Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWE => Thema gestartet von: jroettges am 14. Dezember 2010, 11:17:46
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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat soeben das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Fragen aller Fragen vorgelegt.
Richter Gerken hat erläutert, dass man auch in den Fällen, in denen nämlich die Einbeziehung der ABVGasV nicht festgestellt werden kann, nicht entschieden hat, um das Verfahren nicht auseinanderzureißen.
Nun ist die Luft erst mal draußen. Auch die hunderte Klagen gegen die Kürzer, die vom LG Oldenburg bis zur Entscheidung des OLG\'s ausgesetzt worden sind, liegen vermutlich auf Eis. Auch da ist kaum mit einer Entscheidung zu rechnen.
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Soweit wegen bestrittener und nicht nachgewiesener Einbeziehung Entscheidungsreife hinsichtlich einzelner Kläger besteht, hätte eigentlich (durch Teilurteil) entschieden werden müssen. Erfreulich, dass der EuGH Gelegenheit erhält, die Rechtsprechungspraxis des VIII. Zivilsenats des BGH unter die Lupe zu nehmen.
Parallelverfahren können wohl nur auf Antrag ausgesetzt (ruhend gestellt werden), wenn die dortigen Verfahrensbeteiligten gemeinsam zustimmen.
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Die überwiegende Zahl der zuletzt 55 Kläger im Verfahren OLG OL 12 U 49/07 hatten ihre Zahlungen gekürzt. Da dürfte es als kleines Opfer angesehen werden, dass sich die Entscheidungen hinziehen.
Das LG Oldenburg hat im September in meinem Fall entschieden:
\"Das Verfahren wird, nachdem der Vergleichsvorschlag des AG ... von der Klägerin abgelehnt und das Verfahren an das Landgericht verwiesen wurde, gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des dem Revisionsverfahren VIII ZR 246/08 zugrundeliegenden Verfahren beim OLG Oldenburg - Az. 12 U 49/07 ausgesetzt, da es darin ebenfalls um die Frage der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Gaspreiserhöhungen seitens der Klägerin bei ihren Sondervertragskunden geht.\"
Ähnliche Bescheide haben alle Beklagten bekommen, mit denen ich bisher sprechen konnte.
Ist denn bei dieser Beschlusslage damit zu rechnen, dass das LG nunmehr das Verfahren fortsetzt, obwohl die Grundfragen immer noch offen sind?
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Vorlagenbeschluss (http://www.lto.de/de/html/nachrichten/2149/senat-setzt-verfahren-aus-und-legt-die-sache-dem-eugh-vor/)
EuGH soll entscheiden (http://www.ndr.de/regional/niedersachsen/oldenburg/ewegaspreis113.html)
Anmerkung:
Die schlussendliche Entscheidung hat - entgegen der Mitteilung des NDR - keinen Einfluss auf die Verjährung von Rückforderungsansprüchen betroffener Kunden. Auch zum 31.12.10 werden wieder Rückforderungsansprüche verjähren.
Deshalb lohnt sich für EWE das Spiel auf Zeit.
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Gehört zwar nicht hierher,
dennoch zur info:
Nachricht NDR 3
Stand: 14.12.2010 12:01 Uhr
EuGH soll über EWE-Gaspreise entscheiden
OLG Oldenburg hat entschieden: Die Luxemburger Richter sollen das letzte
Wort im Gas-Streit haben. Im Streit um Gaspreiserhöhungen hat das
Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, eine Sammelklage von 55 EWE-
Kunden dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Die EU-Richter
sollen klären, ob die Gas-Verträge der EWE überhaupt mit europäischem
Recht vereinbar sind. Eine EU-Richtlinie schreibt insbesondere bei
Gasverträgen vor: Preisklauseln und Allgemeine Geschäftsbedingungen
müssen für den Kunden klar und verständlich sein. Im Fall der EWE sei das
offensichtlich nicht der Fall, so das Oldenburger Gericht in seiner
Begründung.
.....
Anmerkung:
Damit dürfte die obiter dicta Aera von Gas-Ball zu Ende gehen.
Mutig, Mutig das OLG!
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Wenn die Rechtsanwendung des OLG schon als mutig bezeichnet wird...., wo glaubt man sich denn.
Dem VIII.Zivilsenat des BGH schwante bereits in den mündlichen Verhandlungen am 17.11.10 VIII ZR 162/09 und am 08.12.10 VIII ZR 295/09, dass er sich in Bezug auf zu beachtendes EU-Recht vergalloppiert haben könnte und dass es wohl nichts nutzt, sich diesbezüglich weiter in die Büsche zu schlagen. Mal sehen, ob sich der Senat nun vorwerfen lassen muss, auch kein \"guter Europäer\" zu sein und wie er ggf. damit umgeht.
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Pressemitteilung des OLG Oldenburg (http://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=22086&_psmand=136)
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Bevor bei der jetzt eingetretenen Verfahrenslage allzu großes und weihnachtliches Frohlocken entsteht, sollte man sich Folgendes vor Augen führen:
EuGH (Rs.: C-237/02):
Prüfung einer AGB-Klausel auf Richtlinienverstoß unterliegt dem nationalen Gericht
Die Feststellung, ob eine vorformulierte Klausel in einem Verbrauchervertrag rechtsmissbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG ist oder nicht, ist Sache der nationalen Gerichte. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem vom Bundesgerichtshof vorgelegten Fall zu einer vorformulierten Zahlungsklausel (Urteil vom 01.04.2004, Rs.: C-237/02).
Sachverhalt Das Ehepaar XXXX hatte 1998 von den Freiburger Kommunalbauten, einer gemeindlichen Baugesellschaft, einen Stellplatz in einem Parkhaus gekauft, dass die Gemeinde zu bauen beabsichtigte. Der Vertrag sah in den AGB vor, dass die Käufer den gesamten Kaufpreis nach Übergabe einer Sicherheit durch die Gemeinde sofort zu zahlen hatten. Diese Sicherheit wurde in Form einer Bankbürgschaft geleistet und den Eheleuten am 20.05.1999 übergeben. Das Ehepaar zahlte dennoch erst mit Fertigstellung des Parkhauses und der mangelfreien Übergabe des Stellplatzes, weswegen die Baugesellschaft Verzugszinsen einklagte. Die Eheleute begründeten ihre Zahlungsverweigerung mit der ihrer Meinung nach unwirksamen Zahlungsklausel. Diese sei missbräuchlich, weil dadurch der in allen Zivilrechtsordnungen anerkannte fundamentale Grundsatz, dass Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis Zug um Zug zu erfüllen seien, verletzt würde, so ihr Argument.
BGH hielt Klausel für rechtmäßig.
Der zuletzt mit der Sache befasste Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die umstrittene Klausel wegen der Sicherheitsleistung der Gemeinde nicht gegen § 9 AGBG verstößt. Weil der Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG fällt, hat der BGH sich an den EuGH gewandt, um vor allem zu klären, in wessen Kompetenz die Prüfung der Missbräuchlichkeit falle.
EuGH: Kompetenz des BGH
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass er nicht die Klausel dahingehen prüfen könne, ob sie gegen die Richtlinie verstoße. Die Luxemburger Richter verwiesen zur Begründung auf die gefestigte Rechtsprechung des EuGH, wonach das Gemeinschaftsgericht nur die vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Definition des Begriffes der missbräuchlichen Klausel verwendeten allgemeinen Kriterien auslegen könne.
Dagegen könnte der EuGH sich nicht zur Anwendung dieser allgemeinen Kriterien auf eine bestimmte Klausel äußern, die anhand der Umstände des konkreten Falles zu prüfen sei. Dies obliege vielmehr dem nationalen Gericht, so die erkennende fünfte Kammer (vgl. dazu auch EuGH, 07.05.2002, Rs.: C-478/99, EuZW 2002, 465).
Klauselprüfung nur bei offensichtlichem Missbrauch gegen EU-Recht.
Das Ehepaar konnte sich auch nicht auf eine frühere EuGH-Entscheidung berufen, bei der das Gemeinschaftsgericht selbst über eine Klausel entschieden hatte (vgl. EuGH vom 27.06.2000, Rs.: C-240/98 bis C-244/98, EuZW 2000, 506).
Anders als im Ausgangsverfahren sei es dort um eine Klausel gegangen, die ausschließlich und ohne Gegenleistung für den Gewerbetreibenden vorteilhaft gewesen sei und damit unabhängig vom Vertragstyp die Wirksamkeit des gerichtlichen Schutzes der Rechte in Frage gestellt habe, die die Richtlinie dem Verbraucher zuerkenne. Daher habe in dem zitierten Urteil die Missbräuchlichkeit dieser Klausel festgestellt werden können, ohne dass alle Umstände des Vertragsschlusses geprüft und die mit dieser Klausel verbundenen Vor- und Nachteile im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren nationalen Rechts hätten gewürdigt werden müssen, so der EuGH abschließend.
Siehe auch:
EuGH, Umsetzung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln, Urteil vom 07.05.2002 - Rs.: C-478/99, EuZW 2002, 465.
EuGH, Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Urteil vom 27.06.2000 - Rs.: C-240/98, EuZW 2000, 506.
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Sollte der EuGH sich nach dem Vorlagenbeschluss für unzuständig erkären, und die Sache deshalb wohl alsbald zurückgeben, hätte demnach das OLG Oldenburg selbst darüber zu entscheiden, ob die Klausel gegen EU- Recht verstößt.
Und darüber könnte dann wohl wieder eine Revision zum BGH geführt werden, wobei einige - nach den obigen Ausführungen - an einen Befangenheitsantrag gegen Senatsmitglieder nachdenken wollten....
Möglicherweise lässt das OLG Oldenburg aber bei Zugrundelegung seiner jetzigen Auffassung die Revision nicht zu und die Beschwerdesumme für eine Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht erreicht.... Klappe zu, Vorhang und Tusch.
Erstens kommt es anders und zweitens als man denkt.
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.. ein Loch ist im Eimer, oh Henry u.s.w.u.s.f ....
P.S.: Befangenheitsanträge - oh, das wird spannend. (Kartellsenat ?).
Darauf dürfte es dem EuGH aber ggf. vielleicht dann doch ankommen:
unabhängig vom Vertragstyp die Wirksamkeit des gerichtlichen Schutzes der Rechte in Frage gestellt habe, die die Richtlinie dem Verbraucher zuerkenne. Daher habe in dem zitierten Urteil die Missbräuchlichkeit dieser Klausel festgestellt werden können, ohne dass alle Umstände des Vertragsschlusses geprüft und die mit dieser Klausel verbundenen Vor- und Nachteile im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren nationalen Rechts hätten gewürdigt werden müssen
Immerhin stellen sich ja auch noch zusätzliche Fragen aus dem Bereich der Vergaberichtlinie, aus dem Bereich der Gasrichtlinie. Und wenn es gemeinschaftskonform sein soll, dass bei der Prüfung der Maßstäbe gem. §§ 1 u, 2 EnWG ein anfangspreisimmanenter Gewinn keine Rolle spiele, dann geht das darin steckende Problem den EuGH aber m.E. dennoch verdammt viel an.
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Es lässt sich nicht ein Spruchkörper (Senat) als befangen ablehnen, sondern nur dessen Mitglieder.
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Original von RR-E-ft
Es lässt sich nicht ein Spruchkörper (Senat) als befangen ablehnen, sondern nur dessen Mitglieder.
Sicher, aber die Prüfung ....
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Die Prüfung ....kommt sicher etwas später, wir machen gerade erst noch einen Aufbaukurs. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=76965&sid=#post76965) ;)
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Original von RR-E-ft
Die Prüfung ....kommt sicher etwas später, wir machen gerade erst noch einen Aufbaukurs. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=76965&sid=#post76965) ;)
Sie machen es einem aber auch nicht gerade leicht (mit hier eingelegten short.cut\'s).
Habe eigentlich eher an §§ 21e, 21g, 22, 75, 105, 122 GVG gedacht (oder war mit dem Ablehnungs-Hinweis vielleicht nur der Gasball gemeint ;) ).
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Wir müssen nun erst einmal sehen, wen wir wie mit gebotenen Weiterbildungsmaßnahmen kurzfristig erreichen können. ;)
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Die schlussendliche Entscheidung hat - entgegen der Mitteilung des NDR - keinen Einfluss auf die Verjährung von Rückforderungsansprüchen betroffener Kunden. Auch zum 31.12.10 werden wieder Rückforderungsansprüche verjähren. Deshalb lohnt sich für EWE das Spiel auf Zeit.
Guckst du hier: EWE (http://www.ov-online.de/content/view/376752/280/)
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Der Vorlagebeschluss des OLG Oldenburg vom 14.12.10 ist online:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2763/
Zur Pressemitteilung Rechtsanwälte Berghaus & Koll. (Aurich) vom 14.12.10:
OLG Oldenburg legt Gaspreisklausel der EWE dem EuGH vor
http://www.energieverbraucher.de/files_db/1292402645_5604__12.pdf
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Ich schätze Herrn Kollegen Dr. Reshöft sehr. Wenn er damit wiedergegeben wird, Kunden könnten wegen Rückforderungsansprüchen die EuGH- Entscheidung in Ruhe abwarten, so bin ich nicht dieser Auffassung.
Er wird damit in der Presse falsch wiedergegeben. Nach der Mitteilung der Kanzlei könnte der Beginn der Verjährung gehemmt sein. Dies ist jedoch nicht sicher. Die Rückforderungsansprüche drohen teilweise zum 31.12.10 zu verjähren. Schließlich haben alle durch die öffentliche Berichterstattung Kenntnis darüber, dass die Preisänderungen bereits vor dem 01.04.07 unwirksam sein konnten und deshalb Rückforderungsansprüche bestehen können. Deshalb sollten vorsichtshalber tunlichst bis zum 31.12.10 entsprechende Rückforderungsansprüche zur Hemmung der Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Auricher Kanzelei sollte eine presserechtliche Gegendarstellung verlangen und bei dieser Gelegenheit auch auf die kostengünstige Möglichkeit der Beantragung von Mahnbescheiden gegen EWE zur Hemmung der Verjährung hinweisen.
Da die lange Verjährungszeit nicht vollkommen von der Hand zu weisen ist, wird EWE nun aus Gründen kaufmännischer Vorsicht wohl Rückstellungen in Milliardenhöhe zu bilden haben. Denn für EWE gilt: Schlimmer geht immer.
Möglicherweise wurden mit Rücksicht auch darauf die Gaspreise zum 01.12.10 weiter erhöht....
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Auch in der Grundversorgung wäre die Zeit der intransparenten Preisanpassungen vorbei, sollte der EuGH die Rechtsansicht des OLG Oldenburg teilen, dass § 4 Absatz 1 und 2 AVBGasV (bzw. seit 26.10.2006 § 5 Absatz 2 GasGVV) kein wirksames Preisanpassungsrecht begründet. Die Klausel- und Gasrichtlinie der EU macht beim Schutz der Verbraucher keinen Unterschied, ob diese in der Grundversorgung oder nach Sondervereinbarung beliefert werden.
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@courage
Die deutschen gesetzlichen Regelungen EnWG, GVV kennen nur eine Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers zum besonderen Schutz der Haushaltskunden (Bitte lesen!) (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=76965&sid=#post76965)
Es kann m.E. aus Gründen des Verbraucherschutzes keine besseren gesetzlichen Regelungen geben.
Es kommt vielmehr darauf an, die vorhandenen gesetzlichen Regelungen noch besser anzuwenden.
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Ich glaubte schon, Ihren Aufsatz verstanden zu haben.
Meine Frage geht jedoch dahin, wie denn bei fortlaufender Preisbestimmungspflicht des Versorgers in der Grundversorgung eine Transparenz dergestalt hergestellt werden kann, dass der Kunde anhand ihm zugänglicher Kriterien nachprüfen kann, dass der Versorger seiner Pflicht im Sinne einer sicheren ... und möglichst preisgünstigen Belieferung genügt.
Denn wie ist es doch: das Instrument der Billigkeitskontrolle läuft ins Leere, gerade auch in der Grundversorgung, wenn der Verbraucher keine nachvollziehbaren Prüfkriterien an der Hand hat, mittels derer er einordnen kann, ob der Versorger seine Pflichten eingehalten hat.
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@courage
Bei zutreffender Rechtsanwendung wird das Instrument der Billigkeitskontrolle nicht ins Leere gehen.
Die Preistransparenz kann freilich erhöht werden, etwa in dem die Netzentgelte, wie sie auf Grund- und Arbeitspreis entfallen, ferner die Kosten des Messstellenbetriebs, der Messung und Abrechnung sowie alle staatlich vorgegebenen preisbildenden Kostenbestandteile (EEG, KWKG, Energiesteuer, Konzessionsbgabe, ... Mehrwertsteuer) bereits in den öffentlichen Bekanntgaben gem. § 36 Abs. 1 EnWG und auch auf allen Verbrauchsabrechnungen gegenüber Letzverbrauchern detailliert unter der Angabe aufgeführt werden, wie diese in Grund- und Arbeitspreise einfließen, bisher nur ansatzweise § 40 EnWG, 4 KAV... BNetzA will demnächst Vorgaben zur Transparenz von Verbrauchsabrechnungen machen.
Zu den den brieflichen Mitteilungen gem. § 5 GVV könnte zudem verlangt werden, dass alle Änderungen preisbildender Kostenfaktoren durch entsprechende detaillierte Auf- und Gegenüberstellung aufgezeigt werden müssen, welche sämtliche Veränderungen einzelner preisbildender Kostenbestandteile gegenüber der vorhergehenden Preisbestimmung enthalten müssen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).
Die Versorger (allen voran BDEW) sagen zu Recht, dass wesentliche preisbildende Kostenbestandteile staatlich reguliert und deshalb ihrem Einfluss entzogen seien. Dann müssen zumindest diese detailliert in den öffentlichen Bekanntgaben gem. § 36 Abs. 1 EnWG und deren zwischenzeitliche Veränderung gegenüber der vorhergehenden Preisbestimmung deteiliert in den brieflichen Mitteilungen gem. § 5 GVV ausgewiesen werden.
Schließlich kann die Preisbestimmungspflicht im engeren Sinne nur die vom Grundversorger beeinflussbaren preisbildenden Kostenfaktoren betreffen.
Die seinem Einfluss entzogenen preisbildenden Kostenfaktoren sind schließlich auch für alle Wettbewerber gleich. Alle Versorger kennen sie, nur die betroffenen Verbraucher nicht.
Die vom Versorger überhaupt nur beeinflussbare Differenz zwischen dem Gesamtpreis und der Summe der nicht beeinflussbaren preisbildenden Kostenfaktoren ließe sich dann wohl mit den Großhandelspreisen für Elektrizität und Gas und deren Entwicklung abgleichen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43). Die Entwicklung der Großhandelspreise ist auch allen Versorgern bekannt.
Die Billigkeitskontrolle kann dadurch erleichtert werden.
Es ist das selbe Prüfungsraster, dass Verbraucheranwälte heute schon bei der Billigkeitskontrolle abzuarbeiten haben:
- Von den jeweils öffentlich bekannt gegebenenen Preisen die vom Netzbetreiber jeweils öffentlich bekannt gegebenen Netzentgelte für den konkreten Verbrauchsfall abziehen... (VIII ZR 138/07 Rn. 39)
- Preisentwicklung in absoluten Beträgen der Preisentwicklung der veröffentlichten Großhandelspreise gegenüberstellen.... (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Wollte man, als ersten Anhalt für besonders unbillige Grundversorgungspreise die Preise mehrerer Grundversorger miteinander vergleichen, darf man schon heute nicht die absolute Preishöhe vergleich, sondern hat erst einmal zumindest durch Abzug der spezifischen Netzkosten solche Preise unter einander gleichnamig zu machen, auf einen Nenner zu bringen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 50).
Die ene´t GmbH Hückelhoven (http://www.enet.eu/) liefert genau diese Daten und Vergleiche an ihre Kunden, vornehmlich Energieversorger.
Dem Ganzen steht doch nur der fehlende Wille der Versorger gegenüber, weil sie etwas zu verbergen haben.
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@Tangocharly
ich bin der Meinung, dass die Entscheidung des OLG Oldenburg nicht primär darauf abzielt, eine AGB- Klausel an den Auslegungsmöglichkeiten einer europarechtlichen Bestimmung (Hier: Richtlinie) zu messen.
Ihre Überschrift:
Prüfung einer AGB-Klausel auf Richtlinienverstoß unterliegt dem nationalen Gericht
passt deswegen nicht, weil das OLG nicht nach der Vereinbarkeit der Klausel mit der RiLi fragt, sondern ob die Einbeziehung einer Rechtsnorm (hier: AVBGasV) in den Vertrag zur Unanwendbarkeit der Richtlinie führt.
Das ist etwas anderes.
In Art. 1 Abs. 2 der RiLi 93/13 heißt es nämlich:
Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft - insbesondere im Verkehrsbereich - Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.
Gefährlich wird es für die versorger (und andere Unternehmen, wenn man sich den 2. Teil der Vorlagefrage a) durchliest und vor Augen führt.
Wenn nämlich über den Umweg des \"Transparenzgebots\" als zentralem \"Instrument des Verbraucherschutzes\" (OLG Oldenburg RdNr 13) eine missbräuchliche Klausel doch am Maßstab der RiLi 93/13 messen könnte, dann wären wohl nicht nur die AVBGasV sondern auch die weiteren Verordnungen mit ähnlich unverständlichem Text wie GasGVV und StromGVV sowie AVBEltV AGB-rechtlich (wieder) neu auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Ansatzpunkt für das OLG ist daher offensichtlich, dem Inhalt der genannten Verordnungen eine Preisbestimmungsbefugnis des Energieversorgungsunternehmens gänzlich abzusprechen. Dieser Hintergrund ergbit sich ausdrücklich aus den Gründen Rd.Nr. 16 des Beschlusses.
Die Vorlagefrage b) ist meines Erachtens zu sehr am \"Erfolg der Vorlage a) orientiert, gleichwohl konsequent und richtig. Immerhin hat des OLG auch erkannt, dass es eine richt europarechtskonforme Regelung in Form der AVBGasV gibt.
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EWE erwartet Entscheidung in 15 bis 20 Monaten (http://www.ndr.de/regional/niedersachsen/oldenburg/ewegaspreis113.html)
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Das OLG Oldenburg am 09.01.2012 ein Anerkenntnisurteil (mit Beschluss vom 17.02.2012 berichtigt) erlassen.
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Es wird keine Entscheidung am EuGH in dieser Sache geben.
Noch anhängig ist das Verfahren nach BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09.
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.... und das Verfahren BGH, 18.05.2011, Az.: VIII ZR 71/10.