Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => enercity AG => Thema gestartet von: MikeV2002 am 05. Oktober 2005, 23:54:41
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Ich komme nun aus dem GASAG-Thread und mir wurde empfohlen, allgemein gegen alle Energieversorger, mit denen ich zu tun habe, Widerspruch einzulegen.
Bei der GASAG habe ich es schon gemacht und habe mich der Sammelklage der Verbraucherzentrale angeschlossen.
Doch was mache ich als Einzelkämpfer gegen Enercity in Hannover? Wenn ich jetzt Widerspruch einlege gegen Strompreiserhöhungen ab Okt. 2004 mit diesem Musterbrief, was wird dann als nächstes passieren?
Oder anders gefragt Wie ich diesem Forum entnommen habe, verschleppen die Energiekonzerne gern das ganze Verfahren, da sie ja solange das zuviel gezahlte Geld für sich arbeiten lassen. Kann ich bei einem Widerspruch überhaupt mit einem positiven Ergebnis rechnen? Falls ja, kann das Jahre dauern? (vielleicht ist bis dahin das Haus längst verkauft;-) ). Muß ich mich auf einen langwierigen Prozeß einrichten?
Man muß ja auch bei den vielen Briefen und Widersprüchen den finanziellen Zeitaufwand mitberechnen!!!!
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Hallo Mike,
wenn die Jahresabrechnung noch nicht bezahlt wurde, lohnt es sich immer noch.
Meinen Abrechnungen sind im August gekommen. Bei GAS hatte ich schon Einspruch erhoben. Da Strom auch erhöht wurde, habe ich dem Versorger gebeten, mir die Veröffendlichung der Preiserhöhung nachzuweisen, sowie die Preisanteile für EEG und KWK zu nennen. Gleichzeitig habe ich per Musterschreiben Einspruch erhoben. Beide Rechnungen habe ich nach ALTEN Preisen berechnet und unter Vorbehalt überwiesen. Das war Ende August. Bis heute keine Reaktion.
Ob Einzelkämpfer oder nicht, je mehr Versorger von noch mehr Kunden Einsprüche bekommen, um so schneller tut sich da was.
Mit Gruß vom Pelikan
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@MikeV2002
grundsätzliches Problem GASAG wird gerichtlich gelöst.
Vorgehensweise für
Gastarif GASAG und
Stromtarif Hannover:
Für Hannover/Berlin können Sie Widerspruch einlegen auf die Strompreise/Gaspreise September 2004. Entscheidend dabei ist jedoch, wann die Jahresrechnung in Hannover gewesen ist. Sie hatten ja keinen Widerspruch vor oder nach der Jahresrechnung bis heute eingelegt. Somit ist alles was vor der Jahresrechnung liegt bezgl. Geld abgeschlossen.
Angenommen:
Preiserhöhung für Strom zum 1.1.2005
Jahresrechnung gestellt zum 31.3.2005,
Widerspruch heute auf Preise September 2004
Sie hätten dann einen Anspruchauf die alten Strompreise gemäß September 2004 bis heute. Damit müßte die Rechnung für 1. Quartal 05 eigentlich vom Versorger korrigiert werden. tut er aber nicht, weil er § 315 nicht anerkennt. Da dies ein abgeschlossener Vorgang ist, ist das Geld für den Differenzbetrag weg. Sie müßten einen Rückforderungsprozess anstrengen, der erfahrungsgemäß für Sie ein negatives ergebnis haben wird.
Ab 1.4.05 können Sie die Abschläge für das neue Verrechnungsjahr auf die Preise September 2004 beschränken. Damit aber auf alle Fälle eine Nachzahlung zum 31.3.06 (nächste Jahresrechnung) herauskommt, müßten Sie die verbleibenden Abschläge bis März 06 stärker kürzen Sie haben ja bis heute die Abschläge in der verlangten Höhe des Versorgers geleistet. Berechnung: (Verbrauch letzes Jahr x Preis Sep.04) / Anzahl Abschläge jährlich = Abschlagsbetrag).
Ggf. müßten Sie im Februar eine Hochrechnung machen, ob der Verbauch höher ausfallen wird als die Abschläge. Wenn nicht, letzten Abschlag erneut kürzen. Dann überweisen Sie, nachdem sie Ihre Aufstellung der Kosten erstellt haben nur den fälligen Differenzbetrag. Damit hätten Sie mit den Abschlägen keine Überzahlung geleistet. Denn eine Überzahlung erstattet der Versorger natürlich nicht. (siehe Thread http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1534&sid=501ef8043977eb600c85fa47fe4b1dd2 )
Also zielorientiertes Vorgehen ist angesagt.
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@Mike
Beim Strom müssen Sie aufpassen, ob Sie einen Sondervertrag haben, ggf. mit einem Stromversorger, der nicht zugleich Netzbetreiber ist.
Dort gelten besondere Spielregeln.
Hierzu gibt es umfassende Beiträge im Forum.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Wer kann mir helfen bei den Bedingungen, die bei abgeschlossenen
Sonderverträgen für Strombezug zu beachten sind beim Widerspruch?Nach
meinem Verständnis kann ich nicht gegen den Gesamtpreis ,sondern nur
gegen die letzte(n) Erhöhungen Widerspruch einlegen,oder gibt es noch
andere Punkte,die zu beachten sind?
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@Kite,
Sie legen Widerspruch gegen die letzte Strompreisserhöhung ein, welche vermutlich zum 1.1.2005 war, weil die Landeskartellbehörden die maximale mögliche Preiserhöhung festlegen. Die Versorger müssen also nicht unbedingt immer an die max. Grenze gehen, tun sie aber.
Bei Gas können Sie gegen den gesamten Preis Widerspruch einlegen.
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@ Cremer,
danke für die schnelle Antwort.Eine Frage bleibt aber weiterhin.In meinem
Sondervertrag steht als Passus ,das die Stadtwerke eine Preisanpassung
vornehmen können,die nicht Folge einer gesetzlichen Maßnahme ist,3Monate
nach Vertragsabschluß,wobei ich dann das Recht der Kündigung habe.Ist
damit das Recht zu einseitigen Erhöhungen gegeben und ein Widerspruch
ausgeschlossen?
Vielleicht kann auch Herr Fricke dazu Stellung beziehen, bevor ich den
Widerspruch abschicke.
Danke im voraus.
Kite
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@kite,
welchen Versorger haben Sie und was ist das für ein Tarif?
Normalerweise ist Widerspruch gemäß § 315 immer möglich, bis auf bestimmte Ausnahmen.
Ich schließe aber hier auch, dass Sie normale Verträge haben.
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@ Cremer,
mein Versorger sind die Stadtwerke Niebüll mit dem Mc Watt Tarif,der sich
inzwischen sehr weit weg bewegt hat von den schottischen Preisen,fast 100
% in 6 Jahren.
Mit freundlichen Grüßen
Kite
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@kite,
ich habe mir mal die Tarife angesehen.
Der MC Watt ist der günstigste nach Stromrechner für ca. 4000 kwh, ebenso bei 15.000 kwh
Die Allgemeinen Tarife haben Zeitzonen (Hoch-Niedertarif)oder Tarifzonen (Sommer-Winter) In diesem Fall müßten Zähler mit zwei Zählwerken (HT-NT) oder Tarifen eingebaut sein. Ich nehme an, dies ist nicht der Fall.
Bevorzugt werden solche Tarife für Nachtspeicherheizanlagen und für Industrie- oder Landwirtschaftlichen Betriebe.
Da ich Ihren Verbrauch nicht kenne, schließe ich mal auf normalen Hausverbrauch. Deshalb wird der MC-Watt der günstigste sein.
Wenn ich mir die Vertragsgestaltung ansehe, ist eigentlich nicht sonderliches dabei. Liegt vertraglich im Rahmen von anderen Stromlieferanten für einen Verbrauch bis 5000 khw. Es ist sozusagen \"der übliche Stromtrarif\". Daraus folgt, dass auch bei MC-Watt der § 315 anwendbar ist. Schließlich unterliegt dieser Vertrag auch den AVBEltV.
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@ Cremer,
danke für die schnelle mail.Obwohl er der günstigste Tarif ist ,werde ich Widerspruch einlegen.Habe Einsicht in die Geschäftsberichte genommen und eine Umsatzrendite vor Steuern von ca. 20% finde ich nicht ok.Die Stadtwerke haben ein Kassenguthaben von annähernd 3 Millionen Euro und nur Verbindlichkeiten von ca 1,5 Millionen.Sind also schuldenfrei.
Ist der Bericht für Herrn Fricke von Interesse?
Viele Grüße
Kite
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@Kite,
herzlichen Glückwunsch zu Ihren Recherchen.
Genau das empfehle ich auch anderen, dies mal zu tun. Dann weiß man warum die Tarife so hoch sind.
Unsere SW KH haben 11% (6 Mio€) nach Steuern, 15% Gewinn (8,6 Mio €) vor Steuern. Davon fließen über einen Gewinnabführungsvertrag in 2004 3,6 Mio € an die Stadt
Haben Sie auch mal nachgeschaut, wer die Anteilseigner der Stadtwerke sind. Meistens finden Sie die SW auch in den Haushalten der Städte.
So sollen unsere SW laut Haushaltsplan in 2005 19,8% Gewinn in der Sparte Wasser machen.
Und Wasser ist ein Lebensmittel !!!!
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@Kite
Wenn in einem Vertrag in einer Klausel das Recht vorgesehen ist, dass eine Partei den Preis nachträglich einseitig ändern kann, so muss auch ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen sein, damit die Klausel überhaupt AGB- rechtlich zulässig und wirksam ist, §§ 310 II BGB, 32 II AVBV.
Ohne ein solches Sonderkündigungsrecht ist die Klausel unwirksam un der Versorger deshalb nich berechtigt, den Preis einseitig anzupassen.
Ist der Versorger jedoch dazu berechtigt, die Preise einseitig anzupassen, so findet § 315 BGB direkt Anwendung.
Das Sonderkündigungsrecht schließt die Kontrolle nicht etwa aus.
Sonst könnte der Versorger den Preis ja auch vertausendfachen und sagen, es wäre vollkommen in Ordnung, weil der Kunde ja seines Weges ziehen könne, wenn es ihm nicht passt.
So könnte ein Versorger auch ein für ihn ggf. schlecht kalkuliertes Angebot ohne weiteres aus dem Programm nehmen. Und gerade das geht eben nicht.
Der Kunde hat Anspruch darauf, weiterhin so wie vereinbart versorgt zu werden, ohne dass der Versorger nachträglich seinen Gewinnanteil am Preis erhöhen darf.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke,
Vertrag SW Niebüll, Tarif MC Watt:
Es ist normale Kündigung möglich, mit 3 Monaten vor Ablauf des Vertrages.
Der Vertrag hat zunächst eine Mindestanfangslaufzeit von 6 Monaten, sonst verlängert er sich automatisch.
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@Fricke
@Cremer
danke für die umfassenden Informationen,ich bin mir nur noch nicht im
Klaren,ob ich nur gegen die Erhöhung in 2005 Widerspruch einlegen , oder ob ich auch
z.B. gegen den Gesamtpreis angehen kann,er ist seit 3/2001 bis jetzt um
60% angestiegen.
Auch ich möchte ein Lob an Sie beide aussprechen.Es ist beruhigend zu
wissen,dass es so hilfsbereite Helfer gibt.
Viele Grüße
Kite aus dem Norden[/u]