Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: jroettges am 17. Dezember 2010, 11:56:32

Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: jroettges am 17. Dezember 2010, 11:56:32
Meist ist es ja die selbe Kiste, wenn man das von außen betrachtet.

Mir erscheint die bisherige Regelung dazu aber nicht schlüssig. Der Versorger wird als Grundversorger gestempelt, der die meisten Kunden beliefert.

Das kann ja durchaus ständig hin und her gehen, wenn es mal einen echten Gasmarkt gibt.
Außerdem können Unternehmen zum Grundversorger werden, die weit entfernt tätig sind und mit den regionalen Stammkunden nichts am Hut haben.

Daher meine bescheidene Bitte mal zu diskutieren, ob die Rolle des Grundversorgers mit allen Pflichten nicht besser dem jeweiligen Netzbetreiber aufgedrückt werden sollte. Da ist wesentlich mehr Ruhe drin. Außerdem gehören die Netze wieder in die Hand der Kommunen. In das ja nach wie vor regulierte Netzgeschäft passt die Grundversorgung IMHO einfach besser.

Gleichzeitig müsste man diesen Netzbetreibern/Grundversorgern das Tätigwerden außerhalb der Grundversorgung, also Sonderverträge mit gewerblichen Abnehmern und Normsonderverträge mit Haushaltskunden verwehren.
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Dezember 2010, 12:05:42
Man hat die Trennung gerade vorgenommen, um weitestgehend auszuschliéßen, dass  der Netzbetreiber eigene vertriebliche Interessen gegenüber anderen Netznutzern (Energielieferanten) verfolgen kann.
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: jroettges am 28. Dezember 2010, 15:51:12
Der Beitrag (http://www.kayhausen.de/forum/101227_Beitrag__HP__.pdf) vom __HP__ als PDF (177 KB).

Er bestärkt mich in meiner unmaßgeblichen Meinung, dass das nirgends niedergeschriebene, sogenannte \"gesetzliche Preisanpassungsrecht\" in dieser Form weder den Normen unseres Grundgesetztes noch den Richtlinien der EU entsprechen kann.

Ein Einzelner von tausenden Kunden muss anlässlich einer Preisanpassung durch einen Grundversorger deren Angemessenheit vor Gericht beklagen. Darüberhinaus müsste ein Kunde ständig die Entwicklung der Beschaffungspreise und der sonstigen Preisfaktoren beobachten und dann klagen, wenn sein Versorger seiner Pflicht zur Preissetzung womöglich nicht nachkommt.

Auch wenn unser Forengott meinen an anderer Stelle getätigten Vorschlag kalt abgebügelt hat, wiederhole ich ihn hier nochmals: Die Rolle des Grundversorgers sollte vom Gesetz her an die Rolle des Netzbetreibers gekoppelt werden. Gleichzeitig sollten die Grundversorgungspreise durch die Bundesnetzagentur reguliert werden, wie die Netznutzungsentgelte auch.

Jeder, der Gas aus dem Netz eines Betreibers entnimmt, schließt automatisch einen solchen Grundversorgungsvertrag mit diesem Betreiber und wird nach dessen gesetzlich geregelten Preisen und Bedingungen versorgt.

Jeder Verbraucher kann zu einem anderen Versorger wechseln und mit diesem einen Normsonderkundenvertrag schließen. In diesen Vertragsverhältnissen können Versorger und Kunden die Bedingungen frei aushandeln. Dies geschieht in einem solchen Massenmarkt, indem die Versorger mit ihren Preisen und Bedingungen auf den Markt gehen und die Kunden sich dort nach ihrer Wahl bedienen.

Netzbetreiber dürfen als Firma selbst auch nicht auf dem freien Markt der Gasversorger auftreten, sondern sind auf die Grundversorgung in ihrem Netz beschränkt. Sie haben als Netzbetreiber ja ohnehin die gesetzliche Aufgabe, an jedem Entnahmepunkt für den richtigen Entnahmedruck zu sorgen und so die Versorgung sicherzustellen. Daher sind sie gezwungen, selbst entsprechende Speicherkapazitäten vorzuhalten oder aber vertraglich abzusichern.

In einer solchen Gaswelt gäbe es allerdings kaum noch Streit dafür aber viele Wechsel, die den Markt von alleine sicherstellen würden.  

Das Ganze wäre aber sicher zum Nachteil der Juristen, die in der jetzigen Situation gute Felder zu beackern haben, mal auf dieser, mal auf der anderen Seite.
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Dezember 2010, 16:14:26
Grundversorger <-> Netzbetreiber (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14870&sid=)

Die gesetzlichen Regelungen sollen einen Interessenkonflikt zwischen Netzbetrieb und Vertriebsinteressen ausschließen.

Wäre der Netzbetreiber Grundversorger, würde er mit allen anderen Netznutzern (Lieferanten) um die Versorgung der Kunden konkurrieren und hätte also gegenüber den anderen Lieferanten zwangsläufig ganz eigene Vertriebsinteressen.
Die gesetzlichen Regelungen sollen den Netzbetreiber jedoch weitestgehend zwingen, sich gegenüber allen Lieferanten, ob diese nun Grundversorger sind oder nicht, völlig neutral zu verhalten.

Der Gesetzgeber hat sich bei dieser - immer weiter verschärften - Trennung zwischen Netzbetrieb und Vertriebsaktivitäten also zutreffend etwas gedacht.

Schließlich kann gem. § 36 Abs. 2 EnWG alle drei Jahre ein anderer Grundversorger festgestellt werden.
So hat etwa Lichtblick in einigen Gebieten E.ON Hanse bereits aus der Rolle des Grundversorgers verdrängt.

Das ist nur deshalb möglich, weil der Grundversorger mit anderen Lieferanten, die im selben Netzgebiet Haushaltskunden beliefern, im Wettbewerb steht.

Die vorgeschlagene Regelung würde diesen Wettbewerb stark beeinträchtigen, wenn nicht sogar verunmöglichen. Es stünde deshalb  im Widerspruch mit § 1 EnWG (unverfälschter Wettbewerb).
Das darf \"eiskalt abgebügelt\" nennen, wer mag.
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: jroettges am 13. Januar 2011, 13:10:12
Zitat
Seine Thesen werden wohl eindrucksvoll widerlegt.

Sie haben zwar ausführlich und juristisch geschliffen gegen meine Vorschläge votiert, dabei aber die gegenwärtig sich aus der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BGH ergebende Rechtslage als Argumentationsbasis benutzt.

Ich plädiere jedoch für eine andere Gesetzgebung, die nur auf politischem Wege erreicht werden kann. Allerdings könnten auch die Antworten des EuGH auf die vom OLG Oldenburg am 14.12.2010 gestellten Fragen zu einer Änderung der Gesetzeslage führen.

Schließlich enthält die Frage b.

Zitat
Sind Artikel 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13 EWG DES RATES vom 5.April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Artikel 3 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt dahin auszulegen, dass eine \"klare und verständliche Klausel\" nicht vorliegt beziehungsweise \"ein hoher Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen\" nicht gewährleistet ist, wenn ein
Gewerbetreibender ein einseitiges Preisänderungsrecht damit begründen will, dass er in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen pauschal auf eine Verordnung Bezug nimmt, die für eine andere Verbrauchergruppe und einen anderen Vertragstyp erlassen worden ist und bei der zudem die maßgebliche Norm für das Preisänderungsrecht nicht dem Transparenzgebot genügt?

in ihrem letzten Teil Aspekte, die in Luxemburg dahingehend verstanden werden könnten:
Genügt das in Deutschland geltende Preisänderungsrecht (in der Grundversorgung) generell dem Transparenzgebot , wenn es sich auf die GVVGas abstützt und die Preisentwicklung nur auf dem Klageweg (§315, Absicherung in §17 GVV) überprüft werden kann.

Warten wir doch einfach mal ab.  ;)
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Januar 2011, 13:26:41
Die Frage könnte wohl nicht dahingehend verstanden werden, weil sie schon nicht Gegenstand der vom OLG Oldenburg zu treffenden Entscheidung und deshalb auch nicht Gegenstand des Vorlagenbeschlusses ist.
Ein entsprechendes obiter dicta hätte wohl keine verbindliche Wirkung.

In Deutschland haben wir in der Grundversorgung eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Die gesetzlichen Regelungen zur Grundversorgung stehen jedenfalls mit dem Vorlagenbeschluss des OLG Oldenburg überhaupt nicht zur Diskussion und Entscheidung durch den EuGH an.

Die Verpflichtung zur strikten Trennung zwischen Netzbetrieb und Vertriebsaktivitäten leitet sich aus EU- Richtlinien her.
Auch deshalb sind die Thesen wenig überzeugend.
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: jroettges am 13. Januar 2011, 13:56:52
Zitat
Die Verpflichtung zur strikten Trennung zwischen Netzbetrieb und Vertriebsaktivitäten leitet sich aus EU- Richtlinien her. Auch deshalb sind die Thesen wenig überzeugend.


Können Sie sich vorstellen, dass mir dies völlig bewusst ist?

Andererseits sollte die Grundversorgungspflicht absolut nichts mit dem Vertrieb zu tun haben. Es gibt ja keine Alternativen (zum örtlichen Grundversorger) und keine Konkurrenz. Es gibt schlicht keinen Markt in diesem Sektor.

Daher plädiere ich dafür, alle Vertragsverhältnisse, in denen eine Versorgungspflicht besteht, dem Netzbetrieb zuzuordnen und die Preise auf dem Wege der Anreizregulierung zu beordnen. Ein einziger Grund- und Ersatzversorger pro Netzgebiet sollte das Idealziel sein.

Dieses Ziel ist nur auf politischem Wege zu erreichen, das ist mir ebenfalls klar.
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Januar 2011, 14:07:11
Was ich mir (auch in Bezug auf das Bewusstsein anderer) alles vorstellen kann, mache ich nicht zum Gegenstand einer sachlichen Diskussion.

Grundversorgung wäre eine Vertriebsaktivität des Netzbetreibers. Punkt.

Und selbstverständlich buhlen andere Anbieter im Netzgebiet darum, Kunden aus der Grundversorgung herauszulösen und für sich als Kunden zu gewinnen. Dafür sind diese anderen Anbieter auf die Zurverfügungstellung des örtlichen Verteilnetzes durch den Netzbetreiber angewiesen, weil sie ja kein eigenes Netz haben. Und selbstverständlich hätte der Netzbetreiber als Grundversorger kein Interesse daran, von ihm (in der Grundversorgung) belieferte Kunden an Wettbewerber zu verlieren und würde deshalb schon zusehen, seine diesbezüglichen Interessen zu wahren.

Rein rhetorisch: Können Sie sich das vorstellen?

Und deshalb bestünde dort ein natürlicher Interessenkonflikt für den Netzbetreiber und gerade deshalb verlangen die EU- Richtlinien und auch das deutsche EnWG eine strikte Trennung zwischen Netzbetreiber und Vertriebsaktivitäten.

Das fing an mit einer organisatorischen  Entflechtung, setzte sich fort über eine gesellschaftsrechtliche Entflechtung (legal unbundling) und kann sich fortsetzen bis hin  zu einer vollständig eigentumsrechtlichen Entflechtung (ownership unbundling) ... Nicht ohne guten Grund!

Wer nun politisch dieses Rad der Entflechtung zurückdrehen wollte, der mag dafür Unterstützung suchen wo auch immer.
Bei mir wird er eine solche nicht finden.

Ein solches Ziel wäre - nicht zuletzt mit Rücksicht auf den angestrebten unverfälschten Wettbewerb - vollkommen verfehlt.
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: jroettges am 13. Januar 2011, 15:13:15
Zitat
Grundversorgung wäre eine Vertriebsaktivität des Netzbetreibers. Punkt.

Nein. Es wäre die Ausübung einer vom Gesetzgeber auferlegten Verpflichtung!

Jeder der dem Netz eines Betreibers einfach Gas entnimmt (Grundversorgung) oder gerade keinen anderen Versorger hat (Ersatzversorgung) muss versorgt werden (Ausnahmen sind geregelt).

Daher wird jeder Kunde sehen, dass er da schnell wieder raus kommt, allein schon wegen der höheren Preise!
Welches Interesse sollten demgegenüber Grundversorger haben, möglicht jeden Kunden zu binden?

Ausweg der Kunden ist der Abschluss eines Vertrages mit irgendeinem der auf dem Markt (außerhalb der Grundversorgung, §41 EnWG) tätigen Anbieter. Auf diesem Markt gibt es eine breite Palette von Abgeboten, unter denen man sich das passende aussuchen kann (inzwischen).

In diesen Vertragsverhältnissen herrscht das AGB-Recht. Wenn man mit den Konditionen seines Anbieters nicht mehr einverstanden ist, dann wechselt man eben.

Hat man Probleme innerhalb seines Vertrages und dessen Laufzeit geht man vor Gericht und beruft sich auf die AGB\'s. Hat man ein einseitiges Preisbestimmungsrecht vereinbart, lässt man die Billigkeit nach §315 prüfen.

Also würde kein Jurist brotlos werden, denn da wird es immer Streit um die Auslegung von AGB\'s geben.

In der Grundversorgung würde aber Ruhe einkehren.

@RR-E-ft: Nicht nur rein rhetorisch: Können Sie sich das vorstellen?
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Januar 2011, 15:26:35
@jroettges

Schon klar. Sie haben ein anderes Verständnis.
Mein Verständnis finden Sie für Ihr Verständnis nicht.

Offenbar wird vergessen, dass es immer Kleinkunden gibt, die aufgrund besonderer Umstände keinen Sondervertrag abschließen können, weil niemand mit diesen einen Sondervertrag abschließen möchte, was auch Ihnen persönlich widerfahren könnte. Das wurde bereits an anderer Stelle hinlänglich erörtert.

Vollkommen daneben erscheinen die Verweise auf den Broterwerb der Juristen, wo es im Kern um die Notwendigkeit eines  besonderen Schutzes von Haushaltskunden durch einen Grundversorger geht, der diesen eine möglichst sichere, preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas ermöglichen muss.

Wenn man sich von vollkommen  sachfremden Erwägungen leiten lässt, kann man selten zu sachdienlichen Lösungsansätzen gelangen.    

Ist aber auch gar nicht das eigentliche Thema dieses Threads.


Vielleicht kann Evitel2004 die letzten Beiträge verschieben nach...

 Grundversorger <-> Netzbetreiber (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14870&sid=)
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: tangocharly am 13. Januar 2011, 15:49:03
Zitat
Original von RR-E-ft
@jroettges

[...]Offenbar wird vergessen, dass es immer Kleinkunden gibt, die aufgrund besonderer Umstände keinen Sondervertrag abschließen können, weil niemand mit diesen einen Sondervertrag abschließen möchte, was auch Ihnen persönlich widerfahren könnte. Das wurde bereits an anderer Stelle hinlänglich erörtert.[...]

Möchte mich in die Befindlichkeiten nicht einmischen (die mir vorkommen wie in der Fan-Kurve des VfB Stuttgart). Aber gibt es dafür (s.o.) denn auch schon forensisch verwertbare Beispielsfälle.

Manche unserer Kollegen brauchen sowas \"auf\'s Butterbrot\", damit die Leier von der tollen Verfügbarkeit aller Versorger in der weiten freien Welt des Wettbewerbs ein Ende findet.
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Januar 2011, 15:52:43
Bürgergas ist nicht für Protestkunden da. Viele Lieferanten machen Bonitätsprüfungen und Scoring und da fallen Energieverbraucher mit negativer Schufa durchs Raster.
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: PLUS am 13. Januar 2011, 16:01:50
Mal beim Bundesverband erkundigen. Alte Meldung:

SCHUFA-EINTRAG VERHINDERT WECHSEL

Tausende Berliner können aufgrund eines negativen Schufa-Eintrags nicht den Strom- oder Gasanbieter wechseln. Konkurrenz-Anbieter zu den Grundversorgern schlössen in der Regel keine Verträge mit Personen ab, die einen negativen Schufa-Eintrag haben. Dieser wird von der SCHUFA vergeben, wenn Verbraucher Rechnungen und Kredite nicht bezahlt haben. Auch Insolvenz und eine eidesstattliche Erklärung zur Zahlungsunfähigkeit haben einen Negativeintrag zur Folge.

Nach Schufa-Angaben sind in Berlin rund 340 000 Personen oder 11,7 Prozent der Bevölkerung über 18 Jahren betroffen. Von den Unternehmen werde die Praxis offen eingeräumt:
«Ich bitte Sie um Verständnis, dass die Nuon Deutschland grundsätzlich bei Vorliegen eines negativen Bescheides keine vertraglichen Lieferbeziehungen mit Kunden eingeht», heißt es in einem Kundenschreiben des Billigstromversorgers.

Der Anbieter Eprimo habe ebenfalls klare Vorgaben:
«Vor jedem Vertragsabschluss holen wir uns eine Kreditauskunft. Fällt die negativ aus, dann lehnen wir ab. Das ist absolut üblich in der Branche», sagte Sprecher Jürgen Rauschkolb.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) kritisierte dieses Vorgehen. Finanzexpertin Helga Springeneer sagte: «Wer arm ist, muss oft auch noch mehr bezahlen.»
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: Black am 13. Januar 2011, 16:37:32
Zitat
Original von jroettges
Zitat
Grundversorgung wäre eine Vertriebsaktivität des Netzbetreibers. Punkt.

Nein. Es wäre die Ausübung einer vom Gesetzgeber auferlegten Verpflichtung!

Jeder der dem Netz eines Betreibers einfach Gas entnimmt (Grundversorgung) oder gerade keinen anderen Versorger hat (Ersatzversorgung) muss versorgt werden (Ausnahmen sind geregelt).

Dafür braucht es keiner Grundversorgungspflicht durch den Netzbetreiber. Die Versorgung von Kunden die einfach Energie entnehmen bzw. keinen sonstigen (Sonder)vertrag abgeschlossen haben im Rahmen der Grundversorgung gewährleistet schon das aktuelle Recht


Zitat
Original von jroettges
Daher wird jeder Kunde sehen, dass er da schnell wieder raus kommt, allein schon wegen der höheren Preise!
Welches Interesse sollten demgegenüber Grundversorger haben, möglicht jeden Kunden zu binden?)

Der Grundversorger vedient an jedem Kunden Geld. Da ist der Erhalt des Kundenstammes ein natürliches Interesse.


Dürfte in Ihrem \"System\" denn der Netzbetreiber neben seiner \"Grundversorgungspflicht\" auch zusätzliche eigene Sonderverträge anbieten?
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: jroettges am 13. Januar 2011, 16:53:07
@Black

Zitat
Die Versorgung von Kunden die einfach Energie entnehmen bzw. keinen sonstigen (Sonder)vertrag abgeschlossen haben im Rahmen der Grundversorgung gewährleistet schon das aktuelle Recht

Ok. Die Versorgung erfolgt gegenwärtig aber durch den vor Ort zuständigen Grundversorger, der sicher auch Sonderverträge anbietet, mit all den Interessenkonflikten die in meinem Sytem nicht bestünden.

Zitat
Dürfte in Ihrem \"System\" denn der Netzbetreiber neben seiner \"Grundversorgungspflicht\" auch zusätzliche eigene Sonderverträge anbieten?


Darf ein entflochtener Netzbetreiber denn jetzt Sonderverträge anbieten?

Wenn ihre Frage aber darauf abzielt, dass ein Grundversorger (in dem von mir vorgeschlagenen System) auch Sonderverträge abschließen darf, dann antworte ich mit einem klaren \"Nein\".

Das würde ja auf einen Vertrieb in einem Markt (im Wettbewerb, mit Werbung usw.) hinauslaufen, der vom Netzbetrieb zu trennen ist. Wie bereits gesagt, ein einziger regulierter Grundversorger in jedem Versorgungsgebiet wäre ideal.

P.S. Ich bin ausdrücklich dankbar für die überaus kritische Würdigung meiner Vorschläge, helfen sie mir doch bei der Formulierung einer entsprechenden Initiative.

Der Verschiebung der relevanten Beiträge in den  Thread Grundversorger <-> Netzbetreiber (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14870) stimme ich natürlich zu.
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: Black am 13. Januar 2011, 18:50:36
Ich fasse das noch einmal zusammen:

Sie möchten also, dass der örtliche Netzbetreiber die Grundversorgung anbieten muss, aber ansonsten keine Sonderverträge mit seinen Kunden abschließen darf.

\"Lieferanten\" dagegen wäre von der Grundversorgung ausgeschlossen und müßten versuchen dem \"Netzbetreiber-Grundversorger\" die Kunden \"abzujagen\".

Wo war da nochmal für wen der Vorteil?
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Januar 2011, 20:51:37
Logischerweise betätigen sich Unternehmen im Rahmen der Vertragsfreiheit auch als Lieferant von Strom und Gas nur, weil sie sich davon Gewinn versprechen. Sonst würde es schon niemand machen.

Man kann sich dabei auf Großkunden konzentrieren oder auch Kleinkunden als Zielgruppe ansprechen.
Kann jeder halten, wie er möchte. Alles kann. Nichts muss.

Die Unternehmen werden sich mit ihrer wirtschaftlichen Betätigung auf die Bereiche konzentrieren, in denen sie sich den größtmöglichen Gewinn versprechen.

Die Kundengewinnung ist zunächst mit Aufwand verbunden, weil man die Kunden ansprechen und sie administrativ verwalten muss. Das kostet Geld.

Die Kosten für die Gewinnung eines Großkunden fallen im Verhältnis zum erwarteten Gewinn durch dessen Belieferung weit geringer aus als bei Kleinkunden. Bei Kleinkunden kann sich das Verhältnis zu Beginn einer Lieferbeziehung schwierig gestalten. Die Kosten der Kundengewinnung müssen ja wieder eingespielt werden. Das gestaltet sich  schwierig, wenn sich ein solcher Kunde kurzfristig wieder aus dem Vertragsverhältnis lösen kann und wegen seiner Wechselaffinität auch wechseln wird.

Über Skaleneffekte verspricht man sich Besserung durch einen möglichst großen Kundenkreis, den es schnell zu gewinnen gilt. Mit der absatzseitigen Energiemenge steigt schließlich auch die Verhandlungsmacht bei der Energiebeschaffung, was sich wiederum auf die Beschaffungskosten günstig auswirkt.

Bei Haushaltskunden sind deshalb Anbieter zu beobachten mit Schneeballsystemen, Vorkasse und und und, die dem Kunden oftmals auf Dauer keine möglichst sichere Versorgung gewährleisten können.

Es kann sogar dazu kommen, dass der Markt für die Belieferung von Kleinkunden zusammenbricht, weil sich keiner mit diesem Marktsegment behängen möchte, wenn er die Möglichkeit hat, mit geringerem Aufwand profitabler die Großkunden zu bedienen und sich deshalb mit seinen Vertriebsaktivitäten ausschließlich auf diese fokussiert.

Die EU- Richtlinien sahen diese Gefahr von Anfang an. Und deshalb wurde ein besonderer Schutz für Kleinkunden vorgesehen, der in Deutschland durch die gesetzliche Grund- und Ersatzversorgung gewährleistet wird. (O.K. Ersatzversorgung könnte auch Bayer Leverkusen oder BASF Ludwigshafen betreffen, wenn es mal dumm laufen sollte.)

Damit ist die Versorgung dieser Kundengruppe möglichst sicher. Sie soll jedoch nicht nur möglichst sicher, sondern auch möglichst preisgünstig und effizient sein. Es folgt - man denkt es sich schon - Fricke´s Mantra: Und deshalb die gesetzliche Preisbestimmungspflicht der Grundversorger.....

Weil dies alles so ist, soll  ein Netzbetreiber selbst kein  Grundversorger sein.

Natürlich hat auch ein Grundversorger ein Interesse daran, seinen Kundenstamm zu behalten, weil dieser bares Geld wert ist.

Er muss nicht erst, wie neue Lieferanten in die Gewinnung einer neuen Kundenbeziehung Geld investieren. Verliert er jedoch einen Kunden an einen Wettbewerber und wollte er ihn hiernach wieder zurückgewinnen (um an dessen Energiebelieferung wieder Geld zu verdienen, denn nur darum geht es), müsste er die gleichen Kosten für die Kunden(rück-)gewinnung aufwenden, wie sie sonst auf dem Markt zu verzeichnen sind.

Und deshalb hat jeder Grundversorger ein Interesse daran, seinen Kundenstamm zusammen zu halten. Schließlich macht auch dabei die kumulierte Energieabsatzmenge die Verhandlungsmacht auf der Energiebeschaffungsseite aus. Und natürlich geht es auch dabei um ökonomische Skaleneffekte.

Bisher hilft den Grundversorgern beim Zusammenhalt des aus Monopolzeiten ererbten Kundenstamms immer auch noch die Trägheit der Kundschaft. Während andere, die Kunden neu gewinnen wollen, teure Werbung betreiben müssen und als Prämie für Neukunden dies und das dazu geben müssen, machen Grundversorger oft nur das, was sie schon immer taten, sicher versorgen und abrechnen zu hohen Preisen.    

Es gibt bisher eine Ausnahme von der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung für Versorger mit weniger als 100.000 Kunden (sog. de minimis- Regelung), bei denen nur eine informationelle Entflechtung gefordert ist. Der Netzbetreiber verfügt über sensible Kundendaten wie Lastprofile und und und und hätte damit für seinen Vertrieb einen erheblichen Informationsvorsprung gegenüber allen Wettbewerbern.

Auch dies soll nicht sein und deshalb müssen auch bei diesen de-minimis- Versorgern intern Firewalls eingezogen sein, die einen Informationsfluss vom Netzbetrieb an die Vertriebsabteilung sicher ausschließen.

Woher sollte man das auch wissen, wenn man noch nie das Innenleben eines integrierten Energieversorgers erlebt und gesehen hat, was dort unmittelbar in den Jahren nach der Marktliberalisierung 1998 vor sich ging.

Ohne diese Kenntnisse könnte man vielleicht auf solche Ideen kommen und darauf verfallen, eine staatliche Tarifaufsicht (wie früher nach § 12 BTOElt) würde es richten können.

Kein Kleinkunde wechselt wegen einer Kleckerersparnis von 5 € im Jahr Vertrag oder Lieferant. Die dafür von Marktforschern ermittelte erforderliche jährliche Ersparnis beträgt X. Zudem enstehen für die Kundenneugewinnung für jeden einzelnen Kleinkunden ebenso ermittelte Kosten in Höhe von Y.

Ein neuer Anbieter muss deshalb mindestens um X+Y kostengünstiger arbeiten als ein etablierter Versorger um mindestens ebenso profitabel zu sein (die Energieabsatzmenge und die damit verbundene Verhandlungsmacht beim Energieeinkauf  wie auch die ökonomischen Skaleneffekte wird er sehr lange Zeit  nicht erreichen können, manchmal nie). Hat ein neuer Anbieter von einem etablierten Versorger Kleinkunden abgerungen und will der etablierte Versorger einen solchen Kunden zurückholen, sieht er sich wohl selbst mit dem Problem X+Y konfrontiert.

bne beklagt die Probleme aus Interessen- und Loyalitätskonflikten der Netzbetreiber durch bisher ungenügende Entflechtung:

http://www.verivox.de/nachrichten/bundesverband-neuer-energieanbieter-kritisiert-eon-edis-ag-60190.aspx
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: DieAdmin am 14. Januar 2011, 09:02:47
Zitat
Original von RR-E-ft

....
Vielleicht kann Evitel2004 die letzten Beiträge verschieben nach...

 Grundversorger <-> Netzbetreiber (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14870&sid=)

Da hätte ich gern ein Link-Liste der Beiträge die umgehangen werden sollen/können dürfen.
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: Netznutzer am 14. Januar 2011, 18:49:39
Ein Netzbetreiber liefert keine Energie an Letztverbraucher, der Netzbetreiber bestimmt der Grund/Ersatzversorger. Es gibt bereits ein Netz, wo Lichtblick der Grundversorger ist

http://www.eon-hanse.com/pages/eha_de/Netz/Gasnetz/Grundversorger/index.htm

Gruß

NN
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: jroettges am 14. Januar 2011, 19:37:53
Alle Energie kommt bei den Kunden aus den Leitungen des Netzbetreibers. Der muss auch die erforderliche Regelenergie aufbringen, damit im Netz stabile Spannung- bzw. Druckverhältnisse garantiert bleiben.

Die Lieferung von Energie durch einen Versorger, ob Grund-, Ersatz- oder Sonderversorger, beruht auf virtuellen Rechnungen.

Beim Strom, der ja nicht stofflich ist, ist das Ganze ein komplett virtueller Handel. Auch wenn man zB. Ökostrom bezieht, kommt aus der Leitung des Netzbetreiber nur das in Deutschland übliche Gemisch.

Beim Gas muss ein Versorger die Menge des von ihm abgesetzten Gases entweder  irgendwo selbst in das Netz einspeisen oder von einem der Gaslieferanten einspeisen lassen, natürlich mit entsprechenden Kosten.
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Januar 2011, 20:34:51
Zitat
Original von jroettges

Beim Strom, der ja nicht stofflich ist, ist das Ganze ein komplett virtueller Handel. Auch wenn man zB. Ökostrom bezieht, kommt aus der Leitung des Netzbetreiber nur das in Deutschland übliche Gemisch.

Wirklich? Was ist denn das in Deutschland übliche Gemisch?

Ist es nicht eher so, dass der Strom aus der im Netz jeweils nächstgelegenen Stromerzeugungsanlage stammt?

Kein Argument für die These, entgegen § 36 Abs. 2 EnWG solle besser der jeweilige Netzbtreiber immer der  Grundversorger sein.
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: jroettges am 16. Januar 2011, 00:04:51
Im Netz wird durch Kraftwerke Spannung erzeugt. Wie etwa die Erhöhung von Druck in einem Wassernetz durch eine angeschlossene Pumpe.

Da hört aber schon die Vergleichsmöglichkeit auf. Während die Wassermoleküle letztlich nur die Richtung zum Ausfluss nehmen können, jagen die Elektronen in unserem Netz lediglich hin und her, mit 50 Hz. Sie legen dabei nur die Wege zurück, die durch die Wellenlänge bei 50 Hz bestimmt sind.  Hin und her, aber mit annähernd Lichtgeschwindigkeit. Wo die einzlnenen Ladungsträger dabei hinflutschen ist in den Netzen weder mess- noch kontrollierbar.

Es gibt also physikalisch gesehen keinen \"Strom\" der wie Wasser fließt, sondern nur eine bestimmte Menge an Hin und Her, die durch die anliegende Spannung und den Widerstand bestimmt ist, der sich diesem Hin und Her widersetzt.

Zugegeben eine ziemlich unwissentschaftliche Erklärung, die aber hoffentlich verständlich ist.  ;)
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: Jagni am 16. Januar 2011, 16:39:36
Offenbar sind wir im  Energieversorgungsbereich mit der Trennung des Vertriebs vom Netz an einem Entflechtungsende angelangt, wobei diese Entflechtung noch nicht konsequent zu Ende gebracht wurde und noch immer  alte Seilschaften bestehen, die den Versorgerwechsel behindern. Das scheint aber nicht das Problem zu sein, das jroettges umtreibt.

Auch wenn das Problem der halbherzigen Entflechtung einmal gelöst sein wird, kann man heute schon erkennen, dass die Versorger mit ihrer Doppelfunktion nicht zurechtkommen. Möglicherweise sind sie unfähig, vielleicht aber auch nur unwillig, sowohl den Gesetzmäßigkeiten einer  Grundversorgung (Daseinsvorsorge) als auch den Gesetzmäßigkeiten eines wettbewerbsorientierten Marktes zu folgen, sie von einander getrennt zu halten und beiden Versorgungsbereichen gerecht zu werden, so wie sie vom Gesetz dazu verpflichtet sind. Nach heutigem Sprachgebrauch müsste man wohl sagen, dass die Versorger von ihrer Doppelfunktion „überfordert“ werden. Sie können diese beiden Aufgaben in einem „Kopf“ nicht bewältigen und geraten in einen Interessenskonflikt, den sie in ihrem ureigensten Sinne lösen.

Als professionelle Marktplayer folgen die Versorger dem ihnen innewohnenden natürlichen Egoismus und holen aus dem jeweiligen Versorgungszweig das aus ihrer Sicht Beste heraus, beispielsweise aus der Grundversorgung ein Preisanpassungsrecht, das ihrem kommerziellen Interesse entgegenkommt und hilft, bei den Sonderverträgen die Preise möglichst kontrollfrei zu hieven. Auch die Konstruktion eines vereinbarten Preises in der Grundversorgung wäre so ein Beispiel für diese Vorteilssuche. Dabei finden sie auch noch Unterstützung bei unserer obersten Gerichtsbarkeit.

Wenn die Grundversorgung aus dem kommerziellen Interesse der Versorger heraus einmal so ausgehöhlt sein wird, dass nur noch wenige \"Einhörner\" dort herumlaufen, haben die Versorger ihr Ziel erreicht. Das dann weit überwiegende, im Rahmen der Vertragsfreiheit abzuwickelnde Versorgungsgeschäft wird von einem Preisänderungsrecht dirigiert, das in diesem Versorgungsbereich nichts zu suchen hat. Gleichzeitig ist es den Versorgern gelungen, gewissermaßen als Nebenprodukt, den Verbraucherschutz einzuebnen. Im Volksmund würde man dazu sagen, dass der Bock zum Gärtner gemacht wurde.

Immer dann, wenn man die Daseinsvorsorge in die Hände von Kommerzialisten legt, müssen  Argumente die Begründung dazu liefern. Sie besagen, dass die cleveren marktorientierten Player durch permanente Kostenoptimierung und Ausnutzung aller verfügbaren Marktressourcen dem Kundennutzen am besten dienen können. Insbesondere deswegen, weil der Wettbewerb ein Höchstmaß an Effizienz hervorkehrt, die dem Kunden verfügbar gemacht wird,  – ihm zufließt. Kein anderes als ein markwirtschaftlich orientiertes Management sei dazu fähig. Die Beweisführung für solche Behauptungen steht aus. Sie wird auch nicht gelingen, wenn die Preise nur einen Weg kennen, den nach oben. Auf dieser Basis wird aber Outsourcing betrieben.

Wenn die Versorger tatsächlich überfordert sind, diese komplizierte Zweisamkeit zu beherrschen, eine weitere Entflechtung nicht mehr möglich ist, weil man niemanden mehr findet, der eine Aufgaben der Daseinsvorsorge übernimmt, bei der die Zweckerfüllung vor dem Wirtschaftlichkeitsprinzip rangiert, oder beide zumindest in einem ständigen Spannungsverhältnis stehen, dann muss man den Versorgern bei ihrer schwierigen Aufgabe helfen!

Eine Therapie muss her!

Aber nicht nur für die Versorger, sondern auch für die, die ihnen helfen, diesen fehlgeleiteten kommerziellen Einheitsbrei aus zwei sachlich getrennten Versorgungszweigen herzustellen.

Die dialektische und erkenntnistheoretische Umwandlung  (http://forum.bdev.de/thread.php?postid=77289#post77289)des in der Grundversorgung erkannten Preisänderungsrechts zu einer Preisänderungspflicht ist dabei ebenso ein Anfang, wie der eingeschlagene Weg zum EuGH.

Gruß
Jagni
Titel: Grundversorger <-> Netzbetreiber
Beitrag von: jroettges am 16. Januar 2011, 19:58:26
@jagni

Dank für den sachlichen Beitrag.

Ich bin ebenfalls davon überzeugt, dass die Rollen auf dem Energiemarkt noch nicht abschließend entflochten und geklärt sind, mal ganz abgesehen von den juristischen Aspekten.