Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: userD0010 am 16. November 2010, 14:53:28
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Da die großen Vier keine Mühen scheuen, ihre Energiepreise ganz nach Gusto zu gestalten, sei es durch Neue Namen oder unterjährig zu passenden Zeiten mit fiktiven Zählerständen, stellt sich (viell. zum wiederholten Male) die Frage, warum wir Verbraucher nicht die im ersten Liefervertrag (bei Wohnungs- oder Hausbezug) vereinbarten und gemeinsam mit dem Energieversorger unterschriebenen Verträge hinsichtlich des Energiepreises Gas bzw. Strom als anerkannte Preisgrundlage feststellen und danach die Jahresrechnungen korrigieren, auch unter Hinweis auf die festzustellende Billigkeit der Energiepreise.
Wer m.E. in all den Jahren keinen neuen Vertrag mit seinem Energieversorger geschlossen hat, müsste eigentlich, auch wenn er in den Jahren vor 2004 nicht gekürzt hat, das Recht haben, auf der gemeisam schriftlich fixierten Energiepreisbasis zu bestehen.
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Original von h.terbeck
Wer m.E. in all den Jahren keinen neuen Vertrag mit seinem Energieversorger geschlossen hat, müsste eigentlich, auch wenn er in den Jahren vor 2004 nicht gekürzt hat, das Recht haben, auf der gemeisam schriftlich fixierten Energiepreisbasis zu bestehen.
Unverständlich.
Bei grundversorgten Kunden soll es durch widerspruchslose Hinnahme von einseitigen Preisänderungen und vorbehaltlose Zahlung auf Verbrauchsabrechnungen im laufenden Vertragsverhältnis nach Vertragsabschluss Preisneuvereinbarungen gegeben haben, nicht minder bei Sondervertragskunden, wenn nur bestimmte Preisänderungsklauseln wirksam einbezogen worden seien (vgl. BGH VIII ZR 246/08 Rn. 57 ff.), im übrigen widersprochene Preisänderungen jedenfalls der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen mit der möglichen Folge, dass sie billig und somit von Anfang an verbindlich waren, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Bei Kunden, die aufgrund von Verträgen außerhalb der Grundversorgung beliefert werden und bei denen keine oder keine wirksamen Preisänderungsklauseln wirksam einbezogen wurden (§§ 305, 307 BGB), soll hingegen immer noch der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis vereinbart und verbindlich sein und zwar deshalb, weil der Versorger berechtigt war und ist, solch einen Vertrag durch ordnungsgemäße Kündigung innerhalb überschaubarer Frist zu beenden (BGH, aaO., LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 218/09). Bei Vertragsabschluss zu Beginn der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts soll der dabei vereinbarte Preis weiterhin Gültigkeit besitzen können (LG Bonn, aaO.).
Jeder Einzelfall bedarf also einer gesonderten Betrachtung und Würdigung.
Original von h.terbeck
Da die großen Vier keine Mühen scheuen, ihre Energiepreise ganz nach Gusto zu gestalten, sei es durch Neue Namen oder unterjährig zu passenden Zeiten mit fiktiven Zählerständen, stellt sich (viell. zum wiederholten Male) die Frage, warum wir Verbraucher nicht die im ersten Liefervertrag (bei Wohnungs- oder Hausbezug) vereinbarten und gemeinsam mit dem Energieversorger unterschriebenen Verträge hinsichtlich des Energiepreises Gas bzw. Strom als anerkannte Preisgrundlage feststellen und danach die Jahresrechnungen korrigieren, auch unter Hinweis auf die festzustellende Billigkeit der Energiepreise..
Die wenigstens Kunden verfügen über unterschriebene Energielieferungsverträge und auch schriftliche Verträge könnten Grundversorgungsverträge sein, § 2 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV/ AVBEltV bzw. GasGVV/ StromGVV.
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Original von RR-E-ft
........ mit der möglichen Folge, dass sie billig und somit von Anfang an verbindlich waren, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
@h.terbeck, so ist das mit der Billigkeit beim Haushaltsgas, quasi befindet sich die Nichtigkeit oder Wirksamkeit im schwebenden Zustand. Der Zustand muss rechtzeitig vor der Verjährung (beendet) gezündet werden. Für wen es dann knallt steht in den Sternen.. ;)
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Original von PLUS
Für wen es dann knallt steht in den Sternen..
Fürwahr! Ob man es glauben will oder nicht. Alles ist möglich! :rolleyes:
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RR-E-ft
\"Die wenigstens Kunden verfügen über unterschriebene Energielieferungsverträge und auch schriftliche Verträge könnten Grundversorgungsverträge sein, § 2 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV/ AVBEltV bzw. GasGVV/ StromGVV. \"
Vor mir liegt, u.a. der sog. GAS-SONDERVERTRAG zwischen der RWE Energie AG Essen und mir vom 01. Aug. 1990, gegenbestätigt durch die RWE Emergoe AG. Betriebsverwaltung Nike Osnabrück am 23. Aug. 1990.
Darin ist der Gaspreis (Nettopreis) mit 3,3 Pfennig je kWh bei einem Betriebsbrennwert von 10 kWh je m3.
Der Leistungspreis ist mit 20,00 DM je Monat angegeben.
Zum Gaspreis verweist man auf Ziff. 3 der Bedingungen.
Umseitig dieses Vertrages sind die Bedingungen des Gas.Sondervertrages bezeichnet und unter Ziff. 3 findet sich folgendes:
\"Der Gaspreis (Nettopreis) setzt sich aus einem Leistungspreis für die bereitgestellte Stundenleistung gem. Ziff. II des Vertrages und einem Arbeitspreis zusammen. Die bei Inkrafttreten des Vertrages geltenden Preise setzen voraus, dass das Gas mit der für die unter Ziff. I aufgeführten Gasgeräte normalen Benutzungsstruktur abgenommen wird.
Unter Ziff. 4 der Bedingungen heisst es:
\"Die RWE Energie ist berechtigt, die Preise zu ändern, wenn sich die für die Gaspreisbildung maßgebenden Faktoren, insbesondere der Einkaufspreis, ändern. Änderungen der Preise und Bedingungen werden rst nach öffentlicher Bekanntgabe in der ortlichen Tagespresse wirksam.\"
Für die Strombelieferung liegt mir mit gleichem Datum eine Ummeldung vom vorherigen Strombezieher mit der Bezeichnung Sondervertrag vor, ebenfalls vom Außendienstmitarbeiter der RWE unterschrieben.
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Original von h.terbeck
Vor mir liegt, u.a. der sog. GAS-SONDERVERTRAG zwischen der RWE Energie AG Essen und mir vom 01. Aug. 1990, gegenbestätigt durch die RWE Emergoe AG. Betriebsverwaltung Nike Osnabrück am 23. Aug. 1990.
Darin ist der Gaspreis (Nettopreis) mit 3,3 Pfennig je kWh bei einem Betriebsbrennwert von 10 kWh je m3.
Der Leistungspreis ist mit 20,00 DM je Monat angegeben.
Zum Gaspreis verweist man auf Ziff. 3 der Bedingungen.
Umseitig dieses Vertrages sind die Bedingungen des Gas.Sondervertrages bezeichnet und unter Ziff. 3 findet sich folgendes:
\"Der Gaspreis (Nettopreis) setzt sich aus einem Leistungspreis für die bereitgestellte Stundenleistung gem. Ziff. II des Vertrages und einem Arbeitspreis zusammen. Die bei Inkrafttreten des Vertrages geltenden Preise setzen voraus, dass das Gas mit der für die unter Ziff. I aufgeführten Gasgeräte normalen Benutzungsstruktur abgenommen wird.
Unter Ziff. 4 der Bedingungen heisst es:
\"Die RWE Energie ist berechtigt, die Preise zu ändern, wenn sich die für die Gaspreisbildung maßgebenden Faktoren, insbesondere der Einkaufspreis, ändern. Änderungen der Preise und Bedingungen werden rst nach öffentlicher Bekanntgabe in der ortlichen Tagespresse wirksam.\"
Für die Strombelieferung liegt mir mit gleichem Datum eine Ummeldung vom vorherigen Strombezieher mit der Bezeichnung Sondervertrag vor, ebenfalls vom Außendienstmitarbeiter der RWE unterschrieben.
@h.terbeck
Möglicherweise gehören Sie zu den wenigsten Kunden, von denen ich gerade die Rede führte.
Vor mir liegt u.a. ein leckeres Stück Käse, dazu feines Besteck... ;)
(Interessiert eigentlich keinen und ich würde für gewöhnlich auch nicht öffentlich darüber schreiben.)
Ersichtlich können alle zu einem bestimmten Zeitpunkt Unterschiedliches/ Verschiedenes vorliegen haben.
Da beschreiben Sie nun Ihren Einzelfall
eines Gas- Sondervertrages mit einbezogener besonderer Preisänderungsklausel, über deren Unwirksamkeit sich schwerlich streiten lässt, und
eines Strom- Sondervertrages, zu dem die Einbeziehung einer Preisänderungsklausel nicht ersichtlich ist.
Das mag Ihr Einzelfall sein.
Sie halten ihn wohl jedenfalls dafür.
Möglicherweise ist es nicht Ihr Fall, weil möglicherweise gerade bei Ihnen später übersandte wirksame AGB doch zwischenzeitlich nachträglich wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (womit sich der BGH am 17.11.10 zu Az. VIII ZR 162/09 zu befassen hat).
Andere Kunden mögen auch Sondervertragskunden sein und keinen schriftlichen Vertrag bzw. Vertrag in Textform vorweisen können (so ausdrücklich BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27).
Wiederum andere Kunden mögen einen schriftlichen Vertrag oder einen Vertrag in Textform haben und gleichwohl grundversorgte Kunden sein.
Auch bei den Sondervertragskunden ohne schriftlichen Vertrag bzw. Vertrag in Textform kommt es darauf an, ob eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde und ob diese selbst wirksam ist. Unter Umständen soll es auch bei diesen auf erfolgte Widersprüche ankommen. (vgl. BGH VIII ZR 246/08].
Und deshalb kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.
Angemerkt sei, dass da wo es in einem Sondervertrag kein wirksam einbezogene oder aber eine einbezogene unwirksame Klausel gibt, auch ohne Widerspruch gegen einseitige Preisänderungen gerade nicht auf die Billigkeit der Energiepreise ankommen soll (vgl. BGH VIII ZR 246/08 Rn. 59).
Deshalb wenig nachvollziehbar:
Original von h.terbeck
stellt sich (viell. zum wiederholten Male) die Frage, warum wir Verbraucher nicht die im ersten Liefervertrag (bei Wohnungs- oder Hausbezug) vereinbarten und gemeinsam mit dem Energieversorger unterschriebenen Verträge hinsichtlich des Energiepreises Gas bzw. Strom als anerkannte Preisgrundlage feststellen und danach die Jahresrechnungen korrigieren, auch unter Hinweis auf die festzustellende Billigkeit der Energiepreise.
Gemeint sein können wohl auch nur Verbraucher, die Gleiches vorliegen haben. Oder sind es etwa wir alle?
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RR-E-ft
Vor mir liegt u.a. ein leckeres Stück Käse, dazu feines Besteck...
Sie habe leider dazu das \"Tässchen Roten\" vergessen.
Aber solcher edlen Genüsse wird sich so mancher Energieverbraucher dank der EVU nur noch dunkel erinnern.
Das feine Besteck wird so Mancher inzwischen versilbert haben und die Machenschaften der Energieversorger als großen, aber nicht leckeren Käse betrachten.
Das mag Ihr Einzelfall sein. Sie halten ihn wohl jedenfalls dafür.
Das von mir Vorgetragene halte ich für keinen Einzelfall, denn warum sollen nicht weit mehr Betroffene ähnliche Unterlagen aufbewahrt haben.
Es mag doch sein, dass es davon nicht Wenige gibt.
Und diesen vermutlich jedenfalls nicht Wenigen war es Absicht, einmal in den Unterlagen nachzusehen.
Ob das was bringt, mag jeder für sich prüfen.
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Es sollte nur angemerkt werden, dass es für jedes betroffene Vertragsverhältnis einer gesonderten Betrachtung, Beurteilung und Würdigung bedarf und deshalb keinesfalls alle Verbraucher nach der gleichen Methode verfahren können und dürfen.
Was für einen Sondervertragskunden mit Vertragsabschluss 1991 mit unwirksamer Preisänderungsklausel oder gar ohne Einbeziehung irgendwelcher AGB, der bisher keine Widersprüche eingelegt hatte, angeraten sein kann, kann für einen grundversorgten Kunden, der bisher im konkreten Vertragsverhältnis keine Widersprüche eingelegt hatte, noch lange nicht angezeigt sein. Ob man Sondervertragskunde ist oder nicht, entscheidet sich insbesondere nicht danach, ob es einen Vertrag in Textform gibt (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27).
Freilich wenn es sogar einen Vertrag in Textform unter der Überschrift \"Sondervertrag\" gibt, dann wird es sich auch um einen solchen handeln. Dies beantwortet dann jedoch noch nicht die Fragen, ob dann in diesen Sondervertrag eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (§ 305 II BGB) und ob eine etwaig einbezogene Klausel dann wirksam ist, weil sie der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.
Bei den betroffenen Vertragsverhältnissen gibt es also die unterschiedlichsten Fallgruppen.
Denkbar erscheint auch, dass in einen Sondervertrag ursprünglich keine (wirksame) Preisänderungsklausel einbezogen war, die Einbeziehung einer wirksamen Preisänderungsklausel und übriger AGB jedoch nachträglich vereinbart wurde (möglicherweise viele Jahre nach dem ursprünglichen Vertragsabschluss).
Eine solche nachträgliche Einbeziehungsvereinbarung muss nicht unbedingt in Textform erfolgt sein/ vorgelegen haben.
Eine solche ließe sich selbst aus noch vorhandenen Vertragsunterlagen vom ursprünglichen Vertragsabschluss nicht herauslesen, wäre indes nicht vollkommen auszuschließen.
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in etlichen Fällen insbesondere bei der RWE (Klage durch VZ-NRW) wurde gerichtlich festgestellt das Kunden mit Verbräuchen >10.000 KWH Sondervertragskunden sind egal was RWE behauptet!
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Genau darüber (Rückforderungsansprüche der RWE- Kunden laut Urteil des OLG Hamm vom 29.05.09 nach Klage VZ-NRW) verhandelt heute der BGH zum Az. VIII ZR 162/09. Verhandlungsbericht folgt.