Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWE => Thema gestartet von: biene am 30. September 2005, 18:30:38
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ich hab noch mal den neuen Stromvertrag unter die \"Lupe\" genommen: Zählt hier auch der § 315 ?
ich zitiere:
1) Ort/Umfang der Lieferung
EWE liefert gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages elektr. Energie in Niederspannung .. von max. 30 KW und für eine Jahresverbrauchsmenge von höchstens 30.000 KWH für die Anlage des Kunden.
Preise: ( Stand Jan 2003) netto 2,05 Ct/ KwH u. Konzessionsabgabe. Bruttopreise sind gerundet und enthalten die Umsatzsteuer
Bei einem Verbrauch von unter 6000 kWH pro Jahr
Arbeitspreis - 12,39 Ct /KwH brutto 14,37 Ct/KwH
Grundpreis - 78,60 Euro/Jahr brutto 91,18 Euro/Jahr
Verbrauch über 6000 KwH Arbeitspreis brutto 15,89 Ct/Kwh
Grundpreis - entfällt
Die EWE ist zur Änderung der vereinbarten Preise berechtigt - Es wird dem Kunden jede Preisänderung mit einer Frist von 4 Wochen zum Wirksamwerden der Preisänderung schriftlich mitgeteilt. Im Falle der Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen, die Kündigung muss bis zu diesem Zeitpunkt bei EWE eingegangen sein Kündigt der Kunde nicht - wird der Vertrag mit der geänderten Preisregelung fortgesetzt. Die Kündigungserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen.
3) Vertragsbeginn/Laufzeit
Der Stromlieferungsvertrag zu diesen Konditionen tritt mit dem in der Vertragsannahmebestätigung genannten Datum in Kraft - Dies ist in der Regel der nächste Monatserste nach dem Vertragsantrag des Kunden. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 6 Monaten und verlängert sich jeweils um 3 weitere Monate, wenn er nicht von einem der Vertragspartner spätestens 1 Monat vor Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Bei Rücknahme der zu erteilenden Einzugsermächtigung durch den Kunden ist die EWE berechtigt, den Vertrag zum Ende des laufenden Monats ohne Wahrung einer Frist zu kündigen. Gleiches gilt, wenn der Kunde trotz erfolgter Mahnung das ausstehende Entgelt nicht binnen 14 Tage überweist.
Bei einem Umzug des Kunden sind beide Vertragspartner berechtigt den Vertrag mit 2wöchiger Frist auf des Ende des Kalendermonats zu kündigen
4)Sonstiges
Änderungen u. ERgänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält ist die für das bisherige Vertragsverhältnis geltende Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden gültig( (AVBEltV)
Im Rahmen des EWE regio Vertrages werden keine Energiespardarlehen abgeschlossen.
Mit Abschluss des Stromlieferungsvertrages wird das bisher bestehende Vertragsverhältnis zwischen Kunde u. EWE ohne Erstellung einer Zwischenabrechnung in diese Sonderregelung übergeleitet.
Somit bleiben auch die dem Kunden bekannten Ablesungs/Abrechnungstermine unverändert. Der Kunde ist mit einer Übertragung der von ihm bisher geleisteten Abschlagszahlungen auf das neue Vertragsverhältnis einverstanden.
Für den Abschluss des Stromlieferungsvertrages ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung erforderlich....
Meine Frage: vorher war der Allgemeine Tarif M für uns gültig - da galt ja der § 315 - gilt das in diesem Vertrag auch?
sind irgendwelche \"Besonderheiten\" für uns Kunden zu beachten?
Danke!
Biene
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@biene,
ich denke, es steht hier:
Die EWE ist zur Änderung der vereinbarten Preise berechtigt - Es wird dem Kunden jede Preisänderung mit einer Frist von 4 Wochen zum Wirksamwerden der Preisänderung schriftlich mitgeteilt
Ich denke hier setzt § 315 an.
Der nächste Satz behandelt die Kündigung des Kunden, nicht des Versorgers
Im Falle der Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen, die Kündigung muss bis zu diesem Zeitpunkt bei EWE eingegangen sein Kündigt der Kunde nicht - wird der Vertrag mit der geänderten Preisregelung fortgesetzt. Die Kündigungserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen
M.E. ist somit Widerspruch möglich
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@Forum
wäre es denn sinnvoll hier auch gleich \"Widerspruch\" einzulegen?
weil ja jetzt schon wieder angekündigt wird - dass die Strompreise wieder erhöht werden sollen..... oder wie soll man jetzt da verfahren?
Da wir ja den Tarif gerade zu dem Zeitpunkt gewechselt hatten - bin ich mir da noch nicht so sicher ......
Ich frag lieber einmal zuviel.
Gruß Biene
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@biene,
hätte ich an Ihrer Stelle schon längst getan
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@ biene
@ cremer
Im Gegensatz zum Gas könnte man sich ja beim Strom ggf. einen anderen Anbieter auswählen. Allerdings bedarf ein Wechsel meines Erachtens mindestens 6 Wochen. Wenn der \"alte\" Versorger jedoch erst 4 Wochen vor Wirksamwerden seines neuen Tarifes entsprechend informiert, drückt er seinen Kunden doch mindestens noch einen Monat - trotz eventueller Kündigung - seinen \"neuen\" Tarif auf. Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Versorger im Falle einer Kündigung dann noch einen oder zwei Monate die \"alten\" Preise duldet.
Wie ist hier die Rechtslage?
Mit freundlichen Grüßen
Monaco
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@ biene
Ein Stromanbieter entledigt sich dieses Problems sehr schnell, indem er kündigt. Dann muss der örtliche Stromanbieter den Kunden übernehmen und dann kann man sodann Widerspruch einlegen.
Siehe:
Strom: SOS, Sw Düsseldorf will mir kündigen! (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=3397#post3397)
und hier
Kündigung durch die kalte Küche (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=1493)
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@ forum
da ich ja bereits den Stromtarif genau in der Zwischenzeit der Jahresabrechnung gewechselt hatte..... Pech?
Wenn ich noch Widerspruch machen sollte - was mir laufend empfohlen wird - dann bitte wo genau welcher Tarif? - gegen den Alten oder Neuen?
der Alte war der EWE M Tarif - der Neue ist der EWE Regio Tarif.....
sonst kann ich nicht weiterschreiben..
Danke für die Tipps
Gruß Biene
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@biene,
Widerspruch auf Preisbasis ab der letzten Jahresrechnung möglich.
Auch schon vor dem Tarifwechsel. Es ist unerheblich welcher Tarif gilt. Auch der Festpreistarif gesteht dem Versorger ein einseitiges Preiserhöhungsverlangen zu.
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@Monaco
Die alteingesessenen Versorger machen nach einhelliger Meinung nach wie vor hohe Monopolgewinne im Netzbereich, wo die Netznutzungsentgelte 70 Prozent über dem EU- Durchschnitt liegen sollen.
Stromhändler als Wettbewerber sollen diese hohen NNE bbezahlen.
Weil das Oligopol zudem über weit über 80 Prozent der Kraftwerkskapazitäten verfügt, müssen die Stromhändler ohne eigenes Kraftwerk zudem den Strom oft teurer einkaufen.
So haben diese tatsächlich höhere Kosten und können Strom kaum billiger anbieten, vgl. unter
http://www.neue-energieanbieter.de/energiemarkt/heute/index.html
http://www.zeit.de/2003/18/E-Strom
http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/index.html?id=536353&nv=ct_cb
So gelingt es den ehemaligen Monopolisten, die Kunden weiter bei hohen Strompreisen gefangen zu halten.
Ein Wechsel lohnt oft (leider) kaum, weil ein fairer Wettbewerb wie aufgezeigt verhindert wird.
In Wahrheit bestimmen deshalb die alten Monopolisten auch heute die Kosten und somit die Preise ihrer Wettbewerber und machen dabei ersichtlich einen guten Schnitt, zu Lasten der Kunden.
Deshalb ghat sich das Thema § 315 BGB auf Strompreise auch keinesfalls erledigt. Immerhin gibt es auch noch die Tarifgenehmigungsverfahren nach BTOElt. Und hierzu hat der BGH ausgeführt, der Kunde müsse mit § 315 BGB die Möglichkeit erhalten, zu kontrollieren, ob er tatsächlich preisgünstig versorgt wird.
Allerdings regt sich bei den Stromhändlern Widerstand. Diese sind in zunehmendem Maße nicht mehr bereit, die hohen NNE zu zahlen und unterziehen diese einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, um zu einer Preissenkung zu kommen, die ggf. an die Strom- Kunden weitergegeben werden kann:
http://www.neue-energieanbieter.de/aktuelles/schwerpunkt/66385.html
http://www.neue-energieanbieter.de/aktuelles/schwerpunkt/72566.html
Der Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf zeigt einmal mehr, dass § 315 BGB und Kartellrecht \"zwei Paar Schuhe\" sind.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Widerspruch gegen Erhöhung des Strompreises ab 1. Febr. 2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich halte die von Ihnen beabsichtigte Strompreiserhöhung in der geltend gemachten Höhe für nicht gerechtfertigt und unbillig. Meine Aussage stütze ich sowohl auf die öffentliche Kritik als auch auf die Einschätzung des Bundeswirtschaftsministers Wolfgang Clement im Deutschen Bundestag, „die Preiserhöhungen (seien) nicht einleuchtend“.
Ich fordere Sie daher auf, mir die Angemessenheit der Preiserhöhung durch eine nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Ich erwarte insbesondere, dass Sie mir konkret die Steigerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten sowie den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis darlegen – unabhängig von einer ggf. vorliegenden Genehmigung der Preiserhöhung durch die zuständigen Stellen.
Bis zur Erbringung dieses Nachweises zahle ich nur den bisherigen Preis . Da der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, bitte ich Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen. Meine Abschläge können Sie nicht einseitig ohne meine Zustimmung erhöhen, da dies im Falle der Unbilligkeit unweigerlich zu einer Überzahlung führen würde. Auch eine Versorgungseinstellung bzw. deren Androhung ist unzulässig, da sie gemäß §§ 30 und 33 Abs.2 AVBElt nur dann als Druckmittel eingesetzt werden darf, wenn es sich um eine berechtigte Forderung handelt. Durch meinen Einwand der Unbilligkeit ist die Berechtigung Ihrer Forderung offen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das BGH-Urteil vom 30.04.2003 (Az.: VII ZR 279/02) zu § 30 AVBElt.
Gleichzeitig erkläre ich, dass meine künftigen Zahlungen nur auf die Hauptforderung erfolgen, und zwar zum bisherigen Preis.
Die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung beschränke ich auf den Einzug von Entgelten in dieser Höhe, darüber hinaus gehende Abbuchungen sind von meiner Einzugsermächtigung nicht gedeckt.
Bitte bestätigen Sie mir kurzfristig schriftlich den Zugang dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Biene
Gibts noch nen Tipp - gerade wg. EWE? LOL
gerade weil unser Abschlag direkt mit dem Gaspreis zusammen gekoppelt ist - auch wenn er \"begrenzt\" ist.....