Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 12. März 2011, 10:41:37
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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=80880#post80880)
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Dazu soll noch einmal auf eine relevante Passage der Entscheidung vom 29.04.2008, Az.: KZR 02/07 verwiesen werden:
Tz 12
Dass die Preisentwicklung auf anderen Märkten für Wärmeenergie die Preisbildung auf dem Gasversorgungsmarkt wesentlich mitbestimmt, wie schon die auch im Streitfall mit dem Vorlieferanten der Beklagten vereinbarte Kopplung des Gaspreises an den Marktpreis für leichtes Heizöl zeigt, ändert nichts daran, dass die Gasversorgung aus der Sicht der Erdgas als Heizenergie verwendenden Letztverbraucher als Marktgegenseite grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, in denen die Grundentscheidung über die für die Beheizung eines Gebäudes verwendete Energie erstmals oder erneut getroffen wird, durch andere Heizenergieträger substituierbar ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.3.2008 – KVR 21/07, Tz. 15 f. – Soda-Club II [für BGHZ vorgesehen]).
Nicht die Preisentwicklung selbst führt zur Preisbildung auf dem Gasversorgungsmarkt, sondern die \"vereinbarte Kopplung\" durch die Beteiligten der Lieferantenkette.
Schnell wurde aus der Kopplung eine \"internationale Übung\". Und was international gut ist, das muß ja national gut sein. Aus einer \"Übung\" wurde schnell ein Markt. Wie sich in den späteren Entscheidungen ja nun festlegen ließ, haben sich ein paar Wenige einen Markt herausgesucht, bei dem sie die, die die Zeche bezahlen mussten, nicht mitspielen lassen wollten.
Diese Finte hat der Kartellsenat schnell und zutreffend durchschaut und bereits am 29.04.2008 die Cavaletties hochgezogen. Hier kam dann - zutreffend - die Marktgegenseite ins Spiel. (Wäre ja noch mal schöner, wenn die Rechnung ohne den Wirt gemacht werden könnte !).
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Dass niemand vor Erkenntnis gefeit ist, zeigen wohl die heutigen Ansagen der Bundesregierung zur weiteren Nutzung der Kernenergie
(In Bayern hat man gar festgestellt, dass ein Flugzeug auf Isar 1 stürzen könnte).
Dass eine HEL- Klausel nicht zur Anpassung an einen Marktpreis für Erdgas taugt, hat dann jedoch der VIII.Zivilsenat des BGH festgestellt (BGH VIII ZR 178/08 Rn. 31), ebenso, dass dies auch bei der Billigkeitskontrolle eine Rolle
spielen muss (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43). Man hätte sich nur gewünscht, dass dem VIII. Zivilsenat diese Erkenntnisse in umgekehrter zeitlicher Abfolge offenbar geworden wären.
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Dann hätte der VIII. Senat auch mal schnell sagen, können:
\"Wir präzisieren unsere Auffassung, wie am 13.06.2007 verlautbart dahin, dass Bezugsverträge und Bezugsrechnungen der Vorlieferanten auf das Bestreiten des Abnehmers durch Nichtwissen vorzulegen sind. Zu den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag gehört, dass der Gegenpartei ein nachvollziehbares Bild über die Preisentwicklung auf Vorlieferantenebene möglich sein kann. Soweit am 13.06.2007 eine andere Auffassung vertreten wurde, wird diese nicht mehr aufrecht erhalten.\"
Da dies nicht geschieht, füllen in Schriftsätzen weiterhin langatmige Ausführungen zur überkommenen Rechtsprechung des VIII. Senats, zur internationalen Übung von Ölpreisklauseln, zu Geschäftsgeheimnissen (ohne die etwaigen Gefahren und/oder Nachteile zu spezifizieren), zu Klauselformeln und endlose Tabellen (mit der Gefahr von Übertragungsfehlern). Zu allem Überfluß folgen Bescheinigungen von WPs, welche ausdrücken wollen, alles geprüft und für gut befunden zu haben und die im Vorfeld des Prozessgeschehens nichts anderes bezwecken, als Abnehmer vor Ehrfurcht erstarren zu lassen.
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Es gibt doch eine klare Entwicklungslinie:
BGH VIII ZR 314/07 Rn. 20, VIII ZR 6/08 Rn. 20
WP- Bescheinigungen ohne Beweiskraft
BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43
Frage nach der Erforderlichkeit zur Anpassung an Marktverhältnisse auf Vorlieferantenebene
BGH VIII ZR 178/08 Rn. 31
Ölpreisklauseln untauglich zur Anpassung an Marktverhältnisse/ Marktpreise
BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39 Entwicklung aller preisbildender Kostenfaktoren muss in die Beurteilung der Billigkeit einbezogen werden
Man muss diese natürlich erkennen und aufgreifen.
Es war durchaus ernst gemeint, dass sich die genannten Manager in Prozessen für bestimmte Tatsachen als Zeugen benennen lassen.
Die Übung in den langfristigen Importverträgen führt gerade nicht dazu, dass sich die daraus resultierenden Kostensteigereungen im Wettbewerb durch Preissteigerungen auf der Abgabeseite am Markt durchsetzen lassen.
Kronzeuge: E.ON/ Ruhrgas
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Ja, klar wie frische Kloßbrühe ....
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Die maßgebliche Entwicklung der Marktverhältnisse auf der Vorlieferantenebene (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43) ergibt sich m.E. aus der nominalen monatlichen Enwtwicklung der BAFA- Erdgasimportpreise:
BDEW- Grafik zur Entwicklung BAFA- Erdgasimportpreis 2004 - Oktober 2010 (http://www.bdew.de/internet.nsf/id/DE_BAFA-Grenzuebergangspreis_fuer_Erdgas_ab_2004/$file/11%2001%2005%20BAFA-Grenz%C3%BCbergangspreise%20f%C3%BCr%20Erdgas%20ab%202004-Oktober%2010.pdf)
Der Erdgasimportpreis gibt den Wert der importierten Ware Erdgas im Deutschland vor. Gas darf sich im Inland am Ende der Leitung deshalb nominal nicht stärker verteuern als beim Import.
Worauf der Erdgasimportpreis und dessen Entwicklung beruht, ist dabei belanglos.
Neben den Gasbezugskosten, die mit den Erdgasimportpreisen - aber nicht stärker als jene - schwanken, spielen jedoch noch andere preisbildende Kostenfaktoren (Netzenetgelte, Steuern und Abgaben) eine Rolle, die allesamt bei der Billigkeitskontrolle mit berücksichtigt werden müssen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).
BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18:
Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist
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Und dabei sollte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zumindest eines klar sein:
§ 315 BGB gibt dem Versorger kein Ermessen über das \"Ob\", sondern allenfalls über das \"Wie\".
Scheint sich allerdings noch nicht überall herum gesprochen zu haben, dass sich im Verlauf einer Abrechnungsperiode unterschiedliche Bedingungen einstellen. Ebenso sind die Versorgungsbedingungen von Periode zu Periode verschieden.
Deshalb ist der Zeitpunkt entscheidend, worin sich diese Preisbestimmungspflicht entwickelt und im Vergleich dazu der Zeitpunkt, ab wann der Versorger seinen Tarif im Sinne der zitierten RSpr. angepasst hat (oder ob überhaupt angepasst wurde).
Erst danach stellt sich die Frage, ob die erfolgte Anpassung den Grundsätzen der Billigkeit entsprochen haben kann (das \"Wie\").
Wird überhaupt nicht angepasst, obgleich eine Anpassung geschuldet ist, dann stellt schon dieses Unterlassen einen Verstoß gegen das Billigkeitspostulat dar.
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Zu Preiserhöhungen kann der Versorger durchaus entscheiden ob, weil er zur Preiserhöhung nicht gesetzlich verpflichtet ist.
Hingegen ist er zu Preissenkungen gesetzlich verpflichtet, wenn es die Kostenentwicklung zulässt.
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Zur Ölpreisbindung vgl. BGH, 06.04.2011, Leitsätze , lit. e.
Zitat: Original von RR-E-ft Billigkeitskontrolle im Gasbereich Zitat: BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09 Rn. 36 Dies hat zur Folge, dass im Gassektor durch die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB und bei Sonderkunden darüber hinaus durch eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB sicherzustellen ist, dass die Preisanpassung das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahrt, also das Versorgungsunternehmen Preisanpassungen nicht dazu nutzen kann, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 25, und vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 26 [für Tarifkunden]; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ NJW 2010, 2789 Rn. 35, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 185, 96; VIII ZR 304/08, aaO Rn. 43 [für Sonderkunden]). Natürlich muss die Billigkeitskontrolle bei grundversorgten Tarifkunden zumindest auch sicherstellen, dass es nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis dadurch kommt, dass entgegen gesetzlicher Verpflichtung gesunkene Kosten bei preisbildenden Kostenfaktoren nicht unverzögert und umfänglich, mindestens aber nach gleichen Maßstäben durch Preisanpassungen zugunsten der betroffenen weitergegeben werden (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Kein Einwendungsausschluss in Bezug auf Unbilligkeitseinrede Zitat: BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09 Rn. 52 Ebenso wenig wird durch die genannte Bestimmung die Möglichkeit ausgeschlossen, die Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens (§§ 315, 316 BGB) zu bestreiten (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 18; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 28, 29; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO [zu § 30 AVBWasserV]; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, aaO; aA Berkner/Topp/Kuhn/Tomala, ET 2005, 952, 953 f.; ferner BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 b bb, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; KG, GE 2004, 887 f. [jeweils für den Fall von vertraglichen Leistungsbedingungen in einem Abfallentsorgungsvertrag]). In beiden Fällen entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Parteien hierüber folgt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 28; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO; vom 19. Januar 1989 - VIII ZR 81/82, aaO unter II 2 b). Es geht hier nicht um Fehler der konkreten Abrechnung, sondern um die Feststellung der vertraglichen Grundlagen für Art und Umfang der Leistungspflicht des Abnehmers (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO, und vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO). __________________ ____________________________________________________________ Der Ruf aus Lichtstadt: Unbillige Grundversorgungstarife gehören jedenfalls und überall abgeschafft!
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Im Fernwärmeurteil des BGH vom 06.04.2011 Az. VIII ZR 273/09 lautet der Leidsatz lit d) [wie Dora] wie folgt:
Eine von einem Versorgungsunternehmen, das zur Erzeugung von Fernwärme ausschließlich Erdgas einsetzt, in Fernwärmelieferungsverträgen verwendete Preisanpassungsklausel ist mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (Abs. 3 Satz 1 aF) nicht zu vereinbaren und daher unwirksam, wenn die Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises allein an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl gekoppelt ist.
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Leider halten viele Vorlieferanten von Stadtwerken und kleineren EVU noch immer an der Ölpreisbindung fest.
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@Black
Meinen Sie Vorlieferanten für Gas oder für Fernwärme?
Vorlieferanten für Gas kann man sich ja selbst wählen.
E.ON Ruhrgas bietet seit April 2011 auch für Stadtwerke und KMU Gaslieferungen ohne Ölpreisbindung an.
Bei Fernwärme gelten die vom BGH enhtwickelten Grundsätze.
Kommt für die Fernwärmebzugsverträge der Stadtwerke und KMU nicht die Inhaltskontrolle gem. § 24 AVBFernwärmeV zum Tragen, so jedoch für Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten § 307 BGB.
Bei § 307 BGB kann für Fernwärmebezugsverträge wohl nichts anderes gelten als bei Gaslieferverträgen (BGH VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08].
Wenn Vorlieferanten an unwirksamen Preisänderungsklauseln festhalten wollen, muss dies ja nicht unbedingt zum Nachteil gereichen.
Gut beratene Fernwärmekunden leisteten schon jahrelang Zahlungen nur noch unter Rückforderungsvorbehalt.
Ich kenne nicht nur eine Wohnungsgesellschaft, die aufgrund der neuen Rechtsprechung des BGH allein für die Jahre 2008 - 2010 Rückzahlungen in Höhe von 1 Mio. EUR gegen eine RWE- Tochter erfolgreich beanspruchen kann.
Auch unter Stadtwerken und KMU mag es immer noch schlecht beratene Gas- und Fernwärmebezieher geben.
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Original von RR-E-ft
@Black
Meinen Sie Vorlieferanten für Gas oder für Fernwärme?
Vorlieferanten für Gas kann man sich ja selbst wählen.
E.ON Ruhrgas bietet seit April 2011 auch für Stadtwerke und KMU Gaslieferungen ohne Ölpreisbindung an.
Nur dass nicht jeder so schnell aus den Altverträgen heraus kommt, um dieses Angebot wahrzunehmen.
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Nicht immer nur jammern. ;)
Meine Erfahrung ist die, dass man recht flott aus Altverträgen mit unwirksamen Preisänderungsklauseln rauskommt, ob bei Gas oder bei Fernwärme.
Und wenn man nicht rausgelassen wird, muss dies für den betroffenen Kunden wirtschaftlich auch nicht unbedingt nachteilig sein.
Zahlt man halt den Anfangspreis, zB. Stand 1992.
Der ist bei Lichte betrachtet in 2011 oftmals so übel nicht.
Plötzlich betteln die Vorlieferanten um Entlassung aus der vertraglichen Bindung.
Wenn der Kunde einen Langfristvertrag, der eine unwirksame Preisänderungsklausel enthält, kündigt, der Lieferant sodann auf Feststellung klagt, dass der Vertrag zu unveränderten Konditionen bis 2020 weiter gilt,
dann kann der betroffene Kunde auch schon mal mit einem Anerkenntnis dieses Klageanspruchs drohen. ;)
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Das kommt wahrscheinlich auf die Art des Altvertrages an. Viele enthalten vielleicht spezielle Schiedsklauseln zur Regelung von Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht, möglicherweise unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Einige haben Zweifel, ob die BGH Rechtsprechung überhaupt auf diese Lieferebene übertragbar ist. Einige haben bei Ihren Altverträgen verhandelt und damit statt AGB nun einen Individualvertrag. Und einige haben vielleicht Verträge mit Ölpreisbindung, bei denen die BGH Rechtsprechung nicht anwendbar ist, weil die HEL Formel keine Preisnebenabrede darstellt (BGH, 178/08, Rz. 19).
Da kann ich mir viel vorstellen.
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Original von Black
Original von RR-E-ft
Vorlieferanten für Gas kann man sich ja selbst wählen.
E.ON Ruhrgas bietet seit April 2011 auch für Stadtwerke und KMU Gaslieferungen ohne Ölpreisbindung an.
Nur dass nicht jeder so schnell aus den Altverträgen heraus kommt, um dieses Angebot wahrzunehmen.
Original von RR-E-ft
Plötzlich betteln die Vorlieferanten um Entlassung aus der vertraglichen Bindung.
Black macht sich wohl eher Sorgen um die Altverträge der Stadtwerke und der anderen EVU. Da ist es nicht weit her mit der Entlassung:
Der russische Gaskonzern Gazprom lehnte aktuell eine Forderung von E.ON Ruhrgas ab, die Gasverträge an die Spotmarktpreise zu koppeln. Die bisher praktizierte Ölpreisbindung ist nach Ansicht von Gazprom legitim.
\"Sie haben einen Vorschlag vorgelegt. Wir akzeptieren ihn nicht\", sagte ein Gazprom-Manager.
Die grundversorgten Kunden werden wohl zuerst aufgrund der Ölpreiskoppelung mit Preiserhöhungen konfrontiert werden. Wechseln wer kann!
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@PLUS
Es gibt keine Grundversorgungsverträge, die eine Ölpreisbindung vorsehen.
Gerade bei Preiserhöhungen in der Grundversorgung wird kontrolliert, ob ein Kostenanstieg tatsächlich zur Anpassung an die Marktverhältnisse erforderlich und angemessen ist (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Außerhalb der Grundversorgung scheidet eine entsprechende Kontrolle zumeist aus.
@Black
Der BGH hebt hervor, dass mannigfaltige Gestaltungsmöglichkeiten von Ölpreisbindungsklauseln vorstellbar sind und wohl auch bestehen, diesen allen gemein sei, dass sie weder zur Anpassung an die tatsächliche Kostenentwicklung noch an einen im Wettbewerb gebildeten Marktpreis taugen.
Dass sie nicht zur Anpassung an einem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis taugen, will E.ON Ruhrgas schmerzlich verspüren und gerade deshalb einen Milliardenverlust im Gashandel besorgen.
Es gibt nur ganz wenige, die sich noch eine Ölpreisbindung wünschen.
Vor Jahren noch wurde von der Gaswirtschaft kolportiert, sie diene dem Verbraucherschutz.
Diese Geschichte ist Geschichte.
Geglaubt wurde sie sowieso nicht.
Ebenso lange wurde kolportiert, dass es eine Interpedence der Märkte verschiedener Energieträger gäbe (sog. einheitlicher Wärmemarkt).
Nirgends war indes zu beobachten, dass ein Gaspreis oder Fernwärmepreis sich tatsächlich auf einen regionalen Heizölpreis auswirkt.
Dass die in Europa einmalige Gasschwemme sich auf die Entwicklung der Heizölpreise ausgewirkt hätte, wäre mir zumindest vollkommen verborgen geblieben.
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Original von RR-E-ft
Es gibt keine Grundversorgungsverträge, die eine Ölpreisbindung vorsehen.
Gerade bei Preiserhöhungen in der Grundversorgung wird kontrolliert, ob ein Kostenanstieg tatsächlich zur Anpassung an die Marktverhältnisse erforderlich und angemessen ist (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Außerhalb der Grundversorgung scheidet eine entsprechende Kontrolle zumeist aus.
Ich habe nichts von einer Ölpreisbindung bei Grundversorgungsverträgen geschrieben. Allerdings kann sich ein Kostenanstieg durch die Ölpreisbindung ergeben, wenn der Versorger mit entsprechenden Verträgen beliefert wird.
Dieser Meinung sind auch andere:
Es trifft vor allem die Grundversorger
Betroffen sind nach Schätzung der Experten vor allem kleinere Stadtwerke und damit viele Grundversorger, aber auch die Ferngasgesellschaften geraten unter Druck. Doch während die Branchenriesen das noch vergleichsweise gut wegstecken können, wird es für die Kleinen schnell eng. Ihnen drohen die Kunden wegzulaufen, denn die Verbraucher zeigen sich zunehmend wechselwillig – Tendenz steigend. Erste Anbieter, darunter Regionalversorger wie die EWE, aber auch der EnBW-Konzern, mussten bereits Einbußen hinnehmen.
Es trifft vor allem die Grundversorger (http://blog.check24.de/gaspreise-stadtwerke-oelpreisbindung-3130/)[/list]
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Dem Preisanstieg bei Grundversorgern infolge von Ölpreisbindungsklauseln in überkommenen Vorlieferantenverträgen steht entgegen, dass sich ein solcher im Wettbewerb nicht durchsetzen lässt, weil die Kunden mit den Füßen abstimmen können. Lässt sich der Kostenanstieg jedoch im bestehenden Wettbewerb schon nicht wälzen, so soll er sich auch aus Rechtsgründen in der Grundversorgung nicht auf die betroffenen Kunden abwälzen lassen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Es kann durchaus auch dazu kommen, dass auch deshalb einige Grundversorger zukünftig nicht mehr Grundversorger sein werden.
Dass die Grundversorgung von einem auf ein anderes Unternehmen übergehen kann, ist in der gesetzlichen Regelung ausdrücklich vorgesehen.
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Original von RR-E-ft
@Black
Der BGH hebt hervor, dass mannigfaltige Gestaltungsmöglichkeiten von Ölpreisbindungsklauseln vorstellbar sind und wohl auch bestehen, diesen allen gemein sei, dass sie weder zur Anpassung an die tatsächliche Kostenentwicklung noch an einen im Wettbewerb gebildeten Marktpreis taugen.
Nur dass Untauglichkeit leider nicht immer gleichzusetzen ist mit Unwirksamkeit.
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Leider.
Vor dessen Novellierung 2007 hätte das Preisklauselgesetz ggf. noch weiterhelfen können.
Leider fand sich niemand, das wichtige Gesetz zu verteidigen.
Nun steht man ggf. vor einem wirtschaftlichen Risiko, das selbst bis zur Verdrängung aus dem Markt führen kann.
Gleichwohl kein Grund, ein solches Risiko den betroffenen Kunden aufzubürden.
Es ist halt Wettbewerb.
Und da lässt sich nicht mehr alles und jedes auf die Kunden abwälzen.
Die Grundversorgung läuft jedenfalls weiter, ggf. durch ein anderes Unternehmen.