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Energiepolitik => Dies & Das => Thema gestartet von: jroettges am 21. März 2011, 12:02:26

Titel: Im Märzen der Bauer...
Beitrag von: jroettges am 21. März 2011, 12:02:26
Zitat
RICHTLINIE 2009/73/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG

Umzusetzen durch die Mitgliedsstaaten bis zu 3. März 2011

Anhang 1 Maßnahmen zum Schutz der Kunden, Ziffer (1):
 
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen  im Fernabsatz und der Richtlinie 93/13/EG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
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f. transparente,  einfache und  kostengünstige Verfahren  zur Behandlung  ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Insbesondere haben alle Kunden Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistung und die Behandlung ihrer  Beschwerden  durch  ihren  Gasversorger.  Diese  Verfahren  zur außergerichtlichen  Einigung  müssen  eine gerechte und  zügige Beilegung  von  Streitfällen,  vorzugsweise  innerhalb  von drei Monaten  ermöglichen und  für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind, dargelegten Grundsätzen entsprechen.

Der 3. März 2011 ist Vergangenheit.
Hat schon jemand davon gehört, was die Bundesrepublik Deutschland dazu zu verordnen hat?
Nach meinen Informationen wird im Wirtschaftsministerium an einem Referentenentwurf gearbeitet.
Hat da der BdEV mitgearbeitet oder Empfehlungen gegeben?
Titel: Im Märzen der Bauer...
Beitrag von: Black am 21. März 2011, 15:56:45
Der Entwurf sieht die Möglichkeit von Schlichtungsverfahren vor. Der ordentliche Rechtsweg bleibt weiterhin zulässig.