Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => T => Stadt/Versorger => Thüringer Energie AG => Thema gestartet von: contragas am 22. Dezember 2010, 20:18:17
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Hallo Leute,
Thema ist bestimmt schon 100 mal behandelt worden, habe auch schon einiges gelesen, nur ist das Thema ja unerschöpflich.
War hier schon mal angemeldet, nur klappt es mit meinen alten Daten nicht mehr. Deswegen meine Neuanmeldung.
Hätte gerne ein paar Tips .
Bin bei eon Thüringen Gas. Beziehe mich seit 2005 auf die Abrechnung 2004 und zahle den damaligen Gaspreis. Wegen Unbilligkeit. Nun haben die mir mal wieder die Kündigung ausgesprochen und wollen mich ab 2011 in die Grudversorgung stecken. Stört mich erst mal nicht, weil wenns unterschiedliche Preise gibt, können die ja sowieso nicht der Billigkeit entsprechen.
Aber muß ich jetzt irgend einer Formalität entsprechen ? Irgend einen Einspruch einlegen ? Ab wann sollte ich aktiv werden ?
Sie beziehen sich im neuestem Schreiben auf das BGH Urteil vom 19.11.2008,
wonach sie angeblich die Billigkeit nicht nachweisen müssen,wegen \"konkreten Gerschäfts-und Betriebsgeheimnissen\" . Habe da mal nachgelesen und kann es nicht ganz nachvollziehen.
Deswegen akzeptieren sie nicht mein \"ANGEBOT/Rechnung\" bzw. lehnen es ab.
Hatte meine Gegenrechnung zur Jahresrechnung gesendet.
Danke für Eure Tips
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E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14379&sid=)
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Hallo, Wiederspruch zur Kündigung einlegen oder laufen lassen ?
Gruß
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welche frist für kündigung?
was für widerspruch zu welcher kündigung?
was laufen lassen?
warum nicht wechsel lieferant u. winke winke?
aktiv werden muss man immer,
insb. bis 31.12.10 rückforderungen bei gericht anbringen
wenns den betroffenen kunden nicht stört, in die grundversorgung gesteckt zu werden, wen soll es sonst erstmal oder überhaupt stören?
den gasmann?
hätte gerne .. immer wieder planmäßig am 24.12.
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hallo,
gekündigt wurde zum 31.12. jedoch mindestens 4 Wochen.
Gekündigt wurde mir zum bestehenden Vertrag, welcher dies ist kann ich selbst nicht sagen.
Habe mich 1992 mit eon bzw. dessen Vorläufer TEAG oder SEAG vetraglich eingelassen.
Seitdem nie wieder etwas unterschrieben oder geändert.
Gekündigt wurde nun der bestehende Vertrag ( welcher ??? ) habe auch gerade das Schreiben nicht zur Hand.
\" was laufen lassen \" meine ich, soll ich was tun oder abwarten was kommt ?
Warum soll ich Lieferant wechseln ? doch alle viel zu teuer und jede Menge Hintertürchen.
ist die Unbilligkeit kein Thema mehr ?
gekündigt wurde welcher Vetrag ? ( könnte ja mal nachfragen ) keine Ahnung, zumindest soll ich ab 1.1. in die Grundversorgung abrutschen.
Da ich aber eh nur den Preis von 2004 zahle (bisher ) wohl egal.
Hier meine konkrete Frage , was ändert sich mit der Kündigung zum 01.01.2011 ?
Kann ich mich nicht mehr auf die Billigkeit berufen ?
Deshalb die Frage , was ist zu tun ?
Gruß
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wer weiß schon, mit wem man sich 1992 worauf eingelassen hatte?
jedenfalls weder bei e.on, noch bei teag oder seag gab es zu jener zeit gas, auch nicht etwa bei enag oder otev.
was man deshalb tun könnte, ist nicht ersichtlich,
insb. wenn man das schreiben nicht zur hand hat.
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Hallo RR-E-ft ,
ist mir schon klar, daß man ohne konkrete Fakten nichts sagen kann.
Habe heute schon 3 Stunden lang den Kündigungsbrief gesucht aber nicht gefunden.
Der ist niicht weg , aber wo is er ?
Kannst Du mir natürlich nicht sagen.
Jedenfalls ist sicher, daß meine Heizung seit 1992 mit Erdgas läuft. wenn es da die SEAG noch nicht gab, ist es deren Vorläufer, mit denen ich vertraglich band.
Wie die vorher hießen weiß ich nicht mehr. Kann Dir nur die Ostbezeichnung nennen \"ENERGIE\" .
Gruß
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manche werden von dahergelaufenen neubekanntschaften ungern sogleich geduzt.
aus dem veb energiekombinat süd war 1990 die seag hervorgegangen mit sitz in meiningen. bei der gab es jedoch kein gas. seag war reiner stromversorger, so wie auch enag mit sitz in erfurt und otev als rechtsnachfolger des veb energiekombinates gera, sitz jena. enag, seag und otev fusionierten 1994 unter verschmelzung auf enag und deren umfirmierung in teag. so lieferte auch die teag fortan nur strom, aber kein gas.
vertraglich band? hübsch.
fraglich mit wem?
wer selbst bei seag, enag und otev sowie teag beruflich zu tun hatte und jeweils am firmensitz an zentraler stelle (der ENERGIE) beschäftigt war, weiß, dass es dort jedenfalls - wegen der abspaltung der kohle- und gasversorgung aus den vorherigen veb energiekombinaten - kein gas gab.
wer weiß also, was da ggf. gekündigt wurde?
wenn jemand aus dem forum hier wüsste, wo das so vermisste kündigungsschreiben liegt, hätte man wohl ein erhebliches problem.
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Hallo Herr RR-E-ft ,
entschuldigen Sie bitte das Du.
Bin ich aus anderen Boards so gewohnt.
Kenne die Gepflogenheiten hier nicht.
Vertraglich band, ist klar etwas unglücklich ausgedrückt, doch weiß vermutlich jeder was ich damit meine.
Seag , Teag ist tatsächlich falsch. Hätte ich beschwören können. Kommt vermutlich daher, daß eine Bekannte von mir, welche bis zur Wende bei der \"Energie\" war, bei der Verlegung der Gasleitung mitwirkte.
Habe jetzt eine alte Rechnung aus dem Jahre 1997 gefunden, wenigstens schon mal was ;-)). Mein Vertragspartner hieß damals Gasversorgung Thüringen GmbH Betriebsbereich Süd.
Kündigung finde ich auch noch.
Jedenfalls habe ich nie einer vertraglichen Umstellung zugestimmt.
Somit dürfte der ursprüngliche Vertrag aus 1992 die Grundlage meines heutigen sein.
Wie sollte ich mich nun verhalten ?
Gruß
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nicht ersichtlich, welchen inhalts der vertrag sein soll, der 1992 abgeschlossen wurde.
was wurde denn seinerzeit als vertragliches band vereinbart?
was steht denn in diesem vertrag aus dem jahre 1992?
wurde etwa grundversorgung vereinbart, die der versorger gem. par. 20 abs. 1 satz 3 gasgvv (http://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__20.html) gar nicht kündigen darf?
wurde überhaupt vertraglich vereinbart, dass der versorger verpflichtet sein soll, nach vertragsabschluss den jeweiligen gaspreis zu bestimmen (par. 315 abs. 1 bgb)?
was wurde zur kündigung und zu kündigungsfristen 1992 vereinbart?
was wurde zu preisänderungen 1992 vereinbart?
wer war den bei dem vertragsabschluss 1992 dabei und erinnert sich ggf. noch an diesen?
wie erinnert sich dieser daran und woran erinnert er sich dabei?
wer sollte es sonst wie wissen können?!
es kennt im osten wohl fast jeder einen, der bei der verlegung der gasleitung mitgewirkt hatte.
die \"trasse\" war ja ein großes projekt, die mitwirkenden helden jener zeit.
in jedem falle sollte man sich anständig verhalten.
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Original von contragas
keine Ahnung
Schlecht, ganz schlecht.
Wenn man seit 2004 Widerdersprüche einlegt sollte man natürlich auch wissen, wogegen. Ich weiß ja nicht, was Sie so zwischen den Jahren vorhaben, aber mal die Unterlagen zusammensuchen, zeitlich ordnen und zumindest versuchen zu verstehen, was man eigentlich tut wäre vielleicht hilfreich.
Klingt zwar oberlehrerhaft, aber wenn man in die selbstgeschaufelte Grube nicht selber reinfallen will muss man auch aufpassen, wo man gebuddelt hat.
Schöne Weihnachten
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Habe jetzt einfach mal beim eon-Kundenservice angerufen.
Die freundliche Dame hat mich etwas aufgeklärt.
Das Schreiben vom Oktober war lediglich ein Angebot für die neuen Tarife.
(Deswegen habe ich es wohl auch weggeworfen, vermute ich jetzt mal).
Ich sollte mir einen aussuchen, da es ab 2011 meinen bestehenden Maxiwatt-Vertrag nicht mehr gibt. Es handelte sich dabei nicht um eine Kündigung, sondern nur um ein Angebot. Den Maxiwattvertrag gibt es ab Januar nicht mehr,
deswegen müsse man mich in die Grundversorgung aufnehmen.
Wie ist es rechtlich ?
Keine Kündigung ? Eigentlich auch kein Vertragsende ? oder ?
Den Maxiwatt hätte ich wohl seit 2001. Wenn ich zu diesem Vertrag etwas schriftliches mit meiner Unterschrift haben möchte, müsse ich es schriftlich beantragen.
Das letzte Schreiben war vom Netzbetreiber, der wies mich darauf hin, daß ich ab Januar in die Grundversorgung der eon komme, da ich nichts unternommen habe.
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wenn ein bestimmter vertrag bestimmten inhalts 1992 abgeschlossen, nicht durch spätere vertragliche abreden inhaltlich verändert und auch nicht durch kündigung wirksam beendet wurde, besteht er unverändert fort.
abgeschlossene verträge sind von den vertragspartnern einzuhalten.
weiß man ja. man sollte sich auch deshalb anständig verhalten.
der kunde ist deshalb verpflichtet, den bei vertragsabschluss vereinbarten gaspreis zu bezahlen.
der gasversorger ist verpflichtet, zu dem bei vertragsabschluss vereinbarten gaspreis das gas zu liefern.
was der einzelkunde bei vertragsabschluss 1992 konkret vertraglich vereinbart hatte, können wohl nur dieser kunde und der gasversorger wissen. im zweifel hilft ein blick in die vertragsurkunde, wenn man eine solche errichtet und nicht zwischenzeitlich entsorgt hatte.
mehr lässt sich dazu nicht sagen.
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Es gab im Oktober ein Kündigungsschreiben mit Kündigungstermin 31.12.2010.
Im gleichen Schreiben gab es ein neues Vertragsangebot.
Hat man nicht reagiert ist auch nicht passiert -> ergo: gekündigt zum 31.12., kein Vertrag zum 1.1.
ABER:
War die Kündigung denn fristgerecht?
DAS bekommt man nur raus, wenn man den aktuellen Vertrag mit seinen Vertragsbedingungen zu Rate zieht.
Laut maxivat - AGB vom 1.1.2004 (siehe hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=74791#post74791)) hat das e.on-Prozedere ja gepasst. Jedenfalls für die Verträge, in die diese AGB wirkungsvoll eingebunden waren.
OB das bei IHREM Vertrag der Fall ist, wird aber KEINER außer IHNEN wissen.
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contrabas hatte nach eigenen angaben 1992 einen vertrag über gaslieferungen abgeschlossen und danach mit dem versorger nichts mehr neu vereinbart.
gekündigt worden sein soll jener vertrag bisher auch nicht, wie der versorger auf telefonische nachfrage mitgeteilt haben soll.
es ist sinnlos, ergründen zu wollen, was sonst noch in jenem konkreten vertragsverhältnis geschehen sein könnte.
man weiß ja schon nicht, was 1992 überhaupt als vertragliches band vereinbart worden sein soll.
diesen 1992 abgeschlossenen vertrag gibt es jedenfalls so lange, bis er durch kündigung oder einvernehmliche aufhebungsvereinbarung wirksam beendet wird.
auch e.on kann sich bestehender vertragspflichten nicht dadurch entziehen, dass man zum 31.12. die bestehenden vorhandenen verträge allesamt schreddert und dann sagt, diese verträge würden ab 01.01.11 nicht mehr existieren.
es lässt sich nur sagen, dass man sich anständig verhalten sollte.
wer einen vertrag hat, sollte sich dementsprechend vertragen, also danach was konkret vertraglich vereinbart wurde.
es nutzt auch nichts, wenn contragas - wie so vieles andere auch - seine konkreten vertragspflichten lediglich vorläufig und jederzeit wandelbar vermutet.
vermutlich wird er damit irgendwann einmal gehörig auf die nase fallen.
Original von contragas
Nun haben die mir mal wieder die Kündigung ausgesprochen und wollen mich ab 2011 in die Grudversorgung stecken.
Original von contragas
Habe heute schon 3 Stunden lang den Kündigungsbrief gesucht aber nicht gefunden. Der ist niicht weg , aber wo is er ?
Original von contragas
Das Schreiben vom Oktober war lediglich ein Angebot für die neuen Tarife.
(Deswegen habe ich es wohl auch weggeworfen, vermute ich jetzt mal).
seine sorge, abzurutschen ist vielleicht nicht unbegründet.
möglicherweise hat er sich einige begebenheiten seines lebens nur ausgedacht oder vermutet diese lediglich.
vielleicht begann das schon 1992 oder auch früher.
wir können es nicht wissen.
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Vielen Dank für Eure Auskünfte.
Werde als erstes eon schriftlich kontaktieren.
Sie möchten mir doch bitte mal Kopien meiner Vertragsabschlüsse zuschicken.
Gleichzeitg werde ich sie fragen, wie sie begründen, mich nicht mehr nach meinen alten Vertragkonditionen zu beliefern.
Schöne Weihnachten
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Original von contragas
Werde als erstes eon schriftlich kontaktieren.
Sie möchten mir doch bitte mal Kopien meiner Vertragsabschlüsse zuschicken.
kopien eines 1992 erfolgten vertragsabschlusses wird man dort 18 jahre später wohl genauso verschusselt haben, wie am anderen ende der gasleitung.
wenn es denn überhaupt je eine schriftliche vertragsurkunde gab....
wie es nach den bisherigen schilderungen etwa kopien gleich zu (mehreren) vertragsabschlüssen geben könnte, bleibt unerfindlich.
genausogut könnte e.on vom kunden entsprechende kopien abfordern.
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letztendlich steht ja eigentlich nur dieFrage, was ändert sich, außer der Preis natülich, den ich ja eh nicht bezahle, da ich mich auf die Billigkeit berufe ?
Wenn eon meint ich hätte den Maxiwatt- Vertrag abgeschlossen, müssen Sie es nachweisen können. Ich behaupte nichts unterschrieben zu haben. Dürfte die Beweislast bei eon liegen.
Da ja anscheinend die jetzige Änderung oder Kündigung bekannt ist meine Frage,
was , außer Wechsel, dies wurde schon empfohlen, sollte oder kann man tun ?
Das ich das Schreiben vom Oktober nicht habe ist natürlich dumm. Ich denke , wenn es wirklich eine Kündigung war, wäre sie auch per Einschreiben gekommen und ich hätte sie nicht weggeworfen.
Gruß
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auf welche billigkeit wollte man sich denn berufen, wenn man 1992 einen Preis vereinbart hatte und deshalb heute immer noch verpflichtet ist, diesen zu zahlen?
billigkeit geht insbesondere auch nicht, wenn außerhalb der grundversorgung nicht vertraglich vereinbart wurde, dass der Versorger vertraglich verpflichtet sein soll, den jeweiligen gaspreis zu bestimmen.
was sich manch einer alles so denkt, ...
was wurde denn nun angeblich 1992 ohne unterschrift überhaupt vereinbart?
wurde überhaupt etwas zur frage der vertragskündigung vereinbart, zB.
- unter welchen voraussetzungen gekündigt werden kann,
- welche frist einzuhalten ist oder
- dass kündigungen schriftlich zu erfolgen haben und/oder
- die kündigung per einschreiben zu übersenden ist?
unterschrieben wurde angeblich nichts.
es wird wohl auch kein gespräch über vertragswesentliche punkte gegeben haben, an dessen ende der vertragsabschluss mit händeschütteln stand.
möglicherweise wird seit 1992 gas bezogen, ohne dass überhaupt wirksam ein vertrag abgeschlossen worden war.
sollte es deshalb gar keinen wirksamen vertragsabschluss gegeben haben, kann nunmehr - egal wie - auch kein vertrag durch kündigung beendet werden.
denn wo nichts ist, da kann nichts werden.
nicht, dass es sich um eine märchenerzähler- type handelt, die e.on betrügen will, ihre angeblich 1992 eingegangenen vertragsverpflichtungen gegenüber dem versorger jedenfalls nicht erfüllen will.
fraglich nämlich, mit wem 1992 überhaupt was vertraglich vereinbart worden sein sollte.
die gasversorgung thüringen gab es 1992 noch gar nicht.
fraglich auch, was dabei zum preis vereinbart worden sein soll.
solche typen mag man hier gar nicht.
welche kündigung kam denn zuletzt weshalb per einschreiben?
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bin kein Märchenerzähler und versuche auch Niemanden zu betrügen.
Falsche Anschuldigungen sind meines Wissens nach auch strafbar.
Wenn hier jemand alle seine im Leben abgeschlossenen Verträge fein säuberlich per Schriftform in seinem Besitz wähnt und diese alle fein säuberlich abgeheftet hat, dann sollte dieser Petant glücklich sein und sich über jeden Deppen wie mich belustigen.
Hauptsache es macht Ihn glücklich, vieleicht geht Ihm ja dabei sogar einer ab.
Wenn es die Gasversorgung Thüringen 1992 noch nicht gab, dann war ich eben bei dessen Vorgänger. wenn Sie so schlau sind, dann wissen Sie auch wer der Vorläufer war.
Ersparen Sie mir bitte Ihr überhebliches Gehabe.
Bin hierher gekommen um mich zu informieren und nicht um mich permanet von einem überheblichen arroganten Fuzzi beleidigen zu lassen.
Stecken Sie sich Ihr Board an den Hut.
Frohe Weihnachten
PS.: Bin eigentlich ein absoluter Gemütsmensch, doch irgend wann reichts.
Werfen Sie mich bitte raus ! Würde mich nicht wundern, wenn dieser Beitrag gelöscht wird.
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wer vorgibt, nichts unterschrieben zu haben, kann wohl nie einen schriftlichen vertrag abgeschlossen haben, den man hätte pedantisch abheften können.
energielieferungsverträge auch bezüglich gaslieferungen müssen nicht schriftlich abgeschlossen werden. es geht auch anders.
aber auch dann muss man sich mit dem versorger irgenwie zumindest auf vertragswesentliche punkte geeinigt haben.
wer deshalb nichts dazu sagen kann, was bei vertragsabschluss konkret zu vertragswesentlichen Punkten wie etwa zum Preis vereinbart wurde, bei dem ist der vertragsabschluss insgesamt zweifelhaft, par. 154 abs. 1 bgb.
wer nichts zum vereinbarten vertragsinhalt und noch nicht einmal etwas dazu sagen kann, wie der vertrag überhaupt zustande gekommen sein soll, dessen glaubwürdigkeit steht in frage.
was wurde denn wann mit wem wie konkret vereinbart?
ein wirksamer vertragsabschluss setzt zwei übereinstimmende willenserklärungen - zumindest über die vertragswesentlichen punkte - voraus.
welchen inhalt hatte die dafür notwendige willenserklärung und wie wurde die einigung darüber erzielt?
es müsste doch - zumindest in gebärdensprache- oder durch austausch schriftlicher mitteilungen dazu etwas erklärt worden sein und irgendworaus müsste sich ergeben, dass man sich am ende eines solchen verhandlungsprozesses zumindest über die vertragswesentlichen punkte tatsächlich einig geworden war.
also wie hatte man sich wann mit wem konkret worauf [vertragsinhalt?!] geeinigt?
ohne angaben dazu kann auch niemand tips geben.
tips, wie man besonders tricky durch die welt kommt, gibt es hier sowieso nicht.
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schon wieder die Anschuldigung des versuchten Betruges.
Ich bin durchaus bereit den gerechtfertigten Preis zu zahlen , um nichts anderes geht es wohl auch in diesem Forum.
Wenn Sie als ehrsamer heiliger Mensch aus nächster eonliebe mehr bezahlen als nötig, dann weiß ich nicht, was Sie hier in diesem Forum überhaupt machen ?
Vieleicht auf Kundensuche ? Oder zum erreichen des nächsten Heiligenscheines ?
Ich weiß wirklich nicht welchen oder überhaupt je einen Vertrag abgeschlossen zu haben, ist mir heute nach fast 20 Jahren auch Scheiß egal. Ich gehöre nicht zu den Korinthenkakkern. Würde sich auf jeden Fall herausfinden lassen, wenn nötig. ist es aber nicht. Bis Anfang 2000 war mir dies auch egal. Erst als die Preisschraube angezogen wurde, interessierte ich mich für dieses Thema und was man dagegen tun kann.
Dabei stieß ich auch auf das Vorgängerforum , von dem in dem ich mich jetzt befinde, dort konnte ich auch konstruktive , hilfreiche Ratschläge finden, im Gegensatz zum Heute.
Gruß
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wenn man in 1992 gaslieferungen zu einem dabei vereinbarten preis vertraglich vereinbart hatte und keine oder keine wirksame preisänderungsklausel in den vertrag einbezogen wurde, und zudem anderweitig zwischenzeitlich nichts neu mit dem versorger vereinbart hatte, ist man heute immer noch vertraglich verpflichtet, den bei vertragsabschluss vereinbarten preis zu bezahlen.
auf billigkeit kann sich deshalb - außerhalb der grundversorgung - nur berufen, wer bei vertragsabschluss nachweislich mit dem versorger vertraglich vereinbart hatte, dass dieser verpflichtet ist, die jeweiligen gaspreise nach vertragsabschluss einseitig zu bestimmen.
ob und gegebenfalls unter welchen voraussetzungen und unter einhaltung welcher form und frist ein solcher vertrag gekündigt werden kann, ergibt sich regelmäßig aus diesem selbst, also aus der bei vertragsabschluss dazu konkret vereinbarten regelung.
deshalb kann niemand dazu tips geben, der keine kenntnis darüber hat, was wann wie mit wem dazu konkret vertraglich vereinbart wurde.
worauf hatte man sich also wie bei vertragsabschluss konkret geeinigt?
Original von contragas
Ich weiß wirklich nicht welchen oder überhaupt je einen Vertrag abgeschlossen zu haben, ist mir heute nach fast 20 Jahren auch Scheiß egal.
wem das egal ist, dem ist es ebenso egal, ob er seine vertragspflichten gegenüber dem versorger erfüllt, die sich gerade aus dem inhalt dieses vertragsabschlusses ergeben. man muss die eigenen vertragspflichten kennen, um sie zuverlässig erfüllen zu können.
anderen ist es dann ebenso egal, ob der versorger in diesem konkreten vertragsverhältnis - dessen inhalt man schon nicht kennt - seine vertragspflichten gegenüber diesem konkreten kunden etwaig und etwaig ebenso leichtfertig verletzt. wenn es den vertragsteilen schon egal ist, dann außenstehenden dritten doch wohl erst recht.
warum also behelligt man die welt mit dingen, die einem selbst sch(on) egal sind?
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ok, ist doch schon mehr Auskunft als noch erwartet,
noch unklar :\" dass dieser verpflichtet ist, die jeweiligen gaspreise nach vertragsabschluss einseitig zu bestimmen. \" , verstehe ich nicht ganz.
Mit dem egal , wollte ich sagen, daß ich es heute eigentlich nicht wissen muß, im Normalfall,
was vor 20 Jahren war. In diesem speziellem Fall wäre es natürlich besser.
Gebe ich Ihnen uneingeschränkt Recht. ist aber nunmal so ( bzw. nicht so ).
verstehe auch Ihren Standpunkt als Rechtsanwalt, ohne Beweise geht garnichts.
Denke aber mal , daß im Jahr 1992 jeder den selben Vertrag des jeweiligen Anbieters bekommen hat, klar gibt es Ausnahmen wie Firmen etc. Doch die Mehrheit der Verträge dürften wohl einander entsprechen. Glaube kaum, daß einer meiner Nachbarn einen anderen bekommen hat.
Mir ging es in diesem Thread um allgemeine Sachen, natürlich kann ein Rechtsanwalt mich nur vertreten, wenn er alle Fakten kennt, ist mir schon klar.
Doch kann man dies jemandem normal beibringen und nicht von oben herab.
Bin auch nur ein Mensch ;-))
Gruß
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@contragas
@RR-E-ft
Doch kann man dies jemandem normal beibringen und nicht von oben herab.
Von \"oben herab\" kann man die Aussagen von RR-E-ft doch wohl nicht allen Ernstes deklarieren.
Wenn jemandem, der weder über einen schriftlichen Vertrag verfügt, noch anderweitig Nachweise erbringen kann, durch die Blume geraten wird, sich besser nicht auf einen Streit mit dem Versorger einzulassen, ist dies mehr als nur ein fairer Hinweis. Denn ein jeglicher Versuch gegenüber dem Versorger auf irgendwelche weder beweisbare noch von der Logik her nachvollziehbare Gründe muss und wird schiefgehen. Und dazu kann man sich dann wahrlich hier im Forum bei ernsthafter Suche kundig machen, statt gegenüber einer qualifizierten Auskunft gleich den Empörten zuz spielen !
Bin auch nur ein Mensch ;-))
Was Anderes haben wir alle auch nicht vermutet. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass im Falle eines Rechtsstreits dieser \"eine Mensch\" das Pech hat, anderen Menschen gegenüberzu -stehen oder -sitzen, die u.U. etwas geordnetere Unterlagen haben, die sie aus dem Hut zaubern oder die nicht \"nur mit diesem Argument\" auftreten.
Wenn Sie z.B. einen PKW fahren, aber dessen KFZ-Brief nicht besitzen, können Sie auch ernstahft nicht behaupten, dass ihnen mangels KFZ-Brief dieses Fahrzeug gehört, es sei den, dass Sie den Verlust des KFZ-Briefes seit geraumer Zeit gemeldet haben und dies nachgewiesen und danach beim KFZ-Bundesamt registriert ist!
noch unklar :\" dass dieser verpflichtet ist, die jeweiligen gaspreise nach vertragsabschluss einseitig zu bestimmen. \" , verstehe ich nicht ganz.
Alles dazu ergibt sich -leider- nur aus dem Vertrag !
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Man sollte aber, falls man keine schriftlichen Vertrag vorweisen kann, schnellstmöglich nachforschen, inwieweit man den Sondervertragsstatus sonst eventuell noch nachweisen kann, da man ansonsten vielleicht gar keinen SV hatte und insoweit grundversorgt wurde.
In diesem Fall gilt nämlich nicht der vertraglich vereinbarte Anfangspreis (wie RR-E-ft immer so schön ausführt, ist da ja nicht vertraglich vereinbart sondern wird durch den versorger bestimmt ;) ) und eine Preiserhöhung gilt nur dann als nicht vereinbart, wenn ihr rechtzeitig widersprochen wird (BGH Urteil vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 ). Insofern steht dann möglicherweise gemäß derzeitiger Rechtsprechung nur die Billigkeit der widersprochenen Preiserhöhungen in Frage. Das kann deutlich weniger sein als man sich zunächst selbst vorgestellt hat.
Also, ohne Papiere sortieren geht da gar nichts.
Frohe Weihnachten. ;)
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@bolli
Schon wieder ein Beitrag, der nur der Mehrung der Beiträgt zuträglich ist.
Wir haben keine Sorge, dass Sie bald die 1.000 Marke knacken werden.
Frohe Weihnachten und angenehmes Zählen der Nadeln an Ihrem Weihnachtsbaum.
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@h.terbeck ,
da bringt mal jemand (bolli) einen ordentlichen Beitrag wie ich es im Allgemeinem gewohnt bin aus anderen Foren, dafür sind sie meiner Meinung nach auch da, da wird er gleich angefeindet. Die ganze Stimmung hier gefällt mir nicht.
Sage nur Frohe Weihnacht
Gruß contragas
PS.: im übrigem habe ich auf einer anderen Seite den für mich passenden Vorlagebrief gefunden, ohne betteln zu müssen, sowie beleidigt und herabgewürdigt zu werden.
Dank Bolli\" s Hinweis wohlgemerkt. Im Gegensatz zu den restlichen nichtsbringenden Aussagen hier. Die wohl nicht falsch und unwichtig sind, aber eben nichts bringen, außer Mißmut.
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@contragas
da bringt mal jemand (bolli) einen ordentlichen Beitrag wie ich es im Allgemeinem gewohnt bin
Da haben Sie ja bolli mächtig stolz gemacht !
Aber vielleicht ist es genau das, was Sie mangels konkreter Fakten aus anderen Foren erwarten.
Kein Vertrag, keine Daten, aber Hinweise erwarten á la
Also, ohne Papiere sortieren geht da gar nichts.
können auch glücklich machen.
Und wie bolli so schön feststellte:
Das kann deutlich weniger sein als man sich zunächst selbst vorgestellt hat.
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dazu kann ich nichts weiter sagen als alles was ich in meinen letzten Beiträgen schon gesagt habe.
Frohe Weihnachten
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wer bisher nicht als grundversorgter (tarif-)kunde beliefert wird, hat entweder einen sondervertrag oder aber gar keinen vertrag.
mehr varianten hat das gasbezieher- leben am ende einer leitung nicht zu bieten.
ein sondervertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen worden sein.
er kann auch mündlich vereinbart worden sein.
aber:
bei sämtlichen sonderverträgen kommt es entscheidend darauf an, was bei vertragsabschluss oder später konkret vereinbart worden war, weshalb man den inhalt der konkreten vertragsvereinbarung kennnen muss und ohne diese kenntnis die gegenseitige vertragliche rechte- und pflichtenlage nicht beurteilen kann.
auch nicht in bezug auf kündigungsmöglichkeiten.
vielfältiger als die anzahl der gasversorger 1992 waren deren regelmäßige vertragsangbote. es könnte deshalb alles mögliche vereinbart worden sein oder auch nicht.
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Original von RR-E-ft
oder aber gar keinen vertrag.
Geht dieses länger als 3 Monate, wenn der Energieversorger nicht explizit sagt, dass er länger als diese 3 Monate in der Ersatzversorgung liefert
§ 38 EnWG
Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet,...spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung.
Ist eine Energieabnahme auch ohne schriftlichen Vertrag nicht zunächst automatisch ein Grundversorgungsvertrag (konkludent vereinbart) ?
Inwieweit die Pflicht aus § 2 Abs. 1 GasGVV vom Versorger oder § 2 Abs. 2 vom Verbraucher erfüllt werden, ist dann natürlich wieder eine interessante Frage.
Original von RR-E-ft
bei sämtlichen sonderverträgen kommt es entscheidend darauf an, was bei vertragsabschluss oder später konkret vereinbart worden war, weshalb man den inhalt der konkreten vertragsvereinbarung kennnen muss und ohne diese kenntnis die gegenseitige vertragliche rechte- und pflichtenlage nicht beurteilen kann.
auch nicht in bezug auf kündigungsmöglichkeiten.
Und dieses alles ggf. auch beweisen kann (schriftlich oder ggf. durch Zeugen, die sich noch sehr konkret an etwaige Vertragsabsprachen und deren Inhalte erinnern können ???).
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was habe ich nun für einen Vertrag, wenn ich keinem Änderungsangebot zugestimmt habe ?
Meinem erstmals abgeschlossenen ( 1992 ) , den ich nicht mehr kenne, oder einen Sondervertrag, da ich keiner Abänderung zugestimmt habe und seit 2005 allen Preisänderungen wiedersprochen habe ?
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@bolli
wer sich bei einem sondervertrag auf billigkeit berufen will, muss jedenfalls im prozess darlegen und beweisen, dass tatsächlich vereinbart wurde, dass der gasversorger verpflichtet ist, den gaspreis nach vertragsabschluss(der billigkeit entsprechend) einseitig festzusetzen.
dabei ist es egal, ob sich nun der kunde oder der versorger darauf berufen will.
@contragas
wir anderen wissen nicht, mit wem, ob und ggf. welcher vertrag 1992 abgeschlossen wurde.
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Demnach habe ich keinen Sondervertrag, da ich nie etwas vereinbart habe ?
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wer gar nichts vertraglich vereinbart hatte, der hat jedenfalls gar keinen vertrag.
hieß es nicht bisher, in 1992 sei ein vertrag abgeschlossen worden?
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Original von contragas
Demnach habe ich keinen Sondervertrag, da ich nie etwas vereinbart habe ?
Sie haben (wahrscheinlich) schon was vereinbart, die Frage ist nur , wer wem was beweisen kann.
Z.B. haben sie ja jedes Jahr Rechnungen erhalten. In diesen Rechnungen sind Preise enthalten. Es ist oft auch eine Bezeichnung des Vertragsstatusses enthalten. Inbesondere bei den Preisen kann man oft im vergleich mit den zu dem jeweiligen Zeitpunkt veröffentlichten allgemeinen Preisen (Grundversorgung) feststellen, ob der Versorger einem Sonderpreise eingeräumt hat (Sondervertrag ?) oder eben auch nicht. Nur mit anderen vertragsinhalten (Kündigungsmöglichkeit, Vereinbarung der Festsetzung der Preise im Rahmen der Billigkeit) könnte es auf diesem Wege schwierig werden.
ABER:
Wenn Sie dem Versorger einen Sondervertrag nachweisen, muss DER Ihnen auf Anforderung seine Berechtigung zur Änderung der Preise nachweisen, zu der dann wiederum ER beweispflichtig ist.
Daher muss man erstmal in Ruhe alle Unterlagen, die noch aufzutreiben sind, sichten und den Vertragsstatus klären.
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da kann ich mich nur an den Versorger wenden und halt fragen, da ich nicht mehr weiß, was unser Vertragsinhalt war, so dumm es sich auch anhört.
Rechnungen aus den Neunziger Jahren habe ich allerdings noch.
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Original von contragas
Rechnungen aus den Neunziger Jahren habe ich allerdings noch.
Sehen Sie.
Nun müssen Sie sich dann mal auf die Suche nach den damaligen Preisen in der Grundversorgung machen und ggf. den Sondervertragspreisen, Tarifbezeichnungen oder ähnlichem und so kann sich ggf. auch Ihr Vertragsstatus ergeben bzw. Hinweise darauf können erfolgen..
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wo macht man sich auf die suche nach den allgemeinen tarifen und sondertarifen eines gasversorgers aus 1992, wenn man diesen versorger schon nicht kennt?
man müsste zumindest wissen, von wem zu wem die gasleitung führt, womit nicht gemeint sein kann von den nachbarn müller zu schmidt.
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falsch Herr RR-E-ft,
hatten wir schon geklärt, war die Gasversorgung Thüringen GmbH, siehe weiter oben !
Allerdings kein Grund gleich wieder Streit anzufangen.
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die gasversorgung thüringen gmbh gab es 1992 noch gar nicht, also kann man mit dieser in jener zeit auch keinen vertrag abgeschlossen haben.
die 1995 entstandene gasversorgung thüringen gmbh hatte mehrere vorgängerunternehmen mit den verschiedensten verträgen und preismodellen.
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o.k. gewonnen.
Also weiß ich nicht, ob ich überhaupt einen Vertrag habe.
was ergibt sich daraus?
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es ergibt sich nur, dass niemand hier es besser wissen kann.
aber allein darum geht es ja schon die ganze zeit.
wenn e.on jedoch behauptet, dass man bisher nicht in der grundversorgung ist, aber einen vertrag hat, so muss man wohl (nach der einfachen logik von \"schiffe versenken\") jedenfalls mit einem der vorgängerunternehmen 1992 einen sondervertrag abgeschlossen und dabei einen besonderen gaspreis vereinbart haben.
alles weitere, wie etwa preisänderungsrecht und kündigungsmöglichkeit zu einem bestimmten zeitpunkt müsste dann der versorger nachweisen.
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werde also den oben erwähnten Standartbrief an den Versorger senden.
Darin steht unter anderem:
\"Es ist kein Rechtsgrund für eine Kündigung erkennbar. Bitte weisen Sie nach, woraus
Sie Ihr vermeintliches Recht zur Vertragskündigung herleiten und senden Sie mir sämtliche
Vertragsunterlagen, auf die Sie sich berufen, in Kopie zu.\"
da ich nichts außerordentliches vereinbart habe, glaube ich kaum einen Sondervertrag zu besitzen, allerdings ... ???? , Scheiß Recht
Nee, da habe ich ja doch einen Sondervertrag, da ja nicht mit der eon abgeschlossen , oder ?
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zu weihnachten geht es zwar viel um glauben,
aber für das problem hilft glauben nicht weiter.
was soll es schon bedeuten, einen sondervertrag zu besitzen?
entweder man hat einen sondervertrag abgeschlossen und man ist deshalb sondervertragskunde.
oder man ist es eben nicht.
auf besitzfragen kommt es dafür jedenfalls nicht an, insbesondere nicht darauf, ob man etwa vertragsunterlagen im besitz hatte oder hat.
recht ist jedenfalls nichts beliebiges.
wenn der gasversorger sich auch nicht ums recht schreren mag,
darf der kunde jedoch nicht ebenso achtlos mit diesem umgehen.
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haben sich unsere Beiträge überschnitten, mein bearbeiteter zumindest.
Also verstehe ich es jetzt so, daß die Unterlagen nun doch nicht das Allerheiligste sind ?
denke ich allerdings die ganze Zeit schon.
wenn der Gesetzgeber vorschreibt, die Billigkeit muß vorhanden sein, dann darf wohl ein Versorger nichts anderes vereinbaren, es sei denn er weißt ausdrücklich darauf hin ?
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soweit man nicht etwa im besitz von religionsstiftenden urschriften ist, kann es sich dabei wohl nie um das allerheiligste handeln.
im rahmen der vertragsfreiheit können auch gasversorger alles mögliche vereinbaren.
sie sind insbesondere nicht verpflichtet, im rahmen der vertragsfreiheit verträge abzuschließen, in denen sie selbst vertraglich verpflichtet sind, nach vertragsabschluss den gaspreis der billigkeit entsprechend einseitig festzusetzen.
bisher sind demnach nur sonderverträge bekannt geworden, bei deren abschluss ein feststehender preis vereinbart wurde und es deshalb gerade nicht auf die billigkeit ankommen konnte (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08...).
schon die gasversorgung thüringen gmbh hatte den kunden bei widersprüchen schriftlich mitgeteilt, dass par. 315 bgb (billigkeit) auf deren verträge keine anwendung findet.
erfahrungsgemäß können sondervertragskunden, wenn es darauf ankommt, dies nicht widerlegen. mit diesen fakten müssen sich betroffene sondervertragskunden wohl abfinden.
im zweifel sind sondervertragskunden deshalb vertraglich verpflichtet, den bei vertragsabschluss vereinbarten gaspreis bis zur wirksamen vertragsbeendigung immer weiter zu bezahlen.
in diesem punkt hilft auch kein noch so gut gemeinter tip weiter.
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letztgenanntes ist doch gut,
bin gerne Bereit den Preis der bei Vertragsbschluß stand ,zu zahlen.
Glaube nicht, daß sich der Preis einmal zum negativen ändert. man sollte allerdings niemals nie sagen
;-))
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plötzlich kennt man den bei vertragsabschluss 1992 vereinbarten gaspreis wieder?
diesen vereinbarten preis muss man dann entsprechend vertraglicher verpflichtung auch wirklich bezahlen.
man kann und darf insbesondere nicht einfach behaupten, dieser (vertraglich vereinbarte) preis wäre unbillig !!!
damit wird man wohl keinen erfolg haben.
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ist schon lustig, ;-))
klar kenne ich den Preis von 1992 nicht mehr.
Meinen Sie er war günstiger für mich ? ;----)))))
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nicht ersichtlich, was daran lustig sein sollte.
es kommt eben auf den preis an, der bei vertragsabschluss vereinbart wurde.
dazu muss man wissen, welcher preis dies konkret war.
es gibt einige, die meinen, dieser preis sei unbillig, obschon sich diese frage gar nicht stellt.
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Original von RR-E-ft
wo macht man sich auf die suche nach den allgemeinen tarifen und sondertarifen eines gasversorgers aus 1992, wenn man diesen versorger schon nicht kennt?
Nun contragas erwähnte schon, dass er noch einige Rechnungen aus den 90er Jahren hat, da dürfte der Versorger zu diesem Zeitpunkt ja schon mal drauf stehen. Und dann sollte, falls es keine aus der Beginnzeit des möglichen Vertrages sind, sicher auch ein Nachvollziehen des Versorgers möglich sein, mit dem man möglicherweise einen Ausgangsvertrag geschlossen hat.
Im übrigen soll man, um möglicherweise einen weiteren Hinweis auf den Vertragsstatus zu bekommen, nicht die Preise aus der Allgemeinen Versorgung und der Sonderversorgung zu Vertragsbeginn mit dem Preis aus der Rechnung vergleichen, sondern den Preis zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung.
Stammt die Rechnung z.B. aus dem Jahr 1995 und vom Versorger Thüringengas bemüht man sich um veröffentlichte Preise des Jahres 1995 des Versorgers Thüringengas in der Region, wo man wohnt. Lautet dort dann der Preis für die Grundversorgung 60 Pf/m3 Gas und 40 Pf/m3 Gas in der Sonderversorgung und wird in der eigenen Rechnung ein Preis von 40 Pf/m3 berechnet, so ist dieses ein weiterer Hinweis auf einen Sondervertrag.
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wo macht man sich auf die Suche, wenn man diesen versorger schon nicht kennt?
@bolli:
Da hilft kein
dass er noch einige Rechnungen aus den 90er Jahren hat, da dürfte der Versorger zu diesem Zeitpunkt ja schon mal drauf stehen.
(Das war die Zeit zwischen 1981 bis 1990, oder ?
Und wer war da im Beitrittsbereich schon zu welcher Zeit welcher Lieferant für welches Produkt ? VEB ???.)
Mit dieser Art von Spekulation kann man sich doch wohl nicht ernsthaft beschäftigen ?
Und dann sollte, falls es keine aus der Beginnzeit des möglichen Vertrages sind, sicher auch ein Nachvollziehen des Versorgers möglich sein, mit dem man möglicherweise einen Ausgangsvertrag geschlossen hat.
Nanu, schon wieder Späkenkiekerei, wie RR-E-ft es zu nennen pflegt !
Und dann sollte,......
Im übrigen soll man......
Wie sagte RR-E-ft so treffend ?
es ergibt sich nur, dass niemand hier es besser wissen kann. aber allein darum geht es ja schon die ganze zeit.
Lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie Ihren Versorger, Ihren Arzt oder Apotheker !
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Original von h.terbeck
@bolli:
Da hilft kein
dass er noch einige Rechnungen aus den 90er Jahren hat, da dürfte der Versorger zu diesem Zeitpunkt ja schon mal drauf stehen.
(Das war die Zeit zwischen 1981 bis 1990, oder ?
Bei Ihnen mag die Zeitrechnung anders aussehen. Bei den meisten von uns ist mit den 90er Jahren die Zeit von 1990 bis 1999 gemeint und ich vermute, auch bei contragas. Da er auch von einem (möglichen) Vertragsbeginn 1992 spricht, dürfte ihn Ihr Zeitraum auch kaum interessieren und eine Rechnung aus dieser, Ihrer Zeit hat er damit wohl auch nicht. ;)
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@bolli
Gratulation !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!1
den neunhundertsten Beitrag geschafft, wenn auch mit dem üblichen Inhalt.
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@contragas
Um auf\'s Thema zurückzukommen:
Original von contragas... da es ab 2011 meinen bestehenden Maxiwatt-Vertrag nicht mehr gibt[.... ]Den Maxiwatt hätte ich wohl seit 2001.
Maxivat -wie das Ding eigentlich heisst- ist/war ein Sondervertrag, auch wenn es sich nicht wie ein \"Sonder\"vertrag anfühlt.
Wenn Sie nie per Einzugsermächtigung bezahlt haben, hatten Sie auch Maxivat.
Ansonsten gäbe es noch die Chance, duravat-Kunde gewesen sein zu können....
Da könnte man u.U. den Kündigungstermin nach hinten rausschieben.
Fakt ist aber:
Fristgerecht kündigen können sowohl Sie als auch der Versorger. Und auch nicht zwingend per Einschreiben. Da nützt auch kein Widerspruch zur Kündigung.
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wenn contragas 1992 einen vertrag abegschlossen hatte und danache keine vertragsvereinbarungen mehr getroffen wurden, wie er schreibt, dann kann er allenfalls dann einen \"maxivat- vertrag\" haben, wenn sein gasversorger einen solchen 1992 angeboten hatte und er sich für einen solchen vertrag entschieden und die belieferung zu dessen bedingungen vertraglich vereinbart hatte. das ist mehr als unwahrscheinlich. maxivat-verträge aus jener zeit sind bisher nicht bekannt geworden.
wir wissen jedoch nicht, was da 1992 vereinbart wurde, insbesondere auch nicht, was zum kündigungsrecht vereinbart worden war (form, frist...), ob ein kündigungsrecht überhaupt vertraglich vereinbart wurde.
es konnte auch ein ausschluss des rechts zur ordentlichen kündigung vertraglich vereinbart worden sein.
wir können es nicht wissen.
wurde kein kündigungsrecht vertraglich vereinbart, könnte die kündigungsfrist bei einem so lange bestehenden vertragsverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB auch sechs monate betragen.
BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08 zum ordentlichen Kündigungsrecht eines Energielieferungsvertrages (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12906&sid=)
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@contragas,
da sehen Sie, wie wichtig es ist einen Vertrag richtig abzuschließen
und anschließend den Vertrag aufzubewahren
Ich habe z.B. meinen Ursprungsvertrag noch von 1980 inkl. Errichtungsstellung der Gas- Strom- und Wasserzuleitung zu meinem Grundstück.
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ein sehr hilfreicher beitrag.
1992 ist entweder ein vertrag richtig abgeschlossen worden oder es ist gar kein vertrag abgeschlossen worden.
und wenn - wie so oft - keine vertragsurkunde über den vertragsabschluss errichtet wurde, kann man eine solche auch nicht aufbewahren.
der abschluss von gas-sonderverträgen ohne errichtung einer vertragsurkunde war nicht nur in thüringen gängige praxis.
man könnte sich in einem solchen fall allenfalls eine aktennotiz oder ein gedächtnisprotokoll zu dem vertragsabschluss fertigen und diese aufbewahren.
aber selbst dabei ist man vor den tücken des eigenen gedächtnisses nicht gefeit. jeder erinnert sich anders an bestimmte vorgänge.
eine genaue erinnerung gaukelt das denkorgan oft nur vor.
auch herr cremer hat sicher schon viele verträge über den kauf von bratwürsten an der imbissbude richtig abgeschlossen, solche jedoch dann auch nicht aufbewahrt.
zu den allermeisten richtig abgeschlossenen verträgen gibt es gar keine vertragsurkunde. darüber kann man sich - etwa an der kasse im supermarkt - jeden tag neu aufregen. womöglich achtet mancher darauf, auch an der tankstelle gehörige vertragsurkunden mit unterschriften aufzusetzen, damit diese sodann aufbewahrt werden können. manch einer ist eben noch gründlich und kann deshalb zu allen von ihm je richtig abgeschlossenen verträgen bis ins jahr 1980 zurück noch entsprechende unterlagen vorlegen. wer etwa eine große scheune hat, um diese unterlagen alle zu lagern, macht dabei nichts verkehrt,
bis vielleicht der amtsarzt erscheint. (ei sieh an: kaufvertrag vom 15.06.1982, 14.35 Uhr über eine heiße bockwurst mit senf und scheibe brot zu 50 gramm, abgeschlossen mit bockwurst-olaf (http://blog.subnetmask.de/2006/03/01/bockwurst-olaf/) mit stempel und unterschriften).
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Es wird Zeit, dass der Hauptmoderator RR-E-ft mal zur Ordnung ruft.
Wir wollen hier sachlich diskutieren und nicht wegen unserer Wortwahl von einem sogenannten \"Moderator\" mit 13.264 Beiträgen, von denen viele unsachlich waren, in die Pfanne gehauen werden.
moderat = gemäßigt (Duden)
berghaus 27.12.10
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Endlich mal jemand der sagt was hier abgeht.
Wollte eigentlich nur einen Tip wie ich weiter vorangehe,
Gibt wahrscheinlich mehr Menschen, welche nach fast 20 Jahren nicht mehr Ihre Verträge kennen bzw. fein säuberlich abgeheftet haben, als soche , welche alles wissen.
Gruß
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@RR-E-ft ,
warum muß man Ihnen alles aus der Nase ziehen?
Vermutlich wissen Sie genau welche Verträge im allgemeinem 1992 in Südthüringen abgeschlossen wurden, warum mauern Sie ?
Gruß
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@contragas
RR-E-ft hat manchmal eine etwas eigenwillige Art, seine Meinung kundzutun, aber wenn man seine Beiträge mal um die pointierten Aussagen bereinigt und analysiert, so kommt man meist auch ans Ziel.
Es nützt IHNEN gar nichts, zu wissen, welche Verträge 1992 in Südthüringen im allgemeinen abgeschlossen wurden. Sie müssen im Zweifelsfall beweisen, dass SIE einen solchen Vertrag ebenfalls abgeschlossen haben. Da reicht nicht der Anschein. NUR mit den Vertragsinhalten IHRES Vertrages können Sie was anfangen. Was andere möglicherweise für Verträge hatten, mag interessant sein für das Allgemeinwissen, was es denn seinerzeit alles für Verträge so gab, hat für IHRE Rechtsangelegenheit aber erstmal keine größere Bedeutung. Wenn SIE behaupten, AUCH einen solchen Vertrag, wie er seinerzeit üblicherweise in Südthüringen abgeschlossen wurde, abgeschlossen zu haben, müssen Sie dieses bei Bedarf NACHWEISEN.
Es bleibt dabei, SIE müssen irgendwelche Belege/Hinweise finden, in welchem Vertragsverhältnis SIE beliefert wurden/werden. Findet sich irgendwo ein Sondervertragsverhältnis (und Sie berufen sich darauf), muss der Versorger nachweisen, dass er es irgendwann gekündigt hat, so er solches behauptet. Genauso muss ER auf Nachfrage Ihrerseits nachweisen, wo er (oder ein Rechtsvorgänger) ggf. ein Preisanpassungsrecht in diesem Vertragsverhältnis vereinbart hat. Auch muss ER ggf. das Vorhandensein von Kündigungsfristen belegen, falls Sie eine abweichende Behauptung aufstellen und z.B. von einer fehlenden Regelung ausgehen, da ja nichts schriftliches vorliegt (und dann ggf. wie von RR-E-ft dargelegt, von einem halben Jahr ausgehen)
Sollten Sie aufgrund Ihrer Rechnungen aus den 90er Jahren und ggf. noch anderer Hinweise zum Schluss gelangen, SIE seien Sondervertragskunde, so können Sie sicherlich zunächst einmal behaupten, Sie seien bereits von Anfang an Sondervertragskunde gewesen und berechtigt den seinerzeitigen Vertragsanfangspreis als vereinbarten Preis für Gaslieferungen anzusetzen. Da spricht einiges für und wenn der Versorger was anderes behauptet, muss ER wieder den Beweis dafür antreten. Aber dazu müssen natürlich SIE den Vertragsanfangspreis recherchieren und dürfen nicht erwarten, dass Ihnen alles mundgerecht serviert wird. Schließlich verdienen Anwälte wie RR-E-ft mit u.a solchen Recherchen ihr Geld. Da darf man nicht zuviel erwarten an \"Individualberatung\". HIER gibt\'s normalerweise mehr die \"allgemeinen\" Tipps. Will man mehr, sucht man sich eben einen eigenen Anwalt, den man in Bezug auf seine konkrete Rechtslage besser Fragen kann, da er ggf. relevante Unterlagen sichten oder gezielte Fragen auf den Einzelfall bezogen stellen kann, die die Allgemeinheit hier möglicherweise nicht so sehr interessieren.
Die Grundbasis für die eigene Informationsbeschaffung muss man schon selbst legen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man mit Kenntnis seines genauen Wohnortes nicht herausbekommen kann, wer seinerzeit der zuständige Gaslieferant gewesen sein sollte, zumal es damals meines Wissens nur Monopollieferanten gab. Zumindest war das in meinen Liefergebiet zu diesem Zeitpunkt noch so. Und dann ist der Weg zu etwaigen Preistabellen/-übersichten nicht mehr so weit. Da gibt es auch hier schon mal Hilfen.
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Der Versorger kann wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV grundsätzlich nur Sonderverträge ordentlich kündigen.
Dass ein Recht zur ordentlichen Kündigung bei Abschluss eines Sondervertrages wirksam vertraglich vereinbart wurde, hat der Versorger zu beweisen.
Wurde ein solches nicht wirksam vertraglich vereinbart, verbleibt es nach der zitierten Rechtsprechung des BGH bei der analogen Anwendung genannter gesetzlicher Regelungen, was eine Kündigungsfrist von sechs Monaten bedeuten kann.
Das sollte deutlich zum Ausdruck gekommen sein.
Jedenfalls wurde es hier deutlich geschrieben.
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Original von RR-E-ft
Der Versorger kann wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV grundsätzlich nur Sonderverträge ordnungsgemäß kündigen.
Das ist zwar richtig, aber es wäre ja nicht das erste Mal, dass ein Gericht später eine andere Vertragsform feststellte als diejenige, von der möglicherweise beide Vertragsparteien bisher ausgegangen waren. Daher würde ICH auf jeden Fall versuchen, mir weitere Indizien für die Vertragsform zu suchen, die diese ggf. vor Gericht auch untermauern können, sonst hat man später möglicherweise einen ganz anderen Prozessverlauf und eine andere Risikoabschätzung als zunächst gedacht. ;)
Aber für ein Schreiben an den Versorger mit Hinweis auf eine möglicherweise fehlende vertragliche Vereinbarung zur Kündigungsfrist reicht es sicher allemal.
Original von RR-E-ft
Das sollte deutlich zum Ausdruck gekommen sein.
Jedenfalls wurde es hier deutlich geschrieben.
JETZT mal auf jeden Fall. So kann contragas das sicher auch eher was mit anfangen.
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wenn man über den konkret betroffenen vertrag so wenig weiß, ist es nahezu unmöglich, jede nur denkbare variante in betracht zu ziehen.
möglicherweise gibt es kein kündigungsrecht, wenn es sich um einen grundversorgungsvertrag handelt.
möglicherweise wurde, wenn es sich um einen sondervertrag handelt, die kündigungsfrist bei analoger anwendung genannter bestimmungen nicht beachtet.
wir können es nicht wissen.
selbst dann, wenn man wüsste, welche agb der betreffende versorger für sonderverträge 1992 in verwendung hatte, wüsste man immer noch nicht, ob diese in den konkreten vertrag überhaupt wirksam einbezogen wurden, art. 229 par 5 satz 2 egbgb ivm. par. 305 abs. 2 bgb.
ich war bei einem solchen konkreten vertragsabschluss - soweit ich mich erinnern kann - jedenfalls nicht mit dabei.
dass man sich von fremden nichts aus der nase ziehen lässt, sollte wohl eine selbstverständlichkeit sein.
möglicherweise sind andere an dieser stelle offener.
es wird als selbstverständlichkeit davon ausgegangen, dass niemand ein interesse an möglichen fundstücken aus dem riechorgan haben kann.
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@all
Ich wünsche allen, eine frohe Weihnacht gehabt zu haben
(Ohne Ironie) ;)
Original von RR-E-ft
wenn man über den konkret betroffenen vertrag so wenig weiß, ist es nahezu unmöglich, jede nur denkbare variante in betracht zu ziehen.
In Anbetracht dieser Tatsache ziehe ich den Hut vor Ihrer Geduld - und der Fülle der Informationen, die Sie dennoch und in diesem Wissen hier veröffentlicht haben.
Dieser Thread ist wahrlich ein Lehrstück - in vielerlei Hinsicht.
Wenn man diese \"Diskussion\" einmal unvoreingenommen von Anfang an liest, kann man sich eigentlich nur noch an den Kopf fassen, unschlüssig, ob man schallend lachen, oder eher leise weinen, soll.
Es ist einfach nicht zu glauben, dass aus einem NICHTS an Fakten des Thread-Eröffners ein derartiger, 4-seitiger Thread aufgebläht werden kann.
Und am Ende (?) ist der geneigte Leser um NICHTS schlauer als am Anfang - Soweit es contragas, den Namen seines Versorgers, seinen Vertragsstatus u. ä. m. betrifft.
Chapeau. Das muss man erst mal hinbekommen.
@berghaus
entsprechende Bemerkung und Aufforderung war m. E. unangebracht, es wurden weit mehr Hinweise und Informationen zu den diversen Möglichkeiten erteilt als notwendig waren. Allerdings setzt eine vernünfitge Interpretation derselben auch ein minimales, in diesem Fall offensichtlich, oder vorgeblich, nicht vorhandenes, Grundwissen voraus.
@bolli
vielleicht sollten Sie und contragas Ihre Telefonnummern austauschen, um ausgiebigst weitere Modalitäten und Eventualitäten, und deren Nichten, Neffen, Tanten und alle weiteren, entfernten Verwandten, zu erörtern. Dann gelingt es Ihnen sicher auch, jede, aber auch wirklich jede, denkbare Variante UND deren, wahrscheinliche und unwahrscheinliche, mögliche und unmögliche, Konsequenzen in Betracht zu ziehen.
In diesem Fall leider aber ganz ohne counter.
@contragas
Endlich mal jemand der sagt was hier abgeht.
Ist dem so? Ihre Ansicht. Na FEIN, Glückwunsch. Denn selbst dann wäre es noch weit gehaltvoller als das, was Ihnen bisher gelungen ist.
Was geht denn eigentlich ab hinsichtlich Ihres, wie auch immer gestalteten, Vertrags?
warum muß man Ihnen alles aus der Nase ziehen?
RETURN!
Und das, ganz offensichtlich, völlig WITHOUT INVESTMENT.
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bisher wissen wir nur, dass contragas nach den hiesigen beiträgen der meinung ist, in seinem leben habe sich 1992 etwas bestimmtes ereignet.
möglicherweise soll es sich zu jener zeit irgendwo in südthüringen begeben haben.
eine verlegte gasleitung spielte dabei wohl auch irgendwie eine rolle.
eine bekannte (von der \"energie\") habe wohl beim rohrverlegen mitgewirkt.
woran er all das aber festmacht und welche erinnerung er womöglich noch daran hat, daran kann oder möchte er niemanden (zumindest hier) teilhaben lassen.
Original von contragas
dazu kann ich nichts weiter sagen als alles was ich in meinen letzten Beiträgen schon gesagt habe.
statt dessen erwartet er fortlaufend tipps.
und tippmöglichkeiten gibt es so viele.
man denke nur an 6 aus 49.
vielleicht wurde deshalb in diesem thread soviel getippt.
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Mag sein, daß ich hier wenig INTELLIGENZBESTIALISCHES von mir gegeben habe.
Doch immer noch besser als Ihre super intelligenten beleidigenden Schlaubergersprüche HERR RR-E-ft.
Hochachtungsvoll Gruß
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es lohnt wohl nicht, in der sache noch weiter zu tippen.
Original von contragas
Hallo Leute,
Thema ist bestimmt schon 100 mal behandelt worden, habe auch schon einiges gelesen, nur ist das Thema ja unerschöpflich.
manch einer mag schon am anfang eine entsprechende drohung entdeckt haben.
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Sie können mich mal.
Beitragsverfälscher. Kommentes Zitat habe ich nie gesagt, wo Sie dies wohl wieder herhaben. ?
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Original von contragas
Damit haben Sie auf jeden Fall mal wieder Recht. Treffend erkannt.
konnte man sich denken.
ließ sich wiederum nur tippen, wie so vieles.
wir wurden wohl um unsere zeit betrogen.
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Jemandem im nachhinein nochmals ein Zitat unterzujubeln, obwohl der Beitrag rum ist, zeigt mir mal wieder .... naja hat eh kein Zweck bei Ihnen , werden Sie wohl auch nicht verstehen . Sie dürfen nochmal, damit Sie auch das letzte Wort hatten.
ENDE ENDE ENDE ENDE ......
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Andere Gaskunden, die nachweislich bisher nicht zu den Allgemeinen Preisen der Grundeverorgung (http://www.eon-thueringerenergie.com/Privatkunden/Erdgas/Angebote_und_Preise/AllgemeinePreise.htm), und deshalb nicht in der Grundversorgung jedoch auf vertraglicher Grundlage (also zwingend Sondervertrag) beliefert werden, haben jedenfalls gegen den Versorger Rückforderungsansprüche deshalb gerichtlich geltend gemacht, weil sie sagen, dass der Versorger mangels Einbeziehung einer wirksamen Preisänderungsklausel nur die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise verlangen durfte, es deshalb zu erheblichen Überzahlungen kam, die gem. § 812 BGB zurückgefordert werden und sie auch bereits schon vor vielen Jahren (2004/2005) erstmals Widerspruch gegen einseitige Preisänderungen im konkreten Vertragsverhältnis eingelegt und dabei nachweislich auch das Preisänderungsrecht also solches bestritten hatten, der Versorger zudem selbst nachweislich (zutreffend) schriftlich bestätigt hatte, dass § 315 BGB auf das konkrete Vertragsverhältnis gar keine Anwendung findet.
Dabei wurden entsprechende Rückforderungsansprüche diesjahr unter Bezugnahme auf den vertraglich vereinbarten Anfangspreis auch für das Jahr 2007 verlangt, wofür bis zum 31.12.10 die gerichtliche Geltendmachung notwendig war. Andere E.ON- Gaskunden hatten mit selber Begründung bereits 2009 Klage erhoben und haben bereits Rückzahlungen vom Versorger erhalten.
Diese Kunden wussten aber auch immerhin, dass sie jedenfalls überhaupt einen Vertrag mit dem Gasversorger abgeschlossen hatten, dabei jedoch jedenfalls keine Belieferung zu den Allgemeinen Tarifen bzw. in der Grundversorgung vereinbart worden war. Sie konnten die entsprechenden Anknüpfungstatsachen aufbieten, selbst dann, wenn der Vertragsabschluss in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts erfolgte.
Es ist dabei kein einziger E.ON-Gaskunde in Erscheinung getreten, der sich an gar nichts mehr erinnern konnte oder wollte, allenfalls an das Jahr des Vertragsabschlusses, wobei ihm der Vertragsabschluss selbst nicht sicher sei.
Insoweit scheint der vorstehende Tipp- Fall jedenfalls ein bedauerliches Einzelschicksal zu betreffen.
Die Erfahrung lehrt:
Wo sich ausgesprochene Vergesslichkeit mit Unsachlichkeit und Frechheit paaren, ist für den Betroffenen selten etwas zu erreichen.
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@contragas
Schade, dass Sie, wenn Sie tatsächlich an Informationen zu Ihrem Fall interessiert waren, sich trotz der sicherlich nicht uns anzulastenden Informationsdefizite für IHREN konkreten Fall immer wieder derart negativ bzw. ausfallend äußern müssen.
Bleibt nur die Hoffnung, dass der eine oder andere (Mit-)Leser noch einige Verhaltensinfos mitnehmen konnte.
Ihnen viel Glück beim suchen, tippen oder was auch immer.