Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Steinfurt => Thema gestartet von: Maharik am 12. März 2011, 17:52:41

Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Maharik am 12. März 2011, 17:52:41
Hallo an alle da draußen,

heute kam ein Schreiben meines Versorgers. Wie ja bekannt, bin ich zum 1.1.2011 trotz aller Widersprüche in der Grundversorgung mit einem neuen Vertrag gelandet.

Ich habe - wie hier mit dem Energiebund besprochen - unter Vorbehalt weiter meine Abschläge in alter Höhe bezahlt. Nun kriege ich heute eine Mahnung und Androhung der Versorgungssperre, weil ich Zahlungsfristen nicht eingehalten hätte.

Der Versorger hatte - trotz klarem Verbrauch von 27.000 kWh - den \'Kleinstverbrauchertarif\' (bis 7000 kWh) zugrunde gelegt und daraus einen Phantasieabschlag errechnet. Nun fordert er die Differenz und droht mit Sperrung.

Es ist ein \'Affenkram\', weil ja die Rechtsgrundlage für die Grundversorgung gar nicht gegeben und meine alter Vertrag überhaupt nicht gekündigt ist. Trotzdem tut der Versorger jetzt so, als könne er nach § 19 S. 2 GasGvv die Versorgung einstellen.

Es ist unglaublich, wie aus reinen Fiktionen immer wieder angebliche Rechtsverhältnisse gemacht werden sollen.

Ich habe schon unseren Anwalt hier vor Ort informiert, mal sehen, was dem einfällt. Bisher war es so, dass es immer nur um leere Drohungen ging und dann doch nichts passierte. Aber vielleicht doch eine Schutzschrift einreichen und dem Versorger darlegen, dass es für die Forderung keine Grundlage gibt?

Gruß Maharik
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: bjo am 12. März 2011, 18:26:29
Zitat
Original von Maharik
Hallo an alle da draußen,


Der Versorger hatte - trotz klarem Verbrauch von 27.000 kWh - den \'Kleinstverbrauchertarif\' (bis 7000 kWh) zugrunde gelegt und daraus einen Phantasieabschlag errechnet. Nun fordert er die Differenz und droht mit Sperrung.

Gruß Maharik

viele Versorger kennen einen sogenannte Bestabrechnung, d. h. der Kunde wird automatisch zum möglichst besten Tarif abrechnet. Ausnahme hier bestimmte Online Tarife und der gleichen des jeweiligen Anbieters. Prüfe das und dreh den Spies um. Zur Not anzeigen wegen versuchtem Betrug!
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Maharik am 12. März 2011, 19:06:15
@bjo


Hmm. An der Stelle zaudere ich immer, weil das hieße ja, in einem fiktiven Rechtsverhältnis etwas ändern wollen. Ich erkenne ja gar nicht an, dass ich in der Grundversorgung bin. Insofern können mir ja auch die Preise egal sein.

Insofern denke ich zunächst, den Versorger zur schriftlichen Rücknahme aufzufordern und darauf zu verweisen, dass eben besagte Grundversorgung nicht besteht. Dies dann mit Frist und schon einmal ankündigen, dass man sich entsprechend mit einer Schutzschrift zur Wehr setzt.

Ich habe auch noch einmal die GasGvv gelesen und finde dort auch unter § 2 (Vertragsabschluss) nichts, worauf sich mein Versorger überhaupt stützen kann. Hier gibts nämlich wieder was für Juristen: nach § 2 Satz zwei beruft sich der Versorger darauf, dass die Grundversorgung zustande kommt, weil ein anderer Vertrag (mit ihm endet). Aber auch hier verlangt die GasGvv, dass der Kunde eine Mitteilungspflicht hat, damit ein Vertrag zustande kommt. Wer der vorherige Versorger war oder sein soll, steht nicht im Text. Man könnte schon allein deshalb argumentieren, dass lt. GasGvv kein Vertrag zustande gekommen sein kann.

Der Versorger misst hier auch mit zweierlei Maß: um einen Neuvertrag zu unterschreiben, soll man beim gleichen Versorger seinen alten Vertrag kündigen. Dazu werden sogar Formulare \'gezinkt\'. Hier aber soll die GasGvv gelten, ohne dass - siehe oben - dem Gesetz Genüge getan wird.

Naja, wahrscheinlich ist es auch nur wieder ein Finte der Stadtwerke um zu sehen, wer vom Baum fällt.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: chr74 am 12. März 2011, 21:18:37
Hallo,

ich bin in der gleichen Situation (angebliche Kündigung, dann angeblich Grundversorgung) und habe auch das gleiche Schreiben erhalten (Androhung der Sperrung beim Wasser, Androhung der Kündigung beim Gas).

Ich vermute, dass das auch einfach damit zusammenhängen könnte, dass ich bei der Überweisung die \"alte\" Kundennummer angegeben habe. Die Überweisung wurde aber bislang nicht storniert. Ich werde Montag mal bei den Stadtwerken anrufen.

Weitere Neuigkeiten würden mich interessieren (z.B. was der Anwalt dazu sagt).
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: bjo am 13. März 2011, 15:25:19
Zitat
Original von Maharik
@bjo


Hmm. An der Stelle zaudere ich immer, weil das hieße ja, ein einem fiktiven Rechtsverhältnis etwas ändern wollen. Ich erkenne ja gar nicht an, dass ich in der Grundversorgung bin. Insofern können mir ja auch die Preise egal sein.

Naja, wahrscheinlich ist es auch nur wieder ein Finte der Stadtwerke um zu sehen, wer vom Baum fällt.

du hast recht, kläre aber diesen Punkt, eventuell hilft das wenn du im Streifall beweisen kannst das die sich engegen ihrer eigenen AGB´s verhalten :-)
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: bolli am 14. März 2011, 08:18:33
Zitat
Original von Maharik
Ich habe auch noch einmal die GasGvv gelesen und finde dort auch unter § 2 (Vertragsabschluss) nichts, worauf sich mein Versorger überhaupt stützen kann. Hier gibts nämlich wieder was für Juristen: nach § 2 Satz zwei beruft sich der Versorger darauf, dass die Grundversorgung zustande kommt, weil ein anderer Vertrag (mit ihm endet). Aber auch hier verlangt die GasGvv, dass der Kunde eine Mitteilungspflicht hat, damit ein Vertrag zustande kommt. Wer der vorherige Versorger war oder sein soll, steht nicht im Text. Man könnte schon allein deshalb argumentieren, dass lt. GasGvv kein Vertrag zustande gekommen sein kann.
Fraglich kann aus meiner Sicht nur sein, ob Ihr Sondervertrag wirksam gekündigt ist oder nicht.

WENN dieses der Fall ist und Sie weiterhin (nach dem Vertragsende) Gas aus der Leitung entnehmen, und (logischerweise) keinen neuen Soindervertrag woanders abgeschlossen haben, kommt AUTOMATISCH ein neuer Grundversorgungsvertrag zustande.

Dieses ergibt sich aus § §36 Abs. 1 EnWG, wonach die für ihr Gebiet zuständigen Grundversorger VERPFLICHTET sind, Letztverbraucher mit Energie zu beliefern. D.h., wenn Sie keinen anderen versorger haben, muss der Grundversorger liefern. Ihre Zustimmung zu diesem Grundversorgungsvertrag signalisieren Sie durch die Entnahme von Gas. Der Jurist nennt das konkludentes Verhalten. D.h. durch Ihre Gasentnahme OHNE ANDEREN VERTRAG gehen Sie automatisch einen Grundversorgungsvertrag ein.

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gem. § 2 GasGVV Ihrerseits wird nicht als Rechtsfolge haben, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, da sie nur dazu dient, den Grundversorger darauf vorzubereiten, dass er demnächst einen neuen Kunden bekommt. In der heutigen Zeit hat er diese Mitteilung aber meist bereits durch den Netzbetreiber erhalten, der die Kündigung des alten Versorgers sowie das Nichtvorhandenseins eines neuen Vertrags kennt und Sie somit netzseitig dem Grundversorger  zuordnet. Es könnte ihnen höchstens eine Vertragsverletzung vorgeworfen werden. Das dieser Verstoß eine Unterbrechung gem. § 19 GasGVV rechtfertigen könnte, möchte ich allerdings aus o.g. Gründen ausschließen.

Wegen Ihrer Zahlungsrückstände, die seiner Ansicht nach bestehen, dürfte § 19 Abs. 2 GasGVV gelten:
Zitat
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen.
Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Sollten Sie sich tatsächlich in einem Grundversorgungsverhältnis befinden (was Sie ja eben noch bestreiten), so wäre die Forderung der Versorgers durch Ihren Widerspruch gegen seine Preise eben nicht fällig (§ 315 BGB). Insofern hätten Sie gar keine fällige Zahlungsverpflichtung zu erfüllen und er kein Sperrecht.
Im Sondervertrag würde die GasGVV wahrscheinlich eh nicht gelten, da sie nur sehr selten rechtswirksam als AGB bei Vertragsabschluss des Sondervertrages vereinbart worden ist.

Daher mit Anwalt beantragen, die Sperrverfügung aufzuheben. Geschieht dieses nicht, Hausverbot erteilen und gerichtliche Verfügung erwirken.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Maharik am 15. März 2011, 08:00:09
@bolli

Zunächst Dank für die ausführliche Stellungnahme. Die Argumentation war mir im Wesentlichen bekannt.

Ich finde das Ganze - als juristischer Laie - aber problematisch.

Zunächst ist für mich ein Vertrag der \"Bezug zweier aufeinander abgegebener, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen.\"

Zweitens: Überall im Forum lese ich: Nicht-Handeln erzeugt nichts.

Drittens: Wozu gibt es die Ersatzversorgung?

Viertens: Wozu gibt es Soll- und Kann- Bestimmungen?


Falls es eine Rechtsprechung zur \'automatischen Einstufung\' in die Grundversorgung geben sollte (dass die Versorger dies so auslegen, ist mir klar), würde mich die Begründung interessieren.

Wenn eine Vertrag zuende ist, gibt es nach meiner Auffassung eben einen vertragsfreien Zustand = Ersatzversorgung.

Das Gas, welches ich entnehmen (kann), ist im Prinzip keinem Versorger zuzuordnen - seit der Marktliberalisierung.

Es \"gilt\" - sagt das ENWG, dass dies dem Grundversorger zuzurechnen ist.

Alsdann §3 GasGvv: Der Grundversorger hat dem Kunden das Ende der Ersatzversorgung mitzuteilen und zu erklären, dass \"zur Fortsetzung der Gasversorgung der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist.\" Zum Beispiel ein Grundversorgungsvertrag.

Hier gibt es doch eindeutige Widersprüche in der Rechtsauslegung,die ich so nicht nachvollziehen kann.

Aber:

Grundversorgungsverträge sollen in schriftlicher Form abgeschlossen werden (Soll- Bestimmung).

Mein Versorger kündigt an, dass er mit 3monatiger Frist einen Tarif kündigen will. Und tut nichts.

Dann erhalte ich am 21.12 eine Mitteilung, dass \"zwischen uns ein Vertrag zustande gekommen ist.\" Also eine Mitteilung über etwas, was in der Vergangenheit liegt.

Wann? Wodurch, ist der Vertrag zustande gekommen? Ich habe kein Gas \'konkludent\' entnommen, was erst das Zustandekommen eines Vertrages begründen könnte. Dieser Zeitpunkt liegt noch in der Zukunft!

Ich begreife einfach nicht, warum bei einem solchen Vertrag die Logik suspendiert werden soll, nur weil es einem bestimmten Rechts(verdrehungs)verständis der Energiewirtschaft so passt.

Konkludent entnehmen kann ich erst am 1. Januar. Jenseits der Frage, ob ich dann nich in einem \'vertragslosen\' Zustand bin und zunächst die Ersatzversorgung greifen müsste, kann ich im Dezember überhaupt keine Handlungen begehen, die einen Vertrag zum 1. Januar begründen würden.

Insofern: wie ist die Meinung dazu? Ich halte das für äußerst problematisch, wenn die Versorger durch Nichtstun Vertragsverhältnisse \'erzwingen\' können, und dies dann auch legitimiert wird.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: bolli am 15. März 2011, 13:55:38
Zitat
Original von Maharik
Zunächst ist für mich ein Vertrag der \"Bezug zweier aufeinander abgegebener, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen.\"

Zweitens: Überall im Forum lese ich: Nicht-Handeln erzeugt nichts.

Drittens: Wozu gibt es die Ersatzversorgung?

Viertens: Wozu gibt es Soll- und Kann- Bestimmungen?
...
Insofern: wie ist die Meinung dazu? Ich halte das für äußerst problematisch, wenn die Versorger durch Nichtstun Vertragsverhältnisse \'erzwingen\' können, und dies dann auch legitimiert wird.
Erstens: Schon in seinem Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 Rdnr. 36 hat der VIII. BGH-Senat diesen konkludenten Vertragsschluss in der Grundversorgung durch Gasentnahme erwähnt (ohne ihn allerdings näher zu begründen):
Zitat
Kommt zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV durch Entnahme von Gas aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Gaslieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande so ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunter-nehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart.

Zweitens: Der VIII. Senat sieht in dem Öffnen des Gashahns eben Ihre Zustimmung zu dem Vertrag, sonst müssten Sie ihn zulassen.

Drittens: Grundsätzlich ist die Ersatzversorgung in § 38 EnWG geregelt und dauert höchstens 3 Monate. Sie sollte wohl ursprünglich grundsätzlich dazu dienen, kurzfristige zeitliche Übergänge zwischen zwei Vertragsverhältnissen zu überbrücken, die in den beiden Verträgen (Ende alter Vertrag und Beginn neuer Vertrag) noch nicht abgedeckt sind. Ich gebe Ihnen aber insofern Recht, als mit dem konkludenten Vertragsschluss durch Gasentnahme dieser Zustand ja kaum mehr auftritt, außer man kündigt ihn vorher an. Aber das müssen Sie mit dem VIII. Senat ausmachen, da ich mit dieser ganzen Rechtsprechung eh auf Kriegsfuss stehe. Nur müssen wir derzeit (leider) damit leben.  X(

Viertens: Bei \"kann\" und \"soll\" ist bei beidem pflichtgemäßes Ermessen auszuüben; der Unterschied besteht darin, dass \"soll\" i.d.R. zu befolgen und nur in pflichtgemäß ermessenen Ausnahmefällen abzulehen ist. Bei \"kann\" besteht weitaus größeres Ermessen. Ermessensfehlausübungen können natürlich angegriffen werden.  ;)

Und als letztes: Der Versorger kann nicht durch Nichtstun Vertragsverhältnisse \"erzwingen\". SIE können nämlich durch einen aktiven Vertragsschluss mit einem anderen Versorger bestimmen, mit wem Sie einen solchen eingehen. Nur wenn Sie dieses nicht tun und trotzdem Gas aus der Leitung entnehmen, kommt die \"stillschweigende Variante\" zu tragen. Übrigens als Denkanstoß: Wenn SIE nie aktiv einen Vertrag abschließen würden, würden Sie nie ein Vertragsverhältnis eingehen und auch nie in die Grundversorgung kommen, obwohl Sie Gas abnehmen. Das wollte der Gesetzgeber sicher auch nicht.
Allerdings hat der auch nicht den Sockelpreis erfunden.  ;)
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Maharik am 15. März 2011, 19:21:12
@bolli

Sind meine Einwände denn unbegründet? Meine Frage nach den zeitlichen Fristen ist noch nicht beantwortet.

Was ich verstehe ist: Text Versorger: Wenn der Vertrag ausläuft, werden sie automatisch in die Grundversorgung eingestuft. Ich sage: falsch!

Der Inhalt lautet: wir sind verpflichtet Sie innerhalb der Grundversorung weiter zu beliefern.

Text Versorger: Mit Ende des Vorvertrages (Sondervertrages) kommt automatisch ein neuer Vertrag zustande.

Ich sage: falsch! Von alleine kommt gar nichts zustande.

Wenn der Versorger mir am 21.12.2010 mitteilt, dass er mich \"als Neukunden begrüßt\" und mir eine \"Vertragsbestätigung\" zusendet, so ist das...(rechtsmissbräuchlich, Nötigung oder was auch immer).

Weil: die Vertragsbestätigung ist nicht der Vertrag, sonder das, was der Name sagt. Sie setzt das Zustandekommen und die Existenz eines Vertrages, der vorher(!) geschlossen wurde, voraus.

Zum 21.12 bin ich nach wie vor in meinem Sondervertrag. Ich habe keine Willenserklärung abgegeben, die ein Vertragsverhältnis begründen könnte.

Das konkludente Zustandekommen eines Vertrages setzt eine Handlung meinerseits voraus. Ich muss in die Straßenbahn/den Bus eingestiegen sein, um meinen Teil zu einem konkludenten Vertrag überhaupt geleistet zu haben.

Dazu bin ich zeitlich, physisch und logisch aber vor dem 1.1.2011 nicht fähig und in der Lage.

Wenn der Versorger nun mit einer Versorgungssperre droht, die sich auf einen Vertrag bezieht, der angeblich vor dem 21.12.2010 geschlossen worden sein soll und zu dem zumindest eine Vertrags-(Kunden)Nummer existiert, wie ist dann die Rechtsgrundlage.

Für mich ist es die Forderung auf einen nicht existierenden Vertrag. Hier werden Behauptungen aufgestellt und Sachverhalte vermischt, die weder rechtlich noch logisch zusammehängen.

Wir dürfen doch hier nicht die Unlogik \'Versorgungspflicht\' = automatisch aus sich selbst generiertes Vertragsverhältnis mitmachen, oder sehe ich das falsch?

Wenn der Versorger Kenntnis hat, dass der alte Vertrag ausläuft, kann und sollte (!) er nach §2 GasGvv dem Kunden einen Vertrag mit den Bedingungen der Grundversorgung zuschicken. Das wäre nach meinem Verständnis rechtskonform. Wenn er das nicht tut, kann er nach Vertragsende (!) einen Vertrag schicken oder - und erst dann greift dieses Konstrukt - auf konkludenten Vertragschluss rekurrieren.

Alles andere wäre nach meiner Auffassung die Aushöhlung der Vertragsfreiheit und sowas wie Kontrahierungszwang, den es zwar in der GKV gibt, aber doch wohl nicht in der Energiewirtschaft. Am 21.12.2010 kann niemand wissen, was ich am 1.1.2011 will. Ich kann mein Gas auch absperren, meinen Holzofen anmachen und die Pizza im Elektroofen braten.

Wieso können die STadtwerke also vorher behaupten, ich hätte einen Vertrag abgschlossen, nur weil NACH dem 1.1. eine bestimmte Form des Vertragschlusses möglich wäre (konkludente Form)?

Also: gibt es nun den Vertrag, oder gibt es ihn nicht?

Vielen Dank schon im Voraus

Maharik
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: bolli am 16. März 2011, 08:23:59
Zitat
Original von Maharik
Also: gibt es nun den Vertrag, oder gibt es ihn nicht?
So, an dieser Stelle geb ich mal meine Letzte Antwort, den Rest werden Sie mit einem/Ihrem Anwalt klären müssen:

1. Aus meiner Sicht ja, es gibt diesen Grundversorgungsvertrag (sofern Ihr alter Vertrag rechtmäßig gekündigt wurde, aber das war und ist hier ja nicht das Thema). SIE mögen das derzeit nicht ganz einsehen, aber Fakt ist, dass es dazu eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, die was anderes sagt. SIE können in Ihrem eigenen Verfahren ja Ihre Meinung nochmals darlegen und versuchen IHREN Richter von was anderem zu überzeugen, aber das wird deutlich schwieriger als

2. den Preis für die aufgenommene Grundversorgung wegen Unbilligkeit anzugreifen. Sie haben ja dem Preis von Anfang an widersprochen. Nach Ansicht des VIII. Senats kommt aber trotzdem ein sogenannter Sockelpreis zustande, den man seiner Meinung nach nicht angreifen kann. HIER gibt es aber einige Unstimmigkeiten mit Formulierungen von EnWG und GasGVV, so dass hier möglicherweise ein Vorgehen im einem Klageverfahren trotzdem erfolgreich sein könnte (aber sicher nicht einfach wird und eines ausgewiesenen Experten bedarf).

3. Die angedrohte Versorgungssperre sollte eindeutig rechtswidrig sein und sich daher auch abwehren lassen. Das sollte Ihr Anwalt aber hoffentlich im Griff haben, das ist ja wohl mittlerweile Standard. Wenn die Stadtwerke das bisher zurückbehaltene Geld wollen, müssen sie Sie verklagen und Sie haben die Möglichkeit, Ihren Sachverhalt zu den Preisen, wie unter Ziffer 2. gesagt, darzulegen.

Mehr wird kaum zu erreichen sein.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Maharik am 16. März 2011, 09:50:54
@bolli

Schade, ich will Ihr Engagement nicht kritisieren. Aber es scheint mir, Sie haben nur den letzten Satz meines letzten Beitrages gelesen und die vorher schon vorgetragenen Argumente wiederholt.


Wenn Sie wenigsten schreiben würden: Die Frage, wann der Grundversorgungsvertrag zustande gekommen sein soll ist aus den und den Gründen irrelevant, dann  würden Sie auch auch meine Frage eingehen.

Leider bleibt die Frage so für mich noch immer offen.


Dennoch besten Dank.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Cremer am 16. März 2011, 12:16:13
@Maharik,

wurde denn jetzt der Sondervertrag rechtkonform und rechtzeitig von den Stadtwerken gekündigt ja oder nein?

Geben Sie dsoch dazu mal eine Darstellung der Sachlage.

Wenn ja, dann sind Sie in der Grundversorgung eingestuft. Bei vorliegendem Widerspruch (§307) Ihrerseits dürfte es aber nicht zu einer Versorgungssperre kommen.
Wenn Ja, dann sollte Ihr RA wissen, wie man dies abwendet.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Maharik am 16. März 2011, 13:36:56
@cremer

a) Sondervertrag ist nicht rechtswirksam gekündigt, sagt auch Anwalt vor Ort.

b) Es geht um die - aus meiner Sicht - grundsätzliche Frage, ob und wie ein \'Grundversorgungsvertrag\' zustande kommen kann. Ob und inwieweit für diese Frage die Antwort a) relevant ist, weiß ich nicht.

c) Meine Frage lautet, ob der Grundversorgungsvertrag \'automatisch\' zustande kommen kann, was ich mit guten Gründen bezweifele. Leider ist bisher niemand auf meine Zweifel eingangen, die alle aus den obigen Beiträgen zu ersehen sind.

d) Der Versorger \'behauptet\', es sei \'automatisch\' ein Vertrag zustande gekommen. Ich möchte hier im Forum bitte die Gründe hören, ob dies so stimmt oder ggf. nicht doch anzuzweifeln ist.

e) Die GasGVV § 2 ist meines Erachtens insofern eindeutig, als dass im Sinner einer \'Automatik\' nur der konkludente Abschluss in Frage kommen kann.

f) Dann lautet meine Frage wie oben: Kommt die konkludente Zustimmung zum Beförderungsvertrag zustande, BEVOR ich in den Bus gestiegen bin?

Ich würde mich freuen, zu diesen Fragen etwas zu hören.

Vielen Dank
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Schwalmtaler am 16. März 2011, 13:57:12
Durch die Entnahme von Gas/Strom ohne vorher abgeschlossenen Vertrag kommt automatisch ein Grundversorgungsvertrag zustande.

Endet ein bisheriger Vertrag ohne das dem Netzbetreiber ein neuer Versorger bekannt wird, versorgt sie der Grundversorger automatisch im Rahmen der Ersatzversorgung (deren Preise meistens gleich der Grundversorgung sind).
Ist ihr bisheriger Vertrag nun rechtskonform zum 31.12. beendet worden und Sie haben sich bisher nicht um einen neuen Anbieter und damit Vertrag gekümmert, bezahlen sie die Ersatzversorgungspreise an ihren Grundversorger, der ggf. identisch mit ihrem bisherigen Versorger ist.
Ist der alte Vertrag nicht rechtswirksam beendet worden, sollte sich ihr Anwalt um die klärung dringend kümmern!

oh, falschen Button genutzt, sollte eine Antwort auf den letzten Beitrag von maharik sein!
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: DieAdmin am 16. März 2011, 14:31:45
Zitat
Original von Schwalmtaler
...

oh, falschen Button genutzt, sollte eine Antwort auf den letzten Beitrag von maharik sein!

Kein Drama, der Fehler lässt sich schnell beheben. Die Threads sind zusammgefügt
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Maharik am 16. März 2011, 14:37:23
@schwalmtaler


Vielen Dank für die Mühe. Noch immer überkommt mich aber die Verweiflung ob dessen, dass ich mich anscheinend nicht verständlich machen kann. Woran liegt das?

Haben Sie die Frage verstanden, ob ein konkludenter Vertrag zustande kommen kann, BEVOR mein alter Vertrag beendet ist und BEVOR ich quasi im vertragsfreien Zustand durch eine konkludente Willensentscheidung bekundet habe, dass ich weiter Gas entnehmen will?

Falls Sie auf diese Frage geantwortet haben und ich dies übersehen haben sollte, bitte ich um Entschuldigung.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: bolli am 16. März 2011, 14:53:01
Zitat
Original von Maharik
Haben Sie die Frage verstanden, ob ein konkludenter Vertrag zustande kommen kann, BEVOR mein alter Vertrag beendet ist und BEVOR ich quasi im vertragsfreien Zustand durch eine konkludente Willensentscheidung bekundet habe, dass ich weiter Gas entnehmen will?
Sollte DAS tatsächlich Ihre Frage von Anfang an gewesen sein, hat sie hier glaube ich, niemand richtig verstanden.

Der konkludente Vertragsschluss kommt natürlich NUR zustande WENN ihr alter Sondervertrag rechtswirksam gekündigt wurde und Sie keinen neuen Sondervertrag mit einem anderen Anbieter abschließen. Ist dieser alte Vertrag NICHT rechtswirksam gekündigt, verschiebt Sie  auch niemand in ein konkludent abgeschlossenes Grundversorgungsverhältnis.

Nur ist manchmal nicht ganz sicher, ob denn nun eine ordnungsgemäße Kündigung des Altvertragsverhältnisses vorliegt oder nicht und falls man rechtlich dagegen vorgeht, stellt sich dieses manchmal auch erst nach Jahren heraus. Sollte dann festgestellt werden, man wurde tatsächlich rechtmäßig und fristgerecht gekündigt, hätte man sich eben ab dem Zeitpunkt der Beendigung des alten Vertragsverhältnisses mittels der Gasentnahme in einem (konkludent abgeschlossenen) Grundversorgungsverhältnis befunden (mit der Folge, dass man JEDER Preiserhöhung wegen Unbilligkeit widersprechen muss und nicht wie im Sondervertrag später noch auf Basis einer möglicherweise unwirksamen Preisanpassungsklausel Zahlungen zurück fordern kann).
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: chr74 am 16. März 2011, 15:34:39
Hallo,
mal angenommen, der Sondervertrag wurde rechtsgültig gekündigt (was ich nicht glaube):

Dann bin ich auch der Meinung, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Stadtwerke den \"Vertrag\" in der Grundversorgung \"bestätigt\" haben, noch gar kein Vertrag zustande gekommen war. Der Sondervertrag wurde zum 31.12.2010 gekündigt, das Bestätigungsschreiben wurde im Dezember 2010 verschickt. Insofern war das Schreiben der Stadtwerke falsch.

Das ist aber aus folgendem Grund egal: am 01.01.2011 wurde ja Gas entnommen und dadurch ist dann der Vertrag -konkludent- zustande gekommen. Auch ohne weitere Bestätigung der Satdwerke.

Also: Das Schreiben der Stadtwerke (Bestätigung) hat keine Rechtsfolge, die Gasentnehme am 01.01. aber wohl.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Maharik am 16. März 2011, 15:54:14
@bolli


Natürlich bin ich eitel und denke, dass ich meine Frage von Anfang an verständlich formuliert habe.

Ich sehe aber, dass es schwierig ist eine gemeinsame Sprache zu finden.

Ich rede nicht von gekündigt, sondern von beendet. Ich bin mir bewusst, dass Analogien oft schlecht sind und versuche trotzdem einen Vergleich.

Wenn Sie einen Mietvertrag bis zum 31.12. haben in dem steht: \"Wenn der Mitvertrag gekündigt ist und sie sich am 1. Januar noch in der Wohnung befinden, entsteht automatisch ein neuer Vertrag.\", was würden Sie dann sagen, wenn Sie am 21. Dezember ein Schreiben mit dem Inhalt erhielten:

\"Guten Tag @bolli ! Wir begrüßen Sie als neuen Mieter. Sie haben neuen Vertrag mit uns abgeschlossen, dessen Zustandekommen wir Ihnen hiermit bestätigen. Zu den Konditionen siehe Anlage etc. etc.\"

Ich als Laie denke: was immer dieses Schreiben bedeutet, ein neuer Vertrag ist JETZT (am 21.12.) nicht zustande gekommmen. Die Bedingung, unter denen das Verhältnis sich gründet, sind ja noch gar nicht eintreten. Ich bin doch noch gar nicht - als Vergleich -  in den Bus eingestiegen.

Wenn ich nun in der Wohnung bleibe, kann der Vermieter natürlich nach dem 1.1. schreiben: Angesichts der Vereinbarungen sind Sie in der Wohnung geblieben, deshalb kommt nun ein neuer Vertrag zustande....


Ist das jetzt deutlich genug?

Wenn mein Versorger aus dem obigen Vertrag Ansprüche ableitet, ich aber - und darum geht es doch hier nur - bestreite, dass es zum 21.12. einen Vertrag dieses Inhaltes gab oder überhaupt hätte geben können, dann ist für mich die Ausgangslage eine andere, weil ich - prinzipiell - einem nicht zustande gekommenen Vertrag auch nicht widersprechen muss, sondern die Rechtswirksamkeit bestreiten würde.

@chr74


Ich bin ja Ihrer Ansicht. Nur für mich heißt das: die Androhung der Versorgungssperre bezieht sich auf einen \'angeblichen\' Vertrag, der vor dem 21. 12. auf unbekannte Weise zustande gekommen sein soll. Wenn die dargelegte Argumentation stimmt, ist die Sperrandrohung wirkungslos bzw. bleibt ohne Rechtsfolgen, weil es den Vertrag gar nicht gibt. Dass das Rechtsverhältnis - jetzt, nach dem 1.1.2011 - besteht, ist eine andere Sache. Die Stadtwerke könnten jetzt eine neue \'Vertragsbestätigung\' abschicken (ich bin inzwischen ja auch tatsächlich in den Bus eingestiegen) und dann könnte ich z.B. Stellung nehmen: ich könnte die Höhe der Abschlagsberechnung bestreiten, die Einordnung in den Kleinverbrauchertarif, ggf. den Preis usw. Die Stadtwerke müssten dann zumindest neue Abschlagszahlungen festlegen und sonstwas machen. Aber die Sperrandrohung wäre damit doch wohl erst einmal vom Tisch, oder?
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: chr74 am 16. März 2011, 16:18:57
Hallo,

wenn ich aber in den Bus gestiegen bin, bekomme ich doch auch keine Vertragsbestätigung mehr,  oder? Soll heißen: Ist für einen rechtswirksamen Vertrag (der durch konkludentes Handeln entsteht) überhaupt eine Bestätigung der Stadtwerke (hier nach dem 31.12.) erforderlich?

Fraglich ist aber -da gebe ich Maharik recht- ob die Abschläge nicht nach dem 31.12. neu festgesetzt werden müssen, NACHDEM der Vertrag zustande gekommen ist. Ohne rechtswirksame Festsetzung der Abschläge keine fällige Forderung und kein Zahlungsverzug. Und auch kein Grund zur Einstellung der Versorgung.

Oder kann man die Abschläge auch vorher festsetzen?
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Maharik am 16. März 2011, 16:54:20
@chr74

Nach meiner Auffassung ist alles, was vor dem 31.12. von den Stadtwerken geschrieben wurde, rechtlich nicht wirksam und darum als Grundlage für irgendwas einfach nicht existent. Mit dem 1.1.2011 beginnt nach meiner Auffassung die Stunde null.

Die Stadtwerke \'schließen\', dass ich weiter Gas entnehme und müssen nun davon ausgehen, dass mit Datum vom 1.1.2011 0.01 Uhr ein wirksamer neuer Vertrag zustande gekommen ist.

Den müssen sie mir auch bestätigen, weil dies die GasGVV vorschreibt. Unerheblich scheint dabei, ob ich die Stadtwerke informiern MUSS, oder ob der Vertrag nicht auch dann zustande kommt, wenn ich die Gasentnahme eben nicht anzeige (wozu ich nach GasGVV \"unverzüglich verpflichtet\" wäre.)


Dennoch, sage ich: der eigentliche Vertrag, soweit ich nicht vorher einem Vertrag schriftlich zugestimmt habe, zu dessen Vereinbarungen es zählen soll, dass dieser Vertrag mit dem 1.1.2011 beginnen soll, auf konkludente Weise erst nach dem 1.1.2011 zustande kommen.

Die Stadtwerke können die Abschläge natürlich festsetzen wann und wie sie wollen. Sofern diese aber Bestandteil eines Vertrages sind oder werden sollen, muss dieser Vertrag rechtlich wirksam sein. Die Stadtwerke können sich m.E. deshalb nicht einfach auf die alten Angaben beziehen, sondern können höchstens diese erneut zum Bestandteil des Vertrages machen, der nun nach dem 1.1.2011 zustande gekommen ist. Dann kann man aber auch erst einmal Widerspruch gegen die Höhe etc. einlegen und damit wiederum die Höhe der Abschlagzahlungen bestreiten, so dass ggf. eine neue Sperrandrohung mit geänderten Forderungen nötig ist. Bis dahin ist aber wieder Zeit vergangen.......    :-)
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: bolli am 17. März 2011, 07:43:32
Haben Sie denn schon mal nachgefragt, ab wann denn die Stadtwerke Sie in der Grundversorgung führen (unabhängig von dem Begrüßungsschreiben vom 21.12., aus dem ja sprachlich schon ein Vollzug des Übergangs in die GV hervorgeht)?
Vielleicht wollten die Ihnen nur rechtzeitig vor dem 1.1. mitteilen, dass Sie ab diesem Zeitpunkt nach deren Meinung in der GV sind (sofern Sie nach dem 31.12. noch Gas entnehmen), schließlich standen ja die Weihnachtstage an, zu denen viele Betriebe zu hatten.  ;)
Ob durch diese Verhaltensweise möglicherweise KEIN GV-Vertrag zustande gekommen ist, wird, wenn überhaupt , nur ein Jurist beantworten können.
Da aber ja bei Ihnen sogar fraglich sien dürfte, ob Ihr Altvertrag denn überhaupt rechtswirksam gekündigt wurde, würde ich mir hier nicht soviele Gedanken machen. Alles kann man nicht vorher beantworten. Manches bleibt bis zur juristischen Klärung im Dunkeln.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Maharik am 17. März 2011, 20:48:43
@bolli


Ich sehe, dass es manchmal schwierig zu sein scheint, Dinge zu konkretisieren. Ich habe am 21.12 ein Schreiben erhalten mit der Überschrift: Vertragsbestätigung und Abschlagsrechnung.

Darunter seht dann eine neue Vertrags- oder Kundennummer.

Darunter steht dann Vertragsbeginn: 1.1.2011

Darunter steht dann: Wir begrüßen Sie als Neukunden....Gleichzeitig bestätigen wird den zwischen uns zustande gekommenen Grundversorgungsvertrag.

Nach meiner Auffassung wird mir hier mitgeteilt, dass ich einen Vertrag geschlossen habe, bei dem ein Versorgungsbeginn ab dem 1.1.2011 vereinbart wird etc.etc.

Ich halte dieses Schreiben nicht für rechtswirksam, weil es nach GasGVV zu diesem Zeitpunkt keinen Vertrag gibt oder geben kann, der am 21.12. bzw. schon vorher zustande gekommen sein soll.

Nur darum geht es zunächst. Die anderen Fragen, ob der \'angebliche\' Vertrag nichtig oder unwirksam sein könnte, steht dann auf einem anderen Blatt.

Ich hätte halt gerne die Fachmeinung zu dem obigen Sachverhalt.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: bolli am 18. März 2011, 07:26:03
Zu diesem Zeitpunkt (21.12.) ist der Vertrag mit Sicherheit nicht zustande gekommen, zumindest nicht durch konkludentes Handeln durch die Abnahme von Gas. Das heißt aber nicht, dass dieser Vertrag gänzlich NIE zustande gekommen ist. Möglicherweise entfaltet Ihr Schriftstück auch am 1.1. noch eine Wirkung oder es gibt einen anderen neuen Vertrag ab dem 1.1., zu dem Sie nur noch keine Bestätigung erhalten haben. Möglichkeiten gibt\'s da viele. Ich würde da wegen DIESES Sachverhalts kein Risiko eingehen und mir da lieber nen neuen Anbieter suchen, denn was soll die Diskussion bringen. Wenn Sie Gas abnehmen, werden Sie es bezahlen müssen, ob als Grundversorgungskunde oder als Erstzversorgungskunde (für max. 3 Monate) ist doch pillepalle. Die Preise sind identisch, es KÖNNTE lediglich beim Sockelpreis nen UNterschied machen (und das ja auch nur für drei Monate). Da dürfte der zu betreibende Aufwand in keinem gesunden wirtschaftlichen Verhältnis zum Erfolg stehen. Für genauere rechtliche Bewertungen werden Sie sich wohl nen Anwalt suchen müssen.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Maharik am 18. März 2011, 07:50:59
@bolli

Mir geht es nur darum zu klären, dass - wie Sie mit Ihrer Einschätzung ja auch vermuten - dieses Schreiben vom 21.12. kein Vertrag ist oder keinen Vertrag begründet, der durch konkludentes Handeln zustande gekommen sein kann. Deshalb kann aus diesem sogenannten Vertrag auch keine Forderung abgeleitet werden, die dann zu einer Sperrandrohung führt.

Ich sage noch einmal: die Stadtwerke hier versuchen mit allen Mitteln solange am Baum zu schütteln, bis möglichst viele Gaspreisrebellen runter fallen. Hier ist ein Verfahren anhängig - ich glaube am Landgericht in Dortmund - wobei die erste Instanz wohl die Klage zurückgewiesen hat, weil die Stadtwerke die Kalkulation nicht offen legen wollten. Das Verfahren zieht sich aber schon ein Jahr oder länger und es kann ja sein, dass die Stadtwerke angesichts der Entwicklung hier im Münsterland und bei der EWE die Kunden am liebsten noch mit den letzten Mitteln wie Grundversorgung und Sperrandrohung etc. loswerden wollen. Ob es sinnvoll ist, dieser Drohung nachzugeben und den Versorger zu wechseln oder ob nicht das Festhalten am Widerstand besser ist, kann ich jetzt auch nicht sagen.

Ich finde nur, dass - mal mit Wut formuliert - die Politik der Stadtwerke hier das Maß der guten Sitten weit übersteigt. Die Schikane mit Mahnbescheiden, sogenannten Privatgutachten von Wirtschaftsprüfern, gezinkten Wechselverträgen, sogenannten \'Sonderabkommen\' und nun Grundversorgungsverträgen, die in dieser Weise nicht zustande gekommen sein können, sind für einen Versorger, der gerade einen \'Stadtwerkeskandal\' mit einem vermuteten Schaden von bis zu 2 Millionen Euro hinter sich hat, nun auch keine \"Wende zu mehr Transparenz und Kundenfreundlichkeit.\"
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Cremer am 18. März 2011, 08:49:33
@Maharik,

die Tatsachen, die sie im letzten Absatz geschildert haben sind mir nicht neu und bereits seit 2004 bekannt.
Und die Oberbürgermeister solcher Städte mit Stadtwerken dienen als Aufsichtsratsvorsitzenden, Stadtratsmitglieder als Aufsichtratsmitglieder und alle finden das eben gut, was die Stadtwerke da treiben.

Dem ist eben so. :evil:
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: BerndA am 23. März 2011, 22:11:44
Hallo, liebe Steinfurter Enrgiepreisrebellen,

die Stadtwerke Steinfurt haben heute morgen um  9 Uhr durch einen Gerichtsvollzieher eine \"einstweilige Verfügung\" des AG Steinfurt vom 22.03.2011 erhalten, in der es den Stadtwerken untersagt wird, die Energiepreisrebellen weiterhin mit einer umfassenden Versorgungssperre zu bedrohen.

Den Stadtwerken wurde im Fall einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise bis zu 6 Monaten Haft angedroht.

Der Geschäftsführer der Stadtwerke hat sich daraufhin telefonisch bei unserem Anwalt in Laer gemeldet und versprochen, sämtlich Sperrungsandrohungen schriftlich zurück zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ahlers
BdEv Münsterland
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: bolli am 24. März 2011, 07:58:41
Na das ist ja mal eine sinnvolle Aktion, die die Verbraucher vor willkürlichen Aktionen der Versorger und wilden Drohungen und Einschüchterungsversuchen schützt. Glückwunsch an den Antragsteller, aber auch ans Gericht, welches so was erlassen hat. Wir haben hier ja auch schon von Gerichten hören dürfen (müssen), die eine wesentlich konkretere \"Bedrohungslage\" einforderten, bevor sie eine solche Verfügung erlassen wollten.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Mai 2011, 21:50:10
Wurden bisherige  Sonderverträge tatsächlich wirksam zum 31.12. beendet, konnte durch die Gasentnahme von Haushaltskunden nach dieser Vertragsbeebeendigung konkludent ein Grundversorgungsvertrag gem. § 2 Abs. 2 GVV neu zustande kommen.

Für den konkludeneten Vertragsabschluss ist die Vertragsbestätigung des Versorgers ebenso irrelevant wie die Anmeldung des Kunden.

Nach herrschender Meinung unterliegt der Preis zu Beginn der Grundversorgung keiner Billigkeitskontrolle. Allerdings ist der gesetzliche Tarif von Anfang an an den Maßstab der Billigkeit gebunden und besteht deshalb auch eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisanpassung zugunsten der Kunden (Preisabsenkung), soweit dies dem Versorger möglich ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18], so dass die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Versorger diese gesetzliche Verpflichtung ebenso wie jene aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG von Anfang an nicht erfüllt (im Einzelnen Fricke, ZNER 15/2/2011 S. 130 ff.).

Hat der Grunderversorger anhand der Preise und des prognostizierten Verbrauchs Abschläge demnach zutreffend festgesetzt, so ist der grundversorgte Kunde gem. § 17 Abs. 1 GVV grundsätzlich verpflichtet, diese zu leisten. Wird die vertragliche Zahlungsverpflichtung durch den Kunden verletzt, kommt unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen eine Versorgungseinstellung gem. § 19 Abs. 2 GVV in Betracht.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Maharik am 21. Mai 2011, 10:33:33
Ja, dem ist wohl so. Aber die konkrete Frage lautet:

ist ein Vertrag, der am 22. Dezember i.S. einer Vertragsbestätigung zugeschickt wird, nun rechtswirksam oder nicht?

Wie lautet hier die Antwort?

Maharik
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Mai 2011, 12:43:17
Es wurde doch bereits geschrieben, dass für den konkludenten Abschluss eines Grundversorgungsvertrages gem. § 2 Abs. 2 GVV durch Energieentnahme aus dem Netz eine Vertragsbestätigung bzw. ein Begrüßungsschreiben des Versorgers ebenso irrelevant ist, wie die Anmeldung des Kunden.


Auf beides kommt es für den konkludenten Abschluss eines Grundversorgungsvertrages gem. § 2 Abs. 2 GVV überhaupt nicht an.

Wurde ein bisheriger Sondervertrag durch Kündigung zum 31.12. wirksam beendet, konnte ein Grundversorgungsvertrag durch konkludenten Vertragsabschluss nach dem 31.12. wirksam zustande kommen, ohne dass es dafür einer Anmeldung des Kunden oder einer (rein deklaratorischen) Vertragsbestätigung des Versorgers überhaupt  bedurfte.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Maharik am 21. Mai 2011, 17:17:38
Selbiges habe ich durchaus verstanden. Ich habe aber vor dem 31.12. bereits ein Schreiben mit einer Vertragsbestätigung, einer Vertragsnummer, einer falsch berechneten Abschlagszahlung etc. bekommen. In diesem Schreiben heißt es bereits, dass (am 22.12.2010) ein Grundversorgungsvertrag zustande käme und dass man mir diesen Vertrag bestätigt.

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.


(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.

Auf welche Weise soll denn am 22.12.2010 ein Vertrag mit dem Versorger zustande gekommmen sein? Der Versorger \'bestätigt\' mir (im Voraus), dass etwas in der Vergangenheit geschehen ist?

Soll  ich dieses Schreiben nun in die Tonne hauen oder ist dies bereits ein gültiger Vertrag?

Der Versorger fordert von mir Abschläge aufgrund genau dieses sogenannten Vertrages. Ich habe nach wie vor Zweifel, dass DIESER Vertrag gültig ist.

Maharik
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Mai 2011, 21:12:08
@Maharik

Wenn Sie keinen Zweifel daran haben, dass ein vorheriger Sondervertrag zum 31.12. wirksam beendet wurde und dass eine Ersatzversorgung jedenfalls nach drei Monaten endete, jedoch Zweifel am wirksamen Abschluss eines Grundversorgungsvertrages nach dem 31.12. hegen, dann sollten Sie vor allem daran zweifeln, dass der Versorger überhaupt noch verpflichtet sei, Ihnen weiter Energie zu liefern.

Wegen bereits fehlender Lieferverpflichtung wäre er jedoch berechtigt, die Versorgung ohne weiteres jederzeit, also auch ohne vorherige Androhung einzustellen. Das ist die logische Folge, wenn man weder grund- noch ersatzversorgt wird und deshalb auch keinerlei Abschlagszahlungen schuldet.
Dann schuldet der Versorger einem auch keine Energielieferungen und kann deshalb die Versorgung jederzeit einstellen.

Hoffentlich wurde das auch verstanden:

Soweit der Grundversorger überhaupt  zur Belieferung verpflichtet ist, ist er jedenfalls  auch berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.  Hat er Abschläge verlangt, könnten diese allenfalls zu hoch bemessen sein, so dass man jedoch die angemessenen Abschläge jedenfalls zu zahlen hätte.

Warum sollte der Grundversorger denn verpflichtet sein, unbegrenzt mit Energielieferungen in Vorleistung zu treten, ohne selbst dafür eine Leistung zu empfangen?
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: Maharik am 22. Mai 2011, 08:51:09
@reft

Ob ein bestehender Sondervertrag zum 31.12. wirksam gekündigt wurde, steht dahin.Der Versorger behauptet dies.

Dass nach dem 1.1. ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, bestreitet niemand.

Der Versorger verlangt aber Abschlagszahlungen auf einen angeblichen Vertrag, der vor dem 1.1. zustande gekommen sein soll.

Es werden von mir ja Zahlungen geleistet, und zwar auf den alten, nach meiner Auffassung nicht gekündigten Vertrag. Diese Zahlungen hat der Versorger rücküberwiesen.

Um nicht in Zahlungsverzug zu kommen, leiste ich weiter gekürzte Zahlungen auf den ursprünglichen Vertrag, hier unter Vorbehalt auf ein anderes Buchungskonto (die Nummer des angeblich neuen Vertrages vom 22.12.2010), der an diesem Tag zwar vom Himmel gefallen, aber nach meiner Ansicht nicht rechtswirksam ist.

Die Frage, die für mich nach wie vor offen ist lautet, ob der Versorger mich mit einer Versorgungsssperre bedrohen kann aufgrund des - ich wiederhole mich - Vertrages vom 22.12.2010, den er mir unaufgefordert zugesandt hat.
Titel: Androhung Versorgungssperre
Beitrag von: RR-E-ft am 10. Juni 2011, 10:06:03
Zitat
Original von Maharik
@reft

Ob ein bestehender Sondervertrag zum 31.12. wirksam gekündigt wurde, steht dahin.Der Versorger behauptet dies.

Dass nach dem 1.1. ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, bestreitet niemand.

Wenn ein Sondervertrag - nur ein solcher kann vom Versorger überhaupt nur ordnungsgemäß gekündigt werden - nicht durch die Kündigung zum 31.12.10 wirksam beendet wurde, dann konnte ab 01.01.11 auch kein neuer Grundversorgungsvertrag allein durch weitere Energieentnahme wirksam abgeschlossen werden, sondern es besteht noch der Sondervertrag bis zu dessen wirksamer Beendigung.