Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => M => Stadt/Versorger => Mainova => Thema gestartet von: kiepet am 20. März 2011, 19:57:47
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Hallo,
Ich hätte gerne gewusst, wie ich mich bei einem Anbieter wechsel verhalten soll. Bisher war ich bei der Mainova und bin jetzt seit 1.3. bei gas.de. Nun hat mir die Mainova die Schlussabrechnung geschickt. Sie möchte jetzt über 1300,- Euro haben, da ich seit 2005 jedes Jahr wieder wg. Billigkeit usw. Einspruch erhoben und nicht gezahlt habe.
Meine Frage wäre jetzt, ob einer der Frankfurter Mainova Kunden damit Erfahrungen hat und ob Mainova schon mal ausstehende Beträge bei Anbieterwechsel eingeklagt hat.
Wie soll ich mich verhalten?
Sind irgendwelche dieser Forderungen bereits verjährt?
Gibt es ein neues Urteil bzgl. deS Billigkeits-Einspruchs?
Über Hilfe würde ich mich sehr freuen, Dank im voraus,
Grüße aus Frankfurt,
kiepet
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1. kann man die Frage nach der Verjährung von Ansprüchen nicht beantworten, so lange die Forderungen der Mainova nicht für jedes Lieferjahr seit 2005 einzeln aufgeführt sind.
2. Wenn jedes Jahr dem unbilligen Preis widersprochen wurde, wäre es nun auch bei der Schlussrechnung zu praktizieren, d. h. den gebilligten Preis für die Energielieferungen abzüglich der geleisteten Abschlagzahlungen darzustellen und eine sich daraus (aber ausschließlich daraus) ermittelte Differenz nachzuzahlen. (hoffentlich keine Rückforderung !!)
Und den Rest kann man auf sich zukommen lassen.
Für den Fall der Aufsässigkeit schon mal die Rechtschutz-Versicherung um Deckungszusage bitten bzw. rein vorsorglich Beratung bei einem fachkundigen Anwalt einholen.
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@kiepet
Grundsätzlich ist wohl zu sagen, dass Ansprüche aus 2007 (sowohl Rechnungendes Versorgers aus diesen Jahr als auch Rückforderungsansprüche Ihrerseits ) und früher \"verjährt\" sein dürften.
Ob bei Ihnen tatsächlich die Frage der Billigkeit oder nicht doch die Frage der wirksamen Preisanpassungsklausel maßgeblich sind, sollten Sie mal selbst hinterfragen und sich Ihren Vertrag anschauen.
Die Frage der Billigkeit spielt (zumeist) nur bei Kunden in der Allgemeinen Grundversorgung eine Rolle, während es bei Sondervertragskunden eher die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel ist, die interessant ist. 2005 zu Beginn der Widersprüche wurde alles pauschal mit einem Unbilligkeitseinwand \"angegriffen\". Seit 2008 der BGH aber in seiner Rechtssprechung entsprechende Urteil gesprochen hat, gibt\'s da Unterschiede.
Sollten Sie einen Sondervertrag haben, sollten Sie sich mit dem Thema nochmals hier im Forum vertraut machen, da seit einem BGH-Urteil 2010 wohl immer der Vertragsanfangspreis gilt (also noch nicht mal der Widerspruchspreis) und das auch, wenn man vorher keinen Widerspruch eingelegt hat.
Sollten Sie im Rahmen der Allgemeinen Grundversorgung beliefert worden sein, so wäre tatsächlich wohl der Billigkeitseinwand die richtige Vorgehensweise. Dabei ist aber die Prozessführung deutlich schwieriger und teilweise auch ein wenig abhängig von den jeweils zuständigen Gerichten. da sollten sie sich ggf. tatsächlich mal anwaltlich beraten lassen.
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Wenn wir doch den bolli nicht hätten. Er weiß auf Alles und Jedes einen bemerkenswerten Schriftsatz, zwar keine Antwort, aber Worte.
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Tja, vielleicht kann sich @kiepet mit meinen Antworten selbst ein Bild verschaffen, statt Ihre neuerliche Frage zu beantworten. Ist schließlich egal, wie hoch die Rechnungen seit 2005 sind. Interessant ist, wann sie gestellt worden sind. @kiepet wird ja nicht nur die Schlussrechnung haben sondern auch die jährlichen Rechnungen (hoffentlich) aufbewahrt haben. Daraus sollten sich die einzelnen Berechnungen ja ergeben.
Aber ist ja schön, dass Sie mit Ihren immer neuen Antworten auch IHREN Beitragszähler aufpolieren können. ;) Da wird der Abstand zu mir nicht so groß. Auf ein neues. :D
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@bolli
wer hat denn die Frage nach der Höhe der Rechnungen SEIT 2005 gestellt ??
Letztendlich geht und ging es doch nur um die Frage nach der Schlussrechnung, deren Höhe, den dazu geleisteten Abschlagzahlungen und einem eventuellen Rest, der zu zahlen wäre.
Was soll denn der Unsinn mit den einzelnen Rechnungen ?
Worthülsen ?
kiepet wird ja nicht nur die Schlussrechnung haben sondern auch die jährlichen Rechnungen (hoffentlich) aufbewahrt haben. Daraus sollten sich die einzelnen Berechnungen ja ergeben.
Welche Berechnungen ???
Wenn @kiepet all die Jahre die Rechnungen auf den von ihm gebilligten Preis gekürzt und den von ihm ermittelten Gesamtpreis durch Abschlag- und Restzahlung ausgeglichen hat, stellt sich doch derzeit nur noch die Frage nach dem abschließenden Ausgleich der Schlussrechnung.
P.S. @bolli
Im Gegensatz zu Ihnen äußere ich mich nicht zu jedem in dieser Republik aufgekommenen Thema, sondern nur, wenn ich bspw. Ihre Elaborate für Problemkreise von Flensburg bis nach Rosenheim und von Saarbrücken bis nach Frankfurt/Oder lese.
Ein Kollege hier im Forum nannte Ihre Publizierungswut OMNIPRÄSENZ.
Nicht zu verwechseln mit Omnipotenz.
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Erst mal vielen Dank für die schnellen Antworten.
-Bei der Mainova handelt es sich hier in Frankfurt wohl um den Grundversorger und ich habe den Vertrag mit der Mainova seit 20 Jahren.
- Meine Berechnugen habe ich natürlich ;-) brav aufgehoben. Der Schlußsatz auf jeder Rechnung, auch auf der Abschlußrechnung lautete: Derzeit besteht noch eine Forderung....für die ggf. kostenpflichtige Maßnahmen eingeleitet sind\". Die Forderungen wurden logischerweise jedes Jahr dazu addiert.
Auf meinen Widespruch hat die Mainova mir jedes Jahr den gleichen Standartbrief dazu geschickt:\" Bis zu einer endgültigen juristischen Klärung werde wir Ihren Widerspruch und die Rechnungskürzung akzeptieren\".
Was soll ich davon halten??
-Ich werde auch die Abschlußrechnung konsequenterweise kürzen und die Restsumme überweisen. Ich bekomme zum Glück kein Geld von der Mainova.
- Wenn sie dann doch juristisch gegen mich vorgehen habe ich das Problem, dass ich keine Rechtsschutzversicherung habe und auch keinen RA kenne der auf Gas -Widerspruchs-Fälle spezialisiert ist.
Was soll ich klugerweise tun, wenn\'s eng wird?
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Original von kiepet
-Bei der Mainova handelt es sich hier in Frankfurt wohl um den Grundversorger und ich habe den Vertrag mit der Mainova seit 20 Jahren.
Die Mainova bietet sowohl den Grundversorgungstarif als auch Sondertarife (Erdgas Direkt, Erdgas komplett) an. Ob Sie sich in der Grundversorgung oder im Sondervertrag befinden sollten Sie anhand Ihrer Vertragsunterlagen und ggf. anhand Ihrer Rechnungen beurteilen können. Die Grundversorgungstarife heißen Basic und Medium. Laut Homepage der mainova liegt die Grenze für den Sondervertrag bei 10.000 kWh/Jahr.
Die Frage nach der Vertragsart hat ggf. Auswirkungen auf Ihre Erfolgschancen im Klagefall. Bei einem Sondervertrag stehen diese Chancen nicht nur deutlich besser als in der Grundversorgung, sondern aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH ergeben sich sogar neue Möglichkeiten (Rückzahlungsansprüche wegen Vertragsanfangspreis, auch und insbesondere, wenn dieser Vertrag schon 20 Jahre existiert). In der Grundversorgung sieht die Lage leider nicht ganz so klar aus. Da gibt es viele Dinge zu beachten und die Erfolgschancen sind sehr abhängig von Anwalt und Gericht.
Auf dieser Seite ( Rechtsanwaltsliste des BdEV)[/quote] sind einige Rechtsanwälte aufgeführt, die in die Thematik eingearbeitet sein sollten. Da sind auch aus Ihrem Gebiet welche bei.
(http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Rechtsanwaelte__1713/)Original von kiepet
- Meine Berechnugen habe ich natürlich ;-) brav aufgehoben. Der Schlußsatz auf jeder Rechnung, auch auf der Abschlußrechnung lautete: Derzeit besteht noch eine Forderung....für die ggf. kostenpflichtige Maßnahmen eingeleitet sind\". Die Forderungen wurden logischerweise jedes Jahr dazu addiert.
Auch hier ist die entscheidende Frage, was für einen Vertrag Sie haben. Sollte Ihr Vertrag, den Sie vor 20 Jahren abgeschlossen haben, ein Sondervertrag gewesen sein und immer noch unverändert fortbestehen (was der Fall ist, wenn er nicht ordentlich gekündigt wurde), so wäre, wenn er keine wirksame Preisanpassungsklausel enthält, lediglich der Vertragsanfangspreis von vor 20 Jahren als vereinbart anzusehen und zu bezahlen. Und dieses gilt auch, wenn Sie erst seit 2005 Einspruch eingelegt haben. Dieses hat der BGH am 14.07.2010 entschieden. danach hätten Sie bestimmt deutlich zuviel bezahlt und sogar Ihrerseits Rückzahlungsansprüche. Allerdings gilt auch für Sie die Verjährungsfrist von 3 Jahren, so dass Sie nur hierfür zuviel gezahlte Gelder zurückfordern könnten.
Bveor diese Frage nicht geklärt ist, würde ich erstmal nichts zahlen.
Original von kiepet
Auf meinen Widespruch hat die Mainova mir jedes Jahr den gleichen Standartbrief dazu geschickt:\" Bis zu einer endgültigen juristischen Klärung werde wir Ihren Widerspruch und die Rechnungskürzung akzeptieren\".
Was soll ich davon halten??
Die Versorger äußern sich mitunter sehr unterschiedlich und bei weitem nicht immer richtig. Halten muss man davon erstmal nichts. Solange kein mahnbescheid erlassen oder Klage erhoben ist läuft die Verjährungsfrist.
Original von kiepet
-Ich werde auch die Abschlußrechnung konsequenterweise kürzen und die Restsumme überweisen. Ich bekomme zum Glück kein Geld von der Mainova.
Seien Sie sich nicht zu sicher. Vielleicht ist das stillhalten der mainova auch dadurch begründet, dass sie um ihre schlechtere Position weiss und keine \"schlafenden Hunde\" wecken will. Nochmal: Vertragssituation überprüfen. Im Grundsatzbereich finden Sie dazu auch Hilfestellungen.
Original von kiepet
Was soll ich klugerweise tun, wenn\'s eng wird?
Das müssen Sie schon selbst entscheiden. Aber zumindest im Sondervertrag sollten Sie mit einem Anwalt recht gute Chancen haben.
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Hallo,
erst mal wieder vielen Dank- es war sehr hilfreich.
Also ich habe einen Gaslieferungs Sondervertag VH 1990 abgeschlossen und hatte in den letzten Jahren den Tarif Erdgas Komplett. Ab 2004 steht auf der Rechnung sogar Sonder Vetr. Erdgas Komplett. Das ist mir bisher noch nicht bewußt aufgefallen.
Bei der \"Preisanpassungsklausel\" blicke ich nicht wirklich durch. Im Vertrag steht u.a. dass der Preis an das Heizöl gekoppelt ist , gebildet aus dem arithmetischen Mittel der letzten 8 Monate.
Dann kommt eine Formel: Arbeispreis (PF jekWh)= 0,092 HEL-0,2 + Verbrauchssteuer für Erdgas.
Für den AP ab 1.4. ist der Heizölpreis der Monate 7-12 des Vorjahres und die Monate 1+2 des laufenden Jahres , für den AP ab 1.10. der Heizölpreis der Monate 1-8 des laufenden Jahres und für den Grundpreis ist die jeweils zuletzt veröffentlichte Lohnidexziffer maßgeblich.
Zur Preiserhöhung steht nicht explicit etwas- nur das sie in der Tagespresse bekannt gegeben werden.
Kannst Du damit etwas anfangen??
Sonnige Grüße aus Frankfurt
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Original von kiepet
Also ich habe einen Gaslieferungs Sondervertag VH 1990 abgeschlossen und hatte in den letzten Jahren den Tarif Erdgas Komplett. Ab 2004 steht auf der Rechnung sogar Sonder Vetr. Erdgas Komplett. Das ist mir bisher noch nicht bewußt aufgefallen.
Na sehen Sie. Das sieht schon mal ganz anders aus als die Allgemeine Grundversorgung und erhöht Ihre Erfolgsaussichten, bietet sogar ggf. neue Möglichkeiten.
Original von kiepet
Bei der \"Preisanpassungsklausel\" blicke ich nicht wirklich durch. Im Vertrag steht u.a. dass der Preis an das Heizöl gekoppelt ist , gebildet aus dem arithmetischen Mittel der letzten 8 Monate.
Dann kommt eine Formel: Arbeispreis (PF jekWh)= 0,092 HEL-0,2 + Verbrauchssteuer für Erdgas.
Für den AP ab 1.4. ist der Heizölpreis der Monate 7-12 des Vorjahres und die Monate 1+2 des laufenden Jahres , für den AP ab 1.10. der Heizölpreis der Monate 1-8 des laufenden Jahres und für den Grundpreis ist die jeweils zuletzt veröffentlichte Lohnidexziffer maßgeblich.
Zur Preiserhöhung steht nicht explicit etwas- nur das sie in der Tagespresse bekannt gegeben werden.
Nun, bei der sogenannten HEL-Klausel hat der BGH letzte Jahr ein Entscheidung getroffen, dass diese Koppelung unzulässig ist.(Siehe auch hier: BGH, Urt. v. 24.03.10 VIII ZR 178/08 HEL-Klausel unzulässig (RheinEnergie) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12879) ). Des weiteren enthielten alte Klauseln meist auch keine VERPFLICHTUNG zur Preissenkung, wenn die (Gaseinkaufs-)Preise fallen oder die preisbildenden Faktoren sich ändern und verstißen somit gegen § 307 BGB. Insofern können Sie sicherlich davon ausgehen, dass Ihre Preisanpassungsklausel ebenfalls unwirksam ist. Bei einer nicht wirksamen Preisanpassungsklausel hat der Versorger aber keine Berechtigung mehr, die Preise überhaupt zu erhöhen und somit wurde zwischen Ihnen und dem Versorger bisher nur eine einvernehmliche Preisvereinbarung mit dem Anfangspreis zu Beginn des Vertrages geschlossen. Später geforderte höhere Preise waren nicht berechtigt, auch wenn Sie sie gezahlt haben. Wenn Sie nun kundtun, dass Sie die rechtsgrundlos gezahlten Mehrbeträge zurückfordern (Stichwort: Ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 BGB), muss der Versorger sie Ihnen normalerweise zurückzahlen, sofern diese Überzahlungen bzw. die Möglichkeit, diese zurückzufordern, nicht bereits verjährt sind. Die Verjährungsfrist beträgt nach herrschender Meinung für das vorliegende Rechtsgeschäft gem. §§ 199 i.v.m. 195 BGB wohl 3 Jahre. D.h. alle Rechnungen, die vor dem 1.1.2008 gestellt wurden, können nicht mehr angegriffen werden bzw. der Gegner kann die Einrede der Verjährung geltend machen. Sie kommen also, genau wie Ihr Versorger, nur noch an Ansprüche, die nach dem 31.12.2007 entstanden sind. Ich würde daher die Berechnungen der Rechnungen 2008, 2009 und 2010 sowie der Schlussrechnung auf der Basis der Vertragsanfangspreise neu vornehmen und diese Berechnung dem Versorger zukommen lassen (Einschreiben/Rückschein, Persönliche Übergabe mit Quittung) und gleichzeitig eine Rückforderung in das Schreiben aufnehmen, wenn dabei ein Guthaben rauskommt (was anzunehmen ist).
Und zwei Dinge noch:
1.) Haben Sie kein schlechtes Gewissen, dass Sie dem versorger \"nur\" die Preise vom Vertragsanfang zugestehen. Für den Zeitraum, der der Verjährung unterliegt, bekommen Sie schließlich diese höhere Summe nicht zurück, obwohl der versorger auch dafür keine Berechtigung hatte, sie iHnen abzunehmen. Von den hundertausenden von Verbrauchern, die ohne Widerspruch/Kürzung der Abschläge unberechtigt zuviel bezahlen und so die riesigen Gewinne der Versorger erzeugen, ganz zu schweigen.
2.) Ihr derzeitiger Streit hat keinen Einfluss auf Ihr neues Lieferverhältnis. Der Alt-Versorger darf Ihnen nicht den Gasanschluss sperren lassen, weil Sie seine Schlußrechnungsforderung nicht bezahlen. Ggf. muss er sie halt einklagen. Wenn er Sie zu sehr bedrängt, nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt, der das für Sie regelt.
Viel Glück.
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Original von kiepet
erst mal wieder vielen Dank- es war sehr hilfreich.
Also ich habe einen Gaslieferungs Sondervertag VH 1990 abgeschlossen und hatte in den letzten Jahren den Tarif Erdgas Komplett. Ab 2004 steht auf der Rechnung sogar Sonder Vetr. Erdgas Komplett. Das ist mir bisher noch nicht bewußt aufgefallen.
Kannst Du damit etwas anfangen??
@kiepit
Glückwunsch - und das gleich in zweifacher Hinsicht ;)
Erstens zum Sondervertrag.
Und zweitens dazu, dass bolli Ihnen die komplette Recherche und das Lesen unzähliger Beiträge/Threads, und damit unglaublich viele Stunden Arbeit, hier im Forum vollständig und in Nullkommanix abgenommen hat.
Dass dieses sehr hilfreich war, glaub` ich gern ;)
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Hallo,
1000, 1000 Dank!!
Sie machen mir wieder Mut das ganze zu Ende zu bringen.
Meinen Sie wirklich ich soll die letzten Rechnungen (2008-2011) auf den Preis von vor 20 Jahren neu berechnen und dann die Forderung an die Mainova richten? Der Preis war vor 20 Jahren mal genau 0,0186 Euro-und heute beträgt er 0,045900.
Ich glaube nicht, dass die Mainova diese Forderung dann so einfach begleicht.
Ich frage mich auch, warum hat sie mir nicht schon bei der ersten Korrektur der Rechnung meinerseits, also 2005 oder in den Jahren später, einfach ordentlich gekündigt?
Also ich werde am Wochenende ein wenig rechnen ;-)) und werde Sie auf dem Laufenden halten bzgl. der Reaktion der Mainova.
Gibt es eine Möglichkeit mich bei Ihnen irgendwie erkenntlich zu zeigen??
Viele Grüße und ein dickes Dankeschön!!
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Ja, darüber freue ich mich auch total!!
Zumal ich schon hier in Frankfurt bei der Verbraucherberatung war und mich dort echt geärgert habe über die Inkompetenz. Viel Geld bezahlt und schlecht beraten worden. Bei Bolli habe ich einen sehr kompetenden Eindruck und dass er weiß wovon er spricht . ;-))
Ich werde seinen Rat befolgen und meine Schlussabrechnung entsprechend an die Mainova schicken.
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@kiepet
Gehen Sie tatsächlich davon aus, dass die Mainova Ihre Gegenforderung nicht einfach so begleichen wird. Aber wichtig ist zunächst einmal, dass SIE nicht noch mehr an diese zahlen (möglicherweise zu unrecht), sonst müssten Sie diesem Geld ja auch noch hinterherlaufen.
Die hier aufgezeigten Informationen basieren nicht auf meinem \"Mist\" sondern ergeben sich, wie Kampfzwerg ja schon geäußert hat, aus vielen Beiträgen und Sachverhalten hier im Forum sowie aus diversen Gerichtsurteilen. Da diese ganze Materie aber nicht ganz einfach ist und ja auch immer wieder Nebelkerzen der Versorger in ihren Schreiben auftauchen, wird hier auch schon mal geholfen, ohne das sich der andere durch hunderte von beiträge arbeiten muss. Zumindest von mir, wenn ich Zeit und Lust habe. :D
Warum die Versorger den Widersprüchlern nicht schon früher gekündigt haben, ist zum teil zumindest einfach erklärt. Seinerzeit dachte man noch, der Kelh werde wohl an einem vorüber gehen und die Rechtsprechung werde sich \"einfach\" hinter die Versorger stellen und ihnen somit schon die Kunden erhalten. In den letzten Jahren erfolgten aber, zum Leidwesen der Versorger, immer mehr Urteile, die aufzeigten, dass die Versorger zu Unrecht höhere Preise forderten. In den meisten Fällen waren es zwar formale Gründe, die zu den entsprechenden Entscheidungen führten (unwirksame oder nicht wirksam einbezogene Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen), aber das ändert nichts daran, dass die Versorger die Preise nicht mehr durchsetzen konnten. Nunmehr nach weitestgehender höchstrichterlicher Klärung verschiedener Sachfragen gehen immer mehr Versorger dazu über, die alten verträge tatsächlich zu kündigen, vor allem bei Widerständlern, da sie bei denen Gefahr laufen, keine kostendeckenden Preise mehr zu erhalten. Neue Verträge haben den \"Charme\", neue Vertragsanfangspreise vereinbart zu haben und somit eine neue \"Preisbasis\" gelegt zu haben.
Wenn Sie Ihre eigene Rechnung aufgemacht haben, können Sie bis Ende des Jahres ja immer noch entscheiden, ob Sie diese Summe auf noch einfordern wollen. Ab 01.01.12 kann dann von der Mainova gegen Rückforderungsansprüche aus der Jahresrechnung 2008 die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden. Gehen Sie aber davon aus, dass diese Rückforderung nicht ohne Rückforderungsklage vonstatten geht.
Erkenntlich zeigen können Sie sich hier nur, indem Sie ihr Wissen auch mit anderen teilen, auch wenn dieses derzeit vielleicht nicht so viel ist. Für Ihren Versorger wissen Sie ja nun schon einiges und können dieses auch anderen Betroffenen mitteilen. Das ist dann Dank genug.
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um bolli nur kurz zu ergänzen, machen Sie bei Bekannten und Nachbarn \"Werbung\" für den Kampf gegen überteuerte Preise!
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Hallo,
da bin ich wieder. Ich habe natürlich unseren kleinen Dialog bei uns im Büro verteilt und es haben sich auch gleich einige Mitstreiter gefunden.Auch ein sehr guter Freund von mir wurde informiert.Also Sie sehen- mit der Mundpropaganda klappt es.
So nun liegt ein langes Rechenwochenede hinter uns. Wir haben uns zu fünft bei mir getroffen und unsere Verträge und Widersprüche abgeglichen. Dabei sind wir auf ein Problem gestoßen - die Vertragshistorie. D.h. unsere Verträge bzw. Tarife haben sich so oft geändert, dass wir nun nicht wissen, auf welchm Vertrag bzw. Tarif wir uns in der Schlußrechnung beziehen sollen. Mein Vertrag hat sich z.B. wie folgt verändert:
1990 Main gas: Gaslieferungs Sondervertrag VH
1999 Fusion Main gas mit Stadtwerke Frankfurt zu Mainova
Ab 2000 Mainova Plus Tarif
(wird in der Tagespress als Sonderpreis für Privat u. Gewerbekunden ab 2000 Kw angeboten)
Ab 2002 steht auf der Rechnung Zentralheizungs-Vertrag VH / VHE
Mainova Plus Tarif taucht nicht mehr auf der Rechnung auf.
2004 bis zum 30.9.04 Zentralheizungs-Vertrag VH / VHE
Ab dem 1.10.04 Maingas Erdgas komplett
Ab 2007 Sondervertrag Mainova Plus
So nun würden wir gerne wissen, welchen Vertrag bzw. Tarif wir nehmen sollen? Sind das alles Sonderverträge oder erst ab 2007 wo es explicit draufsteht?
Es wäre supernett, wenn Sie uns noch mal weiterhelfen könnten.
Vielen lieben Dank und noch einen schönen Tag.
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wenn der erste Vertrag nicht gekündigt wurde ist er noch gültig und auch dessen Preis
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Ich kann mich nicht erinnern jemals gekündigt zu haben. Die Verträge wurden immer seitens der Main gas bzw. dann mainova umgeschrieben bzw. angepasst ohne mich vorher zu fragen, ob mir das recht ist.
Der Preis war 1990 0,0186 Euro/KWh. Ich traue mich gar nicht das für 2008-2011 auszurechnen-soviel müßte ich dann zurückbekommen. Wie ist das eigentlich mit dem Grundpreis (123,-Euro/Jahr in 2011) und der Gassteuer-soll ich da die heutigen Werte berechnen?
Noch eine letzte Frage. Ist es sinnvoll die Schlußrechnung mit Begründung bzw. Bezugnahme auf das Urteil vom Januar 2011 abzuschicken oder einfach nur meine Abrechnung unkommentiert? Haben Sie irgendwelche Erfahrungen mit jemanden der das schon mal gemacht hat?
So nun mache ich mal Feierabend und danke schon mal ganz herzlich, auch im Namen meiner Freunde und Mitstreiter - die auch ein wenig Muffe haben diese hohe Forderung zu stellen.
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@kiepet
Eine Kündigung des Vertrages hätten nicht nur Sie sondern auch die Mainova (oder ihre Vorgänger) schicken können. Aber gehen Sie mal davon aus, dass sie dieses nicht gemacht haben, da es früher nicht üblich war. Da wurde einfach \"umgestuft\" und gut war. Die ordentlichen Kündigungen sind erst seit ca. 2008 modern geworden, seit der BGH anfing, in entsprechenden Entscheidungen den Versorgern die Verantwortung dafür aufzuerlegen, dass sie die Verbraucher nicht aus ihren alten Vertragsverhältnissen \"herausgekündigt\" haben.
Auch die Grundpreise sollten Sie auf der alten, vereinbarten Basis berechnen. Es ist das Pech des Versorgers, wenn er mit diesen Summen nicht hinkommt. Dafür hat er davor ja über Jahre reichlich zuviel von Ihnen verlangt. Die Berechnung der Rückerstattungssumme ist das eine, dass Zurückbekommen naturgemäß eine andere. Aber mit dem ersten Schritt können Sie auf jeden Fall schon mal Beträge zurückhalten, die Sie aufgrund der Schlusszahlung sonst noch gezahlt hätten. Falls die Kollegen noch von der Mainova versorgt werden, kommt ggf. auch eine Aufrechnung der errechneten Rückerstattungsansprüche mit den zukünftigen Zahlungen in Frage, falls dieses in den alten Verträgen nicht ausschließlich ausgeschlossen war. Dann kann man sich auf diesem Weg schon mal einen Teil zurückholen. Nicht verhehlen darf man an dieser Stelle aber, dass bei diesem Verhalten zu erwarten ist, dass die Mainova spätestens dann auch diese anderen Verträge kündigt.
Es gibt schon eine ganze Reihe von Rückforderungsklagen, denen in sehr großem Maße entsprochen wird. Ob konkret bei der Mainova schon solche laufen, kann ich nicht sagen. Da müssten Sie sich mal kundig machen (z.B. beim Verbraucherschutz, bei entsprechenden örtlichen Initiativen o.ä., vielleicht findet sich auch hier im Forum noch jemand). Aber vom Grundsatz ist die Abfolge ja überall gleich, es wird im wesentlichen der Versorger ausgetauscht. Manchmal gibt es noch ein paar örtliche Besonderheiten, aber die wissen die Initiativen oder örtlichen Anwälte meist. Man sollte aber durchaus bedenken, dass die Versorger meist versuchen, den Instanzenzug zu gehen (sofern die Klagesummen ihnen die Möglichkeit lassen) um dadurch weiter Zeit zu gewinnen, denn an jedem 31.12. verjähren erneut erhebliche Rückforderungsansprüche. X(
Ein \"Musterschreiben\" in der Art, wie Sie es bezüglich der Rückforderung gerne hätten, können Sie hier: Musterbrief Rückforderungschreiben (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14797) finden. So in der Art könnte ein entsprechendes Schreiben aussehen.
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kleiner Tip noch von mir:
Ich würde das nicht ohne Anwalt versuchen!!!
Sprechen sie mit den Freunden/Bekannten, wer das durchziehen möchte und suchen sich dann gemeinsam einen Anwalt.
Für diesen könnte durch die Gleichgelagertheit der Aufwand reduziert sein und damit steigt die Übernhamechance als für einen Verbraucher alleine!
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Erst mal wieder ein großes Danke !
Wir werden uns in den nächsten Tagen noch mal zusammen setzen und unsere weitere Strategie besprechen.
Außerdem werde ich mal ausrechnen wieviel ich denn zurück bekäme ;-)). Ich muß mir auch überlegen wie ich das mit dem Strom mache, denn da habe ich ja wohl keinen Widerspruch eingelegt und die Vorauszahlungen für Strom und Gas wurden immer zusammen verrechnet. Davon werde ich jetzt auch ausgehen.
ee mehr ich mich damit beschäftige umso mehr Fragen tauchen auf, die wohl überlegt sein wollen. Haben Sie eigentlich schon Ihre Rückforderung am laufen?
Weitere Mainova Mitstreiter habe ich im Forum leider nicht gefunden -aber einen Anwalt hier in Bad Homburg ca. 20km von Frankfurt entfernt. Komisch, dass es keinen Anwalt in FRA gibt, der sich damit auskennt. Lieber hätte ich eine Empfehlung von jemanden gehabt, der mit dem RA schon mal zusammen gearbeitet hat. Vielleicht versuche ich es noch mal bei der Verbraucherzentrale -aber wie schon gesagt, das letzte mal habe ich mich total geärgert.
Also ich melde mich dann in den nächsten tagen wieder, wennich mehr weiß und gerechnet habe.
ciao und einen schönen Abend.
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Hallo,
eine lange Nacht der Rechnerei liegt hinter uns.
In meinen Unterlagen habe ich noch eine Info d. Mainova gefunden, wo sie mir die Umstellung auf den Erdgas Komplett mitteilt.
Die m.E. wichtigsten Passagen habe ich Euch mal kopiert:
... seit 8. November 2006 sind neue Verordnungen in Kraft, die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität- bzw. Erdgas (StromGw bzw. GasGW; BGBI. 1 2006, S.2391, 2396). Sie lösen die noch aus dem Jahre 1979 stammenden Verordnungen über Allgemeinen Bedingungen der Elektrizitäts- bzw. Gasversorgung für Tarifkunden (AVBEItV bzw. AVBGasV) ab.
Mit Mainova Strom Plus und Mainova Erdgas Komplett gehören Sie nicht zu den grundversorgten Kunden, sondern haben einen so genannten Normsonderkundenvertrag mit uns abgeschlossen. Diesen Vertrag passen wir hiermit an die neuen Verordnungen an und kommen damit der Vorgabe des Energiewirtschaftsgesetzes nach.
Ihre neuen Versorgungsbedingungen:
Die Regelungen zur Preisanpassung wurden kundenfreundlicher gestaltet (vgl. § 5 Abs. 2, 3 GW):
Wie bisher ist Mainova berechtigt, den Preis für Ihr Energieprodukt entsprechend der Kosten- und Marktentwicklung zu ändern.
Änderungen der Preise und Lieferbedingungen werden künftig jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die wir mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung vornehmen.
Zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe werden wir Sie brieflich informieren ……
Änderungen der Preise und Lieferbedingungen werden nicht wirksam, sofern Sie Ihren Vertrag fristgemäß vor Wirksamwerden der jeweiligen Änderung in Textform kündigen (Kündigungsfrist ein Monat zum Ende eines Kalendermonats, vgl. § 20 GW).
Das bedeutet für Ihren Energieliefervertrag mit Mainova: Unser Liefervertrag bezieht die ,,jeweils gültigen Allgemeinen Versorgungsbedingungen\" als Vertragsbestandteil mit ein.
Entsprechend gilt ab dem 01.11.2007 die beiliegende Grundversorgungsverordnung für Ihr Lieferverhältnis mit Mainova und ersetzt alle hiervon abweichenden Lieferbedingungen.
Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit Ihren Liefervertrag fristgemäß vor Wirksamwerden der Änderung zu kündigen; Sie können Ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform kündigen (vgl. õ§20 GW).
So – was mich nun ein wenig irritiert hat, sind die Kündigungsbedingungen. Der Vertrag wurde v. Mainova angepasst und ich hätte ja kündigen können, wenn ich nicht damit einverstanden gewesen wäre. Habe ich aber nicht. Heißt das nun quasi, dass wir uns mit der Preisanpassungsklausel usw. einverstanden erklärt haben?? Da könnte ich mir ja alles weitere sparen. Wie schätzt ihr das bitte ein??
Nun zu unserer Rechnung. Wir haben unserer Verbrauch KwH mit dem Preis von 1990 multipliziert +Gassteuer heute +19% Ust minus Vorauszahlung. Das haben wir jeweils für die Jahre 2008-2011 gemacht. Ich komme somit auf eine Forderung an die Mainova von 565,40 Euro. Ist unser Rechenweg so OK??
Übrigens die Forderung der Mainova an mich in der Schlussrechnung bezieht sich auch nur auf die Jahre 2008-2011. Meine „Schulden“ aus den Jahren 2005-07 haben Sie schon rausgerechnet. Netterweise mir aber auch 48 Euro für einen „erfolglosen Sperrversuch“ in Rechnung gestellt.
So das war’s für heute. Sorry, dass es soviel geworden ist. Es wäre sehr nett, wenn Ihr uns noch helfen würdet bzgl. der Anpassung und unserer Rechnung bzgl. der Forderung an M.
Viele sonnige Grüße und 1000 Dank von den „Gas-Rebellen“ aus Frankfurt.
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Original von kiepet
So – was mich nun ein wenig irritiert hat, sind die Kündigungsbedingungen. Der Vertrag wurde v. Mainova angepasst und ich hätte ja kündigen können, wenn ich nicht damit einverstanden gewesen wäre. Habe ich aber nicht. Heißt das nun quasi, dass wir uns mit der Preisanpassungsklausel usw. einverstanden erklärt haben?? Da könnte ich mir ja alles weitere sparen. Wie schätzt ihr das bitte ein??
Diese Art der \"Vertragsumgestaltung\" haben zu dieser Zeit zahlreiche Versorger versucht, aber letztlich war diese Art des Versuchs bei den meisten Gerichten bisher, vor allem auch beim BGH, nicht von Erfolg gekrönt. Ein Schweigen, egal, mit welcher Zusatzrklärung im Schriftsatz erläutert, begründet eben immer noch keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung. Das geht nur mit AUSDRÜCKLICHER Zustimmung.
Insofern gelten eben diese Vertragsbedingungen ebenfalls nicht.
Original von kiepet
Nun zu unserer Rechnung. Wir haben unserer Verbrauch KwH mit dem Preis von 1990 multipliziert +Gassteuer heute +19% Ust minus Vorauszahlung. Das haben wir jeweils für die Jahre 2008-2011 gemacht. Ich komme somit auf eine Forderung an die Mainova von 565,40 Euro. Ist unser Rechenweg so OK??
Sollte soweit o.k. sein, wenn die Gassteuer extra im Vertrag stand. Bei mir war alles im Preis einbezogen (außer Mwst), allerdings auc h ein paar Jahre später.
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Erst mal wieder vielen Dank - auch für den Tipp mit der Steuer. Bei mir wird sie erstmalig 2007, also in dem Jahr als Mainova den Komlpett Tarif angepasst hat, auf der Rechnung ausgewiesen. Ich gehe also davon aus, dass sie vorher , wie bei Ihnen auch, im Preis enthalten war, zumal die Stromsteuer immer schon extra ausgewiesen wurde.Wenn ich die Steuer rausrechne macht das noch mal über 400 Euro aus.
Den Musterbrief finde ich sehr gut und werde ihn auch so übernehemen. Nur eine Sache verstehe ich nicht:\"Auch mein mit Ihnen am .... durch unterzeichnete Annahme Ihres Vertragsangebots geschlossenes Gas-Sonderabkommen enthält eine solche Preisanpassungsklausel. (Deren Unwirksamkeit wurde auch bereits im Fall .... festgestellt.)\" Was heißt ..im Fall..? Was soll ich da eintragen?
Noch eine Frage:wie spezifieziert muß ich meine Anprüche dokumentieren? Reicht es nur die Guthaben aus 2008-2011 aufzuführen oder soll ich auch dokumentieren wie ich sie errechnet habe?
War eigentlich Ihr Rückzahlungsanspruch erfolgreich?
Dann haben wir uns noch gefragt wie man herausfinden könnte wie der Anwalt heißt, der das BGH Urteil erstritten hat. Wir gehen davon aus, dass er bestimmt aus Wiesbaden( wie der Mandant) oder Umbegung ist. Für uns wäre das super, wenn wir den Namen herausfinden könnten. Haben Sie da eine Idee zufällig ;-)?
Noch einen schönen Tag!!
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Original von kiepet
(Deren Unwirksamkeit wurde auch bereits im Fall .... festgestellt.)\" Was heißt ..im Fall..? Was soll ich da eintragen?
Der Klammersatzteil ist für den Fall gedacht, dass für die in Ihrem Vertrag verwendete Preisanpassungsklausel schon in einem Gerichtsverfahren rechtskrääftig entschieden wurde. Oft sind die Klausel nur \"ähnlich\" und man muss die Unwirksamkeit aufgrund der vom BGH in anderen Verfahren aufgestellten Kriterien beurteilen, was zwar grundsätzlich mittlerweile sehr gut möglich ist (weshalb man auch sagen kann, dass wohl sicher mehr als 95% der früher verwendeten Preisanpassungsklauseln eben nicht wirksam waren) aber es gibt halt noch keine explizite Rechtssprechung darüber. Auch hier ist das hinzuziehen eines Anwaltes, der sich in dem Gebiet auskennt, hilfreich, da der den Überblick über die entschiedenen Klauseln haben oder sich verschaffen sollte, wenn man dieses nicht selbst kann, was wegen der Vielzahl der Fälle auch nicht einfach ist.
Wenn es für Ihre Klausel noch kein Urteil gibt, fällt der Satz in der Klammer weg.
Original von kiepet
Noch eine Frage:wie spezifieziert muß ich meine Anprüche dokumentieren? Reicht es nur die Guthaben aus 2008-2011 aufzuführen oder soll ich auch dokumentieren wie ich sie errechnet habe?
Wüde ich machen, da es ja nicht soviel Aufwand bedeutet und die Nachvollziehbarkeit erhöht. In einem Gerichtsverfahren müssten Sie das sowieso nachholen.
Original von kiepet
War eigentlich Ihr Rückzahlungsanspruch erfolgreich?
Hab noch keinen eingelleitet, da ich ältere Ansprüche verrechnet hab und der Versorger (ggf. ;) ) aus einem anderen Lieferverhältnis noch Ansprüche an mich hat. War halt ein schlechter Zahler. ;) Wenn er da was haben will, muss er sich auf mich zubewegen. Aber auch hier läuft die Verjährungsuhr. :D
Original von kiepet
Dann haben wir uns noch gefragt wie man herausfinden könnte wie der Anwalt heißt, der das BGH Urteil erstritten hat. Wir gehen davon aus, dass er bestimmt aus Wiesbaden( wie der Mandant) oder Umbegung ist. Für uns wäre das super, wenn wir den Namen herausfinden könnten. Haben Sie da eine Idee zufällig ;-)?
Hm, dazu müssten Sie sagen, welches BGH-Urteil Sie meinen. In dem von mir oben geführten Urteil ging es ja um eine Klausel der Rheinenergie und geklagt hatte der BdEV. Weiss also nicht, welches Urteil Sie meinen mit Beteiligung aus Wiesbaden.
Außerdem ist festzustellen, dass vor dem BGH nur ganz bestimmte Anwälte auftreten dürfen, nämlich am BGH zugelassene. Die haben aber fast alle ihren Sitz in Karlsruhe und machen auch fast nur BGH-Sachen. Insofern brauchen Sie für die erste Klagestufe erstmal einen anderen Anwalt. Der Rest wird sich dann ergeben. Hatte oben schon mal die Rechtsanwaltsliste verlinkt. Ansonsten mal den Gerichtsurteilebereich durchforsten, ob und wenn ja welche Anwälte in der Urteilen aus Ihrer Gegend genannt sind.
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Hallo,
dass mit dem Anwalt hat sich geklärt. Ich meinte dieses Urteil (VIII ZR 295/09) v. 9.2.2011. Ich habe den Kläger gegoogelt und ihn angerufen. Er war nicht zu hause aber seine Frau hat mir zugesichert, dass ihr Mann mich zurückrufen würde und mir die Kontaktdaten des Anwalts mitteilen wird. Es würde mich ungemein beruhigen einen RA hier in der Nähe zu haben, der das schon mal durchgefochten hat.
Mit \"dem Fall...\"das werde ich einfach weglassen.
Angenommen meine Abrechnung wäre falsch, könnte mir das vor Gericht zum Verhängnis werden oder muss ich dann mit dem Anwalt nicht sowieso noch mal alles durchrechnen und mit der Klageschrift einreichen?
Ich frage mich auch, ob ich, wie im Musterschreiben angeführt, das Datum der Vertragsunterzeichnung angeben soll. Oder einfach schreibe, dass der mit Mainova geschlossene Vertrag eine solche Preisanpassungsklausel enthält. Bei dem Komplett Tarif von 2007 ist die Preisanpassungsklausel sehr eindeutig. Bei dem Vertrag von 1990 ist es mir nicht so klar:
A. Gaslieferungs-Sondervertrag VH
…. Die bei Vertragsabschluss gültigen Preise sind im Vertragsbestätigungs-schreiben angegeben. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer (z. Zeit 14%) wird zusätzlich berechnet.
Der Grundpreis ändert sich in Abhängigkeit von den Lohnkosten; der Arbeitspreis ändert sich in Abhängigkeit vom Heizölpreis. Die Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt III der nachfolgenden Bedingungen…….
I. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung über Allg.Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden¯ (AVBGasV) vom 21.06.1979 nebst den Ergänzenden Bedingungen der….
III a) Als Maßstab für die Lohnkosten im Sinne von Ziffer A. 2 des Vertrages gilt die vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden in Wirtschaft und Statistik¯ vierteljährlich veröffentlichte Lohn-lndexziffer unter Indizes der tariflichen Stundenlöhne und Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten in der gewerblichen Wirtschaft und bei Gebietskörperschaften. Tarifliche Stundenlöhne der Arbeiter in der Elektrizitäts-, Gas-, Femwärme- und Wasserversorgung. ändert sich diese, so ändern sich 50% des Grundpreises im gleichen Verhältnis. Die dem jeweils gültigen Grundpreis zugrunde-liegende Lohn-lndexziffer wird von Maingas in gleicher Weise wie der Grundpreis öffentlich bekanntgemacht und dem Kunden auf Verlangen jederzeit mitgeteilt.
b) Als Heizölpreis im Sinne von Ziffer A. 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Stat. Bundesamt erhobenen und veröffentlichten monatlichen Preisnotierungen für extra leichtes Heizöl in DM je 100 Liter frei Verbraucher in Frankfurt bei Tankkraftwagen-Lieferung von 40 bis 50 hI pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer.
Der Arbeitspreis (AP) errechnet sich nach folgender Formel: AP (Pf je kWh) = 0,092 HEL - 0,2 zuzüglich der jeweils gültigen Verbrauchssteuer für Erdgas (zur Zeit 0,26 Ff je kWh)
Die Nutzenergie von 1 kWh Erdgas entspricht der Nutzenergie von etwa 0,092 Liter Heizöl. -
c) Für den Arbeitspreis ab 1. April ist der Heizölpreis der Monate Juli bis Dezember des Vorjahres, und Januar bis Februar des laufenden Jahres, für den Arbeitspreis ab 1. Oktober der Heizölpreis der Monate Januar bis August des laufenden Jahres, und für den Grundpreis ist die jeweils zuletzt veröffentlichte Lohnindexziffer maßgeblich.
d) Die Gaspreise werden auf 3 Dezimalstellen gerechnet und nach kaufmännischen Grundsätzen auf 2 Dezimalstellen gerundet. Wenn und soweit Maingas nach den vorstehenden Bestimmungen mögliche Preiserhöhungen nicht durchgeführt hat, bleiben diese für die Zukunft vorbehalten, soweit sie nicht durch später aus den vorstehenden Bestimmungen sich ergebende Preisermäßigungen ausgeglichen werden.
Werden Heizölpreise und Lohnindexziffer künftig nicht oder nicht mehr in gleicher Weise ermittelt oder veröffentlicht, so ist Maingas berechtigt, ihnen möglichst gleichkommende Werte zugrunde-zulegen.
Werden durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen der Bezug oder die Verteilung von Gas nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belastet, trägt der Kunde diese Belastungen; bei Entlastungen wird entsprechend verfahren….
V. Führt Maingas für vergleichbare Abnahmeverhältnisse allgemein neue Vertragsbedingungen ein so ist sie berechtigt, dieselben nach Ablauf von 3 Monaten seit ihrer Mitteilung an den Kunden auf das Vertragsverhältnis anzuwenden; innerhalb der 3-Monatsfrist kann der Kunde das Vertragsverhältnis jederzeit schriftlich mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf eines Monates kündigen.
VI. Preisänderungen werden von Maingas in der örtlichen Tagespresse öffentlich bekanntgegeben. Einer besonderen Benachrichtigung des Kunden bedarf es nicht.
Schriftliche Erklärungen von Maingas zum Vertragsabschluß, zur Vertrags-änderung und zur Vertragsbeendigung bedürfen keiner Unterschrift, wenn sie vorgedruckt oder mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt sind.
Je nach dem auf welchen Vertrag ich mich beziehe hat das natürlich auch Konsequenzen für die Abrechnung: Entweder Preis v.1990 oder 2007?? Was tun??
Muss ich eigentlich für die Abschlussrechnung auch noch mal dieses Widerspruchsschreiben bzgl. Preisanpassung u. Billigkeit, wie all die Jahre vorher schreiben?
Oje-langsam qualmt mir der Kopf –Fragen über Fragen.
So ich hoffe ich habe Ihnen jetzt nicht zu viel zugemutet und bedanke mich wieder ganz herzlich für Ihre Hilfe.
Ich wünsche noch einen schönen Abend!
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Original von kiepet
Je nach dem auf welchen Vertrag ich mich beziehe hat das natürlich auch Konsequenzen für die Abrechnung: Entweder Preis v.1990 oder 2007?? Was tun??
Muss ich eigentlich für die Abschlussrechnung auch noch mal dieses Widerspruchsschreiben bzgl. Preisanpassung u. Billigkeit, wie all die Jahre vorher schreiben?
Nach dem, was bisher an Informationen vorliegt, würde ich gar nicht darüber nachdenken, ob ich mich auf den \"Vertrag von 2007\" beziehen soll. Vertragsbeginn 1990, keine Kündigung des Vertrages und gut ist. Alles andere müsste die Mainova beweisen.
Ja, man sollte immer jeder Rechnung widersprechen, auch wenn der BGH diesen Widerspruch derzeit nicht als zwingende Voraussetzung für Rückforderungen ansieht. Aber ggf. fällt dem VIII. Senat noch wieder eine \"Hintertür\" ein, um dem armen Versorger zu Hilfe zu kommen. Deswegen würde ich zumindest den Rechnungen immer mit mangelndem Preisanpassungsrecht und der Billigkeit widersprechen.
Zu der Frage der Preisanpassungsklausel kann man schon mal sagen, dass sie ebenfalls nicht zulässig sein dürfte. Es gibt da verschiedene Entscheidungen, u.a anderem BGH, Urt. v. 24.03.10 VIII ZR 178/08 HEL-Klausel unzulässig (RheinEnergie) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12879). Also kein Grund zum Qualmen. ;)
Aber wenn Sie sich einen Anwalt nehmen, sollte der Ihnen da auch entsprechende Beruhigung verschaffen können. ;)
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Hallo,
erst mal wieder vielen Dank. Ich fahre jetzt erst mal berufl. für 3 Tage nach Köln und wir treffen uns wieder am freitag abend. Außerdem hat sich der Kläger (BHG Urteil) netterweise gemeldet und er will mir morgen ausführlich berichten. Ich melde mich dann nach dem WE wieder und werde berichten.
Liebe Grüße aus Frankfurt.