Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Steinfurt => Thema gestartet von: Maharik am 12. Februar 2011, 18:04:18

Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Maharik am 12. Februar 2011, 18:04:18
Hallo,


aktuell habe ich folgende - im Moment etwas dringliche Frage: der Gasversorger hat viele Gaspreisrebellen und wohl auch Kunden mit \'Altverträgen\' über die berüchtigte Inkontinenzschiene (\"...auslaufende Verträge..\") in die Grundversorgung gestuft.

Dazu kamen dann neue Verträge (\"..guten Tag, wir dürfen Sie als Neukunden...und versorgen Sie - mit 27.000 kWh !!! - im Kleinstversorgertarif..\")

Es wurde gleich eine \'Vertragsbestätigung\' mit neuer Kundennummer zugesandt, obwohl ich einem Vertrag nie zugestimmt habe. Ich habe nun meine Abschlagszahlungen für 2011 unter meiner alten Vertragsnummer überwiesen (Monat Januar) und diese kam prompt zurück. Die Stadtwerke bestehen darauf, dass sie nur Geld annehmen, wenn ich die Nummer des neuen Vertrages angebe. Was tun? Bin für jeden Rat dankbar.

Der Anwalt hier rät, unter dem üblichen Protest (Vorbehalt.. kein Einverständnis etc...) die Zahlung mit neuer Vertragsnummer zu leisten. Ich kann dem leider nicht folgen, weil ich den Sinn nicht sehe. Ein nicht existierender Vertrag kann keine Wirksamkeit entfalten. Wie kann ich dann Zahlungen unter dieser Vertragsnummer leisten? Vielleicht hat mich schon die Paranoia am Wickel, aber wenn die Stadtwerke auf Zeit spielen und sagen, das alte Kundenkonto existiert gar nicht mehr weil der Vertrag beendet wurde......(Aufbewahrungsfristen, Unterlagen ?????)

Mein Vertrag stammt wohl aus den 60er/70er Jahren, er ist natürlich nicht auffindbar, aber macht das Sinn den Stadtwerken zu \'erlauben\', den Vertrag praktisch als beendet einzustufen, obwohl es weder eine wirksame Kündigung noch was Ähnliches gibt? Ich habe etwas Sorge, dass die Strategie des Anwaltes da aufs Glatteis führt und es wäre mir lieber zu hören: sollen die doch ihrer Verpflichtung nachkommen und mir eine Zahlungsmöglichkeit einräumen anstatt zu sagen, sie könnten auf den alten Vertrag (= Kundennummer) keine Zahlungen mehr annehmen.

Besten Dank
Maharik
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: DieAdmin am 12. Februar 2011, 20:12:03
@Maharik,

woher nehmen Sie die Erkenntnis, dass Ihr alter Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde?

Und leider konnte ich Ihren Posting nicht entnehmen,  dass Sie die Antwort Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages (http://forum.bdev.de/thread.php?postid=74502#post74502)  beherzigt haben und Sie inzwischen einen neuen Lieferant versorgt werden.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Maharik am 12. Februar 2011, 20:44:08
@evitel2004

Zum Thema \'auslaufende Tarife\' gab es hier schon einige Anmerkungen. Nach meinem Kenntnisstand gab es keine wirksame Kündigung, weil es sich bei dem Schreiben zur Kündigung des \'Tarifes\' um ein maschinell erstelles Schreiben handelt und weil niemand weiß, welche Kündigungsfristen überhaupt vereinbar sind. Zum Thema Kündigung etc. gab es ja auch schon einige Beiträge im Forum.

Meine Frage ist außerdem nicht, warum ich nicht den Anbieter wechsle. Wenn ich das für richtig halte, kann und werde ich das bestimmt tun. Meine Frage lautet, ob und wenn ja wie ich darauf eingehen soll, wenn der Gasversorger nur Zahlungen für einen Vertrag annehmen will, der nicht zustande gekommen und damit nicht wirksam ist.

Maharik
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: tangocharly am 13. Februar 2011, 14:52:00
Natürlich haben Sie und dürfen dem procedere Ihres Versorgers widersprechen.

Ebenso wie @evitel sehe ich auch, dass Ihnen Ihr alter \"Sondervertrag - unter dem Hintern\" weggekündigt wurde (vorbehaltlich anderer Vertragsbedingungen in Ihrem Versorgungsvertrag).

Was allerdings sehr stutzig macht, dass Sie von Ihrem Versorger (wohl) alternativlos in die Grundversorgung überführt wurden und zwar nicht deshalb, weil Sie der Kündigung widersprochen haben, sondern weil er nichts Anderes anzubieten habe (sil.: wurde dies richtig aufgefaßt ?).

Sollte dies zutreffen, würde mich zunächst interessieren, ob der Versorger nicht vielleicht doch  und weiterhin andere Kunden zu Sonderkonditionen versorgt.

Dann wäre es denkbar, dass das Verhalten des Versorgers (seine Kündigung) unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten problematisert werden könnte.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Maharik am 13. Februar 2011, 15:11:08
@ tangocharlie

In Kurzfassung:

Im September 2009 bekam ich die Mitteilung, dass zum 1.1.2010 die Preise mal wieder gesenkt würden.

Dieser einseitigen Preisbestimmung habe ich widersprochen.

Im Januar erhielt ich dann die Nachricht, dass ich nun in einem \'Sondertarif\' versorgt würde, der bis 31.12.2010 gültig sei. Dieser Sondertarif enthielt genau die Preise, denen ich zuvor schon widersprochen hatte.

Drei Monate vor Ablauf, also im September erhielt ich dann das Inkontinenzschreiben... (auslaufender Vertrag). Gleichzeitig einen vorgefertigen Vertrag für einen neuen Tarif.

Hier war - vom Versorger - eingetragen, dass ich meine alten Vertrag (also mit selbigem Versorger) kündige, wenn ich diesen neuen Tarif (Vertrag) unterschreiben würde. Außerdem das übliche im Kleingedruckten (Kündigung bei Preisänderung).

Gleichzeitig Drohung, wenn ich nicht  unterschreiben würde würde ich \'automatisch\' ! in die Grundversorgung fallen.

Habe allem höflich widersprochen und zum 28.12. die fröhlich Mitteilung bekommen: Wir begrüßen Sie als Neukunden und senden Ihnen hiermit die Vertragsbestätigung (als Kunde in der Grundversorgung) zu.

Nach unserm hiesigen Anwalt war die oben genannte \'Tarifkündigung\' (maschinelles Schreiben ohne Orignialunterschrifen) nicht wirksam.

Nun ist es so, dass der Versorger sagt, damit bestünde aber mein Vertrag nicht mehr und ich müssen Zahlungen unter dem neuen Vertrag (Vertragsnummer) leisten, den ich nie abgeschlossen habe.

Damit habe ich aber ein Problem (s. oben)

Ich bemühe mal eine Analogie: bei Einrede nach 315 bestreite ich doch, dass nicht bewiesene Forderungen überhaupt wirksam werden, oder? Unter anderem deshalb zahle ich nicht, bzw. nur den vor mir als billig angesehenen Preis.

Für mich bedeutet der Vorschlag des Anwaltes, unter dem üblichen Vorbehalt doch unter der neuen Vertragsnummer Zahlungen zu leisten, einen Widerspruch. (Ich bediene einen Vertrag, den ich als nicht wirksam gar nicht anerkenne.)

Darum suche ich nach Rat und einer kreativeren Lösung, was man sonst machen könnte. Die Überweisungen auf meine alte Vertragsnummer kommen halt zurück.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Energiesparer51 am 13. Februar 2011, 16:33:57
Erteilen Sie doch eine für den alten Vertrag geltende Einzugsermächtigung. Vorteil: Man kann Ihnen nicht vorwerden, nicht zu zahlen, Nachteil: Wird zuviel agebucht und Sie widerrufen ene Lastschrift, haben Sie doch wieder \"aktiv\" nicht gezahlt.
Wenn das EVU Überweisungen auf den Altvertrag nicht annimmt, würde es sicher auch keinen Gebrauch von einer auf den Altvertrag beschränkten Einzugsermächtigung machen.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Februar 2011, 19:00:56
@Maharik

Ob der alte Vertrag, bei dem es sich wohl um einen Sondervertrag handeln muss, vom Versorger wirksam gekündigt wurde, steht zu bezweifeln.

LG Dortmund und OLG Hamm sahen es jedenfalls in dem Rechtsstreit Verbraucherzentrale NRW gegen RWE wegen Rückzahlungen aus abgetretenem Recht anders.

Wurde er nicht wirksam gekündigt und enthielt dieser keine wirksame Preisänderungsklausel müssen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise jedenfalls bezahlt werden, wenn man sich nachträglich nicht auf geringere Preise geeinigt hatte bzw. der Versorger nur noch geringere Preise fordert.

Hat der Kunde gezahlt und weist der Versorger die Zahlung zurück, kann sich der Kunde wohl nicht im Zahlungsverzug, wohl aber der Versorger im Annahmeverzug befinden.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Kampfzwerg am 13. Februar 2011, 20:19:16
Zitat
Original von tangocharly
 
Ebenso wie @evitel sehe ich auch, dass Ihnen Ihr alter \"Sondervertrag - unter dem Hintern\" weggekündigt wurde (vorbehaltlich anderer Vertragsbedingungen in Ihrem Versorgungsvertrag).

Was allerdings sehr stutzig macht, dass Sie von Ihrem Versorger (wohl) alternativlos in die Grundversorgung überführt wurden und zwar nicht deshalb, weil Sie der Kündigung widersprochen haben, sondern weil er nichts Anderes anzubieten habe (sil.: wurde dies richtig aufgefaßt ?).

Sollte dies zutreffen, würde mich zunächst interessieren, ob der Versorger nicht vielleicht doch  und weiterhin andere Kunden zu Sonderkonditionen versorgt.

Dann wäre es denkbar, dass das Verhalten des Versorgers (seine Kündigung) unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten problematisert werden könnte.

@Maharik

gestatten Sie mir bitte vorab die Bemerkung, dass es übersichtlicher und sinnvoller gewesen wäre, all die relevanten Informationen in einem thread zu bündeln.

Ganz offensichtlich versucht Ihr Versorger, bestehende Alt-Sonderverträge, mit sicher unschlagbar günstigen Preisen, auf eine seines Erachtens ganz elegante, und zumindest mir bis dato auch ganz neue, Methode loszuwerden.
Bei ihm gibt es nur noch grundversorgte Haushaltskunden. Auch wenn der grundversorgte Kunde einen Verbrauch von über 100.000 kWh hat und leistungsgemessen wird.  :D

Ein Blick auf die homepage der STWST (http://www.stadtwerke-steinfurt-netze.de/featureGips/Gips?Anwendung=EnWGKnotenAnzeigen&PrimaryId=372&Mandantkuerzel=SWST&Navigation=J) ergibt :
Der Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Steinfurt Netz GmbH ist bis zum 31.12.2012 gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 EnWG:  
Stadtwerke Steinfurt GmbH Wiemelfeldstraße 48 48565 Steinfurt


Ihr alter Vertragspartner war entsprechend Ihrer Infos wohl die Stadtwerke Steinfurt GmbH, der neue ist jetzt die Stadtwerke Steinfurt Netz GmbH. Das sollte Sie nicht weiter beunruhigen, denn der alte Vertrag besteht weiterhin fort, so lange er nicht wirksam gekündigt ist.

Zum 1. Juli 2007 hat die 100 %-ige Tochter der Stadtwerke Steinfurt GmbH ihre Tätigkeit aufgenommen: die Stadtwerke Steinfurt Netz GmbH.  Die Stadtwerke Steinfurt Netz GmbH hat den Betrieb der Versorgungsnetze für Gas und Wasser im Gebiet der Stadt Steinfurt von der Stadtwerke Steinfurt GmbH übernommen. Damit wird für alle Gasnetznutzer im Gebiet der Stadt Steinfurt der diskriminierungsfreie Zugang zum Gasverteilernetz sichergestellt
http://www.stadtwerke-steinfurt-netze.de/featureGips/Gips?Anwendung=EnWGKnotenAnzeigen&PrimaryId=0&Navigation=J&Mandantkuerzel=SWST

Denn seit 2007 scheint es dort, zumindest offiziell (!) und nach Lesart des Versorgers, wohl keine Sonderverträge mehr zu geben und er bietet nur noch eine Grundversorgung, diese allerdings gestaffelt nach Verbrauchsmengen und mit oder ohne Leistungsmessung, an.
\"Mit Leistungsmessung\" gibt es bei anderen Versorgern eigentlich grundsätzlich nur mit Sonderverträgen, in der Regel handelt es sich um gewerbliche Verbraucher.
Preisblatt Erdgas Gültig ab: 1. Juli 2009 (http://www.stadtwerke-steinfurt-netze.de/featureGips/SWST/EnwgTool/Gasnetz/Vertrieb/Preise_fuer_Grundversorgung/Preisblatt_Erdgas_01_07_2009.pdf)


Erscheint es denn dann bei all dem nicht verwunderlich, dass die STWST noch Ergänzende Bedingungen (http://www.stadtwerke-steinfurt-netze.de/featureGips/SWST/EnwgTool/Gasnetz/Vertrieb/Bedingungen_Grundversorgung/Erg._Bedingungen_2007-05.PDF) für notwendig erachten.  ;)

Im ersten Absatz dieser Ergänzenden Bedingungen wird jeder mögliche Vertragszustand und entsprechendes Vokabular (Grundversorgung, Ersatzversorgung, Tarifkunden) erwähnt.
Das Wort \"Sondervertrag\" oder \"Sonderkunde\" oder \"Sonderbedingungen\" gehört natürlich wohlweislich nicht dazu.

Zitat
m Januar erhielt ich dann die Nachricht, dass ich nun in einem \'Sondertarif\' versorgt würde, der bis 31.12.2010 gültig sei. Dieser Sondertarif enthielt genau die Preise, denen ich zuvor schon widersprochen hatte.  Drei Monate vor Ablauf, also im September erhielt ich dann das Inkontinenzschreiben... (auslaufender Vertrag). Gleichzeitig einen vorgefertigen Vertrag für einen neuen Tarif.  Hier war - vom Versorger - eingetragen, dass ich meine alten Vertrag (also mit selbigem Versorger) kündige, wenn ich diesen neuen Tarif (Vertrag) unterschreiben würde. Außerdem das übliche im Kleingedruckten (Kündigung bei Preisänderung).  Gleichzeitig Drohung, wenn ich nicht unterschreiben würde würde ich \'automatisch\' ! in die Grundversorgung fallen.
Ganz perfide Methode! Denn danach hätte nicht der Versorger gekündigt, sondern Sie!  :evil:
Aber bitte gut aufbewahren und nicht wegschmeißen. Sollte es zu einem Verfahren kommen, ist das FETTGEDRUCKTE ein Beweis für den bis dato bestehenden Sondervertrag!

Die Millionen-Dollar-Frage: Welche Preise zahlen Sie eigentlich?
Hoffentlich doch nicht auf Preisbasis 2004 o. ä.?
Sollten Sie noch nicht auf den Anfangspreis bei Vertragsschluss (60er/70er) gekürzt haben, steht Ihnen noch etwas Arbeit bevor!  
Eigene Rechnung aufstellen, kürzen, ggf. aufrechnen.
Und wenn der Versorger ihre Zahlungen bisher zurückgewiesen hat, sollten Sie sich auch nicht weiter aufdrängen. Vielleicht stellt sich das sogar in zweifacher Hinsicht noch als ein Glücksfall heraus!  ;)
Zitat
Original von RR-E-ft
Hat der Kunde gezahlt und weist der Versorger die Zahlung zurück, kann sich der Kunde wohl nicht im Zahlungsverzug, wohl aber der Versorger im Annahmeverzug befinden.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: bolli am 14. Februar 2011, 09:12:14
Zitat
Original von Kampfzwerg
Denn seit 2007 scheint es dort, zumindest offiziell (!) und nach Lesart des Versorgers, wohl keine Sonderverträge mehr zu geben und er bietet nur noch eine Grundversorgung, diese allerdings gestaffelt nach Verbrauchsmengen und mit oder ohne Leistungsmessung, an.
\"Mit Leistungsmessung\" gibt es bei anderen Versorgern eigentlich grundsätzlich nur mit Sonderverträgen, in der Regel handelt es sich um gewerbliche Verbraucher.
Preisblatt Erdgas Gültig ab: 1. Juli 2009 (http://www.stadtwerke-steinfurt-netze.de/featureGips/SWST/EnwgTool/Gasnetz/Vertrieb/Preise_fuer_Grundversorgung/Preisblatt_Erdgas_01_07_2009.pdf)
Nun, dass die Sicht der Versorger in diesem Punkt nicht immer zutreffend ist, hat ja gerade der BGH entschieden  BGH VIII ZR 295/09 Verkündungstermin am 09.02.11 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14766). Mal abwarten was das Urteil noch an Einzelheiten hergibt.


Zitat
Original von Kampfzwerg
Erscheint es denn dann bei all dem nicht verwunderlich, dass die STWST noch Ergänzende Bedingungen (http://www.stadtwerke-steinfurt-netze.de/featureGips/SWST/EnwgTool/Gasnetz/Vertrieb/Bedingungen_Grundversorgung/Erg._Bedingungen_2007-05.PDF) für notwendig erachten.  ;)

Im ersten Absatz dieser Ergänzenden Bedingungen wird jeder mögliche Vertragszustand und entsprechendes Vokabular (Grundversorgung, Ersatzversorgung, Tarifkunden) erwähnt.
Das Wort \"Sondervertrag\" oder \"Sonderkunde\" oder \"Sonderbedingungen\" gehört natürlich wohlweislich nicht dazu.
Verwunderlich finde ich diese Ergänzenden Bedingungen nicht, findet man sie doch bei fast allen Versorgern in den Verträgen der GRUNDversorgung. Nur auf dieser Basis können nämlich z.B. Kosten für Mahnungen u.ä. geltend gemacht werden, da sich dazu in den gesetzlichen Bestimmungen nichts findet.
Und das sich in ihnen dann das Wort \"Sonderkunde\", \"Sondervertrag\" oder ähnliches nicht findet, ist ebenfalls nicht verwunderlich, wenn man sich den Geltungsbereich anschaut, der sich aus der Überschrift des Papiers ergibt: \"Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Steinfurt GmbH (STWST) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)....\"
Diese Bedingungen sind eben (erstmal) nicht für Sondervertragskunden gedacht (selbst wenn es welche geben sollte) sondern richten sich primär an die grundversorgten Kunden.
Sollen sie, bei vorhandensein von Sondervertragskunden, Geltung auch für diese entfalten, müssten sie in den Sonderverträgen individuell mit vereinbart werden.
So kenne ich es auf jeden Fall bisher.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Maharik am 14. Februar 2011, 09:28:31
@ Kampfzwerg


Zunächst Dank für die ausführlichen Kommentare. Ich bin noch neu im Forum und bemühe mich schon auch, alle relevanten Beiträge zu lesen und mich zu informieren, aber wahrscheinlich werde ich bei der komplexen Materie etwas herumstolpern.

Zitat
Ganz offensichtlich versucht Ihr Versorger, bestehende Alt-Sonderverträge, mit sicher unschlagbar günstigen Preisen, auf eine seines Erachtens ganz elegante, und zumindest mir bis dato auch ganz neue, Methode loszuwerden.

Nun, es gab in der örtlichen Presse ein Interview mit dem Justitiar der Stadtwerke. Aus dem Pressebericht: (Münstersche Zeitung vom 10.09.2010):

Beunruhigung oder sogar Kritik, die das Anschreiben seines Hauses ausgelöst habe, könne er ohnehin nicht nachvollziehen: \"Bei den jetzt gekündigten Verträgen handelt es sich um sehr alte Sonderabkommen, die nicht mehr zeitgemäß sind.\" (Thorsten Schlamann)

Bekommen haben die Kunden aber nur ein Schreiben mit dem Inhalt: \"Der Versorgungstarif Optimo läuft zum Jahresende aus.\" Das Wort \'Vertrag\' oder \'Kündigung\' kommt in dem ganzen Schreiben nicht vor.

Zitat
Ganz perfide Methode! Denn danach hätte nicht der Versorger gekündigt, sondern Sie!  Aber bitte gut aufbewahren und nicht wegschmeißen. Sollte es zu einem Verfahren kommen, ist das FETTGEDRUCKTE ein Beweis für den bis dato bestehenden Sondervertrag!


Richtig! Die den \'auslaufenden\' Kunden zugeschickten Vordrucke unterschieden sich zu diesem Zeitpunkt von den Vertragsvordrucken, die man im Internet herunterladen konnte. Die waren sozusagen \'gezinkt\' mit genau diese Absicht, dass der Kunde die Versorgung beim Vorversorger kündigt (SWST), wenn er den Vertrag unterschreibt.

Die Million-Dollar-Frage lautet: bisher hatte ich auf Stand Oktober 2004 gekürzt (0,363 ct netto).

Nochmal zur Info: Ich habe das Haus 1993 gekauft und bin in einen nie gekündigten Vertrag bei der VEW eingestiegen, indem ich dem Versorger wie vorgeschrieben die Änderung der Kundendaten mitgeteilt habe. Einen Vertrag (im Kleingedruckten: der Vertrag wird ihnen bei Abschluss ausgehändigt oder bei Verlangen zugesandt) habe ich nie gesehen. Im Herbst 1993 stieg dann mein Versorger \"in die Verträge mit der VEW ein\", d.h. in alle Rechte und Pflichten.

Auf mehrmalige Anfrage sowohl an SWST als auch VEW (heuter RWE), mir meine Verträge zuzusenden, kam bislang nur höfliches Schweigen.

Ich selbst habe nur die Preise von 1993, da ich alle Unterlagen aufbewahrt habe.


@ RR-E-FT


Der Versorger verhält sich jetzt so, als gäbe es mich unter meiner alten Kunden-(Vertragsnummer) nicht mehr. Der hiesige Anwalt vom BdE rät, die Abschläge unter der neuen Vertragsnummer zu überweisen, was mir aus den schon genannten Gründen widerstrebt.
Gibt es dazu eine Meinung?

Nachtrag:  Der Versorger ist nach wie vor nicht die GmbH und nicht die Netz-GmbH. Neben der Grundversorgung gibt es noch die Tarife Basis und Bonus, der eine mit monatlicher und der andere mit jährlicher Kündigungsfrist (Mindestvertragslaufzeit). Das waren die Verträge, die \'gezinkt\' waren und die man unterschreiben sollte.


P.S.: Ich bin hier mit der Technik etc. noch nicht so vertraut.... X(
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Maharik am 14. Februar 2011, 15:47:21
Hallo, es gibt Neuigkeiten!

Vielleicht kann hier jemand mit juristischer Sachkenntis sagen, ob ich das richtig lese.

Ich habe mir noch einmal die alten Schreiben meines Versorgers angesehen.

Er schreibt in \"Bedingungen zum Sonderabkommen SWST- Naturgas-Optimo\" unter Punkt 4:

Dieses Sonderabkommen hat eine Laufzeit von MINDESTENS einem Jahr. Es kann DANACH vom Kunden oder den SWSt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Abrechnungsjahres - gleich einem Kalenderjahr - schriftlich gekündigt werden.

Das Sonderabkommen beginnt am 1.1.2010.  (!)
Kann es sein, dass sich die Spezis da einfach verrechnet haben !!!!!

DANACH heißt ja nicht WÄHREND oder VORHER. Wenn es erst NACH einer garantierten Mindestlaufzeit von einem Jahr gekündigt werden kann, wäre das nach meiner Rechnung nicht VOR dem 1.1.2011 Und hier ist dann das früheste Datum der September 2011, oder sehe ich das falsch???

Bitte um klare Einschätzungen, ob das ein Eigentor war!

Maharik
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Energiesparer51 am 14. Februar 2011, 16:08:57
http://www.stadtwerke-steinfurt.de/steinfurt/downloads/Bed_u_Preise_Sonderabkommen_Optimo_maxi_-_extra_01_01_2010.pdf

Das ist ja schon in sich widersprüchlich. Darf man erst nach einem Jahr kündigen, so würde das praktisch eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren bedeuten.

PS: Ich dachte, es ginge um einen wesentlich älteren Vertrag.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Maharik am 14. Februar 2011, 16:19:54
Der Vertrag ist im aus den 60er Jahren, ich bin als Käufer des Hauses 1993 eingestiegen.

Das Sonderabkommen ist ein Trick gewesen., um die Leute aus den alten Verträgen herauszudrängen.. (bitte oben die Beiträge lesen)

Maharik
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 14. Februar 2011, 16:31:17
Da scheinen die Stadtwerke Steinfurt die gleiche Masche reiten zu wollen, wie bei mir und meinen Nachbarn die RWE versucht haben.
Man behauptete, dass nach der Grundversorgungsverordnung Sonderverträge bisheriger Art nicht mehr weiterzuführen seien und in einen Grundversorgervertrag umgeändert werden müssten. Gleiche Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende. Wohlgemerkt JAHRESENDE. Das ist m.E. auch die einzig nachvollziehbare Definition, da die Jahresrechnungen Jahr für Jahr unterschiedliche Zeiten hatten.
Die behaupteten Kündigungen waren unwirksam, allerdings hatte man schon während der angebl. Kündigungsfrist Grundversorgertarife abgerechnet.
Auskünfte dazu sind nur Ausreden oder die Zusage, dass man das alles prüfen würde.
Wenn in Ihrem Fall der angebl. Vertrag am 01.01.2010 begonnen hat, wäre die frühestmögliche Kündigung am 30. Sept. 2011 zum 31.12.2011 möglich.
Allerdings verstehe ich nicht, wieso es einen Sondervertrag vom 01.01.2010 geben soll, wenn Sie weit früher in diese Bleibe eingezogen sind?
Da sollten alle Unterlagen sorgfältig gesichtet werden.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Energiesparer51 am 14. Februar 2011, 16:32:35
Wieso soll es dann erheblich sein, was (evtl. auch an Unsinn) in diesem Vertragsmuster steht? Sie haben den ja nicht abgeschlossen. Weder nach eigener Ansicht, noch nach Ansicht des Versorgers. Sie sind nach Ihrer Position im unbekannten Altvertrag, nach Ansicht des Versorgers in der Grundversorgung.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 14. Februar 2011, 17:04:11
@Maharik
In meinem aus 1990 stammenden Sondervertrag Gas betrug der Leistungspreis 20,00 DM/Monat sowie derArbeitspreis  3,3 Pfg. je kWh.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Maharik am 14. Februar 2011, 17:05:56
Es geht um verschiedene Ebenen:

der Versorger behauptet, er habe mit der Kündigung des Sondertarifes (dem ich nie zugestimmt) habe, meinen Vertrag (Sondervertrag) ordentlich gekündigt.

Er hat mich zwangsweise in die Grundversorgung eingestuft. Zahlungen, die ich auf meinen alten Vertrag leiste, weist er (Rücküberweisung) zurück.

Ich kann ja jetzt dies und jenes machen oder tun oder lassen. Dem Argument, die Kündigung des Sondervertrages sei keine Kündigung meines Versorgungsvertrages wurde bislang immer mit den gleichen - sich wiederholenden - Argumenten widersprochen. (Ordentliche Tarifkündigung ...etc. etc.) Der Versorger neigt auch dazu, mit stereotypen und völlig beliebigen Begrifflichkeiten zu operieren, so dass ich - als Laie in juristischen Fragen - eher wuschelig im Kopf werde.

Auf dieser Schiene könnten jetzt alle weiter reiten. Aber es wäre doch schön, wenn man jetzt einfach sagen könnte, ohne dass es die Möglichkeit zum Begriffssalat und faulen Argumenten gibt: Eigentor! Mein alter Vertrag läuft weiter, die Einstufung in die Grundversorgung war nicht rechtens und die Verweigerung von Abschlagzahlungen auf meinen alten Vertrag (Kundenkonto) ist gar nicht statthaft.

Dann kann ich zunächst ganz ruhig wie bisher meine gekürzten Abschläge weiter überweisen und muss mich nicht mit neuem Schwachsinn herumschlagen, die dem Versorger bestimmt einfallen würden.

Darum würde ich zunächst gerne Wissen ob Einigkeit besteht, dass die Bestimmungen (s. oben) bei \'normalem\' Verstand nicht anders ausgelegt werden können, als dass die erste Kündigungsmöglichkeit der September 2011 ist.

@h\'terbeck

Ich glaube, bei mir lag er 1994 bei 3,9 Pfg je kWh. Macht 0,01994 Euro. Auch nicht schlecht, oder?
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: PLUS am 14. Februar 2011, 23:31:50
Zitat
Original von Energiesparer51
Das ist ja schon in sich widersprüchlich. Darf man erst nach einem Jahr kündigen, so würde das praktisch eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren bedeuten.
Dieses Sonderabkommen hat eine Laufzeit von MINDESTENS einem Jahr. Es kann DANACH vom Kunden oder den SWSt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Abrechnungsjahres - gleich einem Kalenderjahr - schriftlich gekündigt werden.

Mindestlaufzeit z.B. vom 1.9.2010 bis 31.8.2011. Kündigung dann spätestens am 30.09.2011 zum Jahresende 2011.

Es ist ja keine fixe Laufzeit vereinbart. Man muss die besondere Kündigungsfrist berücksichtigen. Eine Kündigung ist erst nach einem Jahr mit einer Frist von drei Monaten auf das Jahresende möglich. [/list]
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: bolli am 15. Februar 2011, 08:45:59
@Maharik
Ich glaube, jetzt versuchen Sie mindestens eine Ebene zuviel unter einen Hut zu kriegen und kommen durcheinander.

Zitat
Original von Maharik
Es geht um verschiedene Ebenen:

der Versorger behauptet, er habe mit der Kündigung des Sondertarifes (dem ich nie zugestimmt) habe, meinen Vertrag (Sondervertrag) ordentlich gekündigt.

Er hat mich zwangsweise in die Grundversorgung eingestuft. Zahlungen, die ich auf meinen alten Vertrag leiste, weist er (Rücküberweisung) zurück.

Aus meiner Sicht scheint bei Ihnen vor allem fraglich, ob der alte SONDERVERTRAG gekündigt wurde oder nicht. Sie hatten/haben laut Ihren Aussagen einen Vertrag aus vor 1993, in den Sie 1993 eingestiegen sind. Bestandteil dieses Vertrages war ein bestimmter Gaspreis, der ggf. in Form eines Tarifnamens gekleidet war.

Wieder nach Ihren Ansagen sollte nun dieser \"Tarif\" seitens Ihres Versorgers gekündigt werden, weil er ausläuft und der Versorger hat Ihnen einen neuen Vertrag zugesandt mit der Bitte um Unterzeichnung womit gleichzeitig der alte Vertrag gekündigt würde.
Auch wenn das Wort \"Kündigung\" in dem Schreiben nicht vorkommt kann es sich um eine solche handeln, wenn, lt. BGH  aus Sicht des Kunden zu erkennen war, dass sich der Vertragspartner aus dem bisherigen Vertrag lösen will.
Die wesentlichen Vereinbarungen für Ihren Gasliefervertrag sind, dass der Versorger Gas liefert und Sie den dafür bisher vertraglich vereinbarten Preis bezahlen. Und letzteres will der Versorger nun nicht mehr akzeptieren. Deshalb will er den bisherigen Vertrag beenden und einen neuen mit Ihnen abschließen, was er durch Übersendung eines entsprechenden Vertragsvordruckes zum Ausdruck bringt. Was die darin versteckte Kündigung des Altvertrages soll, ist mir zwar auch nicht ganz klar, da ja bei Ihrer Unterschrift eh von Ihrer Zustimmung zur Beendigung des Altvertrages auszugehen ist und bei Nichtunterzeichnung dieser Passus keine Wirkung entfaltet, aber manchmal sind die Unternehmensjuristen auch nicht zu verstehen.

Fakt ist auf jeden Fall, dass ich mir die Schreiben der Stadtwerke nochmals anschauen und GENAU durchlesen würde, ob z.B. da draus hervorgeht, dass für den Fall, dass sie den neuen Tarif nicht akzeptieren/den Vertrag nicht bis zu einem bestimmten Datum unterzeichnen Sie in die Grundversorgung zurückgestuft werden.
Wenn dem so ist, könnte die Sache komplizierter werden als sich mancher das wünscht. Da ist dann die Frage, ob möglicherweise tatsächlich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Das zu prüfen dürfte aber hier im Forum unmöglich sein. Dazu bedarf es einer konkreten Einzelberatung bei einem Rechtsanwalt. Was sagt denn Ihr RA DAZU? Bisher haben Sie nur geäußert, dass Sie seinem Rat bezüglich der Zahlung misstrauen. Hat er zu dem Vorgang der Kündigung an sich auch eine Meinung?

Die Geschichte mit der Vertragsnummer halte ich für die kleinste Nummer. Entweder Sie folgen der Erläuterung von RR-E-ft, indem Sie nach der Zahlung und Zurückweisung durch den Versorger sagen, \"Ich hab\'s ja versucht\" dann ist aber natürlich damit zu rechnen, dass Sie in absehbarer Zeit weitere Reaktionen des Versorgers erhalten werden, auf die Sie dann sicher mit Rechtsbeistand reagieren müssen (Androhung der Versorgungseinstellung wegen Nichtzahlung der Entgelte, da die Stadtwerke der Meinung sind, dass Sie einen neuen Vertrag haben, aus dem Sie Gas beziehen (Grundversorgungsvertrag, konkludent geschlossen durch Gasentnahme aus dem Netz) oder Sie schicken dem Versorger ein Schreiben (natürlich gegen Nachweis  ;) ), dass Sie zwar unter der neuen Vertragsnummer bezahlen, damit das Geld ankommt, Sie aber diese Zahlungen aus Ihrer Sicht auf den alten Vertrag leisten, solange nicht endgültig geklärt ist, dass dieser Vertrag tatsächlich nicht mehr existent ist. Als Abschlagssummen würde ich natürlich die Preise von 1993 zugrunde legen. Auch das würde ich denen mitteilen.
Und als letztes würde ich vorsorglich, für den Fall, dass der Vertrag tatsächlich gekündigt sein sollte, gegen die Preise der Grundversorgung den Unbilligkeitseinwand (§315 BGB) erheben und den GESAMTEN Preis in der Grundversorgung als unbillig rügen. Damit wäre diese Forderung zunächst einmal auch nicht fällig, solange die Billigkeit nicht nachgewiesen ist. Inwieweit das Sockelpreisprinzip des VIII. BGH-Senats da greift, muss man sehen (Preis bei Vertragsabschluss in der Grundversorgung  gilt als vereinbart und kann nicht als unbillig gerügt werden).  Aber auf diesem Weg bekommt der Versorger ein bisschen Geld und hält möglicherweise länger still, obwohl der 1993-Preis sicher auch kein Ruhekissen für ihn ist.  :D

Zitat
Original von Maharik
Auf dieser Schiene könnten jetzt alle weiter reiten. Aber es wäre doch schön, wenn man jetzt einfach sagen könnte, ohne dass es die Möglichkeit zum Begriffssalat und faulen Argumenten gibt: Eigentor! Mein alter Vertrag läuft weiter, die Einstufung in die Grundversorgung war nicht rechtens und die Verweigerung von Abschlagzahlungen auf meinen alten Vertrag (Kundenkonto) ist gar nicht statthaft.
Tja, so einfach ist es in der Juristerei selten. Nicht umsonst sagt man: Zwei Juristen und drei Meinungen.  :D

Zitat
Original von Maharik
Darum würde ich zunächst gerne Wissen ob Einigkeit besteht, dass die Bestimmungen (s. oben) bei \'normalem\' Verstand nicht anders ausgelegt werden können, als dass die erste Kündigungsmöglichkeit der September 2011 ist.
Das ist, was ich eingangs meinte. Sie springen ebenfalls hin und her und kommen dabei selbst durcheinander. (zu wuschig  ;) ).
Es ist schon so, wie Energiesparer51 sagte: ENTWEDER Ihr alter Vertrag gilt weiter (was der ggf. für Kündigungsfristen hatte wissen wir beide nicht, da Sie die Unterlagen nicht haben) ODER Sie befinden sich in der GRUNDVERSORGUNG (falls der alte Vertrag doch ordentlich gekündigt wurde). IN KEINEM FALL zieht die Kündigungsfrist aus dem Vertragsangebot, welches Sie ja nicht unterschrieben haben. Warum auch ?

Also nochmal. Vergessen Sie das Vertragsangebot und seine Inhalte. Ohne Unterschrift entfaltet es keine Wirkung. Die Gretchenfrage ist nur, ob der Altvertrag noch läuft oder Sie schon in der Grundversorgung sind (und dann vermutlich nicht für 0,01994 EUR/kWh  :D ). Und diese Frage dürfte HIER nicht eindeutig zu beantworten sein. Da müsste man den ganzen Schriftvberkehr kennen und dafür gibt es eben Rechtsanwälte.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Maharik am 15. Februar 2011, 09:32:05
@bolli

Da ich leider auch arbeiten muss, nur in Kürze:

zunächst Dank für die ausführliche Mühe und Stellungnahme. Das mit den 2 Juristen kannte ich noch nicht, bzw. nur von Medizinern...

Einiges klärt sich, hier aber zunächst zwei kurze Fragen, die sich mir beim Lesen gestellt haben.

a) Ich habe bislang die Preise von 2004  bezahlt. Kann ich jetzt noch nachträglich auf 1993 gehen?

b) Der Versorger schreibt in dem Schreiben zum \'Auslaufen des Tarifes\': \"Wenn wir nichts von Ihnen hören, werden Sie automatisch zum 1.1.2011 in die Grundversorgung eingestuft.\"

Nun bitte nicht klagen... ich kann für diese Wischiwaschiformulierung nichts. Nach meinem \'Sinn\' haben sie ja was von mir gehört, denn ich habe der Wirksamkeit der Beendigung dieses Tarifes widersprochen.

Aber im Ernst: ist das das, was Sie meinten?

Jetzt muss ich los und kann ggf. heute Abend oder morgen wieder ins Forum.

Maharik
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 15. Februar 2011, 09:51:38
@Maharik
Schon allein bei Ihrer Produktbezeichnung fiel auf, dass Ihr Versorger wohl die gleiche Methode anzuwenden versuchte, wie hier bei mir und meinen Nachbarn.
Man bot zunächst einen \"neuen\" Sondervertrag an, weil angeblich die neuen Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung dies notwendig machen würden. In der Folge kam dann eine Aufforderung, einen Grundversorgungsvertrag zu unterschreben mit der gleichen Begründung und dem Hinweis der Kündigung des Altvertrages.
Diese Aufforderung war von einer Person unterschrieben, deren Name nicht leserlich war. Auch der beiglefügte Grundversorgungsvertrag war ein Vordruck mit eingedruckten Unterschriften.
Dieser Aufforderung ist nicht nur widersprochen worden, sondern folgte mit separatem Schreiben die Anforderung der Legitimation des Unterschriftsleistenden.
Auch meine Frage, warum angebl. gesetzl. Änderungen des Sondervertrages einer Kündigung bedurften statt Änderungen in den existenten Sondervertrag einzubauen, wurde nicht beantwortet.
Es wäre wichtig, dass Sie Ihre alten Unterlagen durchforsten, vorzugsweise vll. sogar den ursprünglichen Vertrag wieder finden.
Mich wundert allerdings, dass mit Ihrem Umzug von Ihrem Versorger so einfach der alte Vertrag übernommen worden sein soll.
Zu den weiteren Zahlungen: Zahlen Sie doch einfach Ihre Abschläge weiter auf die alte Vertrags-Nummer. So lange Sie ihre Zahlungsbereitschaft bewiesen haben, wird man Ihnen keine Zahlungsunwilligkeit vorwerfen können.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: bolli am 15. Februar 2011, 15:25:02
@h.terbeck
Ich vermute, der angebotene neue Vertrag bei Maharik war kein Grundversorgungs- sondern ein Sondervertrag.
Zitat
Original von Maharik
Hier war - vom Versorger - eingetragen, dass ich meine alten Vertrag (also mit selbigem Versorger) kündige, wenn ich diesen neuen Tarif (Vertrag) unterschreiben würde. Außerdem das übliche im Kleingedruckten (Kündigung bei Preisänderung).

Gleichzeitig Drohung, wenn ich nicht unterschreiben würde würde ich \'automatisch\' ! in die Grundversorgung fallen.
Warum hätte man sonst den Rückfall in die Grundversorgung für die Nichtunterschrift androhen sollen.

So ist übrigens unser Versorger damals auch vorgegangen. Jedoch hatte der explizit gekündigt und dabei den neuen Vertrag angeboten.  X(

@Maharik
Zitat
a) Ich habe bislang die Preise von 2004 bezahlt. Kann ich jetzt noch nachträglich auf 1993 gehen?
Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.07.2010 - ZR VIII 246/08 festgestellt, dass in Sonderverträgen mit unwirksamen oder nicht wirksam eingebundenen Preisanpassungsklausel keine Berechtigung für Preisanpassungen gegeben ist. Danach gelten die ursprünglich in dem Vertrag zu Beginn vereinbarten Preise. In Ihrem Fall also theoretisch sogar noch niedrigere, aber Sie haben ja nur den Stand von 1993 in Ihren Rechnungsunterlagen.

Danach hätten Sie also jahrelang zuviel gezahlt und könnten den überbezahlten Betrag auf Basis von §812 BGB zurückfordern. Jedoch kann der Anspruchsgegner gegen Rorderungen, die Rechnungen zur Basis haben, die länger als 3 Jahre zurück liegen, die Einwendung  der verjährung erheben. Realistisch kommen Sie also derzeit nur an Beträge aus den Rechnungen von 2008 - 2010 (d.h. wenn in der Rechnung 2008 auch Verbräuche aus 2007 abgerechnet werden, dürfen auch diese gegengerechnet werden). Was davor liegt, dürfte der Verjährungseinrede unterliegen.
Inwieweit Sie ihre Ansprüche aus derartigen möglichen Ansprüchen mit gegenwärtigen Abschlagszahlungen verrechnen können (dürfen) ist eine Vertragsfrage. In Sonderverträgen besteht manchmal ein Aufrechnungsverbot, aber eben nicht immer. Ohne Vertrag ist das schwer zu überprüfen. Aber manchmal macht auch Versuch schlau.  ;)
Es gibt hier im Forum einige, die viele Jahre ihre Abschläge gegengerechnet und nur sehr wenig bezahlt haben und der Versorger hat nicht reagiert. Andere hatten schnell die Mahnung und danach die Klage im Briefkasten. Das Risiko tragen letztlich Sie.

Zitat
b) Der Versorger schreibt in dem Schreiben zum \'Auslaufen des Tarifes\': \"Wenn wir nichts von Ihnen hören, werden Sie automatisch zum 1.1.2011 in die Grundversorgung eingestuft.\"
Die Versorger schreiben letztlich viel, und sei es nur, um Papier zu bedrucken. Nicht alles ist dabei von Wichtigkeit und manches ist schlicht falsch. Letztlich entscheidet aber das Gericht darüber, was wie zu bewerten ist, nur kann das viele Jahre später sein und bei für Sie negativer Entscheidung sitzen Sie dann \"in der Falle\" (Grundversorgung). Bei einer langen Prozessdauer durch mehrere Instanzen gehen da schnell Jahre ins Land und wenn man dann nicht gewechselt ist, ist die Nachzahlung (incl. verzinsuung) entsprechend hoch. Daher auch daran denken, in jedem Fall das gesparte Geld nicht \"verbraten\" sondern schön auf Seite legen.  ;)

Daher muss man immer abwägen, welches Risiko man zu tragen bereit ist. das ist nicht einfach und eine eindeutige Antwort zum Ausgang Ihres Verfahrens wird Ihnen niemand geben können.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: BerndA am 15. Februar 2011, 19:54:30
Hallo liebe Diskussionsteilnehmer in diesem Thread,

ich darf vielleicht noch ergänzen, dass es nach meinen Informationen bei den Gaskunden, die von den Stadtwerken Steinfurt Gas bezogen haben, nie so genannte Sonderverträge (also tatsächlich geleistete Unterschriften unter einen Vertrag) gegeben hat, sondern immer nur so genannnte \"Sonderabkommen\". Das ist jedoch ein erheblicher Unterschied !

Denn diese Sonderabkommen sind nach Verbrauchsmengen gestaffelte Tarife, die bei höherem Verbrauch einen besseren Preis im Rahmen einer so genannten \"Bestabrechnung\" vorsehen.

Es liegen also definitiv hier keine Sonderverträge vor.

Das ist wohl auch das, was \"Maharik\" meinte, als er beschrieb, dass er das Haus und den entsprechenden Gastarif einfach übernommen hat, ohne eine Unterschrift unter einen neuen Vertrag setzen zu müssen.

Bei der ganzen Diskussion werden diese beiden wichtigen Unterschiede Sondervertrag und Sonderabkommen aber immer wieder verwechselt. Das führt dann natürlich zu entsprechenden Irritationen.

Fakt ist, dass die Stadtwerke Steinfurt den Gaskunden mitgeteilt hat, dass ihr bisheriger Sondertarif \"Optimo Maxi\" am 31.12.2010 \"ausläuft\".

Dies ist aber auch aus meiner Sicht keine ordentliche Kündigung, zumal die AGB`s ja auch noch klarstellen, dass der Vertrag erst nach einer Mindestlaufzeit von einem Jahr gekündigt werden könnte.

Das sieht übrigens auch der örtlich beratende Anwalt des BdEv so.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ahlers
BdEv Münsterland
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Energiesparer51 am 15. Februar 2011, 20:52:04
http://www.energieverbraucher.de/files/download/file/0/1/0/13771.pdf

Hilft vielleicht bei der Wortklauberei um Sondervertag und Sonderabkommen.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Maharik am 16. Februar 2011, 07:51:11
Zunächst vielen Dank für die vielen hilfreichen Beiträge. Das Urteil aus Landshut spiegelt ganz viel von meinen Verhältnissen wider. Wobei mir klar ist, dass jedes Gericht anders urteilt.


Wenn sich alle Beteiligten hier im Forum darüber im Klaren sind, dass es sich bei meinem Vertrag unabhängig von der Namensgebung um einen Normsondervertrag handelt, würde ich in folgender Frage gerne noch qualifizierte Meinungen hören:


Im September 2009 kündigt mir mein Versorger an, er würde zum 1.1.2010 die Preise zum vierten Mal in Folge senken. Dieser einseitigen Preisänderung habe ich mit dem üblichen Schreiben widersprochen.

Kurze Zeit später bekomme ich die Unterlagen über das \"Sonderabkommen\" zugesandt, bei dem es eingangs des Themas um die Frage ging, ob die Kündigung denn rechtens sei.

Ich möchte aber nochmal die Frage stellen: ist hier überhaupt ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen? Wenn nicht, ist das Kündigungsthema sowieso erledigt und ich BIN im alten Vertrag und nicht in der Grundversorgung.

Das genannten \'Sonderabkommen\' hat genau die Preisstruktur und den Preis in meinem Tarif, dem ich im September schon widersprochen habe.

Damit ergibt sich aus meiner Sicht folgendes Bild. Der Versorger behauptet, es sei ein Vertrag zustande gekommen, dessen wesentlichem Inhalt (Preis) ich vorher widersprochen habe? Damit habe ich doch ausdrücklich erklärt: ich möchte zu diesem Preis kein Gas von Ihnen beziehen. Spätestens da hätte der Versorger den Vertrag doch von sich aus beenden oder sagen können: ja, Pech gehabt, ab jetzt Grundversorgung. Hat er aber nicht!



Wenn das juristisch haltbar wäre, würde ich lieber Ananas in Alaska züchten...

Das zweite Argument: In den zugsandten Bedingungen des \'Sonderabkommens\' wird ja eine Kündiungsfirst vereinbart, bzw. ausgeschlossen.

Dies ist für mich so zu lesen, als würde es sich um einen zeitlich nicht begrenzten Vertrag mit befristetem Kündigungsausschluss handeln.

So wie ich das sehe, ist das ja ein Vertrag ähnlich wie bei den Festpreisgarantieverträgen. Nun frage ich mich: kann so ein Vertrag - sei es als Änderungsvertrag oder sonstwas - überhaupt ohne Unterschrift meinerseits zustandekommen?

Schließlich erkläre ich, dass ich einer Änderung eines Vertragsrechtes (Kündigungfrist) zustimme und ich kann mir nicht vorstellen, dass es dem Versorger gestattet ist, dies einseitig festzulegen. Dies auch nicht mit dem üblichen Blablaba, ich hätte von meiner Seite aus ja kündigen können oder ein Alternativangebot (anderen Tarif des Versorgers mit Vericht auf Widerspruch gegen Preiserhöhungen) annehmen können.

Hier werde ich auch noch einmal die kartellrechtliche Seite prüfen, denn das heißt doch nach meinem Verständnis, das ich - rein vertragsrechtlich - im genannten Zeitraum den Versorger gar nicht hätte wechseln können. Streng genommen noch nicht einmal innerhalb der SWST in einen neuen Vertrag, sofern der Vertrags- (Tarifwechsel) eine Kündigung vorausgesetzt hätte.

Aus beiden geannten Gründen ergibt sich für mich, dass das Sonderabkommen entgegen der Behauptungen des Versorgers zwar viel Papier und Zeit verschlungen hat, dennoch aber keinerlei Wirksamkeit oder Folgen.

Bin gespannt auf die Meinungen dazu!
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: bolli am 16. Februar 2011, 09:05:23
@BerndA
Sie wissen aber schon, dass Verträge nicht der Schriftform bedürfen, wenn dieses nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht wahr ? Und im Energierecht ist dieses nicht explizit vorgeschrieben.

Es ist völlig egal, ob man das Teil Sondervertrag oder Sonderabkommen nennt. Die entscheidende Frage ergibt sich aus der anderen Richtung:
Handelt es sich bei der Versorgung um eine solche zu den jeweiligen allgemeinen Preisen und Bedingungen. D.h., erfolgt die Lieferung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder sind Erweiterungen dabei. Letzteres ist z.B. bei einer Verlängerung der Kündigungsfrist über die in § 20 Abs. 1 GasGVV festgelegten Frist hianus der Fall. In diesen Fällen handelt es sich klar um eine Lieferung außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung sprich Sonderabkommen/Sondervertrag.

Schwierig ist natürlich bei nicht schriftlich verfassten oder vorliegenden Verträgen der Nachweis, was vereinbart ist. Aber im Fall von Maharik ist dieses zu ihrem Vorteil. Sie bestreitet nur das Recht zur Preisanpassung in ihrem Vertrag, hat Preise von 1993 in ihren Unterlagen, die sie bereit ist zu zahlen und den Rest muss der Versorger machen. Meint er ein solches Recht vertraglich zu haben, so muss er es ggf. nachweisen können.

Die Frage der Bestpreisabrechnung ist auch schon gerichtlich behandelt worden. So sah auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.06.2009 - 2 U (Kart) 14/08 ( siehe hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12212&sid=)) in Fall einer Abrechnung eines günstigeren als dem schlechtesten \"Bestpreis\" einen Sondervertrag. Der Fall ging zwar auch in die Revision vor den BGH, diese wurde aber kurz vor Toresschluss vor der Verandlung zurückgenommen.


@Maharik
Wenn Sie der Änderung in Ihrem bisherigen Vertrag wiedersprochen haben und Ihnen daraufhin ein neues Sonderabkommen mit anderen Bedingungen  übersandt wurde, welches Sie nicht unterzeichnet haben, istdadurch keine neue Vereinbarung zustande gekommen. Ihr Vertragspartner muss im Zweifel beweisen, dass Sie mit den neuen Bedingungen einverstanden sind und da hat der BGH schon entschieden, dass Stillschweigen und Zahlen keine Zustimmung mit den neuen Bedingungen bedeutet.
Insofern ist das unkritisch. Fraglich ist höchstens, ob es eine sogenannte Änderungskündigung gegeben hat. Dieses würde bedeuteten, dass der Versorger Ihnen KONKRET mitteilt, dass Ihnen, wenn Sie bis zu einem bestimmten Datum die neuen Bedingungen nicht durch Unterschrift akzeptiert haben, Ihr alter Vertrag als gekündigt gilt. Sprich also, Sie können die Kündigung nur durch akzeptieren der gestellten Bedingungen verhindern. Dieses scheint mir nach den bisherigen Aussagen aber so konkret nicht erfolgt zu sein. Die Formulierung, \"wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, werden wir Ihnen kündigen (müssen)\" oder so ähnlich, wird diesem Anspruch an eine Änderungskündigung wohl eher nicht gerecht.

Die Frage mit dem Kündigungsrecht ist übrigens eine der häufigsten, warum ein Sondervertrag geschlossen wird. Damit bindet der Versorger Sie natürlich länger (als in der Grundversorgung), gibt Ihnen dafür aber eben als Gegenleistung auch einen günstigeren Preis. Da es sich bei dieser Konstellation eben um eine freiwillige Entscheidung Ihrerseits handelt, diese zu akzeptieren oder nicht, hat das eher nichts mit Kartellrecht o.ä. zu tun. Nur in der allgemeinen Grundversorgung darf er an den gesetzlichen Bedingungen nichts ändern (also auch nicht an der Kündigungsfrist).
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Kampfzwerg am 16. Februar 2011, 09:08:45
Zitat
Wenn sich alle Beteiligten hier im Forum darüber im Klaren sind, dass es sich bei meinem Vertrag unabhängig von der Namensgebung um einen Normsondervertrag handelt, ...
Ich kann zwar nicht für alle anderen sprechen, aber \"JA\"
zur Info:
Sondervertragskunden Argumentationshilfen (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=5696&hilight=argumentationshilfe)

Zitat
Ich möchte aber nochmal die Frage stellen: (1.) ist hier überhaupt ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen? (2.) Wenn nicht, ist das Kündigungsthema sowieso erledigt und ich BIN im alten Vertrag und nicht in der Grundversorgung.
1. NEIN
2. JA

Zitat
Spätestens da hätte der Versorger den Vertrag doch von sich aus beenden oder sagen können: ja, Pech gehabt, ab jetzt Grundversorgung. Hat er aber nicht!
Richtig.

Zitat
Wenn das juristisch haltbar wäre, würde ich lieber Ananas in Alaska züchten...
Da haben Sie wohl noch einmal Glück gehabt. Bleibe im Ländle und ernähre Dich redlich :D

Zitat
Das zweite Argument: In den zugsandten Bedingungen des \'Sonderabkommens\' wird ja eine Kündiungsfirst vereinbart, bzw. ausgeschlossenDies ist für mich so zu lesen, als würde es sich um einen zeitlich nicht begrenzten Vertrag mit befristetem Kündigungsausschluss handeln.
Uninteressant. Zerbrechen Sie sich darüber nicht den Kopf. Gehört in die Ablage. Da Sie keinen neuen Vertrag abgeschlossen bzw. unterschrieben habe, interessieren dessen Bedingungen auch niemanden.

Zitat
 Nun frage ich mich: kann so ein Vertrag - sei es als Änderungsvertrag oder sonstwas - überhaupt ohne Unterschrift meinerseits zustandekommen?
Nein.

Zitat
... und ich kann mir nicht vorstellen, dass es dem Versorger gestattet ist, dies einseitig festzulegen. Dies auch nicht mit dem üblichen Blablaba, ich hätte von meiner Seite aus ja kündigen können oder ein Alternativangebot (anderen Tarif des Versorgers mit Vericht auf Widerspruch gegen Preiserhöhungen) annehmen können.
1. Ist es auch nicht
2. Verträge sind einzuhalten! und nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien zu ändern! (Mind.) ZWEIseitige Willenserklärung.

Zitat
Streng genommen noch nicht einmal innerhalb der SWST in einen neuen Vertrag, sofern der Vertrags- (Tarifwechsel) eine Kündigung vorausgesetzt hätte.
s. o.  ;)

Zitat
Aus beiden geannten Gründen ergibt sich für mich, dass das Sonderabkommen entgegen der Behauptungen des Versorgers zwar viel Papier und Zeit verschlungen hat, dennoch aber keinerlei Wirksamkeit oder Folgen.
BINGO  :D


Zitat
Original von bolli
...Es ist völlig egal, ob man das Teil Sondervertrag oder Sonderabkommen nennt....
Die Frage der Bestpreisabrechnung ist auch schon gerichtlich behandelt worden.
Das sehe ich ebenso. Bestpreisabrechnung ist Sondervertrag.

Zum Thema Kündigung:
Es ist übrigens sehr gut möglich, dass es in dem Originalvertrag aus den 60ern gar keine Kündigungsklausel gibt.
Da Sie eine kopie des Originalvertrags zwar angefordert aber nicht erhalten haben, ist das sogar ziemlich wahrscheinlich.
Macht aber nicht, spätestens in einem Prozess kommt der Versorger nicht mehr drum herum.

Sie sollten jetzt aber schnellstens Ihre eigene Berechnung auf Preisbasis 1993 aufstellen, damit sind Sie jedenfalls auf der sicheren Seite, dem Versorger diese Berechnungsmethode samt Begründung nachweislich mitteilen, danach die Abschläge/Zahlungen entsprechend kürzen, wenn nicht gar aufrechnen!!!
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Maharik am 16. Februar 2011, 18:09:23
Hallo an alle Mitstreiter: vielen vielen Dank für die doch bislang froh stimmenden Antworten, besonders @Kampfzwerg und @bolli

Seit 2008 hat der Versorger halt versucht, die Kunden zu einem Tarifwechsel zu bewegen. Außer dem zitierten Satz: „Wenn wir nichts von Ihnen hören, werden Sie automatisch in die Grundversorgung eingestuft…“ gibt es nach meiner Kenntnis keine verknüpfende Bedingung im Sinne von wenn – dann. (Wegen Fallen und Änderungsvertrag und so...)

Auch sonst habe ich – bei nochmaliger Durchsicht – nichts gefunden was so aussieht, als müsse man bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Neuvertrag abgeschlossen haben.


Ich hoffe sehr, dass es nicht noch unerkannte Fallstricke gibt und die Stadtwerke sich noch damit herausreden können, dass die so genannten „Bedingungen zum Sonderabkommen“ mit Stand vom Oktober 2009 auch ohne meine Zustimmung in Kraft treten könnten, weil dieses Schreiben


http://www.stadtwerke-steinfurt.de/steinfurt/downloads/Bed_u_Preise_Sonderabkommen_Optimo_maxi_-_extra_01_01_2010.pdf

ja nur eine Änderung/Ergänzung im Rahmen eines bestehenden Sonderabkommens im \'Rahmen des Zumutbaren\' gewesen sei, wo der Kunde halt nicht zustimmen muss, sondern nur informiert wird....


Gibt es dafür Auslegungsbeispiele, was da geht und was nicht?

Maharik
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Energiesparer51 am 16. Februar 2011, 22:15:46
der link funktioniert nicht.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Maharik am 16. Februar 2011, 22:55:41
:tongue: wolll
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: bolli am 17. Februar 2011, 08:18:55
Zitat
Original von Maharik
Ich hoffe sehr, dass es nicht noch unerkannte Fallstricke gibt und die Stadtwerke sich noch damit herausreden können, dass die so genannten „Bedingungen zum Sonderabkommen“ mit Stand vom Oktober 2009 auch ohne meine Zustimmung in Kraft treten könnten, weil dieses Schreiben


http://www.stadtwerke-steinfurt.de/steinfurt/downloads/Bed_u_Preise_Sonderabkommen_Optimo_maxi_-_extra_01_01_2010.pdf

ja nur eine Änderung/Ergänzung im Rahmen eines bestehenden Sonderabkommens im \'Rahmen des Zumutbaren\' gewesen sei, wo der Kunde halt nicht zustimmen muss, sondern nur informiert wird....


Gibt es dafür Auslegungsbeispiele, was da geht und was nicht?
Diesbezüglich brauchen Sie keine Angst zu haben, dass sind komplette AGB und keine \"Ergänzung im Rahmen des Zumutbaren\" (wobei selbst solch eine Änderung meiner Meinung nach der Zustimmung bedürfte).
Aber hier werden Regelungen über Preise und Kündigungsfristen getroffen, die DIE wesentlichen Dinge des Vertragsverhältnisses betreffen. Insofern gibt\'s zwischen nachweislicher Zustimmung Ihrerseits und sonst Kündigung des Versorgers keinen Zwischenschritt.

Übrigens
Zitat
Original von Maharik
Seit 2008 hat der Versorger halt versucht, die Kunden zu einem Tarifwechsel zu bewegen. Außer dem zitierten Satz: „Wenn wir nichts von Ihnen hören, werden Sie automatisch in die Grundversorgung eingestuft…“ gibt es nach meiner Kenntnis keine verknüpfende Bedingung im Sinne von wenn – dann.
Wenn im Vorsatz nicht explizit die Kündigung des Altvertrages ausgesprochen wurde (was nach Ihrer Aussage ja nicht der Fall war) dürfte diese Variante mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Beendigung des alten Vertragsverhältnisses geführt haben. Da wäre ich ganz entspannt. Es ist schon erstaunlich, dass die Versorger sich immer wieder gescheut haben, klar Farbe zu bekennen und sauber zu kündigen. Aber man glaubte/glaubt wohl immer noch, genug Kunden einschüchtern zu können und so um eine Kündigung drum rum zu kommen.  8)
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Maharik am 17. Februar 2011, 22:09:36
@bolli


Diese Zeilen beruhigen mein Gemüt noch einmal deutlich. Ich habe heute Abend die Akten gewälzt und alles seit 1994 nachgerechnet...

Aber: Sie haben recht. Ich habe bislang auch nicht verstanden, warum sich manche Versorger diesen Stress antun.

Ich habe in den letzten Jahren mehrere Mahnbescheide bishin zur Ankündigung bekommen,dass der Versorger den Vorschuss für die Prozesskosten entrichtet  und das Verfahren vom Mahngericht zu Amtsgericht abgegeben habe. Die Frist, die Klage einzureichen, wurde dann aber wieder versäumt.


Jetzt bin ich mal gespannt, wie es hier weiter geht................
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Kampfzwerg am 18. Februar 2011, 08:53:48
Wieso sollten Versorger bei dieser Methode denn in Stress geraten?

Sie verschicken doch lediglich regelmäßig kostengünstige Serienbriefe mit Textbausteinen. Und in hartnäckigen Fällen ein paar Mahnbescheide.
Einfacher kommen sie wohl kaum an das Geld völlig eingeschüchterter Kunden, die oftmals die ganze Sache nur halbherzig verfolgt haben und/oder in letzter Konsequenz einen Rechtstreit vermeiden wollen!
Zusätzliche Anwaltskosten haben Sie ebenfalls nicht, meist gibt es eine interne Rechtsabteilung.

Und vor allem ! kassieren sie keine für sie negativen Urteile, und damit auch keine negative Presseberichterstattung, die wiederum eventuell geeignet wäre, anderer Kunden aufzuschrecken und zu animieren, ebenfalls ihr Glück zu versuchen.
Und in der Zwischenzeit gehen die Jahre ins Land und die Ansprüche der Kunden können verjähren.

Den Stress habe die Verbraucher!  ;)
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Didakt am 18. Februar 2011, 11:38:45
Zitat
von Kampfzwerg

Wieso sollten Versorger bei dieser Methode denn in Stress geraten?

Den Stress habe die Verbraucher!

Wohl wahr!

@ Kampfzwerg und bolli

Ihre Einschätzung der vertraglichen Gegebenheiten in vorliegender Sache teile ich zwar, aber dennoch: Sie kennen doch das Sprichwort von den k…….. Pferden vor der Apotheke.
Bei Gericht sind schon ganz andere, von der Verbraucherseite als zweifelsfrei betrachtete Dinge ins Gegenteil verkehrt worden.
Es mangelt hier an eindeutigen Unterlagen, sodass im Fall einer Klage die gerichtsseitige Auslegung entscheidend sein wird. Die Angelegenheit bleibt insofern risikobehaftet.

MfG
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: bolli am 18. Februar 2011, 14:36:34
Zitat
Original von Didakt
Ihre Einschätzung der vertraglichen Gegebenheiten in vorliegender Sache teile ich zwar, aber dennoch: Sie kennen doch das Sprichwort von den k…….. Pferden vor der Apotheke.
Bei Gericht sind schon ganz andere, von der Verbraucherseite als zweifelsfrei betrachtete Dinge ins Gegenteil verkehrt worden.
Es mangelt hier an eindeutigen Unterlagen, sodass im Fall einer Klage die gerichtsseitige Auslegung entscheidend sein wird. Die Angelegenheit bleibt insofern risikobehaftet.
Darauf hatte ich weiter vorne auch schon mal hingewiesen und selbst wenn die Aktenlage klar scheint, gibt\'s noch Richter, die das hochherrschaftlich anders sehen. Von daher würde ich NIE von einer 100% sicheren Sache ausgehen, aber die grobe Richtung scheint (nach den vorliegenden Unterlagen) zumindest nicht so unsicher, dass man ne Obsiegenschance von unter 50% hätte.  ;)


Zitat
Original von kampfzwerg
Wieso sollten Versorger bei dieser Methode denn in Stress geraten?
Meine persönliche Meinung ist, dass die Unternehmen mit einer sauberen Linie über Kündigungen mit dem Angebot des neuen Vertrages einen deutlich besseren Schnitt gemacht hätten.
Sie hätten vielleicht einige wenige Kunden verloren, die sich nach günstigeren Anbietern informiert hätten (sind immer noch viel zu wenige , die das machen) hätten dafür aber saubere Vertragsverhältnisse gehabt und müssten sich nicht nun alle Nase lang auf Basis der alten Verträge Urteile um die Nase hauen lassen.
Letztlich kommen sie eh nicht um eine Kündigung (oder einen freiwilligen Neuabschluss des Kunden) herum, wenn sie sicher sien wollen, dass da nicht noch Forderungen mit Uraltpreisen in der Luft hängen bleiben, auch wenn diese (meist) nur 3 Jahre rückwirkend geleistet werden müssen (Verjährung).
Und die Außenwirkung wäre vielleicht einmal schlecht gewesen, so zieht sich das ja über Jahre hin, bei jedem Urteil auf\'s neue.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Maharik am 18. Februar 2011, 15:04:40
@ Kampfzwerg

Stimmt auch wieder. So habe ich das noch nicht gesehen. Ich habe wahrscheinlich zu früh und zu oft die Buddenbrocks gelesen und hänge noch am Bild vom \'ehrlichen Kaufmann\'.  :D

Je länger ich hier durch die Beiträge im Forum reise desto mehr werde ich allerdings auch desillusioniert. Und vor allem stößt man an jeder Ecke auch auf neue Fragen, mit denen man sich gleich wieder beschäftigen kann....

 
Beim Durchforsten meiner Akten bin ich darauf gestoßen, dass der Versorger in den Rechnungen einen Tarif abrechnet, der in keinem öffentlichen Preisblatt steht. Auf der Rechnung steht: Vollversorgungstarif 20201.

In den letzten - öffentlich zugänglichen - Preisblättern gibt es diesen Tarif aber nicht, sondern nur einen Tarif 2020.

Dies nun schon seit Jahren. Da müsste man doch eigentlich mal nachhaken und fragen, ob man einen Tarif, der nirgends beschrieben und damit gar nicht \'existent\' ist, überhaupt bezahlen muss???

Hier sollten mal alle \'Widerständler\' kontrollieren, ob in ihren Rechnungen Sonderbezeichnungen für die Tarife auftauchen, die in keinem Preisblatt veröffentlich sind !!!


Manchmal denke ich, ich stoße hier auf eine Wundertüte mit immer neuen Überraschungen...

Ansonsten: seit 2008 bietet mein Versorger günstigere Preise für Wechselkunden an (neuer \'TArif\', wenn man auf die Einrede nach 315 verzichtet).

Da frage ich mich: wie lange darf der das? Wenn ich hier die Diskussion um die Frage, ob der Versorger sich nicht durch regelmäßige Preiskontrolle auch strafbar macht verfolge, denke ich: 6 Monate sind okay. Aber dann zeigt er doch, dass er zu günstigeren Preisen liefern kann und verlangt unbillige Preise von denen, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht wechseln.

In diesem Sinne..............


@ bolli


Sehe ich im Grunde ja auch so. Warum keine \'saubere\' Kündigung der alten Verträge? Eine zufriedenstellende Antwort habe ich bislang nicht gefunden...
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Kampfzwerg am 20. Februar 2011, 18:06:57
Zitat
Original von bolli
...selbst wenn die Aktenlage klar scheint, gibt\'s noch Richter, die das hochherrschaftlich anders sehen. Von daher würde ich NIE von einer 100% sicheren Sache ausgehen, aber die grobe Richtung scheint (nach den vorliegenden Unterlagen) zumindest nicht so unsicher, dass man ne Obsiegenschance von unter 50% hätte.  ;)

@bolli
Zitat
\"NIE - 100% - grobe Richtung - scheint - zumindest - etc.\" ...  
o-je-o-je - my dear swan:
dasisteinfachnurichhabzwarmöglicherweiseeineMeinungaberichmöchtemichblosnichtfest-undmichvorallem-nichtzuweitausdemFensterlegenwischiwaschi.  ;)

Was brauchen Sie denn für Ihre \"gesicherte\" MEINUNG? Eine eidesstattliche Versicherung des Versorgers?  :tongue:

Grundsätzlich und in Verbindung mit etwas zeitnaher abgeschlossenen Sonderverträgen würde ich Ihnen vielleicht sogar zustimmen.

Ein gewisses Restrisiko bleibt i. Ü. immer bestehen!
Aber irgendwann muss JEDER sich nunmal auf der Basis der vorliegenden Informationen, Fakten und Einschätzungen entscheiden, ob es sich lohnt, dieses Rrisiko in Kauf zu nehmen!
 
Hier und anhand @Mahariks Informationen in diesem Fall wären Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur ein verdammt übervorsichtiger Hasenfuß!
Ein Vertrag aus den 60ern (!!!) mit einer wirksamen Preisänderungsklausel und einer entsprechenden Kündigungsklausel???
Halte ich persönlich für völlig ausgeschlossen!
Und das ist meine MEINUNG!  ;)



Zitat
Original von didakt
Es mangelt hier an eindeutigen Unterlagen, sodass im Fall einer Klage die gerichtsseitige Auslegung entscheidend sein wird. Die Angelegenheit bleibt insofern risikobehaftet.
@didakt

Es ist selbstverständlich richtig, dass es @Maharik (zur Zeit) an EINDEUTIGEN Unterlagen mangelt.
Zumal der Versorger @Maharik auf explizite Nachfrage keine Kopien der relevanten Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt hat!
(Die interessantere Million-Dollar- Frage lautet doch eigentlich: Warum nicht?)
Natürlich nicht.
Versorger lernen schliesslich auch dazu!
[Eine entsprechende Anfrage an meinen Versorger führte 2006 noch zum Erfolg, heute hätte ich wahrscheinlich ein ähnliches Problem. Mein Vertrag datiert aus 1991 und er existierte 06 lediglich noch auf mikrofiche]

Dennoch-
ich würde unter den von @maharik hier geschilderten Umständen und Informationen definitiv jedenfalls von einem \"Norm-Sondervertrag\" und entsprechenden - entweder völlig fehlenden oder unwirksamen - Preisänderungs- und/oder wahrscheinlich fehlenden Kündigungsklauseln ausgehen.



Zitat
Original von Maharik
Manchmal denke ich, ich stoße hier auf eine Wundertüte mit immer neuen Überraschungen...
@Maharik
Willkommen im Club.  ;)
Einfach kann schliesslich jeder.
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: userD0010 am 20. Februar 2011, 19:02:03
@Kampfzwerg
Zitat
\"Mein Vertrag datiert aus 1991\"

Meiner ist aus 1990, ich hab ihn noch auf diesem selbstdurchschreibenden Papiervordruck mit handschriftlich eingetragenen Preisen etc.
Er nennt sich \"GAS-SONDERVERTRAG\" und war das seinerzeit übliche Formular, mit dem Haus- und Wohnungsbezieher vom örtlichen Monopolisten aufgesucht und mit gegenseitiger Unterschrift beglückt wurden, nachdem der Vertreter des Versorgers sein Interview über Wohnungsgröße, Anzahl der Zimmer, Anzahl der Bäder etc. geführt hatte..
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Maharik am 20. Februar 2011, 19:09:43
Ich habe gewühlt und folgendes gefunden:

Versorgungsvertrag VEW für Strom von 1993 (wir hatten damals Strom und Gas bei diesem Versorger).

Auf der Rückseite steht:

\"Grundlage für die Versorgung mit Strom bzw. Gas ist die jeweils gültige Fassung der Versorgungsbedingungen, der Allgemeinen Tarife und - soweit SONDERABKOMMEN vereinbart sind - die entsprechenden Bedingungen hierzu. Die Druckstücke werden von der VEW auf Anforderung kostenlos zugestellt.\"

Also: dies gilt auch für Gas.

Unten steht noch unter Preisänderungen:

Änderungen der ALLGEMEINEN TARIFE werden mit der öffentlichen Bekanntgabe wirksam.

Wie gesagt, 1994 haben die SWST die Verträge übernommen. In der \'Vertragsbestätigung\' vom 24.01.1994 steht - neben dem geforderten Abschlag, der Kundennummer und dem Tarif - nur:

Anlagen:

Einzugsermächtigung

Also: irgendwelche AGBs oder so wurden dem Kunden nicht mitgeteilt. Die Rückseite des Schreibens mit dem Titel \'Vertragsbestätigung\' ist auch leer, es stehen hier also nicht - wie sonst z.B. auf Rechnungen - noch die üblichen \'Hinweise\'. Das kam dann erst auf der ersten Rechnung im Januar 1995.

Und? Kann man damit schon was anfangen?
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: bolli am 21. Februar 2011, 08:51:21
@kampfzwerg
was soll denn dieses Gefasel ?

Zitat
Original von Kampfzwerg
o-je-o-je - my dear swan:
dasisteinfachnurichhabzwarmöglicherweiseeineMeinungaberichmöchtemichblosnichtfest-undmichvorallem-nichtzuweitausdemFensterlegenwischiwaschi.  ;)

Was brauchen Sie denn für Ihre \"gesicherte\" MEINUNG? Eine eidesstattliche Versicherung des Versorgers?  :tongue:

Wie Sie aus Maharik\'s Profil zu erkennen ist, ist sie seit Ende letzten Jahres dabei und hat noch wenig Beiträge, weshalb eine gewisse Unerfahrenheit zu vermuten ist. Diese hat sie meines Erachtens auch in ihren Beiträgen erkennen lassen und möchte nun angesichts ihrer persönlichen Situation eine Einschätzung vornehmen.

Zitat
Original von Kampfzwerg
Ein gewisses Restrisiko bleibt i. Ü. immer bestehen!
Aber irgendwann muss JEDER sich nunmal auf der Basis der vorliegenden Informationen, Fakten und Einschätzungen entscheiden, ob es sich lohnt, dieses Rrisiko in Kauf zu nehmen!
Ist ja schön, dass Sie das auch so sehen. Aber nicht jeder Neuling sieht das auch so bzw. wird ihm dieses so gesagt.  Lesen Sie sich mal die Beiträge von janto (Janto Just) durch. Da ist die Gewinnchance 110 %, selbst ohne einen Anwalt vor dem AG dazu zu nehmen. Schließlich KÖNNEN die Amtsrichter garnicht anders entscheiden. Sie können eben doch, ob das dann o.k. ist, ist ebenso eine andere Frage wie, ob man dagegen dann noch vorgehen kann.
Auf diese Eventualitäten weise ich auch hin, auch wenn ICH persönlich mich davon nicht beunruhigen lassen würde. Aber es geht hier ja nicht um mich.  ;)

@Maharik
Zitat
Original von Maharik
Beim Durchforsten meiner Akten bin ich darauf gestoßen, dass der Versorger in den Rechnungen einen Tarif abrechnet, der in keinem öffentlichen Preisblatt steht. Auf der Rechnung steht: Vollversorgungstarif 20201.

In den letzten - öffentlich zugänglichen - Preisblättern gibt es diesen Tarif aber nicht, sondern nur einen Tarif 2020.
Im Gegensatz zu den allgemeinen Tarifen (Grundversorgung), die veröffentlicht werden MÜSSEN, ist dieses bei den Sondertarifen nicht automatisch der Fall. da kommt es darauf an, was im Vertrag vereinbart ist. Meist stand der Anfangstarif bei Vertragsbeginn im Vertrag oder auf einem Beiblatt und die Preisänderungen (so sie denn wirksam vereinbart wurden) sollten per Schreiben dem Kunden mitgeteilt werden. Eine Veröffentlichung ist da nicht immer zwingend vorgeschrieben gewesen (zumindest nicht überall).

Zitat
Original von Maharik
Grundlage für die Versorgung mit Strom bzw. Gas ist die jeweils gültige Fassung der Versorgungsbedingungen, der Allgemeinen Tarife und - soweit SONDERABKOMMEN vereinbart sind - die entsprechenden Bedingungen hierzu. Die Druckstücke werden von der VEW auf Anforderung kostenlos zugestellt.
Wenn die Stadtwerke nicht nachweisen können, dass SIE diese Bedingungen VOR Vertragsschluss übergeben bekommen haben oder in zumutbarrer Weise Kenntnis erlangt haben (und da zählt die Übersendung auf Anforderung gemäß BGH-Rechtsprechung nicht zu), dann dürften wohl keine AGB\'s wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein.
Wenn der Vertrag nicht irgendwo mal rechtswirksam gekündigt wurde (was die STWST meinen, aber laut Ihren Aussagen und gebrachten Formulierungen in den Schreiben eher nicht der Fall ist) sollten Sie der Zukunft gelassen ins Auge sehen können.  ;)

Es stellt sich vielmehr die Frage, ob Sie nicht schon lange zuviel zahlen (Vertragspreis ? ). Da gilt es zu fragen, was für ein Preis denn wohl derzeit zwischen den Parteien vereinbart ist.  ;)
Titel: Rückstufung in Grundversorgung
Beitrag von: Kampfzwerg am 21. Februar 2011, 10:48:03
@bolli
Danke, genau dieses Wort wollte mir gestern partout nicht einfallen  ;)

Ich hatte, wohl im Gegensatz zu Ihnen, allerdings bisher überhaupt nicht das Gefühl, es mit einem absoluten Anfänger zu tun zu haben, auch wenn es sich bei @Maharik formal noch um einen Jungspund handelt.  ;)
Auch kann man idealerweise im Forum schon lange mitgelesen haben, bevor man sich anmeldet.  
Die Beiträge lassen ebenfalls sowohl (mindestens) Grundwissen als auch einen gesunden Menschenverstand erkennen und es wurde explizit um Meinungen und Einschätzungen gebeten. Und nichtum eine Garantie, die sowieso niemand in der Lage ist zu geben.

Widersprüche gegen einseitige Preisänderungen sind bereits erfolgt und  ein Anwalt wurde ebenfalls bereits konsultiert und um juristische Einschätzung gebeten.
Falls es dabei bisher nur um die Wirksamkeit der Kündigung ging, sollte vorsichtshalber allerdings noch geprüft werden, ob und seit wann der Sondervertrag geschlossen wurde bzw. gültig ist. Und ob es überhaupt eine Preisänderungsklausel gibt. Da der Anwalt alle schriftlichen Unterlagen bereits vorliegen hat....


Zitat
Original von bolli
Wenn die Stadtwerke nicht nachweisen können, dass SIE diese Bedingungen VOR Vertragsschluss übergeben bekommen haben oder in zumutbarrer Weise Kenntnis erlangt haben (und da zählt die Übersendung auf Anforderung gemäß BGH-Rechtsprechung nicht zu), dann dürften wohl keine AGB\'s wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein.
Ich habe den Eindruck, dass Sie im hiesigen Fall von falschen Voraussetzungen ausgehen?
Es handelt sich ja gerade nicht um einen von @Maharik neu abgeschlossenen Vertrag.

Ansonsten sind wir einer Meinung, dass man bei einem Blick in die Zukunft durchaus gelassen bleiben kann.  ;)