Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWE => Thema gestartet von: biene am 24. September 2005, 10:05:14
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Guten Morgen
eben bekam ich das Antwortschreiben der EWE - gleich 2 Seiten lang.
Bestätigung des Briefes. nach den kritsichen u. teilweise sehr unsachliches Diskussionen der vergangenen Monate über steigenede Erdgaspreise möchten wir Ihnen die Gründe für diesen unvermeidlichen Schritt darlegen..
Grund verhält sich analog zu der in unserem Schreiben v. 15. Dez. 2004 erläuterten Begründung in Bezug auf Ihren Widerspruch gegen die Preiserhöhung zum 1. Sept. 2004. Das enorme Wachstum in Ländern wie China und Indien sorgt für einen immer stärker umkämpften Energiemarkt -
Rund 84% des jährlichen Bedarfs werden durch ausländische Produzenten gedeckt.
Steigende Beschaffungskosten - sind am Markt erneut gestigen daher haben sich die vertraglich vereinbarten Einkaufspreise, die EWE an die Vorlieferanten zahlen muß, erhöht. - diese werden von den Heizölpreisen beeinflusst - welche wiederum dem Verlauf der Rohölpreise folgen. Die Rohölpreise erreichten im Juni mit über 58 US-Dollar /Barrelk und aktuell im August mit über 67 US-Dollar/Barrel einen neuen Rekordwert. Zusätzlich führt der derzeitig schwächere Kurs des Euro ggü dem Dollar im vergleich zu Anfang des Jahres zu höheren Heizölpreisen. Heizöl wird in Deutschland jedoch in Euro verkauft.
Zusammensetzung des Erdgaspreises
Der Erdgaspreis für Haushalte ist erheblich durch Steuern/Abgaben belastet - Bis zu 25 % des Erdgaspreises gehen als Steuern und Abgaben an den Staat. bei einem Verbrauch von ca 30000 kwH sind das mehr als 379 € pro Jahr.
Preisgünstigkeit : EWE stehts bei günstigesten Anbietern
Trotz des Nachteils der Flächenversorgung bieten wir unseren Kunden regelmässig günstigere Preise u. Bedingungen als andere Unternehmen. Die EWE ERdgaspreise zählen seit über 40 Jahren zu den günstigsten.
( usw. Stiftungs Warentest hat das bestätigt......)
Bundeskartellamt
EWE hat das Bundeskartellamt im Vorfeld über die Preiserhöhung zum 1. August 2005 informiert. im Gespräch hat die EWE dem Bundeskartellamt die Notwendigkeit der Preisanpassung dargelegt. Das Amt erkennt an, das EWE die Bezugskostensteigerungen nicht voll an ihre Kunden weitergibt.
Rechtlicher Hintergrund:
Sie haben mitgeteilt, dass Sie mit der aktuellen Preiserhöhung nicht einverstanden sind - mit der Jahresabrechnung wollen Sie die Erhöhung nicht akzeptieren und die über den bisherigen Preis hinausgehenden Beträge nicht zahlen. Hierbei berufen Sie sich auf $ 315 und unterstellen, das der Preis nicht nach billigem Ermessen festgelegt worden sei:
Bitte geben Sie uns an dieser Stelle Gelegenheit die rechtlichen Hintergründer zur Zahlungsverweigungerung mit Hinweis auf die Billigkeit der Erdgaspreise zu erläutern:
Der Kunde, der im Rahmen eines Tarifkundenvertrages oder Sondervereinbarung auf Grundlage der AVBGasV versorgt wird, ist zunächst verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag zu begleichen. Soweit der Kunde die Billigkeit der Gaspreise im Sinne des § 315 BGB bestreitet, ist er zur Geltendmachung seiner Rechte auf einen Rückforderungsprozess verwiesen. D.h. der Kunde muss vorerst den vollständigien Rechnungsbetrag bezahlen und kann anschl. das Versorgungsunternehmen mit Hinweis auf seiner Meinung nach bestehende Unbilligkeit der Preisbestimmung verklagen - um eine Rückvergütung des möglicherweise überzahlten Betrages zu erwirken.
Nach § 30 AVBGasV ist der Kunde zur Zahlungsverweigung nur in den Fällen berechtigt, in denen sich aus den Umständen ergibt, dass der Rechnungsbetrag offensichtlich Fehler aufweist. - D.h. dass der Rechnungsfehler auf den ersten Blick offenkundig ist - Eine Preiserhöhung stellt jedoch keinen solchen Fehler dar.
Bitte sehen Sie von Kürzung Ihrer Rechnungsbeträge ab - sie ersparen sich damit ein aufwändiges Mahnverfahren bei dem für Sie zusätzliche Kosten enstehen.
auch würden wir uns wünschen, die Entwicklung nähme einen anderen Verlauf - Wir wissen: das Thema Erdgaspreise ist recht komplioziert. Zögern Sie daher bitte nicht - sich bei Fragen mit uns in Verbindung zu setzen....
( Die Begrenzung des Monatsabschlags wurde berücksichtigt)
Wie soll ich mich weiter verhalten - das Schreiben kam prompt am nächsten Tag!
Gruß Biene
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@ biene
...so ein Schreiben habe ich auch bekommen.
...siehe meine Fragen vom 9.09.2005 und Antworten
Unbilligkeit gemäß §315 Abs.3 Satz 2 BGB bei Strom einwenden (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=1403)
Mit freundlichen Grüssen aus Dornum
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@ biene
Was EWE dort zu den Gründen der Preiserhöhung schreibt, mag ja teilweise alles stimmen, es reicht nur eben nicht aus, um einen prüfbaren Nachweis zu erbringen. Sie können nämlich schon gar nicht wissen, wie hoch die Bezugskosten gestiegen sind welchen Anteil diese am Gesamtpreis haben. Schauen Sie sich nur die Gewinnsituation der Versorger an. Glauben Sie, die steigern ihre Gewinne, weil sie im Lotto gewonnen haben ...
Selbst wenn eine teilweise Preiserhöhung gerechtfertigt wäre. Wer sagt denn, dass die bisherigen Preise - auch die bis September 2004 - der Billigkeit entsprachen. Nur hat bisher offensichtlich noch nie jemand (genau) \"nachgefragt\". Man könnte annehmen, dass hieraus eine Art \"Selbstbedienungsmentalität\" entstanden ist, zumal es auch keinerlei Konkurrenz gab/gibt. Möglicherweise holt sich jetzt der Verbraucher nur etwas von dem zurück, was er über Jahre zuviel bezahlt hat.
Und lassen Sie sich auf keinen Fall in einen Rückforderungsprozess drängen. Dabei hätten Sie die vermutlich schlechteren Karten. Wenn sich ihr Versorger so sicher ist, wird er wohl keine Probleme haben, einem Gericht nachzuweisen, dass seine Preise dem billigen Ermessen entsprechen. Falls nicht, dann hat er ein Problem, nicht Sie!
Und das Kartellamt hat auf ihre Kundenbeziehung mit ihrem Versorger keinen Einfluss.
Bleiben Sie also auch weiterhin standhaft!
Mit freundlichen Grüßen
Monaco
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@biene
Der Versorger will mit dem Schreiben Mitleid erwecken und hat auch zur Einschüchterung mal wieder die eindeutige Rechtsprechnug verdreht!
Wenn der Versorger meint, seine Preiserhöhung sei nach billigem Ermessen erfolgt, dann soll er Sie doch auf Zahlung des Betrages verklagen. Das wird er aber nicht tun, weil er vom Gericht dann zur Offenlegung seiner Kalkulation verdonnert wird. Wenn Sie die Beträge erst unter Vorbehalt zahlen, sind Sie bei einem Rückforderungsprozess in der Beweispflicht, und da haben Sie keine Chance, eine Unbilligkeit nachzuweisen.
Übrigens: Ein Mahnverfahren ist nur für den Versorger aufwendig und teuer, nicht aber für Sie!
Sie sollten so verfahren, wie es hier immer beschrieben wird und sich von diesem Schreiben nicht einschüchtern lassen.
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Hallo biene,
Schreiben in dieser Art und Weise sind bekannt.
Steigende Beschaffungskosten: Da hat EWE die Nachrichten aus irgend einer Nachrichtensendung abgedruckt
Preisgünstigkeit und Bundeskartellamt: Ist eine Selbstbeweihräucherung
Rechtlicher Hintergrund: Diese Darstellung der EWE ist schlichtweg falsch.
Es war bereits mehrfach das Urteil zitiert worden, dass man als Kunden nicht erst einen Teil seines Vermögens hingeben muss, um diesen dann in einem Rückforderungsprozess zurückholen.
Aufwendiges Mahnverfahren ist höchstens für die EWE aufwendig. Ich kann beim besten Willen nicht erkennen, was für den Kunden da \"aufwendig\" sein soll?
Schreiben abheften
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hallo ans Forum
dann werde ich mal den Rat befolgen - abheften....LOL
Oder sollte man noch schriftlich wieder reagieren?
Schöne Grüße an alle
biene
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hallo liebe Mitkämpfer,
inzwischen ist ja nun die nächste Antwort der EWE gekommen - wg. der \"Nichteinlösung der Aufforderung\".
Die Jahresabrechnung war ja storniert worden von uns - und ich hab extra nochmals kontrolliert, dass nichts abgebucht wurde - das hat geklappt....
Bei dem Schreiben der EWE vorher ist ja schriftlich bestätigt worden, dass sich unser monatlicher Abschlagsbetrag auf 150 € reduziert wurde - da ja nun noch der Restbetrag der Jahresabrechnung übrigbleibt - bin ich aufgefordert worden - diesen zu überweisen - oder per Scheck usw. zu begleichen.
Wenn ich richtig \"aufgepasst\" habe - soll ich ja nur den unserer Meinung nach ausgerechneten Preis überweisen.
Meine Frage - da ja nun noch die Einzugsermächtigung - allerdings begrenzt besteht - kann da was jetzt schief laufen? nicht dass die Herren sich nachher doppelt freuen?!
Das gönne ich denen garantiert nicht.....
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@ biene
Das brauchen Sie ihnen ja auch nicht gönnen ...
Wenn es so ist, wie Sie schreiben, und der Versorger nur den von Ihnen zugestandenen Differenzbetrag haben möchte, dann überweisen Sie Ihm diesen zügig (fristgemäß). Damit demonstrieren Sie, dass Sie grundsätzlich bereits sind, den \"alten\" Preis zu zahlen und sich nicht generell zu verweigern. Dann hätte ihr Versorger nämlich wieder einen Trupf in der Hand. Immerhin ist ja der von Ihnen zugestandene Preis zunächst nicht strittig, wenngleich Sie ja hoffentlich eingewendet haben, dass Sie auch diesen Preis nur unter Vorbehalt zahlen.
Dennoch kann ich es mir nicht so recht vorstellen, dass Ihr Versorger nur den \"alten\" Preis haben möchte. Prüfen Sie daher die Angelegenheit noch einmal genau und passen Sie vor allem auf, dass Ihr Versorger nicht mehr Geld bekommt, als Sie ihm auf Basis der alten Preise zugestehen. Alles andere wäre vermutlich auf nimmerwiedersehen weg!
Mit freundlichen Grüßen
Monaco
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Muster:
Mein Widerspruch vom 20.Sept. 2005
Ihr Antwortschreiben vom 22. Sept. 2005
Ihr Erinnerung vom 27. Sept. 2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben meinen Widerspruch gegen die einseitige Erhöhung der Entgelte für meinen Gasbezug mit Datum vom 22. Sept. 2005 zurückgewiesen.
Meinen Widerspruch vom 20. Sept. 2005 erhalte ich aufrecht, da ich die von Ihnen angekündigte Gaspreiserhöhung und alle weiteren Gaspreiserhöhungen als unbillig erachte.
Leider haben Sie die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung nicht durch eine nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachgewiesen. Ich fordere Sie daher erneut dazu auf!
Solange Sie diesen Nachweis nicht geführt haben, werde ich nur den bisherigen Preis zahlen.
Erwiderung auf einige Argumente der Gasversorger:
Der Hinweis auf nicht einschlägige Urteile seitens vieler Gasversorger führt zu keiner anderen Rechtslage.
Demgegenüber hat das Amtsgericht Heilbronn mit ausführlich begründetem Urteil vom 15. April 2005 eine Gaspreiserhöhung nach § 315 BGB für unzulässig erklärt.
Auch mögliche Entscheidungen der Kartellbehörden führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
Die Kartellämter entscheiden weder über die Angemessenheit einer Preiserhöhung (Billigkeitskontrolle) nach § 315 BGB noch werden die Preise der Gasversorger genehmigt.
Die Anbindung des Gaspreises an den Erdölpreis basiert auf einer privatwirtschaftlichen, auf allen Stufen der Lieferkette verhandelbaren Preisvereinbarung. Das Bundeskartellamt hat die Bindung des Gaspreises an den Ölpreis in Frage gestellt und erachtet die meisten der langfristigen Gaslieferverträge als unzulässig.
Sollte ein Kartellamt zu dem Schluss kommen, dass kein Verstoß gegen das Kartellrecht vorliegt oder wurde gegen einen Gasversorger kein Missbrauchsverfahren eingeleitet, so können auch diese Preiserhöhungen nach § 315 BGB unzulässig sein.
Gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.02.2003, Az.: VIII ZR 111/02 ist die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB von der kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle eindeutig zu unterscheiden.
Unsere Jahres-/Schlussrechnung haben wir dahin gehend überprüft, ob Sie unseren Widerspruch berücksichtigt haben. - Leider war dies nicht der Fall -
ich habe Ihnen mit Schreiben vom 20. Sept. 2005 eine korrekte Aufstellung über die Abrechnung beigelegt.
Da Ihre Abrechnung auf der Grundlage des erhöhten Preises erfolgte, werde ich den eingezogenen Betrag zurückbuchen und nur den Rechnungsbetrag überweisen, der sich unter Zugrundelegung der bisherigen Preise ergibt. Steht mir aus der Jahresabrechnung ein Guthaben zu, werde ich den zuviel gezahlten Betrag mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen.
Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise .
Ich verweise nochmals darauf, dass der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, sodass die Drohung mit der Sperrung des Gasanschlusses nicht zulässig ist (BGH Urteil vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 278/02 zu § 30 AVBV).
Mein Zurückbehaltungsrecht ist auch nicht ausgeschlossen. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist § 30 AVB beim Einwand der Unbilligkeit einer Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht anwendbar.
Den Erhalt dieses Schreibens teilen Sie mir bitte kurzfristig schriftlich mit.
Mit freundlichen Grüßen
hab ich noch was vergessen - oder kann das kürzer gestaltet werden?
Gruß Biene
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@Biene
Sehr gut.
Wenn Sie Ihrem Versorger etwas Gutes tun wollen, verweisen Sie noch auf:
Fricke, \"Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen gem. § 315 BGB\", WuM 2005, S. 547 - 552
KG Berlin, WuM 2005, S257
BGH, WuM 2005, S. 589 und S. 593
AG Bad Kissingen, WuM 2005, S. 594
AG München, WuM 2005, S. 595
AG Marienberg, WuM 2005, S. 595
und besonders:
AG Karlsruhe in: Kunth/ Tüngler
BGW- Praxisinformation P 2005/1 Recht,
\"Gaspreisanpassung und Billigkeitskontrolle\", S. 41.
Über letzteren Hinweis wird sich Ihr Versorger ganz besonders freuen.
Es kann nie schaden, wenn der Versorger sanft gezwungen wird, sich mit der Rechtsprechung und Literatur auseinanderzusetzen.
Und dann ab die Post!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@ RR-E-ft
DANKE! Dann hab ich ja noch einige Hinweise - die miteingearbeitet werden müssen - :)
Aber so kann es ja auch nicht weitergehen !
Ich werd dann den \"richtigen\" Rechnungsbetrag erst mal überweisen....
Bin gespannt, was dann passiert....
Biene
Übrigens:
Eben kam hier grad im Rundfunk - wg. dem Protest bei der EWE - da ist auch die Hölle los in Oldenburg......
wenn ich aktuelle Infos hab von der Veranstaltung - schick ich rüber!
Danke für die lieben Tipps!
Biene
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@Biene
Herr Dr. Peters ist wohl gerade in Oldenburg und es gibt eine stimmungsvolle Veranstaltung wegen der neuerlichen Gaspreiserhöhungen- ein deutscher Herbst.
Die Gaskunden können wohl einfach ihre Begeisterung für die aktuelle Preispolitik nicht mehr verbergen.
Schon vor einem Jahr stand meines Erachtens bei EWE eine Kontrolle der Taschenrechner an:
http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html
Wer sich dabei ggf. über die Aussagen von Prof. Pfaffenberger wundert, findet hier ggf. eine Erklärung:
www.eon-energie.com/Ressources/downloads/021113_harig_bremen.pdf
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@biene,
ich kann Ihnen nur voll beipflichten zu diesem gelungen Brief.
Ihr Telefonat mit mir war doch sehr hilfreich :-))
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Danke für die liebe Hilfe!
inzwischen ist das Einschreiben unterwegs - die Differenz ist grad überwiesen worden - nun können wir wohl erst mal Daumen drücken - was passieren wird..... :)
Gruß
Biene