Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Heinrich am 25. November 2010, 01:25:14

Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: Heinrich am 25. November 2010, 01:25:14
Folgende Situation beschäftigt mich:

Angenommen, bei Abschluss eines Sondervertrags hat der Versorger versäumt, seine AGB insgesamt wirksam einzubeziehen (warum und wie auch immer). Dies hat nun, wie bereits an diversen Stellen diskutiert, zur Folge, dass eine eventuelle Preisanpassungklausel nicht wirksam ist. Welche Folgen ergeben sich aber darüber hinaus?

Führt z.B. die Vorschrift des § 316 Abs 2 BGB (\"Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.\") dazu, dass ein (ebenfalls) nicht wirksam einbezogenes vertragliches Aufrechnungsverbot zu einem gesetzlichen Aufrechnungsverbot nach § 17 Abs. 3 GasGVV wird?

Und könnte die Nichtwirksamkeit weiterer AGB-Klauseln dazu führen, dass dem Versorger ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann? (§ 306 Abs. 3 BGB: \"Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.\") Wie z.B. im Hinblick auf Kündigungsmöglichkeiten des Versorgers oder anderem?

Oder müsste sich der Versorger bei fehlerhafter Nichteinbeziehung der AGB jedenfalls vorwerfen lassen, die für ihn nachteiligen Folgen schuldhaft selbst herbeigeführt zu haben?
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: RR-E-ft am 25. November 2010, 01:44:20
Diese Fragen sind bereits beantwortet, etwa in BGH VIII ZR 246/08.


Für Energielieferungsverträge gilt Kaufrecht, so dass zum wirksamen Abschluss nur erforderlich ist, dass sich die Parteien entweder bei Vertragsabschluss auf einen feststehenden Preis geeinigt haben oder aber einem Vertragsteil vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hatten. Erforderlich ist im Hinblick auf § 154 Abs. 1 BGB nur eine Einigung über vertragswesentliche Punkte (essentialia negotii) .

Eine Aufrechnungsverbot zählt nicht zu diesen.
 
Ein solches ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Regelung des § 433 BGB.  

Die Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung sind kein dispostives Recht.

Sie gelten überhaupt nur- dort jedoch zwingend -  für die Grund- und Ersatzversorgung, § 1 GVV, nicht aber als gesetzliche Regelung für sonstige Energielieferungsverträge.
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: Heinrich am 25. November 2010, 15:35:54
Zitat
Original von RR-E-ft
Diese Fragen sind bereits beantwortet, etwa in BGH VIII ZR 246/08.
Geklärt hat sich meine erste Frage bzgl. der Aufrechnung. Ungeklärt ist weiterhin meine Frage, ob die Nichtwirksamkeit sämtlicher AGB-Klauseln nach § 306 Abs. 3 BGB dazu führen kann, dass dem Versorger ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann?

Oder anders ausgedrückt: Könnte ein prozessuales Sichberufen des Kunden darauf, dass der Versorger es versäumt hat, seine AGB insgesamt wirksam in den Vertrag einzubeziehen (nicht mitgesandt o.ä.), dazu führen, dass dieser Schuss für ihn nach hinten losgeht? Etwa wie hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=62150&sid=#post62150), hier (http://forum.bdev.de/thread.php?postid=76104#post76104), hier (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=11434&threadview=0&hilight=einbeziehung+agb&hilightuser=0&page=1 ) und hier (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=12830) angesprochen?

Ebenso: Müsste sich der Versorger bei fehlerhafter Nichteinbeziehung der AGB vorwerfen lassen, die für ihn nachteiligen Folgen schuldhaft selbst herbeigeführt zu haben?
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: RR-E-ft am 25. November 2010, 15:43:24
BGH VIII ZR 246/08 besagt doch, dass sich der Versorger auch bei Nichteinbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch ordnungsgemäße Kündigung innerhalb überschaubarer Frist jedenfalls von dem für ihn nachteiliegn  Vertrag wieder lösen kann. Allein weil er sich derart aus dem für ihn ungünstigen Vertrag wieder lösen kann, ist er hinreichend geschützt.

Er muss dann eben alle Verträge, von denen er annehmen muss, dass AGB gem. Art. 229 § 5 Satz 2 iVm. § 305 II BGB nicht wirksam einbezogen seien, ordnungsgemäß kündigen.

Hierzu bestand jedenfalls dann Veranlassung, wenn der Kunde irgendwann einmal das Preisänderungsrecht bestritten  hatte (LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 218/09 und 5 S 3/10).

Dass sich der Versorger in solcher Situation trotz der Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Vertragskündigung nicht aus diesem Vertragsverhältnis gelöst hat und löst, darf dem Kunden nicht zum Nachteil gereichen (OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az U 1200/09 Kart).

Das der Versorger in dieser Situation an den für ihn nachteiligen Vertrag gebunden ist, liegt allein daran, dass er noch nicht ordnungsgemäß gekündigt hat, was er sich doch selbst zuschreiben muss.
Bis dahin richtet sich der Vertrag ausschließlich nach Kaufrecht gem. § 433 BGB, was die Weitergeltung des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises mit einschließt.

§ 306 Abs. 3 BGB könnte wohl nur dann zum Tragen kommen, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen wäre.
Ist es aber schon dann nicht, wenn es zum Kündigungsrecht keine ausdrückliche Vertragsabrede gibt.
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: Heinrich am 25. November 2010, 15:55:33
Zitat
Original von RR-E-ft
Hierzu bestand jedenfalls dann Veranlassung, wenn der Kunde irgendwann einmal das Preisänderungsrecht bestritten  hatte (LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 218/09 und 5 S 3/10).

Und wie beurteilt sich der Fall, wenn der Verbraucher z.B. einen Sondervertrag aus 1995 besitzt, ab 2004 zunächst nur die Billigkeit und erst ab 2007 das Preisänderungsrecht bestritten hat?
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: RR-E-ft am 25. November 2010, 15:56:57
Zitat
Original von Heinrich
Zitat
Original von RR-E-ft
Hierzu bestand jedenfalls dann Veranlassung, wenn der Kunde irgendwann einmal das Preisänderungsrecht bestritten  hatte (LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 218/09 und 5 S 3/10).

Und wie beurteilt sich der Fall, wenn der Verbraucher z.B. einen Sondervertrag aus 1995 besitzt, ab 2004 zunächst nur die Billigkeit und erst ab 2007 das Preisänderungsrecht bestritten hat?

Auch dieser Fall beurteilt sich nur, wenn Klage erhoben wird, § 308 ZPO.
Nur dann kann ein Gericht ein Urteil darüber fällen.

Die Gerichtsentscheidungen mit Aktenzeichen werden ja nicht umsonst angegeben.
Vielleicht lesen Sie diese Entscheidungen zunächst erst einmal vollständig und nehmen sich zudem noch etwas Zeit, diese auch zu durchdenken.

Irgendwann meint irgendwann, gleichviel ob 1955 oder 2007.
Und wenn seit 2007 Veranlassung zur Kündigung bestand, jedoch nicht ordnungsgemäß gekündigt wurde..., so muss sich der Versorger nun bis zur Vertragsbeendigung durch die mögliche versorgerseitige ordnungsgemäße Kündigung weiter an dem Vertrag festhalten lassen. Eben dies ist nicht unzumutbar, so wie das gesamte Kaufrecht an sich keine Zumutung darstellt.

Übrigends: Bei der wirksamen Einbeziehung können schon einmal Fehler auftreten.
Wenn es sich jedoch um eine fehlerhafte Nichteinbeziehung handelt, liegt der Fall wohl ganz arg.
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: Didakt am 06. Dezember 2010, 16:46:49
Zitat
Original von RR-E-ft
Für Energielieferungsverträge gilt Kaufrecht, so dass zum wirksamen Abschluss nur erforderlich ist, dass sich die Parteien entweder bei Vertragsabschluss auf einen feststehenden Preis geeinigt haben oder aber einem Vertragsteil vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hatten. Erforderlich ist im Hinblick auf § 154 Abs. 1 BGB nur eine Einigung über vertragswesentliche Punkte (essentialia negotii).

Ein Aufrechnungsverbot zählt nicht zu diesen.

Ein solches ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Regelung des § 433 BGB.

Die Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung sind kein dispositives Recht.

Zitat
§ 390 BGB
Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung


„Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.“

In diesem Zusammenhang eine Frage:

Innerhalb welcher Fristen müssten die Einreden

1. gegen eine begründete Forderung und
2. bei Verzug des Schuldners gemäß §286 (2) Ziff. 1. BGB gegen die danach vorgenommene Erklärung der Aufrechnung (§ 388 BGB)

erfolgen?
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: Heinrich am 07. Dezember 2010, 01:30:28
Zitat
Original von RR-E-ft
Und wenn seit 2007 Veranlassung zur Kündigung bestand, jedoch nicht ordnungsgemäß gekündigt wurde..., so muss sich der Versorger nun bis zur Vertragsbeendigung durch die mögliche versorgerseitige ordnungsgemäße Kündigung weiter an dem Vertrag festhalten lassen.
Ich habe gerade an anderer Stelle gelesen:

Zitat
Das LG Bonn sagt im Urteil v. 03.11.10 Az. 5 S 3/10 aber auch, dass es darauf ankommt, dass sich der Widerspruch nicht allein auf die Billigkeit der Preise bezog:  
Zitat
Der Vorbehaltswirkung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Schreiben vom 06.10.2005 und 15.01.2006 lediglich gegen die Billigkeit der Preise richtete. Zwar kommt es für die Frage der Wirksamkeit der in Rede stehenden Preisanpassungen entgegen der von dem Kläger in seinen Schreiben vom 06.10.2005 und 15.01.2006 geäußerten Auffassung nicht darauf an, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs.3 BGB standhielten (BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – BGHZ 179, 186ff. sowie in Juris Rdnr. 12.). In seinen Schreiben bringt der Kläger jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er die neue Preisanpassung als solche für unwirksam hält; der Hinweis auf die Frage ihrer Billigkeit war lediglich ein dahingehendes Argument.
Wer also z.B. erst ab 2007 das einseitige Preisanpassungsrecht des Versorgers bestritten hat und vorher die Preiserhöhungen lediglich als unbillig gerügt hat, hat dem Versorger wohl erst ab 2007 Anlass zur Vertragskündigung gegeben. Dieser könnte sich damit darauf berufen, dass die Erstattung auf Basis der vertraglichen Anfangspreise für ihn ggf. sogar bis zum Datum der Vertragsbeendigung (Widerspruchsdatum plus Kündigungsfrist) unzumutbar sei?
Was hat es damit auf sich?
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Dezember 2010, 11:12:35
Zitat
Original von Heinrich
Ich habe gerade an anderer Stelle gelesen:

Zitat
Das LG Bonn sagt im Urteil v. 03.11.10 Az. 5 S 3/10 aber auch, dass es darauf ankommt, dass sich der Widerspruch nicht allein auf die Billigkeit der Preise bezog:  
Zitat
Der Vorbehaltswirkung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Schreiben vom 06.10.2005 und 15.01.2006 lediglich gegen die Billigkeit der Preise richtete. Zwar kommt es für die Frage der Wirksamkeit der in Rede stehenden Preisanpassungen entgegen der von dem Kläger in seinen Schreiben vom 06.10.2005 und 15.01.2006 geäußerten Auffassung nicht darauf an, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs.3 BGB standhielten (BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – BGHZ 179, 186ff. sowie in Juris Rdnr. 12.). In seinen Schreiben bringt der Kläger jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er die neue Preisanpassung als solche für unwirksam hält; der Hinweis auf die Frage ihrer Billigkeit war lediglich ein dahingehendes Argument.
Wer also z.B. erst ab 2007 das einseitige Preisanpassungsrecht des Versorgers bestritten hat und vorher die Preiserhöhungen lediglich als unbillig gerügt hat, hat dem Versorger wohl erst ab 2007 Anlass zur Vertragskündigung gegeben. Dieser könnte sich damit darauf berufen, dass die Erstattung auf Basis der vertraglichen Anfangspreise für ihn ggf. sogar bis zum Datum der Vertragsbeendigung (Widerspruchsdatum plus Kündigungsfrist) unzumutbar sei?
Was hat es damit auf sich?


@Heinrich

Es hat wohl schlicht und ergreifend damit auf sich, dass die zitierte Passage schon  an anderer Stelle im Forum zur Diskussion steht. ;)
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: Didakt am 07. Dezember 2010, 16:34:00
@ RR-E-ft

Ich wäre Ihnen für eine Aussage zu dieser Frage (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=76532#post76532) (Beitrag von Gestern) dankbar.
Spielen hierbei Fristen evtl. keine Rolle?
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Dezember 2010, 20:09:53
@Didakt

Ich habe schon die Fragen nicht verstanden.
Worum soll es denn dabei überhaupt gehen?
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: Didakt am 07. Dezember 2010, 23:22:12
@ RR-E-ft

Ich versuche, die Fragen unter Darstellung des Sachverhalts einfacher zu formulieren.

Gegen den Gasversorger wurde wegen rechtsgrundlos vorgenommener Preiserhöhungen ein genau errechneter Rückforderungsanspruch geltend gemacht.
Er wurde mit Fristsetzung von 14 Tagen zur Rückzahlung des Betrages aufgefordert. Der Versorger ließ die Zahlungsfrist verstreichen, war somit im Verzug und äußerte sich auch nicht zur Zahlungsaufforderung/ Rückforderung.
Das heißt mit meinen Worten, die Forderung ist nicht einredebehaftet.

Daraufhin wurde dem Versorger erklärt, diese Forderung gegen die an ihn zu bewirkenden Abschlagszahlungen für den Gasverbrauch im laufenden Abrechnungszeitraum entsprechend §§ 387, 388 BGB aufzurechnen. Die Aufrechnungslage (Aufrechnungsplan) wurde explizit aufgezeigt.
Auch hierzu äußerte sich der Versorger nicht. Die Aufrechnung ist inzwischen abgeschlossen. Ob der Versorger sie in der längst überfälligen Jahresabrechnung berücksichtigt hat, ist offen, da noch keine Rechnung ergangen ist.

Und jetzt die simple Frage: Kann der Versorger jetzt noch, also verspätet, gegen die Forderung bzw. Aufrechnung die (eine) Einrede erheben?

Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: berghaus am 08. Dezember 2010, 00:43:41
Zitat
von Didakt
Der Versorger ließ die Zahlungsfrist verstreichen, war somit im Verzug und äußerte sich auch nicht zur Zahlungsaufforderung/ Rückforderung.

Zu diesem Thema wurde schon hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11611&threadview=0&hilight= Aufrechnen&hilightuser=0&page=17) eifrig diskutiert.

Diesem unwidersprochenen Beitrag von reblaus am 16.09.09 habe ich entnommen, dass man wegen des Rückbehaltungsrechts einbehaltene Beträge mit Rückforderungen für drei oder auch 10 Jahre aufrechnen oder verrechnen kann, auch wenn der Versorger immer wieder betont, dass er die Rückforderungen nicht anerkennt und seine Forderungen bei Gelegenheit gerichtlich geltend machen wird.

Warum das keine \'Einrede\' ist, habe ich allerdings noch nicht richtig verstanden.

berghaus 08.12.10
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Dezember 2010, 00:45:19
@Didakt

Nach § 390 BGB ist bei einer Aufrechnungslage die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die eigene Forderung desjenigen, der die Aufrechnung erklären will, bereits einredebehaftet ist, mithin dieser Forderung bereits eine -  vor der Aufrechnungserklärung - erhobene Einrede entgegen stand.
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: Didakt am 08. Dezember 2010, 13:14:30
@ RR-E-ft und berghaus

Danke für Ihre Antworten.
Die Diskussionen um diese Thematik sind mir allgemein bekannt. Jeder Einzelfall stellt sich aber unterschiedlich dar.

Weil sich in diesem Thread die Gelegenheit dazu bot, habe ich darüber hinaus doch noch zusätzlich die Verständnisfrage aus der eigenen Sichtweise heraus gestellt und aus berufenen Munde - von Ihnen, Herr Fricke - nunmehr die aufklärende Auskunft erhalten.
Für den Nichtjuristen ist die Auslegung der einschlägigen Rechtsbestimmungen (hier § 390 BGB) oft problematisch, weil sie in der Regel durch ihre Abstraktheit glänzen.

Aus alledem folgere ich nun, dass sich aus der Abrechnung ergeben wird, ob der Versorger die Aufrechnung anerkennt oder weiterhin seine ungekürzten Kosten in Rechnung stellt. Im letzteren Fall wäre der Rechnung zu widersprechen und der Betrag in der geforderten Höhe nicht fällig. Dem Versorger bliebe wohl der Klageweg offen.
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: berghaus am 08. Dezember 2010, 15:17:06
Zitat
von RR-E-ft
Nach § 390 BGB ist bei einer Aufrechnungslage die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die eigene Forderung desjenigen, der die Aufrechnung erklären will, bereits einredebehaftet ist, mithin dieser Forderung bereits eine - vor der Aufrechnungserklärung - erhobene Einrede entgegen stand.

Das habe ich jetzt verstanden. Steht ja auch so im Gesetz:

Zitat
§ 390 BGB:
Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
Man kann also Rückforderungen, die man 2006  für 2005  gestellt  und denen der Versorger widersprochen hat, nicht 2009  mit den dem Versorger zustehenden (einbehaltenen) Beträgen aufrechnen.

Zitat
§ 215 BGB:
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.


Nach § 215 BGB kann man jedoch –so meine ich- im Jahr 2010 Einbehaltungsbeträge der Jahre 2009 und 2010 mit dem Versorger bisher noch nicht gestellten Rückforderungen (natürlich detailliert) für die Jahre ab 2001 aufrechnen.

Vor Gericht hat man damit natürlich nur Erfolg, wenn sich die Rückforderungen als berechtigt herausstellen, die 10 jährige Verjährungsfrist greift oder der Versorger sich (aus Scham :D) nicht auf die Verjährung beruft.

Die aufgerechneten Rückforderungen können –so meine ich- dann nicht mehr Jahr für Jahr in die Verjährung rutschen.

berghaus 08.12.10
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: Didakt am 08. Dezember 2010, 17:10:06
@ berghaus

Zu Ihrer Fallkonstellation maße ich mir keine plausible Aussage an. Ihre vorgetragene Angelegenheit impliziert einen sehr verzwickten Sachverhalt, der aus meiner Sicht auch mit juristischer Kompetenz zu unterschiedlichen Beurteilungen führen wird. Allein der Ansatz der 10-jährigen Verjährungsfrist ist bekanntermaßen schon sehr fragwürdig.
Eine persönliche Anmerkung zum Schluss: Man kann und sollte nicht alles haben wollen! ;)
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: berghaus am 09. Dezember 2010, 01:19:30
@ Didakt

Es geht mir bei meinen Überlegungen und Fragestellungen nicht immer nur um meinen Fall.

Ich stelle auch Fragen ins Forum mit der Hoffnung, dass die Diskussion darüber auch für andere nützliche Erkenntnisse bringt.

Hier geht es nun darum, wie man durch Aufrechnung Verjährung vermeiden kann.
Am besten vermeidet man Verjährung, indem man klagt.

Dem Klagen bei Sonderverträgen mit unwirksamer Preisanpassungsklausel steht aber die ungefestigte Rechtsprechung hinsichtlich der Fragen zu älteren Vertragspreisen (orbiter diktum) und der 10-jährigen Verjährungsfrist und eventuell auch das Feheln einer Rechtschutzversicherung entgegen.

Der Versorger lehnt sich genüsslich zurück und lässt die Rückforderungsansprüche der Jahre der fettesten Preiserhöhungen 2005 - 2007 verjähren und wird auch jetzt noch damit belohnt, dass Gerichte für den Versorger auskömmliche Preise durch teure Gutachter ermitteln lassen mit der Folge, dass der Verbraucher mehr Prozesskosten mittragen muss als er als Rückforderung zugesprochen bekommt.

Und wir im Forum werfen uns Raffgier vor!

berghaus 09.12.10
Titel: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
Beitrag von: Kampfzwerg am 10. Dezember 2010, 19:29:56
Zitat
Original von berghaus
Dem Klagen bei Sonderverträgen mit unwirksamer Preisanpassungsklausel steht aber die ungefestigte Rechtsprechung hinsichtlich der Fragen zu älteren Vertragspreisen (orbiter diktum) und der 10-jährigen Verjährungsfrist und eventuell auch das Feheln einer Rechtschutzversicherung entgegen.

Der Versorger lehnt sich genüsslich zurück und lässt die Rückforderungsansprüche der Jahre der fettesten Preiserhöhungen 2005 - 2007 verjähren und wird auch jetzt noch damit belohnt, dass Gerichte für den Versorger auskömmliche Preise durch teure Gutachter ermitteln lassen mit der Folge, dass der Verbraucher mehr Prozesskosten mittragen muss als er als Rückforderung zugesprochen bekommt.

Und wir im Forum werfen uns Raffgier vor!

Ersteres sehe ich ebenso.
Zweites hoffe ich nicht zu erleben.
Drittes weise ich von mir.

Ich stimme @berghaus zu.
Schon in der Bibel stand irgendwo geschrieben, dass \"die Ersten die Letzten sein werden\" ;)