Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 11. Februar 2011, 11:14:48
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Vielen Verbrauchern bleibt ihre Nichtschuld verborgen, so dass sie fortlaufend in ganz erheblichem Umfange rechtsgrundlos Zahlungen an die Versorger leisten.
Schuld daran sind die Versorger und deren Rechtsberater, die das Licht scheuen.
Möglicherweise machen sich diese deshalb auch strafbar.
Bitte hier lesen. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=79517#post79517)
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Da sollte man zuerst Fragen, an welchen Straftatbestand dabei gedacht wird.
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@Black
Entsprechende Entscheidung des BGH zur Betrugsstrafbarkeit wegen zur Abrechnungstellen tatsächlich nicht geschuldeter Beträge ist doch aufgeführt worden.
Sie selbst als Spezialist für § 315 BGB im Lager der Versorger haben nachweislich zutreffend erkannt, dass bei bestehender besonderer Preisbestimmungspflicht die vom Versorger getroffene Preisbestimmung von Anfang an ohne weiteres unwirksam ist und keine Verbindlichkeit begründet, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (ebenso BGH X ZR 60/04 unter II. 1). Es handelt sich um eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB (BGH VIII ZR 111/02).
Und die zur Abrechnungstellung einer solchen Nichtschuld, um beim Zahlungsverpflichteten den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, er schulde den abgerechneten Betrag, kann laut Bundesgerichtshof eine Betrugsstrafbarkeit begründen.
Das wird auch bei unwirksamen Preiserhöhungen in Sonderverträgen Geltung beanspruchen können bzw. müssen.
Macht Euch endlich ehrlich!
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In der von Ihnen zitierten Entscheidung lag aber die Sondersituation vor, dass absichtlich ein Kalkulationsfehler fortgeführt wurde und die Kunden zudem einem Anschluss- und Benutzunszwang ausgesetzt waren.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die unbillige Preisfestsetzung wegen eines fehlerhaften Ermessens. Da fehlt es bereits am Vorsatz.
Zudem liegt in der Rechnungsstellung über eine Forderung, die nach billigem Ermessen festgesetzt wurde keine Täuschung. Denn die darin innewohnende Erklärung lautet ja:
\"Wir stellen Dir Kunde diesen Betrag in Rechnung, den wir selbst als billig ansehen\"
Demzufolge nimmt der BGH ja auch eine Neuvereinbarung des Preises unter Ausschluss der Billigkeitskontrolle an, wenn der Kunde unbeanstandet die Rechnung zahlt. Wäre aber die \"unbillige Rechnung\" eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB könnte aus ihr keine wirksame Einigung entstehen.
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@Black
BGH, Urt. v. 17.07.09 Az. 5 StR 394/08 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=48874&pos=0&anz=3)
BGH, B. v. 09.06.09 Az. 5 StR 394/08 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=48425&pos=1&anz=3)
Mit §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1 iVm. 1 Abs. 1 EnWG besteht eine besondere gesetzliche Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers, die gerade dem Schutz der Haushaltskunden vor überhöhten Strom- und Gaspreisen dient.
Der gesetzlich verpflichtete Versorger muss deshalb den Schutz der betroffenen Kunden gewährleisten. Er liegt in der ihm vom Gesetz zugewiesenen Verantwortung.
Die entsprechenden Kunden müssen ein geschütztes Vertrauen darin haben können, dass die Tarifbestimmung des Versorgers tatsächlich dessen gesetzlicher Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung entspricht und demzufolge auch die darauf basierenden Verbrauchsabrechnungen \"ordnungsgemäß\" sind.
Das folgt schon daraus, dass die betroffenen Kunden die maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen selbst gar nicht kennen (können), so dass sie sich auf den Versorger verlassen müssen.
In der Bezahlung einer Rechnung kann keine Neuvereinbarung liegen. Es gibt schon keinen Antrag gem. § 145 BGB, der vom Kunden überhaupt nur fristgerecht angenommen werden könnte.
Ist der Versorger gesetzlich zur Tarifbestimmung verpflichtet, ist seine getroffene Tarifbestimmung dann jedenfalls aber auch jedenfalls nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Abs. 1 BGB (vgl. BGH X ZR 60/04 unter II.1) m.w.N.).
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@Black
Nach Ihrer Logik hätte es bei der BSR gar keinen Betrugsfall gegeben.
Zwar sei die BSR gesetzlich verpflichtet gewesen, die Höhe der Tarife zu bestimmen, die der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegen, hätte bei der Tarifkalkulation einen Fehler gemacht und diesen auch erkannt, aber betrogen worden sei keiner. Schließlich hätten die BSR- Kunden, welche auf die Abrechnungen Zahlungen leisteten, die gesetzwidrig zu hoch kalkulierten Tarife mit der BSR vereinbart. Ein Schaden sei ihnen dadurch nicht entstanden.
Der 5. Strafsenat des BGH hat die Sache hingegen zutreffend entscheidend anders gesehen.
Wenn sich ein Energieversorger zB. vorgenommen hat, durch die getroffene Preisbestimmung einen höheren Gewinnanteil am Preis zu erzielen, seine Tarifbestimmung darauf ausrichtet, einen für sich besonders vorteilhaften Preis zu erzielen, so weiß er ohne weiteres, dass die gestroffene Preisbestimmung wegen §§ 1, 2 EnWG gesetzwidrig und gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB von Anfang an ohne weiteres unwirksam ist.
Seine Abrechnungen können deshalb betrügerisch sein.
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Original von RR-E-ft
In der Bezahlung einer Rechnung kann keine Neuvereinbarung liegen. Es gibt schon keinen Antrag gem. § 145 BGB, der vom Kunden überhaupt nur fristgerecht angenommen werden könnte.
Dies hat der BGH jedoch bekanntlich anders gesehen.
BGH, 14.07.2010, VIII ZR 327/07
Wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einsei-tig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (BGHZ 172, 315, Tz. 36; vgl. auch BGHZ 178, 362, Tz. 15 f.)
BGH, 14.07.2010, VIII ZR 327/07
Der Senat hält es daher auch bei Sonderkundenverträgen für interessengerecht, nach Übersendung einer auf der Grundlage einer einseitigen Preiserhöhung vorgenommenen Jahresabrechnung durch das Versorgungsunternehmen und anschließender Fortsetzung des Gasbezugs durch den Kunden ohne Beanstandung der Preiserhö-hung gemäß § 315 BGB in angemessener Zeit den zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltenden, zuvor einseitig erhöhten Preis nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit zu überprüfen.
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@Black
Dann hätte sich der VIII.Zivilsenat (Karlsruhe) mal mit dem 5.Strafsenat des BGH (Leipzig) zu unterhalten gehabt oder einfach nur ins Gesetzbuch zu sehen gehabt, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Sie wissen es jedenfalls besser.
Original von Black
Zudem ist eine unbillige Leistungsbestimmung automatisch unwirksam. Sie muss daher nicht erst widerrufen werden, denn sie entfaltet keine Rechtswirkung.
Sie sagen zutreffend selbst, die unbillige Preisbestimmung sei von Anfang an und ohne weiteres unwirksam und entfalte keine Rechtswirkung, stellt also auch keinen Antrag gem. § 145 BGB da.
Sie haben § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gelesen und verstanden.
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Die Betrugsstrafbarkeit im Falle BSR gründete bei Lichte betrachtet darauf, dass die Abrechnungen stillschweigend die Erklärung enthielten
\"Die Tarife haben wir in gesetzmäßiger Weise [unserer gesetzlichen Verpflichtung entsprechend] der Billigkeit entsprechend festgesetzt, deshalb ist auch diese Abrechnung ordnungsgemäß\".
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Es wird aber schwierig, wenn Sie eine Strafbarkeit mit BGH Rechtsprechung belegen wollen und gleichzeitig andere Rechtsprechung des BGH hierfür als falsch ansehen wollen.
Entweder taugt ein Verweis auf den BGH als Beleg für die Rechtslage oder nicht.
Das eine unbillige einseitige Festlegung unwirksam ist, hindert nicht daran, dass sie als vertragliches Angebot gelten kann. Denn die Unwirksamkeit beseitigt ja nur die zustimmungsfreie Bindungswirkung. Ein vertragliches Angebot wird anders als eine einseitige Festlegung erst durch Zustimmung wirksam.
Das ist auch nur konsequent, denn Billigkeit ist ja eine Wertungsfrage und dient dem Schutz des Vertragspartners. Wenn dieser Vertragspartner die Festlegung als \"für gut befunden\" anerkennt, dann besteht keine Notwendigkeit eine Festlegung mit der beide Parteien einverstanden waren für unwirksam zu erklären.
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Original von RR-E-ft
Die Betrugsstrafbarkeit im Falle BSR gründete bei Lichte betrachtet darauf, dass die Abrechnunegn stillschweigend die Erklärung enthielten
\"Die Tarife haben wir in gesetzmäßiger Weise [unserer gesetzlichen Verpflichtung entsprechend] der Billigkeit entsprechend festgesetzt, deshalb ist auch diese Abrechnung ordnungsgemäß\".
Fast. Was genau billig ist, dass ergibt sich eben nicht direkt aus dem Gesetz, sondern ist eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Es existieren derzeit nur Richtlinien zur Billigkeit die die Rechtsprechung entwickelt hat.
Daher lautet die Erklärung vielmehr:
\"Die Tarife haben wir aufgrund unseres gesetzlichen Rechtes/unserer gesetzlichen Pflicht neu festgesetzt. DBei dieser Festsetzung haben wir billiges Ermessen i.S.d. § 315 BGB ausgeübt, deshalb ist auch diese Abrechnung nach unserer Überzeugung ordnungsgemäß\"
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Original von Black
Das eine unbillige einseitige Festlegung unwirksam ist, hindert nicht daran, dass sie als vertragliches Angebot gelten kann. Denn die Unwirksamkeit beseitigt ja nur die zustimmungsfreie Bindungswirkung. Ein vertragliches Angebot wird anders als eine einseitige Festlegung erst durch Zustimmung wirksam.
Das ist auch nur konsequent, denn Billigkeit ist ja eine Wertungsfrage und dient dem Schutz des Vertragspartners. Wenn dieser Vertragspartner die Festlegung als \"für gut befunden\" anerkennt, dann besteht keine Notwendigkeit eine Festlegung mit der beide Parteien einverstanden waren für unwirksam zu erklären.
@Black
Ich sehe schwarz. (Nicht in Bezug auf die GEZ)
Bei der BSR gab es keinen Betrug.
Schließlich hatten die Kunden die Rechnungen der BSR bezahlt, weil sie mit den Tarifen einverstanden waren.
Deren Zahlungen zeigten ja gerade, dass sie diese für \"gut\" befanden, anerkannten.
Die Kunden hatten deshalb jedenfalls keinen Schaden erlitten.
Die Verantwortlichen waren deshalb vollkommen unschuldig.
Unschuldige wurden deshalb rechtskräftig abgeurteilt.
Gewiss ist Ihre Beschwerde an Amnesty International deshalb schon raus.
Im Strafrecht scheinen Sie nicht zu Hause zu sein.
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Wir wollen es uns bei Lichte betrachten und sehen, was sich wohl aus dem Gesetz ergibt.
1.
In Deutschland gibt der Gesetzgeber die materielle Rechtslage vor.
2.
Auch Gerichte sind daran gebunden.
3.
Grundversorger trifft gesetzlich eine Tarifbestimmungspflicht, § 36 Abs. 1 EnWG.
4.
Die getroffene Tarifbestimmung in Ausübung der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht unterliegt der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB, denn dieser gilt auch für gesetzliche Leistungsbestimmungspflichten.
5.
Auch Grundversorger sind als Energieversorger gesetzlich verpflichtet, eine möglichst preisgünstige, effiziente leitunsgsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen zu gewährleisten, § 2 Abs. 1 EnWG.
6.
Bei der gesetzlich geschuldeten Tarifbestimmung in Ausübung der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht muss die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG berücksichtigt werden.
7.
Die getroffene Tarifbestimmung darf wegen § 2 Abs. 1 EnWG für den Grundversorger nicht vorteilhaft sein.
Sie muss vielmehr für die Kunden möglichst vorteilhaft sein, § 1 Abs. 1 EnWG, weil sie diesen entsprechend des Schutzzweckes der gesetzlichen Bestimmung eine möglichst preisgünstige Versorgung gewährleisten muss.
8.
a)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung aufgrund seiner gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht keine Tarife bestimmen, die deshalb gesetzwidrig sind, weil sie dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.
b)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung keine Tarife zur Abrechnung stellen, die deshalb gesetzwidrig sind, weil sie dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.
c)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung mit einzelnen Kunden keine individuellen Preisvereinbarungen treffen, § 36 Abs. 1 EnWG.
d)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung mit einzelnen Kunden insbesondere keine Preise individuell vereinbaren, die gesetzwidrig sind, weil sie der gesetzlichen Verpflichtung des Grundversorgers aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.
9.
Die Billigkeitskontrolle der infolge gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht getroffenen Tarifbestimmung des Grundversorgers richtet sich nach § 315 Abs. 3 BGB.
Diese kann gem. § 315 Abs. 3 BGB nur ergeben, dass die getroffene Tarifbestimmung entweder der Billigkeit entspricht und deshalb für die betroffenen Kunden ohne weiteres verbindlich ist oder nicht der Billigkeit entspricht und deshalb für die betroffenen Kunden ohne weiteres unverbindlich ist.
Ist sie unverbindlich, kann nach der gesetzlichen Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gerichtliche Ersatzbestimmung getroffen werden.
Dies setzt einen entsprechenden Antrag an das ordentliche Gericht voraus (Klageantrag gem. § 308 ZPO).
Bis zur Rechtskraft des entsprechenden Gestaltungsurteils verbleibt es dabei, dass das Versorgungsunternehmen keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen den Kunden hat (BGH X ZR 60/04 unter II.1).
10.
Der betroffene Kunde kann selbst nicht erkennen, ob die gesetzlich geschuldete Tarifbestimmung des Versorgers unter Beachtung von §§ 1, 2 EnWG in gesetzmäßiger Weise getroffen wurde, der Billigkeit entspricht oder jedoch eine gesetzwidrige Tarifbestimmung vorliegt, die gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Unverbindlichkeit und Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB führt.
11.
Erkennt der Versorger, dass seine gesetzlich geschuldete Tarifbestimmung bisher in gesetzwidriger Weise getroffen wurde, weil sie ihm und nicht den Kunden vorteilhaft ist, so ist er gesetzlich verpflichtet, für die Zukunft schnellstmöglich eine neue Tarifbestimmung zu treffen, die tatsächlich seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht.
12.
Für die Zeit davor ist er wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht mehr berechtigt, die unbilligen Tarife von den Kunden weiter zu fordern.
Er kann nur eine gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beantragen.
Schlag 13.
a)
Stellt der gesetzlich zur Tarifbestimmung verpflichtete Versorger seinen betroffenen Kunden weiter unbillige Tarife zur Abrechnung, deren Unbilligkeit und Unverbindlichkeit er bzw. dafür besonders verantwortliche Mitarbeiter erkannt haben, lässt man alles wie bisher weiter laufen, so kann darin eine Betrugsstrafbarkeit begründet liegen.
b)
Eine Beteiligung an der Haupttat der Verantwortlichen durch Compliance Officers des Unternehmens und andere juristische Berater ist möglich. Wurden externe sachverständige Berater vom Versorger mit der Beurteilung der Billigkeit der getroffenen Tarifbestimmung besonders beauftragt, können diese in diejenige Garantenstellung einrücken, welche die Strafbarkeit begründet (Ingerenz).
Resümee:
Die Verantwortlichen aller betroffenen Energieversorgungsunternehmen und auch deren Compliance Officers sollten darüber unverzüglich informiert werden, auch durch externe Berater.
Abmahnungen durch Verbraucherverbände nach UWG deshalb erscheinen möglich.
@Black
Sie sollten ggf. Ihre eigene Verantwortlichkeit kritisch hinterfragen und sich auch vor juristischer Bedenkenträgerei nicht scheuen.
Sonst kneift Sie ggf. auch die Zange.
Es wird Frühling und Ihr tanzt einfach immerfort weiter auf dünnem Eis.
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Diese beeindruckende und raumfüllende Auflistung ändert nichts daran, dass die Ausübung des § 315 BGB eine Ermessensentscheidung ist.
Billigkeit ist nämlich eine Rechtsfrage. Eine betrugsrelevante Täuschung ist jedoch nur über Tatsachen möglich (Tröndle/Fischer, StGB, § 263, 4).
Die Ausübung von fehlerhaftem Ermessen stellt daher im Regelfall keine betrugsrelevante Täuschung dar. (Für diesen Umstand dürften im übrigen sämtliche Angestellte der Verwaltung dankbar sein).
Im übrigen überschätzen Sie die Stärke der Verpflichtungswirkung aus § 2, 1 EnWG.
Säcker, Kommentar zum EnWG, § 2, 1)
Die (...) Vorschrift des § 2 verpflichtet die Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu einer Energieversorgung beizutragen, die den Zielen des § 1 Rechnung trägt. Die Verpflichtung besteht nach dem Wortlaut des § 2 aber nur \"im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes\". Die Regierungsbegründung erläutert dahingehend, dass damit die nachfolgenden Vorschriften gemeint sind, die den Programmsatz des § 1 ausführen. § 1 gehört daher nicht zu den Vorschriften, die unmittelbar verpflichtende Wirkung für Unternehmen haben (..)
§ 2 hat nur klarstellende Bedeutung, denn die ihm nachfolgenden Gesetzesbestimmungen sind ihrerseits sanktionsbewährt und sämtlich als Verpflichtungsnorm ausgestaltet (...) Die vorstehende Interpretation gewährleistet, dass sich § 2 nicht zu einer das Gesetz überwuchernden Generalbevollmächtigung entwickelt.
Salje, Kommentar zum EnWG, § 2, 8 ff)
Der Systemschwäche versucht der Gesetzgeber mit Hilfe von § 2 zu begegnen, wobei die Gesetzesbegründung bereits die \"Ohnmacht des Gesetzgebers\" deutlich hervortreten läßt. Denn immer wenn insofern eine bloße \"Erwartung\" zum Ausdruck gebracht wird, hat der Gesetzgeber seine beschränkten Mittel zutreffend eingeschätzt und quasi kapituliert. Aus dieser Einschätzung folgt für § 2 Abs. 1
Weil die Vorschrift lediglich auf andere Normen des EnWG verweist, sind es nur diese zuletzt genannten Regelungsbereiche, die rechtlich bindend in der Lage sind, die zukünftige energieversorgung sicherzustellen.
(...)
Weil der Gesetzgeber seine \"Versorgungserwartungen\" kraft europäischer Vorgaben nicht in allseits verbindliche EVU Betriebsverpflichtungen umsetzen durfte, wird die zukünftige Energieversorgug nur dann funktionsfähig bleiben, wenn die Marktkräfte ausreichen. Weil insofern Zweifel nicht bestehen, ist § 2 Abs. 1 schlichtweg überflüssig.
Britz, Kommentar zum EnWG, § 2, 2
Der Bestimmung kommt im wesentlichen deklaratorische und allenfalls klarstellende Funktion zu. Nach der Begründug des Gesetzentwurfes soll namentlich in § 2 I die wirtschaftliche Eigenverantwortung der EVU besonders betont werden. Das ist der Bestimmung freilich kaum, allenfalls in dem Vorbehalt zugunsten der weiteren Vorschriften des Gesetzes zu entnehmen. Vielmehr geht es dem Regelungsgehalt des § 2 I eher darum, vor dem Hintergrund der EnWG durch Liberalisierungs- und Entflechtungsregelungen begründeten Eigenverantwortung der EVU die grundsätzliche Versorgungsverpflichtung der EVU appelativ hervorzuheben.
Interessant auch die Kommentierung zu § 1 EnWG
Britz, Kommentar zum EnWG, § 1, 28
Das frühere Ziel einer möglichst billigen Energieversorgung findet sich seit dem EnWG 1998 sprachlich etwas verändert im Gesetzeszweck der Preisgünstigkeit wieder. (...) zielt Preisgünstigkeit jedenfalls nicht einfach nur auf möglichst billigen Energiebezug für die Endkunden. Vielmehr verlangt mit Blick auf den Gesetzeszweck ebenso auch die individuelle Leistungsfähigkeit des jeweiligen EVU, wie auch die Notwendigkeit der Erhaltung von Investitionskraft und -bereitschaft und der Erzielung von angemessenen Gewinnen Beachtung.
Salje, Kommentar zum EnWG, § 1, 67 ff. 74
Der Gesetzgeber beabsichtigt mit § 1 offenbar auch eine Bindung der Marktteilnehmer. (...) Es fehlt wiederum ein Konfliktregelungsmechanismus, der die Inbezugnahme von § 1 optional handhabbar macht. Die Konfliktlage könnte aufgelöst werden, wenn man den EVU einen Beurteilungsspielrau in Bezug auf die Balance der Ziele einräumt.
(...)
Ist eine operationelle Entscheidung wegen der § 1 Abs. 1 immanenten Zilkonflikte nicht möglich, bleibt also § 1 ein bloßer Programmansatz ohne Verbindlichkeit, kann versucht werden die Ziele des § 1 über Marktentscheidungen zu verwirklichen. Wie preisgünstig, wie umweltverträglich und wie sicher ud effizient die Versorgung mit Elektrizität oder Gas im konkreten Fall erfolgt, entscheidet dnn der Kunde indem er entsprechende Angebote der EVU wahrnimmt.
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Kann es nicht sein, dass ein Versorger, der auf Zahlung klagt und dabei stolz behauptet, seine Tarife wären entsprechend gesetzlicher Verpflichtung gebildet worden - ohne dies zuvor genau geprüft zu haben- sich wegen zumindest versuchten Prozessbetruges strafbar machen kann?
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@Black
§ 2 Abs. 1 EnWG verpflichtet die Versorger im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, also auch in Bezug auf die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht des § 36 Abs. 1 EnWG, welche wiederum der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt.
Haltet Ihr denn den Gesetzgeber für vollkommen blöde?
Wirtschaftliche Eigenverantwortung heißt, dass die Unternehmen zur Erfüllung selbst Sorge zu tragen haben und dafür wirtschaftlich einzustehen haben.
Eigenverantwortung bedeutet eigene Haftung.
Wenn der Gesetzgber klare gesetzliche Verpflichtungen regelt, sind diese einzuhalten.
Selbstverständlich ist die Ausübung der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht eine Ermessensentscheidung, die deshalb ihererseits gem. § 315 BGB auch zur gerichtlichen Kontrolle gestellt werden kann, mit zwei möglichen Prüfungsergebnissen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, entweder verbindlich oder unverbindlich.
Der dafür gesetzlich verantworliche Versorger muss selbst die Gesetzeskonfirmität seiner getroffenen Tarifbestimmung kontrollieren.
Sportsfreunde sagt doch mal, wonach Ihr die Ermessensausübung überhaupt intern trefft und intern wie extern auf deren Richtigkeit kontrollieren lasst!
Oder findet gar keine entsprechende, notwendige Kontrolle statt?
Wenn eine interne Kontrolle diesbezüglich gar nicht stattfinden sollte, nimmt man jedenfalls billigend in Kauf, dass gesetzwidrig gebildete Tarife zur Abrechnung gebracht werden.
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Original von RR-E-ft
Kann es nicht sein, dass ein Versorger, der auf Zahlung klagt und dabei stolz behauptet, seine tarife wären entsprechend gesetzlicher Verpflichtung gebildet worden - ohne dies zuvor genau geprüft zu haben- sich wegen zumindest versuchten Prozessbetruges strafbar machen kann?
Nicht unbedingt.
Wie ich bereits mit der Kommentierung versucht habe aufzuzeigen ist diese \"gesetzliche Verpflichtung\" ja mehr als schwammig.
Genauer gesagt muss man ja das OB und das WIE der tariflichen Bestimmung unterscheiden. Natürlich besteht eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zu Preisanpassungen in allg. Tarifen (=OB) gleichzeitig besteht die Pflicht nicht nur irgendwie anzupassen, sondern \"billig\" (=WIE).
Während also das \"OB\" unstreitig ist, besteht über das \"WIE\" ein Ermessen und keine klare gesetzliche Vorgabe.
Der Gesetzgeber hat weder in § 36 EnWG noch in § 315 BGB geregelt, wann denn eine billige Festsetzung vorliegt und wann nicht. Diese Kriterien hat erst die Rechtsprechung (und auch nicht abschließend) aufgestellt.
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Original von Black
Nicht unbedingt.
Bedingter Vorsatz genügt.
§ 36 Abs. 1 EnWG betrifft eine gesetzliche Tarifbestimmungspflicht, die den betroffenen Kunden eine möglichst sichere, preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten muss.
Es handelt sich um die Umsetzung der Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2003/54/EG und 2003/55/EG in nationales Recht, welche den Kleinkunden einen besonderen Schutz gewähren muss.
Der Versorger muss selbst ständig kontrollieren, ob seine getroffene Tarifbestimmung (überhaupt und ggf. noch) seiner gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG entspricht bzw. neujustiert werden muss.
Die nach gesetzlicher Verpflichtung zu treffende Tarifbestimmung darf nicht nach Belieben erfolgen, sondern innerhalb eines Ermessensspielraums undzwar nach Maßstäben, die sich gem. § 315 BGB auch gerichtlich kontrollieren lassen.
Es muss also fortlaufend eine interne Kontrolle darüber stattfínden, ob und wie die Tarifbestimmung neu getroffen werden muss, um der gesetzlichen Verpflichtung des Versorgers aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zu entsprechen.
Nicht anders war es bei der BSR, die ihre Tarife auch immer wieder zu kontrollieren und nach dem Ergebnis dieser Kontrolle insgesamt neu festzulegen hatte.
Die Frage war, nach welchen Kriterien und Maßstäben (Richtlinien) die Versorger ihre gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG gesetzlich geschuldete Tarifbestimmung treffen und kontrollieren.
Ihre Antwort darauf war doch nicht etwa: \"schwammig\"?!
Denn diese Kriterien und Maßstäbe (Richtlinien), nach welchen die Versorger selbst ihre gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG gesetzlich geschuldete Tarifbestimmung treffen und kontrollieren, gilt es ja - ggf. auch gerichtlich - zu kontrollieren, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Bereits seit Inkrafttreten des EnWiG 1935 schon trifft die Energieversorger eine gesetzliche Tarifbestimmungspflicht, die sie schon immer zu erfüllen hatten.
Und schon immer war die getroffene Tarifbestimmung dabei unter Beachtung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 EnWG zu treffen und gerichtlich kontrollierbar, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 02.10.1991 VIII ZR 240/90 unter III 2).
Das Urteil wurde bekanntlich veröffentlicht in NJW-RR 1992, 183.
Hat sich bisher keiner drum geschert?
Wir reden von ernsten strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen gesetzwidriger Tarifbestimmungen!
Und Sie kommen immer noch mit Larifari?
Sie kennen doch auch mittlerweile die wirtschaftlichen Konsequenzen gesetzwidriger Preisbestimmungen im Sonderkundenbereich, siehe EWE und Main-Kinzig-Gas.
Bei EWE ist mittlerweile in der Presse von Rückforderungen in Milliardenhöhe die Rede, bei der Main-Kinzig-Gas ist von Rückforderungen in Höhe von 46 Mio. € und Existenzgefährdung die Rede.
Beide Unternehmen wurden womöglich nicht nur glücklos beraten und vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer, um genauer zu sein besonders von den Kollegen Dres. Bernd Kunth und Stefan Tüngler, EWE darüber hinaus von Clifford Chance, die bei Rückforderungprozessen der Kunden bisher ersichtlich keine Chance hat.
Die genannten Summen sind jeweils die Beträge, welche die extern beratenen Unternehmen von den Kunden rechtsgrundlos vereinnahmt haben sollen, also als Nichtschuld den Kunden zur Abrechnung gestellt und von den gutgläubigen Kunden eingezogen bzw. von diesen gezahlt worden sein sollen. Es entspricht wohl zugleich den Schäden, die den Kunden bisher durch rechtswidrige Praktiken allein dieser Versorger entstanden sein sollen.
Nicht minder wirtschaftlich schwerwiegend kann sich die Situation für Kunden und Versorger bei gesetzwidrigen, unbilligen Tarifbestimmungen aufgrund gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht erweisen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Da verwundert es schon, wenn gerade Sie als Spezialist für § 315 BGB im Versorgerlager, der Sie selbst die Folgen unbilliger Tarifbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nachweislich klar und eindeutig erkannt haben, nach wie vor eher leichtfüßig dahergehen und meinen, es sei halt alles irgendwie etwas \"schwammig\".
A bisserl was geht alleweil....
Sowohl für die Versorger wie auch für deren Kunden geht es um Milliardenbeträge!
Es gibt klare gesetzliche Regeln und klare persönliche Verantwortlichkeiten, durchaus auch externer Berater der Versorger.
Die strafrechtlichen Konsequenzen erarbeiten Sie sich wohl gerade erst noch.
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@Black
Original von RR-E-ft
6.
Bei der gesetzlich geschuldeten Tarifbestimmung in Ausübung der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht muss die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG berücksichtigt werden.
Bereits bestätigt durch BGH VIII ZR 240/90 unter III 2 a), VIII ZR 138/07 Rn. 43.
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Karl-Heinz Feldmann
Chief Compliance Officer
E.ON AG
E.ON Platz 1
D-40479 Düsseldorf
per Fax: 0211/ 45 79 446
Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Feldmann,
ich wende mich an Sie in Ihrer Funktion als Chief Compliance Officer der E.ON AG.
Die strengen internen Compliance- Richtlinien der E.ON AG sind mir bekannt und werden von mir begrüßt.
Leider haben sich bisher noch nicht alle Energieversorger solch strenge Regeln auferlegt.
Mich und viele andere sorgen Bedenken, ob die E.ON AG, und deren Market Units die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG tatsächlich einhalten.
Konkret geht es um die Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Versorgung gem. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG
aber auch um die damit einhergehende gesetzliche Preisbestimmungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG, ausgeübt u.a. von E.ON Thüringer Energie AG und E.ON Vertrieb Deutschland GmbH für deren Gliederungen.
Ich habe meine juristische Ausbildung auch im E.ON Konzern bzw. der Bayernwerk- Gruppe absolviert und war auch in der Rechtsabteilung von Konzernunternehmen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts beruflich tätig.
Nach meiner fachlichen Einschätzung verhält es sich mit der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht folgendermaßen:
1.
In Deutschland gibt der Gesetzgeber die materielle Rechtslage vor.
2.
Auch Gerichte sind daran gebunden.
3.
Grundversorger trifft gesetzlich eine Tarifbestimmungspflicht, § 36 Abs. 1 EnWG.
4.
Die getroffene Tarifbestimmung in Ausübung der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht unterliegt der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB, denn dieser gilt auch für gesetzliche Leistungsbestimmungspflichten.
5.
Auch Grundversorger sind als Energieversorger gesetzlich verpflichtet, eine möglichst preisgünstige, effiziente leitunsgsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen zu gewährleisten, § 2 Abs. 1 EnWG.
6.
Bei der gesetzlich geschuldeten Tarifbestimmung in Ausübung der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht muss die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG berücksichtigt werden.
7.
Die getroffene Tarifbestimmung darf wegen § 2 Abs. 1 EnWG für den Grundversorger nicht vorteilhaft sein.
Sie muss vielmehr für die Kunden möglichst vorteilhaft sein, § 1 Abs. 1 EnWG, weil sie diesen entsprechend des Schutzzweckes der gesetzlichen Bestimmung eine möglichst preisgünstige Versorgung gewährleisten muss.
8.
a)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung aufgrund seiner gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht keine Tarife bestimmen, die deshalb gesetzwidrig sind, weil sie dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.
b)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung keine Tarife zur Abrechnung stellen, die deshalb gesetzwidrig sind, weil sie dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.
c)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung mit einzelnen Kunden keine individuellen Preisvereinbarungen treffen, § 36 Abs. 1 EnWG.
d)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung mit einzelnen Kunden insbesondere keine Preise individuell vereinbaren, die gesetzwidrig sind, weil sie der gesetzlichen Verpflichtung des Grundversorgers aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.
9.
Die Billigkeitskontrolle der infolge gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht getroffenen Tarifbestimmung des Grundversorgers richtet sich nach § 315 Abs. 3 BGB.
Diese kann gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur ergeben, dass die getroffene Tarifbestimmung entweder der Billigkeit entspricht und deshalb für die betroffenen Kunden ohne weiteres verbindlich ist oder nicht der Billigkeit entspricht und deshalb für die betroffenen Kunden ohne weiteres unverbindlich ist.
Ist sie unverbindlich, kann nach der gesetzlichen Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gerichtliche Ersatzbestimmung getroffen werden.
Dies setzt einen entsprechenden Antrag an das ordentliche Gericht voraus (Klageantrag gem. § 308 ZPO).
Bis zur Rechtskraft des entsprechenden Gestaltungsurteils verbleibt es dabei, dass das Versorgungsunternehmen keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen den Kunden hat (BGH X ZR 60/04 unter II.1).
10.
Der betroffene Kunde kann selbst nicht erkennen, ob die gesetzlich geschuldete Tarifbestimmung des Versorgers unter Beachtung von §§ 1, 2 EnWG in gesetzmäßiger Weise getroffen wurde, der Billigkeit entspricht oder jedoch eine gesetzwidrige Tarifbestimmung vorliegt, die gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Unverbindlichkeit und Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB führt.
11.
Erkennt der Versorger, dass seine gesetzlich geschuldete Tarifbestimmung bisher in gesetzwidriger Weise getroffen wurde, weil sie ihm und nicht den Kunden vorteilhaft ist, so ist er gesetzlich verpflichtet, für die Zukunft schnellstmöglich eine neue Tarifbestimmung zu treffen, die tatsächlich seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht.
12.
Für die Zeit davor ist er wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht mehr berechtigt, die unbilligen Tarife von den Kunden weiter zu fordern.
Er kann nur eine gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beantragen.
Schlag 13.
a)
Stellt der gesetzlich zur Tarifbestimmung verpflichtete Versorger seinen betroffenen Kunden weiter unbillige Tarife zur Abrechnung, deren Unbilligkeit und Unverbindlichkeit er bzw. dafür besonders verantwortliche Mitarbeiter erkannt haben, lässt man alles wie bisher weiter laufen, so kann darin eine Betrugsstrafbarkeit begründet liegen.
b)
Eine Beteiligung an der Haupttat der Verantwortlichen durch Compliance Officers des Unternehmens und andere juristische Berater ist möglich. Wurden externe sachverständige Berater vom Versorger mit der Beurteilung der Billigkeit der getroffenen Tarifbestimmung besonders beauftragt, können diese in diejenige Garantenstellung einrücken, welche die Strafbarkeit begründet (Ingerenz).
Bitte lassen Sie kontrollieren, ob die aufgrund gesetzlicher Preisbestimmungspflicht in Ihrem Konzern getroffenen Preisbestimmungen mit der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1 , 1 Abs. 1 EnWG tatsächlich im Einklang stehen und den betroffenen Kunden tatsächlich eine möglichst preisgünstige leitungsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten oder nicht doch vielleicht gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für die betroffenen Kunden bis zur gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unverbindlich sind.
Sichergestellt werden muss jedenfalls, dass gegenüber den betroffenen Kunden nicht etwa infolge von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB zur Abrechnung gestellt wird, was nach der Rechtsprechung des BGH eine Betrugsstrafbarkeit zur Folge haben kann (BGH 5 StR 394/08].
Auch soweit in Sonderverträgen Preisänderungsklauseln für unwirksam erklärt wurden, dürfen die unwirksam einseitig erhöhten Preise den Kunden nicht mehr zur Abrechnung gebracht werden, da auch insoweit eine Nichtschuld vorliegt.
Bitte informieren Sie mich über das Ergebnis der entsprechenden internen Kontrollen.
Weitere Hintergründe können Sie hier lesen: Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar? (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=15224&sid=)
Freundliche kollegiale Grüße
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Freshfields Bruckhaus Deringer steht jetzt wohl ein Prüfauftrag ins Haus.
@all
Ich lade jeden Energieverbraucher ein, den Text zu kopieren und die Geschäftsführung des eigenen Versorgers schriftlich per Einschreiben/ Rückschein/ per Fax aufzufordern, eine entsprechende Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des Energiewirtschaftgesetzes dringend zu veranlassen.
@Black
Wenn Sie die Unternehmen nicht entsprechend beraten wollen, informiere ich diese gern bzw. lasse informieren.
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Ich mische mich ja ungern in Fachgespräche ein, aber hier mal eine konkrete Frage:
Wenn der örtliche Grundversorger im Grundversorgungstarif die Grundpreise um 40% erhöht (er gehörte zuvor schon in Baden-Württemberg zu den Versorgern, die mit die höchsten Grundpreise verlangt), diese Erhöhung öffentlich in Kundenanschreiben und in der hiesigen Stadtzeitung als moderate Preisanpassung bezeichnet und im Folgejahr die Gewinne vor Steuern von 8,5 auf 11,4 Mio. steigert (so ziemlich genau die Summe die ich bei der Grundpreiserhöhung errechnet habe).
Ist dies bereits an strafrechtlicher Tatbestand und wenn ja – welcher – Betrug? Ungerechtfertigte Bereicherung? Wucher?
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@kamaraba
Das ist noch nicht strafbar.
Strafbar kann es sein, nicht geschuldete Entgelte zur Abrechnung zu stellen und den Kunden über eine tatsächlich nicht bestehende Zahlungspflicht zu täuschen.
Letzteres kann dann der Fall sein, wenn der Versorger aufgrund einer Eigenkontrolle selbst erkennt, dass seine getroffene Tarifbestimmung bei bestehender gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht bisher gesetzwidrig erfolgt war und deshalb für den Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ohne weiteres unverbindlich ist, eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB darstellt.
Die Erhöhung des Grundpreises kann allenfalls dann gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entsprechen und verbindlich sein, wenn die durch die Belieferung des Kunden entstehenden und abzudeckenden Kosten um diesen Betrag seit der vorhergehenden Tariffestsetzung tatsächlich gestiegen sind. Fraglich ist jedoch, welche Kosten insgesamt überhaupt mit dem Grundpreis abzudecken sind und in welchem Verhältnis diese abzudeckenden Kosten überhaupt zum geforderten Grundpreis stehen, § 2 Abs. 1 EnWG.
Wenn der Versorger durch gebotene Eigenkontrolle erkennt, dass er den Grundpreis entgegen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 36 Abs. 1 , 2 Abs. 1 EnWG so festgesetzt hat, dass er ihm und nicht den Kunden vorteilhaft ist, kann er sich womöglich strafbar machen.
Das diskutieren Sie bitte an anderer Stelle weiter.
P.S.: Sie sind von mir auch eingeladen.
-
StGB § 263
Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08
StGB § 13 Abs. 1
Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08
Grundversorger nehmen einen öffentlichen Versorgungsauftrag wahr.
Sie trifft eine besondere gesetzliche Preisbestimmungspflicht im Interesse der Allgemeinheit.
Ihre Kunden müssen sich darauf verlassen können, dass die Abrechnungen, deren Grundlagen die Kunden naturgemäß nicht kennen können, ordnungsgemäß erfolgen.
Dies betrifft auch die Tarifbildung des Versorgers, die für die Kunden meist verborgen bleibend jedenfalls in gesetzmäßiger Weise erfolgen muss.
Besonders Stadtwerke können betroffen sein.
Lesen:
BGH, Urt. v. 17.07.09 Az. 5 StR 394/08 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=48874&pos=0&anz=3)
BGH, B. v. 09.06.09 Az. 5 StR 394/08 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=48425&pos=1&anz=3)
BBH-Blog: Unternehmensjuristen in der Zange (http://www.derenergieblog.de/wirtschaftsrecht/unternehmensjuristen-in-der-zange/)
Jedem Versorger soll die Chance gegeben werden, selbst noch einmal Nachschau zu halten, ob es nicht doch im Interesse der Kunden entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung noch preisgünstiger geht, bevor andere kommen. Möglicherweise wurde die Eigenkontrolle bisher sträflich vernachlässigt.
10.Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes und Bundesnetzagentur sind unterrichtet.
-
Original von RR-E-ft
...
Ich habe meine juristische Ausbildung auch im E.ON Konzern bzw. der Bayernwerk- Gruppe absolviert und war auch in der Rechtsabteilung von Konzernunternehmen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts beruflich tätig.
...
Sichergestellt werden muss jedenfalls, dass gegenüber den betroffenen Kunden nicht etwa infolge von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB zur Abrechnung gestellt wird, was nach der Rechtsprechung des BGH eine Betrugsstrafbarkeit zur Folge haben kann (BGH 5 StR 394/08].
Auch soweit in Sonderverträgen Preisänderungsklauseln für unwirksam erklärt wurden, dürfen die unwirksam einseitig erhöhten Preise den Kunden nicht mehr zur Abrechnung gebracht werden, da auch insoweit eine Nichtschuld vorliegt.
...
@RR-E-ft
sorry ;) aber die Vorlage ist einfach zuuu gut:
Die größten Kritiker der Elche waren früher selber welche :D
Ansonsten hatte ich gerade ein deja vu, diese Problematik, soweit sie SV betrifft, hatten wir bereits vor vier Jahren im \"alten\" Forum angeschnitten.
Aber - was lange währt...führt bekanntermaßen vielleicht irgendwann tatsächlich einmal zum Erfolg :)
Ich würde mich freuen.
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Am Anfang stand das Wort, aber nun zählt die Tat.
Nun Du Zwerg erhebe Dich. ;)
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@Black
Schon Erstsemester müssen wissen, dass bei bestehender Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils von diesem gtroffene einseitige Preisbestimmungen gem. § 315 Abs. 2 BGB keine Anträge im Sinne von § 145 BGB darstellen können.
Das ergibt sich vollkommen eindeutig aus § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Ein folgenreicher Kunstfehler, der jedoch so grob ist, dass sich niemand auf einen Irrtum berufen kann, selbst wenn er sich deshalb rechtlich beraten ließ.
Der Versorger weiß doch, dass er den Preis aufgrund gesetzlicher Verpflichtung durch eigene Ermessensentscheidung selbst bestimmt.
Es ist doch gerade seine Absicht, denjenigen Preis einseitig zu bestimmen, den einseitig zu bestimmen er gesetzlich verpflichtet ist, den er also selbst ständig, selbständig und eigenverantwortlich und deshalb wirtschaftlich persönlich haftend, aufgrund Ermessensentscheidung einseitig bestimmen muss.
Wer soll damit noch für dumm verkauft und getäuscht werden?!
-
Mittlerweile liegt die Lesebstätigung des Chief Compliance Officer der E.ON AG vor.
Ihre Nachricht wurde gelesen am Samstag, 12. Februar 2011 09:49:02 (GMT+01:00) Amsterdam, Berlin, Bern, Rom, Stockholm, Wien.
Final-recipient: RFC822; karl-heinz.feldmann@eon.com
Disposition: automatic-action/MDN-sent-automatically; displayed
X-MSExch-Correlation-Key: ZL06yHU2G0iev/QmRZTBfA==
Original-Message-ID: <54BFCA4F6F764DE8AB563C8B03F81959@LEVIATHANII>
X-Display-Name: Feldmann, Karl-Heinz
Dieser informiert sich wohl gerade hier im Forum.
Original von E.ON
In meinem Beruf sind Zuverlässigkeit und Präzision entscheidend.
Bei meinem Energieversorger auch.
Richtig erkannt.
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Bei Lichte betrachtet kann es so sein:
Der Grundversorger übernimmt mit der Übernahme der gesetzlichen Versorgungsaufgabe die jenige Verpflichtung, die den gesetzlich besonders geschützten Haushaltskunden eine möglichst sichere preisgünstige, effiziente leitungsgebunde Versorgung mit Elektrizität und Gas zu verbraucherfreundlichen Bedingungen ermöglichen muss.
Dies gilt auch für die Ersatzversorgung.
Wenn nicht schon zu diesem Zeitpunkt, dann aber wohl spätestens mit Abschluss des Grundversorgungsvertrages übernimmt der Versorger vertraglich die Gewährleistungspflicht dafür, den entsprechenden Kunden eine enstprechende möglichst preisgünstige Versorgung zu gewährleisten.
Dabei kann es sich um eine Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB durch vertragliche Gewährsübernahme handeln (Dreher/ Tröndle, StGB, § 13 Rn. 7 ff.).
Wenn dies der Fall ist, können sich die für die Tarifbildung beim Versorger besonders Verantwortlichen strafbar machen, wenn sie entgegen der vertraglichen Gewährsübernahme Preise bzw. Tarife bilden, die nicht für die Kunden, sondern für den Versorger vorteilhaft sind, weil sie zuvörderst entgegen gesetzlicher Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG dem Gewinnstreben des Versorgers dienen.
Dies kann eine eigene Betrugsstrafbarkeit im Sinne des § 263 StGB durch Unterlassen begründen.
Dabei können sowohl das Unterlassen der Kontrolle der Tarif- und Preisbestimmung darauf, ob diese der gesetzlichen Verpflichtung des Versorgers aus § 2 Abs. 1 EnWG entspricht, wie auch das Unterlassen einer dem Versorger möglichen und den Kunden günstigen Tarif- bzw. Preisanpassung die Strafbarkeit begründen und nicht erst auch das zur Abrechnung stellen gesetz- und vertragswidrig bestimmter Tarife und Preise, weil die Kunden aufgrund der besonderen Gewährleistungsübernahme in ihrem Vertrauen darauf geschützt sein müssen, dass die Abrechnungen des Versorgers gesetzmäßig und ordnungsgemäß sind, diesen Abrechnungn deshalb die Erklärung über die Ordnungsgemäßheit der Tarif- und Preisbestimmung selbst stillschweigend innewohnt, und wo diese tatsächlich nicht gegeben ist, eine Täuschung der Kunden über diese Tatsache erfolgt.
Das sind aber genau jene Voraussetzungen für eine Betrugsstrafbarkeit gem. § 263 StGB, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat (BGH 5 StR 394/08].
Die Strafbarkeit nach § 263 StGB kann jeden treffen und nicht allein Amtsträger (§§ 352, 353 StGB).
-
Was soll dieser Aufruf zu Schreiben an die Compliance Officers hier und in einem Parallel-Thread mit dem Titel \"Schreiben an Chief Officer Compliance der E.ON AG wegen Kontrolle der Einhaltung §§ 2 Abs. 1 EnWG (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=15228)\"? Von Strafanzeigen kann ich nach meiner Erfahrung mit deutschen Staatsanwaltschaften nur abraten. Denn viele Staatsanwälte halten sich nicht an Recht und Gesetz, sondern entwickeln ihre eigenen Rechtsmaßstäbe, um bestimmte Kreise vor Strafverfolgung von Wirtschaftsdelikten zu schützen. Man nennt das Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt, aber diese beiden Straftaten existieren in Deutschland praktisch nicht mehr.
Ich hatte bereits in dem Thread \"Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=79367#post79367)\" über erste Erfahrungen mit meiner Betrugsanzeige berichtet. Am 18.6.2010 hatte ich die Verantwortlichen der Stadtwerke Würzburg, die ich hier nicht namentlich nenne, wegen Betrugs durch überhöhte Energiepreise angezeigt. Meine Strafanzeige hat einen Umfang von 12 Seiten und begründete die Täuschungshandlung auf drei Arten:
[list=1]
- Die Preissetzung verstößt gegen § 1 und § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, weil die Stadtwerke eine Eigenkapitalrendite von 28% bis 38% erzielen und das nicht mit der gesetzlichen Forderung nach \"Preisgünstigkeit\" aus dem EnWG vereinbar sei.
- Die Preissetzung des Energieversorgungsunternehmens verstößt gegen § 19 GWB (http://dejure.org/gesetze/GWB/19.html) die Kostenorientierung der Preise, die in § 29 Nr. 2 GWB (http://dejure.org/gesetze/GWB/29.html) gefordert wird; die Stadtwerke gelten im Raum Würzburg als regional marktbeherrschend. Zum Nachweis wird auf die Kapitel 1 und 2 im Schriftsatz von 21.01.2010 verwiesen, der im Zivilstreit zwischen den Stadtwerken Würzburg und dem Antragsteller am Landgericht Würzburg am 21.1.2010 zu Aktenzeichen 42 S 1337/09 eingebracht wurde, siehe im Internet auf der Homepage der Würzburger Kanzlei Bohl & Coll. unter http://www.ra-bohl.de/SS_vom_21.01.2010.pdf. Die darin zitierten Schriftsätze aus dem vorangehenden Gerichtsverfahren sind ebenfalls auf der Homepage der Kanzlei unter http://www.ra-bohl.de/html/strompreise.html abrufbar.
- Die Gewinnerzielung der Stadtwerke in dem erheblichen Umfang von zweistelligen Millionenbeträgen pro Jahr ist mit den Kommunalgesetzen und der Verfassung unvereinbar, denn Artikel 87 Absatz 1 der bayerischen Gemeindeordnung (http://by.juris.de/by/GemO_BY_1998_Art87.htm) verbietet den Zweck der Gewinnerzielung ebenso wie das verfassungsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. Kapitel D II unter http://www.proratus.com/Infrastruktur-Recht/3_kap_Privatfinanzierung.htm ) und die Grundsätze des Steinkohlepfennigurteils, BVerfG 2 BvR 633/86 vom 11.10.1994 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html).
[/list=1]
Zum Vorsatz der Beschuldigten hatte ich ausführlich vorgetragen. U. a. hatte ich alle beteiligten Vorstände, Aufsichtsräte und Stadtratsfraktionen wie auch die Kommunalaufsicht durch zahlreiche Eingaben auf die drastische Überhöhung der Energiepreise und auf die Gesetzwidrigkeit der Preisgestaltung aufmerksam gemacht. Außerdem streiten die Stadtwerke mit mir seit 2,5 Jahren über die Billigkeit, die Kartellrechtswidrigkeit und Kommunalrechtswidrigkeit ihrer Preise für Strom, Gas und Wasser. Eines meiner zentralen Argumente zum Vorsatz ist die Diskussion zur Quersubvention mit den Stadtwerken als Finanzquelle.
Nun gebe ich ein paar Kostproben von den Qualitäten der Volljuristen, die sich mit meiner Strafanzeige bislang auseinandersetzten. Dazu zitiere ich einige Passagen aus meiner Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg.
Die Staatsanwaltschaft Würzburg, immerhin Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität, stellt mit Bescheid vom 16.9.2010 das Verfahren nach § 152 Abs. 2 StPO ein, da es an einer Täuschungshandlung der Verantwortlichen gegenüber den Kunden der Stadtwerke Würzburg fehlen würde. Die Staatsanwaltschaft Würzburg begründet ihre Auffassung, dass keine Täuschungshandlung vorliegt, auf Seite 1 ihres Bescheides vom 16.9.2010 wie folgt: „Die Forderung eines überhöhten Preises enthält nämlich für sich allein in der Regel keine konkludente Erklärung seiner Angemessenheit (Fischer, 57. Auflage 2010, Rdn. 36 zu § 263 StGB unter Hinweis auf BGH NJW 1990, S. 2005 f). Sowohl beim Ankauf als auch beim Verkauf von Wirtschaftsgütern gilt, dass das Fordern eines überhöhten Verkaufspreises noch keine Täuschung beinhaltet (OLG Stuttgart NStZ 2003, S. 554).“. Demnach dürfte es das BGH-Urteil 5 StR 394/08 vom 9.6.2009 zu der Berliner Straßenreinigung gar nicht geben. Um den scheinbaren Widerspruch aufzulösen, habe ich die beiden von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheidungen näher analysiert.
„BGH NJW 1990, S. 2005 f“
Die Quelle „BGH NJW 1990, 2005 f“ befasst sich mit der Entscheidung 2 StR 252/89 des Bundesgerichtshofes vom 16.6.1989. In dem Beschluss geht es um den Verkauf von billigeren Sonderausgaben von Büchern zu einem Preis, der über dem üblichen Marktpreis der Sonderausgaben liegt. Laut BGH erregt ein solcher Buch-Verkauf keinen Irrtum, der zu einem Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB führt. In der Urteilsbegründung weist der BGH jedoch auf zahlreiche Ausnahmefälle hin, in denen der Verkäufer mit dem überhöhten Preis sehr wohl betrügerisch handelt, und zwar unter anderem dann, wenn der „Fordernde die mangelnde Sachkunde sowie das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Vertragspartners zur Erzielung eines überhöhten Entgelts ausnutzt (BGH, LM, StGB, § STGB § 263 Nr. 5, mit Anm. Krumme = Amtlich festgesetzte Rollgeldsätze; RGSt 42, RGST Jahr 42 Seite 147 = Arzneimitteltaxen).“
Die Stadtwerke Würzburg genießen als Kommunalunternehmen und als Nutzer eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts ein hohes Vertrauen seitens der Kunden. Im vorliegenden Fall der Stadtwerke Würzburg können die Energiekunden mangels Sachkunde die Energiepreise auch nicht auf Billigkeit und Gesetzeskonformität prüfen. Das konnte im Zivilverfahren 30 C 2420/08 am Amtsgericht Würzburg, einem Zahlungsprozess der Stadtwerke Würzburg gegen mich wegen ausstehender Rechnungsbeträge für Energie und Trinkwasser, nicht einmal der Richter Dennis Peikert, als er die Billigkeit der Preiserhöhungen von Strom, Gas und Trinkwasser nach § 315 BGB beurteilen musste.
„OLG Stuttgart NStZ 2003, S. 554“
Die Literaturstelle „OLG Stuttgart NStZ 2003, S. 554“ führt auf den Beschluss 1 Ws 15/03 des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.2.2003. Das OLG Stuttgart beschäftigte sich mit der Preisbildung im Gebrauchtwagenhandel, wo ein Autohändler gebrauchte Fahrzeuge deutlich unterhalb des Händlerpreises nach der „Schwacke-Liste“ einkaufte. Selbst ein pflichtwidriges Unterlassen des Autohändlers, den Verkäufer des Gebrauchtwagens über die Angemessenheit und Üblichkeit des Preises aufzuklären, begründet laut OLG Stuttgart keine Täuschung bei der Preisgestaltung, wenn der Geschäftspartner die Vertragskonditionen hätte überprüfen können. In der Randnummer 10 der Urteilsgründe führt das OLG Stuttgart aus: Nach der seit langem bestehenden Rechtsprechung des Senats „besteht bei der Begründung einer Garantenstellung nach Treu und Glauben für einen Schutz des unerfahrenen Geschäftspartners kein Anlass, solange dieser Gelegenheit hat, sich eine Überlegungsfrist auszubedingen und sich bei einer sachkundigen Stelle von der Angemessenheit des Preises bzw. der vertraglichen Regelung der Preisbestimmung zu überzeugen.“
Eine solche sachkundige Stelle existiert für die Energiekunden der Stadtwerke Würzburg offenkundig nicht. Es besteht nur die Möglichkeit, mit dem Risiko hoher Prozess- und Gutachterkosten, an einem Gericht die Preise der Stadtwerke kartellrechtlich, kommunalrechtlich oder auf Billigkeit nach § 315 BGB überprüfen zu lassen.
Darüber hinaus hat das OLG Stuttgart in Randnummer 8 seiner Urteilsbegründung bekräftigt, dass eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten unter „besonderen Umständen“ besteht. „Die Rechtsprechung hat solche besonderen Umstände bei engen laufenden Geschäftsbeziehungen, bei denen ein Vertragsteil auf Abruf oder auf weitere Bestellung ständig Waren oder Leistungen auf laufende Rechnung geliefert erhält, angenommen (vgl. BGH wistra 1988, WISTRA Jahr 1988 Seite 262).“ Eine derartige „laufende Geschäftsbeziehung“ liegt zwischen den Stadtwerken Würzburg und ihren Energiekunden vor.
Besonderheiten in der Preisgestaltung von Energie
Nach diesen Analysen hatte ich noch die Besonderheiten in der Preisgestaltung von Energie beschrieben, weil die Preisgestaltung von Büchern und Gebrauchtwagen eben doch anderen gesetzlichen Regeln folgt als die Preisbildung für Energie:
[list=a]
- Energie besteht nicht aus einem einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung wie bei Büchern und Gebrauchtwagen, sondern wird in Dauerschuldverhältnissen verkauft.
- Energie ist im Unterschied zu Büchern und Gebrauchtfahrzeugen ein Gut der kommunalen Daseinsvorsorge.
- Energiepreise sind nicht nur einfach das Ergebnis von Angebot und Nachfrage, wo ein Marktteilnehmer wie im Autohandel oder im nicht preisgebundenen Buchhandel seine bessere Information oder überlegene Sachkunde zu seinem Vorteil ausnutzen darf. Vielmehr fordert der Gesetzgeber in § 1, § 2 EnWG von Energieversorgungsunternehmen wie den Stadtwerken Würzburg eine möglichst preisgünstige Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
- Energieversorger wie die Stadtwerke Würzburg üben in der Grundversorgung ein gesetzlich geregeltes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht aus, in Sonderverträgen außerhalb der Grundversorgung vereinbaren sie oft ein solches und dürfen dann insbesondere die Energiepreise einseitig festlegen. Dafür müssen die Preise der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entsprechen.
- Regional marktbeherrschende Energieversorger wie die Stadtwerke Würzburg müssen bei der Preisgestaltung kartellrechtliche Vorgaben beachten, u. a. § 29 GWB und § 19 GWB.
- Als Kommunalunternehmen unterliegt die Stadtwerke Würzburg AG dem kommunalrechtlichen Verbot der Gewinnerzielung, dem verfassungsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und dem Verbot der Quersubvention,
[/list=a] Demnach resultieren aus dem verkauften Produkt, aus den Vertragskonditionen, aus der Marktstruktur mit der regional marktbeherrschenden Stellung der Stadtwerke und aus den kommunalen Eigentümerverhältnissen „
besondere Umstände“ im Sinne der Rechtsprechung, die von der Staatsanwaltschaft Würzburg in ihrem Bescheid zitiert wurde. Deshalb besteht die Notwendigkeit, den Energiekunden der Stadtwerke Würzburg „strafrechtlichen Schutz vor einer überhöhten Preisforderung zu gewähren“, wie es der 2. Strafsenat des BGH in Abschnitt II 1. seines Urteils 2 StR 252/89 vom 16.6.1989 formulierte.
Staatsanwaltschaft verfälscht Darstellung des BGH-Urteils 5 StR 394/08
Die Staatsanwaltschaft Würzburg versuchte in extrem verzerrender Weise, den Betrug durch überhöhte Preise bei der Berliner Straßenreinigung (BSR) auf einen \"Rechenfehler\" zu reduzieren, der im Falle der Stadtwerke Würzburg gar nicht existiert und von mir auch nicht angezeigt worden war. Nachdem die Staatsanwaltschaft Würzburg das BGH-Urteil 5 StR 394/08 vom 9.6.2009 entsprechend verfälscht wiedergegeben hatte, heißt es nämlich im Bescheid der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 16.9.2010: „Im Falle der Stadtwerke Würzburg AG - die Richtigkeit des Vortrags des Anzeigeerstatters zur Überhöhung der von den Stadtwerken verlangten Entgelte unterstellt - wurden die gesetzlichen Vorgaben, deren Nichtbeachtung der Anzeigenerstatter moniert, gerade nicht und zwar gar nicht und damit auch nicht rechenfehlerhaft zur Grundlage der Preiskalkulation gemacht.“ Damit suggeriert die Staatsanwaltschaft Würzburg, dass es ohne „Rechenfehler“ auch keine Täuschungshandlung geben könne.
Nachdem bei der BSR der Rechenfehler erkannt worden war, wurde er weder rückwirkend korrigiert noch für die Zukunft behoben. Die zu hohe Bemessungsgrundlage, die auch Straßen ohne Anlieger erfasste, erhöhte die Einnahmen und Gewinne der BSR erheblich. Man hat bewusst entgegen der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben des Berliner Straßenreinigungsgesetzes die Preise für die Straßenreinigung überhöht. Genauso haben die Stadtwerke Würzburg die eindeutigen Rechtsvorschriften aus dem EnWG, GWB, BGB, BayGO, BayKAG sowie Verfassungsgerichtsentscheidungen missachtet und ihre Energiepreise überhöht.
Um das Verhalten der BSR zu bewerten, griff der BGH mit Verweis auf BVerfGE 108, 1, 19 ff. unter anderem auf das Kostendeckungsprinzip zurück, an das die BSR gebunden war, da sie öffentlichrechtlichen Gebührengrundsätzen unterlag. Das Kostendeckungsprinzip fordern im Falle der Stadtwerke Würzburg § 29 GWB, Art. 87 Abs. 1 BayGO und Art. 8 Abs. 2 BayKAG, wie in den Abschnitten 1.2 und 1.3 der Strafanzeige vom 18.6.2010 dokumentiert wurde. So wie die vereinnahmten Gebühren für die Straßenreinigung nicht zu einer Gewinnsteigerung bei der BSR führen durften, genauso wenig hätten die überhöhten Energiepreise die Gewinne der Stadtwerke in die Höhe treiben dürfen.
Eine weitere Parallelität zwischen den Fällen der BSR in Berlin und der Stadtwerke in Würzburg ist in dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB zu sehen. Darauf bezog sich der BGH in juris-Randnummer 19 und stellte fest: „Da die BSR aufgrund ihrer Stellung zu einer einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB berechtigt war, könnte aufgrund dieses hierin begründeten Näheverhältnisses eine vermögensschädigende Verfügung zu Lasten der Eigentümer der Anliegergrundstücke zu sehen sein (vgl. BGH NStZ 1997, 32; wistra 1992, 299; Hefendehl in MünchKomm § 263 Rdn. 286 ff.). Die einzelnen Rechnungsstellungen wären dann (mitbestrafte) Nachtaten.“
Die von der Staatsanwaltschaft Würzburg beabsichtigte Reduktion des Falles BSR in Berlin auf einen „Rechenfehler“ passt auch gar nicht zu dem 2. Leitsatz des BGH, den der Antragsteller bereits in seiner Strafanzeige zitiert hatte: „Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.“ Den Gehalt des BGH-Urteils 5 StR 394/08 vom 9.6.2009 verdeutlichen auch die beiden folgenden nichtamtlichen Leitsätze aus der Online-Zeitschrift HRRS der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Strate und Venzke, siehe http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/08/5-394-08.php:
- Eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB kann auch konkludent erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt. Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten.
- Der Verkehr erwartet im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs vor allem insoweit eine wahrheitsgemäße Darstellung, als die dargestellten Tatsachen wesentlich für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sind und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann, sodass der Erklärende zwangsläufig sein Vertrauen in Anspruch nimmt.
Die Bedeutung des BGH-Urteils 5 StR 394/08 vom 9.6.2009 liegt demnach nicht in der Erkenntnis, dass ein „Rechenfehler“ und nur ein „Rechenfehler“ eine Täuschung begründen kann, wie die Staatsanwaltschaft Würzburg glauben machen will. Vielmehr begründet die Missachtung der Rechtsnormen, die bei der Preisbildung und Abrechnung einzuhalten sind, die Täuschungshandlung.
unterlassene Prüfung von Rechtsverstößen
Laut Bescheid vom 16.9.2010 prüfte die Staatsanwaltschaft Würzburg einen Kernpunkt der Strafanzeige vom 18.6.2010 nicht, nämlich das Argument, dass die Stadtwerke Würzburg die genannten gesetzlichen Vorschriften aus dem Energiewirtschaftsrecht, dem Kartellrecht und Kommunalrecht zu Unrecht missachteten. Nach der im vorigen Abschnitt diskutierten Aussage, dass „die gesetzlichen Vorgaben, deren Nichtbeachtung der Anzeigenerstatter moniert, gerade nicht und zwar gar nicht und damit auch nicht rechenfehlerhaft zur Grundlage der Preiskalkulation gemacht“ wurden, fährt der Bescheid vom 16.9.2010 fort: „Unabhängig davon, ob dies zu Recht oder zu Unrecht unterblieb, wurde …“. Die Feststellung, dass die Energiepreise der Stadtwerke Würzburg in gesetzwidriger Weise überhöht wurden, ist entscheidend für den Betrugsvorwurf. Denn nur dann, wenn die Preisüberhöhung und deren Gesetzwidrigkeit feststehen, kann die Abrechnung der Energie über die konkludent miterklärten Tatsachen einen Irrtum beim Stadtwerke-Kunden erregen.
Aus dem Bescheid der Staatsanwaltschaft lässt sich u. a. die folgende Feststellung herauslesen: „Im Falle der Stadtwerke Würzburg AG … wurden die gesetzlichen Vorgaben … gerade nicht und zwar gar nicht … zur Grundlage der Preiskalkulation gemacht.“ Dabei handelt es sich quasi um ein Geständnis der Täuschungshandlung und einen Beleg für zumindest bedingten Vorsatz. Das wurde von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beurteilung im Hinblick auf den Betrugsvorwurf überhaupt nicht berücksichtigt.
unrichtige Perspektive der Staatsanwaltschaft
Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Würzburg führt aus: „Unabhängig davon, ob dies zu Recht oder zu Unrecht unterblieb, wurde seitens der Stadtwerke auch weder ausdrücklich, noch konkludent behauptet, die – laut Anzeigeerstatter – heranzuziehenden gesetzlichen Vorgaben seien der Kalkulation zugrunde gelegt worden So wurde beispielsweise und insbesondere nicht behauptet, es finde innerhalb des WVV-Konzerns keine Quersubventionierung statt. Im Gegenteil wurde diese Praxis – wie der Anzeigeerstatter auf S. 10 seiner Strafanzeige vorträgt – öffentlich angesprochen.“ Damit nimmt die Staatsanwaltschaft eine falsche Perspektive zur Beurteilung des Sachverhalts ein, und zwar die Perspektive der Stadtwerke.
Denn nach dem 2. amtlichen Leitsatz und den oben zitierten nichtamtlichen Leitsätzen der HRRS ist einzig die Sicht des Kunden als Rechnungsempfänger für die Frage relevant, ob und was die Stadtwerke durch ihr Verhalten konkludent miterklärt haben. In Randnummer 15 der Urteilsgründe zum BGH-Urteil 5 StR 394/08 vom 9.6.2009, heißt es:
„Zwar enthalten die an die Eigentümer gerichteten Schreiben unmittelbar keine falsche Tatsachenbehauptung. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGHSt 51, 165, 169 f.; 47, 1, 3). Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt sein, in dem die Erklärung steht (vgl. BGHSt 51, 165, 170). Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass ein Kassenarzt mit seiner Abrechnung gegenüber der Kasse nicht nur erklärt, dass die abgerechnete Leistung unter die Leistungsbeschreibung der Gebührennummer fällt, sondern auch, dass seine Leistung zu den kassenärztlichen Versorgungsleistungen gehört und nach dem allgemeinen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden kann (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 12; vgl. auch Täuschung 9, 11).“
Relevant ist also im Fall der Stadtwerke Würzburg die Sicht der Rechnungsempfänger. Aus deren Perspektive erklären die Stadtwerke mit der jährlichen Abrechnung konkludent mit, dass ihre Energiepreise allen gesetzlichen Vorgaben genügen.
Fehlinterpretation der Quersubvention
Die Staatsanwaltschaft Würzburg schreibt in ihrem Bescheid vom 16.9.2010: „So wurde beispielsweise und insbesondere nicht behauptet, es finde innerhalb des WVV-Konzerns keine Quersubventionierung statt. Im Gegenteil wurde diese Praxis – wie der Anzeigeerstatter auf S. 10 seiner Strafanzeige vorträgt – öffentlich angesprochen.“ Auf diese Aussage habe ich mich im Zusammenhang mit der Täuschungshandlung überhaupt nicht bezogen. Vielmehr stützte meine Strafanzeige vom 18.6.2010 den Nachweis des Vorsatzes auf die Kenntnis der Quersubvention, insbesondere auf die rechtswidrige Herkunft ihrer Finanzquellen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Quersubvention in der Abrechnung gegenüber den Kunden nicht erläutert wird. Auf den Abrechnungen findet sich kein Hinweis, ob und in welcher Höhe die Stadtwerke mit dem konkreten Rechnungsbetrag vom Rechnungsempfänger Gewinne erzielt. In der Abrechnung wird auch nicht erläutert, zu welchem Zweck die Gewinne verwendet werden, nämlich zur Quersubventionierung von Verlusten aus dem öffentlichen Nahverkehr in Würzburg. Die Verantwortlichen der Stadtwerke Würzburg bzw. der WVV erklären auf den Abrechnungen auch nicht, dass die aus den überhöhten Gewinnen finanzierte Quersubvention verfassungswidrig ist. Damit wird ungeachtet der Publikationen im Geschäftsbericht und in der Presse aus Sicht des Rechnungsempfängers ein Irrtum erregt, die Energiepreise würden alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
Bei Gelegenheit werde ich berichten, was die Volljuristen von der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg am 3.11.2010 aus dieser Beschwerdepunkten machten und wie die Richter des 3. Strafsenats am OLG Bamberg mit dem zugehörigen Klageerzwingungsantrag vom 19.11.2011 umgingen. Deutlich erkennbar ist bei allen beteiligten Volljuristen der Strafverfolgungsbehörden der Wille, keine Anklage vor einem ordentlichen Gericht zuzulassen.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Vielen Dank für den umfangreichen Erfahrungsbericht, der nur zu deutlich zeigt, dass nicht jeder Gesetzesverstoß zugleich auch eine Straftat begründet, wie viele Verfechter meinen, und sich deshalb immer wieder neu die Finger wund schreiben und bei den Staatsanwaltschaften fortlaufend Strafvereitelung im Amt kafkaesk vermuten und sich einer bösartigen Verschwörung gegenüber wähnen.
Nicht ersichtlich, dass dabei aber überhaupt auf die mögliche Garantenstellung durch Gewährsübernahme eines Grundversorgers und danach auf die Rechtsprechung des BGH Az. 5 StR 394/08 eingegangen wurde.
Für die Täuschung im Sinne des § 263 StGB kommt es wirklich darauf an, dass bei den Verantwortlichen die Fehlkakulation erkannt wurde und die falsche Kalkulation zu Lasten der Kunden fortbesteht. Dafür bedarf es greifbarer Anhaltspunkte. Man sollte diese Entscheidungen gelesen haben, bevor man sich über die Volljuristen hier und dort ereifert.
Nicht ersichtlich, dass bei den Stadtwerken Würzburg überhaupt jemals eine interne Kontrolle der Tarifbestimmungen anhand der einschlägigen gesetzlichen Regelungen je veranlasst war, welche überhaupt nur zum Ergebnis gehabt haben könnte, dass die Tarifkalkulationen gesetzwidrig und somit fehlerhaft waren. Dann aber fehlt es von Anfang an an greifbaren Anhaltspunkten für die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Tarifkalkulation. Das können die dazu berufenen Volljuristen so oft schreiben, wie sie wollen, ohne dass dieser maßgebliche Umstand von Eiferern überhaupt im Kern zur Kenntnis genommen wird.
Der Chief Compliance Officer soll kontrollieren lassen, ob die Tarif- und Preiskalkulationen des Konzerns bisher den gesetzlichen Anforderungen entsprechen oder nicht doch eine Anpassung zugunsten der Kunden dem Konzern möglich und deshalb erforderlich und geboten ist.
Das Ergebnis einer solchen internen Eigenkontrolle bleibt abzuwarten.
Ich habe vollstes Vertrauen, dass der Chief Compliance Officer wie auch alle anderen Chiefs dafür Sorge trägt, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, denn dafür sind sie persönlich haftbar auch im strafrechtlichen Sinne (BGH 5 StR 394/08].
Das wird auch dort sehr ernst genommen.
P.S.:
Im Gegensatz zu Eiferern ist der VIII. Zivilsenat des BGH zum Umdenken durchaus Willens und in der Lage, siehe Vorlagenbeschluss vom 09.02.11.
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@RR-E-ft
Mit dem Beitrag dokumentieren Sie, dass Sie - als ein weiterer Volljurist - offenbar die Entscheidungen des BGH auch nicht zu lesen wissen. Deshalb auch für Sie ganz langsam: Unter dem Aktenzeichen 5 StR 394/08 gibt es insgesamt drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, die beiden für diese Diskussion wichtigen datieren vom 9.6.2009 und vom 17.7.2009. In der Entscheidung vom 17.7.2009 ist tatsächlich der Compliance Officer und dessen Garantenpflicht aufgrund dienstlicher Stellung Gegenstand. In dem Urteil wird die Beihilfe (durch Unterlassen) zum Betrug bestätigt. Deshalb lautet der Leitsatz des 5. Strafsenats vom 17.7.2009 auch: \"Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.\"
Dagegen taucht in der Entscheidung des BGH vom 9.6.2009 das Wort Garantenpflicht überhaupt nicht auf. Hier ging es um die Strafbarkeit eines Vorstandes wegen Betrugs. Deshalb lautet der 2. Leitsatz dieser BGH-Entscheidung auch: \"Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.\"
Original von RR-E-ft
Nicht ersichtlich, dass dabei aber überhaupt auf die mögliche Garantenstellung durch Gewährsübernahme eines Grundversorgers und danach auf die Rechtsprechung des BGH Az. 5 StR 394/08 eingegangen wurde.
Die Frage nach einer Garantenpflicht ist in der BGH-Entscheidung vom 9.6.2009 überhaupt nicht relevant und wird auch nicht in den Urteilsgründen vom BGH-Strafsenat erörtert.
Wer die Unterschiede zwischen den beiden Entscheidungen nicht sieht, sollte sich von strafrechtlichen Empfehlungen und Wertungen besser fernhalten
Zu dem unsachlichen Beitrag
Original von RR-E-ft
Vielen Dank für den umfangreichen Erfahrungsbericht, der nur zu deutlich zeigt, dass nicht jeder Gesetzesverstoß zugleich auch eine Straftat begründet, wie viele Verfechter meinen, und sich deshalb immer wieder neu die Finger wund schreiben und bei den Staatsanwaltschaften fortlaufend Strafvereitelung im Amt kafkaesk vermuten und sich einer bösartigen Verschwörung gegenüber wähnen, möglicherweise bis zum Präsidenten des Bundesgerichtshofes hoch reichend. (Bundespräsident und Bundeskanzlerin wohl auch für verstrickt gehalten).
verbietet es meine Erziehung zu antworten.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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@Lothar Gutsche
Gehen Sie getrost davon aus, dass ich immer alle Entscheidungen sehr gründlich studiert (nicht nur gelesen) habe. Dass Sie nicht verstehen, was Ihnen die Kollegen hier wie dort umfangreich schreiben, mag seine Ursache haben. Wenn Sie meinen, Sie hätten es jedenfalls besser verstanden als diejenigen die das Studium des Strafrechts erfolgreich abgeschlossen haben, dann wird dies wohl eine durch nichts zu begründende Annahme bleiben müssen. Breiten Sie Ihr Unverständnis hier bitte nicht weiter aus, sondern behalten Sie es besser für sich. Müssen Sie eben weiter mit dieser Sicht auf die Welt leben.
Original von Lothar Gutsche
Wer die Unterschiede zwischen den beiden Entscheidungen nicht sieht, sollte sich von strafrechtlichen Empfehlungen und Wertungen besser fernhalten
Folgen Sie Ihren Empfehlungen!
Im ganz stillen Kämmerlein sollten Sie zu ergründen suchen, weshalb Ihre Strafanzeigen etc. pp. sinnlos bleiben mussten.
Das lag wohl nicht an den Kollegen bei der Staatsanwaltschaft, auch nicht an einer Justizverschwörung, sondern an den Anzeigen selbst.
Original von Lothar Gutsche
Denn viele Staatsanwälte halten sich nicht an Recht und Gesetz, sondern entwickeln ihre eigenen Rechtsmaßstäbe, um bestimmte Kreise vor Strafverfolgung von Wirtschaftsdelikten zu schützen. Man nennt das Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt, aber diese beiden Straftaten existieren in Deutschland praktisch nicht mehr.
Von wegen.
Die Staatsanwaltschaft halten sich gerade wegen ihrer Gesetzesbindung nicht daran, was Eiferer nach selbst geschöpfter Auffassung allein für Recht halten.
Wie so oft haben Sie wohl sehr viel gelesen, sehr viel zitiert, sehr viel geschrieben, aber nichts davon wie ein Jurist verstanden.
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ist zwar off topic - aber dient vielleicht der allgemeinen Entspannung ;)
Original von RR-E-ft
Am Anfang stand das Wort, aber nun zählt die Tat.
Nun Du Zwerg erhebe Dich. ;)
Fundstelle:
http://www.beepworld.de/members30/meinfeenreich1/gnome.htm
Die gescheitesten Leute der Welt werden von ganzen Heeren von Gnomen verfolgt. Jedoch nicht ohne Grund: Als Hüter der Weisheit und des alten Wissens hoffen sie, das Licht der Weisheit in den Reden der Menschen aufschimmern zu se hen und die Worte in ihre Richtung lenken zu können. Sie freuen sich, wen sie sehen, dass altes Wissen wieder neu emporsteigt. Sie freuen sich über jede Erkenntnis, die ein Mensch auf seiner Lebensreise gewinnt. Denn jedes Licht, das im Menschen aufglimmt, führt ihn zurück zur Schöpfung und damit auch in die Welt des kleinen Volkes, das die Natur erhält und erhellt, und damit zur wahren Natur, zur Einheit mit allem, was ist.
Zitatanfang
Erwacht! Erwacht! Ihr schlafenden Formen, seht ihr nicht euer wahres Gesicht? Verlasst eure enggesteckten Normen, verlasst das kleine Erdengericht. Lange, lange sitz\' ich schon hier und habe gesehen Äonen von Zeiten, die kommen und gehen. Hüte das Wissen, hüte den Schatz, hüte die Gaben, hüte den Platz.
Erwacht! Erwacht! Wisst ihr denn nicht, ihr Menschenkinder: Ihr seid die suchenden Gottesfinder. Erkennt eure Kraft in euch verborgen, verlasst den selbstgeschaffenen Kummer und die Sorgen. Ich sitze in alten, starken Bäumen und rufe: \"Erwacht aus euren Träumen!\" Seid ganz da und schaut euch um, ja, hier bin ich verborgen und stumm.
Ihr könnt mich fragen, ich kann es euch sagen. An heiligen Quellen, mystischen Orten gibt es uns in vielerlei Sorten. Bin Hüter der vielen alten Berge. Bin der Weise des Volkes der Zwerge. Gnomenhaft vom langen Warten sitz\' ich hier und lass\' dich raten. Was ist die Zeit? Was ist der Raum? Was ist gescheit und was ist weise? Was ist Illusion und was der Traum? Wanderer, frage dich das auf deiner Erdenreise.
Erwacht! Erwacht! Ich kann warten, bis es Tag wird auch bei Nacht.
Zitatende
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Trolle sollten nicht geweckt werden. ;)
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Ich entschuldige mich höflichst, das war sicher nicht meine Absicht, also zurück zum Sachthema ;)
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Original von RR-E-ft
Dass Sie nicht verstehen, was Ihnen die Kollegen hier wie dort umfangreich schreiben, mag seine Ursache haben. Wenn Sie meinen, Sie hätten es jedenfalls besser verstanden als diejenigen die das Studium des Strafrechts erfolgreich abgeschlossen haben, dann wird dies wohl eine durch nichts zu begründende Annahme bleiben müssen.
Ein sachlich falsches Argument bleibt falsch, auch wenn es von einem \"Volljuristen\" stammt. Das Studium des Strafrechts allein verbürgt noch keine Qualität, erst recht nicht die Praxis, besonders willige und ergebene Juristen zu befördern. Sie selbst gehen mit keinem Wort darauf ein, dass die beiden Entscheidungen \"BGH NJW 1990, S. 2005 f\" und \"OLG Stuttgart NStZ 2003, S. 554\", die von der Staatsanwaltschaft Würzburg ins Feld geführt werden, völlig ungeeignet sind, um die vorsätzliche Forderung eines überhöhten Energiepreises zu beurteilen. Auch dass die Staatsanwaltschaft das BGH-Urteil 5 StR 394/08 auf einen Rechenfehler reduziert und die Perspektive des Energieversorgers statt die Sicht des Rechnungsempfängers einnimmt, wird von Ihnen inhaltlich überhaupt nicht erörtert. Es genügt, dass ein Volljurist das tut. Als selbständig und meist logisch denkender Mensch sehe ich das anders.
Ihr eigener Vorschlag, den von Ihnen vorformulierten Brief an den Compliance Officer des eigenen Versorgers zu schicken, besitzt in Punkt 11 einen großen Mangel:
Original von RR-E-ft
Erkennt der Versorger, dass seine gesetzlich geschuldete Tarifbestimmung bisher in gesetzwidriger Weise getroffen wurde, weil sie ihm und nicht den Kunden vorteilhaft ist, so ist er gesetzlich verpflichtet, für die Zukunft schnellstmöglich eine neue Tarifbestimmung zu treffen, die tatsächlich seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht.
Warum sollte den Versorger diese gesetzliche Pflicht kümmern, wenn er sich vorher schon nicht genötigt sah, die gesetzlichen Regelungen zur Preisgünstigkeit oder Kostenorientierung aus dem EnWG, GWB oder Kommunalgesetzen anzuwenden? Der Energieverbraucher hat im allgemeinen keinerlei Anhaltspunkte, die Unbilligkeit, Kartellrechtswidrigkeit oder Verletzung von Kommunalrecht zu erkennen. Deshalb führt Ihr Vorschlag mit dem Brief an den Compliance Officer letztlich wieder zu dem Grundproblem der fehlenden Preistransparenz und des mangelhaften Verbraucherschutzes.
Was soll denn passieren, wenn der Compliance Officer feststellt, dass vorsätzlich unbillige Energiepreise abgerechnet werden? In Ihrem Musterbrief schreiben Sie unter Verweis auf das BGH-Urteil 5 StR 394/08 vom 17.7.2009 etwas von Betrugsstrafbarkeit. Meine konkrete Erfahrung, die auch von einigen Volljuristen geteilt wird, ist die, dass viele Staatsanwaltschaften selbst in dem Fall der vorsätzlichen Abrechnung überhöhter Energiepreise Mittel und Wege finden werden, die Verantwortlichen vor Strafverfolgung zu schützen.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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@ RR-E-ft
Ihr oben an mich gerichtetes P.S.
P.S.:
Im Gegensatz zu Eiferern ist der VIII. Zivilsenat des BGH zum Umdenken durchaus Willens und in der Lage, siehe Vorlagenbeschluss vom 09.02.11.
offenbart ein seltsames Rechtsverständnis.
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat sich am 19.11.2008 in dem Urteil VIII ZR 138/07 zum Fall \"Gasgrundversorgung Stadtwerke Dinslaken\" von Recht und Gesetz entfernt, wie das in meinen Beiträgen unter http://www.cleanstate.de/Preissockel_Energiepreise.html und http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html nachzulesen ist. Mit der Leitsatzentscheidung vom 14. Juli 2010 unter Aktenzeichen VIII ZR 246/08 zu Preisanpassungsklauseln in Erdgassonderverträgen der EWE hat der VIII. Zivilsenat wie ein Wiederholungstäter ähnliche Methoden eingesetzt, um seinen Willen über das Gesetz zu stellen, vgl. dazu im Detail die Ausführungen des Users \"__hp__\" vom 13.12.2010 in dem Thread \"Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=76881#post76881)\". Diese beiden Urteile des VIII. Zivilsenats halte ich für Rechtsbeugung und daher für kriminell. Beide Urteile werden doch nicht dadurch ungeschehen, dass der VIII. Zivilsenat jetzt einmal Recht und Gesetz korrekt anwendet und am 9.2.2011 einen Vorlagenbeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union fasst. Das ist doch vergleichbar mit einem Bankräuber, der nach dem erfolgreichen Überfall zweier Banken seine Waffen abgibt und deshalb nach Ihrem Rechtsverständnis vermutlich straflos bleiben müsste.
Lernfähigkeit im Sinne von \"Umdenken\" ist begrüßenswert, bedeutet aber im Sinne des üblichen Strafrechts noch keine keine echte Sühne. Diejenigen Verbraucher, denen in Prozessen die Preissockeltheorie des VIII. Zivilsenats und die Leitsätze der beiden genannten BGH-Urteile VIII ZR 138/07 und VIII ZR 246/08 Nachteile verschafft haben, können das sicher bestätigen. Nach Ihrem Rechtsverständnis sind Straftaten vom Beruf des Täters abhängig, für Juristen gibt es einige Privilegien.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Zum hiesigen Thema existiert bereits das Schwesterthema unter dem Titel:
Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=62269#post62269)
So manches Argument wurde dort schon einmal ausgetauscht; doch findet eine vormals absolute Minderheitenthese allmählich immer mehr Anhänger.
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@Lothar Gutsche
Sie verrennen sich immer wieder auf der gleichen Wiese, d.h. der Rechtsbeugung durch den BGH. Ihr Engagement in allen Ehren. Aber mit diesen \"Kanonen schießen Sie auf Spatzen\", mit Verlaub.
BVerfG, 25.01.2011, Az.: 1 BvR 918/10 - Tz. 53, 54
Tz. 53
Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BverfGE 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>). Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BverfGE 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BverfGE 84, 212 <226>; 96, 375 <395>). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BverfGE 118, 212 <243>).
Tz.54
Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BverfGE 82, 6 <13>). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BverfGE 78, 20 <24>; 111, 54 <82>) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BverfGE 96, 375 <395>; 113, 88 <104>; 122, 248 <258>).
Mit dieser Argumentation (des BVG) sollte Ihnen möglich sein zu akzeptieren, dass der VIII.BGH-Senat (lediglich) unzulässig in die Kompetenzen des legitimierten Gesetzgebers eingegriffen hat, was er bei pflichtgemäßer Prüfung und Entscheidung \"übersehen\" haben mag.
Dies gilt sowohl für die merkwürdige Argumentation im Bereich des \"Transparenzgebotes\" (bei Sondervertragskunden), als auch für die \"Sockel-Theorie\" (bei der Grundversorgung). Jedenfalls solange, als die Verpflichtungen gem. § 1 und § 2 EnwG 2005 nicht ausreichend berücksichtigt werden.
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@ tangocharly
Der von Ihnen zitierte Beschluss 1 BvR 918/10 des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.2011 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110125_1bvr091810.html) befasst sich überhaupt nicht mit der Frage von Rechtsbeugung. Das BVerfG setzte sich nur mit dem Unterhaltsanspruch auseinander und mit den verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Bestimmung. Deshalb lautet der Leitsatz auch:
Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
In dem Verfahren am BVerfG ging es nicht um die Prüfung, ob sich die BGH-Richter bei der Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB möglicherweise im Sinne des § 339 StGB strafbar gemacht haben. Zumindest im Falle des viel zitierten Gaspreis-Urteils VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 ist es schlicht nicht mit Auslegungsfreiheiten eines Richters begründbar, den § 29 GWB als ein 11 Monate altes Gesetz für veraltet zu erklären und sich auf \"gewandelte Bedingungen\" zu berufen.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Zur Person:
Mit Lothar Gutsche sollte man m.E. nicht persönlich diskutieren.
Der hat seine besonderen persönlichen Überzeugungen, die ihm keiner nehmen kann und möchte.
Ich gönne ihm sein Unverständnis und auch krudestes Rechtsverständnis.
Dass er es auch immer wieder öffentlich offenbart, sollte eher ihn bekümmern.
Sein Engagement allein entschuldigt jedenfalls keinesfalls alles.
Standesdünkel liegt mehr fern.
Zwar war seit Kindesbeinen an im Klassenbuch vermerkt, dass ich der angeblich herrschenden Klasse entstamme.
Aber das ist zum einen schon sehr lange her und tut zum anderen auch überhaupt nichts zur Sache.
Zur Sache:
Betrug im Sinne des § 263 StGB wird am ehesten in Form des Unterlassens vorliegen können.
Dafür erforderlich ist gem. § 13 StGB, dass der Versorger bzw. die Verantwortlichen bei diesem selbst eine Garantenstellung inne haben, was bei einer gesetzlichen/ vertraglichen Gewährsübernahme der Fall sein kann. Eine solche Gewährsübernahme kann das Rechtsgut Eigentum bzw. Vermögen der Kunden betreffen, insbesondere dann, wenn eine ganz besondere, gesetzlich gebundene Preisbestimmungspflicht besteht.
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Original von RR-E-ft
Zur Person:
Mit Lothar Gutsche sollte man m.E. nicht persönlich diskutieren. Der hat seine besonderen persönlichen Überzeugungen, die ihm keiner nehmen kann und möchte. ...
@ Lothar Gutsche
Sie werden es verschmerzen; bitte nicht beirren lassen.
Genauso wenig wie der Staat den Politikern gehört, gehört das Recht den Juristen; man darf es ihnen nicht alleine überlassen.
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Manchen kann man nicht beirren (untauglicher Versuch am untauglichen Objekt) und so mancher kann sich glücklich schätzen, dass nicht jeder Irrtum zugleich auch immer strafbar ist.
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@courage
Der französische Ministerpräsident Georges Clemenceau (1841–1929) sagte einst:
\" Der Krieg ist eine zu ernste Sache, als dass man ihn den Generälen überlassen
dürfte.\"
In abgewandelter Form gilt dieses Zitat heute wie nie: Die (Voll-) Juristerei ist eine
zu ernste Sache, als dass man sie den (Voll-)Juristen überlassen dürfte.
Das von RR-E-ft den Chief Compliance Officers deutscher Unternehmen
entgegengebrachte Vertrauen ist nur allzu verständlich angesichts der Tatsache,
dass diese \"verantwortungs-vollen\" Positionen - wie\'s der Zufall will- ausschließlich
mit (Voll-) Juristen besetzt sind.
Pars pro toto:
Per 31. Jan. 2011 ist bei VW mit sofortiger Wirkung Dr. Frank Fabian zum Group Chief
Compliance Officer und Leiter der Abteilung Governance, Risk und Compliance
aufgerückt. Seine besondere Qualifikation:
Dr. Fabian ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Nach Stationen bei einer internationalen
Anwaltskanzlei und als Partner einer Anwaltssozietät kam er 2001 als Leiter der
Abteilung Arbeitsrecht zum Volkswagen Konzern. Dort befasste er sich intensiv :D mit
der Einhaltung regelkonformen Geschäftsverhaltens und war mitverantwortlich für den
Ausbau der Abteilung Compliance (Originalzitat: http://www.cleanstate.de).
Im Dezember 2003 übergab der ehemalige stellv. Abteilungsleiter des VW-Werks
Kassel, Holger Sprenger umfangreiche Unterlagen und Buchungsbelege von VW an
das BKA und das LKA Hessen.
Dem BKA lagen bereits 2003 detaillierte Kontenaufstellungen des Kontos 1860 vor.
Über dies Konto finanzierte VW die Bordellausgaben für Organmitglieder.
In dem folgenden Ermittlungsverfahren gegen Vorstand und Aufsichtsrat der
Volkswagen AG gelangten die Unterlagen über Geschenke, Hotel- und
Reiseaufwendungen und Vergünstigungen zur Staatsanwaltschaft Braunschweig.
Die informierte sodann die VW Revision gegen die eigentlich wegen einem falschen
Revisionsbericht ermittelt werden sollte um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Daraufhin übergab Staatsanwalt Ebert v. d. StA Braunschweig am 06. April 2004 die
Unterlagen an die VW-Mitarbeiter Fischer, Gundlach und Dr.Fabian.
VW sollte die Unterlagen selbst prüfen (!!).
Wie der (Voll-) Jurist Dr. Fabian die vg. Unterlagen \"geprüft\" und welche
Gegenmaßnahmen er ergriffen hat ist hinlänglich bekannt, s. die Zeugenaussagen
in den Strafverfahren gegen die VW-Grössen Volkerts u. Gebauer [köstlich die
Fragestellungen der beiden Verteidiger Schwenn und Kubicki, übrigens ebenfalls
(Voll-) Juristen, und deren strafrechtliche Bewertung hinsichtlich des Vorgehens der
StA Braunschweig ].
2. Febr. 2011 ... Ullrich Paetzel ist Rechtsanwalt und Leiter des Bereiches Corporate
Compliance der Deutsche Bank AG in Frankfurt am Main, seine Kernsprüche:
„Kernwerte zählen“; Bei der Deutschen Bank helfen Compliance-Officers bei der
Umsetzung des Verhaltenskodex (!)
Das hat aber die Nadelstreifen-Nieten des 21. Jahrhunderts nicht davon abgehalten,
rund 200 Mittelständlern und Kommunen Zins-Swaps anzudrehen, die sich in der
Finanzkrise negativ entwickelten und die hieraus den Betroffenen entstandenen
Vermögensschäden, so nach Einschätzung der BGH-Richter, aufgrund mehrfachen
Verstosses der Bank gegen die Beratungspflicht, von der Bank auszugleichen sind.
Soweit zu den Fähigkeiten der Compliance-Officers.
Mit Dr. Lothar Gutsche diskutiert der Beitragsverfasser übrigens gerne, der hat nicht
nur seine von kritischem Geist durchdrungenen Überzeugungen, sondern darüber
hinaus ein ausgeprägtes Unrechtsbewußtsein, was der Mehrzahl unserer (Voll-)
Juristen abhanden gekommen ist.
Grüsse aus der Pfälzischen Toscana
und allseits einen schönen Abend von
Stubafü
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@Stubafü
Zur Sache war wohl eben wieder nichts zu erwarten.
Beim Bau gibt es auch viel Pfusch, ohne dass die Verantwortlichen überhaupt voll sind.
Original von Stubafü
Mit Dr. Lothar Gutsche diskutiert der Beitragsverfasser übrigens gerne, der hat nicht nur seine von kritischem Geist durchdrungenen Überzeugungen, sondern darüber hinaus ein ausgeprägtes Unrechtsbewußtsein, was der Mehrzahl unserer (Voll-) Juristen abhanden gekommen ist.
Man kann doch privat diskutieren, mit wem man möchte, insbesondere eigene Verschwörungs- Theorien und neueste Klagelieder über das Unrecht in der Welt. Machen Sie das, so oft und soviel, wie Sie möchten, aber halten Sie bitte die Sachdiskussion hier zukünftig davon frei.
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Es geht darum, mit und in den Unternehmen nachweislich die Korrespondenz zu schaffen, die überhaupt erst belegt und darüber Aufschluss erbringt, ob und wie die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen bei der Tarifbildung von den dafür besonders Verantwortlichen kontrolliert wurde oder aber möglicherweise ein strafrechtlich relevantes Unterlassen bei diesen vorliegt.
Es geht um die Schaffung von entsprechenden Beweismitteln, wobei es den dafür besonders Verantwortlichen selbst in die Hand gelegt wird, ob sie nunmehr diese selbst belastendes oder diese entlastendes Beweismaterial schaffen.
Man sollte wohl Vertrauen darin haben können, in welche Richtung danach eher Beweismmittel von den dafür besonders persönlich Verantwortlichen geschaffen wird.
Die so geschaffenen Beweismittel lassen sich jedenfalls zu gegebener Zeit durch dazu besonders Befähigte ggf. sichten und bewerten.
Am Ende werden es jedenfalls wieder Volljuristen sein, welche (ggf. sachverständig unterstützt durch Wirtschaftsprüfer) die gewonnenen Beweismittel ggf. sichten und bewerten.
Die Sache diskutiert man am besten mit Schwerpunkt- Staatsanwälten.
So habe ich es gemacht, weil wir uns als Juristen nun einmal gegenseitig verstehen.
Bei der BSR konnte es nur deshalb zu den betrügerischen Abrechnungen kommen, weil die internen Kontrollen versagten. Davor ist kein Unternehmen gefeit, insbesondere, wenn verantwortliche Manager \"bonusgefixt\" sind. Dies zu verhindern, ist Aufgabe unter anderem der Compliance Officers, die dafür ganz eigene strafrechtliche Verantwortung trifft. Gestärkt werden muss deshalb die interne Kontrolle in den Unternehmen selbst.
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Auch ich will hier nicht in die fachliche Diskussion eingreifen, aber:
Ganz viele Versorge (auch meiner) hat die Kunden mit einem Privattestat (sog. Wirtschaftsprüfergutachen) zum Zahlen der Preise zu bewegen gesucht. Dieses Testat hat das Gericht in Dortmund erst gar nicht zur Beweisnahme zugelassen.
Nun ist es so: das Testat belegt über einen Zeitraum von 1,5 Jahren, dass der Versorger \'nur\' die Preissteigerungen weitergegeben hat. Dies wird an der \'Rohmarge\' bewiesen, also der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Während die Preise in diesem Zeitraum um 48% gestiegen sind, ist die Rohmarge bei allen Tarifen in dieser Zeit nur um 3% gefallen.
Was heißt das? Das heisst, das der Versorger seine Preise in dem genannten Zeitraum nur so gestaltet hat, dass er keine Minderung seiner Brutto-Differenz in Kauf genommen und damit ausschließlich nach eigenen Interessen den Preis gestaltet hat.
Im Judo ist es so, dass man den Schwung des Gegners nimmt, um ihn zu Fall zu bringen. In diesem Schreiben teilt der Versorger mit, dass er quasi aufgrund der Rechtsprechung berechtig sei, die Preise so zu gestalten, also quasi mit \'gesetzlicher Profitgarantie\'. Ist das eventuell ein Eigentor, so dass man ihm diese SAche jetzt um die Ohren schlagen kann?
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In einem geordneten, gesetzmäßigen Verfahren wird niemandem etwas um die Ohren geschlagen.
Bei vielen Versorgern wird wohl eine tiefgreifende Innenrevision der Tarifgestaltung anhand der energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen bisher noch nicht erfolgt sein.
Wir reden hier auch nicht von Beweismitteln in einem Zivilprozess, für welches die von den Unternehmen erkauften Wirtschaftsprüferbescheinigungen nicht taugen, sondern über vollkommen andere Beweismittel in ganz anderen Verfahren mit hochspezialisierten Kollegen.
So wie bisher kann es nicht weitergehen.
Staatliche Stellen haben mittlerweile bereits Gutachten eingeholt, die belegen, dass oftmals die gesetzliche Verpflichtung zur Tarifabsenkung
zu Lasten der betroffenen Kunden nicht eingehalten wurde (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Der heutige SPIEGEL- Titel lautet \"Wenn Ärzte irren- Risiko Fehldiagnose\".
Gravierend ist es auch, wenn Energieversorger und deren Verantwortliche bei der Tarifbildung irren.
So wie es bei der BSR der Fall war, der zu vom BGH bestätigten strafrechtlichen Verurteilungen führte.
Ärzte können sich bei Fehlbehandlungen wegen Körperverletzung strafbar machen,
Versorger wegen Vermögensverletzung infolge der zur Abrechnungstellung gesetzwidriger Tarife wegen Betruges.
Die Innenrevision der Unternehmen ist gefordert, Straftaten zu verhindern.
Compliance Officers haben einen besonderen Pflichtenkreis übernommen.
Unterslässt sie dies, kann dadurch eine Strafbarkeit beründet sein (BGH, Urt. v. 17.07.09 Az. 5 StR 394/08 Rn. 21 ff. (25, 27)).
Bestimmte Verantwortliche bei den Versorgern sollten deshalb langsam den Valentins- Blues (http://www.youtube.com/watch?v=pVrbsJ_eT0M) haben.
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Original von RR-E-ft
Mit §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1 iVm. 1 Abs. 1 EnWG besteht eine besondere gesetzliche Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers, die gerade dem Schutz der Haushaltskunden vor überhöhten Strom- und Gaspreisen dient.
In § 36 EnWG ist nur davon die Rede, dass Allgemeine Tarife anzubieten sind, nicht aber wie diese kalkuliert sein müssen.
Verschiedene Gericht betonen sogar, dass der Grundversorgungstarif eher teuer zu kalkulieren sei um darin ein Abgrenzungsmerkmal zu Sonderverträgen zu erkennen.
OLG Düsseldorf, VI 2 U (Kart) 14/08
Danach trifft den Grundversorger die Pflicht, alle Interessiert bis zur Grenze der Unzumutbarkeit anzuschließen. Der für die Grundversorgung maßgebliche Tarif muss daher auch diesesn Fallkonstellationen Rechnung tragen und daher - im Verhältnis zu anderen Tarifen - besonders hoch kalkuliert sein.
Kammergericht Berlin, 21 U 160/06
Der Tarif muss schon wegen der Verpflichtung zur Versorgung in wirtschaftlich ungünstigen aber noch nicht unzumutbaren Fällen teurer als notwendig kalkuliert sein.
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@Black
Sie sind (noch) witzig.
Ein Tarif, der besonders hoch kalkuliert ist, geht nach der Rechtsprechung jedenfalls immer in Ordnung?
§ 36 Abs. 1 EnWG statuiert eine Tarifbestimmungspflicht.
§ 2 Abs. 1 EnWG ist bei der Tarifbestimmung zu beachten (BGH VIII ZR 240/90 unter III, BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Freilich ist es mit KG 21 U 160/06 und OLG Düsseldorf VI 2 U (Kart) 14/08 zutreffend,
dass im Gegensatz zu den Preisen, die im Rahmen der Vertragsfreiheit kalkuliert werden, grundversorgungsspezifische Risikoaufschläge eingepreist/ einkalkuliert werden können bzw. müssen.
Diese einzukalkulierenden Risikoaufschläge müssen sich nachvollziehbar und prüffähig in angemessenem Rahmen bewegen.
Nach der nachvollziehbaren und prüffähigen Einpreisung solcher grundversorgungsspezifischen Risikoaufschläge muss der einseitig bestimmte Tarif dann aber für die betroffenen Kunden nachvollziehbar und prüffähig eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten.
Unzulässig sind auf der nach oben hin offenen Richterskala besonders hoch kalkulierte Tarife, die den Kunden unter Berücksichtigung auch der Belange des Grundversorgers keine möglichst prreisgünstige Versorgung gewährleisten (so schon BGH VIII ZR 240/90 unter III).
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Original von RR-E-ft
§ 36 Abs. 1 EnWG statuiert eine Tarifbestimmungspflicht.
Ja. Es muss mindestens ein Grundversorgungstarif angeboten werden.
Original von RR-E-ft
§ 2 Abs. 1 EnWG ist bei der Tarifbestimmung zu beachten (BGH VIII ZR 240/90 unter III, BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Aus dem Gesetz folgt dass nicht direkt. Zu beachten sind zudem dann auch die übrigen Ziele des § 1 EnWG die insgesamt in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen (sehr schön bei Salje, EnWG zu § 1 und § 2). Aufgrund der Allgemeinheit des Grundversorgungstarifes ist dieser gerade nicht maximal preiswert zu kalkulieren (OG Düsseldorf, KG Berlin).
Original von RR-E-ft
Nach der nachvollziehbaren und prüffähigen Einpreisung solcher grundversorgungsspezifischen Risikoaufschläge muss der einseitig bestimmte Tarif dann aber für die betroffenen Kunden nachvollziehbar und prüffähig eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten.
Nein. Die Risikozuschläge sind nicht prüffähig, da der Anfangspreis und seine Bestandteile keiner Kontrolle unterliegt (BGH VIII ZR 36/06). Es besteht auch keine Pflicht den Tarif \"für den Kunden nachvollziehbar\" zu gestalten.
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Ein Spannungsverhältnis im § 1 EnWG war schon immer da, auch bei der Entscheidung BGH VIII ZR 240/90. Es wurde auch berücksichtigt.
Es muss intern kontrolliert werden, ob die getroffene Tarifbestimmung mit der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG im Einklang steht und dies muss sich auch gerichtlich überprüfen lassen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (so schon BGH VIII ZR 240/90, BGH III ZR 277/06 Rn. 20).
BGH III ZR 277/06 Rn. 20
Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 115, 311, 319). Innerhalb des Spielraums stehen dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Die Prüfung, ob die Bestimmung der Höhe des Entgelts der Billigkeit entspricht, erfordert die Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.; BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 184 unter III. 1. m.w.N.; Clausen, Zivilgerichtliche Preiskontrolle über die Landeentgelte der Verkehrsflughäfen in Deutschland S. 76; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts 3. Aufl. S. 581; jew. m.w.N.).
Intern kontrolliert werden - und gerichtlich überprüfbar sein - muss insbesondere, ob der Tarif tatsächlich bereits entsprechend gesetzlicher Verpflichtung (auch unter Berücksichtigung angmessener grundversorgungsspezifischer Risikoaufschläge) so weit wie dem Versorger möglich zugunsten der Kunden angepasst wurde (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Wurde er nicht entsprechend bestehender gesetzlicher Verpflichtung zugunsten der Kunden angepasst, ist die getroffene rechtsgestaltende Leistungsbestimmung des Versorgers unbillig und für die betroffenen Kunden unverbindlich, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (BGH X ZR 60/04 unter II.1).
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RR-E-ft:
Zur Sache war wohl eben wieder nichts zu erwarten.
@RR-E-ft
Sie werden\'s nicht glauben, mein Eindruck ist der gleiche
hinsichtlich Ihres Beitrages \"Worum es in der Sache geht\" .
Bei der BSR konnte es nur deshalb zu den betrügerischen
Abrechnungen kommen, weil es \"von oben\" so gewollt war
alldieweil unsere Kommunen nach kfm. Gesichtspunkten seit
Jahrzehnten insolvent sind und dies verschleppen; glauben
Sie wirklich allen Ernstes daran, dass alle betroffenen Berliner
Bürger diese Machenschaften ungerügt hingenommen haben?
RR-E-ft:
Die Sache diskutiert man am besten mit Schwerpunkt- Staatsanwälten.
So habe ich es gemacht, weil wir uns als Juristen nun einmal gegenseitig
verstehen.
Das \"Ergebnis\" dieser \"Diskussionen unter (Voll-) Juristen\" hat der
Beitragsverfasser beispielhaft und sachlich oben niedergeschrieben.
Was hieran \"verschwörerisch\" sein und/oder als \"Klagelied über das
Unrecht in der Welt\" gelten soll, ist diesseits und wohl auch der
Allgemeinheit nicht so recht verständlich angesichts der Tatsache,
dass der obige Beitrag gerichtskundig ist.
Dass (Voll-) Juristen aber auch immer dann, wenn unangenehme
Wahrheiten über ihren Berufsstand zu Tage treten, dahinter eine
Verschwörung normal Sterblicher stets wittern müssen? Woran
das wohl liegen mag?
Ich wills mal auf den Punkt bringen:
Solange in diesem Staat die Rechtsprechung es für rechtlich
unbedenklich hält, dass sogenannte Wirtschaftsführer [i.d.R meist
(Voll-) Juristen] wg. ihrer kriminellen Machenschaften mit satten
Abfindungen in den vorl. Ruhestand, mithin aus der Schusslinie
gebracht werden und demgegenüber eine Supermarkt-Kassiererin
wg. eines vermutlich eingelösten Pfandbons i.H.v. 1 € fristlos
entlassen und mit einem Strafverfahren wg. \"Untreue\" überzogen
wird, so lange werden Sie als (Voll-) Jurist keinen Deut zum
Rechtsfrieden in diesem Staat und zur Glaubwürdigkeit dieses
Berufsstandes beitragen können. Dies einmal grundsätzlich.
So, jetzt können Sie sich mal wieder Ihrem Lieblingsthema, den Ver-
schwörungstheorien ausführlich widmen. Nur noch eines zum Abschluss:
RR-E-ft: Beim Bau gibt es auch viel Pfusch, ohne dass die Verantwortlichen
überhaupt voll sind.
In sämtlichen namhaften deutsche Bauunternehmen, in denen sich (Voll-)
Juristen in der Vorstandschaft nach 1945 breit gemacht haben
(ich habe ein Berufsleben lang gerätselt, aufgrund welcher Qualifikation
eigentlich?), bspw. in BUM AG, Philipp Holzmann AG, Weiss & Freytag AG und ... )
hat das Ergebnis deren Wirkens bekanntlich zur Insolvenz und zum Verlust
hunderttausender Arbeitsplätze geführt.
Und soweit Sie meinen Berufstand des Dipl.-Ing Architekt angesprochen
haben:
diejenigen Unternehmen, die von Angehörigen dieses Berufstands geführt
werden resp. geführt worden sind, die leben heute alle noch; bspw.
Ed. Züblin AG, Hoch-Tief AG, Strabag AG und .....).
Und soweit Sie mich persönlich angesprochen haben:
In meiner 40-jährigen Berufstätigkeit wurden meine beiden Berufshaftpflicht-
versicherungen, bis vor 11 Jahren die Axa und jetzt die Gothaer, nicht ein
einziges mal in Anspruch genommen.
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@Stubafü
Können Sie uns mit Ihrem Palaver bitte verschonen?!
@Evitel2004
Ruf nach dem Abschnittsbevollmächtigten, die off topic- Beiträge abzuschneiden.
Gibt es nicht schon eine Off-topic-Laberecke für Laberfreunde?
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Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber ja das Ziel der preiswerten Energieversorgung über Wettbewerb erreichen wollte und nicht über Preiskalkulationskontrollen.
Zur Strafbarkeit bleibt es weiterhin dabei, dass diese im Regelfall ausgeschlossen wäre, da bei Unbilligkeit nicht über Tatsachen getäuscht würde.
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@Black
Es geht um Abrechnungsbetrug, wenn entgegen gesetzlicher Verpflichtung gebildete und somit fehlerhafte Tarife zur Abrechnung gestellt werden und den Kunden hierdurch suggeriert wird, die Tarife seien ordnungsgemäß kalkuliert und die Rechnunsbeträge deshalb von ihnen vertraglich geschuldet. Unbillige getroffene Tarifbestimmungen sind vom Kunden nicht vertraglich geschuldet, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (BGH X ZR 60/04 unter II.1).
Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Tarifanpassung zugunsten der Kunden und die Billigkeitskontrolle darüber vorgesehen hat (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18, VIII ZR 138/07 Rn. 43, VIII ZR 56/08 Rn. 20, VIII ZR 246/08 Rn. 41).
Getäuscht wird über die Ordnungsgemäßheit der Tarifbestimmung und die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung, insbesondere dann, wenn den Versorger wegen der Gewährsübernahme eine Garantenpflicht zum Schutz der Vermögensinteressen der Kunden trifft (BGH Az. 5 StR 394/08; Dreher/ Tröndle, StGB, § 13 Rn. 7 ff.).
Der Grundversorger hat schon von Gesetzes wegen den betroffenen Kunden eine möglichst preisgünstige Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen zu gewährleisten, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1 , 1 Abs. 1 EnWG.
Die Gewährleistungspflicht übernimmt er schon mit der Versorgungsaufgabe selbst. (Zu erinnern ist an Ihre eigenen Stellungnahmen zum Thema Rekommunalisierung der Energieversorgung.)
Die Vorschriften dienen gerade auch dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden.
Deshalb besteht überhaupt nur die gesetzliche Verpflichtung zur Tarifanpassung zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Wachen Sie mal langsam auf!
Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht dient immer dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Wozu soll sie denn sonst dienen?!
Sie täuschen nicht nur sich selbst!
Sie tragen wohl persönliche Mitverantwortung dafür, dass die Versorger ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen bzw. nicht erfüllen, insbesondere wo Sie von Versorgern in Sachen Billligkeitskontrolle um sachverständigen Rat gebeten wurden und sich dazu vertraglich verpflichtet haben, dies also in den eigenen Pflichtenkreis übernommen haben (BGH 5 StR 394/08].
Wir haben auch Ihre Adresse, Telefon- und Faxnummer ... und werden die auch weiter geben, wenn es soweit ist.
Dass Sie das Recht haben, die Aussage zu verweigern, wissen Sie ja selbst am besten.
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Original von Black
Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber ja das Ziel der preiswerten Energieversorgung über Wettbewerb erreichen wollte und nicht über Preiskalkulationskontrollen.
Es dürfte ja wohl so sein, dass es in der gesetzlichen Grundversorgung eben keinen Wettbewerb gibt, da es für ein Netzgebiet immer nur einen Grundversorger gibt und IN DIESEM BREICH daher kein \"Wettbewerb\" stattfindet. Und da der Versorger dazu noch die einseitige Preisbestimmungspflicht hat gibt\'s als Kontrolle den Unbilligkeitseinwand mit anschließender Billigkeitskontrolle.
Und wo wir gerade dabei sind:
Original von RR-E-ft
Nach der nachvollziehbaren und prüffähigen Einpreisung solcher grundversorgungsspezifischen Risikoaufschläge muss der einseitig bestimmte Tarif dann aber für die betroffenen Kunden nachvollziehbar und prüffähig eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten.
Nein. Die Risikozuschläge sind nicht prüffähig, da der Anfangspreis und seine Bestandteile keiner Kontrolle unterliegt (BGH VIII ZR 36/06). Es besteht auch keine Pflicht den Tarif \"für den Kunden nachvollziehbar\" zu gestalten.
Mir scheint, Sie wollen gerne noch länger mit der (fehlerhaften) Rechtsprechung des VIII. Senats bezüglich des Preissockels in der Grundversorgung arbeiten. Wenn das nicht man(n) nicht in die Hose geht. ;)
Es steht zu befürchten (besser begrüßen) dass auch dem VIII. Senat bald ein Licht aufgehen (aufgegangen) wird und es dann möglicherweise mit dem Preissockel vorbei sein könnte. (Pfeif :D).
Allerdings sehe ich im Gegensatz zu RR-E-ft die Sache mit dem Nachweis des Vorsatzes für die Bildung eines unbilligen Preises, der für eine Strafbarkeit notwendig wäre, auch etwas entspannter.
Ich könnte mir vorstellen, wenn ich drei unabhängige Sachverständige an die Bestimmung eines billigen Preises für ein und denselben Fall setze, auch drei unterschiedliche billige Preise herauskommen. Und von daher wird auch die Innenrevision gewisse Spielräume haben, die ausgenutzt werden.
Ich weiss, RR-E-ft\'s Theorie sieht anders aus, aber meine Praxis hält der Theorie nicht stand (wenn auch nicht im Energierecht gewonnen ;) ).
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Auch dem VIII.Zivilsenat wird heim geleuchtet. Und es spricht einiges dafür, dass er nunmehr auf den rechten Weg zurückfindet. Hier geht es jedoch besonders um die gesetzliche Tarifanpassungspflicht des Versorgers zugunsten der betroffenen Kunden, die in der Rechtsprechung vollkommen unbestritten ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Black allein tut so, als wenn er noch immer im Dustern tappert. Lichtscheu. Das kann noch böse enden. Natürlich gibt es Spielräume. Die sind ja gerade die Voraussetzung für die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB. Klar ist aber auch, dass diese Spielräume klar begrenzt sind und man gehörig runterfallen kann, wenn man überdehnt, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Dann spielt man plötzlich auf einem ganz anderen Feld, wohl auch Herr Feldmann.
Werden Sachverständige für die Beurteilung der Billigkeit eingeschaltet und übernehmen diese die Beurteilung vertraglich in ihren eigenen Pflichtenkreis, kann diese eine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden treffen.
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Original von bolli
Es dürfte ja wohl so sein, dass es in der gesetzlichen Grundversorgung eben keinen Wettbewerb gibt, da es für ein Netzgebiet immer nur einen Grundversorger gibt und IN DIESEM BREICH daher kein \"Wettbewerb\" stattfindet. )
Der Grundversorger befindet sich im Wettbewerb mit sämtlichen anderen Lieferanten in seinem Gebiet.
Original von bolli
Mir scheint, Sie wollen gerne noch länger mit der (fehlerhaften) Rechtsprechung des VIII. Senats bezüglich des Preissockels in der Grundversorgung arbeiten. Wenn das nicht man(n) nicht in die Hose geht. ;)
Es steht zu befürchten (besser begrüßen) dass auch dem VIII. Senat bald ein Licht aufgehen (aufgegangen) wird und es dann möglicherweise mit dem Preissockel vorbei sein könnte. (Pfeif :D)
Man soll das Fell des Bären nicht verteilen, bevor er erlegt ist. Ich richte meine Aussagen hier nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des BGH und nicht nach Ihren Erwartungen, dass der BGH davon künftig möglicherweise abrücken solle.
Wollen Sie lieber eine rechtliche Diskussion auf Basis von Rechtsprechung führen, die es zwar derzeit nicht gibt, die wir uns aber wechselseitig vielleicht \"wünschen\"?
@RR-E-ft
Wie ich bereits mehrmals dargelegt habe, beinhaltet die Abrechnung lediglich die Aussage, dass der Verorger im Rahmen der Preisanpassungen billiges Ermessen ausgeübt hat. Insoweit liegt auch bei fehlerhaftem Ermessen keine Tatsachentäuschung vor.
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@Black
Nicht ersichtlich, dass Sie Ihre Aussagen an der bestehenden Rechtsprechung von der gesetzlichen Verpflichtung zur Tarifanpassung zugunsten der Kunden ausrichten (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Zunächst wird das scheue Geschöpf auf einer Lichtung gestellt...
Sie wollen allenfalls nicht verstanden haben, dass infolge der Gewährsübernahme für die Vermögensinteressen der betroffenen Kunden, diese ein besonderes, schützenswertes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der getroffenen Tarifkalkulation und die Ordnungsgemäßheit der Abrechnungen und darin haben, dass die zur Abrechnung gestellten Tarife von ihnen tatsächlich vertraglich geschuldet seien, was sie jedoch tatsächlich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB dann jedenfalls nicht sind, wenn der Tarif zu ihren Lasten gesetzwidrig kalkuliert wurde (BGH Az. 5 StR 394/08].
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Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten. Aber Sie möchten aus jeder falschen Ermessensentscheidung eine Straftat machen.
Damit überspannen Sie den Bogen bei weitem. Insbesondere da der BGH ja sogar die Möglichkeit eröffnet, dass der unbillige Preis zum vereinbarten Preis wird sehe ich dogmatisch keinen Rahmen für einen Betrug, da es ja am Kunden ist disen Preis zu akzeptieren oder nicht.
Der Versorger tätigt auch keine \"Gewährsübernahme für Vermögensinteressen des Kunden\".
Und es gibt vielleicht eine vertragswidrige Preiskalkulation, aber keine gesetzwidrige, denn das EnWG enthält keine konkreten Kalkulationsvorgaben.
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Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten. Aber Sie möchten aus jeder falschen Ermessensentscheidung eine Straftat machen.
@Black
Das ist eine vollkommen ungehörige Unterstellung.
Lesen Sie doch nur noch einmal meine Beiträge in diesem Thread aufmerksam.
Original von RR-E-ft
@kamaraba
Das ist noch nicht strafbar.
Strafbar kann es sein, nicht geschuldete Entgelte zur Abrechnung zu stellen und den Kunden über eine tatsächlich nicht bestehende Zahlungspflicht zu täuschen.
Letzteres kann dann der Fall sein, wenn der Versorger aufgrund einer Eigenkontrolle selbst erkennt, dass seine getroffene Tarifbestimmung bei bestehender gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht bisher gesetzwidrig erfolgt war und deshalb für den Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ohne weiteres unverbindlich ist, eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB darstellt.
Die Erhöhung des Grundpreises kann allenfalls dann gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entsprechen und verbindlich sein, wenn die durch die Belieferung des Kunden entstehenden und abzudeckenden Kosten um diesen Betrag seit der vorhergehenden Tariffestsetzung tatsächlich gestiegen sind. Fraglich ist jedoch, welche Kosten insgesamt überhaupt mit dem Grundpreis abzudecken sind und in welchem Verhältnis diese abzudeckenden Kosten überhaupt zum geforderten Grundpreis stehen, § 2 Abs. 1 EnWG.
Wenn der Versorger durch gebotene Eigenkontrolle erkennt, dass er den Grundpreis entgegen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 36 Abs. 1 , 2 Abs. 1 EnWG so festgesetzt hat, dass er ihm und nicht den Kunden vorteilhaft ist, kann er sich womöglich strafbar machen.
Es geht hier um die Stärkung der internen Tarifkontrolle, um Ungesetzlichkeiten und kriminelle Handlungen einzelner Manager in den Unternehmen aufzudecken und auszumerzen, so wie es auch bei der BSR erforderlich war.
Sie hingegen stellen wohl die Notwendigkeit einer strikten internen Kontrolle der Tarifkalkulationen in Frage, die jedoch erforderlich ist, um die möglichen Fehler überhaupt aufzudecken.
Bei Lichte betrachtet, tun sie so, als wüssten sie nicht, wie diese interne Kontrolle - die auch gerichtlich überprüfbar sein muss - zu erfolgen hat, nehmen jedoch für sich wohl weiter persönlich in Anspruch, Spezialist für die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB im Versorgerlager zu sein. Wir lesen doch auch die Veröffentlichungen.
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Original von RR-E-ft
Strafbar kann es sein, nicht geschuldete Entgelte zur Abrechnung zu stellen und den Kunden über eine tatsächlich nicht bestehende Zahlungspflicht zu täuschen.
Über eine Zahlungspflicht kann nicht betrugsrelevant getäuscht werden, da diese Pflicht eine Rechtsfrage und keine Tatsache ist. Eine Rechnung ist eine Forderung gegen die ja die GVV bereits mögliche Einwände vorsieht (§ 315 BGB).
Wenn die GVV aber selbst vorsieht, dass eine Rechnung auch unrichtig sein kann und dafür Klärungsmechanismen aufzeigt, dann kann eine unrichtige Rechnung nicht per se eine angebliche Täuschung über die Tatsache, dass die Abrechnung richtig sei beinhalten.
Ich stelle nicht die Notwendigkeit einer internen Tarifkontrolle in Frage, aber ich stelle mich gegen ausufernde Vorstellungen über angebliche Strafbarkeiten.
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@Black
Warum lesen Sie nicht einfach die genannten Entscheidungen des BGH gründlich? Sie haben auf jeden Fall das Zeug dazu, diese Entscheidungen zu verstehen.
Die Richtigkeit der Tarifkalkulation und die Ordnungsgemäßheit der darauf basierenden Abrechnungen sind die Tatsachen, über welche die betroffenen Kunden im Sinne des § 263 StGB stillschweigend getäuscht werden können.
Das hat der Strafsenat des BGH für so bedeutend befunden, dass er es auch Ihnen in Leitsätzen formuliert hat.
Unzweifelhaft unterlagen auch die Tarife der BSR der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB. Das steht ja extra in den genannten Entscheidungen vermerkt.
BGH, B. v. 19.06.09 Az. 5 StR 394/08 Rn. 3
Die Rechtsverhältnisse waren privatrechtlich ausgestaltet; für die Bemessung der Entgelte galten die öffentlich-rechtlichen Grundsätze der Gebührenbemessung, wie etwa das Äquivalenz- oder das Kostendeckungsprinzip. Insoweit unterlagen die von der BSR festgesetzten Entgelte richterlicher Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.
Sie sehen, wie untauglich Ihr Argument ist. Die Kunden der BSR hatten natürlich auch die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle.
Was meinen Sie wohl, wie die Sache überhaupt aufgeflogen war?
StGB § 263
Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08
StGB § 13 Abs. 1
Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08
Und die Kunden der BSR wurden durch die Abrechnungen getäuscht und die Verantwortlichen wurden wegen Betruges und Beteiligung am Betrug - durch den BGH bestätigt - rechtskräftig abgeurteilt.
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Im BSR-Fall des BGH gab es eine sehr konkrete zahlenmäßige Vorgabe, wie ein Tarif zu berechnen sei:
Nach den gesetzlichen Regelungen des Berliner Straßenreinigungs-gesetzes hatten die Anlieger 75 % der angefallenen Kosten für die Straßen-reinigung zu tragen; 25 % der Kosten verblieben beim Land Berlin (§ 7 Abs. 1). Die Aufwendungen der Reinigung für Straßen ohne Anlieger musste das Land Berlin in vollem Umfang tragen (§ 7 Abs. 6)
Eine vergleichbare Regelung existiert für die Tarife der Grundversorgung nicht. Ein neuer Grundversorger am Markt ist z.B. grundsätzlich sehr frei in seiner Tarifkalkulation. Die derzeitige Rechtsprechung betont nämlich dass der Anfangspreis keiner Kontrolle unterliegt und das (trotz § 2 EnWG) die Grundversorgung eher teuer kalkuliert werden müsse - ohne konkrete Vorgaben zu machen.
Zudem betont der BGH selbst die Sonderstellung des Falles:
Im vorliegenden Fall bestehen indes zwei Besonderheiten: Das hier tätige Unternehmen ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und die vom Angeklagten nicht unterbundene Tätigkeit bezog sich auf den hoheitlichen Bereich des Unternehmens, nämlich die durch den Anschluss- und Benutzungszwang geprägte Straßenreinigung, die gegenüber den Anliegern nach öffentlich-rechtlichen Gebührengrundsätzen abzurechnen ist. Dies hat für die Eingrenzung der dem Angeklagten obliegenden Überwachungspflichten Bedeutung.
Der Grundversorger bei der Tarifkalkulation wird nicht hoheitlich tätig und seine Kunden unterliegen auch keinem Anschluss/Nutzungszwang. Die Grundversorgung steht im Wettbewerb mit anderen Lieferanten, was ja gerade das gesetzgeberische Ziel der Liberalisierung war.
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@Black
Kein einziger Grundversorger aufgrund bestehender gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG sehr frei.
Das ergibt sich bereits daraus, dass der Tarif von Anfang an gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Sie wollen doch nur zum Ausdruck bringen, dass Sie keinerlei Ahnung davon haben, wie ein Tarif intern wie extern auf seine Billigkeit kontrolliert wird, kontrolliert werden muss, um womöglich messerscharf zu folgern, dass eine Kontrolle dann gleich ganz ausfallen könnte.
Es geht auch nicht darum, ob der Versorger hoheitlich tätig wird.
Er muss gerade privatrechtlich tätig werden, damit § 315 Abs. 3 BGB überhaupt greift, sonst ginge die Prüfung nach Steuer- und Abgabenrecht.
Der Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, den betroffenen Kunden eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Energie zu verbraucherfreundlichen Bedingungen zu gewährleisten.
Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht dient dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden!
Für die hier in Rede stehende unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB ist doch vollkommen belanglos, ob der Versorger im Wettbewerb steht oder nicht (BGH VIII ZR 36/06).
Es geht allein um die ihn treffende gesetzliche Tarifbestimmungspflicht.
Was soll sich denn aus der Tatsache bestehenden Wettbewerbs zu der Frage der gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] überhaupt ergeben?!
Und was in Bezug auf einseitige Tariferhöhungen?!
Es geht doch schließlich nicht um einen Wettbewerb, wer am schnellsten und am weitesten die Tarife erhöht.
Wenn alle anderen die Preise erhöhen, ist der Grundversorger dazu noch lange nicht berechtigt, sondern möglicherweise gesetzlich verpflichtet, die Tarife abzusenken.
Es kommt doch gerade auf seine Kosten, seinen grundversorgerspezifischen Sicherheitsaufschlag und deren zwischenzeitliche Entwicklung an.
Oder worauf soll es dafür ankommen?!
Darüber, dass intern eine Kontrolle der Tarifkalkulation erfolgen muss, waren wir uns immerhin schon einig.
Original von Black
Ich stelle nicht die Notwendigkeit einer internen Tarifkontrolle in Frage,
Wie?! lautet die Gretchenfrage, um die Sie sich die ganze Zeit drücken.
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Original von RR-E-ft
Was soll sich denn aus der Tatsache bestehenden Wettbewerbs zu der Frage der gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] überhaupt ergeben?
Die GVV ist eine Rechtsverordnung und kein Gesetz. Und sie entfaltet zwischen den Parteien auch nur Rechtswirkung, weil sie Vertragsbestandteil des Grundversorgungsvertrages ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GVV). Insoweit handelt es sich gegenüber dem Kunden um eine vertragliche Pflicht zur Preissenkung und keine gesetzliche Pflicht zur Tarifanpassung.
Der Wettbewerb ist deshalb von Bedeutung, weil der Gesetzgeber eben bewußt zugunsten der Marktkräfte auf feste gesetzliche Vorgaben der Preisgestaltung verzichtet hat.
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@Black
Sie sind wie ein Aal. Aber auch die haben wir als Kinder schon gefangen und dann grillen lassen.
Plötzlich ist die GVV gar kein Gesetz. Und der Vertragsabschluss nach § 2 Abs. 2 GVV scheidet sowieso aus, weil die Norm ohne bereits bestehenden Grundversorgungsvertrag ja ohnehin noch gar nicht gilt. ;)
Zwar unsinnig, aber im Übrigen auch unbehelflich.
Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers ergibt sich eindeutig aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
Daraus ergibt sich auch, dass der Grundversorger gesetzlich verpflichtet ist, den betroffenen Kunden eine möglichst preisgünstige Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen zu gewährleisten.
Dafür muss man nicht ein einziges mal in die GVV sehen.
Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Tarifanpassung zugunsten der betroffenen Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18], weil die Tarife von Anfang an gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind.
Original von Black
Der Wettbewerb ist deshalb von Bedeutung, weil der Gesetzgeber eben bewußt zugunsten der Marktkräfte auf feste gesetzliche Vorgaben der Preisgestaltung verzichtet hat.
Ja schön. Was soll und das jetzt sagen?
War im Gasbereich schon immer so, weil der Gesetzgeber wohl von Wettbewerb ausging.
Die zu treffende Tarifbestimmung aufgrund der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers liegt eindeutig in der Eigenverantwortung des Versorgers, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
Das wissen wir, ebenso, dass ein Spielraum besteht. Wir wissen auch, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die intern kontrolliert werden muss und sich auch gerichtlich überprüfen lassen muss, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, mit der möglichen Folge, dass die getroffene rechtsgestaltende Leistungsbestimmung des Versorgers von Anfang an unverbindlich ist.
Wie kontrolliert der Versorger, ob seine getroffene Tarifkalkulation zutreffend ist, der Billigkeit entspricht?
Um diese Frage drücken Sie sich die ganze Zeit schon.
Die wirtschaftlichen Folgen für den Versorger wie auch für die betroffenen Kunden sind immens, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Immerhin: Es geht um die Kosten des Grundversorgers.
Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten.
Get the blues. (http://www.youtube.com/watch?v=pVrbsJ_eT0M) Grässlich schön.
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Original von RR-E-ft
Plötzlich ist die GVV gar kein Gesetz. Und der Vertragsabschluss nach § 2 Abs. 2 GVV scheidet sowieso aus, weil die Norm ohne bereits bestehenden Grundversorgungsvertrag ja ohnehin noch gar nicht gilt. ;)
Zwar unsinnig, aber im Übrigen auch unbehelflich.
Eine Verordnung von einem Gesetz werden Sie wohl unterscheiden können. Der Hinweis in § 1 Abs. 1 GVV, dass die GVV Vertragsbestandteil sein muss wäre überflüssig, wenn sie schon qua Gesetz gelten solle, denn Gesetze müssen nicht noch zusätzlich zum Vertragsbestandteil werden.
Auch der Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 GVV ist da kein Problem, denn:
Morell, GasGVV, zu § 2, 49
Absatz 2 besagt nicht, dass schon die Entnahme von Gas zum Vertragsschluss führt. Die Vorschrift legt lediglich die Rechtsfolgen fest, wenn durch die Entnahme ein Versorgungsvertrag zustande kommt.
Original von RR-E-ft
Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers ergibt sich eindeutig aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
Aber nur mit dem Inhalt der Pflicht überhaupt Allgemeine Tarife anzubieten. Eine Pflicht zur Senkung von bestehenden allgemeinen Tarifen folgt nicht aus § 36 EnWG, sondern höchstens aus § 5 GVV i.V.m. § 315 BGB. Deshalb gilt diese Pflicht zur Senkung vertraglich ja auch für Sonderverträge, in die § 5 GVV (und nicht etwa § 36 EnWG) einbezogen wird.
Aus der Kombination von § 36 EnWG und § 1, 2 EnWG können Sie keine konkreten Pflichten zur Kalkulation herleiten. Allenfalls eine Berücksichtigung im Rahmen des § 315 BGB - Ermessens.
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@Black
Sie aalen weiter vollkommen unbehelflich.
Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht wie auch die gesetzliche Verpflichtung zur Tarifabsenkung ergibt sich unmittelbar aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
Auch der BGH spricht eindeutig von einer gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 225/07 Rn. 28, VIII ZR 320/07 Rn. 29, VIII ZR 81/08 Rn. 18], ebenso wie von der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit die Rede ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 225/07 Rn. 28].
Damit unterliegen die aufgrund der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht getroffenen Tarifbestimmungen jedenfalls der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 Abs. 1 BGB.
Wie kontrolliert der Versorger selbst seine von ihm getroffene Tarifbestimmung darauf, ob sie für die Kunden (noch) verbindlich ist, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB?!
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Für Sonderverträge gilt die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht überhaupt nicht.
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Original von RR-E-ft
Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht wie auch die gesetzliche Verpflichtung zur Tarifabsenkung ergibt sich unmittelbar aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
Original von RR-E-ft
Für Sonderverträge gilt die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht überhaupt nicht.
Das gesetzliche Preisanpassungsrecht kann aber durch vertragliche Einbeziehung des § 5 GVV in Sonderverträge mit übernommen werden (BGH, VIII ZR 246/08 Leitsatz). Das würde nicht funktionieren, wenn die Pflicht gar nicht auf § 5 GVV sondern auf § 36 EnWG beruhte.
Original von RR-E-ft
Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht wie auch die gesetzliche Verpflichtung zur Tarifabsenkung ergibt sich unmittelbar aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
Auch der BGH spricht eindeutig von einer gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 225/07 Rn. 28, VIII ZR 320/07 Rn. 29, VIII ZR 81/08 Rn. 18], ebenso wie von der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit die Rede ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 225/07 Rn. 28].
Bei BGH BGH KZR 2/07 Rn. 26 spricht der BGH von einem Preisänderungsrecht und nicht von einer Preisänderungspflicht. Zudem wird dort auch keineswegs vom BGH gesagt, dass die Bindung an den Maßstab der Billigkeit aus § 36, 1, 2 EnWG folgt.
Das Gleiche gilt für BGH VIII ZR 225/07 Rn. 28. und VIII ZR 320/07 Rn. 29 Auch dort spricht der BGH allgemein nur von einer Bindung an billiges Ermessen, ohne Bezug auf § 36 EnWG zu nehmen.
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@Black
Sie labern heute aber.
Von Sonderverträgen reden wir jetzt mal gar nicht, sondern nur von der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers als solchem.
Die Sache mit den Sonderverträgen wird der EuGH erledigen. Das funktioniert sowieso nicht.
Lesen Sie bitte genau.
Der BGH spricht jedenfalls von einer gesetzlichen Regelung, die den Versorger zur Anpassung der Tarife zugunsten der betroffenen Kunden verpflichtet.
Es gibt eine gesetzliche Tarifbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die den betroffenen Kunden eine möglichst preisgünstige Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten muss.
Die so getroffene Tarifbestimmung steht sicher nicht für alle Zeiten unveränderbar fest, so dass die Tarifbestimmung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG durch den Grundversorger von Zeit zu Zeit neu getroffen werden muss.
Und diese rechtsgestaltende Neubestimmung (des Preises, zu dem er jeden Haushaltskunden beliefern muss) kann er zutreffend treffen oder aber unzutreffend treffen.
Soviel Auswahl war selten, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB kennt genau zwei Alternativen und nichts dazwischen, so wie bei schwanger/ nicht schwanger.
Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Tarifanpassung zugunsten der betroffenen Kunden, soweit dem Versorger eine solche Anpassung möglich ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßtstab der Billigkeit gebunden ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26)
Auch bei der Tarifneufestsetzung hat der Versorger die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1Abs. 1 EnWG zu berücksichtigen (BGH VIII ZR 240/90 unter III.1, VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Die getroffene Tariffestsetzung unterliegt der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, ohne dass es dafür auf die Frage ankommt, ob Wettbewerber vorhanden sind (BGH VIII ZR 36/06).
Es besteht ein Spielraum. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die der Versorger eigenverantwortlich zu treffen hat, § 2 Abs. 1 EnWG.
Diese Ermessensentscheidung muss intern kontrolliert werden und muss sich auch gerichtlich überprüfen lassen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Wie kontrolliert der Versorger, ob seine getroffene Tarifbestimmung der Billigkeit entspricht und somit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für die betroffenen Kunden überhaupt nur verbindlich ist?!
Wie kontrolliert der Versorger, ob seine zuletzt gem. § 36 Abs. 1 EnWG getroffene Tarifbestimmung (noch) zutreffend ist, (noch) der Billigkeit entspricht und somit für die betroffenen Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB überhaupt nur (noch) verbindlich ist?!
Oder meinetwegen für Sie mit Reuse:
Wie kontrolliert der Grundversorger dasjenige, was er jedenfalls kontrollieren muss und was auch einer gerichtlichen Kontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterzogen werden kann?!
Und was ergibt sich dabei aus § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, wenn er einen zu Lasten der betroffenen Kunden bestehenden Fehler der von ihm selbst getroffenen rechtsgestaltenden Leistungsbestimmung feststellt?!
Der Grundversorger und dessen Berater selbst müssen doch die Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien zumindest selbst nachvollziehen können, anhand derer der Grundversorger die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung immer wieder neu trifft und deren Richtigkeit kontrolliert, kontrollieren muss!
Frage an den Experten aus dem Versorgerlager:
Welche Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien sind das konkret?!
Oder haben Sie in Wahrheit gar keine Ahnung davon?!
Haben Sie sich bis heute nur durchgeaalt?!
Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten.
Schön. Wer kontrolliert wie die Einhaltung dieser vollkommen unbestrittenen Pflicht und wie wird ein Verstoß sanktioniert?!
Get the blues. (http://www.youtube.com/watch?v=pVrbsJ_eT0M)
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Als Mathematiker erlaube ich mir, einen Vorschlag zur Messung der Billigkeit zu unterbreiten. Was halten die Volljuristen von einem konkreten Betrag in Cent/kWh oder eine konkrete Prozentzahl, um die ein Preis für Strom oder Gas nicht überhöht sein darf?
In der internen Rechnungslegung je Geschäftssparte sollte nach § 10 EnWG (http://dejure.org/gesetze/EnWG/10.html) für jedes Geschäftsjahr ein Gewinn in Cent/kWh ablesbar sein. Wenn dieser Gewinn die ebenfalls nach § 10 EnWG bekannten Kosten um einen bestimmten, prozentualen Wert überschreitet, dann ist der Preis nicht mehr mit der Forderung nach Preisgünstigkeit aus § 1, § 2 EnWG zu vereinbaren. Die übrigen Ziele aus § 1 EnWG wie Umweltverträglichkeit und Sicherheit wären überhaupt nicht beeinträchtigt, wenn dieser Gewinn begrenzt würde. Als Grenzwert würde ich in Anlehnung an § 7 Abs. 6 S. 2 StromNEV (http://www.buzer.de/gesetz/6824/a96934.htm)und § 7 Abs. 6 S. 2 GasNEV (http://www.buzer.de/gesetz/2682/a38503.htm) eine Rendite von maximal 10 % für akzeptabel halten.
Einem Verbraucher sind diese Daten als interne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Versorgungsunternehmens nicht bekannt. Doch ersatzweise kann der Verbraucher bei publizitätspflichtigen Unternehmen die Eigenkapitalrendite des Energieversorgers über alle Produkte heranziehen. Wenn die Eigenkapitalrendite 10% übersteigt, dann sollte der Preis unbillig sein. Falls es sich bei dem Energieversorger sogar um ein Kommunalunternehmen handelt, können auch niedrigere Eigenkapitalrenditen als 10 % aus Kommunalvorschriften wie Gemeindeordnungen oder aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen zur Kommunalfinanzierung abgeleitet werden.
Mit einem solchen Messverfahren für die Billigkeit spielt die Diskussion um ein Ermessen des Versorgers keine Rolle mehr. Die äußerste Grenze des Ermessens wäre bei Überschreiten des Referenzwertes von z. B. 10 % Eigenkapitalrendite überschritten.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Das fälllt durch:
Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG
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Original von Lothar Gutsche
Als Mathematiker erlaube ich mir, einen Vorschlag zur Messung der Billigkeit zu unterbreiten. Was halten die Volljuristen von einem konkreten Betrag in Cent/kWh oder eine konkrete Prozentzahl, um die ein Preis für Strom oder Gas nicht überhöht sein darf?
Auch Mathematiker bräuchten für einen solchen Vergleich wohl zunächst den richtigen Preis. Woher nimmt man den? Wo ruft man an?
Der Volljurist würde meinen, wenn man schon den richtigen Preis kennt, dann sollte man doch gleich den nehmen.
Es ist doch nicht wie bei der Fleischersfrau mit dem Daumen auf der Wagge und der Frage \"Darf´s ein bisschen mehr sein?\".
Wüsste der Metzger, dass 10 % Aufschlag in Ordnung gehen, eicht er die Waage gleich entsprechend um.
Möglicherweise hat er schon umgeeicht und seine Frau drückt immer noch mit dem Daumen.
Wir denken da ein bisschen anders. ;)
So einfach ist es wirklich nicht. Es gibt keine einfache Messlatte.
Es geht um teilweise sehr unternehmensindividuelle Kosten, Spielräume und Ermessensentscheidungen, auch Prognosen (in Bezug auf den grundversorgungsspezifischen angemessenen Risikoaufschlag).
Entweder Black benennt jetzt mal die konkreten Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien, nach denen die Versorger sich und ihre zu treffenden Entscheidungen selbt kontrollieren oder er outet sich als aalglatter Laberkopp, der eigentlich keine Ahnung von dem hat, was er den ganzen Tag schreibt, weil auch gar keine Kontrollen bei den Versorgern stattfinden.
Diese konkreten Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien ließen sich dann auf ihre Tauglichkeit abklopfen.
Meine bisherige Arbeitshypothese:
Jeder Grundversorger macht unkontrolliert, was er will.
Insbesondere kontrollfähige Tarifabsenkungen sind in deren Gedankenwelt gar nicht vorgesehen.
Jeder Grundversorger trachtet danach, von den betroffenen Kunden das absolut Maximale zu ergattern ohne Rücksicht auf gesetzliche Verpflichtungen. Auch rechtlich nicht geschuldete Beträge werden munter zur Abrechnung gestellt und die betroffenen Kunden werden insoweit darüber getäuscht, die Tarifkalkulationen würden ordnungsgemäß erfolgen und getroffen.
§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB regelt gesetzlich, wann etwas unverbindlich und deshalb vertraglich nicht geschuldet ist.
Darüber darf man niemanden täuschen.
Wer darüber enttäuschend täuscht, der enttäuscht nicht nur.
Die jedenfalls bestehende gesetzliche Verpflichtung des Grundversorgers, den Tarif abzusenken, sobald und soweit es ihm möglich ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] dient jedenfalls dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden. Diese gesetzliche Verpflichtung trifft jedenfalls den Grundversorger. Und dessen Abrechnungen enthalten auch jedenfalls stillschweigend die Erklärung, dass der Tarif ordnungsgemäß kalkuliert, seine Forderung deshalb verbindlich und auch seine Abrechnung deshalb ordnungsgemäß sei. Das ist vollkommen unstrittig. Ist eine der mit der Abrechnung stillschweigend verbundenen Tatsachenerklärungen des Versorgers falsch, kann eine Betrugsstrafbarkeit begründet sein, BGH Az. 5 StR 394/908.
Kommt es erst ans Licht, dann gibt es den Blues. (http://www.youtube.com/watch?v=pVrbsJ_eT0M)
Viele Verbraucher fühlen sich nicht nur betrogen.
Irgendwann ist dann Schluss. (http://www.youtube.com/watch?v=ZZO7af4ygZ0&feature=related)
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Original von tangocharly
Das fälllt durch:
Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG
Es gilt im kommunalen Bereich zunächst das Kostendeckungsgebot versus Kostenüberschreitungsverbot (BGH Urteil vom 21.09.05 VIII ZR 8/05 II2c). Stadtwerkegewinne müssen dem Zweck dienen. Der Zweck folgt aus § 1 EnWG. Gas und Strompreise sind danach bedarfswirtschaftlich bzw. maximal betriebswirtschaftlich notwendig zu kalkulieren.
Angemessen für eingebrachtes Eigenkapital ist eine marktübliche Verzinsung (kommunales Wirtschaftsrecht). Marktüblich sind die jeweiligen Kapitalkosten für langfristige Kommunalkredite. Quersubventionierungen und zweckfremde Gewinnverwendungen für z. B. Bäder, Sportförderung, Sportarenen, Nahverkehr etc. pp. verstossen gegen das Äquivalenzprinzip, weil der Energieverbraucher für Leistungen bezahlen muss, die er nicht in Anspruch nimmt. Dazu kommen die § 1 und 2 EnWG die kaum ernsthaft anders interpretiert werden können.
Wenn Stadtwerke neben Quersubventionierungen noch hohe zweistellige Eigenkapitalrenditen abliefern, dann ist da eher die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit zu stellen (GG § 14 (3)). Schleichende Enteignung der Verbraucher durch überhöhte Gebühren und überhöhte Preise ohne Grundlage!
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Kommmunal beherrschte Unternehmen können durchaus Eigengesetzlichkeiten unterliegen.
Diese ergeben sich jedoch nicht aus dem EnWG.
Dann stellt sich die Frage, ob man die Preisbildung kommunal beherrscher Energieversorger grundsätzlich anders bewerten sollte, als die Preisbildung von Regionalversorgern oder Konzernunternehmen.
Schließlich gilt das EnWG für alle gleichermaßen.
Ob E.ON auch ein Schwimmbad hat, ist ohne weiteres nicht ersichtlich;
Nahverkehr wohl allenfalls zwischen Mitarbeitern, jedoch nicht öffentlich,....
Es muss wohl Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien geben, die für alle Grundversorger gleichermaßen Geltung beanspruchen, jedenfalls, wenn diese sich selbst kontrollieren wollen bzw. müssen.
Das Kostendeckungsprinzip wird wohl alle betreffen. Die Netzentgelte werden als Datum hinzunehmen sein. Rücklagenbildung beim Vertrieb kann man sich kaum vorstellen.
Meine bisherige Arbeitshypothese:
Viele Kosten werden in die Grundversorgung geschlüsselt, obschon sie mit dieser nichts zu tun haben.
Sie lassen sich dort gut verteilen und solidarisieren, auf die noch grundversorgten Kunden. Wenn etwa bei einem süddeutschen Staatsversorger ein automobiler Großkunde wegfällt, könnte deshalb dort die Solidarität der grundversorgten Kunden gewünscht sein. Wer kann schon Solidarität besser als die sog. kleinen Leute.
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Original von RR-E-ft
Kommmunal beherrschte Unternehmen können durchaus Eigengesetzlichkeiten unterliegen.
Diese ergeben sich jedoch nicht aus dem EnWG.
Dann stellt sich die Frage, ob man die Preisbildung kommunal beherrscher Energieversorger grundsätzlich anders bewerten sollte, als die Preisbildung von Regionalversorgern oder Konzernunternehmen.
Schließlich gilt das EnWG für alle gleichermaßen.
Würde das EnWG eng ausgelegt, würde sich eine andere Bewertung vermutlich erübrigen. Die kommunalwirtschaftlichen Vorgaben wären dann schon beachtet. Das würde nahezu auch gelten, wenn wir echten Wettbewerb bei Storm und Gas hätten.
Solange das nicht der Fall ist, ist das kommunale Wirtschaftsrecht (GO etc.) für die Kommunen mit ihren kommunalen Konzernen eine Messlatte, die unabhängig vom EnWG nicht gerissen werden darf. Wird sie gerissen, z.B. mit zweistelligen Eigenkapitalrenditen, kann doch in der Grundversorgung kaum noch von billigen Preisen im Sinne § 315 BGB ausgegangen werden.
Die Kommunen sind keine Wirtschaftskonzerne, sie werden auch nicht gleich behandelt. Sie kassieren z.B. steuerfrei privatrechtlich vereinbarte Entgelte (KA) oder die kommunalen Unternehmen erfahren zunehmend Sonderbehandlungen wie das Privileg steuerlicher Verlustverrechnungen. Die kommunalen und politischen Verflechtungen werden nicht als kartellwidrige Verbindungen behandelt etc.pp...
Ob E.ON auch ein Schwimmbad hat, ist ohne weiteres nicht ersichtlich; Nahverkerhr wohl allenfalls zwischen Mitarbeitern, jedoch nicht öffentlich,....
Der Arbeitshypothese kann ich folgen ;) :D
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Aus meiner Sicht gibt es nur zwei Wege um die ambitionierten Ziele des § 1 EnWG zu erreichen.
Entweder man schafft politisch die Liberalisierung wieder ab und kehrt zurück zu genehmigten Tarifen bzw. führt ein neues staatliches Kontrollsystem ein, um die Preiskontrolle nicht hunderten von Amts- und Landgerichten zu überlassen.
Oder aber man verfolgt weiter die Idee der Liberalisierung und stärkt den Wettbewerb der Versorger untereinander um so niedrige Preise durchzusetzen, weil die Kunden bei jeder Erhöhung zum billigeren Konkurrenten abwandern.
Das sind aber letztendlich politische Entscheidungen, die die Gerichte nicht leisten können. Hier kann immer nur eine Einzelfallentscheidung erstritten werden, die den Gesamtkonflikt nicht lösen wird.
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@Black
Wurde schon verstanden, dass Sie gegen jedwede gerichtliche Kontrollen sind. Sie werden Ihre Gründe dafür haben.
In diesem Thread geht es ausnahmsweise mal um Strafrecht.
Die Liberalisierung steht diesem nicht entgegen.
Original von RR-E-ft
Die jedenfalls bestehende gesetzliche Verpflichtung des Grundversorgers, den Tarif abzusenken, sobald und soweit es ihm möglich ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] dient jedenfalls dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden. Diese gesetzliche Verpflichtung trifft jedenfalls den Grundversorger. Und dessen Abrechnungen enthalten auch jedenfalls stillschweigend die Erklärung, dass der Tarif ordnungsgemäß kalkuliert, seine Forderung deshalb verbindlich und auch seine Abrechnung deshalb ordnungsgemäß sei. Das ist vollkommen unstrittig. Ist eine der mit der Abrechnung stillschweigend verbundenen Tatsachenerklärungen des Versorgers falsch, kann eine Betrugsstrafbarkeit begründet sein, BGH Az. 5 StR 394/908.
Da kann es zügig Grundsatzentscheidungen geben, die den Konflikt regeln.
Das können Gerichte auch leisten, wie sich im Falle der BSR gezeigt hat.
Soweit geht die Liberalisierung jedenfalls nicht, als dass geltendes Strafrecht außer Kraft oder auch nur außer Vollzug gesetzt wird.
Wenn Sie eine Tüte durchziehen wollten, müssten Sie dafür auch ins liberalere Ausland fahren oder besser laufen. Hierzulande kann man deshalb in die Reuse gehen. ;)
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Original von RR-E-ft
In diesem Thread geht es ausnahmsweise mal um Strafrecht.
Im öffentlich-rechtlichen Bereich kämen für die unmittelbar Handelnden und die Aufsichtspflichtigen gegebenenfalls noch Disziplinarmaßnahmen dazu. Auch das Verwaltungsrecht kennt schliesslich Gesetze und Verordnungen die einzuhalten sind.
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Black denkt wohl, er wäre schon im liberalen Ausland.
Jedenfalls seine Beiträge erscheinen etwas benebelt. ;)
Dass Grundversorger gestiegene Großhandelspreise weiter gegeben haben, gesunkene Großhandelspreise jedoch nicht entsprechend, liegt halbwegs offen zu Tage.
Zum Beispiel:
Strom-Foward- Preise (http://www.zfk.de/zfkGips/ZFK/zfk.de/Energie-Preise/Energie-Preise/ZfK_0211_StromForward.pdf)
BDEW: Strompreise für Haushaltskunden sinken erst 2010 (http://www.verivox.de/nachrichten/verband-strompreise-sinken-erst-2010-41350.aspx)
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Original von RR-E-ft
Entweder Black benennt jetzt mal die konkreten Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien, nach denen die Versorger sich und ihre zu treffenden Entscheidungen selbt kontrollieren oder er outet sich als aalglatter Laberkopp, der eigentlich keine Ahnung von dem hat, was er den ganzen Tag schreibt, weil auch gar keine Kontrollen bei den Versorgern stattfinden.
Diese konkreten Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien ließen sich dann auf ihre Tauglichkeit abklopfen.
Warum sollte ich das hier tun? Es gibt Anwälte die nehmen für entsprechende Schulungen teuer Geld. Die von der Rechtsprechung bisher aufgestellten Grundsätze einer billigen Tarifkalkulation sind hier ja bestens bekannt.
Hier geht es ja um die Frage, ob durch unbillige Tarifkalkulation eine Straftat verwirklicht wird.
Das keine interne Tarifkontrolle bei den Versorgern stattfindet kann ich nicht bestätigen.
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Um genau zu sein, geht es hier um die Frage, ob Abrechnungsbetrügereien in strafrechtlich unverjährter Zeit zum Nachteil grundversorgter Haushaltskunden in erheblichem Ausmaß vorliegen können.
Ja, sie können, insbesondere wenn gesunkene Kosten entgegen gesetzlicher Verpflichtung nicht durch Tarifabsenkungen zugunsten der betroffenen Kunden weitergegeben wurden, die betroffenen Kunden deshalb in ihren gesetzlich geschützten Vermögensinteressen verletzt wurden und werden.
Ausnahmsweise Hildegard Müller und der Branchenverband BDEW legen selbst die hinreichenden Verdachtsmomente.
\"Die Strompreiserhöhungen am Jahresanfang 2009 sind vor allem auf die Entwicklung der Großhandelspreise an der Strombörse zurückzuführen. Denn viele Unternehmen beschaffen den Großteil des Stroms für Haushaltskunden ein bis zwei Jahre im Voraus\", erläuterte Hildegard Müller, Vorsitzende des BDEW.
Damals habe das durchschnittliche Preisniveau an der Börse deutlich höher gelegen als in den vergangenen Monaten.
\"Eine Trendwende bei den Haushaltsstrompreisen könnte es ab Anfang 2010 geben. Denn die Entwicklung beim Strompreis ist keine Einbahnstraße\", sagte Müller. Wenn die Großhandelspreise für Strom an der Börse weiter auf dem derzeitigen Niveau blieben, könnte dies zu niedrigeren Beschaffungspreisen für die Stromvertriebsgesellschaften und damit zu niedrigeren Strompreisen für die Haushaltskunden führen.
Diese Preissenkungen könnten aber zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten weitergegeben werden.
Einfacher Kontrollblick: Strom-Foward- Preise (http://www.zfk.de/zfkGips/ZFK/zfk.de/Energie-Preise/Energie-Preise/ZfK_0211_StromForward.pdf)
Und solche möglichen Abrechnungsbetrügereien müssen jedenfalls schnellstmöglich durch interne Kontrollen abgestellt werden, dürfen nicht weiter verdeckt und vertuscht werden.
Der wirtschaftliche Schaden ensteht für Verbraucher und Energieversorger in erheblicher Höhe. Dies zuverlässig zu unterbinden, zu verhindern und abzustellen steht unter anderem in der Verantwortung der Compliance Officers in den Unternehmen selbst, die dafür eigene strafrechtliche Verantwortung tragen können.
Und andere können auch etwas. Und das wird sich zügig zeigen.
Original von RR-E-ft
Die jedenfalls bestehende gesetzliche Verpflichtung des Grundversorgers, den Tarif abzusenken, sobald und soweit es ihm möglich ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] dient jedenfalls dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden. Diese gesetzliche Verpflichtung trifft jedenfalls den Grundversorger. Und dessen Abrechnungen enthalten auch jedenfalls stillschweigend die Erklärung, dass der Tarif ordnungsgemäß kalkuliert, seine Forderung deshalb verbindlich und auch seine Abrechnung deshalb ordnungsgemäß sei. Das ist vollkommen unstrittig. Ist eine der mit der Abrechnung stillschweigend verbundenen Tatsachenerklärungen des Versorgers falsch, kann eine Betrugsstrafbarkeit begründet sein, BGH Az. 5 StR 394/908.
Und dann ist Schluss mit lustig.
Es mag schon sein, dass es einen Wettbewerb um solche Abrechnungsbetrügereien gibt. Dann sicherlich auch in Bezug auf das spätere Strafmaß.
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@RR-E-ft
Wer gewinnt denn wodurch die ganz konkreten Fakten, dass es einem Energieversorger möglich war, seinen Tarif abzusenken, und in welchem Ausmaß er das hätte tun müssen?
Die Aussage von Frau Hildegard Müller und die Entwicklung der Strom-Forward-Preise sind viel zu allgemein gehalten, um einem individuellen Stromversorger eine Preisüberhöhung nachzuweisen. Weder der Zeitpunkt noch das Ausmaß der Preisüberhöhung lassen sich ohne Kenntnis der konkreten Bezugsverträge beurteilen. Es mag Indizien in Form von allgemeinen branchenbezogenen Trends und Statistiken geben, aber diese Indizien rechtfertigen keine Anklage gegen ein bestimmtes Unternehmen im konkreten Einzelfall.
Glauben Sie etwa, Staatsanwaltschaften würden gegebenenfalls aufwendige Ermittlungen anstellen und Klagen erheben, um hilflose Bürger vor weiterem Betrug durch Energieversorger zu schützen? Meine Erfahrung sagt: das müsste von Gesetzes wegen bei einem Offizialdelikt so sein, doch in der Praxis gibt es etliche, meist unüberwindbare Hürden. Diese Hürden gehen auf politische Einflussnahme und auf gewollt unzureichenden Ressourcen in der Strafverfolgung zurück, vgl. auch den Bericht zum behaupteten politischen Mißbrauch des Strafrechtssystems in Mitgliedstaaten des Europarates (http://www.cleanstate.de/Behaupteter%20politisch%20motivierter%20Missbrauch%20des%20Strafrechtssystems%20in%20Mitgliedstaaten%20des%20Europarats.html) und meinen Aufsatz zu den \"Abhängigkeiten der deutschen Justiz (http://www.cleanstate.de/Abhaengigkeiten_der_deutschen_justiz.html)\".
Deshalb halte ich Ihre Erwartung für unrealistisch, dass es zu einem Wettbewerb in Bezug auf das spätere Strafmaß für die Abrechnungsbetrügereien kommt.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
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Ach Herr Dr. Gutsche. Mein Glauben steht nicht zur Debatte. Auch für Sie nicht. Wir stehen mittlerweile in Kontakt mit speziellen Kollegen, denen alle Mittel zur Aufklärung in die Hand gelegt sind. Auf Ihre Erfahrung gebe ich nicht viel, aus eigener Erfahrung heraus. Wir teilen unser Wissen nicht mit jedem, wofür um Verständnis gebeten wird. Wir halten uns lieber an die Volljuristen, mit denen wir uns sachlich gut verstehen. Im Gegensatz zu Ihnen schätzen wir die Meinung ganz besonderer Strafrechtsexperten. Bleiben Sie mal lieber bei der Mathematik.
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Abwarten.
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Nicht zu lange! Es besteht dringender Handlungsbedarf.
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Bei Lichte betrachtet ist es so:
Derjenige Grundverorger, der seine Tarifkalkulation nicht strikt daraufhin kontrolliert, ob diese zutreffend ist und ob er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tarifabsenkung zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] nachweisbar hinreichend Rechnung getragen hat, dessen Abrechnungen sind stillschweigend mit einer zur Täuschung geeigneten, nicht den Tatsachen entsprechenden und somit falschen Erklärung verbunden. Das muss der betreffende Grundversorger bzw. dessen Verantwortliche auch schon selbst wissen. Es kommt ihnen schließlich darauf an. Und sie wollen es bewusst darauf ankommen lassen.
Es mag so sein, dass Versorger sich vorgenommen hatten, eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung auch in ihre Sonderverträge zu implementieren.
Dies ist ihnen jedoch zumeist nicht gelungen, da bei Vertragsabschluss nicht wirksam vereinbart wurde, dass der Versorger die Preise nach Vertragsabschluss unter Beachtung von §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zur Wahrung der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden der Billigkeit entsprechend bestimmen muss, weil bei Vertragsabschluss ein feststehender Preis vereinbart wurde (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46).
Wurde hingegen die gesetzliche Verpflichtung wirksam vertraglich vereinbart, kann auch diesbeszüglich die selbe Betrugsstrafbarkeit begründet sein wie bei den Abrechnungen des Grundversorgers.
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Original von RR-E-ft
Bei Lichte betrachtet ist es so:
Derjenige Grundverorger, der seine Tarifkalkulation nicht strikt daraufhin kontrolliert, ob diese zutreffend ist und ob er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tarifabsenkung zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] nachweisbar hinreichend Rechnung getragen hat, dessen Abrechnungen sind stillschweigend mit einer zur Täuschung geeigneten, nicht den Tatsachen entsprechenden und somit falschen Erklärung verbunden. Das muss der betreffende Grundversorger bzw. dessen Verantwortliche auch schon selbst wissen. Es kommt ihnen schließlich darauf an. Und sie wollen es bewusst darauf ankommen lassen.
Bei Lichte betrachtet sehe ich es so:
Da der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben zur Preiskalkulation gemacht hat gibt der Versorger mit einer Rechnung nur die Erklärung ab, sein billiges Ermessen i.S.d. § 315 BGB ausgeübt zu haben. Daher liegt auch bei unbilligem Preis keine Täuschung über Tatsachen vor, denn die Frage der tatsächlichen Billigkeit ist eine dem Ermessenspielraum unterworfene Rechtsfrage. Eine Strafbarkeit wegen Betruges scheidet daher schon deshalb aus.
Der BGH hat zudem in mehrfacher Rechtsprechung bestätigt, dass die widerspruchslose Hinnahme auch eines unbilligen Preises eine wirksame Forderung des Versorgers begründet. Da durch einen vollendeten Betrug keine wirksame Forderung begründet werden könnte (§ 134 BGB), kann in der unbilligen Festsetzung kein Betrug liegen.
Derjenige Versorger, der seinen Preis überhaupt nicht nach Billigkeitsgesichtspunkten kontrolliert handelt grob fahrlässig, aber bewußte Fahrlässigkeit begründet keinen bedingten Vorsatz. Betrug kann jedoch nicht fahrlässig verwirklicht werden.
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@Black
Überprüfen Sie Ihr Licht. Wenn Sie meinen vorhergehenden Beitrag noch einmal genau lesen, wird Ihnen wohl auffallen, dass Sie von falschen Voraussetzungen ausgehen.
Plötzlich behaupten Sie, die mit der Abrechnung stillschweigend verbundene Erklärung würde nur Rechtsansichten betreffen.
Das ist Ihr Irrtum. Mit der Abrechnung sind stillschweigend objektiv prüffähige Tatsachenbehauptungen verbunden.
Gerade darin liegt ja der Abrechnungsbetrug begründet (BGH Az. 5 StR 394/08]
Sie werden im Strafrecht wohl bald zu Hause sein.
Welche Erklärung gibt der Grundversorger in Bezug auf seine gesetzliche Tarifabsenkungspflicht zu Gunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] - die dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dient- stillschweigend ab ?!
Wenn eine strikte Kontrolle der Tarifkalkulation auf die Einhaltung dieser bestehenden gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich nicht erfolgte, ist die mit der Abrechnung verbundene stillschweigende Erklärung des Grundversorgers jedenfalls objektiv falsch.
Original von RR-E-ft
Derjenige Grundverorger, der seine Tarifkalkulation nicht strikt daraufhin kontrolliert, ob diese zutreffend ist und ob er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tarifabsenkung zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] nachweisbar hinreichend Rechnung getragen hat, dessen Abrechnungen sind stillschweigend mit einer zur Täuschung geeigneten, nicht den Tatsachen entsprechenden und somit falschen Erklärung verbunden. Das muss der betreffende Grundversorger bzw. dessen Verantwortliche auch schon selbst wissen. Es kommt ihnen schließlich darauf an. Und sie wollen es bewusst darauf ankommen lassen.
Wir müssen aufgrund der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung davon ausgehen, dass alle Gerichte einschließlich BGH die gesetzlichen Vorschriften zu beachten haben, also auch § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Bei Lichte betrachtet, kommt es darauf für die objektiv falsche Erklärung des Grundversorgers über objektiv prüffähige Tatsachen, die mit seiner Abrechnung stillschweigend verbunden ist, jedoch auch gar nicht an:
Abzustellen ist strafrechtlich auf diese mit der Abrechnung verbundene stillschweigende Erklärung des Grundversorgers über objektiv überprüfbare Tatsachen.
Der Kunde zahlt doch nur deshalb auf diese Abrechnung, weil er auf die in ihr stillschweigend verkörperte objektiv falsche Erklärung des Versorgers besonders vertraut.
Hätte der Grundversorger der Abrechnung eine objektiv zutreffende Erklärung beigefügt, hätte er schon selbst keine entsprechende Zahlung der betroffenen Kunden erwartet.
Es kam dem Grundversorger gerade auf den Erfolg an, nämlich dass die Kunden seiner Abrechnung vertrauen und deshalb vorbehaltlos vollständig zahlen.
Besser lässt sich ein direkter Vorsatz für die Betrugsstrafbarkeit wohl auch gar nicht erklären.
Dass der Grundversorger sich womöglich darüber irrt, er könne den zu unrecht erlangten Vermögensvorteil auf Dauer behalten (worüber naturgemäß jeder Betrüger irrt), kommt es jedenfalls nicht an, siehe nur § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 13 StGB.
Wir hatten § 263 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 StGB zudem so verstanden, dass schon der Versuch strafbar ist.
Das dafür notwendige unmittelbare Ansetzen liegt in der Absendung entsprechender Abrechnungen an die Kunden.
Der Erfolg muss für die Strafbarkeit also gar nicht erst eintreten.
Bemerkenswert, dass die Staatsanwälte, mit denen ich mich zu der Frage verständigt habe, dies auf Anhieb verstanden haben.
Die haben nämlich von allein darauf hingewiesen. Wir vertrauen auf deren Expertise.
Grundversorger mögen sich auf anderen Zirkus verlassen. Dann sind sie bald verlassen.
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Die Praxis wird es zeigen. :rolleyes:
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Die Praxis wird es ganz bestimmt zeigen.
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Nüchtern -nicht (voll-) juristisch- betrachtet (Asche über mein Haupt) ist der
Argumentation des (Voll-) Juristen Black :
Black: Da der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben zur Preiskalkulation gemacht hat
gibt der Versorger mit einer Rechnung nur die Erklärung ab, sein billiges Ermessen
i.S.d. § 315 BGB ausgeübt zu haben. Daher liegt auch bei unbilligem Preis keine
Täuschung über Tatsachen vor, denn die Frage der tatsächlichen Billigkeit ist eine
dem Ermessenspielraum unterworfene Rechtsfrage. Eine Strafbarkeit wegen Betruges
scheidet daher schon deshalb aus.
wohl nicht mit allein mit dem Argument
RR-E-ft: Mit der Abrechnung sind stillschweigend objektiv prüffähige
Tatsachenbehauptungen verbunden (BGH Az. 5 StR 394/08]
zu begegnen.
Was geschieht bspw. wenn der Versorger Unkenntnis des Vorliegens von Merkmalen
des objektiven Tatbestandes geltend macht, zumal die Versorger bislang ja Ihre
Preisfindung auf 1/4-jährlicher Basis im voraus prognostiziert haben, diese einmal zu
ihren Gunsten so nicht eintritt, sie daraufhin die Preisabsenkung für das nächste
kommende 1/4 Jahr \"vergessen\" und so auch abrechnen?
RR-E-ft:
Wir stehen mittlerweile in Kontakt mit speziellen Kollegen, denen alle Mittel zur
Aufklärung in die Hand gelegt sind.
Uns alle im Verbraucherkampf stehende nicht (volle-) Juristen :D hier im Forum
würde die namentliche Benennung des Aufklärungs-Terminators und ein kurzer Umriss
seiner beabsichtigten Vorgehensweise bei der Aufklärung der strafrechtlich relevanten
Tricksereien der Energieversorger schon \"behelflich\" sein; also nennen Sie mal endlich
Roß und Reiter, was da so im \"Stillen\" abgeht, ehe sich Dr. Gutsche womöglich seine
aus Ihrer Sicht tendenziösen Aufsätze bei Gelegenheit doch wohl an die Kniescheibe
nageln muss , was zumindest wir Nicht (Voll-) Juristen nicht wollen :].
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@Stubafü
Diskutieren Sie bitte mit denjenigen, mit denen Sie sich verstehen.
Dass Sie sich im Strafrecht nicht auskennen, muss niemanden bekümmern.
Herr Dr. Gutsche wird sich wohl auch freuen, wenn seine Thesen widerlegt werden.
Dass wir die Kollegen kennen, genügt. Andere werden sie erst noch kennen lernen (müssen).
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Die stillschweigende Erklärung, die mit jeder Abrechnung des Grundversorgers verbunden ist, lautet:
\"Wir haben unserer gesetzlichen Tarifanpassungspflicht entsprochen. Wir haben immer wieder eigenverantwortlich neu umfassend geprüft, ob eine Tarifanpassung zu Ihren Gunsten möglich ist. Wir sind dabei jeweils eigenverantwortlich zu dem Ergebnis gelangt, dass sich auch nach Ausschöpfung aller unserer Möglichkeiten für Sie nichts Günstigeres ergeben konnte.\"
Das ist die in jeder Verbrauchsabrechnung des Grundversorgers stillschweigend verkörperte Tatsachenbehauptung. Diese steht auch in Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG.
Und diese Tatsachenbehauptung lässt sich jedenfalls objektiv daraufhin überprüfen, ob sie zutreffend ist oder aber falsch ist.
Schließlich muss es über die entsprechenden fortlaufenden Prüfungen bei jedem Grundversorger im Hause entsprechende Dokumentationen geben, welche die durchgeführten Prüfungen und deren jeweiliges Ergebnis auch für Dritte nachvollziehbar und überprüfbar belegen.
Wenn sie falsch ist, kann deshalb eine Betrugsstrafbarkeit der Verantwortlichen begründet sein.
Eine andere stillschweigende Erklärung ist mit der Verbrauchsabrechnung jedenfalls nicht verbunden, insbesondere kein auf Annahme gerichteter Antrag auf Entgeltneuvereinbarung gem. §§ 145 ff. BGB. Denn dann könnte der Kunde in Abweichung von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB jedenfalls darüber entscheiden, ob er die Preise ablehnt und jedenfalls allein deshalb nicht vertraglich zur Zahlung verpflichtet ist. Dies aber liefe der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 EnWG ganz offensichtlich zuwider.
Denn bereits aus § 36 Abs. 1 EnWG ergibt sich zwingend, dass in diesem Bereich ausnahmslos alle Haushaltskunden zu dem vom Grundversorger infolge dessen gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht eigenverantwortlich festgelegten Tarif versorgt werden müssen, anderweitige Preisvereinbarungen deshalb jedenfalls gesetzlich unzulässig sind.
Die betroffenen Kunden zahlen die Verbrauchsabrechnungen nur dann vorbehaltlos und vollständig, wenn sie der o. g. stillschweigenden Erklärung des Grundversorgers vertrauen. Ihre vorbehaltlosen und vollständigen Zahlungen dokumentieren deshalb nur dieses Vertrauen, welches der Grundversorger weder enttäuschen, noch missbrauchen darf.
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Original von Black
Daher lautet die Erklärung vielmehr:
\"Die Tarife haben wir aufgrund unseres gesetzlichen Rechtes/unserer gesetzlichen Pflicht neu festgesetzt. DBei dieser Festsetzung haben wir billiges Ermessen i.S.d. § 315 BGB ausgeübt, deshalb ist auch diese Abrechnung nach unserer Überzeugung ordnungsgemäß\"
Genau diese von Black genannte stillschweigende Erklärung wurde im vorhergehenden Beitrag nur objektiviert und konkretisiert.
Da kann sich kein Grundversorger herausreden.
Die allein dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dienende gesetzliche Verpflichtung der Grundversorger ist jedenfalls bekannt.
P.S.:
Psst. Unter uns. Im \"Stillen\" bewahrte praktische Tipps für Hobbyfreunde finden sich hier. (http://de.wikipedia.org/wiki/Aalfang)
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Original von RR-E-ft
P.S.:
Psst. Unter uns. Im \"Stillen\" bewahrte praktische Tipps für Hobbyfreunde finden sich hier. (http://de.wikipedia.org/wiki/Aalfang)
Obacht
Grundsätzlich gehen die Aalfänge in Europa seit Jahren stark zurück. Es wird bereits über ein partielles Fangverbot nachgedacht.
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@Black
Sehe schon, Sie sind gründlich, tauchen tief ein. ;)
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Ob der Grundversorger die gesetzliche Pflicht zur Tarifabsenkung erfüllt oder nicht, kann der betroffene Kunde gar nicht erkennen. Er ist deshalb zwingend darauf angewiesen, dass er der in der Abrechnung stillschweigend verkörperten Erklärung des Grundversorgers über Tatsachenfragen vertrauen kann.
Es besteht leider systematisch die Gefahr, dass er getäuscht wird und nur infolge der Täuschung zu der Auffassung gelangt, die Abrechnung sei ordnungsgemäß erfolgt, und nur deshalb vorbehaltlos vollständige Zahlungen leistet, obschon diese oftmals wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB jedenfalls auch vertraglich nicht geschuldet vielmehr eine Nichtschuld darstellen können.
Da müssen auch strikte interne Kontrollen erfolgen, um die entsprechende Gefahr für die Vermögensinteressen der Kunden sicher zu beherrschen.
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Original von RR-E-ft
die gesetzliche Pflicht zur Tarifabsenkung
Wie schon mehrfach gesagt, gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Tarifabsenkung. Es gibt eine vertragliche Pflicht zur billigen Preisanpassung im Sinne einer gerichtlich überprüfbaren Ermessensentscheidung.
Wenn es eine gesetzliche Pflicht zur Tarifabsenkung gäbe, dann könnte der Kunde ja auch direkt unter Berufung auf diese gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Tarifabsenkung klagen. Es bräuchte dann keines \"Umweges\" über § 315 BGB und die Überprüfung des vertraglich geschuldeten Ermessens.
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@Black
Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten.
Sind Sie jetzt schon Niemand?!
Ab März ist Aalfangzeit. Da hilft kein tiefes Abtauchen. Man erwischt die Räuber auch gut auf dem Grund, wenn man weiß, wo sie sind. ;)
Wie schon mehrfach vom Bundesgerichtshof entschieden, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Tarifanpassung zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Das können Sie auch Tarifabsenkung nennen, wenn Sie möchten. Haben Sie ja auch nachweislich schon selbst erkannt und so genannt.
BGH KZR 2/07 Rn. 26
Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist,
BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18
Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 29).
Ebenso ist vom BGH entschieden worden, dass der Versorger bei seiner Tarifbestimmung seine gesetzliche Verpflichtung aus §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 EnWG berücksichtigen muss (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Diese gesetzliche Verpflichtung besteht ausschließlich zum Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden.
Original von Black
Wenn es eine gesetzliche Pflicht zur Tarifabsenkung gäbe, dann könnte der Kunde ja auch direkt unter Berufung auf diese gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Tarifabsenkung klagen.
Der Grundversorger stützt im Übrigen sein Recht auf rechtsgestaltende Leistungsneubestimmung gegenüber den betroffenen Kunden auf die gleiche gesetzliche Regelung.
Möglicherweise könnte er auch gleich auf Preisneubestimmung klagen, und ist unter Umständen sogar darauf angewiesen, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, auch wenn ihm dieser Umweg nicht passt.
Aber Gesetze sind nun einmal dafür da, um eingehalten zu werden.
Die gesetzlich geforderte Billigkeit ist jedenfalls nichts Beliebiges.
Weder für den betroffenen Kunden noch für den betroffenen Grundversorger, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Die maßgeblichen Tatsachen lassen sich objektiv überprüfen, jedenfalls von Volljuristen in verschiedensten Funktionen.
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Original von RR-E-ft am 14.02.2011 21:44
Zitat:
Original von Lothar Gutsche
Als Mathematiker erlaube ich mir, einen Vorschlag zur Messung der Billigkeit zu unterbreiten. Was halten die Volljuristen von einem konkreten Betrag in Cent/kWh oder eine konkrete Prozentzahl, um die ein Preis für Strom oder Gas nicht überhöht sein darf?
Auch Mathematiker bräuchten für einen solchen Vergleich wohl zunächst den richtigen Preis. Woher nimmt man den? Wo ruft man an?
Der Volljurist würde meinen, wenn man schon den richtigen Preis kennt, dann sollte man doch gleich den nehmen.
Es ist doch nicht wie bei der Fleischersfrau mit dem Daumen auf der Wagge und der Frage \"Darf´s ein bisschen mehr sein?\".
Wüsste der Metzger, dass 10 % Aufschlag in Ordnung gehen, eicht er die Waage gleich entsprechend um.
Möglicherweise hat er schon umgeeicht und seine Frau drückt immer noch mit dem Daumen.
Wir denken da ein bisschen anders. Augenzwinkern
So einfach ist es wirklich nicht. Es gibt keine einfache Messlatte.
Es geht um teilweise sehr unternehmensindividuelle Kosten, Spielräume und Ermessensentscheidungen, auch Prognosen (in Bezug auf den grundversorgungsspezifischen angemessenen Risikoaufschlag).
Was kann unternehmensindividueller sein als die interne Rechnungslegung oder der Jahresabschluss eines Energieversorgungsunternehmens? Im Handelsgesetzbuch sind Berichtspflichten für Kapitalgesellschaften und im EnWG besondere Berichtspflichten für Energieversorgungsunternehmen definiert. Nach den §§ 331 - 335 HGB sind unrichtige Darstellungen im Jahresabschluß und im Lagebericht mit Strafen und Bußgeld belegt. Natürlich gibt es gewisse Spielräume bei der Bilanzierung. Doch sobald diese überschritten werden, müsste der Wirtschaftsprüfer sein Testat verweigern.
Original von Lothar Gutsche am 14.02.2011 21:25
In der internen Rechnungslegung je Geschäftssparte sollte nach § 10 EnWG für jedes Geschäftsjahr ein Gewinn in Cent/kWh ablesbar sein. Wenn dieser Gewinn die ebenfalls nach § 10 EnWG bekannten Kosten um einen bestimmten, prozentualen Wert überschreitet, dann ist der Preis nicht mehr mit der Forderung nach Preisgünstigkeit aus § 1, § 2 EnWG zu vereinbaren. Die übrigen Ziele aus § 1 EnWG wie Umweltverträglichkeit und Sicherheit wären überhaupt nicht beeinträchtigt, wenn dieser Gewinn begrenzt würde. Als Grenzwert würde ich in Anlehnung an § 7 Abs. 6 S. 2 StromNEV und § 7 Abs. 6 S. 2 GasNEV eine Rendite von maximal 10 % für akzeptabel halten.
Einem Verbraucher sind diese Daten als interne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Versorgungsunternehmens nicht bekannt. Doch ersatzweise kann der Verbraucher bei publizitätspflichtigen Unternehmen die Eigenkapitalrendite des Energieversorgers über alle Produkte heranziehen. Wenn die Eigenkapitalrendite 10% übersteigt, dann sollte der Preis unbillig sein. Falls es sich bei dem Energieversorger sogar um ein Kommunalunternehmen handelt, können auch niedrigere Eigenkapitalrenditen als 10 % aus Kommunalvorschriften wie Gemeindeordnungen oder aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen zur Kommunalfinanzierung abgeleitet werden.
Mit einem solchen Messverfahren für die Billigkeit spielt die Diskussion um ein Ermessen des Versorgers keine Rolle mehr. Die äußerste Grenze des Ermessens wäre bei Überschreiten des Referenzwertes von z. B. 10 % Eigenkapitalrendite überschritten.
Ohne einen objektiven, von außen überprüfbaren Maßstab zur Billigkeit von Preisen sehe ich beim \"Aalfang\" hier wenig Erfolgsaussichten. Mein Vorschlag, sich auf eine betriebswirtschaftliche Kennzahl zu beziehen, die jedermann auf Grundlage öffentlich zugänglicher Daten leicht ermitteln kann, erfordert gerade nicht die Kenntnis eines \"richtigen Preises\". Allerdings muss man auf ungefälschte, korrekte Jahresabschlüsse der Energieversorgungsunternehmen vertrauen.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Meiner bescheidenen Meinung nach geht es bei der Frage nach der \"Angemessenheit\" nicht nur um die eigentlichen Entgelte für Energielieferungen (also der eigentliche Gas- o. Strompreis etc.), sondern auch um die in den AGBs der Versorger versteckten \"Entgeltklauseln\" für angeblich zusätzlich angefallene Kosten !!!
Nicht nur die pauschalen Mahnkosten (im Falle meines ehem. Gaslieferanten, die gute alte Entega) v. 11,-- €, sondern die vielfältigen Klauseln in den AGBs, die formal auf Gas- o. StromGVV gestützt werden, aber faktisch den Umsatz steigern sollen.
Ein Beispiel: für die Überwachung von Fristen o. Zahlungseingängen werden Fallpauschalen verlangt, die jeder Billigkeit spotten (bis zu 297,50 €).
Allerdings dürfen Unternehmen für \"Tätigkeiten\", die auch in ihrem Eigeninteresse erfolgen, keine Kosten in ihren AGBs verstecken.
Wenn also eine Fremdfirma mit diesen Aufgaben betraut wird, was bei der o.g. Firma E. der Fall ist, dann dürfen solche Kosten nicht einfach neben den Energiepreisen zusätzlich über AGB-Klauseln den betroffenen Kunden aufs Auge gedrückt werden. Wenn die nämlich beim eigenen Personal sparen u. bestimmte Aufgaben (wie die Buchhaltung) outsourcen, stellt dies eine normale Kostenposition dar, die vom Preis gedeckt werden muss, aber nicht über AGB-Pauschalen.
Im Bereich der Sparkassen-AGB ist dies definitiv seit April 09 vom BGH ausgeurteilt. Und bei ausschließlich vertragsrechtlichen Klauseln, die unabhängig v. der Branche sind, kann es daher auch keinen Unterschied machen, ob es Zinswucherer o. Energiepreiswucherer sind.
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Bei den zur gesetzlich zur Tarifbestimmung und -anpassung verpflichteten Unternehmen ist bekannt, dass Tariferhöhungen nur im Umfange tatsächlich gestiegener Kosten erhöht werden dürfen und rückläufige Kosten durch Tarifanpassungen zugunsten der Kunden in mindestens gleichem Umfange weitergegeben werden müssen. Ob dieser gesetzlichen Verpflichtung Rechnung getragen wurde ist sowohl in den Unternehmen selbst objektiv überprüfbar, als auch auf entsprechende Veranlassung von außen. Somit sind die bestehenden getroffenen Tarifbestimmungen jedenfalls objektiv daraufhin kontrollierbar, ob sie in gesetzmäßiger Weise getroffen wurden oder nicht.
Eine Prozentzahl braucht man dafür gerade nicht.
Auch kommt es für eine Betrugsstrafbarkeit gerade nicht darauf an, ob die betroffenen Kunden die maßgeblichen Grundlagen der Tarifbestimmung kennen bzw. kennen können (BGH 5 StR 394/08]. Entscheidend ist allein, ob die betroffenen Kunden durch die mit den Abrechnungen stillschweigend verbundenen Tatsachenbehauptungen über die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung auf der Grundlage einer ordnungsgemäß getroffenen Tarifbestimmung getäuscht werden oder nicht. Für eine Betrugsstrafbarkeit spricht dabei gerade, wenn die betroffenen Kunden die entsprechende Täuschung nicht erkennen können.
Wenn also eine Staatsanwaltschaft schreibt, dass sie eine Betrugsstrafbarkeit wegen einer monierten bestehenden Quersubventionierung nicht erkennen könne, wenn die entsprechende Quersubventionierung aus öffentlichen Stellungnahmnen des Unternehmens klar hervorgeht und somit für die betroffenen Kunden ersichtlich sei, dann liegen die Kollegen bei der Staatsanwaltschaft damit nicht daneben. Es ist dann eben nicht ersichtlich, dass die betroffenen Kunden über die Tatsache einer bestehenden Quersubventionierung überhaupt getäuscht wurden.
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Würden die betroffenen Versorger ihren Abrechnungen für die betroffenen Kunden ausdrückliche Erklärungen beifügen, wonach sie die Tarife nicht in ordnungsgemäßer Weise gebildet haben, ihre Abrechnungen deshalb auch jedenfalls nicht ordnungegmäß sein können, so läge auch insoweit kein Betrug vor. Und mag die Tarifüberhöhung auch 160 Prozent betragen. Auf die Prozentzahl kommt es dabei überhaupt nicht an.
Keiner der betroffenen Kunden würde dann in dem Vertrauen darauf, dass die Abrechnungen ordnungsgemäß erfolgten, vollständig oder auch nur vorbehaltlos seine Zahlungen auf die betroffenen Verbrauchsabrechnungen leisten, § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV.
Einigkeit sollte darüber bestehen, dass der Betrug bzw. dessen Versuch strafbar ist und man nicht allein dafür bestraft wird, dass man sich hat erwischen lassen.
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Wird eine Betrugsstrafbarkeit gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 13 StGB festgestellt, mag sich mancher Verantwortliche denken, dies \"auf einer Backe abzusitzen\". Mag sogar sein.
Vergessen wird dabei jedoch oft, dass die Verantwortlichen im Falle einer Verurteilung den Geschädigten (also den betroffenen Kunden) dann gem. §§ 823 Abs. 2 iVm. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 13 StGB, 249, 421 BGB gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz haften. Die Schadensersatzansprüche sind naturgemäß genauso hoch wie der eingetretene Schaden bei den betroffenen Kunden.
Und dabei kommen naturgemäß leicht Millionenbeträge zusammen, die viele der strafrechtlich Verantwortlichen nicht eben mal haben oder wenn sie solche schon haben, dann jedenfalls persönlich oft nicht flüssig haben und eben mal erübrigen können. Das kann also ganz schnell in den wirtschaftlichen Bankrott und den Verlust von sämtlichen wirtschaftlichen Hab und Gut und zur Zerstörung der gesamten persönlichen Lebensplanung führen.
Verantwortliche sind deshalb gut beraten, durch strikte interne Kontrollen dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Abrechnungsbetrügereien, wo sie bestehen, unverzüglich abgestellt werden.
Denn mit jedem Tag wird der angerichtete wirtschaftliche Schaden bei den betroffenen Kunden größer und kann sich ins \"Unermessliche\" auswachsen.
Die persönliche wirtschaftliche Haftung stellt wohl die größere Strafe für eine böse Tat da. Wobei sich die Frage stellt, wie man die Taten zu zählen hat.
Geht man davon aus, dass jede einzelne betroffene Verbrauchsabrechnung einen eigenen Betrugsfall darstellen könnte, so kann man es bei einzelnen Tätern schnell mit hunderttausendfachem Betrug zu tun haben, für den es in Strafverfahren jedoch entsprechenden \"Rabatt\" geben kann.
Keinen Rabatt gibt es bei den Schadensersatzansprüchen der Kunden aus §§ 823 II, 249, 421 BGB.
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Original von RR-E-ft
Geht man davon aus, dass jede einzelne betroffene Verbrauchsabrechnung einen eigenen Betrugsfall darstellen könnte, so kann man es bei einzelnen Tätern schnell mit hunderttausendfachem Betrug zu tun haben, für den es in Strafverfahren jedoch entsprechenden \"Rabatt\" geben kann.
Bei hunderttausendfachem Betrug handelt der Täter in der Absicht, \"durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen\", wie es § 263 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html) in Absatz 2 Nr. 2 formuliert. Im übrigen ist zu erwarten, dass bei hunderttausendfachem Betrug die Schadenhöhe 50.000 Euro überschreitet, das ist der Betrag, ab dem der BGH einen Vermögensverlust „großen Ausmaßes“ im Sinne von § 263 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html)annimmt, siehe BGH-Urteil 1 StR 274/03 vom 7.10.2003. In solchen Fällen spricht das Gesetz von einem \"besonders schweren Fall\" des Betrugs. Der \"Rabatt\" besteht in einer Erhöhung des Strafmaßes von maximal fünf Jahren auf bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Bei hunderttausendfachem Betrug über mehrere Jahre mit vielen Geschädigten ist auch eine \"Bande\" im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html)denkbar. Für Banden in besonders schweren Betrugsfällen besteht der \"Rabatt\" darin, dass sich die Mindeststrafe von sechs Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Aus meiner Erfahrung durch meine Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft weiß ich, dass es für Mehrfachtäter immer \"Rabatt\" gibt. Es gibt bei 1.000 Fällen deshalb nicht das tausendfache Strafmaß dessen, was für die einzelne Tat ausgeworfen wird, sondern vielleicht nur das 20 bis 50fache. Soweit ich als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an Strafverhandlungen teilgenommen habe, wurde bei der Antragstellung gegen Mehrfachtäter immer ein entsprechender Rabatt berücksichtigt.
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Original von RR-E-ft
Es gibt bei 1.000 Fällen deshalb nicht das tausendfache Strafmaß dessen, was für die einzelne Tat ausgeworfen wird, sondern vielleicht nur das 20 bis 50fache. Soweit ich als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an Strafverhandlungen teilgenommen habe, wurde bei der Antragstellung gegen Mehrfachtäter immer ein entsprechender Rabatt berücksichtigt.
Dafür hat das StGB ja in § 46 verschiedene Strafzumessungsgründe vorgesehen, die natürlich jeder Richter anders anwendet...
Was mir mehr auf den Nägeln brennt, ist die Frage nach der Verpflichtung der Versorger ihr \"Sonderwissen\" zu offenbaren (sollte diese Problematik hier schon angesprochen worden sein, dann bitte nachsehen).
Soll konkret heißen, da die betriebswirtschaftlichen Zahlen zunächst nur den Firmen bekannt sind (z.B. ob und wieweit der Einkauf/Bezug billiger geworden ist), ist es den Kunden u. anderen Außenstehenden gar nicht möglich, die Abrechnungen und Preisbestimmungen zu überprüfen.
Gleiches gilt bei Gestzesänderungen o. Änderungen der höchstrichterlichen Rspr. (das Heer der Vertragsanwälte sitzt wohl eher bei den Versorgern als bei den Verbraucherschützern o. -beratern).
Somit existiert immer ein Ungleichgewicht (zumindest ein Wissensvorsprung) auf Seitens der Unternehmen.
Als Besonderheit kommt hinzu, dass die Energieversorgung (zumindest früher bzw. idealtypisch) sog. Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand ist bzw. gewesen ist. Daher sind viele Versorgungsunternehmen ja mal reine Stadtwerke gewesen - mit einem klaren politischen Auftrag.
Nun sind bekanntlich viele der ehemaligen Statdwerke u.ä. privatisiert oder noch schlimmer als Eigenbetriebe ausgelagert worden.
Resultat: es gelten nicht mehr die Vorschriften des öffentlichen Dienstes, sondern Privatrecht bzw. die Marktgesetze.
Allerdings sind die Leitungspositionen in vielen dieser Eigenbetriebe bzw. privatrechtlich organisierten Unternehmen oft parteipolitisch und nicht fachlich besetzt.
Davon abgesehen, bleibt meine persönliche Frage nach der Verpflichtung der Versorger, ihr \"Sonderwissen\" (s.o.) zu offenbaren, um gleichsam Waffengleichheit mit dem Verbraucher herzustellen.
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@Goetz-lebt
Sie treiben offensichtlich viele Gedanken um, um welche es in diesem Thread nicht geht.
Hier geht es darum, ob Versorger mit ihren Abrechnungen stillschweigend über die Tatsache der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und die Ordnungemäßheit der Tarifkalkulation und Tarifbestimmung täuschen, bei den betroffenen Kunden somit einen entsprechenden Irrtum verursachen können, um diese zu vollständigen und vorbehaltlosen Zahlungen zu veranlassen, um sich durch diese Vermögensverfügungen der betroffenen Kunden einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch das Vermögen der betroffenen Kunden gleichsam entsprechend geschädigt wird.
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Original von RR-E-ft
@Goetz-lebt
Hier geht es darum, ob Versorger mit ihren Abrechnungen stillschweigend über die Tatsache der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und die Ordnungemäßheit der Tarifkalkulation und Tarifbestimmung täuschen, bei den betroffenen Kunden somit einen entsprechenden Irrtum verursachen können, um diese zu vollständigen und vorbehaltlosen Zahlungen zu veranlassen, um sich durch diese Vermögensverfügungen der betroffenen Kunden einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch das Vermögen der betroffenen Kunden gleichsam entsprechend geschädigt wird.
Also wenn es nur um das \"ob\" geht, dann heisst die Frage zu stellen, diese auch gleich zu beantworten.
Wer über eine entscheidungsrelevante Tatsache täuscht, um sich absichtlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und dadurch das Vermögen eines Dritten schädigt, wird in aller Regel den Betrugstatbestand verwirklicht haben.
Die Frage ist doch vielmehr, wie eine solche Täuschung beschaffen sein muss, um die Legaldefinition des § 263 StGB zu erfüllen.
Und dabei bin ich der Meinung, dass es sehr wohl um eine Pflicht zur \"Offenlegung\" o. \"Offenbarung\" seitens der Versorger geht.
Blosses Verschweigen dürfte als Verteidigung durchgehen.
ABER was ist, wenn eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe bzw. zu einem (idealtypisch gesprochen) redlichen Geschäftsgebaren besteht - sei es über \"Treu u. Glauben\" oder aber aufgrund der Gestaltung der Vertragsbeziehung zw. Verbraucher u. Versorger oder gar aufgrund äußerer Umstände, wie z.B. die rechtliche Verfasstheit der einzelnen Versorgungsunternehmen.
Wenn es sich um einen klassischen komunalen Betrieb handelt (z.B. mit dem Bürgermeister bzw. Magistrat als verantwortliches Organ), wird es wohl andere Pflichten geben als wenn es sich um einen börsennotierten Großkon-
zern handelt.
Trotzdem müsste es eine solche Offenbarungspflicht geben (unabhängig von der Rechtsform bzw. Organisation). Was m. E. der Fall ist - nebenbei bemerkt.
UND wer diese Pflicht verletzt, hat dann durch Unterlassen getäuscht.
Dann muss nämlich nicht der Verbraucher mühselig versuchen, falsche Angaben bzw. unterdrückte Informationen nachzuweisen, sondern das fragliche Unternehmen wäre in der Pflicht, sich zu entlasten.
Im Übrigen treiben mich keine (theoretischen) Fragen um, sondern real existierende Tatsachen.
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@Goetz-lebt
Wenn es eine solche Pflicht zur Offenlegung gäbe und der Versorger gleichwohl nicht offenlegt, liegt bereits deshalb keine Täuschung (durch Unterlassen) vor, weil Sie ja die fehlende Offenlegung feststellen und somit nicht in einen Irrtum über Tatsachen fallen können.
Wenn jemand etwas erkennbar nicht mitteilt, dann können Sie sich über den Inhalt des Nichtmitgeteilten deswegen nicht irren.
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Original von Black
@Goetz-lebt
Wenn es eine solche Pflicht zur Offenlegung gäbe und der Versorger gleichwohl nicht offenlegt, liegt bereits deshalb keine Täuschung (durch Unterlassen) vor, weil Sie ja die fehlende Offenlegung feststellen und somit nicht in einen Irrtum über Tatsachen fallen können.
Wenn jemand etwas erkennbar nicht mitteilt, dann können Sie sich über den Inhalt des Nichtmitgeteilten deswegen nicht irren.
Ein sehr merkwürdiger Zirkelschluss.
Dann müsste also ein solcher Versorger nur veröffentlichen, dass er nicht über relevante Umstände informieren will und könnte sich dann locker zurücklehnen; nach dem Motto: Ihr doofen Verbraucher, Ihr könnt euch über den Inhalt des Nichtmitgeteilten auch nicht irren. Sehr witzig !!!
Mal Spass und den nötigen Schalk beiseite; bei zig Millionen Energieverbrauchern kann wohl keiner ernsthaft erwarten, dass alle über das notwendige \"Fachwissen\" verfügen, das aber erforderlich wäre, um eine solche Beurteilung vornehmen zu können.
Selbst in den fachjuristischen Instanzen gibt es nicht immer einheitliche Auffassungen. Außerdem hilft ein pauschaler Verweis auf § 13 StGB nicht wirklich weiter.
Daher mein Punkt: sofern eine (nennen wir es) \"Maßgeblichkeitsschwelle\" überschritten ist, muss der Versorger seine Kundschaft bzw. alle Verbraucher informieren bzw. reagieren.
Sei es bei der Preisbildung (im hier interessierenden Fall der Preissenkung), sei es bei Änderungen der Rechtsprechung (z.B. im AGB-Bereich) oder allgemeine Faktoren.
Daher um die Ausgangsfrage im Blick zu behalten, eindeutiges \"Ja\".
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Original von Goetz-lebt
Ein sehr merkwürdiger Zirkelschluss.
Dann müsste also ein solcher Versorger nur veröffentlichen, dass er nicht über relevante Umstände informieren will und könnte sich dann locker zurücklehnen; nach dem Motto: Ihr doofen Verbraucher, Ihr könnt euch über den Inhalt des Nichtmitgeteilten auch nicht irren. Sehr witzig !!!
Betrug erfordert Täuschung. Wer klar sagt, dass er nichts sagen möchte, der täuscht niemanden.
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Original von Black
Betrug erfordert Täuschung. Wer klar sagt, dass er nichts sagen möchte, der täuscht niemanden.
Ist das wirklich so eindeutig?
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch ............................Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[/list]
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Original von Black
Betrug erfordert Täuschung. Wer klar sagt, dass er nichts sagen möchte, der täuscht niemanden.[/quote]
Also das erinnert nun sehr stark (mit allem Verlaub) an solche Nieten in Nadelstreifen wie Nonnenmacher (der von der HSH Nordbank), wonach eine falsche Bilanz keine gefälschte Bilanz ist...
Rein theoretisch richtig, aber wozu brauche ich dann hochbezahlte Manager (egal in welcher Branche), wenn die sich hinter schlauen Sprüchen verstecken, ansonsten aber nur täuschen, tricksen, lügen u. betrügen...
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Der BGH sagt, dass mit den Abrechnungen eine stillschweigende Erklärung über die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und der Ordnungegemäßheit der Tarifkalkulation inne wohnen kann, wenn eine besondere Tarifbestimmungspflicht besteht.
Eine solche besondere Tarifbestimmungspflicht zugunsten betroffener Kunden besteht ja auch in der Grundversorgung.
Der BGH sagt ferner, dass eine die Betrugsstrafbakeit begründende Täuschung vorliegen kann, wenn die mit der Abrechnung verbundene stillschweigende Erklärung falsch ist.
Der Versorger (die Verantwortlichen bei diesem) weiß, ob er seiner gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zu Gunsten der betroffenen Kunden genügt hat oder nicht, mithin ob seine mit der Abrechnung verbundene stillschweigende Erklärung deshalb zutreffend ist oder nicht.
Und diese Frage lässt sich zudem objektiv überprüfen, intern wie extern.
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Wie sieht es eigentlich mit dem Betrugsvorwurf aus, wenn der Versorger trotz rechtskräftigem Urteil, indem sein Preisänderungsrecht verneint wurde, weiterhin die Abrechnungen mit falschen Preisen versieht?
Das ist doch ganz klar ein versuchter Betrug, oder?
Was macht man gegen Versorger, der Preisprotestlern den Sondervertrag kündigt und bei den Nichtverweigerern diesen weiterlaufen lässt?
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Wenn gegenüber Sondervertragskunden Preise zur Abrechnung gestellt wurden, die weder vertraglich vereinbart sind, noch infolge einer wirksamen Preisänderungsklausel oder einer getroffenen Leistungsbestimmung infolge wirksam vertraglich vereinbarter Preisbestimmungspflicht des Versorgers geschuldet sind, so sind solche Rechnungen jedenfalls fehlerhaft, möglicherweise offensichtlich fehlerhaft.
Es stellt sich dabei die Frage, worüber der Kunde durch solche Abrechnungen etwaig getäuscht wird.
Anders als bei gesetzlicher Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden in der Grundversorgung ist der Abrechnung gegenüber Sondervertragskunden möglicherweise nicht die stillschweigende Erklärung immanent, dass die Abrechnung ordnungsgemäß und die zur Abrechnung gestellten Preise vertraglich geschuldet sind, sondern stellen lediglich ein einfaches Zahlungsverlangen da, welches berechtigt oder unberechtigt bzw. vertraglich begründet oder unbegründet sein kann.
Allein die Tatsache, dass jemand eine Rechnung erstellt und den Rechnungsbetrag einfordert, besagt ja in der Regel noch nichts darüber, ob ein entsprechender Zahlungsanspruch überhaupt besteht.
Betrug setzt eine Täuschung voraus, die zu einem Irrtum führt, der wiederum eine Vermögensverfügung bedingt, welche zu einem rechtswidrigen Vermögensvorteil und einem deckungsgleichem Vermögenschaden führt.
Was macht man gegen...?
Gegen Rotweinflecke soll Speisesalz helfen. Wer behauptet, das Bestreichen mit Marmelde helfe gegen Fettflecke, muss sich deshalb nicht unbedingt wegen Betruges strafbar machen.
Das sind so Fragen, die nicht in diesem Thread diskutiert werden sollten. ;)
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habe mich vielleicht nicht klar ausgedrückt, sorry!
Hintergrund der Frage ist folgende Überlegung: Wenn ein Versorger einen alten Sondervertrag mit nicht gesetzlich abgesicherter Preisanpassungsklausel nur bei denen kündigt, die sich auf deren Nichtigkeit berufen und bei denen weiterlaufen lässt, die einfach immer brav bezahlen und nicht auf ihr Recht bestehen, könnte m.E. die Kündigung rechtsmissbräuchlich sein.
Denn wenn ein Versorger meint, dass er diesen Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr aufrechterhalten kann, muss er m.E. diesen Vertrag auch allen kündigen und nicht nur einigen.
Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.
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Und was hat eine rechtsmissbräuchliche Kündigung mit Betrug zu tun?
In diesem Thread geht es um eine mögliche Betrugsstrafbarkeit.
Vielleicht habe ich mich nicht klar ausgedrückt, sorry!
Original von RR-E-ft
Was macht man gegen...?
Gegen Rotweinflecke soll Speisesalz helfen. Wer behauptet, das Bestreichen mit Marmelde helfe gegen Fettflecke, muss sich deshalb nicht unbedingt wegen Betruges strafbar machen.
Das sind so Fragen, die nicht in diesem Thread diskutiert werden sollten. ;)
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Ist es kein Betrug, einer Verbraucherdurch eine Rechtsmissbräuchliche Kündigung in einen teuren neuen Vertrag (und damit Vermögensschaden)
zu zwingen? was ist es dann?
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Original von RR-E-ft
Betrug setzt eine Täuschung voraus, die zu einem Irrtum führt, der wiederum eine Vermögensverfügung bedingt, welche zu einem rechtswidrigen Vermögensvorteil und einem deckungsgleichem Vermögenschaden führt.
Original von Schwalmtaler
Ist es kein Betrug, einer Verbraucherdurch eine Rechtsmissbräuchliche Kündigung in einen teuren neuen Vertrag (und damit Vermögensschaden)
zu zwingen? was ist es dann?
Täuschung? Dadurch bedingter Irrtum? Dadurch bedingte Vermögensverfügung? ... Es wird wohl eher Unfug sein.
Nicht jeder, der einen Schaden hat, ist deshalb betrogen worden. Allenfalls vom Leben. Wenn einem die wertvolle Münze aus Versehen unrettbar ins Gullyloch kullert, hat man gewiss einen Vermögensschaden.
Deshalb kann man jedoch nicht das Gullyloch vor Gericht stellen.
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Original von RR-E-ft
Der BGH sagt, dass mit den Abrechnungen eine stillschweigende Erklärung über die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und der Ordnungegemäßheit der Tarifkalkulation inne wohnen kann, wenn eine besondere Tarifbestimmungspflicht besteht.
Der BGH sagt ferner, dass eine die Betrugsstrafbakeit begründende Täuschung vorliegen kann, wenn die mit der Abrechnung verbundene stillschweigende Erklärung falsch ist.
Der Versorger (die Verantwortlichen bei diesem) weiß, ob er seiner gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zu Gunsten der betroffenen Kunden genügt hat oder nicht, mithin ob seine mit der Abrechnung verbundene stillschweigende Erklärung deshalb zutreffend ist oder nicht.
Dann liegen wir mit unseren Ansätzen doch näher beieinander als Sie es zunächst angenommen haben.
Wenn eine besondere Tarifbestimmungspflicht besteht, muss der Verpflichtete auch die Anknüpfungstatsachen offenlegen.
Sonst ist eine solche \"Pflicht\" entweder nur heiße Luft oder eröffnet dem Versorger Tür u. Tor zum Tricksen. Und ich denke darauf zielt ja letztlich die Eingangsfrage ab.
Auf die Gefahr hin, ebenfalls einen \"off-topic-Vorwurf\" zu ernten, möchte ich dennoch auf einen m. E. sehr interessanten Gesichtspunkt des Bundesver-
fassungsgerichts im jüngsten Urteil zum sog. \"Flughafenverbot\" hinweisen.
In seinem (glaube am Dienstag verkündeten) Urteil zur Versammlungs- u.
Meinungsfreiheit hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass der betroffene
Flughafenbetreiber zwar privatrechtlich organisiert sei - da aber die öffentliche Hand an diesem Unternehmen die Mehrheit hält, sei der Betreiber trotzdem unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
Das bedeutet: immer, wo der Bund, die Länder o. Kommunen direkt o. indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen haben, gilt der Grundrechts-
schutz.
In diese Richtung geht daher auch mein o.g. Gedanke, dass im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge andere Maßstäbe zu gelten haben als im Bordell oder bei albanischen Hütchenspielern...
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Gerade wenn der Kunde die Grundlagen der Tarifbestimmung nicht kennt, kommt eine betrugsrelevante Täuschung durch die mit der Abrechnung verbundene stillschweigende Erklärung über die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und die Ordnungsgemäßheit der getroffenen Tarifbestimmung in Betracht. In diesem Thread geht es deshalb gerade nicht um die Frage nach der Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen gegenüber dem Kunden.
Die gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht betrifft alle Grundversorger gleichermaßen, vollkommen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und einer etwaigen Beteiligung der sog. öffentlichen Hand oder der offen gehaltenen Hand.
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Original von RR-E-ft
Die gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht betrifft alle Grundversorger gleichermaßen, vollkommen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und einer etwaigen Beteiligung der sog. öffentlichen Hand oder der offen gehaltenen Hand.
Das ist wohl wahr, aber wie sieht die Realität aus ?
Gewiefte Vertragsanwälte und geschickt verklausulierte Vertragsbestimmungen
(insb. in den AGBs) machen es dem Kunden nicht unbedingt einfacher, seine konkrete Rechnung im Hinblick auf o.g. Pflichten zu überprüfen - oder noch zugespitzter formuliert: welcher Kunde (vor allem \"Verbraucher\") kennt denn die Feinheiten ?
Wo kein Kläger, da kein Richter...
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In der Grundversorgung gibt es nur die gesetzlichen Bestimmungen, nämlich §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG iVm. StromGVV/ GasGVV.
Gerade weil die betroffenen Kunden den Wahrheitsgehalt der mit den Abrechnungen des Grundversorgers stillschweigend verbundenen Erklärung nicht selbst überprüfen können und deshalb darauf angeweisen sind, diesen zu vertrauen, kommt eine betrugsrelevante Täuschung in Betracht. In diesem Zusammenhang stellt sich auch nicht die Frage nach vermeintlich gewieften Vertragsanwälten.
Dafür, ob ein Betrug vorliegt oder nicht, kommt es gerade nicht darauf an, ob die betroffenen Kunden die Feinheiten der Abrechnung überhaupt kennen, wenn sie auf die stillschweigend erklärte Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und der getroffenen Tarifbestimmung vertrauen (können) müssen. Die gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht dient schließlich auch dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden.
In diesem Thread geht es schließlich auch nicht um die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle für die betroffenen Kunden schließt die mögliche Betrugsstrafbarkeit gerade nicht aus.
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht auf einen privaten Kläger, sondern auf die staatlichen Ankläger bzw. die staatlichen Anklagebehörden an.
Original von Goetz-lebt
Gewiefte Vertragsanwälte und geschickt verklausulierte Vertragsbestimmungen (insb. in den AGBs) machen es dem Kunden nicht unbedingt einfacher, seine konkrete Rechnung im Hinblick auf o.g. Pflichten zu überprüfen - oder noch zugespitzter formuliert: welcher Kunde (vor allem \"Verbraucher\") kennt denn die Feinheiten ? Wo kein Kläger, da kein Richter...
Mit Verlaub: Weiteres allgemeines Bla, bla brauchen wir an dieser Stelle nicht.
Bei Sonderverträgen, die im Rahmen der Vertragsfreiheit angeboten und abgeschlossen werden, gibt es grundsätzlich weder eine gesetzliche Tarifbestimmungspflicht noch eine gesetzliche Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden.
Es gilt vielmehr der im Rahmen der Vertragsfreiheit (frei) vereinbarte Preis:
LG Frankfurt/O. Urt.v. 22.02.11 Az. 6a S 30/10 Widerklage gegen Gasversorger erfolgreich (EWE) (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=80224&sid=#post80224)
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In dem Thread \"Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?\" gab es schon einmal eine Diskussion zum möglichen Betrug bei vorsätzlich überteuerten Sonderverträgen mit unwirksamer Preisanpassungsklausel.
Original von RR-E-ft, 13.02.2011 19:35 (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=79642#post79642)
Bei Sonderverträgen besteht keine gesetzliche besondere Preisbestimmungspflicht.
Es besteht regelmäßig auch keine vertragliche besondere Preisbestimmungspflicht.
Erkennt der Versorger jedoch, dass er zu einseitigen Preisänderungen infolge nicht wirksam einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklauseln nicht berechtigt ist und stellt er gleichwohl einseitig erhöhte Entgelte entgegen dieser Kenntnis weiter zur Abrechnung, kann auch dies zu einer Täuschung der Kunden darüber führen, die zur Abrechnung gestellten Entgelte seien vollständig geschuldet, was sie tatsächlich jedoch nicht sind.
Nicht schon das Verwenden der unwirksamen Klauseln an sich ist strafbar, sondern erst das wider besserem Wissen weiterhin Zur-Abrechnung-Stellen tatsächlich nicht geschuldeter Beträge kann womöglich eine Betrugsstrafbarkeit begründen, jedenfalls dann, wenn der Versorger das besondere Vertrauen seiner Kunden hat und für eigene Zwecke in Anspruch nimmt.
Der Berliner Professor Dr. Kurt Markert hatte deshalb Strafanzeigen gegen E.ON Hanse und die Berliner Gasag gestellt, vgl. im Detail den Beitrag vom 4.8.2010 unter http://www.energienetz.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromversorger/eon-Hanse__2333/ContentDetail__11496/.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Herr Dr. Gutsche,
zum wievielten Male bringen Sie den Verweis darauf an?
Betrug ist auch an Spielautomaten möglich....
Das ist ein vollkommen anderes Thema und wird bitte auch in einem vollkommen anderen Thread weiter diskutiert.
Ich weiß um die Strafanzeigen von Herrn Prof. Markert und hatte dazu angemerkt, dass ich ihn als Energierechtsexperten sehr schätze, er nicht auch noch Strafrechtsexperte sein muss. ;)
Die Kunden werden dadurch absichtlich darüber getäuscht, dass die Zahlungsansprüche ungerechtfertigt sind.
Eher nicht.
\"Die von E.ON Hanse Vertrieb ihren Sonderkunden seit 2004 gestellten Jahresrechnungen sind insoweit unrechtmäßig, als sie die unwirksamen Erhöhungsbeträge einschließen\".
Kenntnis haben konnten die Verantwortlichen jedenfalls erst mit Rechtskraft der BGH- Entscheidungen und nur wenn danach die unrechtmäßigen Beträge immer noch, aber jedenfalls erst noch weiter zur Abrechnung gestellt werden, könnte eine Betrugsstrafbarkeit begründet sein.
Insbesondere dann, wenn Sondervertragskunden wegen fehlendem Preisänderungsrecht Rechnungen widersprochen und Rechnungsbeträge gekürzt hatten und dann unbegründet auf Zahlung verklagt werden, können sie ja durch die Zahlungsklage auch nicht darüber getäuscht werden, dass die behaupteten Zahlungsansprüche tatsächlich bestehen. Sie werden wohl vielmehr von Anfang an die Unbegründetheit der Zahlungsklage erkennen. ;)
Der Fall liegt jedoch noch bedeutend anders als bei einer gesetzlichen Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht zugunsten der Kunden, die dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dient, die betroffenen Kunden für den Grundversorger erkennbar nur im Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und der getroffenen Tarifbestimmung vorbehaltlos und vollständig Zahlungen auf die inkrimnierten Abrechnungen leisten.
Und darum geht es in diesem Thread, undzwar nur darum.
Sonst fühle ich mich um meine Lebenszeit betrogen. ;)
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Der Fall liegt jedoch noch bedeutend anders als bei einer gesetzlichen Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht zugunsten der Kunden, die dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dient, die betroffenen Kunden für den Grundversorger erkennbar nur im Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und der getroffenen Tarifbestimmung vorbehaltlos und vollständig Zahlungen auf die inkrimnierten Abrechnungen leisten.
Staun! Wird hier jetzt Betrug (§ 263 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) diskutiert ?
Seit wann hat der Grundversorger eine Vermögensbetreuungspflicht?
Der Gedanke wäre zwar nicht schlecht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB), dann bräuchte man auch sich nicht ständig mit der dämlichen Widerspruchsproblematik auseinander zu setzen, die offensichtlich nur der \"Sicherung der Ertrags- und Erlöslage\" der Versorgungswirtschaft dient (BGH, VIII 36/06).
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Im Moment geht es nur um die Täuschung. Wer von einer Unrechtmäßigkeit Kenntnis hat, wird wohl nicht mehr vorbringen können, dass er dahingehend getäuscht wurde. Anders bei dem Millionenheer von Verbrauchern in der Grundversorgung, die alle nur deswegen brav zahlen, weil sie wissen, dass die Versorger einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht unterliegen und darauf vertrauen können und müssen, dass ihr gefolgt wird. Diese Verbraucher werden tatsächlich in die Irre geführt.
Insoweit sehe ich auch in der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht einen Schutz für das Vermögen der Verbraucher, in das ungerechtfertigt eingegriffen werden soll.
Hinsichtlich einer Täuschung stellt sich jedoch auch die Frage, ob gegenüber bestehenden Tatsachen in die Irre geführt, also getäuscht wird, und das ist ebenso entscheidend.
Dazu die Argumentation aus der Versorgerwelt:
Der Versorger bestreitet, dass das Gesetz entsprechende Tatsachen parat hält. Er weiß nur, dass er seiner Preisbestimmungspflicht der Billigkeit entsprechend nachkommen muss. Und was die Rechtsprechung zur Billigkeit entwickelt hat, z.B. die Rechtspflicht zur Kostenabsenkung usw., sind Erkenntnisse, die sich aus der Rechtsanwendung heraus gebildet haben - also Rechtsfragen und somit keine wahren Tatsachen. Solche Tatsachen wird man vergeblich im Gesetz suchen.
Mir stellt sich somit die Frage, ab wann diese Rechtsfragen mit ihren von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmalen in den Zustand von Tatsachen im Sinne § 263 StGB übergehen, weil nur im Hinblick auf Tatsachen getäuscht werden kann.
Zitat von RR-E-ft
Mit der Abrechnung sind stillschweigend objektiv prüffähige Tatsachenbehauptungen verbunden.
Gerade darin liegt ja der Abrechnungsbetrug begründet (BGH Az. 5 StR 394/08]
Für die angezogene BGH-Entscheidung wird das wohl zutreffen. Denn hier waren die Tatsachen im Straßenreinigungsgesetz konkret umschrieben und es konnte schon aus dem Gesetz heraus erkannt werden, wie mit den Kosten umzugehen ist.
In der Grundversorgung wird das aus Versorgersicht jedoch bestritten werden. Die mit der Abrechnung stillschweigend verbundene Behauptung werden Versorger immer nur darauf beziehen wollen, dass sich ihre Preisbildung und danach auch die Abrechnung ausschließlich im Rahmen von billigem Ermessen vollzogen hat. Diese Aussage verankern Versorger sogar in ihren AGB, gewissermaßen als ein Gütesiegel dafür, wie pflichtbewusst und gesetzestreu sie bei ihrer Preisbildung vorgehen.
Wird irgendwann einmal ihr tatsächliches Preisgehabe durch ein Gericht ans Licht gezerrt, nach dem Maßstab billigen Ermessens verworfen und hinsichtlich des Preises eine Ersatzbestimmung vorgenommen, dann werden sie nach ihren Aussagen nur geirrt, möglicherweise eine fehlerhafte Handlung begangen, aber niemals getäuscht oder gar betrogen haben.
Auch die danach vorgenommenen Abrechnungen werden sie immer mit der Erklärung verbinden, dass sie „ausschließlich nach Maßgabe der Billigkeit“ erfolgt sind.
So lange das Gesetz und die dazugehörigen Verordnungen die verpflichtenden Tatsachen derart dürr und matt ausgestalten und es ausschließlich einer Billigkeitsbetrachtung im Rahmen der Rechtsprechung überlassen, die dazugehörigen Merkmale im weiten Spielraum dieses Ermessens aufzutreiben, so lange werden die Versorger die Billigkeit wie ein Bollwerk benutzen, um dahinter ihrem ureigensten Interesse zu folgen. Black hat das erkennbar gemacht.
Es wird nun interessant sein, wie die sogenannten CCO’s aus ihren Stellenbeschreibungen heraus mit diesem Billigkeitsgebaren in ihren Unternehmen umgehen und wie sie dabei das Gehör ihrer Vorstandskollegen finden.
Gruß
Jagni
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Es geht hier um die mögliche Betrugsstrafbarkeit hinsichtlich der Grundversorgung.
Konkret geht es um die gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18:
Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist
Diese gesetzliche Pflicht der Grundversorger dient offensichtlich dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden.
Die stillschweigende Erklärung, die deshalb mit den Abrechnungen der Grundversorger in Bezug auf die Ordnungegemäßheit der Abrechnung und die Ordnungsgemäßheit der getroffenen Tarifbestimmung verbunden sind, wurde weiter oben bereits konkret aufgezeigt. Diese stillschweigende Erklärung betrifft keine Rechtsfragen, sondern immer objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptungen.
Original von RR-E-ft
Die stillschweigende Erklärung, die mit jeder Abrechnung des Grundversorgers verbunden ist, lautet:
\"Wir haben unserer gesetzlichen Tarifanpassungspflicht entsprochen. Wir haben immer wieder eigenverantwortlich neu umfassend geprüft, ob eine Tarifanpassung zu Ihren Gunsten möglich ist. Wir sind dabei jeweils eigenverantwortlich zu dem Ergebnis gelangt, dass sich auch nach Ausschöpfung aller unserer Möglichkeiten für Sie nichts Günstigeres ergeben konnte.\"
Das ist die in jeder Verbrauchsabrechnung des Grundversorgers stillschweigend verkörperte Tatsachenbehauptung. Diese steht auch in Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG.
Und diese Tatsachenbehauptung lässt sich jedenfalls objektiv daraufhin überprüfen, ob sie zutreffend ist oder aber falsch ist.
Schließlich muss es über die entsprechenden fortlaufenden Prüfungen bei jedem Grundversorger im Hause entsprechende Dokumentationen geben, welche die durchgeführten Prüfungen und deren jeweiliges Ergebnis auch für Dritte nachvollziehbar und überprüfbar belegen.
Wenn sie falsch ist, kann deshalb eine Betrugsstrafbarkeit der Verantwortlichen begründet sein.
Eine andere stillschweigende Erklärung ist mit der Verbrauchsabrechnung jedenfalls nicht verbunden, insbesondere kein auf Annahme gerichteter Antrag auf Entgeltneuvereinbarung gem. §§ 145 ff. BGB. Denn dann könnte der Kunde in Abweichung von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB jedenfalls darüber entscheiden, ob er die Preise ablehnt und jedenfalls allein deshalb nicht vertraglich zur Zahlung verpflichtet ist. Dies aber liefe der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 EnWG ganz offensichtlich zuwider.
Denn bereits aus § 36 Abs. 1 EnWG ergibt sich zwingend, dass in diesem Bereich ausnahmslos alle Haushaltskunden zu dem vom Grundversorger infolge dessen gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht eigenverantwortlich festgelegten Tarif versorgt werden müssen, anderweitige Preisvereinbarungen deshalb jedenfalls gesetzlich unzulässig sind.
Die betroffenen Kunden zahlen die Verbrauchsabrechnungen nur dann vorbehaltlos und vollständig, wenn sie der o. g. stillschweigenden Erklärung des Grundversorgers vertrauen. Ihre vorbehaltlosen und vollständigen Zahlungen dokumentieren deshalb nur dieses Vertrauen, welches der Grundversorger weder enttäuschen, noch missbrauchen darf.