Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Kreuznach => Thema gestartet von: Cremer am 01. Februar 2011, 08:05:52
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In der heutigen Tagespresse zu finden:
Zivilkammer wird die Klage gegen Cremer wohl zurückweisen: Kunde zahlte preiserhöhungen bei Strom und Gas nicht.
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Dort zeichnet sich ein Etappensieg für ihn ab und eine Schlappe für die Stadtwerke. Am zweiten Verhandlungstag deutet die Richterin an, dass sie die Klage der Stadtwerke wohl abweisen wird. Die Richterin machte gestern klar, das der Beklagte ganz bewusst im November 2004 einen Sondervertrag abgeschlossen hatte, der ihm einen günstigen Preis für zwei Jahre garantierte.
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Auch die Klausel, dass es dafür keiner schriftlichen Benachrichtigung des Kunden bedarf sei unglücklich. Dies hatte Cremers Anwalt Thomas Fricke schon bei der ersten Sitzung moniert. Die Kammer sei der Auffassung, dass die Stadtwerke als Klägerin an den Sondervertrag gebunden sei, der Vertrag bestehe weiterhin.
Die Urteilsverkündung ist am 31.3.2011 um 12.00 Uhr
Wilhelm Zimmerlin (BIFEP-Mitglied) der vor dem Amtsgericht in Sachen Energiepreise streitet sehen jetzt gute Chancen, dass die Sammelklage von 20 Klägern auf Rückforderung ebenfalls erfolgreich sein wird.
Weitere Mitteilung der BIFEP:
Eine weitere zweite Schlappe der Stadtwerke zeichnet sich bereits jetzt schon ab. Die SW KH hatte gegen 3 Mitglieder der BIFEP im Dezembber 2009 Mahnbescheide erlassen, um die Verjährung von gekürzten Beträgen aus 2006 zu hemmen. Alle drei BIFEP Mitglieder legten Widerspruch ein. Die Stadtwerke haben in 2010 Klage am Amtsgericht Kreuznach erhoben. Leider haben die Stadtwerke aber den Prozesskostenvorschuss zu spät eingezahlt. Damit wird die Klage nicht angenommen, bzw. abgewiesen.
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@Cremer,
a) die guten Aussichten vor Gericht freuen mich :)
b) Gilt auch für dich, Zeitungsartikel nicht zu kopieren. Und du wirst es kaum glauben, aber es werden nicht viele sein, die wissen, was du als tägliche Presse liest. Die Quellenangabe sollte da schon genauer sein.
c) Es dürfte sicherlich kein Problem sein, aus eigenen Eindrücken, weil du dabei warst, die Aussagen der Richterin hier zusammenzufassen. ;)
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@Evi,
der Bericht von mir stammt aus gekürzten und veränderten Sätzen aus den beiden Zeitungsartikeln, gemischt mit eigenen Sätzen.
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Ich gebe mal meinen Eindruck von der Verhandlung wieder, der sich mit dem Eindruck des Beklagten decken sollte.
Zur Vorgeschichte:
Die Stadtwerke, vertreten durch Kollegen Dr. Dietmar Hempel, Dortmund hatten 2007 gegen den Beklagten Zahlungsklage erhoben zur Kartellkammer des LG Mainz, mit der Begründung, der Beklagte habe sich auf die Unbilligkeit der Preise und damit incident auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung berufen. Eine Frage der Taktik.
Viele, viele Seiten der Klageschrift wurden darauf verwendet, warum es für die Streitentscheidung nicht auf die Unbilligkeitseinreden des Beklagten ankomme. Wie recht die Stadtwerke damit haben, sollten diese jedoch erst Jahre später erfahren. Ihre Mühen sollen insoweit nicht ohne Lohn bleiben.
Die Kartellkammer des LG Mainz sah es in mündlicher Verhandlung 2009 zum Aktenzeichen 12 HK O 77/07 so, dass die HEL- Klauseln in den Gas- Sonderabkommen wohl wirksam seien, jedenfalls keine Billigkeitskontrolle zuließen. Der Beklagte rügte die Zuständigkeit des LG Mainz, weil die Streitentscheidung nicht von kartellrechtlichen Bestimmungen abhängt, zumal die Stadtwerke selbst geltend machten bei Strom und Gas im Wettbewerb zu stehen, weshalb bereits deren marktbeherrschende Stellung fraglich erscheine. Schließlich hätten die Stadtwerke auch selbst argumentiert, dass es für die Streitentscheidung auch auf eine Billigkeitskontrolle gar nicht ankomme.
Auch eine Frage der Taktik.
Die Kammer schloß sich der Auffassung des Beklagten an, dass sie für die Streitentscheidung nicht zuständig sei, die Klage deshalb als unzulässig abzuweisen sei. Dr. Hempel war vor dem LG Mainz zunächst der Ansicht, dass er keinen Antrag stellen wolle, woraufhin der Beklagtenvertreter erklärte, dass es der Klägerin selbstverständlich frei stehe, ob sie in mündlicher Verhandlung einen Antrag stellt oder nicht.
Wo man nun schon mal zur mündlichen Verhandlung nach Mainz angereist sei, stelle der Beklagte jedenfalls Klageabweisungsantrag.
Eine weitere Frage der Taktik, um den Rückzugsweg abzuschneiden.
Auf in allerletzter Minute in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Mainz gestellten Verweisungsantrag der Stadtwerke wurde der Rechtsstreit deshalb durch Beschluss an das LG Bad Kreuznach verwiesen.
Dort fand auch bereits eine erste mündliche Verhandlung im Frühjahr 2010 zum Aktenzeichen 5 HK O 36/09 statt, nachdem die Klägerin die Klage um weitere Forderungen erweitert hatte. In dieser ersten mündlichen Verhandlung vor dem LG Bad Kreuznach erklärte Kollege Dr. Hempel, die Stadtwerke sähen erst einmal keinen Grund zur gütlichen Streitbeilegung. Wiederum eine Frage der Taktik. Deshalb wurde auch vor dem Landgericht Kreuznach streitig verhandelt, wobei der Beklagte wiederum Klageabweisung, auch hinsichtlich der erfolgten Klageerweiterung, beantragte.
Pressebericht zum ersten Termin am LG Bad Kreuznach (http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/8724252.htm)
Kurz vor dem festgesetzten Verkündungstermin reichte die Klägerin einen weiteren Schriftsatz vom 20.05.2010 mit geändertem Klageantrag ein. Der Beklagtenvertreter wies darauf hin, dass die Kammer über den neuen Klageantrag jedenfalls erst mündlich verhandeln müsse. Die Kammer fasste daraufhin einen Beschluss, wonach die mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird. Der Termin für die erneute mündliche Verhandlung musste mehrfach verschoben werden, weil die Anwälte jeweils verhindert waren.
Soweit die Vorrede.
Die neue mündliche Verhandlung fand endlich am 31.01.11 um 14.00 Uhr am Landgericht Bad Kreuznach statt.
Wegen großen öffentlichen Interesses (viele Zuschauer, darunter auch die örtliche Presse) zog man in einen größeren Saal um.
Wer in dieser erneuten mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen des LG Bad Kreuznach dabei war, hat erfahren, dass die gut vorbereitete Kammer nach umfangreicher Erörterung des Sach- und Streitstandes nach bisheriger Rechtsauffassung der Argumentation des Beklagten in allen Punkten folgt, wonach alle Preisänderungen für Strom und Gas in dem betroffenen Vertragsverhältnis \"Kreuznacher Energieclub\" bis 31.12.2007 unwirksam waren, so dass sie von einer Klageabweisung ausgeht. Soweit bei Strom möglicherweise etwas zuviel gekürzt worden sei, fehle es an nachvollziehbaren Darlegungen der Klägerin zum vertraglich geschuldeten Preis. Auf die streitgegenständlichen Verbrauchsabrechnungen könne nicht abgestellt werden, weil die Klägerin diesen Preise zu Grunde gelegt habe, die jedenfalls nicht vertraglich vereinbart waren und zu deren einseitiger Festsetzung sie auch nicht berechtigt war.
Die Verhandlung erfolgte in einer sehr guten Atmosphäre, da sich die Kammer sehr gut vorbereitet hatte und auch die gesamte Verhandlung von sehr großer Sachlichkeit getragen war.
Dem Beklagten war schon klar, dass in dem Verfahren mehr als eine Klageabweisung nicht zu erreichen sein wird.
Kollege Dr. Hempel machte geltend, er wolle für die Stadtwerke noch zu zwischenzeitlichen Neuvereinbarungen der Parteien vortragen.
Warum er so spät noch (in dem seit Jahren anhängigen Verfahren) neuen Sachvortrag anbringen wolle, erklärte er hingegen nicht.
Der Beklagtenvertreter erklärte daraufhin zu Protokoll, dass es nach Vertragsabschluss im November 2004 im streitgegenständlichen Zeitraum bis 31.12.2007 zwischen den Parteien zu keinerlei Neuvereinbarungen gekommen war, weder in Bezug auf den Preis, noch in Bezug auf sonstige Vertragskonditionen, verwies zudem auf den umfangreichen Akteninhalt, aus dem sich auch ergibt, dass der Beklagte auch alle zur Abrechnung gestellten Preise vorsorglich als unbillig gerügt hatte, wobei es sich um die Preise für Strom-, Gas- und Wasserlieferungen handelte.
Den Stadtwerken wurde auf die entsprechenden Hinweise des Gerichts ein beantragtes Schriftsatzrecht eingeräumt, dies laut der Vorsitzenden schon mit Rücksicht auf eine mögliche Berufung der Stadtwerke gegen das zu erwartende Urteil. Nach dem Schriftsatz von Kollegen Dr. Hempel kann dann vor dem Verkündungstermin am 31.03.11 auch nochmals für den Beklagten Stellung genommen werden.
Den weiteren Nachmittag genossen die beteiligten Anwälte dann wieder - wie nach jeder solchen Verhandlung - in vollen Zügen.
Fest steht, dass den Stadtwerken nach der erfolgten mündlichen Verhandlung mit Antragstellung der Rückzug abgeschnitten ist.
Eine Klagerücknahme ist nur mit Zustimmung des Beklagten möglich.
Die Entscheidung der Kammer am 31.03.11 bleibt abzuwarten.
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Wie in Bad Kreuznach vor Ort zu erfahren war, haben die Stadtwerke für andere Prozesse \"die Pferde gewechselt\".
Nicht mehr Kollege Dr. Hempel, sondern Becker Büttner Held sollen es richten.
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Die beauftragte Kanzlei (BBH) ist zuständig für die 20 Rückforderungssammelkläger
Und schon wieder ein \"Pferdewechsel\":
Nur die drei kleinen Verfahren am Amtsgericht wegen der Mahnbescheide dürfen von der Hauskanzlei der Stadtwerke, die Kanzlei Kanzler, Kern und Finke behandelt werden. Aber da wird es die nächste Schlappe geben, siehe ersten Beitrag.
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Die Erfahrung lehrt:
Was die Großen können, gelingt den Kleinen oft mindestens ebenso gut.
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Den weiteren Nachmittag genossen die beteiligten Anwälte dann wieder - wie nach jeder solchen Verhandlung - in vollen Zügen.
Fest steht, dass den Stadtwerken nach der erfolgten mündlichen Verhandlung mit Antragstellung der Rückzug abgeschnitten ist.
.....haben die Stadtwerke für andere Prozesse \"die Pferde gewechselt\".
Was denn nun?
Sind die Anwälte nun gemeinsam oder getrennt in vollen Zügen zurückgefahren?
Durfte Dr. Hempel wegen des so gut wie verlorenen Prozesses nicht mit dem Zug zurückfahren oder war er mit der Pferdekutsche gekommen?
berghaus 01.02.11
Endlich ist mir auch mal ein off-topic-Beitrag gelungen!
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@berghaus,
kann ich nicht sagen, wir haben die Partei auf dem Bürgersteig vor dem LG schnellen Schrittes überholt.
Vielleicht hat auch Dr. Hempel einen kurzen Erholungsaufenthalt in dem Landgericht gegenüberliegenden Diakoniekrankenhaus eingelegt ;)
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@berghaus
Und sonst alles in Ordnung?
Wechseln Sie ggf. mal behende etwas aus. ;)
Sodann erkennt man wohl wieder bei Lichte betrachtet:
Den Stadtwerken wurde der Rückzug abgeschnitten und nicht etwa Kollegen Dr. Hempel.
Auch sind die Stadtwerke nicht mit Sack und Pack von dannen gezogen, wie ein Anwalt, sondern nach wie vor in Bad Kreuznach.
@Cremer
Auch Kollege Dr. Hempel verließ den Tatort meines Wissens zügig über den Bahnhof Bad Kreuznach Richtung Mainz, wohl über Gleis 5.
Wir verabschiedeten uns dort jedenfalls gegenseitig in der frohen Gewissheit, uns vor Gericht wieder zu treffen.
Wir haben uns bereits zu Terminen andernorts gegenseitig auf den Tanzkarten vermerkt.
Vor dem Landgericht in Cottbus soll es bei bester Gesundheit das nächste frohe Wiedersehen geben.
Oft schon haben uns Gerichte gemeinsame Termine etwa in Bad Kreuznach und schon am Folgetag in Kleve bestimmt.
Wenn es nach den Gerichten geht, sieht man sich zügiger als die eigene Familie.
Schließlich ist man Anwalt und nicht Fernfahrer.
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Alle können Geld zurückfordern (http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/10179314.htm)
Geld zurück für alle? (http://www.rhein-zeitung.de/regionales/bad-kreuznach_artikel,-Geld-zurueck-fuer-alle-Energieclub-Kunden-der-Kreuznacher-Stadtwerke-_arid,199572.html)
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Das LG Bad Kreuznach hat heute endlich sein Urteil zum Aktenzeichen 5 HK O 36/09 verkündet und damit die I.Instanz abgeschlossen.
Die zu Grunde liegende Klage war am 03.09.2007 zugestellt worden.
Die Zahlungsklage der Stadtwerke wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Urteilsausfertigung wird den Prozessbevollmächtigten in den nächsten Tagen zugestellt.
Großer Jubel beim Rechtsanwalt aus Lichtstadt, wohl eher verhalten beim Kollegen in Dortmund.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
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@RR-E-ft @Cremer
Herzlichen Glückwunsch! :)
Vielleicht war der Jubel Ihres Kollegen in Dortmund auch zusätzlich deshalb eher verhalten, weil dieser nach der Anzahl der Seiten seiner Schriftsätze bezahlt wird? ;)
Nicht dass er sich sonst noch ob seiner erzielten Einkünfte in diesem äusserst langwierigen Verfahren hätte schämen müssen. :D
Original von RR-E-ft
Viele, viele Seiten der Klageschrift wurden darauf verwendet, warum es für die Streitentscheidung nicht auf die Unbilligkeitseinreden des Beklagten ankomme. Wie recht die Stadtwerke damit haben, sollten diese jedoch erst Jahre später erfahren. Ihre Mühen sollen insoweit nicht ohne Lohn bleiben.
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Heute in der Tagespresse Allgemeine Zeitung
http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/10621883.htm
Ich hab\'s geschafft !!
Urteil kommt in die Sammlung sobald es vorliegt.
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Der Anwalt, der die ganze Arbeit damit hatte, hat es geschafft. ;)
Der Beitrag des Mandanten lag im Mut zum Widerspruch, ein paar kurzen Widerspruchsschreiben und darin, einen entsprechenden Anwalt für sich streiten zu lassen.
Endgültig ist das Ergebnis erst mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Die Kreuznacher Stadtwerke werden das vorliegende Urteil zunächst analysieren und dann über die weitere Vorgehensweise entscheiden, hieß es gestern in einer Pressemitteilung.
Ein Monat ab Zustellung der Entscheidung verbleibt den Stadtwerken zur Einlegung einer Berufung.
Ob das gestern verkündete Urteil des LG Kreuznach in der \"Bibel\" Hempel, \"Inkasso der Versorgungswirtschaft\" (http://www.ew-shop.de/Fachmedium/tabid/295/List/0/ProductID/5910/Default.aspx?SortField=ProductName%2cProductName) abgedruckt wird, bleibt abzuwarten. ;)
Kollege Dr. Hempel kann nun einmal mehr darüber referieren, wie man es besser nicht macht. (http://www.ew-online.de/uploads/tx_eweventmanager/age_iv1_05_2011.pdf)
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Original von RR-E-ft
Der Anwalt, der die ganze Arbeit damit hatte, hat es geschafft. ;)Der Beitrag des Mandanten lag im Mut zum Widerspruch, ein paar kurzen Widerspruchsschreiben und darin, einen entsprechenden Anwalt für sich streiten zu lassen.
Ohne einen entsprechenden Mandanten hätte der Anwalt wohl gar keine Arbeit gehabt. ;)
Man sollte einen solchen daher generell - auch im Hinblick auf vielleicht weniger risikofreudige Zeitgenossen, die durch Herrn Cremer Mut zu entsprechenden Aktionen fanden - nicht geringschätzen.
Vielleicht einigen Sie beide sich daher noch auf eine obligatorische Symbiose? ;)
Herr RA Dr. Hempel scheint überhaupt ein sehr umtriebiger Zeitgenosse zu sein, der seine Pfründe auf mannigfaltige Art zu mehren weiß.
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Hallo Herr Fricke,
natürlich gebührt Ihnen auch der große Dank für die tolle juristische Leistung.
Einfach top kann man sagen.
Jedoch ohne meine in 2004 getroffene Entscheidung, Widerspruch gegen die Energiepreise einzulegen, die Abschläge zu kürzen, eigene Jahresrechnugnen zu erstellen und bei jeder Preiserhöhung den Widerspruch zu bekräftigen, wäre dies wohl nicht zustande gekommen.
Viele meiner Bekannten hatten gesagt \"Das lohnt sich nicht, man verliert ja sowieso\"
Nachdem die Stadtwerke am 14. August 2007 Klage erhoben haben, war meine Entscheidung genau richtig, Sie mit dem Mandat zu beauftragen.
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Die Urteilsbegründung ist da.
Das Urteil beinhaltet 26 Seiten. Die Kammer hat hier sehr ausführlich die Gründe der Kalgeabweisung dargelegt.
Vermutlich auch deshalb so ausführlich, da 3 weitere Verfahren am Amtsgericht Bad Kreuznach seit letztem Jahr anhängig sind. Das Amtsgericht hatte bisher noch keine Verhandlungstermine angesetzt.
Diese sind:
- Feststellungsklage auf 10-jähre Verjährungsfrist durch den 2. Vorsitzenden der BIFEP
- Bei 2 von 3 Widerspprüchen der Mahnverfahren hatte die SW KH Klage eingereicht. Eine Klage gegen den 3. Widerspruch haben die wohl vergessen:-) Rüge hat das Amtsgericht den SW KH erteilt, dass die Klagen wohl zu spät eingereicht wurden.
- 20 Rückforderungssammelkläger hatten gegen die SW KH Klage auf Rückzahlung von ca. 60.000 € eingereicht.
Jetzt wird es auch hier weitergehen.
Gemäß dem Geschäftsbericht haben die SW KH auch bereits Rückstellungen gebildet.
Die BIFEP fordert alle Kunden auf, Rückforderungsklagen für die Jahre 2008 bis 2010 einzureichen.
Hierzu wird die BIFEP einen Informationsstand demnächst in der Fußgängerzone betreiben.
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Original von Cremer
Vermutlich auch deshalb so ausführlich, da 3 weitere Verfahren am Amtsgericht Bad Kreuznach seit letztem Jahr anhängig sind. Das Amtsgericht hatte bisher noch keine Verhandlungstermine angesetzt.
Diese sind:
- Feststellungsklage auf 10-jähre Verjährungsfrist durch den 2. Vorsitzenden der BIFEP
Das ist ja spannend! Bitte so bald wie nur irgendwie möglich nähere Info!
Um dieses eventuelle Risiko auch noch abzudecken, man denke nur an die abgeschlossenen Sonderverträge und deren Einstandspreise von annodazumal, müssten die STW Rückstellungen in wahrhaft astronomischer Höhe bilden ;)
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Das Urteil ist in der Entscheidungssammlung:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2823/
Interessant fand ich im besonderen, das nicht immer berechnet werden konnte, ob denn ein Zahlungsanspruch unter Zugrundelegung der damals vereinbarten Preise besteht: \"mangels ordnungsgemäßer Abrechnung\"
@Cremer,
sind die Abrechnungen von den Stadtwerken so wüst?
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Die Stadtwerke trugen die Darlegungs- und Beweislast für die insgesamt bestrittenen Zahlungsansprüche.
Sie haben jedoch - trotz Hinweises des Gerichts und Schriftsatznachlass - schon nicht vorgetragen, welche Forderungen sich bei Zugrundelegung der bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preise überhaupt ergeben haben sollen. Insbesondere wurden keine Verbrauchsabrechnungen auf der Grundlage dieser Preise vorgelegt.
Dies geht regelmäßig zu Lasten der für den bestrittenen Kaufpreisanspruch darlegungs- und beweisbelasteten Partei.
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Vielen Dank Herr Fricke für die Erklärung.
Wird wohl ein Geheimnis bleiben, warum die Stadtwerke keine entsprechende Berechnung dem Gericht vorlegten.
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Es steht zu vermuten, dass es an der Erfahrung des Prozessbevollmächtigten der Stadtwerke lag.
Schließlich hätte sich dann wohl schon nach den Darlegungen der Klägerin ergeben, dass sie nichts mehr beanspruchen konnte.
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Brief an den Geschäftsführer der Stadtwerke:
Mit Verwunderung habe ich gestern festgestellt, dass der Gasanschluß des Hauses XXXXXXXXXX auf der Straße abgeklempt wurde. Hierzu wurde ein 2 x 2m Meter großes Loch gegraben, das Gasschiebergestänge unten an der Gashauptleitung demontiert und das Gashausanschlußrohr auf ca. 30 cm Länge abgetrennt.
Aufgrund, dass ich im September 2010 auf eine elektrische Luftwärmepumpe umgestellt habe, kann ich keine Gründe für eine solche Maßnahme erkennen und es ist technisch auch nicht notwendig dies durchzuführen. Die Stadtwerke hätten genausogut den Hausanschlußgasschieber abstellen können. Sofern künftige Mieter in der Mietwohnung einen Gasanschluß wünschen, ist dies durch diese Maßnahme verhindert.
Die Stadtwerke verursachen durch diese technisch unnötige Maßnahme Kosten, die letztlich auf die Gaspreise umgeschlagen werden. Ferner ist durch das große Loch von 2x2 Meter der Straßenbelag beschädigt worden; eine Wiederherstellung der Asphaltdecke wird später immer zu Unebenheiten führen.
Ich kann mir den Eindruck nicht verwehren, dass dies Ihre unmittelbare, höchst persönliche Reaktion auf die verlorene Klage der Stadtwerke am LG Bad Kreuznach gegen mich ist.
(Edit Evitel2004: Adresse anonymisiert)
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Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 18.04. zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.05.11 Berufung zum OLG Koblenz einlegen lassen und erklärt, dass Berufungsantrag und Begründung einem gesonderten Schriftsatz überlassen bleiben.
Die Berufung ist am OLG Koblenz unter dem Aktenzeichen U 570/11 Kart anhängig.
Abzuwarten bleibt, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird und worauf man die Berufung stützen möchte.
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Am 03.05.12 fand im Sitzungssal 10 EG, Regierungsstraße 7, Dienstgebäude II vor dem Kartellsenat des OLG Koblenz unter Vorsitz des Vizepräsidenten Sartor zum Aktenzeichen U 570/11 Kart. die Berufungsverhandlung statt, die folgendes erbracht hat:
Die durch RA Dr. Dietmar Hempel, Dortmund vertretenen Stadtwerke beantragten,
das Urteil des Landgericht Bad Kreuznach vom 14.04.11 - 5 HK O 36/09 (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1303896766_7231__12.pdf) teilweise abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.896,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 429,37 EUR seit dem 17.02.2006, aus 500,62 EUR seit dem 25.01.2007 und aus 966,46 EUR seit dem 29.01.2008 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.303,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunktzen über dem Basiszinssatz aus 136,26 EUR seit dem 31.01.2006, aus 732,02 EUR seit dem 25.01.2007 nd aus 2.434,75 EUR seit dem 29.01.2008 zu zahlen,
hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise gegen ein die Berufung zurückweisendes Urteil die Revision zuzulassen.
Der durch RA Thomas Fricke, Jena vertretene beklagte Kunde beantragte,
die Berufung zurückzuweisen und der Klägerin auch die Kosten des Berufungsrechtszugs aufzugeben.
Der Sach- und Streitstand wurde eingehend erörtert.
Die Formalien der Berufung wurden eingehalten, so dass diese form- und fristgerecht erfolgt war.
Der Senat folgt in seiner vorläufigen Rechtsauffassung der Beurteilung des Landgerichts in folgenden Punkten:
Im November 2004 wurde ein neuer Sondervertrag für die Strom- und Gaslieferungen begründet.
Die darin enthaltenen AGB- Preisänderungsklauseln der Stadtwerke für Strom und Gas waren gem. § 307 BGB unwirksam.
Eine Beschränkung der Einzugsermächtigung, führte entgegen der Auffassung der Stadtwerke nicht zum Wegfall des Vertrages, sondern konnte die Stadtwerke allenfalls zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Eine außerordentliche Kündigung wurde deshalb jedoch von den Stadtwerken gar nicht erklärt.
Der Sondervertrag war für die Stadtwerke ordentlich kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit.
Die von den Stadtwerken ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 19.10.2006 konnte jeweils nicht vor dem 31.12.07 wirksam werden.
Nach alldem konnten die Stadtwerke für den streitgegenständlichen Zeitraum nur die Preise beanspruchen, welche im November 2004 vereinbart worden seien.
Anders als das Landgericht hält der Senat aus dem Vortrag der Parteien die Ermittlung der vertraglichen Schuld auf der Basis der bei Vertragsabschluss im November 2004 vereinbarten Preise für möglich.
Der Senat könne die Forderung selbst berechnen/ ausrechnen.
Wurden etwa geringere als die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise bezahlt, muss deshalb mit einer berechtigten Nachforderung der Stadtwerke und in diesem Umfange mit einer Verurteilung zur Zahlung gerechnet werden.
Beim Wasserpreis habe es sich das Landgericht zu einfach gemacht, weshalb die Entscheidungsgründe die getroffene Entscheidung wohl nicht tragen.
Es gehe nicht nur um die Erhöhung des Wasserpreises.
Der Wasserpreis unterliege nach der Rechtsprechung des BGH im Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09 Rn. 36 ff. in entsprechender Anwendung des § 315 BGB insgesamt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle,
insbesondere als der beklagte Kunde nach dem Vortrag der Stadtwerke deren Wasserpreise bereits 2005 als unbillig gerügt und einen Billigkeitsnachweis durch Offenlegung der Preiskalkulation verlangt hatte.
Für die Billigkeitskontrolle der Wasserpreise sei deshalb die vollständige Offenlegung der Preiskalkulation der Stadtwerke erforderlich.
Soweit es hierfür auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten ankommen sollte, könnte ein solches mit Kosten in Höhe von über 10.000 EUR verbunden sein.
Die Stadtwerke tragen insoweit die Darlegungs- und Beweislast und hätten deshalb auch die Gerichtskosten für die Einholung eines Sacheverständigengutachtens vorzuschießen.
Sollte den Stadtwerken mit einem gerichtlichen Sachverständigengutachten der Billigkeitsnachweis gelingen, hätte der beklagte Kunde die zur Abrechnung gestellten Wasserpreise zu zahlen und im Umfange seines Unterliegens die Verfahrenskosten zu tragen, zu denen dann auch die Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zählen.
Der Klägerin stand noch die Möglichkeit offen, wegen der geringen Nachforderung in Bezug auf die abgerechneten Wasserpreise in Höhe von ca. 150 EUR die Berufung ohne Zustimmung des Beklagten zurückzunehmen.
Davon machte sie jedoch keinen Gebrauch. Sie beantragte vielmehr ausf entsprechenden Hinweis des Senats hilfsweise Zurückverweisung an das Landgericht.
Die entsprechende Billigkeitskontrolle sei beim Landgericht nicht erfolgt, weshalb der Rechtsstreit insoweit auf den Hilfsantrag der Stadtwerke wohl insoweit abgetrennt dorthin zurückverweisen werden müsse, um die entsprechenden Feststellungen darüber, ob die abgerechneten Wasserpreise der Billigkeit entsprechen und für den beklagten Kunden verbindlich sind, nachzuholen.
Im Falle einer Zurückverweisung an das Landgericht wird wohl für die Klägerin noch die Möglichkeit bestehen, die Klage insoweit mit Zustimmung des Beklagten zurückzunehmen.
Der beklagte Kunde wird wohl die Klageforderung wegen der Wasserpreise vor Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens immer noch anerkennen können.
Dem beklagten Kunden wurde auf Antrag Schriftsatznachlass bis zum 18.05.12 gewährt.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf den 08.06.12, 8.45 Uhr auf dem Zimmer der Geschäftsstelle.