Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 03. Februar 2011, 15:02:18
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Widerspruchsschreiben abändern! (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=79227&sid=#post79227)
Original von RR-E-ft
In den Anschreiben an die Versorger sollte es fortan heißen:
Sie wollen auch weiterhin mir gegenüber Preise zur Abrechnung stellen, die nicht vertragsgemäß sind.
Dies lehne ich ausdrücklich ab. Solche werde ich nicht zahlen.
Die von mir zukünftig noch geleisteten Zahlungen erfolgen ausdrücklich nur noch unter dem Rückforderungsvorbehalt.
Eine Preisbestimmungspflicht wurde bei Vertragsabschluss oder danach nicht vertraglich vereinbart, so dass Sie zu Preisänderungen vertraglich nicht berechtigt sind (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 21, VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16, juris).
Selbst wenn eine Preisbestimmungspflicht besteht, was nur in Fällen der Grund- und Ersatzversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG gesetzlich der Fall ist, so sind Sie dieser jedenfalls nicht entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Energieversorger gem. § 2 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Energie mir gegenüber nachgekommen.
Ihre unwiderrufliche einseitige Preisbestimmung rüge ich deshalb auch als unbillig und berufe mich jedenfalls auch auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. BGH X ZR 60/04 unter II 1.)
Dies betrifft den Gesamtpreis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39, juris).
Weisen Sie mir die Billigkeit Ihrer Preisbestimmung und vor allem anhand offen gelegter Preiskalkulation nachvollziehbar und prüffähig nach, dass Ihre Preisbestimmung Ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung entspricht, der Preis soweit wie möglich abgesenkt wurde (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43, VIII ZR 81/08 Rn. 18, juris).
Den Eingang dieses Schreibens wollen Sie mir bitte schriftlich bestätigen.
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Original von tangocharly
Original von RR-E-ft
In den Anschreiben an die Versorger sollte es fortan heißen:
[...].
.... sollten Sie vielleicht noch mal drüber schlafen - und erst dann ein Ei drüber schlagen.
Original von RR-E-ft
@tangocharly
Bin für Telefonate, EMails und PN von engagierten Kollegen immer gern empfänglich.
Alle anderen können hier gern Ihre Anmerkungen zur Diskussion stellen.
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Also nicht mehr §307ff bei Sonderverträgen. Verstehe ich das richtig? Schreibe nämlich gerade meinen Widerspruch auf die Jahresrechnung des Versorgers (Sondervertrag).
Gruß VanZandt
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Der BGH sagt in KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIIII ZR 56/08, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08...., dass auch eine wirksam einbezogene Preisänderungsklausel gem. § 307 BGB unwirksam ist, wenn diese keine Preisbestimmungspflicht enthält.
Wird durch einen Sondervertragskunden deshalb die vertragliche Vereinbarung einer Preisbestimmungspflicht des Versorgers bestritten, betrifft dies ebenso den Fall einer nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklausel wie auch den Fall einer wirksam einbezogenen unwirksamen Klausel. § 307 BGB braucht man hierfür nicht zu nennen.
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Danke für die prompte und prägnante Antwort. :)
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Hallo,
wider Erwarten hat mein Versorger den Eingang meines erneuten Schreibens(alte Version) gegen die Verbrauchsabrechnung 2010 nicht bestätigt.
Soll ich jetzt eine neue Version hinterherschicken(diesmal natürlich per Einschreiben) und welche Passagen muss ich mit welchen austauschen.
Die Formulierunge von RR-E-ft sind mit, tschuldigung, etwas zu sehr juristendeutsch.
Kann nicht das \"offizielle\" Musterschreiben geändert werden, damit gerade auch Neueinsteiger per link eine geeignete Vorlage haben?
Herzliche Grüße
rkausg