Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Ich brauche dringend Hilfe... => Thema gestartet von: nationalparkoetzi am 05. September 2010, 22:30:00
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Hallo
Nun weiss ich wirklich nicht mehr weiter. Ich bin, war Sondervertragskunde und wurde wie allgemein üblich ausgefordert eine neuen Vertrag mit anderem Name zu unterschreiben. Das habe ich nicht gemacht. Darauf hin wurde mir gekündigt ohne eigenhändige Unterschrift und in die Grundversorgung eingestuft. Meine Wiedersprüche bei e.on Bayern wurden natürlich abgeschmettet. Hab mir dann einen Anwalt aus der Liste vom BdE ausgesucht und mit der Wahrung meier Intressen Beauftragt. Leider auch erfolglos. Ich sollte Feststellungsklage einreichen, allerdings nach Auskunft des Anwalt`s mit ungewissem Ausgang.
Nun hat e.on einen Brief an den Anwalt geschickt, mit der Aufforderung die Ausstände bis 14.09. zu bezahlen, wiedrigenfalls die Versorgung eingestellt würde. Dieser Anwalt hat mich nun aufgefordert die Ausstände zu begleichen und einen neuen Vertrag mit e.on abzuschliessen???????????
Bin ich denn jetzt ganz auf dem Holzweg und hat der Anwalt recht? Ich wär dankbar für aussagekräftige Aussagen dazu, denn allzuviel Zeit bleibt mir nicht.
Ich brauche keine Tipps wie ich der Versorgungssperre entgegentrete oder dergleichen, das habe ich mir hier schon alles erlesen.
Danke
Gruß
Norbert
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Haben Sie wirklich alles richtig verstanden, was mit Ihrem Anwalt besprochen wurde?
Jedenfalls treten gewisse Zweifel deshalb auf, weil überhaupt nicht einleuchten will, warum Sie ausgerechnet bei Ihrem bisherigen Versorger e.on einen \"neuen\" Sondervertrag abschließen sollten.
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Original von nationalparkoetzi
Nun hat e.on einen Brief an den Anwalt geschickt, mit der Aufforderung die Ausstände bis 14.09. zu bezahlen, wiedrigenfalls die Versorgung eingestellt würde. Dieser Anwalt hat mich nun aufgefordert die Ausstände zu begleichen und einen neuen Vertrag mit e.on abzuschliessen???????????
Fraglich erscheinen mehrere Dinge:
1. Welche Rückstände sollen Sie begleichen ? Nur die aus dem (von EON angenommenen) Grundversorgungsvertragsverhältnis oder auch die aus dem früheren Sondervertragsverhältnis? Aus dem SV-Verhältnis sollten Sie nach der jüngsten BGH-Rechtssprechung kaum was zurückzahlen zu müssen, im Gegenteil (Preis zu Vertragsbeginn gilt, wenn unwirksame oder nicht wirksam einbezogene Preisanpassungsklausel vorliegt, was wohl bei 99,9 % der alten Verträge der Fall sein dürfte). Hier würde ich gar nichts zahlen und es auf ein Klageverfahren seitens des Versorgers ankommen lassen.
2. Wenn nur Forderungen aus dem Grundversorgunngsvertrag eingefordert werden, stellt sich die Frage, ob Sie seinerzeit der Kündigung widersprochen haben und VOR ALLEM hilfsweise den Preisen in der Grundversorgung (GV) wegen Unbilligkeit gem. §315 BGB widersprochen haben. Wenn letzteres nicht der Fall ist, könnten Sie die Preise der GV anerkannt haben und müssten diese auch zahlen.
Warum Ihr Anwalt da derzeit völlig \"die Segel streicht\", kann man hier ohne die Argumente des Anwalts kaum nachvollziehen.
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Hallo, ich bin wiederspruchskunde seit 2006 und habe damals meinen einspruch erweitert auf die Preiserhöhung von 2004. Seit über 2 jahren geht nun der kampf mit e.on schon. ich habe allem wiedersprochen was e.on mit mir vorhatte. auch der kündigung des alten vertages und der einstufung in die grundversorgung. nun versucht e.on natürlich mit allen mitteln meinen protest auszuhebeln. bisher habe ich alles was ich mit e.on unternommen habe mir hier beim bde erlesen. um nun etwas schlagkräftiger auftreten zu können hatte ich mir eben einen anwalt genommen, und nun das. was mein anwalt mit mir besprochen hat habe ich alles verstanden. er hätte mich darau aufmerksam machen müssen, das ich gegen die sperre vorgehen kann, statt dessen meinte er ich soll bezahlen. Wie ticken denn die Uhren nun?????????????????????
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Was wollen Sie denn letztendlich eigentlich erreichen?
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Ich würd mir ganz schnell eine andere Meinung-sprich einen anderen RA suchen.
Bei der Drohung einer Sperrung, besteht die Möglichkeit einer \"einstweiligen Verfügung\" beim Amtsgericht.
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Erreichen wollte ich eigentlich nur, das e.on mich nicht zwingen kann einen neuen vertrag abzuschliessen zumal der alte nicht rechtswirksam gekündigt ist.
das lässt sich natürlich nachholen. und mich als sondervertagskunde nicht in die grundversorgung stecken kann so jedenfalls wird das in dem forum geschrieben.aber all das ist trotz anwalt in die hose gegangen und als krönung jetzt die sperrandrohung. ra wechseln ist nicht ganz so einfach da ich im pzl-bereich 94 wohne und in der bde-liste im umkreis von 300 km keiner ist
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Sie haben aber schon weiter selbstberechnete Abschläge auf der Basis eines früheren Preises bezahlt, oder ?
Wenn ja, würd ich (noch)mal den Anwalt fragen, warum er auf einmal der Meinung ist, Sie sollten alle Forderungen bezahlen und nicht separat gegen die Sperrung vorgehen OHNE die Forderungen zu bezahlen. Das soll er Ihnen nochmal klar darlegen.
Allerdings würde auch mich, wenn der RA nicht sehr gute Gründe für seine Meinung vorbringen kann, ein ungutes Gefühl beschleichen. Von einem Anwalt seines Vertrauens könnte da wahrscehinlich nicht mehr unbedingt die Rede sein. Aber manchmal ist es mit den Anwälten nicht ganz einfach. ;)
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Original von nationalparkoetzi
Erreichen wollte ich eigentlich nur, das e.on mich nicht zwingen kann einen neuen vertrag abzuschliessen zumal der alte nicht rechtswirksam gekündigt ist.
Die Frage ist, ob Sie mit dieser Einschätzung richtig liegen. Wenn die Kündigung tatsächlich wirksam war und Sie nach Vertragsende keinen anderweitigen Sondervertrag abgeschlossen haben, dann fallen Sie natürlich in die Grundversorgung.
Da Sie bereits einen spezialisierten Anwalt aufgesucht hatten, wird dieser die Kündigung wohl als wirksam festgestellt haben, sonst wäre sein Ratschlag zu zahlen vermutlich nicht erfolgt.
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Original von Black
Da Sie bereits einen spezialisierten Anwalt aufgesucht hatten, wird dieser die Kündigung wohl als wirksam festgestellt haben, sonst wäre sein Ratschlag zu zahlen vermutlich nicht erfolgt.
Na ja, wenn er allem widersprochen hat, so ja wahrscheinlich auch den Preisen in der Grundversorgung. Damit wären zumindest die Preiserhöhungen in dieser Grundversorgung auf ihre Billigkeit zu überprüfen. Natürlich nur, wenn der Anwalt das auch entsprechend vorbringt. Aber genau dazu scheint er ja keine Lust zu haben, warum auch immer.
Fraglich ist auch, wann nationalparkoetzi seine Kündigung bekommen hat und auf welchen Zeitraum (nur den der angeblichen Grundversorgung nach der Kündigung oder auch Forderungen aus dem alten Sondervertrag VOR der angeblichen Kündigung) sich die Forderungen beziehen.
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Fraglich ist auch, wann nationalparkoetzi seine Kündigung bekommen hat und auf welchen Zeitraum (nur den der angeblichen Grundversorgung nach der Kündigung oder auch Forderungen aus dem alten Sondervertrag VOR der angeblichen Kündigung) sich die Forderungen beziehen.
die forderung geht zurück bis 2006.
jetzt werde ich erst mal selbst der Zahlungsaufforderung wiedersprechen, e.on hausverbot erteilen und gegen die sperre die schutzschrift einreichen.
Da Sie bereits einen spezialisierten Anwalt aufgesucht hatten, wird dieser die Kündigung wohl als wirksam festgestellt haben, sonst wäre sein Ratschlag zu zahlen vermutlich nicht erfolgt.
überall hier in den foren wird immer wieder geschrieben, das eine kündigung ohne eigenhändige unterschrift nicht wirksam ist, und das eine neue namensgebung (alt e.on power therm neu e.on wärmestrom) kein berechtigtes kündigungsbegehren ist. nun auf einmal doch? oder nicht???????????
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Original von nationalparkoetzi
die forderung geht zurück bis 2006.
Und wann wurde Ihnen \"gekündigt\" ?
Original von nationalparkoetzi
jetzt werde ich erst mal selbst der Zahlungsaufforderung wiedersprechen, e.on hausverbot erteilen und gegen die sperre die schutzschrift einreichen.
Sicherlich sinnvoll, vor allem gegen die Sperre.
Original von nationalparkoetzi
überall hier in den foren wird immer wieder geschrieben, das eine kündigung ohne eigenhändige unterschrift nicht wirksam ist, und das eine neue namensgebung (alt e.on power therm neu e.on wärmestrom) kein berechtigtes kündigungsbegehren ist. nun auf einmal doch? oder nicht???????????
Man muss 2 Dinge unterscheiden:
1. Die grundsätzliche Berechtigung, einen Sondervertrag ordentlich oder außerordentlich zu kündigen und
2. Die Wirksamkeit einer solchen ggf. zulässigen Kündigung
Bei 1. ist zu sagen, dass es mittlerweile wohl herrschende Meinung ist, dass ein Sondervertrag ordentlich gekündigt werden darf, denn darauf beruht u.a. die Argumentation des BGH bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln zur Ablehnung einer erweiterten Vertragsauslegung (u.a. BGH-Urteil v. 15.07.2009 VIII ZR 225/07 Tz. 37 ). Diese ordentliche Kündigung bedarf auch keiner besonderen Begründung. Diese Begründung muss lediglich bei einer außerordentlichen Kündigung gegeben werden.
Wie ich aufgrund der obigen Vertragsbezeichnungen vermute, beziehen Sie nicht nur \"normalen\" Strom sondern auch Wärmestrom von E.ON. Hier kann die Situation etwas anders sein, da bis vor einiger Zeit lediglich der örtliche Grundversorger den Wärmestrom lieferte (wenn auch im Sondervertrag) und eine Fremdbelieferung nicht möglich war. Inzwischen gibt es wohl auch die Möglichkeit, diesen Wäremstrom über andere Anbieter zu beziehen, so dass hier eine Monopolstellung nicht mehr gegeben ist.
Des weiteren sollte einem das \"normale Rechtsempfinden\" aber auch sagen, dass es einem Versorger möglich sein muss, einen Vertrag, der unwirksame Preisanpassungsklauseln enthält zu kündigen und durch einen neuen zu ersetzen, und dieses auch ohne die Zustimmung des Kunden. Schließlich ist es für ihn kaum zumutbar, bis nach Annopief einen Vertrag zur Erfüllen, der ihn lediglich dazu berechtigt, die Preise von Annodazumal zu nehmen, obwohl seine Kosten mittlerweile deutlich gestiegen sind.
Allerdings muss er dazu natürlich auch die sonstigen Formvorschriften einhalten.
Ob er diese Vertragsumstellung auch dazu nutzt, einen alten Tarifnamen durch einen neuen zu ersetzen und dabei weitere Vertragsbedingungen zu verändern, dürfte dabei eher ein Nebenkriegsschauplatz sein, denn schließlich kann einen niemand zwingen, das Vertragsangebot für einen neuen Sondervertrag zu diesen Konditionen anzunehmen (zur Not kann man sich ja noch zu den gesetzlichen Konditionen der Grundversorgung beliefern lassen, allerdings leider zu einem höheren Preis).
Neben diesen inhaltlichen Gründen muss eine Kündigung auch gewissen Formvorschriften entsprechen. Wie diese Vorschriften aussehen, bestimmt sich bei Sonderverträgen meistens in entsprechenden vertraglichen Regelungen des individuellen Sondervertrags, den man unterzeichnet hat. So findet sich in den meisten Sonderverträgen etwas zur Kündigungsfrist sowie zur Form der Kündigung. Ist die Schriftform vereinbart, so sind wohl §§ 126, 127 BGB zu beachten. Danach sollte ein entsprechendes Kündigungsschreiben, welches Ihnen nicht mittels telekommunikativer Übermittung zugegangen ist, unterschrieben sein. Ob dieser Formmangel jedoch zur gänzlichen Unwirksamkeit der Kündigung führt oder ggf. später noch nachgeholt werden kann (z.B. in einem Gerichtsverfahren), muss von einem Rechtsanwalt beantwortet werden.
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Original von nationalparkoetzi
überall hier in den foren wird immer wieder geschrieben, das eine kündigung ohne eigenhändige unterschrift nicht wirksam ist, und das eine neue namensgebung (alt e.on power therm neu e.on wärmestrom) kein berechtigtes kündigungsbegehren ist. nun auf einmal doch? oder nicht???????????
Nicht überall:
Kündigung und Unterschrift (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11490&hilight=k%FCndigung+unterschrift)
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@nationalparkoetzi
[...] jetzt werde ich erst mal selbst der Zahlungsaufforderung widersprechen, e.on hausverbot erteilen und gegen die sperre die schutzschrift einreichen.
Was Sie auch tun wollen, unternehmen Sie jedenfalls das Richtige !
Mit einer Schutzschrift werden Sie gegen eine Sperre nichts ausrichten. Das ist das Handwerkszeug, welches Ihnen ggf. gegen eine drohende Duldungsverfügung des Versorgers, mit der versucht werden soll das Hausverbot des Abnehmers zu brechen, zur Verfügung steht.
Wenn Sie die Sperre verhindern wollen, dann müssen Sie schon selbst eine Einstweilige Verfügung beim Gericht beantragen (lassen).
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Und wann wurde Ihnen \"gekündigt\" ?
im september 2009
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Original von nationalparkoetzi
Und wann wurde Ihnen \"gekündigt\" ?
im september 2009
Dann kann ich Ihre Irritation zunächst einmal verstehen
Original von nationalparkoetzi
Nun hat e.on einen Brief an den Anwalt geschickt, mit der Aufforderung die Ausstände bis 14.09. zu bezahlen, wiedrigenfalls die Versorgung eingestellt würde. Dieser Anwalt hat mich nun aufgefordert die Ausstände zu begleichen und einen neuen Vertrag mit e.on abzuschliessen???????????
Ich würde da wahrscheinlich den Anwalt nochmals genau nach seinen Beweggründen für seine Empfehlung Fragen oder noch mal eine andere Meinung (Rechtsanwalt) einholen.
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Und warum neuen RA?
Weil nach wie vor fraglich ist, welche Fristen für das Inkrafttreten einer Kündigung gelten sollen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung mit sofortiger Versorgungseinstellung ist nicht zulässig. Und das sollte der RA wissen.
Tipp: Es lohnt sich, jede Kündigung kritisch zu prüfen und im Zweifelsfall zu widersprechen. Einer Begründung bedarf es nicht, denn der Versorger muss die Wirksamkeit der Kündigung nachweisen.
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Original von Apollon
Und warum neuen RA?
Weil nach wie vor fraglich ist, welche Fristen für das Inkrafttreten einer Kündigung gelten sollen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung mit sofortiger Versorgungseinstellung ist nicht zulässig. Und das sollte der RA wissen.
@Apollon
Erst mal in Ruhe den ersten Thread lesen: Da steht nichts von fristloser Kündigung ! Die Kündigung des SV erfolgte 2009, die Androhung der Versorgungseinstellung bezieht sich auf die GV und erfolgte jetzt (2010).
Der Tip bezüglich der Meinung eines anderen RA bezieht sich auf folgenden Rat des RA:
Dieser Anwalt hat mich nun aufgefordert die Ausstände zu begleichen und einen neuen Vertrag mit e.on abzuschliessen???????????
Angesichts der Tasache, dass bis 2009 ein Sondervertrag bestand (die zu 99% unwirksame oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogene Preisanpassungsklauseln enthielten) und danach auch in der GV den Preisen widersprochen wurde erscheint dieser Tip nicht direkt nachvollziehbar. Daher entweder gute Begründung des jetzigen RA oder 2. Meinung.
Original von Apollon
Tipp: Es lohnt sich, jede Kündigung kritisch zu prüfen und im Zweifelsfall zu widersprechen. Einer Begründung bedarf es nicht, denn der Versorger muss die Wirksamkeit der Kündigung nachweisen.
Jau, aber man sollte dann wissen, was die Rechtsfolgen sind, wenn sich nach Jahren des Prozessierens herausstellt, dass die Kündigung doch rechtmäßig war: Man befand sich die ganze Zeit in der Grundversorgung und muss deren (höhere) Preise bezahlen. Inwieweit einem möglichen Unbilligkeitseinwand dann Rechnung getragen wird, ist nochmal eine neue (aber nicht leichter kalkulierbare) Spielwiese.
Deshalb kann es durchaus sinnvoll sein, zu einem bestimmten Zeitpunkt lieber den Lieferanten zu wechseln und somit eine gewisse Sicherheit bezgl. des \"Grundpreises\" zu haben.
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also, ich habe jetzt noch mal selbst an e.on geschrieben und ihnen mitgeteilt das ich die rechnungsstellung nicht anerkenne, und die schriftliche zurücknahme der stromsperre eingefordert. mal sehen wie es weiter geht
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@nationalparkoetzi
Sie haben seit 2006 die Rechnungen auf die Preisbasis 2004 gekürzt und -vermutlich- den von Ihnen errechneten billigen Anspruch auch gezahlt.
Gleiches vermute ich für die folgenden Abschlag- und Restzahlungen auf dieser Basis.
Heute nun will eON von Ihnen Restforderungen aus 2006 aufwärts, oder?
Hat Sie Ihr Anwalt über die Fristen der Verjährungen aufgeklärt ?
Bei den \"unberechtigten\" Restforderungen sollten Sie es auf eine gerichtl. Klärung ankommen lassen, zwischenzeitlich aber doch einen anderen, günstigen Anbieter wählen.
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Original von h.terbeck
Hat Sie Ihr Anwalt über die Fristen der Verjährungen aufgeklärt ?
Bei dem Anwalt gab\'s ja anscheinend ein Problem, da dessen Rechtsrat ohne weitere Erklärungen nicht plausibel erscheint.
Da wird er sicher nicht auf die Verjährungsfristen eingegangen sein, da er ja laut nationalparkoetzi empfohlen hat, die KOMPLETTEN Forderungen zu bezahlen.
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@bolli
Wäre es nicht interessant, den Namen des Anwalts zu erfahren und ggf. im Namen des \"Betroffenen\" einmal konkrete Fragen zu stellen.
Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass ein Anwalt -welcher Fachrichtung auch immer- seinem Mandanten rät, den Fall durch Zahlung zu erledigen.
Oder lohnt sich der Vorgang für den Anwalt nicht und er möchte auf diesem Weg den Mandanten loswerden?
An der Sache scheint mehr unklar als klar zu sein !
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Original von h.terbeck
@bolli
An der Sache scheint mehr unklar als klar zu sein !
!!!
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@bolli
@nationalparkoetzi
Wie wär´s denn, wenn statt der vagen Auskünfte doch endlich Fakten genannt würden, damit man sich einmal mit dem Fall beschäftigen kann, oder?
Mir ist völlig unverständlich, dass ein RA sich einer solchen Sache dadurch erledigt haben soll, indem er dem Mandanten die Zahlung angeraten hat.
Konkrete Gründe für diese Aussage wären schon interessant, ebenso
Fakten, wie sich die Rechnungskürzungen ergeben und begründet haben, wie in den Jahren das EVU reagiert bzw. geantwortet hat.
Warum hat nationalparkoetzi nichts zu Verjährungsfristen gesagt?
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Hallo, das ist es ja was mich stutzig gemacht hat. Alle Abschläge pünktlich zu dem von mir unwiedersprochenen Preis bezahl. Dann 2009 die Kündigung ohne Eigenhändige Unterschrift, die Einstufung in die Grundversorgug, alles trotz meines Schriftlichen Wiederspruchs. Dann Anwalt aus der Liste vom BdE mit der Wahrung meiner Intressen beauftragt, aber ebenfalls von e.on abgeschmettert. Dann der Brief von e.on mit der Aufrechnung an den RA und dieser fordert mich nun auf den Betrag zu bezahlen und einen neuen Vertrag zu unterschreiben. Nun mache ich mal wieder ohne Ra weiter, aber bisher hab ich noch keine antwort von e.on
Das mit dem anderen Anbiete funktioniert nicht weil ich Tarifschaltung habe
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@nationalparkoetzi
@bolli
Leider kann die neuerliche Antwort noch immer kein Licht ins Dunkel bringen !
Fragen:
1. Haben Sie der Preisstellung Ihres EVU jeweils Jahr für Jahr und bei jeder Rechnung dem Grunde bzw. der Höhe nach widersprochen?
2. Haben Sie die jeweiligen Rechnungen auf die von Ihnen mit entsprechender Begründung akzeptierten Beträge gekürzt?
3. Haben Sie die gekürzten Ansprüche vollständig jeweils per Termin ausgeglichen?
4. Haben Sie die jeweilig von Ihnen auf der Grundlage der gekürzten Beträge die Abschlagszahlungen ermittelt, pünktlich unter Hinweis auf den Verwendungszweck (Abschlag XXXX für Kd. Nr. YYY für Monat ZZZ) überwiesen?
5. Haben Sie von Ihrem EVU Mahnungen erhalten?
6. Hat Ihr EVU die von Ihnen vorgenommenen Abschlagzahlungen jeweils jährlich anerkannt und gebucht (in den Folgerechnungen angegeben)?
7. Haben Sie jährlich Ihren Widerspruch angemeldet ?
8. Welche Begründung enthält die Kündigung?
9. Haben Sie bereits für eine zurückliegende Rechnungsperiode auf die Verjährung hingewiesen?
10. Welcher Anspruch Ihres EVU ist bis dato aufgelaufen pro Jahr und insgesamt?
Wie kann es möglich sein, dass Ihr EVU den von Ihnen beauftragten RA \"abschmettert!?
Was hat Ihr EVU gegenüber dem RA aufgerechnet und mit welcher Begründung?
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Fragen: 1. Haben Sie der Preisstellung Ihres EVU jeweils Jahr für Jahr und bei jeder Rechnung dem Grunde bzw. der Höhe nach widersprochen?
2. Haben Sie die jeweiligen Rechnungen auf die von Ihnen mit entsprechender Begründung akzeptierten Beträge gekürzt?
3. Haben Sie die gekürzten Ansprüche vollständig jeweils per Termin ausgeglichen?
4. Haben Sie die jeweilig von Ihnen auf der Grundlage der gekürzten Beträge die Abschlagszahlungen ermittelt, pünktlich unter Hinweis auf den Verwendungszweck (Abschlag XXXX für Kd. Nr. YYY für Monat ZZZ) überwiesen?
5. Haben Sie von Ihrem EVU Mahnungen erhalten?
6. Hat Ihr EVU die von Ihnen vorgenommenen Abschlagzahlungen jeweils jährlich anerkannt und gebucht (in den Folgerechnungen angegeben)?
7. Haben Sie jährlich Ihren Widerspruch angemeldet ?
8. Welche Begründung enthält die Kündigung?
9. Haben Sie bereits für eine zurückliegende Rechnungsperiode auf die Verjährung hingewiesen?
10. Welcher Anspruch Ihres EVU ist bis dato aufgelaufen pro Jahr und insgesamt? Wie kann es möglich sein, dass Ihr EVU den von Ihnen beauftragten RA \"abschmettert!? Was hat Ihr EVU gegenüber dem RA aufgerechnet und mit welcher Begründung?
zu 1: nein, ich habe nicht jedes Jahr aufs neue Wiedersprochen, sondern nur wenn Änderungen angekündigt (z.B. Preiserh) wurden
zu 2: ja
zu 3: ja
zu 4: ja
zu 5: eine als solche bezeichnete nein, nur immer wieder Hinweise auf die Inzwischen aufgelaufene Diff. zw. akzeptiertem und in Rechnung gestellten Preis mit der Aufforderung diese zu bezahlen.
zu 6:jeweils jährlich anerkannt
das weiss ich nicht
gebucht (in den Folgerechnungen angegeben)?
ja
zu 7: nein
zu 8: e.on hat mir ein neues \"Vertragsmodell\" angeboten (um mich als Protestkunde auszuhebeln) Dies habe ich natürlich nicht angenommen. Darauf hat e.on mir mitgeteilt das mein Vertrag zum 30.11.2009 ausläuft.
\"Deswegen müssen wir hiermit Ihren bestehenden Liefervertrag E.ON Power therm formal zum 30.11.2009 beenden.
zu 9: nein
zu 10: jährlich in versch. Höhe, insgesamt 4.777,64 €
Wenn ich die Frage bez. des Ra beantworten könnte wäre ich froh. Sie berufen sich auf die Urteile des BGH v. 13. Juni 2007 und 14. Juli 2010, aber mir scheint die haben sich die Urteile nicht richtig angeschaut.
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@nationalparkoetzi
@bolli
Leider kann ich der gesamten Vorgehensweise nicht mehr folgen.
Wie haben Sie denn gegen die jeweilige Preisgestaltung Ihres EVU Ihren \"Protest\" angemeldet/angekündigt?
Vermutlich erhielten Sie jährlich Rechnungen Ihres EVU, die ebenso vermutlich nicht Jahr für Jahr die gleichen Energiepreise pro kWh enthielten.
Folgelich wäre es doch notwendig gewesen, Ihrem EVU Ihren Widerspruch gegen die erneute Preisgestaltung anzumelden, den Rechnungsbetrag auf den im Jahr 2005 anerkannten Preis je kWh zu kürzen, auf dessen Basis dann den als berechtigt anerkannten Betrag auszugleichen und ebenso die Abschlagzahlungen für das folgende Lieferjahr zu errechnen und Ihrem EVU mit Ihrem jeweiligen Widerspruch schriftlich darzustellen.
Wenn ich Ihre Erklärungen richtig lese, so haben Sie die EVU-Rechnungen \"einfach so\" gekürzt, für die Kürzung dem EVU keine eindeutige und nachvollziehbare Erklärung geliefert, sondern nur irgendwann zwischendurch bei irgendwelchen Ankündigungen einen Widerspruch gemeldet.
So wie Sie glauben zu Punkt 5, dass Sie keine Mahnung erhalten haben, so können Sie auch glauben, über Wasser gehen zu können.
Eine Zahlungsaufforderung oder eine Aufforderung zum Ausgleich aufgelaufener Ansprüche stellt eine Zahlungserinnerung dar, die nicht unbedingt mit einer Überschrift und dem Wortlaut MAHNUNG versehen sein muss.
Wenn mich ein Lieferant zur Zahlung von aufgelaufenen Rückständen auffordert, so stellt sich dies üblicher Weise aus Mahnung oder Ermahnung dar.
Und 4.777,67 Euro aufgelaufene Kürzungen in dem von Ihnen angegebenen Zeitraum können eigentich nicht aus \"normalen\" Reduzierungen des jeweils mit Widerspruch und Reduzierung jeweiliger Jahresrechnungen entstehen, es sei denn, dass Sie enorme jährliche Energiekosten hatten, die im Durchschnitt zu einer berechtigten Kürzung von fast 1.000,00 Euro pro Jahr Anlass gaben.
Übrigens sollten Sie einmal prüfen, mit welcher Begründung und mit welcher Frist Ihr EVU Ihnen zum 30.11.2009 gekündigt hat.
Auch auf die Frage, wie Ihr Rechtsanwalt seinen Rat zum Forderungsausgleich begründet hat, sind Sie nicht eingegangen!
Dass die EVU insgesamt ständig versucht haben, die Berechtigung ihrer Ansprüche aus aufgelaufenden Forderungen mit BGH-Urteilen zu begründen, bedeutet dies noch lange nicht, dass diese Begründung auch zutreffend war für den üblichen Widerspruchsvorgang.
Ein vom BdE empfohlener RA hätte sicherlich diese Behauptungen/Begründungen des EVU zurückgewiesen, wenn dazu Berechtigung, Grund und Anlass gegeben war.
Hier aber scheint mir der von Ihnen eingeschlagene Weg des Energiepreisprostests missverständlich, wenn nicht gar falsch gewesen zu sein.
Übrigens leuchtet mir Ihre Feststellung \"selbst ein RA des BdE\" nicht als Begründung für die vor die Wand gefahrene Situation ein.
Der RA wird nach meiner Vermutung nur festgestellt haben, dass Ihre Chancen im Streit mit Ihrem EVU nahe NULL tendieren, weil gravierende Fehler in Ihrer Vorgehensweise den Rechtsanspruch des EVU bestätigen.