Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: arme-kundin am 29. Dezember 2010, 16:25:57
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Hi liebe Foris,
in diesem thread hatte ich schon kurz berichtet:
Neue Klagewelle ? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=77543#post77543)
Die Eon Avacon hat mir kurz vor Weihnachten (danke schön! X() ihre Klage zugestellt. Ich habe meinen Strom- und Gasabrechnungen widersprochen für die Jahre 2005/2006, 2006/2007,2007/2008 und der Schlussrechnung wegen Anbieterwechsels in 2008.
Die Klage bezieht sich nun ausdrücklich auf meine Kürzungen für Strom in den o.g. Zeiträumen (ist da nicht vlt. ein Teil schon verjährt?). Einen Mahnbescheid (dem ich widersprochen habe) erhielt ich am 17.12.2009, der machte aber noch die Beträge für Strom UND Gas geltend.
Ich konnte bisher keinen Anwalt finden der mir weiterhilft (zu geringer Streitwert und zuviel anderes zu tun) und ich finde erst recht keinen, der sich auf dem Gebiet bereits gut auskennt.
Bei der Verbraucherzentrale Wolfsburg komme ich telefonisch nicht durch - dauerbesetzt...
Ich brauche dringend RA-Hilfe denn ich möchte nicht so ohne weiteres klein beigeben und fühle mich gerade mit meinem Protest ein wenig arg allein gelassen, will irgendwie keiner mit zu tun haben. Puh....
Kann mir hier irgendjemand weiterhelfen mit einer Empfehlung, mit Rat und/oder Tat? Wie und wo kann ich evtl. weitere Betroffene finden? Ich werde doch um Himmels Willen nicht die einzige hier in der Gegend sein (PLZ 38154) die von diesem Sauladen verklagt wird....
Fragen über Fragen....
Was ich heute nun erstmal tun werde, ist dem AG Helmstedt mitteilen, dass ich mich gegen die Klage wehren möchte. Damit hätte ich erstmal zwei weitere Wochen Zeit gewonnen. Ist aber irgendwie auch nicht so richtig viel wenn ich die Thematik bedenke.
Ich wäre sooooo dankbar für Unterstützung.
Viele Grüße von Susanne.
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@ arme-kundin
Die im Energierecht versierte Kanzlei Rechtsanwälte Ritter Gent Collegen, Lüerstr. 3, 30175 Hannover, hat schon mehrere Mandate von Beklagten der E.ON Avacon Vertrieb GmbH mit Erfolg wahrgenommen. Schauen Sie sich beispielhaft in der Urteilssammlung des BDEV die vor ein paar Monaten ergangenen Urteile der AG Magdeburg und Hildesheim an.
Wenn Sie sich verteidigen wollen, verschaffen Sie sich zunächst einmal zeitlich Luft, indem Sie dem AG Ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen. Dafür genügt ein Dreizeiler an das AG innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Klage (Anspruchsbegründung). Innerhalb einer Frist von weiteren 2 Wochen ist auf die Klage zu erwidern.
Versuchen Sie sofort, die o.a. Kanzlei zu kontaktieren. Dort erhalten Sie sicher die gewünschte Beratung und Unterstützung.
Entscheidend sind Ihre vertraglichen Verhältnisse, zu denen Sie hier nichts Näheres ausgeführt haben. Aus dem Forum können Sie dazu deshalb keine Stellungnahme erwarten.
Bedenken Sie bei Ihrem Vorhaben unbedingt die finanzielle Seite und erfragen Sie das Anwaltshonorar, das möglicherweise über die Gebühren nach RVG hinausgeht.
Bei einem Streitwert von 500 € fallen bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung ca. 420 € an \"normalen\" Prozesskosten (also nach RVG) an, die von Ihnen zu tragen wären, falls Sie nicht obsiegen. Das darüber hinausgehende Sonderhonorar Ihres Prozessbevollmächtigten müßten Sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ohnehin selbst tragen.
Viel Glück bei Ihrem weiteren Vorgehen.
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Hinsichtlich der Klageerwiderungsfrist kann innerhalb der selben - also vor deren Ablauf - mit guter Begründung Fristverlängerung beantragt werden, die in der Regel mindestens um beantragte zwei Wochen verlängert wird.
Einen solchen Fristverlängerungsantrag sollte man jedoch dem Anwalt überlassen, wenn man einen gefunden hat, der Willens und in der Lage ist, das Mandat zu übernehmen.
Zuweilen kommt es vor, dass statt eines schriftlichen Vorverfahrens (mit Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht) sogleich ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung und eine Klageerwiderungsfrist von nur zwei Wochen nach Zustellung der Klage bestimmt wird.
Dann ist besondere Eile geboten. Aber auch dann kann mit guter Begründung erfolgreich die Verlängerung der Klageerwiderungsfrist und die Aufhebung des bisherigen frühen ersten Termins beim Gericht innerhalb der Klageerwiderungsfrist beantragt werden. Das sollte man jedoch nach Möglichkeit auch dem Anwalt überlassen.
So ist es hier geschehen, dass Energiekunden am 18.12.10 die Klageschrift zugestellt wurde, die Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen (Fristende 03.01.11) gesetzt und früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 05.01.11. bestimmt wurde. Auf begründeten Antrag wurde die Klageerwiderungsfrist bis 17.01.11 verlängert und der auf den 05.01.11 bestimmte Termin aufgehoben und neuer Termin bestimmt auf den 27.01.11 mit entsprechender Umladung.
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Hallo Didakt,
erstmal vielen, vielen Dank für die Infos - das ist doch schon mal was womit ich weiterkommen kann. Die empfohlenen Anwälte werde ich morgen früh gleich anrufen und die Mitteilung an das AG ist bereits verfasst (ich hoffe, es reicht wenn ich unter Angabe der Geschäftsnummer geschrieben habe, dass ich gedenke, mich gegen die Klage zu wehren?) und geht morgen mit der Post auf den Weg.
Und die erwähnten Urteile werde ich mir auch gleich zu Gemüte führen, hoffentlich verstehe ich als Laie nicht nur Bahnhof....mal schau\'n.
Tja, die vertraglichen Verhältnisse? Gute Frage.... kann nur soviel sagen:
Für alle Abrechnungen wurde Energie Duett (Strom Alpha + Erdgas Classic) zugrunde gelegt. Mehr habe ich nicht, irgendwelche AGBs oder so habe ich nicht erhalten. Wie man halt als Nullachtfuffzehn-Verbraucher so früher seinen Strom und sein Gas bezogen hat: Beim örtlichen, üblichen Versorger angemeldet, Heizung angedreht und Lampen eingeschaltet....
Heute schaue ich dann auch genauer hin....
Irgendwie ein ziemlich doofes Gefühl, wenn man sich gegen die \"Großen\" wehren will und nun könnte es ernst werden und dann muss man zusehen, dass man das Ganze finanziert bekommt. Ich hasse Ungerechtigkeiten und werde bemüht sein, irgendwie die Sache geschaukelt zu bekommen. Ich bin sehr gespannt, was Ritter, Gent u. Collegen sagen werden.
Über weitere Infos freue ich mich nach wie vor, das nimmt ein wenig das Gefühl der Hilflosigkeit ;)
viele Grüße von Susanne.
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Ritter Gent&Collegen übernimmt nach meiner Information keine Klagen im Strombereich. Die ganze Sache ist ziemlich komplex. Im Mahnbescheid wurden Beträge aus Gas-und Stromlieferung geltend gemacht. Die jetzige Klage bezieht sich nur auf Strom. Da im Mahnbescheid andere Beträge als in der Klage auftauchen, stellt sich die Frage, welche Beträge wurden durch den Mahnbescheid in der Verjährung gehemmt. Der einfache Kunde ist schon damit überfordert. Anwaltliche Hilfe ist unverzichtbar !Mir hat ein Betroffener die Klageschrift kurz erläutert. Sie besteht hauptsächlich aus seitenlangen Auflistungen von Stromanbietern (um den Wettbewerb zu beweisen), weiterhin sind alle öffentlichen Bekanntmachungen der Preise beigefügt. Wegen der Indizwirkung der öffentlichen Genehmigung der Preise wird auf ein BGH-Urteil aus 2003 verwiesen. Alles in allem nichts Neues. Aber da man damit vor einigen AGs Erfolg hatte, will man nun das Ganze im großen Stil aufziehen und alle Kunden, die in der Grundversorgung gekürzt hatten, dran kriegen.
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Es geht ja nicht um die Übernahme einer Klage, sondern um die Übernahme der Verteidigung gegen eine Klage.
Möglicherweise sieht es da anders aus.
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Hi,
Original von RR-E-ft
Hinsichtlich der Klageerwiderungsfrist kann innerhalb der selben - also vor deren Ablauf - mit guter Begründung Fristverlängerung beantragt werden, die in der Regel mindestens um beantragte zwei Wochen verlängert wird.
Einen solchen Fristverlängerungsantrag sollte man jedoch dem Anwalt überlassen, wenn man einen gefunden hat, der Willens und in der Lage ist, das Mandat zu übernehmen.
Zuweilen kommt es vor, dass statt eines schriftlichen Vorverfahrens (mit Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht) sogleich ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung und eine Klageerwiderungsfrist von nur zwei Wochen nach Zustellung der Klage bestimmt wird.
Dann ist besondere Eile geboten. Aber auch dann kann mit guter Begründung erfolgreich die Verlängerung der Klageerwiderungsfrist und die Aufhebung des bisherigen frühen ersten Termins beim Gericht innerhalb der Klageerwiderungsfrist beantragt werden. Das sollte man jedoch nach Möglichkeit auch dem Anwalt überlassen.
So ist es hier geschehen, dass Energiekunden am 18.12.10 die Klageschrift zugestellt wurde, die Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen (Fristende 03.01.11) gesetzt und früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 05.01.11. bestimmt wurde. Auf begründeten Antrag wurde die Klageerwiderungsfrist bis 17.01.11 verlängert und der auf den 05.01.11 bestimmte Termin aufgehoben und neuer Termin bestimmt auf den 27.01.11 bestimmt.
mir wird langsam schlecht.....
Im Schreiben des AG Helmstedt steht:
\"Das Gericht wird gemäß § 495 a ZPO ein modifiziertes schriftliches Verfahren gemäß anliegendem Beschluss durchführen.....\"
Im beigefügten Beschluss steht das halt genauso nochmal und es wird auf den Streitwert hingewiesen. Desweiteren stehen dort noch \"wichtige Hinweise bei ³ 495 a ZPO\" (ich gehe davon aus, dass das überall die gleichen sind und schreibe sie hier deswegen nicht ab).
WIE soll man sowas ohne RA schaffen? Und die Zeit drängt.
Mann, ist das fies. Und welche Lektion soll ich daraus ziehen: Legt Dich nicht an mit den Großen??
Ich könnte vor Wut die Wand eintreten....
Viele Grüße von Susanne.
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Ein schriftliches Verfahren gem. § 495a ZPO nach billigem Ermessen des Gerichts kommt bei Streitwertenunter 600 EUR in Betracht, bei denen regelmäßig keine Berufungsmöglichkeit besteht. Auf entsprechenden Beschluss kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Es muss jedoch mündlich verhandelt werden, wenn eine der Parteien es nach Zustellung des entsprechenden Beschlusses beim Gericht beantragt. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sollte spätestens innerhalb der Klageerwiderung gestellt werden.
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Hi,
ich dank\' euch allen erstmal für die Infos!
Werde morgen mal schauen, ob ich noch irgendwas erreichen kann, was ein wenig Mut macht in dieser Sache.
Und wegen Ritter, Gent + Coll. verriet mir eben der Blick in meine Unterlagen, dass dies die erste Kanzlei war, die ich anrief und um ihre Hilfe bat. Man teilte mir mit, dass man keine Privatkunden in diesem Bereich vertrete. Angerufen habe ich bei der Niederlassung (sagt man das bei Kanzleien so???) in Braunschweig. Werde aber morgen nochmal bei den Hannoveranern anrufen.
Viele Grüße von Susanne.
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@ arme-kundin
Keine Panik. Alles ist regelbar. Ihnen geht es doch in erster Linie darum, zunächst einmal Zeit zu gewinnen. 8) bleiben!
Herr RA Fricke alias RR-E-ft ist hier im Forum der Experte und hat bereits die wichtigsten Dinge im Vorfeld der weiteren Maßnahmen ausgeführt.
Dazu von mir ergänzend noch soviel im Klartext:
Schreiben Sie dem Gericht nicht, Sie „gedenken sich zu verteidigen“, sondern kurz und knapp folgendes (denn bei Gericht wird jede Aussage auf die Goldwaage gelegt):
„Sehr geehrte Damen und Herren, (die höfliche Anrede ist nicht notwendig, schadet aber auch nicht!)
in dem Rechtsstreit
E.ON Avacon Vertrieb GmbH ./. (Ihr Name)
Az.:
zeige ich Ihnen hiermit fristgerecht an, dass ich mich gegen die Klage verteidige.
Da das Gericht nach vorliegendem Beschluss beabsichtigt, im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, wird bereits jetzt gemäß § 495a Satz 2 ZPO beantragt, mündlich zu verhandeln.
Mit freundlichen Grüßen (kann auch wegfallen, siehe oben)
Unterschrift
(Name)“
RR-E-ft wird mich sicher korrigieren, wenn er dies für notwendig hält.
Alles weitere überlassen Sie dann Ihrem/Ihrer noch zu findenden Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.
MfG
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@arme-kundin,
Normalerweise wären die Jahre 2005/2006 und 2006/2007 bereits verjährt.
Dies hängt allerdings von der Rechnungstellung des Versorgers bei Ihnen ab.
Normalerweise sind Rechnungen mit Ausstellungsdatum aus 2007 mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt.
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Guten Morgen!
Der 31.12.2010 ist noch nicht abgelaufen und zudem ging der bereits zugestellten Klage auch noch ein Mahnbescheidsverfahren voraus, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Normalerweise sollte man sich mit Ratschlägen besser zurückhalten, wenn man den maßgeblichen Sachverhalt nicht würdigen kann, zB. weil er unbekannt geblieben ist.
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Nichts für ungut, aber da hat jemand offensichtlich keine Ahnung von der Materie und kürzt dennoch jahrelang Rechnungen. Warum eigentlich? Weil irgendwer irgendwo im Internet \"Mach nur!\" geschrieben hat?
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Original von ElCattivo
Nichts für ungut, aber da hat jemand offensichtlich keine Ahnung von der Materie und kürzt dennoch jahrelang Rechnungen. Warum eigentlich? Weil irgendwer irgendwo im Internet \"Mach nur!\" geschrieben hat?
Wie kommt man denn darauf?
Offensichtlich ist allenfalls, dass hier jemand seinen Senf ablädt, der von der konkreten Sache überhaupt nichts weiß.
Viele Verbraucher haben sich gegen einseitige Preisänderungen zur Wehr gesetzt, auch gegenüber Stromlieferanten.
Da gilt das selbe wie beim Gas, wie der BGH bereits entschieden hat.
Es geht dabei immer um die Frage der wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel, ggf. um die Billigkeit des neu festgesetzten Preises bzw. der jeweiligen Preisänderung.
Dies gilt insbesondere wo eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers besteht und vom Versorger einseitig geänderten Preisen widersprochen und diese als unbillig gerügt wurden.
Es ist nicht notwendig und auch nicht sinnvoll, dass Betroffene an dieser Stelle den Inhalt ihres konkreten Streites mit dem Versorger schildern.
Dass Betroffene keine Ahnung vom Prozessrecht haben und sich deshalb im Streitfall gern anwaltlich vertreten lassen möchten, liegt auf der Hand.
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Hi nochmal,
so, da ich die letzten Tage meine Zeit mit dem Eon Avacon-Ärger zugebracht habe, kann ich noch folgendes sagen:
Den Mahnbescheid habe ich am 17.12.2009 erhalten. Die Eon Avacon beruft sich darin auf ihre Rechnung vom 26.02.2009. Diese sog. Rechnung war jedoch eine Mahnung. Und in dieser Mahnung geht die Eon Avacon von falschen Beträgen aus. Der Hauptforderung im Mahnbescheid beläuft sich auf
€ 1.167,59. Die Forderung ist nicht korrekt, da die Eon Avacon bereits in ihrer letzten (und auch den vorangegangenen Mahnungen) Abschläge von mir gar nicht berücksichtigt hat oder Abschläge nach gut Dünken verrechnet hat. Ich hatte bei meinen Überweisungen für die monatlichen Abschläge stets angegeben wofür genau diese verbucht werden sollen (Abschlag Monat xy).
Für die Klage beschränkt sich die Eon Avacon nun ausdrücklich auf den Anteil für Strom, die Klage für Gas haben sie wohl zurückgenommen. So steht es jedenfalls in der Schrift, ich habe diesbezüglich (Gas) nie eine Klageschrift erhalten.
Meinen ursprünglichen Vertrag habe ich mit der Avacon AG geschlossen. Die erste Abrechnung für den Zeitraum vom 27.09.2004 - 19.01.2005 habe ich erhalten mit Datum 28.02.2005. Diese Rechnung habe ich vollständig bezahlt.
Dann kam die zweite Abrechnung am 19.02.2006 für den Zeitraum vom 20.01.2005 - 15.01.2006. Diese Rechnung wurde mir gestellt von der Eon Avacon AG. Hier habe ich das erste Mal widersprochen (mit Datum vom 11.03.2006) und für Strom und Gas die Preise der letzten Abrechnung zugrunde gelegt. Den gekürzten Rechnungsbetrag habe ich dann überwiesen und meine Einzugsermächtigung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Abschläge habe ich weiterhin monatlich gezahlt, allerdings die alten, die sich aus der ersten Abrechnung ergeben hatten.
Die dritte Abrechnung erhielt ich mit Datum vom 14.02.2007 für den Abrechnungszeitraum vom 16.01.2006 - 21.01.2007. Wieder von der Eon Avacon AG. Erneut Widerspruch, Kürzung, Überweisung des neu errechneten Betrages und weiterhin Zahlung der monatlichen Abschläge wie bisher.
Die vierte Abrechnung erhielt ich mit Datum vom 11.02.2008 für den Abrechnungszeitraum vom 22.01.2007 - 24.01.2008. Gleiches Prozedere wie bisher.
Die fünfte und letzte Abrechnung (Schlussrechnung) erhielt ich mit Datum vom 22.01.2009 für den Zeitraum vom 25.01.2008 - 31.10.2008. Wieder gleiches Prozedere.
Für alle Rechnungen wurde das Produkt \"Duett\" (Strom Alpha + Erdgas Classic) zugrundegelegt vom Versorger.
Die Avacon hat meine Abschläge nicht so zugeordnet wie sie das hätte tun müssen, sie halt willkürlich verrechnet. Ich bin noch dabei, dass Durcheinander auseinanderzuklüseln.
Nichts für ungut, aber da hat jemand offensichtlich keine Ahnung von der Materie und kürzt dennoch jahrelang Rechnungen. Warum eigentlich? Weil irgendwer irgendwo im Internet \"Mach nur!\" geschrieben hat?
Diesen Kommentar finde ich nunmehr ziemlich fies. Man hatte mich damals auf den Bund der Energieverbraucher aufmerksam gemacht und hier hatte ich mich für meine Widersprüche informiert. Da fühlte ich mich dann ein wenig gewappnet. Letztendlich hat es dafür gesorgt, dass ich mich irgendwann getraut habe, den Versorger zu wechseln. Es war ja dann auch gar nicht so schlimm wie gedacht (bis auf kleine Querelen die die Avacon veranstaltet hat...., das war aber mit einem Briefwechsel und ein paar Telefonaten relativ schnell vom Tisch) . Mir hatten die ganzen vielen üblen Berichte von Problemen beim Wechseln des Versorgers dann doch Respekt eingeflößt - sonst hätte ich eher gewechselt.
So, und nun schau\' ich mal weiter und werde mich weiter durch die Berge von Urteilen und die Klageschrift wühlen. Vielleicht finde ich ja noch einen Anwalt, der - wenn ich gleich genügend Infos auf den Tisch werfe - mich vertreten mag.
Ansonsten - inspirierende Ideen von dem einen oder anderen hier werden weiterhin gerne angenommen, etwas mehr Infos konnte ich ja nun hoffentlich geben.
Viele Grüße von Susanne.
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@arme-kundin
Sie haben hier die Bezeichnungen (Namen) Ihrer Verträge für Strom und Gas genannt.
Beim Strom handelt es sich um einen Grundversorgungsvertrag, beim Gas sollten Sie sich Ihren Vertrag näher ansehen, um daraus das Vertragsverhältnis zu erkennen.
Da man Ihnen einen MB für die Forderungen aus Stromlieferungen präsentiert hat, ist man entweder bei Forderungen aus Gaslieferungen vorsichtig oder der bezifferte Anspruch für Stromlieferungen liegt unter 600,00 Euro, wie zuvor bereits erläutert.
Haben Sie denn inzwischen in der Region Helmstedt, Braunschweig einen fachkundigen Anwalt gefunden, der sich Ihrer Sache annimmt ?
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Wenn es sich um ein Produkt- Bündel Strom und Gas namens \"DUETT\" handeln sollte, könnte es auch ein Sondervertrag sein, wenn etwa der vereinbarte Strompreis günstiger war als der Allgemeine Preis der Grundversorgung.
Spökenkiekerei hilft aber auch dabei nicht weiter.
Klar ist nur, dass die auf den Verbrauchsabrechnungen ausgewiesenen erhöhten Preise wegen der erfolgten Widersprüche jedenfalls nicht vereinbart worden sind.
Fraglich ist nur, ob der Versorger im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt zu einseitiger Preisneufestsetzung nach Vertragsabschluss berechtigt war und - wo dies der Fall gewesen sein sollte - ob die Formalien (öffentliche Bekanntgabe) eingehalten und die einseitig neu festgesetzten Preise jeweils der Billigkeit entsprachen.
All dies gilt es zu bestreiten.
Man sollte insbesondere bestreiten, dass die Bedingungen der AVBEltV/ StromGVV im konkreten Vertragsverhältnis Geltung beanspruchen, wenn man solche Bedingungen vor Vertragsabschlss nicht kannte und sich auch bei Vertragsabschluss nicht mit der Einbeziehung entsprechender Bedingungen in das Vertragsverhältnis einverstanden erklärt hatte, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ivm. § 305 Abs. 2 BGB.
Weitere Fingerzeige:
RA: Stromanbieter berechtigt zur einseitigen Preiserhöhung (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14687&sid=)
Der Anwalt sollte das gesamte Prüfraster vollständig abarbeiten.
Es sollte alles mit Nichtwissen bestritten werden, was sich zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten lässt, weil man davon selbst keine Kenntnis hat.
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Die Erfahrung lehrt:
Klagen kann erst mal jeder, wie er lustig ist.
Dazu gehört also nicht viel.
Wenn dazu auch noch der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wird, setzt sich auch schon die Maschinerie der Justiz in Gang, wird also die Klage (egal was drinstehen mag) auch zugestellt, werden vom Gericht Fristen gesetzt und Termine bestimmt.
Der betroffene (verklagte) Bürger reagiert verschüchtert.
Das ist ganz normal.
Ob die erhobene Klage dann aber auch Erfolg hat, steht wieder auf einem ganz anderen Blatt. Und genau das muss man sich vor Augen führen. Manchmal ist die Vorstellung hilfreich, dass das Gericht bisher ebenso tätig geworden wäre, wenn der Versorger ein vollgekritzeltes Stück Packpapier eingericht hätte. Oft werden ja ganze Papierberge gewälzt und keiner weiß so recht, warum.
Denn der Kern des Streits, über den das Gericht entscheiden soll, findet oft auf wenigen Seiten Platz.
Wie es um die Erfolgsaussichten der Klage steht, ist wesentlich abhängig von der Verteidigung des Beklagten, für die man sich nach Möglichkeit einen Anwalt suchen sollte, schon weil man dem zu beachtenden Prozessrecht (der \"Schlachtordnung\") ohne anwaltliche Unterstützung allein allzuoft nicht gewachsen ist, das Verfahren sehr viele Überraschungen parat halten kann.
Und schließlich hat man selbst immer mit den eigenen Emotionen zu tun (Wut, Angst...), die jedoch vollkommen außen vorbleiben sollten.
Der gesamte Prozessstoff muss möglichst nüchtern und sachlich abgearbeitet werden.
Was man - unter vielem anderen - auch oft in solchen Klageerwiderungen Zutreffendes lesen kann:
In dem Rechtsstreit E.ON.... ./. ........
Az. ..........
wird auf die Klageschrift vom ... wie folgt fristgemäß Stellung genommen:
Es wird beantragt,
die Klage abzuweisen,
der Kl. die Kosten des Verfahrens aufzugeben.
Die Bekl. behalten sich ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO für den Fall vor, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation und darüber hinaus ein Preisänderungsrecht und die Billigkeit der einseitigen Entgeltfestsetzungen nachweist.
Begründung:
Der Anspruch wird dem Grunde und der Höhe nach insgesamt bestritten.
A.
Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls nicht zu.
Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass alle Stromlieferverträge sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind, insbesondere das Stromliefervertragsverhältnis mit den Bekl. und etwaige Ansprüche daraus.
Aus dem mit der Anlage K 1 vorgelegten Handelsregisterauszug ergibt sich solches gerade nicht.
Der dafür maßgebliche Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag möge von der Kl. dem Gericht im Original und den Bekl. in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden, §§ 412, 410 Abs. 1 BGB.
B.
I.
Die mit den streitegegenständlichen Verbrauchsabrechnungen zur Abrechnung gestellten Entgelte wurden nicht vertraglich vereinbart.
Weder die Bedingungen der AVBEltV noch der StromGVV fanden auf das bereits beendete Vertragsverhältnis Anwendung.
Weder kannten die Bekl. entsprechende Bedingungen vor Vertragsabschluss, noch hatten sie sich bei Vertragsabschluss oder später mit der Einbeziehung solcher Bedingungen in den Vertrag einverstanden erklärt, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB.
II.
Die E.ON ... AG ist ein Energieversorgungsunternehmen gem. § 38 EnWG. Also solches ist sie gem. §§ 2, 1 EnWG gesetzlich zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet. Sie hat (wie schon zuvor nach § 10 EnWG 1998] nunmehr nach § 36 Abs. 1 EnWG Allgemeine Preise der Grundversorgung für die Belieferung von Haushaltskunden zu bestimmen und diese öffentlich bekannt zu geben.
Der Energieversorger hat ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht gegenüber dem Kunden inne, das ihn berechtigt, im Falle von erforderlichen Kostenerhöhungen in deren Umfange die Allgemeinen Preise der Grundversorgung zu erhöhen, ebenso wie aus der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit zugleich eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisanpassung zugunsten der Kunden nach gleichen Maßstäben besteht (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18, juris).
Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei Gastarifkunden (BGH VIII ZR 204/08, juris).
Die Bekl. rügen die zur Abrechnung gestellten Strompreise insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, unter Berufung auf deren Unverbindlichkeit insgesamt als unbillig. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die durch ihre Versorgung mit Elektrizität verursachten Kosten gestiegen waren, mögliche und tatsächliche Kostenrückgänge an sie nach gleichen Maßstäben so umfassend wie möglich weitergegeben wurden, die Strompreise entsprechend gesetzlicher Verpflichtung nicht hätten tatsächlich abgesenkt werden müssen, die Preisbestimmungen der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG entsprachen.
Mit Nichtwissen bestritten wird insbesondere, dass der Versorger aufgrund betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit gezwungen war, die Arbeitspreise für Strom wie aus der als Anlage K 3 beigefügten Übersichtlich ersichtlich anzupassen. Insbesondere wird mit Nichtwissen bestritten, dass eine zwischenzeitliche Absenkung der Netzentgelte vollständig weitergegeben wurde. Eine solche Klärung der Billigkeit der geforderten Strompreise war bereits in dem als Anlage K ....vorgelegten Schreiben ausdrücklich vorbehalten worden.
Die Bekl. hatten allen streitigen Verbrauchsabrechnungen in angemessener Zeit schriftlich widersprochen. Die Widerspruchsschreiben waren der E.ON ... AG auch zugegangen.
Beweis: Vorlage der der gewechselten Korrespondenz im Bestreitensfalle
Der BGH hat in seinem Urteil v. 05.07.2005 – X ZR 60/04 (NJW 2005, 2919) unter II 1 ausgeführt:
Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu.
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; Staudinger/ Rieble, aaO., Rdn. 294 f.).
Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 – V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rn. 49; Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/ Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann, wenn, wie hier, die Tarifbestimmung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen worden ist. Denn die rein öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts anhand des § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell (vgl. nur BGHZ 115, 311, 315; BGH, Urt. v. 02.07.1988 – III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, jeweils m. w .N.; vgl. auch Ludwig/ Odenthal/ Hempel/ Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 30 AVBEltV Rdnr. 56).
In seinem Urteil vom 05.02.2003 – VIII ZR 111/02 (NJW 2003, 1449), dort unter II 1 b) hatte der BGH nochmals klargestellt:
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 4.Dezember 1986 – VII ZR 77/86, WM 1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a; Senat, Urteil v. 2.Oktober 1991 – VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I., siehe auch OLG Celle NJW-RR 1993, 630 f., AG Neuenahr- Ahrweiler NJW 1998, 2540 f.) und allgemeiner Meinung im Schrifttum (vgl. Odenthal/ Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd 1 § 30 Rdnr. 56 AVBEltV, siehe auch Soergel/ Wolf, BGB, 12.Aufl., § 315 Rnr. 59) das Energieversorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast der Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Strompreises trifft.“
In seinem einen Tarifkundenverhältnis nach konkludentem Vertragsabschluss betreffenden Urteil v. 30.04.2003 – VIII ZR 276/03 (NJW 2003, 3131), dort unter II.2 hatte der BGH ausgeführt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3 BGB) dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt (BGH, Urt. v. 30.Juni 1969 – VII ZR 170/67; NJW 1969, 1809 f.: BGH, Urt. v. 4.Dezember 1986 – VII ZR 77/86; WM 1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a); BGH, Urt. v. 2.Oktober 1991- VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I.; zuletzt BGH, Urt. v. 5.Februar 2003 – VIII ZR 111/02 unter II 1 b); siehe auch OLG Celle, NJW-RR 1993, 630 f.; jew. m. w. N.). Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19.01.1983 – VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777 = WPM 1983, 341 unter II 2 b sowohl für den Tarifkunden- wie für den Sonderkundebereich (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.Oktober 1975 – KZR 2/75, RdE 1976, 25 unter I. zu Abschn. VIII, 4 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens“ vom 27.Januar 1942) ausgeführt hat, betrifft der vom Kunden eines Versorgungsunternehmens erhobene Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung nicht Rechen- oder Ablesefehler, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit des verlangten Preises von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schuldet (§ 315 Abs. 3 BGB).
Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.02.2006 – VIII ZR 138/05 (NJW 2006, 1667, 1670 = WuM 2006, 207, 211, Rn. 28, juris) nochmals bestätigt:
Fehlt es an einer Vereinbarung der Parteien über den zu zahlenden Preis, entfällt jedoch die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Parteien hierüber folgt. Den berechtigten Belangen des Kunden, der den von ihm geforderten Preis für zu hoch hält, kann in diesen Fällen – ebenso wie bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch das Versorgungsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 30.04.2003 , NJW 2003, 3131 unter II 2 a, und vom 19.01.1983, NJW 1983, 1777 = WPM 1983, 341 unter II 2 b) nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass es ihm gestattet wird, diesen Einwand schon im Zahlungsprozess des Versorgers zu erheben, und er nicht zur Geltendmachung auf einen Rückforderungsprozess verwiesen wird (vgl. auch BGHZ 115, 311, 315) Denn es geht dabei nicht um Fehler einer konkreten Abrechnung, sondern um die Leistungspflicht des Kunden.Der Gesetzgeber hat mit § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV klargestellt, dass der grundversorgte Kunde sich auf § 315 BGB berufen kann.
Der gesamte Vortrag zu Preisgenehmigungsverfahren und Preisgenehmigungen nach § 12 BTOElt wird vollinhaltlich mit Nichtwissen bestritten.
Es wird insbesondere mit Nichtwissen bestritten, dass die Kosten- und Erlöslage der E.ON ... AG hinsichtlich der durch die Elektrizitätsbelieferung der Bekl. entstandenen Kosten von der Behörde überhaupt und wenn zutreffend geprüft wurde.
Ferner wird mit Nichtwissen bestritten, dass der E.ON ... AG neue Strompreise entsprechend Anlage K ... tatsächlich öffentlich bekannt gegeben hatte. Hilfsweise wird mit Nichtwissen bestritten, dass öffentlich bekannt gegebene Strompreise wie vorgetragen genehmigt worden waren.
Die Klägerin trägt vorliegend im Zahlungsprozess die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Stromtarife (BGH NJW 2003, 3131). Eine Indizwirkung könnte allenfalls im Rückforderungsprozess für die Klägerin streiten (BGH NJW-RR 1992, 183 ff., BGH NJW 2003, 1149).
Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus den Anlage K .... und K .... . Die Kl. hat schon die vollständigen Antragsunterlagen einschließlich Kostenträgerrechnungen und die vollständigen Genehmigungsunterlagen nicht vorgelegt, so dass die Bekl. nicht weiter substantiieren können, in wie weit diese Zweifel an der Ordnungsgemäßheit eines etwaig erfolgten Genehmigungsverfahrens gebieren (vgl. Hempel, RdE 2002, 246).
Das – der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegende - gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht und die Pflicht zur Bestimmung der Billigkeit entsprechender Allgemeiner Strompreise unter Beachtung der energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1, 2 EnWG (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43, juris) ist insbesondere nicht durch den Fortfall der Tarifgenehmigungspflicht entfallen.
Die Kl. trägt selbst vor, dass sie ein entsprechendes Recht auch zum .... ausgeübt worden sein soll. Von der gesetzlichen Rechtspflicht will sie freilich bezeichnender weise nichts wissen.
Der grundversorgte Kunde hat nach der gesetzlichen Regelung immer die Alternative, sich gegen einseitige Leistungsbestimmungen des Energieversorgungsunternehmens auf die Unbilligkeit zu berufen und eine gerichtliche Klärung zu verlangen, auch dann, wenn er den Anbieter wechseln kann (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 44, juris).
Die Kl. muss für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle die zwischenzeitliche Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren vortragen, da nur so ersichtlich wird, ob der Gewinnanteil am Preis zwischenzeitlich unzulässig ausgeweitet wurde (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39, juris).
Der von der Kl. behauptete scharfe Wettbewerb besteht nicht. Der Gesetzgeber sah sich deshalb veranlasst, mit § 29 GWB sogar die kartellrechtliche Preismissbrauchskontrolle im Energiebereich Ende 2007 zu schärfen. Wir verweisen insoweit auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/5847 (siehe auch Kundan in. Danner/ Theobald Energierecht- Kommentar, EL 58 Februar 2008, Band I unter II WettR B 1 Rn. 63 ff.).
Der Vortrag der Kl. im Zusammenhang mit einem Preisvergleich Anlage K.... wird insgesamt mit Nichtwissen bestritten.
Der Vortrag bezieht sich zudem auf Grundversorger, die entsprechende Angebote auf dem relevanten Markt, nämlich im regionalen Verteilnetz der E.ON ... AG, gar nicht anboten. In jedem Netzgebiet gibt es nur jeweils einen Grundversorger, vgl. § 36 Abs. 2 EnWG. In anderen Netzgebieten herrschen schon andere preisbestimmende Netznutzungsentgelte. Zudem sind die genannten Unternehmen hinsichtlich Kundenzahl, Abnahme- und Kostenstruktur nicht mit der E.ON ... AG vergleichbar (vgl. nur BGH VIII ZR 138/07 Rn. 49 ff., juris).
C.
I.
Die Aktivlegitimation der Kl. bleibt bestritten. Diese ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug und auch nicht daraus, dass die Kl. den Bekl. gegenüber Abrechnungen erstellte.
II.
Werden die Bekl. innerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht der Grundversorgung mit Elektrizität versorgt, so hat der Grundversorger diesen gegenüber ein gesetzliches Tarifbestimmungs- und- änderungsrecht, welches mit dem Recht einhergeht, Preise nur im Umfange bei effizienter Betriebsführung erforderlicher Kostensteigerungen tatsächlich gestiegener Kosten zu erhöhen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43), wobei die zwischenzeitliche Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preissockels (bestehend aus Grund- und Arbeitspreis) jedenfalls Berücksichtigung finden muss (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).
Der Grundversorger ist verpflichtet, rückläufige Kosten bei preisbildenden Kostenfaktoren unverzögert und umfassend nach gleichen Maßstäben über Preisanpassungen zugunsten der Kunden weiterzugeben (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Kommt der Grundversorger der aus dem gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht folgenden Verpflichtung zur Festsetzung des der Billigkeit entsprechenden Entgelts (Preisbestimmungspflicht) nicht nach, so ist die Leistungsbestimmung für den Kunden unverbindlich, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. auch BGH X ZR 60/04 unter II 1 b).
Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht lässt nicht die Bestimmung irgend eines Preises zu, sondern der einseitig festgesetzte preis muss der Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Energieversorgung entsprechen.
Die gerichtliche Billigkeitskontrolle ist vom Gesetzgeber insbesondere für grundversorgte Kunden vorgesehen (vgl. BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20, juris).
Nach der gesetzlichen Regelung hat der grundversorgte Kunde immer die Alternative, die Preisbestimmung im Rahmen der Leistungsklage des Versorgers auf ihre Billigkeit hin kontrollieren zu lassen (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 59, juris) oder den Anbieter zu wechseln (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20/ 36).
BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08 Rn. 36:
Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass
dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln.
BGH, aaO. Rn. 20, juris:
Daraus hat der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV den
Gasversorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt (BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.; 178, 362, Tz. 26). Die Vorschriften sind durch § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern sollte (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 25 f., 43). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ist der Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem Kunden zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Entsprechend geht § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, die der Kunde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen kann.
Hinsichtlich der Grundversorgung sind die gesetzlichen Regelungen zur Belieferung mit Elektrizität und Gas inhaltsgleich.
Die Kl. ist für die Billigkeit der einseitig festgesetzten Tarife darlegungs- und beweisbelastet.
Sie hat jedoch insbesondere zur den maßgeblichen preisbildenden Kostenfaktoren und deren zwischenzeitlicher Entwicklung bisher keinerlei Vortrag gehalten. Erst recht hat sie keinen Vortrag gehalten, der als substantiiert bezeichnet werden könnte.
Insbesondere kann sich die Kl. für die Billigkeit der Stromtarife nicht darauf zurückziehen, sich auf die Tatsache einer erteilten Tarifgenehmigungen gem. § 12 BTOElt zu berufen.
Hierzu ist auf die bereits jahrzenhntelang bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen.
BGH, Urt. v. 02.10.1991 VIII ZR 240/90 [NJW-RR 1992, 183 ff) unter II 2 e)
Im Verhältnis der privatrechtlich miteinander verbundenen Vertragsparteien regelt sie die Frage der Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung durch den Stromlieferanten nicht abschließend. Dies ergibt sich daraus, dass § 12 BTOElt a.F. in seinem sachlichen Wirkungsbereich ohne Rücksicht darauf gilt, ob die Festsetzung des Strompreises auf einer (zweiseitigen) Vereinbarung zwischen Liefer- und Verteilerunternehmen oder auf einer (einseitigen) Preisbestimmung beruht. Überdies ist die Ausübung staatlicher Aufsicht über einseitig festgelegte Entgelte, selbst wenn es sich dabei um behördlich genehmigte Preise handelt, grundsätzlich nicht für die privatrechtliche Überprüfung anhand des § 315 BGB präjudiziell.
Trotz einer derartigen Genehmigung unterliegen einseitige Leistungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle mit dem möglichen Ergebnis, dass der einseitig bestimmte und von der zuständigen Behörde gebilligte Preis die von § 315 BGB gesetzten Grenzen überschreitet (so zu § 43 LuftVZO BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 = WM 1978, 1097 unter I 2 m.w.Nachw.; zur beschränkten Bedeutung von § 12 BTOElt a.F. im zivilrechtlichen Verhältnis der Parteien des Liefervertrages siehe auch Evers, Das Recht der Energieversorgung, 2. Aufl., S. 169).
BGH, Urt. v. 18.10.05 KZR 36/04 Rn. 19 f.:
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war das Berufungsgericht der Überprüfung des Entgelts am - durch § 6 Abs. 1 EnWG konkretisierten - Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB auch nicht deshalb enthoben, weil die Klägerin zur Unbilligkeit nicht hinreichend vorgetragen hätte.
Denn nicht die andere Vertragspartei hat die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darzulegen; vielmehr hat derjenige, dem das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist und der typischerweise auch allein dazu in der Lage ist, die Billigkeit seiner Bestimmung darzutun (BGH, Urt. v. 30.4.2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131,3132).
Zwar gilt dies nicht notwendigerweise auch im Rückforderungsprozess (BGHZ 154, 5, 8 f.). Wenn eine Zahlung indessen lediglich als Abschlag oder
Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 9.3.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606, 1607; Urt. v. 8.7.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897).
Zahlt die andere Vertragspartei - wie hier die Klägerin - nur unter Vorbehalt, verbleibt es auch im Rückforderungsprozess dabei, dass derjenige, der das Entgelt einseitig bestimmt hat, die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Tarife trägt (BGH, Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2922).
d) Daran ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass die Tarife der Beklagten von der für die Preisgenehmigung nach § 12 der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) zuständigen Landesbehörde nicht beanstandet worden sind. Denn die öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell (BGHZ 115, 311, 317 f.; BGH, Urt. v. 2.10.1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, 185; Urt. v. 2.7.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, 3192; Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920).
Zwar mag die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein gewisses Indiz für die Billigkeit der Tarife liefern (BGH NJW 2005, 2919, 2923).
Es entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Darlegungslast, sondern kann allenfalls bei der abschließenden Bewertung der für die Billigkeit der Tarife maßgeblichen Umstände Bedeutung erlangen.
Die Kl. kann sich insbesondere für die Billigkeit der geforderten Stromtarife, welche durch öffentliche Bekanntgabe einseitig festgelegt worden sein sollen - was mit Nichtwissen bestritten wird - nicht auf Preisvergleiche berufen.
BGH, Urt. v. 02.10.1991 [NJW-RR 1992, 183] unter III.:
Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast nicht dadurch genügt, dass sie zur Begründung ihrer Preisbestimmung auf die in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Bandbreite der Strompreise und auf diejenigen Entgelte verwiesen hat, die sie von anderen Stromabnehmern fordert.
1. Allerdings kann eine einseitige Preisbestimmung unter Umständen als billig im Sinne von § 315 BGB anzusehen sein, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird.
Grundsätzlich ist indessen eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks (Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Auf., 5 315 Rdnr. 38]; Staudinger/Kaduk, BGB, 11. Aufl., § 315 Rdnr. 6; Esser/Schmidt, Schuldrecht I, 6. Aufl., S. 215; v. Hoyningen-Huene, Die Billigkeit im Arbeitsrecht, 1978, S. 119 f) sowie der Interessenlage beider Parteien (BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 aa0 unter 12) erforderlich, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (vgl. die Übersichten bei v. Hoyningen-Huene, aa0; MünchKomm/Söllner, BGB, 2. Aufl., § 315 Rdnr. 16).
2. a) Für Verträge, die - wie hier - die Lieferung elektrischer Energie zum Gegenstand haben, muß der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz berücksichtigt werden, dass die Energieversorgung - unter Beachtung der Anforderungen an die Sicherheit der Versorgung - so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist
Die möglichst sichere und preiswürdige Lieferung elektrischer Energie ist demnach Zweck auch des zwischen den Prozeßparteien herrschenden Interimsverhältnisses und entspricht dem rechtlich anerkannten Interesse der Beklagten. Dieser Gesichtspunkt muss in die Ermessensentscheidung der Klägerin eingehen. Er bedeutet in materiell-rechtlicher Hinsicht, dass sich. der von ihr geforderte Strompreis an den Kosten der Belieferung mit elektrischer Energie ausrichtet.
Über die Deckung der Kosten für die Erzeugung und Leitung der elektrischen Energie sowie der Vorhaltung der dazu notwendigen Anlagen hinaus steht der Klägerin allerdings auch ein Gewinn zu, aus dem sie die erforderlichen Rücklagen bilden und Investitionen tätigen kann. Weiterhin ist ihr eine angemessene Verzinsung zuzugestehen, ohne die sie Fremdkapital nicht aufnehmen und Anlagekapital nicht gewinnen kann (Büdenbender aa0 Rdnr. 72 ff; Lukes aaO; Köhler aaO). Auf diesem Weg wird auch den Belangen der Klägerin Rechnung getragen.
…
Kommt es somit für die Beurteilung, ob die Ermessensentscheidung der Klägerin der Billigkeit entspricht, darauf an, inwiefern der geforderte Strompreis zur Deckung der Kosten der Stromlieferung und zur Erzielung eines im vertretbaren Rahmen bleibenden Gewinns dient, so steht damit zugleich der Umfang der erforderlichen Darlegungen im Prozess fest.
Es oblag der Klägerin, im einzelnen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihr durch die Belieferung der Beklagten mit elektrischer Energie entstehen, abzudecken waren; ferner, welchen Gewinn sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals bzw. der Einlagen ihrer Aktionäre mit dem der Beklagten berechneten Preis erzielen wollte.
Aus der gesamten Rechtsprechung des BGH zur Billigkeitskontrolle von einseitigen Leistungsbestimmungen von Energieversorgungsunternehmen ergibt sich mithin, dass nie auf Preisvergleiche, sondern immer auf die Kostenentwicklung bei den konkret preisbildenden Kostenfaktoren des konkret geforderten Preises abgestellt werden muss (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 25, 39, 43).
Anhand von Preisvergleichen ist insbesondere nicht kontrollierbar, ob der Gewinnanteil am konkreten Tarifpreis zu Lasten des Abnehmers – vorliegend der Bekl. - (entweder durch Tariferhöhungen, die über den tatsächlichen Kostenanstieg hinausgehen oder durch untererlassene, verzögerte oder unvollständige Tarifabsenkungen bei zwischenzeitlich rückläufigen Kosten) unbillig erhöht wurde, so dass deshalb eine Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB erforderlich ist (vgl. BGH VIII ZR 314/07 Rn. 34).
Der zur Beurteilung der Billigkeit untaugliche Vortrag muss zu Lasten der Kl. gehen, die jedenfalls für die Billigkeit der einseitig festgelegten Strompreise die vollständige Darlegungs- und Beweislast im Zahlungsprozess trägt.
BGH, Urt. v. 02.10.1991 VIII ZR 240/90 [NJW-RR 1992, 183] zur Billigkeitskontrolle eines aufgrund einseitigen Leistungsbestimmungsrechts einseitig festgelegten Strompreises:
Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, die Preisbestimmung selbst durch Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist nur zulässig, wenn die Bestimmung durch die dazu befugte Partei nicht der Billigkeit entspricht oder verzögert wird und eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine ersetzende gerichtliche Bestimmung vorhanden ist. Eine Verzögerung liegt ersichtlich nicht vor. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Preisfestsetzung der Klägerin unbillig ist, kann dagegen wegen des zur Nachprüfung ungeeigneten Vortrags der Klägerin nicht beurteilt werden.
Rein vorsorglich wird die Verjährungseinrede erhoben.
Nach alldem erscheint die Klage abweisungsreif.
Sollte das Gericht weiteren Vortrag für notwendig erachten, wird ausdrücklich um einen gerichtlichen Hinweis gem. § 139 ZPO gebeten.
Zwei Abschriften anbei.
Unterschrift(en)
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@RR-E-ft
....immer wieder verteilt \"er\" Geschenke....umsonst, einfach so!
Da kann \"er\" nun wirklich nicht reich bei werden...
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Wird schon nicht umsonst sein.
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@ RR-E-ft
Ich versuche, die Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall ein wenig zu beleuchten:
1. Zum Sachverhalt der Aktivlegitimation
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt neben Industrie- und Gewerbekunden auch Haushaltskunden mit Erdgas versorgt. Im Jahr 1999 entstand aus der Fusion von fünf einzelnen, regionalen Versorgungsunternehmen (EVM, HASTRA, Landesgas, ÜZH und FSG) die Avacon AG, die im Juli 2005 in E.ON Avacon AG umbenannt wurde.
Zum 01.09.2008 hat die E.ON Avacon AG ihr Vertriebsgeschäft auf ihr Tochterunternehmen, die Klägerin, ausgegliedert.
Die Klägerin legt zu ihren Klageschriften als Anlage K 1 einen Auszug aus dem Handelsregister vor.
Im Zuge dieser Umstrukturierung sind alle Strom- und Gaslieferungsverträge der E.ON Avacon AG sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.
Zu den tariflichen/vertraglichen Gegebenheiten
Sparte Gas:
Am 01.01.2001 führte die klagende Partei das Kombi-Angebot »Duett« ein (Rabattgewährung von z.Zt. netto 0,13 ct/Kwh auf den Gas-Arbeitspreis bei Bezug von Gas und Strom von der Klägerin.
Bis zum 30.09.2003 bestand für Sondervertragskunden nur ein „Allgemeiner Tarif nach Erdgas-Sondervertrag“.
Diese Alt-Verträge sind seitens des VU nie ordentlich gekündigt worden. Das VU betrachtete sie als erledigt, weil sich daran die nachstehenden formalen Verträge „Constant“ und „Comfort“ anknüpften bzw. die übrigen Kunden in den Tarif „Classic“ eingestuft worden sind. Und nix war mit „Pacta sunt servanda“. In den neuen Verträgen war keine Auflösungs-/Änderungsklausel für die Altverträge enthalten.
Übersicht der Tarifangebote (gültig ab 01.10.2003)
Ab 01.10.2003 führte die Klägerin eine neue Tarifstruktur mit 4 Angebots-/Tarifvarianten ein, und zwar den »Erdgas Tarif« (gesetzliches Angebot für Tarifkunden) sowie die Sonder-/Wahltarife »ErdgasClassic«, »ErdgasComfort« und »ErdgasConstant« für Sondervertragskunden, die zwei Letztgenannten mit formaler Vertragsbindung.
Die Bekanntgabe der neuen Tarifstruktur an die Gaskunden erfolgte mit einer mehrseitigen farbigen Informationsbroschüre im Folderformat. Die Erstausgabe für 2003 enthielt nur beim allgemeinen »Erdgas Tarif« mit dem »Fußnotenhinweis 1« den Bezug auf die »AVBGasV«, sonst aber keine weiteren obligatorischen, rechtsbezüglichen Angebotsbedingungen.
In den späteren aktualisierten Prospekten für die Jahre 2004/2005 war dann unter einem Abschnitt »Der rechtliche Rahmen.« unter Ziff. 1. u.a. folgendes ausgeführt:
„Darüber hinaus wird für Kundenanlagen mit einer Wärmeleistung bis 75 Kilowatt (kW) Erdgas im Rahmen eines Sondervertrages (ErdgasClassic, ErdgasComfort oder ErdgasConstant) geliefert. Für die Belieferung mit Erdgas zu Sondervertragspreisen gilt, sofern in den allgemeinen Bestimmungen der Verträge nicht anders vereinbart, die AVBGasV entsprechend.“
Inzwischen sind mehrere erstinstanzliche Urteile mit dem Ergebnis ergangen, dass es sich bei dem Tarif „Classic“ um einen Sondervertragstarif handelt. Siehe hierzu auch Urteil des LG Hannover – Az.: 18 O 52/07 — vom 01.12.2009, siehe aber auch hier (http://http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=71609#post71609)
Sparte Strom
Der Tarif „Alpha“ besteht etwa seit dem Jahr 2002. Er ist der Grundversorgungstarif des VU und gilt somit für Tarifkunden. Die Preisanpassungen sind stets vorschriftsgemäß in der örtlichen Presse veröffentlicht worden, nach Einführung der StromGVV auch jeweils durch persönliche Info-Schreiben.
Die Stromlieferverträge sind konkludent zu Stande gekommen. Aus jener Zeit bestehen keine schriftlichen Verträge.
Zuvor wurde unter dem Terminus „Allgemeiner Tarif Strom“ abgerechnet, soweit die Kunden sich nicht des Tarifs „Akzent“ (Sondertarif) bedienten.
3. Abrechnungen
Die Abrechnungen des VU spotten jeder Beschreibung. Die Jahresverbrauchsabrechnungen sind in der Regel fehlerbehaftet an die Protestler ergangen. Wenn sie im Ergebnis nicht anerkannt und zu-rückgewiesen wurden, sind sie nur teilweise nachträglich korrigiert worden.
Die Anlässe für die Beanstandungen waren rechtswidrig geltend gemachte Saldoansprüche (trotz fehlender Kontokorrentabrede), eigenmächtige, entgegen der gemäß § 366 (1) BGB ausdrücklichen Zahlungsbestimmung des Kunden erfolgte Verrechnungen von Abschlagszahlungen auf die jeweils älteste Forderung, obwohl diese Verrechnungen wegen der Widersprüche gegen die vorgenomme-nen Preiserhöhungen ausgeschlossen sind, und zudem auch der unzulässige Ansatz von Mahnkosten.
PS: Die Jahresabrechnungen erfolgten bis zum 4. Quartal 2008 nach Sparten getrennt unter einer Vertragskontonummer. Danach wurde jeder Sparte eine eigene Vk-Nr. zugewiesen.
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Original von Didakt
Im Zuge dieser Umstrukturierung sind alle Strom- und Gaslieferungsverträge der E.ON Avacon AG sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.
@Didakt
Dabei handelt es sich doch lediglich um eine mit Nichtwissen zu bestreitende Tatsachenbehauptung des klagenden Versorgers!
Hat man Einsicht in die Ausgliederungsverträge nehmen können, dass man sich sicher sein will, dass das konkret betroffene Vertragsverhältnis oder Ansprüche aus diesem tatsächlich auf die Kl. übertragen wurden?
Man vermeint, es womöglich zu wissen.
In dem vorgelegten Handelsregisterauszug steht das nicht drin.
Und es kam deshalb auch schon zur Abweisung von Zahlungsklagen von E.ON- Unternehmen, sogar nach erfolgter Beweisaufnahme zu diesem Punkt.
AG Delbrück, Urt. v. 02.07.10 Az. 2 C 263/09 Zweifelhafte Aktivlegitimation (E.ON XY Vertriebs GmbH) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14128&hilight=Aktivlegitimation&sid=)
Alles, wo man selbst nicht mit dabei war und wovon man deshalb schon keine eigene Kenntnis haben kann, sollte man immer vollumfassend mit Nichtwissen bestreiten.
Deshalb ist auch eine solche Sachverhaltsaufarbeitung für eine Klageerwiderung jedenfalls nicht zu gebrauchen. Sie schadet eher.
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@ RR-E-ft
Keine Einsichtnahme und kein Anspruch, es zu wissen.
Mein Beitrag sollte nicht für eine Klageerwiderung dienen. In den vorstehenden Beiträgen sind Fragen aufgeworfen worden, auf die ich nur allgemein eine Antwort geben wollte.
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@Didakt
Warum schreibt man dann hier Behauptungen her, so als handele es sich dabei um festgestellte oder feststehende Tatsachen?!
Das bringt doch niemandem etwas. Es ist eher schädlich.
Wer meint mehr zu wissen, als er tatsächlich selbst wissen kann, für den kann es dumm laufen.
Was, wenn auf eine im Prozess aufzuwerfende Frage allgemein die falsche Antwort gegeben wurde?
Original von Didakt
Im Zuge dieser Umstrukturierung sind alle Strom- und Gaslieferungsverträge der E.ON Avacon AG sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.
Wer das aus eigener Anschauung nicht wissen kann, sollte es im Prozess mit Nichtwissen bestreiten.
Und wer es selbst nicht weiß und wissen kann, der sollte auch solche Behauptungen nicht weiter verbreiten!
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Original von Didakt
In den vorstehenden Beiträgen sind Fragen aufgeworfen worden, auf die ich nur allgemein eine Antwort geben wollte.
Der Beitrag enthielt leider noch mehrere solcher Behauptungen des Versorgers. Nur beispielhaft:
Original von Didakt mit Hervorhebung durch RR-E-ft
Sparte Strom
- Der Tarif „Alpha“ besteht etwa seit dem Jahr 2002.
- Er ist der Grundversorgungstarif des VU und gilt somit für Tarifkunden.
- Die Preisanpassungen sind stets vorschriftsgemäß in der örtlichen Presse veröffentlicht worden, nach Einführung der StromGVV auch jeweils durch persönliche Info-Schreiben.
- Die Stromlieferverträge sind konkludent zu Stande gekommen.
- Aus jener Zeit bestehen keine schriftlichen Verträge.
- Zuvor wurde unter dem Terminus „Allgemeiner Tarif Strom“ abgerechnet, soweit die Kunden sich nicht des Tarifs „Akzent“ (Sondertarif) bedienten.
Woher will man das denn mit Allgemeingültigkeit wissen können?!
Möglicherweise ist vieles, was man als Tatsachen hinstellt nichts anderes als das Ergebnis von \"Kopfkino\".
Man denkt sich lediglich nur, dass es so sei oder wohl so gewesen sein müsste.
Und dann gibt man den selbst produzieren Film anderen mit auf den Weg.
Merke:
Niemand sollte sich anschicken, Antworten geben zu wollen, zu Dingen, die er selbst jedenfalls gar nicht weiß und nicht wissen kann, weil entsprechendes nur allgemein schädlich sein kann.
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Soweit ein Anspruch aus einem widersprochenen Mahnbescheid nur zum Teil mit Klage weiter verfolgt wird, kann der Antragsgegner eine gerichtliche Entscheidung auch darüber erzwingen:
Antragsgegner des Mahnverfahrens kann gerichtliche Entscheidung erzwingen. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=77597&sid=#post77597)
Nur Obacht, wenn man dadurch gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Verjährung nicht mehr gehemmte Ansprüche plötzlich wieder in die Verjährungshemmung befördert, § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB.
Der Streitwert steigt dann, nämlich auf den Gegenstandswert des Mahnverfahrens.
Liegt der Streitwert dadurch über 600 €, kommt ein Verfahren gem. § 495a ZPO nicht mehr in Betracht, weil es unzulässig ist.
Man hat es dann mit einem normalen Klageverfahren zu tun.
Das funktioniert allerdings dann nicht mehr, wenn in der Klagebegründungsschrift der weiter gehende Antrag aus dem Mahnbescheid bereits tatsächlich zurück genommen wurde.
Original von arme-kundin
Für die Klage beschränkt sich die Eon Avacon nun ausdrücklich auf den Anteil für Strom, die Klage für Gas haben sie wohl zurückgenommen. So steht es jedenfalls in der Schrift, ich habe diesbezüglich (Gas) nie eine Klageschrift erhalten.
Es genügt, wenn der Antrag aus dem Mahnbescheid insoweit zurückgenommen wurde, § 696 Abs. 4 ZPO.
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Hallo zusammen,
also als aller-allererstes bedanke ich mich hiermit mehr als herzlich für die Unterstützung die ich hier gerade erhalte. Ich bin überwältigt (egal wie\'s ausgehen wird) und werde das Bestmögliche daraus gestalten (hoffe ich jedenfalls).
Da wir hier heute eine ziemlich große Sylvesterparty haben, mangelt es heute bei mir massiv an Zeit (ihr/Sie wisst/wissen schon: wann klingeln dann noch Telefone am meisten? ;-) - ich werde also mein Neujahr morgen damit verbringen, mir die weiteren geschriebenen Beiträge/Vorlagen intensiver zu Gemüte zu führen.
Was meinen üblichen Kampfgeist jedenfalls wieder geweckt hat ist die Unterstützung die ich hier erhalte. Vielen, vielen Dank dafür. Ich bin zuversichtlich, nach Neujahr mit gut vorbereiteten Unterlagen einen RA überzeugen zu können, das Mandat anzunehmen. Ist zwar gerade irre zeitaufwendig - aber vielleicht lohnt es sich ja.
Allen einen guten und gesunden Rutsch in\'s neue Jahr!
Viele Grüße von Susanne.
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@arme-kundin,
bitte nochmals das Geschriebene von didakt anschauen.
Der Tarif \"Alpha\" scheint für sich betrachtet nach seiner Aussage ein Grundversorgungstarif zu sein.
Wie gesagt, nochmals komplett aus den vergangenne Jahren recherchieren, wie in den Jahresabrechnungnen die Tarife genannt wurden und nach noch vorhandenen Vertragsunterlagen suchen.
Wann begann der Vertrag \"Duett\" und wann wurde er beendet.
Wenn E.on Avacon als den Tarif \"Duett\" (Strom und Gas laut Jahresrechnung) abgerechnet hatte, dann könnte man daraus schließen, dass es ein Sondervertrag sein könnte. Siehe Beitrag RR-E-ft von 19.13 Uhr.
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Der Tarif Alpha wird seit der Einführung als Grundversorgungstarif deklariert.
Obwohl es in diesem Tarif mehrere Preiszonen gibt (je nach Verbrauch) konnte sich in den bisherigen Prozessen nicht die Meinung durchsetzen, dass es sich um einen Sondervertrag handelt. (Vielleicht gibt es ja ein Gericht, dass das anders sieht.) Zum Nachweis der Veröffentlichung der Preise sind die Zeitungsanzeigen meistens der Klage beigefügt. Ob es sich um die richtige Zeitung handelt, müßte man prüfen. Der Duett wird gewährt, wenn man Strom und Erdgas für eine Verbrauchsstelle gleichzeitig bezieht und besteht aus einem Rabatt von 0,13 ct/kwh auf den Erdgaspreis. Der Strompreis wird hier nicht tangiert.
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ich meine mich zu erinnern, dass die Grundversorgung eine Zeitlang parallel zum Tarif Alpha mit gleichen Konditionen geführt wurde.
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Nochmals zu den Avacon-Tarifen Strom und Gas:
Bei dem von mir genannten Grundversorgungstarif Strom Alpha und den einzelnen Gas-Tarifen handelt es sich um eigenständige Tarife.
Der Verbrauch auf Basis dieser Tarife ist auch jeweils stets separat in den Jahresverbrauchsabrechnungen abgerechnet worden, auch zu den Zeiten der dafür noch einheitlich verwendeten Vertragskontonummer.
Unter dem Begriff „Duett“ gewährt das VU den Kunden, die von ihm gleichzeitig Strom und Gas beziehen, auf den Gaspreis einen Rabatt von 0,13 ct netto /kwh.
Der Wohnort von arme-kundin, Königslutter, liegt im Landkreis Helmstedt, im sog. „Braunschweiger Land“ und damit auch im Verbreitungsgebiet der „Braunschweiger Zeitung“, die in Königslutter gelesen wird, und die auch ich abonniert habe. In dieser Zeitung sind alle Preismaßnahmen des Versorgers in dem streitgegenständlichen Zeitraum lückenlos bekanntgemacht worden.
Der Firmensitz des VU befindet sich übrigens in Helmstedt sowie auch das zuständige AG für die vorliegende Streitsache.
Bei meinen weiter oben stehenden Angaben handelt es sich keineswegs um Annahmen. Alle relevanten Druckerzeugnisse des hier in Rede stehenden VU einschl. der für mich in Frage kommenden Rechtsvorgänger zu deren Tarifentwicklungen und vertraglichen Angelegenheiten habe ich seit dem Jahr 2000 zusammenhängend erfasst, die Preismaßnahmen in Tabellen und Diagrammen verarbeitet, analysiert und archiviert.
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Original von Didakt
Nochmals zu den Avacon-Tarifen Strom und Gas:
Der Wohnort von arme-kundin, Königslutter, liegt im Landkreis Helmstedt, im sog. „Braunschweiger Land“ und damit auch im Verbreitungsgebiet der „Braunschweiger Zeitung“, die in Königslutter gelesen wird, und die auch ich abonniert habe. In dieser Zeitung sind alle Preismaßnahmen des Versorgers in dem streitgegenständlichen Zeitraum lückenlos bekanntgemacht worden.
Der Firmensitz des VU befindet sich übrigens in Helmstedt sowie auch das zuständige AG für die vorliegende Streitsache.
Bei meinen weiter oben stehenden Angaben handelt es sich keineswegs um Annahmen. Alle relevanten Druckerzeugnisse des hier in Rede stehenden VU einschl. der für mich in Frage kommenden Rechtsvorgänger zu deren Tarifentwicklungen und vertraglichen Angelegenheiten habe ich seit dem Jahr 2000 zusammenhängend erfasst, die Preismaßnahmen in Tabellen und Diagrammen verarbeitet, analysiert und archiviert.
@Didakt
Das mag nun alles tatsächlich in Ihrem Wissen stehen.
Verklagte Kunden müssen es deshalb nicht ebenso wissen und wenn sie es nicht wissen, können sie entsprechende Tatsachenbehauptungen der Kl. gem. § 138 Abs. 4 ZPO zulässig mit Nichtwissen bestreiten.
Kein anderer Kunde muss sich das hier ausgebreitete Wissen zurechnen lassen.
Derjenige, der selbst zuviel weiß, ist manchmal im Prozess auch arm dran.
Didakt dürfte jedenfalls im Prozess nur weniger bestreiten, weil er mehr weiß und deshalb für ihn ein Bestreiten mit Nichtwissen zu vielerlei Behauptungen des Versorgers im Prozess unzulässig wäre.
Prozessrecht.
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Original von Christian Guhl
Der Tarif Alpha wird seit der Einführung als Grundversorgungstarif deklariert.
Obwohl es in diesem Tarif mehrere Preiszonen gibt (je nach Verbrauch) konnte sich in den bisherigen Prozessen nicht die Meinung durchsetzen, dass es sich um einen Sondervertrag handelt. (Vielleicht gibt es ja ein Gericht, dass das anders sieht.)
Es gibt u.a. eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24. Juni 2009 - 2 U (Kart) 14/08 siehe auch hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12212&sid=), die bei solchen Preisabstufungen je nach abgerechneter Zone einen Sondervertrag annimmt. Das Verfahren ging auch an den BGH, wurde dort aber nicht verhandelt, da der versorger im letzten Augenblick die Revision zurück genommen hat siehe auch hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14345).
Ich hoffe für arme-kundin, dass sie einen willigen und erfahrenen Anwalt findet und dann dem Versorger Paroli bieten kann.
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Hallo zusammen,
erstmal allen ein gutes, neues und gesundes Jahr 2011! Ich hoffe, alle sind wohlbehalten \"rübergekommen\".
Bisher sieht es wohl wirklich so aus, als ob StromAlpha eine Grundversorgung ist - erstmal \"blöd\" für mich.
Da ich gleichzeitig Gas bezogen habe, wurde ich ja somit wohl automatisch bei Produkt Duett eingestuft (jedenfalls steht das so auf den ganzen Rechnungen, Eon Avacon nennt dieses Produkt auf ihrer HP einen \"speziellen Tarif für Strom- und Gaskunden\").
Es stellt sich mir mittlerweile wirklich die Frage (neben ein paar weiteren) ob die Eon Avacon nun für die Klage den Tarif StromAlpha einfach so getrennt als Grundversorgung \"betrachten\" darf.
Wie jemand weiter oben ja bereits schrieb, wurden die Konten \"früher\" unter einer Vertragsnummer geführt. Dies trifft komplett so auf alle meine Abrechnungen zu, eine Vertragsnummer für Strom und Gas. Die Aufteilung für Strom und Gas in zwei getrennte Vertragsnummern betrifft mich nicht mehr da ich zu dem Zeitpunkt kein Kunde der Eon Avacon mehr war.
Nun sagt mir mein ganz normaler \"Endverbraucherverstand\", dass wenn es EINE Vertragsnummer gibt, es sich um EINEN Vertrag handelt und da dieser Vertrag \"spezieller Tarif\" genannt wird, es sich auch in dieser Kombination bei StromAlpha nicht mehr schlichtweg um eine Grundversorgung handeln kann. Liege ich da fehl?
Ich mein, warum trennt die Avacon letztendlich die Vertragskontennummer in zwei Nummer auf? Doch sicherlich nur, um aus der (auch von mir mittlerweile) vermuteteten Sache mit dem Sondertarif rauszukommen - oder? Wenn man schön trennt wäre es wohl nicht mehr zu leugnen, dass StromAlpha eine Grundversorgung ist - oder?
Zumal ich die Rabattierung bei der Gasversorgung nur so in Kombination mit der eigentlich Strom-Grundversorgung (StromAlpha) beziehen konnte.
Momentan schießen so viele Infos auf mich ein, ich versuche das alles im Kopf erstmal noch zu sortieren.
Ach so, eines noch: Im Mahnbescheid bezieht sich die Eon Avacon in der Hauptforderung (Strom u. Gasbeträge) auf die Rechnung datiert vom xyz. Diese Rechnung war aber keine Rechnung sondern eine Mahnung über sämtliche von der Eon Avacon geforderten Beträge der gekürzten Rechnungen von Strom und Gas. Dürfen die das einfach als Rechnung bezeichnen? Denn wenn nicht, dann würde ein Teil der jetztigen Klageforderung nämlich sowieso verjährt sein
Weiterhin sehr dankbar für die Hilfe hier!!!
Viele Grüße, Susanne.
P.S.: Da hier immer wieder \"mit Nicht-Wissen bestreiten\" erwähnt wird: Muss ich auch jetzt noch dumm bleiben - oder darf ich zu diesem Zeitpunkt schlauer werden? Oder wird mir das dann ggf. vor Gericht vorgeworfen weil ich ja zuviel wusste??
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@arme-kundin
das Argument, wonach eine Kunden-Nummer für unterschiedliche Produkte auch einen Vertrag beweisen, ist nicht stichhaltig.
Einer der großen vier Versorger hat bis zum vergangenen Jahr auch unter einer Kunden-Nummer die Produkte Gas, Wasser und Abwasser abgerechnet, wobei Wasser und Abwasser nur im Auftrag der jew. Gemeinde bzw. des jew. Wasserversorgers in Rechnung gestellt wurden. Das bedeutete aber nicht, dass für all diese Produkte die gleichen Versorgungsrichtlinien zu gelten hatten.
Natürlich muss man hinter jeglichem Versuch, Kunden-Nummern zu ändern oder aufzuteilen, einen Versuch des Versorgers zur Benachteiligung seiner Kunden sehen und solche Ansinnen mit größtmöglicher Vorsicht Wort für Wort mehrfach lesen.
In Ihrem Falle erfolgte die Umstellung jedoch nach Vertragsende.
Aber unsere hochgeschätzten Versorger versuch(t)en ständig, die tollsten Formulierungen, Namensgebungen etc. zu unserem Nachteil zu \"erfinden\" und publizierten diese teilweise auf Hochglanzpapier.
Und schon das allein ist äußerst verdächtig.
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Die Umstellung auf verschiedene Vertragskontonummern für Strom und Gas geschah wohl aus Gründen der Übersichtlichkeit. Da immer mehr Kunden die Rechnungen kürzten und die Einzugsermächtigung widerriefen, wusste bald kein Mensch mehr, für was eigentlich die Zahlungen bestimmt waren. Gas oder Strom ? Eon-Avacon hat es sich dann einfach gemacht. Auch wenn auf der Überweisung vermerkt war, für welche Vertragskontonummer die Zahlung bestimmt war, hat man die Aufteilung für Strom und Gas so vergenommen, wie es für den Energieversorger am günstigsten war. Auf die Sparte, bei der die gerichtliche Durchsetzung schwieriger war (z.B. Gas-Sonderverträge), wurde der gesamte Abschlag gebucht. Wenig oder garnichts erhielt die Sparte, bei der man meinte, vor Gericht relativ einfach zum Erfolg zu kommen (z.B.Strom-Grundversorgung). Begegnen konnte man dem nur, in dem man für eine Vertragskontonummer jeweils zwei Zahlungen (Strom und Gas getrennt) vornahm. Ein weiterer Grund für die Aufteilung könnte sein, dass die Versorger die Kunden jeweils aufsplitten müssen, in Netz- und Vertriebskunden. So hat bei Eon-Avacon ein Kunde auch eine Vertragskontonummer, wenn er z.B.seinen Strom von einem anderen Anbieter bezieht. Er ist in diesem Falle immer noch Netz-Kunde. Durch diese Splittung ist auch die Umstellung der Vertragsnummern zu erklären, die seit einiger Zeit durchgeführt wird (mit teilweise katastrophalen Folgen).
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@arme-kundin
Die Ausführungen von Herrn Guhl kann ich bestätigen.
Zu Ihren Fragen meine Stellungnahme:
Bisher sieht es wohl wirklich so aus, als ob StromAlpha eine Grundversorgung ist
Sie können ganz und gar versichert sein, dass StromAlpha ein eigenständiger Tarif der Grundversorgung ist.
Da ich gleichzeitig Gas bezogen habe, wurde ich ja somit wohl automatisch bei Produkt Duett ein-gestuft (jedenfalls steht das so auf den ganzen Rechnungen, Eon Avacon nennt dieses Produkt auf ihrer HP einen \"speziellen Tarif für Strom- und Gaskunden\").
Auf Ihrer Rechnung dürfte stehen: „ Wegen Ihres Bezugs von Strom und Erdgas haben wir der Abrechnung unser Produkt EnergieDuett zugrunde gelegt. Sie haben damit……EUR gespart!
Für Ihren letztgenannten Verbrauchszeitraum vom 25.01. – 31.10.2008 betrugen die Nettopreise des Tarifs \"ErdgasClassic\"
ab 01.01.2008 = 5,0 ct/kwh. Ihnen wurde der Preis „ClassicDuett“ mit 4,87 ct/kwh in Rechnung gestellt,
ab 01.08.2008 = 5,79 ct/kwh. Ihnen wurde der Preis „ClassicDuett“ mit 5,66 ct/kwh in Rechnung gestellt.
Es stellt sich mir mittlerweile wirklich die Frage (neben ein paar weiteren) ob die Eon Avacon nun für die Klage den Tarif StromAlpha einfach so getrennt als Grundversorgung \"betrachten\" darf.
Dürfen sie, weil es ein separater Tarif ist, dem ein separater Vertrag mit Ihnen zugrunde liegt.
Wie jemand weiter oben ja bereits schrieb, wurden die Konten \"früher\" unter einer Vertragsnummer geführt. Dies trifft komplett so auf alle meine Abrechnungen zu, eine Vertragsnummer für Strom und Gas.
Nicht die Konten wurden unter einer Vertragsnummer geführt, sondern die jeweiligen „Sparten“ Strom und Gas unter einer Vertragskontonummer.
Nun sagt mir mein ganz normaler \"Endverbraucherverstand\", dass wenn es EINE Vertragsnummer gibt, es sich um EINEN Vertrag handelt und da dieser Vertrag \"spezieller Tarif\" genannt wird, es sich auch in dieser Kombination bei StromAlpha nicht mehr schlichtweg um eine Grundversorgung handeln kann. Liege ich da fehl?
Für dieses Rabattangebot gibt es keine separate Vertragsunterlage.
Zu „EnergieDuett“ führt das VU im Rahmen der Tarifbekanntmachung in 2008 u.a. aus: „Sie beziehen Strom und Erdgas direkt aus dem unmittelbaren Netzgebiet von E.ON Avacon an einer Verbrauchstelle? Dann bietet EnergieDuett, unser Strom- und Erdgas-Kombi-Angebot, einen handfesten Preisvorteil von 0,15 (0,13) ct pro kWh. Die Bemessungsgrundlage ist der jährliche Erdgasverbrauch.“ Und weiter: „Kombinierbar mit allen Erdgas-Angeboten…Vertragsunterzeichnung, Vertragslaufzeit und Preise abhängig vom jeweiligen Erdgas- sowie Stromangebot.“
Ich mein, warum trennt die Avacon letztendlich die Vertragskontennummer in zwei Nummer auf? Doch sicherlich nur, um aus der (auch von mir mittlerweile) vermuteteten Sache mit dem Sondertarif rauszukommen - oder? Wenn man schön trennt wäre es wohl nicht mehr zu leugnen, dass StromAlpha eine Grundversorgung ist - oder?
Nein, das muss man vertragsunabhängig sehen. Die Zuordnung einer eigenen Vk-Nummer für jede Sparte ist eine – auch im Interesse der Kunden – sinnvolle und begrüßenswerte Maßnahme gewesen, die zu mehr Transparenz in abrechnungstechnischer Hinsicht führt.
Aber nochmals der Hinweis: In den Jahresverbrauchsabrechnungen sind die Sparten Strom und Gas stets getrennt abgerechnet worden, die einzelnen Rechnungsbeträge wurden zu einem Gesamtrechnungsbetrag zusammengeführt. Diesem Betrag wurden die geleisteten Abschläge/sonst. Zahlungen gegenübergestellt. Daraus ergab sich der Saldo, oftmals fehlerbehaftet wegen unzulässiger Verrechnung der Abschläge mit offenen Forderungen. Auch die Abschläge für den neuen Verbrauchszeitraum wurden stets spartengetrennt vorgegeben. Gut beraten waren die Kunden, die in ihren Überweisungsträgern dezidiert den Ver-wendungszweck vorgaben.
Zumal ich die Rabattierung bei der Gasversorgung nur so in Kombination mit der eigentlich Strom-Grundversorgung (StromAlpha) beziehen konnte.
Die Rabattierung wurde nach der Zuordnung getrennter Vk-Nummern in der Gasabrechnung fortgeführt.
Ach so, eines noch: Im Mahnbescheid bezieht sich die Eon Avacon in der Hauptforderung (Strom u. Gasbeträge) auf die Rechnung datiert vom xyz. Diese Rechnung war aber keine Rechnung son-dern eine Mahnung über sämtliche von der Eon Avacon geforderten Beträge der gekürzten Rech-nungen von Strom und Gas. Dürfen die das einfach als Rechnung bezeichnen? Denn wenn nicht, dann würde ein Teil der jetzigen Klageforderung nämlich sowieso verjährt sein.
Im Mahnbescheid wird meines Wissens nicht auf eine Rechnung Bezug genommen, sondern nur der Betrag der Hauptforderung beziffert.
Wenn die Klägerin nun in der Anspruchsbegründung (Klageschrift) – wahrscheinlich aus prozessualen Gründen – einen geringeren Betrag, nämlich nur den vermeintlich offenen Betrag aus dem Strombezug einklagt, kann sie das tun. Ich nehme mal an, mit der Erklärung der Klagerücknahme im Übrigen.
Für die Höhe ihrer Forderung ist sie beweispflichtig.
In Parallelverfahren in Sachen „Classic“ hat E.ON Avacon bereits Klagen verloren. Da könnten Berufungsverfahren anhängig sein, deren Ergebnis sie erst abwarten will, bevor sie weiterhin klagt.
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@arme-Kundin
Zum einen zu Ihrer Frage
Im Mahnbescheid bezieht sich die Eon Avacon in der Hauptforderung (Strom u. Gasbeträge) auf die Rechnung datiert vom xyz. Diese Rechnung war aber keine Rechnung son-dern eine Mahnung über sämtliche von der Eon Avacon geforderten Beträge der gekürzten Rech-nungen von Strom und Gas.
Dürfen tun die erstmal alles. Was hinterher einer rechtlichen Überprüfung standhält, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Maßgeblich ist die Entstehung der Forderung, also die Erstrechnung. Aber für eon Avacon könnte das Mahndatum natürlich wegen möglicher Verjährung das \"elegantere\" sein. ;)
Insgesamt scheint es mir so, dass das ganze wohl ur mit einem halbwegs kompeteten Anwalt zu lösen ist, da da wohl einige Fallstricke lauern, die es zu lösen gilt.
Ich drücke Ihnen die Daumen, dass Sie einen solchen zeitnah finden.
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Original von Didakt
Auf Ihrer Rechnung dürfte stehen: „ Wegen Ihres Bezugs von Strom und Erdgas haben wir der Abrechnung unser Produkt EnergieDuett zugrunde gelegt. Sie haben damit……EUR gespart!
Für Ihren letztgenannten Verbrauchszeitraum vom 25.01. – 31.10.2008 betrugen die Nettopreise des Tarifs \"ErdgasClassic\"
ab 01.01.2008 = 5,0 ct/kwh. Ihnen wurde der Preis „ClassicDuett“ mit 4,87 ct/kwh in Rechnung gestellt,
ab 01.08.2008 = 5,79 ct/kwh. Ihnen wurde der Preis „ClassicDuett“ mit 5,66 ct/kwh in Rechnung gestellt.
Gerade diese Ausführungen lassen nicht unbedingt an einen Tarifkundenvertrag glauben. Warum denn sonst Vergünstigungen für den Verbrauch?
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Der ErdgasClassic ist (war) ein Sondervertrag. Er wurde zwischenzeitlich gekündigt. Die Frage aller Fragen ist : Mutiert auch der von Eon-Avacon als Strom-Grundversorgungstarif bezeichnete \"Alpha\" zum Sondervertrag, wenn er zusammen mit dem ErdgasClassic im Produkt EnergieDuett abgerechnet wird ? Am Strompreis hat sich dadurch nichts geändert.
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M.E. mutiert \"Alpha\" durch die Rabattgewährung \"Duett\" auf den Gaspreis eindeutig nicht zum Sondervertrag.
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Auch zu einem EnergieDuett gehören ja meistens zwei, hier Strom und Gas.
Und wenn es den Vertrag \"EnergieDuett\" nur für Kunden gab, die zugleich Strom und Gas bezogen, dann handelt es sich um eine besondere Bedingung, die für den Vertragsabschluss \"EnergieDuett\" erfüllt sein musste, was wiederum dafür spricht, dass es sich bei dem \"EnergieDuett\"- Vertrag insgesamt um einen Sondervertrag handelt, der die gleichzeitige Belieferung mit Strom und Gas zum Gegenstand hatte.
Das Produkt \"EnergieDuett\" war demnach wohl aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Kunden weder ein reiner Stromlieferungsvertrag, noch ein reiner Gaslieferungsvertrag, sondern ein Vertrag über die gleichzeitige Belieferung mit Strom und Gas. E.ON Avacon spricht demnach auch von einem \"Kombivertrag\" bzw. \"Kombiangebot\".
Als solcher kann er jedoch gar kein Grundversorgungsvertrag sein.
Der BGH hat bereits entschieden, dass ein Sondervertrag auch dann vorliegen kann, wenn der Versorger die Kunden automatisch in einen solchen eingestuft hatte (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27) und dass es auch in einem solchen Fall der wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB in das Vertragsverhältnis bedarf.
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Diese Interpretation vermag ich selbst zwar nicht nachzuvollziehen, aber diese Feststellung eines \"Unwissenden\" ist ja ohnehin irrelevant.
Ein solche Konstellation eröffnete ja Perspektiven, an die ich noch gar nicht zu denken wage.
Schaun wir mal?
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Ich sehe das auch so wie RR-E-FT. Allerdings ist es noch etwas schwer, die Richter von dieser Sichtweise zu überzeugen.
Außer dem Umstand, dass ein bestimmter (vergünstigter) Preis ab einer bestimmten Bezugsmenge geboten wird, müssten nach der Auffassung einiger Richter noch andere Umstände hinzutreten, die den (Tarfifkunden-)vertrag zu einem Sonderkundenvertrag machen könnten. M.E. bedarf es dieser Klimmzüge nicht. Allein die vergünstigte Preisgestaltung spricht schon für einen Sondervertrag, denn diese wird nicht allen Kunden angeboten und zu diesen Konditionen müssen nicht alle Kunden beliefert werden.
Hinweis hierzu:
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.6.2009 - VI-2 U Kart 14/09 ist ja zwischenzeitlich aufgrund der Revisionsrücknahme des unterlegenen Versorgers rechtskräftig.
@Didakt
Ich würde mich nicht so sicher fühlen in einer Beurteilung einer Rechtslage, die auch die Juristen (er-)fordert.
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@ uwes
@Didakt
Ich würde mich nicht so sicher fühlen in einer Beurteilung einer Rechtslage, die auch die Juristen (er-)fordert.
Tue ich doch auch nicht. So vermessen bin ich nicht. Ich sagte ja, meine Meinung ist (für Dritte) bedeutungslos. ;)
Ihnen ein gutes und erfolgreiches neues Jahr.
MfG
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Zwar mag die Klägerin den überschießenden Antrag aus dem Mahnbescheidsverfahren (Gas betreffend) schriftsätzlich wirksam zurückgenommen haben. Aber sie hat auf diese Ansprüche, derer sie sich berühmt, wohl gewiss noch nicht ausdrücklich verzichtet, so dass nicht sicher auszuschließen ist, dass sie damit - ähnlich wie bei einer Klagerücknahme - später noch einmal \"um die Ecke kommt\".
Die insoweit bestehende Unsicherheit kann durch eine Feststellungs- Widerklage beseitigt werden, mit welcher man Feststellung begehrt, dass diese Ansprüche, derer sich die Klägerin bisher berühmt, gar nicht bestehen (negative bzw. leugnende Feststellungsklage).
Auch hierdurch kann der Streitwert insgesamt nach oben gehievt werden.
Wer ein eigenes Interesse an einer Entscheidung zugunsten von Susanne hat, zB. was die Einordnung \"EnergieDuett\" als Sondervertrag für gleichzeitige Strom- und Gaslieferungen betrifft, könnte ja daran denken, diese finanziell zu unterstützen, so dass sie einen besonders qualifizierten Kollegen dadaurch für ihre Sache gewinnen kann, dass sie im Rahmen einer Honorarvereinbarung ein höheres Honorar als dasjenige nach RVG vereinbart und bezahlt. Entsprechendes Tet-a-tet per PN führen.
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von RR-E-ft:
Wer ein eigenes Interesse an einer Entscheidung…. was die Einordnung \"EnergieDuett\" als Sonder-vertrag für gleichzeitige Strom- und Gaslieferungen betrifft, könnte ja daran denken, diese finanziell zu unterstützen, so dass sie einen besonders qualifizierten Kollegen dadurch für ihre Sache gewinnen kann, dass….
Dieser Vorschlag - ein Angebot an Glücksspieler - in allen Ehren. Auf die Erfolgsaussicht eines solchen Vabanquespiels würde ich beispielsweise keinen Pfifferling setzen. Nutznießer des Unterfangens wäre allerdings unstreitig und ausschließlich der Vertreter eines äußerst bedürftigen Berufsstandes. ;)
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Unter http://www.prozesskostenrechner.de kann man ja sehen, was der Anwalt nach RVG bei einem Streitwert bis 500 € erstinstanzlich an Honorar bekommt..
Anwaltsgebühren 112,50 €
Auslagenpauschale 20,00 €
Gemessen an dem in Stunden zu bemessenden Zeitaufwand wird er sich wohl in selber Zeit lieber nebenberuflich im Supermarkt hinter der Kasse verdingen oder ein Taxi übers Land bewegen.
Es gibt einige Kollegen, die das machen.
Dort kann er sogar das Nettogehalt mit nach Hause tragen und hat nicht erst Kanzleikosten zu bestreiten.
Wenn jemand mit seinem Anwaltsdasein unzufrieden ist, zieht er sich eine Vielzahl solcher Fälle an Land, um dann seine Zulassung wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlieren.
Warum sollte sich gerade ein hochspezialisierter Kollege zu einer Vertretung zu einem solchen Honorar bereit finden?
Es wird sich schon niemand aus reiner Nächstenliebe wirtschaftlich ruinieren wollen.
Erst recht wird sich niemand für ein so solidarisch gesinntes Klientel, wie es hier zuweilen anzutreffen ist, entsprechend aufreiben.
Man könnte es auch so sehen, dass Nutznießer einer sachgerecht vertretenen, erfolgreichen Verteidigung alle Kunden mit ähnlichen Verträgen sind. Negative Urteile infolge nicht sachgerechter Verteidigung werden diesen vergleichbaren Kunden gewiss vom Versorger auch gern unter die Nase gehalten werden.
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Ihr Statement trifft zu. Das ist doch der Punkt. Angesichts dieser ins Auge gefassten Streitsache weiß doch jeder, dass dafür kein Anwalt bei einer Vergütung nach RVG auch nur seinen kleinen Finger rührt oder aus dem Fenster hält. Dafür ist berechtigterweise ein Vielfaches zu veranschlagen bzw. zu entrichten. Und nun sei es mir erlaubt, eine Kosten-/Nutzenanalyse anzudenken. Meine persönliche Schlussfolgerung ist ja bekannt. Übrigens, das oben eingestellte Smilie haben Sie sicherlich übersehen. ;)
PS: Fast wäre ich darüber hinweggegangen: \"solidarisch gesinntes Klientel\" liegt ja hart an der Grenze zu \"solidarisches Gesin(n)del\"! :)
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In Susannes Fall steckt wohl sehr viel Musik.
Angefangen von der Aktivlegitimation über die Frage des Vertragsstatus etc. pp., die allesamt für eine große Zahl von Kunden der Avacon von Interesse sein müssten, sofern sie nicht wie Didakt sowieso schon vermeinen, bereits alles genau zu wissen.
Hier wird zwar immer viel von Zusammenstehen und und und lamentiert, aber wenn dann ein Kunde konkret betroffen ist und sich eine Sache mal durchaus zum Durcherxerzieren als \"Musterfall\" eignet, dann interessiert sich plötzlich kein anderer Avacon- Kunde für Susannes Fall. Genau darauf scheint der Versorger zu spekulieren und deshalb verfolgt er wohl die Sache bei so geringem Streitwert. Und das wird er dann wohl mit vielen anderen Kunden auch so durchziehen.
Natürlich sollte es für einen \"Musterfall\" nicht bei einem § 495a ZPO- Verfahren verbleiben, sondern man sollte nach Möglichkeit - wie aufgezeigt - sehen, den Streitwert hoch zu bringen, so dass eine Berufungsinstanz zur Verfügung steht.
Wenn die Sache einmal im Sinne der Kunden erfolgreich durchexerziert wurde, könnten wohl viele andere betroffenen Avacon- Kunden davon profitieren, wie zum Beispiel gerade die EWE- Kunden ohne Anwalt vor den Amtsgerichten im sog. EWE- Land.
Aber mehr als Sonntagsreden zur Solidarität der betroffenen Kunden gibt es hier eben oft nicht. Daran hat sich auch im neuen Jahr nichts verändert.
Man erwartet am besten uneigennützige Unterstützung engagierter Anwälte, obschon jeder weiß, dass kein Anwalt mit einem Studensatz von 10 € auskömmlich arbeiten kann. Mit dieser Haltung zerschleißt man nur engagierte Kollegen. Mit allergrößtem Bedauern mussten wir etwa jüngst zur Kenntnis nehmen, dass unser hoch geschätzter und engagierter Kollege Reinhard Weeg durch die umfangreichen Prozesse zermürbt wurde, gesundheitlich angeschlagen sogar seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verloren hat. Womöglich hatte er einen \"Sprachfehler\" und konnte deshalb nicht \"Nein.\" sagen, wenn betroffene Kunden wegen ihrer Vertretung an ihn herantraten. Deshalb nervt es eigentlich nur, wenn einige hier den Eindruck vermitteln, die Rechtsanwälte wären geldgierig, für 120 € würden sie \"nicht einmal den kleinen Finger rühren oder aus dem Fenster halten\". Zutreffend ist wohl vielmehr, dass viele engagierte Anwälte auf Verbraucherseite tätig sind, oft zu umrechenbaren Stundenvergütungen, wegen derer die Mehrzahl der betroffenen Verbraucher frühmorgends erst gar nicht aus dem Bett aufstehen würden.
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@RR-E-ft
Wenn die Sache einmal im Sinne der Kunden erfolgreich durchexerziert wurde, könnten wohl viele andere betroffenen Avacon- Kunden davon profitieren, wie zum Beispiel gerade die EWE- Kunden ohne Anwalt vor den Amtsgerichten im sog. EWE- Land. Aber mehr als Sonntagsreden zur Solidarität der betroffenen Kunden gibt es hier eben oft nicht. Daran hat sich auch im neuen Jahr nichts verändert.
Daran wird sich -leider- auch nichts ändern, denn in den allermeisten Fällen wird doch nur darauf gewartet, dass ein von geringem Streitwert Betroffener entweder auf die Nase fällt, weil er keinen \"engagierten\" Anwalt findet und sich damit die fehlende eigene Courage bestätigt, oder man möchte seine eigene Angelegenheit lieber für sich behalten.
Statt hier eine wirkliche Solidargemeinschaft von -wie hier- Avacon-Betroffenen zu bilden und eine größere Anzahl von Klienten für einen zu bildenden Musterfall zusammenzubringen, werden solche Betroffenen im Regen stehen gelassen.
Lieber schimpft man auf die \"geldgierigen\" Anwälte, die nicht für Gottes Lohn oder den Stundenlohn eines Hilfsarbeiters sich der überaus wichtigen und dringenden eigenen Sache eines Einzelnen einzusetzen bereit sind.
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Als größter Zusammenschluß von Eon-Avacon-Kunden ist unsere Interessengemeinschaft hier wohl besonders gefordert. Wir werden unsere Mitglieder zu Spenden für ein Klageverfahren aufrufen, dass fast alle Eon-Avaon-Kunden betrifft. Ich möchte auch hier im Forum alle \"Alpha-Betroffenen\" aufrufen, sich zu beteiligen (http://www.igel-lueneburg.de/index.php?option=com_content&view=article&id=80&Itemid=59). Verwendungszweck : \"Klage Alpha\". Wenn man bedenkt, wieviel Geld teilweise schon durch Kürzungen eingespart wurde, dürfte es wohl nicht schwerfallen mal 20€ (oder mehr) zu opfern. Eine Frage steht allerdings noch im Raum : Über welche Beträge reden wir hier eigentlich ? Was verlangt ein erstklassiger Anwalt für eine derartige
Klagevertretung ? Antworten gerne per PN.
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Guten Tag,
mir scheint, es wird zuviel um den heißen Brei diskutiert.
Es bieten doch Aktivitäten an:
1, Der BdE führt einen Musterprozess/Verteitigung für viele Verbraucher.
2, Man sucht Verbraucher mit gleicher Problematik und schließt sich zusammen, um einen Musterprozess/Verteitigung zu führen
Die Interessengemeinschaft Energiepreise Lüneburg-IGEL- würde hierbei gerne helfen.
Wichtig ist vor allem Verbraucher zu finden, die eine Rechtsschutzversicherung haben und somit keine zusätzlichen Kosten anfallen.
Bisher hat die E.ON Avacon in Lüneburg keinen Erfolg gehabt mit ihrem Klagen.
Es ist Aktivität gefragt und weniger Diskussion. Unter http://www.igel-lueneburg.de sind wir ereichbar.
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Susannes Fall betrifft \"Duett\"- Kunden und insbesondere die Frage, ob es sich dabei um einen einheitlichen Sondervertrag über die gleichzeitige Belieferung mit Strom und Gas handelt. Hochspezialisierte Versorgeranwälte nehmen nach Honorvereinbarung ca. 500 €/ Stunde (netto). Erstklassigkeit sei dabei mal dahingestellt. Verbraucheranwälte geben sich erfahrungsgemäß mit weniger zufrieden, auch wenn sie gegen solche Kollegen antreten. Rechtsschutzversicherungen tragen die gesetzlichen Honorare nach RVG. Mit denen müssen bei geringem Streitwert nicht nur die Kinder des Anwalts im Winter barfuß laufen. Schließlich wollen erst einmal die Angestellten des Anwalts angemessen bezahlt werden,hinsichtlich deren Bruttolohns pro Stunde abzudeckende Kosten anfallen.
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@RR-Eft
Und damit die Kinder unserer Anwälte nicht im Winter barfuß laufen und sich danach erkälten müssen, sollte doch wohl mal eine Hausnummer im Bezug auf das zu erwartende Honorar zu nennen sein.
Nehme man an, dass sich zehn Betroffene zusammentun, jeder mit einem Drohwert von 600,00 Euro aus gleichem Sachverhalt, dann müssten sich doch in der Bearbeitung der Fälle excellente Synergieeffekte ergeben.
Wären da mit jeweiligem Beitrag von 150,00 Euro Anwälte Ihrer Profession zu gewinnen im ersten Rechtszug?
Andereerseits stellt sich doch die Frage, warum sich aus dem Prozeßkostenfond nicht ein Musterprozess finanzieren lässt, da dieses Muster vermutlich auch auf andere Versorger/Energienutzer übertragbar wäre?
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Es kommt auf den konkreten Zeitaufwand für die Betreuung eines Mandats an.
Es ist ja kein Geheimnis, was ein Handwerker pro Stunde regelmäßig in Rechnung stellt.
Der Anwalt hat demgegenüber eine längere mit einer Durststrecke verbundene Ausbildung hinter sich, die er auch refinzieren muss.
Sicher kein Geheimnis:
Ein Anwalt muss auf Dauer pro Stunde mindestens 100 EUR erwirtschaften, was einem Stundensatz von 100 EUR (netto) zzgl. Mehrwertsteuer entspricht.
Pro Arbeitstag muss ein Anwalt erfahrungsgemäß einen Umsatz von ca. 1.000 EUR (Nettohonorar) erwirtschaften, um nach Abzug aller Kosten sein Auskommen halbwegs bestreiten zu können.
Es gibt viele Anwälte, die würden damit niemals zu Rande kommen und andere, die mit weniger auskommen können bzw. müssen.
Die genannten Beträge sind wohl gute Richtwerte.
Auch kein Geheimnis:
Ausgewiesene Spezialisten erwirtschften zuweilen an einzelnen Arbeitstagen auch Umsätze von 20.000 EUR und mehr und würden sich gern um mehr solcher Aufträge bemühen.
Entsprechend gering ist deren Interesse, ihre begrenzte Zeit auf Mandate zu verwenden, die nicht so viel hergeben. Völlig logisch.
Einige dieser Spezialisten wiederum haben jedoch eine helle Freude an ausgesprochen sportlichen Herausforderungen.
Die bieten dann die entsprechende Vertretung wegen des eigenen Spaßes an der Sache auch mal zu deutlich günstigeren Konditionen an.
Dies aber nur, weil sie es sowohl fachlich wie auch wirtschaftlich können.
Solche Angebote sind demnach auch nicht uneigennützig.
Fakt ist, dass ein Umsatz unterhalb der o. g. Richtwerte auf Dauer leicht in prekäre Verhältnisse führen kann.
Und daran wiederum kann niemandem gelegen sein.
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Auch wenn die eON-Avacon-Kunden von ihrem Lieferanten in gewisser Weise preislich vergewaltigt wurden, so bietet ein diesbezogenes Mandat sicherlich keine Publicity und auch keine tägliche mediale Präsenz.
Wenn es sich aber gegenüber dem Duett um ein Sextett mit gleichlautenden Vorbedingungen handelt, dürfte man doch den persönlichen und administrativen Aufwand mit etxa X Stunden beziffern können zuzüglich einer Summe Y für An-/Abreise und Gerichtstermin.
Kein derartiges Mandat darf zu prekären Verhältnissen bei einem Anwalt führen, denn wenn er verhungert oder seine Kanzlei in die Insolvenz geführt hat, steht er trotz erfolgreichen Tuns für künftige Mandate nicht mehr zur Verfügung.
Und das ist nicht gewüscht und wäre für die Solidargemeinschaft kontraproduktiv.
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Original von thomas.wiegand
Guten Tag,
mir scheint, es wird zuviel um den heißen Brei diskutiert.
Es bieten doch Aktivitäten an:
1, Der BdE führt einen Musterprozess/Verteitigung für viele Verbraucher.
2, Man sucht Verbraucher mit gleicher Problematik und schließt sich zusammen, um einen Musterprozess/Verteitigung zu führen
Die Interessengemeinschaft Energiepreise Lüneburg-IGEL- würde hierbei gerne helfen.
Wichtig ist vor allem Verbraucher zu finden, die eine Rechtsschutzversicherung haben und somit keine zusätzlichen Kosten anfallen.
Bisher hat die E.ON Avacon in Lüneburg keinen Erfolg gehabt mit ihrem Klagen.
Es ist Aktivität gefragt und weniger Diskussion. Unter www.igel-lueneburg.de (http://www.igel-lueneburg.de) sind wir ereichbar.
Das ist alles richtig, leider kann der bde mangels finanzen keine musterprozesse führen, auch der fonds kann nur unter klar und eng umrissenen voraussetzungen die verteidigung finanzieren, sonst wäre er längst schon leer.
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Strompreisklage E.ON.
Aktivlegitimation bestritten und aus die Maus:
AG Stadthagen, Urt. v. 25.10.10 Az. 40 C 315/09 (II) Fehlende Aktivlegitimation der E.ON...Vertrieb (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14958)
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2771/
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Original von RR-E-ft
Ein Anwalt muss auf Dauer pro Stunde mindestens 100 EUR erwirtschaften, was einem Stundensatz von 100 EUR (netto) zzgl. Mehrwertsteuer entspricht.
Das ist doch etwas wenig. € 150,-- zzgl Auslagen und Steuer sind viel eher üblich.
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Original von Didakt
Zum 01.09.2008 hat die E.ON Avacon AG ihr Vertriebsgeschäft auf ihr Tochterunternehmen, die Klägerin, ausgegliedert.
Die Klägerin legt zu ihren Klageschriften als Anlage K 1 einen Auszug aus dem Handelsregister vor.
Im Zuge dieser Umstrukturierung sind alle Strom- und Gaslieferungsverträge der E.ON Avacon AG sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.
Woher wissen Sie das? Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich das sicher nicht.
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Original von uwes
Original von RR-E-ft
Ein Anwalt muss auf Dauer pro Stunde mindestens 100 EUR erwirtschaften, was einem Stundensatz von 100 EUR (netto) zzgl. Mehrwertsteuer entspricht.
Das ist doch etwas wenig. € 150,-- zzgl Auslagen und Steuer sind viel eher üblich.
Die genannten 100 EUR sind bereits die Schmerzgrenze, bei denen die Ampeln eher auf rot stehen.
Das reine Durchlaufposten wie Auslagen und Mehrwertsteuer hinzutreten, versteht sich von selbst.
Wenn also jemand einen auswärtigen Anwalt engagieren möchte und diesem deshalb anbietet, auch dessen anfallenden Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten tragen zu wollen, so ist das eher erheiternd.
Selbstverständlich würde der Anwalt diese nicht selbst tragen (wollen).
Wer sich etwa wegen eines Waschmaschinendefekts in Dresden einen Fachmann aus dem Ruhrgebiet bestellt, wird auch nicht nur die halbe Stunde reine Arbeitszeit an der Maschine vor Ort in Dresden zu vergüten haben.
Wenn der bestellte Fachmann umgekehrt von Dresden ins Ruhrgebiet kommen soll, verhält es sich - man denkt es sich schon - nicht anders.
Die üblichen Sätze hängen auch von der Anwaltsdichte vor Ort ab.
Wir haben hier vor Ort zB. mehr als einen Anwalt auf 1.000 Einwohner, weit über 100 Anwälte auf engstem Raum, was sich entsprechend auswirkt.
Es gibt gewiss wohl auch Spezialisten, die setzen ohne Honorarvereinbarung über mindestens 850 EUR/ Stunde (netto) keinen Fuß vor ihre Tür.
Wenn man das kann, sollte man wohl auch so verfahren.
Das Anwaltsdasein als solches ist ja keine gemeinnützige Veranstaltung.
Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis.
Die Preisuntergrenze wird jedenfalls von den abzudeckenden Kosten gesetzt.
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Original von uwes
Original von Didakt
Zum 01.09.2008 hat die E.ON Avacon AG ihr Vertriebsgeschäft auf ihr Tochterunternehmen, die Klägerin, ausgegliedert.
Die Klägerin legt zu ihren Klageschriften als Anlage K 1 einen Auszug aus dem Handelsregister vor.
Im Zuge dieser Umstrukturierung sind alle Strom- und Gaslieferungsverträge der E.ON Avacon AG sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.
Woher wissen Sie das? Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich das sicher nicht.
Das hat Didakt wohl schon selbst eingesehen.
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Stümperhaft, wenn zum Nachweis der Aktivlegitimation lediglich ein Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt wurde. Der Übergang der Verträge muss sich schon aus dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ergeben und zwar so konkret, dass sich daraus jeder einzeln betroffene Vertrag bestimmen lässt.
Möglicherweise hat Didakt sein Wissen aus den sogenannten Beiakten des Handelsregisters, denn dort muss der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag hinterlegt sein. Diese Beiakten kann jedermann einsehen.
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Didakt hat wohl eingesehen, dass er es selbst nicht wissen kann, weil er in nichts Einsicht genommen hat.
Sollte heißen:
Wir hatten deshalb bereits die Einsicht gewonnen, dass er in nichts Einsicht genommen hatte.