Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 07. Januar 2011, 15:14:16
-
OLG Celle, B. v. 14.12.10 Az. 13 AR 8/10 zu § 102 EnWG (http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5500&ident=)
Wieder wird verkannt, dass der Streit über die Billigkeit einer Energiepreisänderung im Kern die Frage betrifft, ob das Versorgungsunternehmen seine gesetzliche Preisbestimmungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG gegenüber den betroffenen Haushaltskunden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung tatsächlich erfüllt hat.
Die genannten Vorschriften des EnWG regeln nicht nur das \"Ob\" der Versorgung, sondern auch das \"Wie\", nämlich möglichst preisgünstig, effizient...
Dann aber geht der Streit über Pflichten nach dem EnWG, nämlich über die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18].