigt werden soll.
-
Dann sollte man deshalb wohl zunächst den Versorger schriftlich dazu befragen, welcher, d. h. wann, mit wem, welchen Inhalts abgeschlossene Sondervertrag damit eigentlich gekündigt werden soll und was in diesem Sondervertrag eigentlich über die ordentliche Kündigung vereinbart worden sein soll.
Die heutige Antwort des freundlichen Versorgers:
\"...
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auch die Süwag Energie AG bietet ihren Kunden - wie am Erdgasmarkt üblich - im Wesentlichen zwei Prdouktgruppen:
Die Grundversorgungstarife mit dem Zusatz \"Basic\", \"Classic\" und \"Standard\" für sog. Kleinstverbraucher, sprich Kunden, die z.B. lediglich einen Gasherd betreiben und die Sondervereinbarungen der Gruppe \"Comfort\" für den überwiegenden Teil unserer Kunden mit Vollversorgung, d.h. Heizung und Warmwasserbereitung.
Nach Erschließung der Verbrauchsstellen mit Erdgas und/oder vor erstbezug, werden uns vom Installateur der gewünschte Versorgungsbeginn und die Bedarfsart mittels einer Fertigstellungsmeldung angezeigt. Darin sind u.a. die vorhandenen Geräte sowie deren Leistung angegeben. Später werden diese Sondervereinbarungen auf die wechselnden Kunden übertragen.
Da die Abrechnung einer Vollversorgung nach einem Grundversorgungstarif keinen Sinn macht (und umgekehrt), sehen wir es als selbstverständlich und als Teil unseres Service, automatisch die jeweils günstigsten Konditionen zu berücksichtigen. Zudem gehen wir davon aus, dass Ihnen seit Februar 2005 \" (Anmerkung DoktorKitchen: Bezug des Hauses und Beginn der Belieferung) \"sehr wohl bewußt ist, dass ein Sondertarif angewandt wird. Alles andere wäre auch schlichtweg unerschwinglich.
Des Weiteren weisen wir sie darauf hin, dass sich unsere Preise in einem Wettbewerbsmarkt bilden. Daher sind einseitge Kürzungen seitens einzelner Kunden für uns nicht länger hinzunehmen - schon im Sinne der Gleichbehandlung aller Kunden. Wenn Sie sich jedoch für eine Versorgung durch unser Unternehmen entscheiden, werden wir fortan auf vollständige Zahlung auf Basis der veröffentlichten Konditionen bestehen.
Auch die deutschen Gerichte und das Bundeskartellamt gehen mittlerweile davon aus, dass auf dem Energiemarkt hinreichend Wettbewerb herrscht und bei bestehender Möglichkeit eines Lieferantenwechsels, kein Recht auf Zahlungsminderung oder Offenlegung der Kalkulationsgrundlage besteht.
Anbei erhalten Sie - wie gewünscht - unsere \"Allgemeinen Energielieferungsbedingungen Sondervertrag\"
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus den genannten Gründen auch weiterhin an unserer Kündigung und den genannten Optionen festhalten.
Mit freundlichen Grüßen
SÜWAG Energie AG\"
-
@DoctorKitchen
SÜWAG Energie beschreibt den typische Fall eines Sondervertrages durch automatische versorgerseitige Einstufung des Kunden, wobei Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB regelmäßig nicht wirksam einbezogen wurden, weil sie dem Kunden nicht vor Abschluss des Sondervertrages ausgehändigt wurden und er sich nicht bei oder nach Vertragsabschluss wirksam mit der Einbeziehung einverstanden erklärt hatte.
In solchen Verträgen besteht deshalb regelmäßig von Anfang an kein Preisanpassungsrecht und es kommt für die Unwirksamkeit von Preisänderungen noch nicht einmal auf einen Widerspruch des Kunden an (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09 Rn. 35).
Das ist regelmäßig die Steilvorlage für Rückforderungsansprüche der Kunden.
Urteil des LG Wiesbaden (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1318254484_8188__12.pdf)
Freilich kann der Versorger solche Sonderverträge ordnungsgemäß kündigen.
Dann empfiehlt sich zumeist ein Versorgerwechsel.
-
Der vorstehende Text beschreibt nur, was der Unterschied zwischen SoV und GrV ist. Was aber mit Ihrem Vertrag los ist, bleibt im Dunkeln. Sind Sie jetzt im Classic-T oder im Comfort-T; letzter ist nach den Tarifmitteilungen eindeutig SoV.
Der Versorger liebt halt die klare Sprache, wahrscheinlich so klar wie die dortigen Tarife.
Und was man dort von der Wettbewerbsorientierung der Tarife versteht, kann man aus dem auf der Homepage veröffentlichten Preisblatt nachlesen:
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, bereits seit Monaten steigen die Preise für Öl und Erdgas rasant an – ausgelöst durch verstärkte Nachfrage und die Unruhen in einigen der Öl bzw. Erdgas fördernden Länder. Als Energieversorger können wir uns nicht vollständig von dieser Entwicklung abkoppeln. Deshalb geben wir einen Teil der gestiegenen Beschaffungskosten an unsere Kunden weiter. [...]
Es ist schlechterdings nicht möglich, sich von den Unruhen in Syrien und Libyen abzukoppeln, auch wenn das Gas aus Russland kommt und auch die Leute von Gazprom wissen, dass sie sich auch nicht von den Unruhen in Syrien und Libyen abzukoppeln in der Lage sehen können. Die Zuckerpreise sind dank ALDI in den letzten Tagen auch schon gestiegen, weil ALDI auch weiß, dass dieser sich auch nicht von den Unruhen in Syrien und Libyen abzukoppeln in der Lage sehen kann.
-
Original von tangocharly
Sind Sie jetzt im Classic-T oder im Comfort-T; letzter ist nach den Tarifmitteilungen eindeutig SoV.
Das erscheint eher irrelevant:
Wenn der Versorger bestätigt, dass er den Kunden nach Vertragsabschluss einseitig in einen seinerzeit bestehenden Sondertarif eingestuft hatte und dadurch ein Sondervertrag zustande kam, dann bleibt dieser Kunde Sondervertragskunde bis zur ordentlichen Kündigung dieses Vertages.
Das bleibt insbesondere auch so, wenn der Versorger später einen bisherigen Sondertarif als Grundversorgungstarif anbietet/ fortführt.
Der Sondervertragskunde wird dadurch nicht etwa automatisch zu einem grundversorgten Kunden.
-
Original von tangocharly
Der vorstehende Text beschreibt nur, was der Unterschied zwischen SoV und GrV ist. Was aber mit Ihrem Vertrag los ist, bleibt im Dunkeln. Sind Sie jetzt im Classic-T oder im Comfort-T; letzter ist nach den Tarifmitteilungen eindeutig SoV.
DoktorKitchen hatte weiter vorne schon mal was dazu gesagt:
Original von DoktorKitchen
- Vertragsname der auf der Rechnung steht mit Angeboten der Anbieterwebseite vergleichen
Interessant: Jahrelang ist der Tarif \"Süwag Gas Comfort\" identisch mit der Website bis einschließlich der Abrechnung des Jahres 2009 und auf der Jahresabrechnung 2010 wird auf einmal keine Bezeichnung mehr genannt.
Wie erwähnt erfolgte kein Abschluss etc. meinerseits.
Also sollten die Ausführungen von RR-E-ft voll zutreffen.
-
In der Endabrechnung zum Kündigungstermin werden durch Süwag ohne weitere Aufstellung die Forderungen der Vorjahre als \"sonstige Forderungen\" berechnet.
Aufgrund des erneuten Preisprotestes und dem Verweis auf die vorjährigen Preisbeanstandungen erhielt ich folgendes Schreiben:
Widerspruch Erdgaspreis
...
Sie haben in den letzten Jahren für einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand gesorgt und stellen nach wie vor alles in Frage, was wir Ihnen objektiv dargestellt haben.
...
Zudem widersprechen Sie noch immer Energiepreisen, die sowohl den Untersuchungen der renommierten unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC... als auch dem Bundeskartellamt standgehalten haben.
Sind Sie noch immer anderer Ansicht, so können Sie jederzeit selbst eine gerichtliche Prüfung unserer Preisgestaltung einleiten.
Wie werden in den kommenden Wochen mit unseren Fachabteilungen \"Forderungsmanagement\" und \"Juristische Dienste\" eine gerichtliche Verfolgung Ihres Falls prüfen, falls Sie auch die Forderung aus der Schlussrechnung nicht vollständig begleichen.
Mit freundlichen Grüßen
...
-
Original von DoktorKitchen
...
Wie werden in den kommenden Wochen mit unseren Fachabteilungen \"Forderungsmanagement\" und \"Juristische Dienste\" eine gerichtliche Verfolgung Ihres Falls prüfen, falls Sie auch die Forderung aus der Schlussrechnung nicht vollständig begleichen.
Da kann man Ihnen nur wünschen, dass die Fachabteilungen auch mit FACHleuten besetzt sind und nicht unsinnige Prozesse anstrengen, die dann erst recht einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand nebst Kosten verursachen.
Ich wäre da erstmal ganz entspannt, auch wenn Prozessdrohungen selten schön sind. ;)
-
wenn die schon seit Jahren nicht gegen ihre Kürzungen/ Selbstberechnungen vorgegangen sind, glaube ich auch nicht das nun was kommen wird. Zeit zur Prüfung war ja auch schon in den Jahren genug. :D
Neuen Versorger suchen und abwarten!