Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => T => Stadt/Versorger => TeldaFax => Thema gestartet von: membro am 29. März 2011, 15:35:58
-
Hallo,
ich studiere gerade die Teldafax-AGB zur Gasversorgung. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Kunden demnach bei einer Tariferhöhung nicht zu. Allerdings kann er innerhalb eines Monates widersprechen. Das dürfte dann wohl dazu führen, das Teldafax seinerseits kündigen würde.
In diesem Zusammenhang wäre es interessant zu wissen, ob Teldafax wie ein Grundversorger zu betrachten ist und somit der §§ 5 Abs. 3 i.V.m. § 20 GasGVV greifen würde.
Analoges müsste dann für die Stromversorgung auch gelten.
Wer weiß etwas und kann mit einem Tipp weiterhelfen?
Gruß,
membro
-
Die GasGVV und StromGVV gelten nur
a) bei Grundversorgungsvertragsverhältnissen kraft Gesetz und
b) in Sondervertragsverhältnissen, wenn ihre Anwendbarkeit explizit vereinbart wurde (dann sind sie Teil der AGB). Hierbei muss auch überprüft werden, ob die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (Kenntnisnahme VOR Vertragsschluss).
Ob bei Preiserhöhungen überhaupt ein Widerspruch zulässig ist, hängt auch vom jeweiligen Tarif ab. Wenn man keine Preisbindung vereinbart hat, ist eine Preiserhöhung unter bestimmten Bedingungen durchaus zulässig. Nur bei Tarifen mit Preisbindung dürfte eine Preisanpassung während der Preisbindungszeit wohl nicht (ohne Zustimmung des Vertragspartners) zulässig sein und begründet wohl meines Wissens auch ein außerordentliches Kündigungsrecht, auch wenn dieses nicht explizit im Vertrag steht.