Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: enerveto am 25. September 2005, 21:03:23
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Sehr geehrter Herr Fricke,
am 24.01.05 ( Strom-Sondervertragsmodelle und §315 BGB (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=640) ) wird geschrieben:
\"... Bei einem Sondervertrag wurde anders, als beim Allgemeinen Tarif der Preis individuell verhandelt, so dass auf den vertraglich vereinbarten Preis § 315 BGB keine Anwendung findet.
Zu unterscheiden vom vertraglich vereinbarten Preis ist jedoch eine einseitige Preiserhöhung durch den Versorger aufgrund einer Preisanpassungsklausel ...
Allein für die Preiserhöhung gilt der § 315 BGB, d.h. der Differenzbetrag zwischen dem ursprünglich individuell vereinbarten Preis und dem neuen Preis nach einer einseitigen Preisanpassung durch den Versorger. ...\"
Am 16.06.2005 ( Preisgleitklausel (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=1098) ) wird geschrieben:
\"...Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann nicht lediglich ein Teil eines Ernergiepreises der Billigkeitskontrolle unterfallen, sondern immer nur der Gesamtpreis.
Deshalb ist schon der Ansatz untauglich, nur die Billgkeit einer Preiserhöhung kontrollieren zu wollen.
Zu diesem Ergebnis kommt auch eine Vielzhal neuer Rechtsgutachten.
...Deshalb sollte die Unbilligkeit auch immer gegen den Gesamtpreis eingewandt werden. ...\"
Wie soll nun der Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB bei einem Strom-Sondervertrag formuliert werden?
Wann ist welche Preisdefinition zweckmäßig: Gesamtpreis, Effektivpreis (Gesamtpreis oder nur Preiserhöhung unbillig? (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=757) ), Endpreis (plus-minus markt Gaspreistabelle)?
Mit freundlichen Grüßen
enerveto
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@enerveto,
Nehmen Sie den Musterbrief und legen Sie Widerspruch ein.
Getrennt für Gas und Strom die Musterbriefe verwenden.
Es ist unerheblich welche Preisdefiniton zugrunde liegt.
Wie sieht der Stromsobdervertrag aus? Ist Einzugsermächtigung Voraussetzung?
Ist dies ein Vertrag von irgendeinem Stromlieferanten oder von dem zuständigen örtlichen Stromversorger?
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@enerveto
Beim Strom-Sondervertrag wurde bei Vertragsschluss der Preis individuell vereinbart, weshalb § 315 BGB auf diesen vereinbarten Preis bei Vertragsabschluss grundsätzlich keine Anwendung findet.
Einseitige Preiserhöhungen durch den Versorger unterfallen aber dem § 315 BGB.
Anders als sonst kommt deshalb keine Unbilligkeit des Gesamtpreises in Betracht, weil der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis einen grundsätzlich nicht mehr angreifbaren \"Preissockel\" darstellt.
So sagt das auch das LG Potsdam, RdE 2004, 304.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Fragen sind verständlich und erschöpfend beantwortet.
Danke !
Mit freundlichen Grüßen
enerveto