Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 18. August 2010, 20:23:53
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Nach BGH VIII ZR 246/08 kommt es auch auf die Bezeichnung des Tarifs an.
Ein Vertrag über die Belieferung zu einem Sondertarif könne (bei Bestabrechnung mit automatischer Einordnung durch den Versorger) auch konkludent geschlossen werden. Es handele sich auch dabei um einen Sondervertrag (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27).
Bisher ging die wohl h. M. (einschließlich Black & Co.) davon aus, dass nur Tarifkundenverträge bzw. Grundversorgungsverträge gem. § 2 Abs. 2 AVGasBV/ GasGVV durch Energieentnahme aus dem Netz konkludent geschlossen werden können.
In der Bereitstellung der Energie wird dabei eine Realofferte des Versorgers gesehen, die der Kunde durch erstmalige Entnahme von Energie über einen bisher vertragsfreien Anschluss mit Messeinrichtung annimmt. Dies gilt heute nur noch für die Energieentname durch einen Haushaltskunden aus dem örtlichen Verteilnetz für einen Vertragsabschluss mit dem gem. § 36 Abs. 2 EnWG eindeutig bestimmten Grundversorger. Der konkludente Vertragsabschluss mit einem anderen Lieferanten als den Grundversorger durch Energieentnahme ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ein solcher konkludenter Vertragsabschluss, wenn bereits eine vertragliche Regelung mit dem Kunden oder einem Dritten über die Energielieferungen getroffen worden war (BGH VIII ZR 144/06 Rn. 20, VIII ZR 293/07).
Der konludente Vertragsabschluss durch Annahme der Realofferte des Versorgers funktioniert rechtsdogmatisch sauber indes jedenfalls nur, wenn zuvor lediglich ein einziger Tarif durch öffentliche Bekanntgabe vom Versorger eindeutig bestimmt wurde.
Wurden hingegen vom Versorger mehrere Tarife parallel öffentlich bekannt gegeben, ist der Tarif schon nicht mehr eindeutig bestimmt. In diesem Fall ist ein Vertragsabschluss eigentlich nur denkbar, wenn der Versorger im konkreten Vertragsverhältnis von Anfang an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat, vermöge dessen er den Kunden nach Vertragsabschluss in einen von den parallel nebeneinander bestehenden Tarife einordnen und somit erst den Preis für die Energielieferungen quasi aus seinem bunten Strauß an Angeboten bestimmen darf.
Sonst scheitert der Vertragsabschluss gem. § 154 Abs. 1 BGB an einem Einigungsmangel (BGH KZR 24/04).
Gerade das ist jedoch beim Abschluss von Sonderverträgen gerade nicht der Fall, weil bei Vertragsabschluss eines Sondervertrages regelmäßig ein feststehender Preis vereinbart wird, jedoch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46).
In diesem Fall des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Versorgers, vermöge dessen dieser die Tarifeinordnung für den Kunden vornimmt, wäre allerdings wohl auch schon der Anfangspreis als vom Versorger einseitig bestimmt anzusehen und unterläge der Gesamtpreis von Anfang an der Billigkeitskontrolle (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).
Der Senat betont nunmehr in mehreren Entscheidungen (VIII ZR 246/08, VIII ZR 6/08, VIII ZR 327/07), dass auch mit Sondervertragskunden konkludente Vereinbarungen (gar konkludente Preisneuvereinbarungen im laufenden Vertragsverhältnis!) möglich seien.
Eine überzeugende Begründung dafür, wie entgegen der Rechtsdogmatik zum Vertragsabschluss über den Austausch von Willenserklärungen entsprechend der gesetzlichen Regelungen der §§ 145 ff. BGB eine Preisneuvereinbarung möglich sei, liefert er indes nicht.
Schweigen des Verbrauchers kommt grundsätzlich kein Erklärungsgehalt zu. Wer schweigt erklärt nichts.
Insbsondere dem schweigenden Weiterbezug von Energie kommt dann kein Erklärungsgehalt zu, wenn bereits eine vertragliche Abrede über den Energiebezug besteht (BGH VIII ZR 144/06 Rn. 20).
Zutreffend führt der Senat ferner aus:
BGH VIII ZR 246/08 Rn. 57
Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NZM 2008, 81, Tz. 19). Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen (Senatsurteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, WM 2009, 911, Tz. 12 m.w.N.).
Das ist indes nicht nur bei nicht wirksam einbezogenen oder unwirksamen Preisänderungsklauseln der Fall, sondern gilt generell im Rechtsverkehr, somit eigentlich auch bei Tarifkunden.
Rechtsdogmatisch unterscheidet man nach dem geltenden Abstraktionsprinzip zwischen Grundgeschäft und Erfüllungsgeschäft bzw. Erfüllungshandlung. Wird mehr zur Abrechnung gestellt als vertraglich geschuldet, erhöht sich die vertragliche Schuld dadurch nicht. Wird bei der Erfüllungshandlung mehr geleistet als vertraglich geschuldet, besteht grundsätzlich ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch, § 812 BGB.
Wie der Senat, zu der Auffassung gelangt, bei Einbeziehung der AVBGasV als AGB sei dies anders, ist nicht nachvollziehbar.
Die unwiderrufliche Willenserklärung, mit welcher ein einseitiges Leistungsbesimmungsrecht gem. § 315 Abs. 2 BGB ausgeübt werden soll, ist jedenfalls kein auf Anahme durch den Kunden gerichtetes Angebot im Sinne von § 145 BGB.
Ohne Zugang einer Angebotserklärung kann eine solche aber noch nicht einmal konludent angnommen werden (§ 151 BGB). Für eine Einigung fehlt es dabei regelmäßig schon an der Angebotserklärung. Dazu bekennt sich auch der Senat (BGH VIII ZR 199/04).
Da eine rechte Begründung für das Abweichen von der Rechtsgeschäftslehre, dem Abstraktionsprinzip und den gesetzlichen Regelungen der §§ 145 ff. BGB nicht greifbar ist, soll wohl eine Worthülse aus der Phrasendreschmaschine weiterhelfen.
BGH VIII ZR 246/08 Rn. 66
In dogmatischer Hinsicht besteht insoweit kein entscheidungserheblicher Unterschied zwischen Sonderkundenverträgen einerseits und Tarifkundenverträgen oder Grundversorgungsverträgen andererseits, denn auch bei Sonderkundenverträgen sind konkludente vertragliche Vereinbarungen möglich. Der Senat hält es daher auch bei Sonderkundenverträgen für interessengerecht, nach Übersendung einer auf der Grundlage einer einseitigen Preiserhöhung vorgenommenen Jahresabrechnung durch das Versorgungsunternehmen und anschließender Fortsetzung des Gasbezugs durch den Kunden ohne Beanstandung der Preiserhöhung gemäß § 315 BGB in angemessener Zeit den zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltenden, zuvor einseitig erhöhten Preis nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit zu überprüfen (vgl. dazu oben unter B II 1).
Der Senat täuscht wohl gerade damit über die dogmatische Fehlleistung hinweg, dass er eine vertragliche Einigung annimmt, wo es schon an einer annahmefähigen Angebotserklärung fehlt (BGH VIII ZR 199/04).
Eine weitere dogmatische Fehlleistung kann darin gesehen werden, dass die lediglich fingierte, dogmatisch nicht begründbare Preisneuvereinbarung die Billigkeitskontrolle ausschließen soll. Dann stünde diese Preisneuvereinbarung aber auch einer Verpflichtung des Versorgers zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten entgegen, wie sie jedem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gerade innewohnt (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
In der Rechtsgeschäftslehre stehen Leistungsvereinbarung gem. §§ 145 f. BGB und einseitiges Leistungsbestimmungsecht gem. § 315 BGB (auch in Bezug auf den Preis) als gleichwertige Alternativen für den Vertragsabschluss nebeneinander. Im Kaufvertragsrecht, dem auch Energielieferungverträge unterfallen, schließen sich eine vertragliche Preisvereinbarung und ein eineitiges Leistungsbestimmungsrecht regelmäßig schon denknotwendig aus (BGH KZR 24/04).
Auch wenn Auftragsformulare für die Herstellung neuer Gasanschlüsse verwendet wurden, in denen es auszugsweise heißt:
\"Es wird die Versorgung mit Erdgas zum Sondertarif beantragt.... Der Auftrag erfolgt aufgrund der \"Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung von Tarifkunden (AVBEltV/ AVBGasV) vom 21.Juli 1979 einschließlich der \"Ergänzenden Bestimmungen der EWE AG\" in jeweils geltender Fassung\"
oder der Gasversorger Vertragsbestätigungen verwendet, in denen die AVBGasV als Grundlage des Vertragsverhältnisses bezeichnet wird, kann eine Einbeziehung der Bestimmungen der AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Vertragsverhältnisse gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB ohne weiteres nicht festgestellte werden (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 1, 64).
Für die wirksame Einbeziehung der Bestimmungen der AVBGasV bedurfte es der Kenntnisnahmemöglichkeit des Kunden vor Vertragsabschluss und des Einverständnisses des Kunden mit der Einbeziehung bei Vertragsabschluss.
Aus § 2 Abs. 3 AVBGasV (http://www.buzer.de/gesetz/1191/a17081.htm) ergab sich, dass Neukunden - also allen Tarifkunden mit Vertrasabschluss nach Inrafttreten der AVBGasV vom 21.06.79 - unaufgefordert ein Exemplar der Bedingungen der AVBGasV bei Vetragsabschluss auszuhändigen war, so wie den übrigen Kunden auf Verlangen. Hierzu bestand eine gesetzliche Verpflichtung des Gasversorgers.
\"Übrige Kunden\" im Sinne von § 2 Abs. 3 AVBGasV waren diejenigen Taifkunden (§ 1 AVBGasV), deren Verträge bereits bei Inkrafttreten der AVBGasV bestanden (sog. Bestandskunden).
Um so mehr müssen diese Bedingungen Sondervertragskunden im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss unaufgefordert ausgehändigt worden sein, wenn sie denn als AGB in die Verträge einbezogen werden sollten.
Ein bloßer Hinweis auf die Geltung der AVBGasV in einer Vertragsbestätigung kann m. E. demnach nicht genügen.
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Ich finde die aktuelle Dogmatik des BGH sehr bedenklich.
Zu Recht weisen Sie auf das Problem des Einigungsmangels bei konkludentem Vertragsschluss und mehreren Tarifen hin. Die Lösung des BGH ist dort schuldrechtlich unsauber. Faktisch wird dort allein dem Versorger zugestanden anhand der späteren Abrechnung einseitig zu bestimmen, ob ein Kunde, der ohne weitere Erklärung Strom/Gas abgenommen hat nun Tarif oder Sonderkunde sein soll.
Woher dieses einseitige Bestimmungsrecht des Versorgers nun kommen soll bleibt völlig offen. Es wäre ja nicht nur ein Preisbestimmungsrecht innerhalb eines Tarifes, sondern ein Tarifbestimmungsrecht hinsichtlich der weiteren Rechtsfolgen des Vertrages.
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@Black
Was würden Sie daraus folgern wollen?
Man könnte annehmen, dass immer dann, wenn mehrere Tarife parallel nebeneinander öffentlich bekannt gemacht wurden, ein konkludenter Vertragsabschluss wegen eines Einigungsmangels deshalb scheitern muss, weil für eine annahmefähige Realofferte der Preis nicht hinreichend eindeutig bestimmt war.
Das Ergebnis wäre, dass in einem solchen Fall der Veröffentlichung mehrerer paralleler Tarife (ausnahmslos!) nur Verträge wirksam wären, die ausdrücklich über Zugang einer Angebots- und Annahmeerklärung (im Idealfall mit Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, in welcher der Preis genannt wird) zustande kamen.
Wenn man nunmehr nach vielleicht 10 Jahren feststellte, dass ein Vertragsabschluss unter genannten Umständen am Einigungsmangel scheiterte, so soll nach der Rechtsprechung das Ergebnis nicht interessengerecht sein, dass der langjährig erfolgte Leistungsaustausch allein nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabgewickelt wird, was eigentlich die Konsequenz wäre.
Deshalb schließt die Rechtsprechung in solchen Fällen die Vertragslücke durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers gem. §§ 316, 315 BGB. Dabei hat der Energieversorger von Anfang an den Preis unter Beachtung des Ziels einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zu bestimmen. Der Gesamtpreis wird dabei von Anfang an darauf kontrolliert, ob er unter Beachtung von § 1 EnWG der Billigkeit entspricht (BGH VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183 ff., VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).
Das betrifft jedoch allein den Vertragsabschluss.
Für weitere konkludenete Preisneuvereinbarungen im laufenden Vertragsverhältnis ist [erst recht] gar kein Raum und jedenfalls fehlt es an einem annahmefähigen Angebot, wenn der Versorger in Ausübung eines (ggf. nur vermeintlichen) einseitigen Leistungsbestimmungsrecht nach Vertragsabschluss den Preis einseitig neu festsetzt (BGH VIII ZR 199/04).
P.S.
Es ist die Praxis einiger Stromversorger zu beobachten, die - wohl unter Fortführung früherer Tarife nach Bedarfsarten - unterschiedliche Allgemeine Strompreise der Grundversorgung parallel veröffentlichen, nämlich für Haushalte einerseits und Gewerbe bzw. Allgemeinbedarf andererseits.
Das betrifft zum Beispiel E.ON Thüringen (http://www.eon-thueringerenergie.com/_Material/PDF/preisBlaetter2009/eon_vm18_allg_preise_strom.pdf) und Stadtwerke, die ihre Strompreise mit E.ON Thüringen absprechen.
Tatsächlich gibt es für die Grundversorgung jedoch nur den einheitlichen Begriff des Haushaltskunden, der in § 3 Nr. 22 EnWG legaldefiniert ist.
Auch dort stellt sich (für die Grundversorgung) die Frage nach einem Einigungsmangel wegen der Veröffentlichung paralleler Tarife.
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Nach § 3 Abs. 1 BTOGas - (v. 10.02.1959, BGBl. I, S. 46) konnte der Abnehmer unter mehreren veröffentlichten Tarifen einen wählen und war gem. § 3 Abs. 2 BTOGas für die Dauer eines Jahres an diese Wahl gebunden.
Übte der Abnehmer sein Wahlrecht nicht aus, so konnte der Versorger ihn unter Nachfristsetzung gem. § 3 Abs. 3 BTOGas in einen Tarif einordnen.
Nur insoweit hatte der Gasversorger seinerzeit ein Tarifbestimmungsrecht.
Spätestens mit Wegfall der BTOGas begannen Gasversorger, die Kunden eigenmächtig in veröffentlichte Tarife einzuordnen.
§ 2 Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt) sah vor:
§ 2 Wahltarife
(1) Zusätzlich zum Pflichttarif dürfen Wahltarife angeboten werden, wenn sie den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 entsprechen. Sie sind öffentlich bekanntzumachen.
(2) Hat der Kunde einen Wahltarif gewählt, so ist er für die Dauer eines Abrechnungsjahres daran gebunden. Haben sich die für die Tarifwahl maßgebenden Verhältnisse des Kunden innerhalb des Abrechnungsjahres nachhaltig geändert, ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Verlangen des Kunden verpflichtet, spätestens mit Wirkung vom 30. Tage nach Eingang der Mitteilung der Änderung den beantragten Tarif zugrunde zu legen. Die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684) über die Beendigung der Versorgung bleiben unberührt.
Die Stromentnahme führte also zum konkludenten Vertragsabschluss zu einem Pflichttarif gem. § 3 BTOElt und zwar zu demjenigen Pflichttarif, welcher der Bedarfsart entsprach.
Einen Wahltarif musste der Kunde hingegen wählen.
Nun gibt es keine Bedarfsarten mehr, sondern nur noch den in der Grundversorgung einzig zu deckenden Bedarf der Haushaltskunden.
Einige Versorger berufen sich für die einseitige Tarifbestimmung auf eine von ihnen praktizierte sog. Bestabrechnung.
Eine sog. Bestabrechnung war weder nach BTOGas noch nach BTOElt noch in der AVBGasV oder der AVBEltV vorgesehen.
Auch der GasGVV und der StromGVV sind sie fremd.
Dabei konnte es sich also wohl nur um Sonderverträge handeln (BGH VIII ZR 225/07 Rn. 15, VIII ZR 246/08 Rn. 27).
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@RR-E-ft
Deshalb schließt die Rechtsprechung in solchen Fällen die Vertragslücke durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers gem. §§ 316, 315 BGB. Dabei hat der Energieversorger von Anfang an den Preis unter Beachtung des Ziels einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zu bestimmen. Der Gesamtpreis wird dabei von Anfang an darauf kontrolliert, ob er unter Berachtung von § 1 EnWG der Billigkeit entspricht (BGH VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183 ff., VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).
Zwischenfrage:
Wer will schon freiwillig seinem Vertragspartner ein einseitiges Gestaltungsrecht \"nach billigem Ermessen\" einräumen, also mit einem Spielraum versehen, der vom Gegner nicht überschaut werden kann ?
Wenn ein solcher Wille beim Vertragsschluß nicht ermittelt werden kann, dann dürfte kein Weg zu den Bestimmungen gem. §§ 316, 315 BGB gegeben sein.
§ 316 BGB ist dann nicht anwendbar, wenn die Parteien die Festlegung der Höhe der Gegenleistung nach ortsüblichen Kirterien oder nach Taxen, etc. bzw. nach objektiven Kriterien abwickeln müssen.
Soll ein angemessener Preis gefunden werden, dann könnte man dazu kommen, ob der Gesamtpreis von Anfang an unter Berachtung von § 1 EnWG der Billigkeit entspricht (aber, sind das dann evtl. die objektiven Kriterien ?)
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@tangocharly
Diesen Einwurf kann ich nicht nachvollziehen.
Wenn eine Einigung über einen vertragswesentlichen Punkt wie den Preis (aus oben genannten Gründen) nicht festgestellt werden kann, wäre ein Vertrag wegen des Einigungsmangels gem. § 154 I BGB nicht wirksam zustande gekommen. Die Rückabwicklung eines bereits in Gang gesetzten Leistungsaustauschs allein nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen wäre dann aber nicht interessengerecht und deshalb bedient sich die Rechtsprechung des Notnagels einer ergänzenden Vertragsauslegung und schließt insbesondere bei Energielieferverhältnissen die Vertragslücke (zutreffend) regelmäßig über eine Anwendung der §§ 316, 315 BGB.
Dies führt auch zu interessengerechten Lösungen, für den Kunden schon deshalb, weil er sich gegenüber der Preisforderung auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen kann.
BGH VIII ZR 240/90 unter III 2 a) (http://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1132088878.pdf)
BGH KZR 8/05 Rn. 12 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&Seite=1&nr=36044&pos=33&anz=69)
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BGH, 04.04.2006, X ZR 122/05 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=36594&pos=18&anz=21&Blank=1.pdf)
Tz 10
Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu BGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung dieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der Parteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende Vertragslücke ist in diesem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrichtung nicht entsprechenden - Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen. Angesichts der aus § 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien anknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen (vgl. Münch.Komm./Busche, aaO, § 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag dann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 316, 315 BGB denkbar erscheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der interessengerechten Vergütung.
Es fehlt eine hinreichende Begründung dafür, warum dies im Bereich der Energiewirtschaft anders sein soll, denn die \"das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände\" finden ihre Grundlage in §§ 1 u. 2 EnWG (was ja auch in BGH VIII ZR 240/90, Ziff. III.2.a., mit den etwas anders formulierten \"das gesamte Recht der Energiewirtschaft beherrschenden Grundsätzen\" expliziert ist).
M.E. muß erst auf die Regeln gem. §§ 1 u. 2 EnWG eingegangen werden und erst dann, wenn hiernach immer noch ein Spielraum verbleibt, kommt § 315 BGB im Nachgang zum Zuge. Dies kann auch KZR 8/05 entnommen werden, wenn dort davon die Rede ist, dass \"[...] das Günstigkeitsprinzip den Maßstab der Billigkeit konkretisiert [...]\". Davon liest man in den Entscheidungen des VIII.Senats überhaupt nichts (abgesehen von VIII ZR 138/07, Tz. 43). Nur weil dieser Maßstab (der Preisgünstigkeit) ausgeblendet wird, kann es zu einer Verkürzung der Billigkeitsprüfung auf die Kostenorientierung kommen, in der das Vorlieferantenverhältnis keine Rolle spielen soll und in der die im Vorlieferantenverhältnis erzielten ungünstigen (besser überzogenen) Gewinne ebenso keine Rolle spielen sollen.
Und warum dieses Phänomen auch noch auf den Bereich der Sondervertragskunden übertragen werden können soll (wo eine Preisvereinbarung fehlt), ist erst recht nicht einzusehen.
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@tangocharly
Ich kann den Einwurf immer noch nicht nachvollziehen.
Die Entscheidung X ZR 122/05 betrifft einen Werkvertrag. Im Werkvertragsrecht gilt § 632 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632.html).
Wir reden hier aber über Energielieferungsverträge.
Diese unterfallen nach h. M. den Regeln des Kaufrechts. Im Kaufrecht besteht eine § 632 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung nicht. § 632 Abs. 2 BGB kann auch nicht analog herangezogen werden.
Die Entscheidungen BGH KZR 8/05 und BGH VIII ZR 240/90 zeigen hinreichend deutlich auf, wie zu verfahren ist, wenn sich die Parteien bei einem Vertrag über Energielieferungen nicht auf einen Preis geeinigt hatten, gleichwohl den gegenseitigen Leistungsaustausch bereits in Gang gesetzt hatten. Dann soll der Vertrag gleichwohl nicht wegen eines Einigungsmangels gem. § 154 BGB unwirksam sein, weil die Rückabawicklung des bereits in Gang gesetzten Leistungsaustauschs allein nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu interessengerechten Lösungen führt. Die Vertragslücke soll deshalb im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden durch ein Leistungsbestimmungsrecht des Energieversorgers gem. §§ 316, 315 BGB. Der Energieversorger soll bei seiner Leistungsbestimmung auch § 1 EnWG zu berücksichtigen haben (BGH VIII ZR 240/90 unter III 2 b).
In der Entscheidung VIII ZR 240/90 wird zugleich herausgestellt, warum diese gefundene Lösung den Interessen beider Vertragsteile am besten gerechten wird.
BGH KZR 8/05 Rn. 12, 14 bestätigt diese Lösung als diejenige, die den beiderseitigen Interessen am besten gerecht wird.
Bei dieser Sachlage ist die Lücke, die der Vertrag hinsichtlich der Regelung des Netznutzungsentgelts aufweist, durch die Anwendung des § 315 BGB zu schließen. Ein Preisbestimmungsrecht der Beklagten nach dieser Vorschrift entspricht dem beiderseitigen Parteiinteresse und mutmaßlichen Willen und kann daher als das hierzu am besten geeignete gesetzliche Regelungsmodell zur Ausfüllung der Lücke dienen, die der Vertrag hinsichtlich der Regelung des Netznutzungsentgelts aufweist (vgl. BGHZ 41, 271, 276 - Werkmilchabzug; BGH, Urt. v. 19.1.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777).
Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Entgeltbestimmung der Beklagten in diesem Sinne billigem Ermessen entspricht, da sie nach § 315 Abs. 3 BGB nur dann für die Klägerin verbindlich ist
Bei Werkverträgen kann das Problem einer Vertragsunwirksamkeit wegen Einigungsmangels gem. § 154 Abs. 1 BGB von vornherein schon deshalb nicht auftreten, weil es eine spezielle Regelung in § 632 BGB gibt.
Sie sagen es ja selbst:
Original von tangocharly
§ 316 BGB ist dann nicht anwendbar, wenn die Parteien die Festlegung der Höhe der Gegenleistung nach ortsüblichen Kirterien oder nach Taxen, etc. bzw. nach objektiven Kriterien abwickeln müssen.
Original von tangocharly
BGH, 04.04.2006, X ZR 122/05 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=36594&pos=18&anz=21&Blank=1.pdf)
Tz 10
Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu BGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung dieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der Parteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende Vertragslücke ist in diesem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrichtung nicht entsprechenden - Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen. Angesichts der aus § 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien anknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen (vgl. Münch.Komm./Busche, aaO, § 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag dann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 316, 315 BGB denkbar erscheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der interessengerechten Vergütung.
Ggf. auf die Terasse oder in den Garten setzen, Kaffee und Sonne genießen und in aller Ruhe unter Lektüre der Entscheidung VIII ZR 240/90 nochmals durchdenken. ;)
Siehe auch OLG Stuttgart, Urt. v. 05.05.10 Az. 3 U 79/09 (juris, OLG Report Süd 24/2010 Anm. 9)zur Lückenschließung bei einem Kaufvertrag über die Traubenernte gem. §§ 316, 315 BGB.
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Am 18.8.2010 19:23 Uhr (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=73833#post73833) äußert sich RR-E-ft zu dem Urteil VIII ZR 246/08 wie folgt:
Der Senat betont nunmehr in mehreren Entscheidungen (VIII ZR 246/08, VIII ZR 6/08, VIII ZR 327/07), dass auch mit Sondervertragskunden konkludente Vereinbarungen (gar konkludente Preisneuvereinbarungen im laufenden Vertragsverhältnis!) möglich seien. Eine überzeugende Begründung dafür, wie entgegen der Rechtsdogmatik zum Vertragsabschluss über den Austausch von Willenserklärungen entsprechend der gesetzlichen Regelungen der §§ 145 ff. BGB eine Preisneuvereinbarung möglich sei, liefert er indes nicht.
Ist ein Urteil ohne überzeugende Begründung vom Volk noch anzuerkennen, oder kann sich eine im Rechtsstreit betroffene Partei gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung wenden? In wie weit sind untere Instanzen durch unzureichend begründete BGH-Urteile gebunden? Wie passt das zur Praxis der oft überlasteten Amts- und Landgerichte, die Positionen des BGH kritiklos zu übernehmen?
Wird bei der Erfüllungshandlung mehr geleistet als vertraglich geschuldet, besteht grundsätzlich ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch, § 812 BGB. Wie der Senat, zu der Auffassung gelangt, bei Einbeziehung der AVBGasV als AGB sei dies anders, ist nicht nachvolziehbar.
Ein Urteil, dass selbst gestandene Juristen und Experten auf dem Sektor der Energiepreisrechts wie RR-E-ft, Black und tangocharly die Einbeziehung der AVBGas nicht nachvollziehen können, wie kann das ein einfacher Bürger und Laie tun? Wird eine falsche Rechtsanwendung richtig und quasi zu einem unüberwindlichen Lehrsatz mit Gesetzescharakter, weil ihn der VIII. Zivilsenat des höchsten Zivilgericht formuliert hat?
Ohne Zugang einer Angebotserklärung kann eine solche aber noch nicht einmal konludent angnommen werden (§ 151 BGB). Für eine Einigung fehlt es dabei regelmäßig schon an der Angebotserklärung. Dazu bekennt sich auch der Senat (BGH VIII ZR 199/04).
Mit welcher Berechtigung lassen sich Urteile des VIII. Zivilsenats unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Katharina Deppert heute noch verwenden, wenn sie von einer aktuelleren, sogenannten \"ständigen\" oder \"gefestigten\" Rechtsprechung unter Vorsitz von Richter Wolfgang Ball längst überholt wurde? Hat das Urteil VIII ZR 199/04 vom 20.7.2005 vor dem Hintergrund heute überhaupt noch eine Relevanz?
Da eine rechte Begründung für das Abweichen von der Rechtsgeschäftslehre, dem Abstraktionsprinzip und den gesetzlichen Regelungen der §§ 145 ff. BGB nicht greifbar ist, soll wohl eine Worthülse aus der Phrasendreschmaschine weiterhelfen.
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Der Senat täuscht wohl gerade damit über die dogmatische Fehlleistung hinweg, dass er eine vertragliche Einigung annimmt, wo es schon an einer annahmefähigen Angebotserklärung fehlt (BGH VIII ZR 199/04).
Ist diese Aussage nicht bereits mehr als eine Kritik, wenn dem VIII. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Ball \"Phrasendrescherei\" und gar \"Täuschung\" vorgeworfen wird? Muss ich mich als Verbraucher und dem Urteil Unterworfener dadurch betrogen fühlen, wenn diese Rechtslehre zu meinem Nachteil angewendet wird? Kann eine solche \"Urteilsbegründung\" am höchsten deutschen Zivilgericht nur reiner Zufall sein, oder ist nicht doch mindestens bedingter Vorsatz zu bejahen?
Eine weitere dogmatische Fehlleistung kann darin gesehen werden, dass die lediglich fingierte, dogmatisch nicht begründbare Preisneuvereinbarung die Billigkeitskontrolle ausschließen soll.
Ist der Begriff \"dogmatische Fehlleistung\" oder \"bedenkliche aktuelle Dogmatik des BGH\" (Black) eine andere Umschreibung für Willkür?
Im Urteil VIII ZR 246/08 vom 14.7.2010 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=52957&pos=0&anz=1) findet sich als 1. Leitsatz:
\"Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bzw. für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711).\"
Handelt es sich dabei nicht um ein \"obiter dictum\", das für die Entscheidung selbst völlig irrelevant ist? Erinnert das gesamte Vorgehen nicht auffällig an das Strompreis-Urteil VIII ZR 144/06 vom 28.3.2007, wo mit einem \"obiter dictum\" die Grundlage für die Preissockel-Theorie (http://www.cleanstate.de/Preissockel_Energiepreise.html) geschaffen wurde? Ist es nicht eine bereits bekannte Strategie des BGH-Senates unter Wolfgang Ball, damit die nächste Begünstigung der Energieversorger vorzubereiten? Steckt hinter den geschickt eingeflochtenen \"obiter dicta\" nicht ein wohl durchdachter Plan, die Rechte der Energieverbraucher nun auch bei Sonderverträgen entgegen Recht und Gesetz drastisch einzuschränken?
Wann überschreitet der VIII. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Wolfgang Ball mit seinen Urteilen die strafrechtliche Grenze der Rechtsbeugung? Wann gelangen die Energiewirtschafts-Juristen zu der Erkenntnis, dass dem BGH-Richter Wolfgang Ball mit logischen, gesetzlichen oder anerkannten rechtlichen Argumentationen nicht mehr beizukommen ist? Wer will die katastrophale sogenannte \"Rechtsprechung\" des BGH mit welchen Instrumenten kontrollieren? Warum setzen nicht auch Sie die juristischen Mittel (http://www.cleanstate.de/Cleanstate_Ueberblick_zu_Kontrolle_der_Energiepreisrechtsprechung.html) ein, die unser angeblicher Rechtsstaat für solche Fälle vorsieht?
Wer Probleme hat mit dem Begriff \"Rechtsbeugung\" im Sinne von § 339 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/339.html), dem empfehle ich die Lektüre der beiden folgenden Artikel des Frankfurter Strafrechtsprofessors Walter Kargl:
- Gesetzesrecht oder Richterrecht? – eine Existenzfrage für den Tatbestand der Rechtsbeugung
Seite 849 – 874 in Festschrift für Winfried Hassemer, Müller-Verlag, Heidelberg 2010, 1335 Seiten, herausgegeben von Ulfrid Neumann und Felix Herzog, ISBN 978-3811477278
- Die Rechtsbeugung (§ 339 StGB) – ein Exempel des Abbaus strafrechtlicher Gesetzlichkeit
Seite 39 – 60 in „Das Dilemma des rechtsstaatlichen Strafrechts: Symposium für Bernhard Haffke zum 65. Geburtstag, 28./29. März 2009, Universität Passau“, Bwv - Berliner Wissenschafts-Verlag, 2009, 198 Seiten, herausgegeben von Werner Beulke, Klaus Lüderssen, Andreas Popp und Petra Wittig ISBN 978-3830517191
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Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Original von Lothar Gutsche
Ist ein Urteil ohne überzeugende Begründung vom Volk noch anzuerkennen, oder kann sich eine im Rechtsstreit betroffene Partei gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung wenden?
Es ist nicht immer erforderlich, ein Urteil, das die eigenen Vorstellungen nicht zu erfüllen vermag \"anzuerkennen\".
Original von Lothar GutscheEin Urteil, dass selbst gestandene Juristen und Experten auf dem Sektor der Energiepreisrechts wie RR-E-ft, Black und tangocharly die Einbeziehung der AVBGas nicht nachvollziehen können, wie kann das ein einfacher Bürger und Laie tun?
Manche Dinge, so auch Urteilsbegründungen, sind nicht immer auf den ersten Blick für den Laien verständlich. Auch Juristen können anderer Auffassung sein. Zwischen Nachvollziehbarkeit und Abwegigkeit befinden sich manchmal Welten. Der Jurist weiß das.
Original von Lothar GutscheIst der Begriff \"dogmatische Fehlleistung\" oder \"bedenkliche aktuelle Dogmatik des BGH\" (Black) eine andere Umschreibung für Willkür?
Warum gleich von Schimpf und Schande sprechen? Niemand, der ernst genommen werden will, beschuldigt den VIII. Senat der Willkür.
Original von Lothar GutscheWann überschreitet der VIII. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Wolfgang Ball mit seinen Urteilen die strafrechtliche Grenze der Rechtsbeugung?
Wer Probleme hat mit dem Begriff \"Rechtsbeugung\" im Sinne von § 339 StGB... (http://dejure.org/gesetze/StGB/339.html)
Jetzt kommt wieder diese Leier.....
Welches Recht soll denn \"gebeugt\" worden sein? Oder war es vielmehr die Rechtsmeinung des persönlich Betroffenen, die sich subjektiv gebeugt sieht??
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@Lothar Gutsche
Die Rechtsprechung des Senats überzeugt mich in mehreren Punkten dogmatisch nicht.
Auch Büdenbender hat in seinem Aufsatz \"Die Bedeutung der Preismissbrauchskontrolle nach § 315 BGB in der Energiewirtschaft\", NJW 2007, 2945 ff. bereits aufgezeigt, dass die Preisneuvereinbaruungsfiktion dogmatisch zweifelhaft ist, weil die Willenserklärung, mit welcher ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt wird, kein auf Annahme gerichtetes Angebot ist und nicht in ein solches umgedeutet werden kann. Im Ergebnis hat Büdenbender gleichwohl dieser Rechtsprechung zugestimmt.
Der Senat hat bisher nicht erklärt, wie die Preisneuvereinbarung durch Angebot und Annahme gem. § 145 ff. BGB im Einzelnen zustande kommen soll. Er hat bisher insbesondere nicht gesagt, worin dabei eine Angebotserklärung und worin eine Annahmeerklärung gesehen werden soll. Dieser bedarf es aber für eine vertragliche Einigung. Insoweit wohnt der Rechtsprechung bisher wohl ein Mysterium inne.
Zudem meine ich, dass sich die Frage, ob der Allgemeine Tarif der Billigkeit entspricht oder nicht, nur tarifgruppenbezogen für alle betroffenen Kunden gleichermaßen beurteilen lassen muss, unahängig davon, wann der einzelne Kunde seinen Vertrag absgeschlossen hat und ob er dem Tarif widersprochen oder Zahlungen unter Vorbehalt geleistet hat. Dies schließe ich aus der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife an de Maßstab der Billigkeit. Schließlich besteht ja auch eine Verpflichtung zur Absenkug des Tarifs bei rückläufigen Kosten. Der betreffende Tarif kann nur gegenüber allen beroffenen Kunden gleichzeitig und im gleichen Umfang erhöht werden, wie er auch gegenüber allen betroffenen Kunden gleichzeitig und im selben Umfang nach selben Maßstäben abgesenkt werden muss (VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Für die Beurteilung der Frage, ob der Tarif gegenüber allen betroffenen Kunden wegen des gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts zugleich und im gleichen Umfang erhöht werden darf bzw. abgesenkt werden muss, kann und darf der Versorger gar nicht darauf abstellen, wann der Vertrag mit dem einzelnen Kunden geschlossen wurde und ob der einzelne beroffene Kunde Rechnungen bisher ohne Widerspruch und vorbehaltlos geleistet hatte.
Dann kann und darf ein Gericht, welches diese Ausübung dieses gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts durch den Versorger auf seine Billigkeit hin kontrollieren soll, aber auch nicht darauf abstellen. Alles andere führt wohl zwangsläufig zu willkürlichen Ergebnissen der Billigkeitskontrolle in diesem Bereich. In der Entscheidng VIII ZR 36/06 sagt der Senat schließlich selbst, dass der Beurteilungsmaßstab kein individueller sein kann bzw. soll.
Stellt man bei der Billigkeitskontrolle darauf ab, ob der Kunde individuell widersprsochen oder Zahlungen nur unter Vorbalt geleistet hatte, ist der Maßstab freilich doch ein individueller, obschon es auf einen solchen doch gar nicht ankommen können soll.
Insoweit überzeugt m. E. die Rechtsprechung im Bereich der Tarifkunden schon nicht.
Noch weniger dogmatisch zu überzeugen vermag es mich, diese Rechtsprechung auf Sondervertragskunden zu übertragen, erst recht nicht mit der gegebenen Begründung. \"Dogmatisch....\".
Hat man es bei der Rechtsprechung zu Tarifkunden bereits mit einem gewissen Mysterium zu tun, so muss dieses Mysterium bei der Übertragung auf Sondervertragskunden wohl noch größer sein. Dass man Mysterien zu einem Dogma erhebt oder diese gar Teil eines Dogmas sind, kennt man bisher wohl nur aus den Religionswissenschaften, deren Betrachtungsgegenstand Glaubenssätze sind. Bisher war man wohl der Meinung, dass die Rechtswissenschaft jedenfalls in unseren Breiten an der Aufklärung teilgenommen hat. Deshalb sollte man die Rechtsprechung m. E. nicht nur glauben können, sondern im Einzelnen anhand der Gesetzeslage verstehen und nachvollziehen können.
Mich überzeugt auch die gegebene Begründung dafür nicht, dass bstimmte Kauseln in den AGB eines Sondervertrages mit § 307 BGB vereinbar wären, da bereits § 310 Abs. 2 BGB eine Ausnahme in Bezug auf § 307 BGB gar nicht zulässt, aber auch, weil viele Klauseln weder tatbestandlich noch rechtsfolgenseitig eine Regelung zur Äbänderung eines bei Vertragsabschluss fest vereinbarten Sonderpreises (BGH VIII ZR320/07 Rn. 46) treffen.
Diese Kritik ist auch nach wie vor zulässig.
Und selbstversändlich steht es unabhängigen Richtern in den Instanzen frei, den nach ihrer Überzeugung besseren Argumenten zu folgen.
Richter, die auf der Karriereleiter zügig und schnell weiterkommen wollen, sind erfahrungsgemäß geneigt, der Rechtsprechung des BGH unkritisch zu folgen. Das ist wie überall im Leben.
Willkür kann man deshalb aber niemanden vorwerfen. Der Willkürvorwurf greift auch dann nicht, wenn die Rechtsprechung des Senats in sich in mehreren Punkten widersprüchlich erscheint.
Schließlich ist zu sehen, dass weite Teile der Instanzrechtsprechung die Rechtsprechung des Senats für überzeugend halten und ihr folgen, der Senat sich hierdurch in der Richtigkeit seiner bisherigen Rechtsprechung bestärkt sehen kann.
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Na, hier scheint mir aber, dass sich die Katze in den berühmten eigenen Schwanz beisst, wenn dem so sein sollte:
Original von RR-E-ft
Schließlich ist zu sehen, dass weite Teile der Instanzrechtsprechung die Rechtsprechung des Senats für überzeugend halten und ihr folgen, der Senat sich hierdurch in der Richtigkeit seiner bisherigen Rechtsprechung bestärkt sehen kann.
weil
Original von RR-E-ft
Und selbstversändlich steht es unabhängigen Richtern in den Instanzen frei, den nach ihrer Überzeugung den besseren Argumenten zu folgen.
Richter, die auf der Karriereleiter zügig und schnell weiterkommen wollen, sind erfahrungsgemäß geneigt, der Rechtsprechung des BGH unkritisch zu folgen. Das ist wie überall im Leben.
Da sind doch alle (Richter) zufrieden. Der VIII. Senat (insbesondere Herr Ball) fühlt sich bestätigt und die instanzlichen Richter haben eine höchsterrichterliche Entscheidung, auf die sie ihre Rechtssprechung (angeblich) stützen können und kommen trotzdem weiter. Nur die Verbraucher bleiben auf der Strecke. X(
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@ uwes
Original von uwes
Jetzt kommt wieder diese Leier.....
Welches Recht soll denn \"gebeugt\" worden sein? Oder war es vielmehr die Rechtsmeinung des persönlich Betroffenen, die sich subjektiv gebeugt sieht??
Ja, diese \"Leier\" kommt wieder. Offenbar haben Sie die Strategie und den Aufbau der BGH-Urteile VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007 und VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 zu Gaspreisen in Heilbronn und Dinslaken nicht ganz nachvollzogen. Beide Entscheidungen des VIII. Zivilsenats bauen ganz entscheidend auf einem \"obiter dictum\" des Stromentgelt-Urteils VIII ZR 144/06 vom 28.3.2007 auf. Dessen 1. Leitsatz
\"§ 315 BGB findet auf den anfänglich vereinbarten Strompreis auch dann keine unmittelbare Anwendung, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferungen aus den jeweiligen allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergeben (Abgrenzung zu BGHZ 164, 336 ff.).\"
bildete die Grundlage für die Preissockeltheorie (http://www.cleanstate.de/Preissockel_Energiepreise.html). Dieses \"obiter dictum\" baut auf einer Sachverhaltsquetsche (http://www.cleanstate.de/Preissockel_Energiepreise.html#_Toc250390749) auf. In dem Urteil VIII ZR 144/06 vom 28.3.2007 ist es noch nicht zu einer Rechtsbeugung gekommen, weil das Urteilsergebnis für die Prozessbeteiligten stimmt und nachvollziehbar ist.
Rechtsbeugungen, die den § 315 BGB entgegen dem Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes entwerteten, sind nach meiner laienhaften Ansicht erst in den beiden BGH-Urteilen VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007 und VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 aufgetreten. Eine wesentliche Rolle spielte das zitierte \"obiter dictum\" vom 28.3.2007. Ganz ähnlich verhält es sich hier beim Urteil VIII ZR 246/08 vom 14.7.2010. Denn wieder wird in einem \"obiter dictum\" etwas als 1. Leitsatz geäußert, das in einer der folgenden Entscheidungen zu Sonderverträgen eine wichtige Rolle spielen wird:
\"Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bzw. für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711).\"
Ich hoffe, dass nicht einer Ihrer Mandanten Opfer dieses \"obiter dictums\" aus dem strittigen Urteil vom 14.7.2010 wird.
Ihr Verständnis von Urteilsbegründungen kann ich nicht teilen. Wenn eine Urteilsbegründung nicht mehr nachvollziehbar ist, dann erfüllt sie ihre Funktion nicht mehr, nämlich das Urteil zu begründen. Die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit von Urteilen halte ich für wesentlich, damit die Dritte Gewalt sich überhaupt legimiert und \"im Namen des Volkes\" etwas entscheiden darf. Ohne Nachvollziehbarkeit der Urteile verliert die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung. Für einen Juristen mag das vielleicht nicht verständlich sein, aber für einen Bürger schon.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Ob eine Sachverhaltsquetschung vorliegt oder nicht, kann letztlich nur beurteilt werden, wenn man die genaueren Einzelheiten der Entscheidungen BGHZ 164, 336 und der des VIII. Senats vom 28.03.2007 kennt.
Am 28.03.2007 greift der VIII. Senat auf die Entscheidung BGHZ 163, 282 zurück (\"Stadtwerke Mainz\"), wo nach Auffassung des VIII. Senats der Sachverhalt völlig anders gelegen habe. Nach der Anlage 3 der Verbändevereinbarung (VV) sei ja erst ein Preis zu ermitteln gewesen, weshalb dieser nicht festgestanden habe. Dem gegenüber ergebe sich der im Fall vom 28.03.2007 maßgebliche Preis aus den veröffentlichen Tarifen, auf die man sich konkludent verständigt habe, d.h. dieser wäre dann vereinbart (... und Schluß mit § 315 BGB).
Ganz anders liest sich der Sachverhalt aber, wenn man den Beschluß des Bundeskartellamts vom 17.04.2003, Az.: B11 – 40 100 – T – 38/01 (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell03/B11_38_01.pdf?navid=43) liest. Dort heißt es auf Seite -28- :
Netzbetreiber verfügen aufgrund der individuelle Wählbarkeit der \"Gleichzeitigkeitsfunktion\" (vgl. VV Strom II Plus, a.a.O., Anlage 4) über eine weit reichende Gestaltungsmöglichkeit im Hinblick auf die bis zu 30, aus den Netzkosten abzuleitenden Entgeltkomponenten (im Falle Stadtwerke Mainz gibt es - ohne Messentgelte - insgesamt 14 Entgeltkomponenten, vgl. Tabelle 3).
Und wenn man sich die Tabelle -3- auf Seite -5- des Beschlusses ansieht:
Tab. 3: NNE* für SW Mainz (seit 1.9.2002) < 2600 h/a = 2600 h/a Messpreis Leistung Arbeit Leistung Arbeit (€ / Jahr) (€ / kW u. Jahr) (ct / kWh) (€ / kW u. Jahr) (ct / kWh) HS/MS (Usp)** MS 1.336,52 11,23 2,02 41,59 0,81 MS/NS (Usp) 1.140,69 29,25 2,02 59,61 0,81 NS mit LM 1.140,69 8,70 3,69 71,77 1,17 Messpreis Grundpreis Arbeit (€ / Jahr) (€ / Jahr) (ct / kWh) NS ohne LM 31,19 15,00 5,86*** * exkl. Umsatzsteuer, Konzessionsabgabe und KWK-Zulage2 ** NNE der Umspannebene Hoch- zu Mittelspannung werden von den Stadtwerke Mainz im Namen vom KMW, welche die Umspannebene betreiben, erhoben *** inkl. Risikozuschlag für Anwendung synthetischer Lastprofile i.H.v. 0,24 ct / kWh
dann fühlt man sich doch schnell auf die Präsentationen versetzt, welche die EVU\'s als sogenannte \"Bestpreisabrechnung\" dem Haushaltskunden präsentieren.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass im Fall der Stadtwerke Mainz erst dann hergegangen wird, das dort streitgegenständliche Netznutzungsentgelt (NNE) zu errechnen und kalkulieren, wenn irgend ein Netznutzer an diese herantritt, um Einlass zu begehren. Im Gegenteil, die beteiligten Konkurrenzunternehmen wußten seinerzeit allzu genau, was auf sie zukam.
Ob also der BGH am 28.03.2007 den Sachverhalt gequetscht hat oder ob nicht, kann jedenfalls nicht mit dem Hinweis auf die Verbändevereinbarung dargestellt werden. Allenfalls liegt eine (fehlerhafte) Beurteilung dessen vor, was der Grundversorger beim Vertragsschluß vornimmt und der Haushaltskunde angeblich (konkludent) akzeptiert.
Aber bei dieser verfehlten Rechtsdogmatik des VIII. Senats sind wir ja schon an anderer Stelle angelangt (und für eine Rechtsbeugung langt\'s halt insoweit auch nicht; denn beim vereinbarten Preis kommt man halt nicht zu § 315 BGB).
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BGH VIII ZR 144/06 betraf einen Stromliefervertrag der E.ON edis \"local power\", der günstiger war, als der Allgemeine Tarif.
Deshalb war es ein Sondervertrag und bei diesem Sondervertrag fand auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis § 315 BGB (zutreffend) keine Anwendung.
Der BGH lehnte dort eine konkludente Neuvereinbarung durch Schweigen des Kunden auf ein Schreiben des Versorgers mit dem geänderte Preise mitgeteilt wurden, und den Weiterbezug von Strom dort zutreffend ausdrücklich ab (Rn. 20).
In diesem Sondervertrag fehlte es bereits an einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Stromversorgers, wie so oft bei Sonderverträgen.
Es stand insbesondere nicht fest, dass § 4 AVBEltV auf dieses Vertragsverhältnis überhaupt Anwendung fand.
Obiter dicta traf der Senat dort die Feststellung, der bei Vertragsabschluss geltende Strompreis sei auch dann nicht über § 315 BGB gerichtlich kontrollierbar, wenn es bei diesem um einen Allgemeinen Tarif handeln sollte. Ob sich dann, wenn es sich um einen Tarifkundenvertrag handeln sollte, die einseitige Änderung des Stromtarifs aufgrund des gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 4 AVBEltV der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliege, hat der Senat dort ausdrücklich offen gelassen (Rn. 18].
Und abgrenzen wollte sich der Senat dabei wohl nicht von der Stadtwerke Mainz- Entscheidung des Kartellsenats, denn vielmehr von der Entscheidung des Kartellsenats vom 18.10.2005 KZR 36/04 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=34761&pos=0&anz=1) (dort Rn. 9 ff.). Denn dort hatte der Kartellsenat unter Berufung auf ein Rechtsgutachten von Prof.Schwintowski zutreffend ausgeführt, dass bei Preisen in Form Allgemeiner Tarife der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt sei als die einseitig festgesetzten Folgepreise, die willkürliche Aufspaltung in einen vereinbarten Anfangspreis und einseitig bestimmte Folgepreise zu wilkürlichen Ergebnissen bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle führen. Eine (hinsichtlich des obiter dicta) aus meiner Sicht notwendige Abgrenzung dazu scheute der Senat jedoch wohl. Es kam jedoch aus o. g. Gründen entscheidungserheblich nicht darauf an.
Irgendwie schien es auch eine Reaktion auf die Veröffentlichung der \"Energiedepesche Sonderheft Nr. 1\" im April 2006 gewesen zu sein, die eben auch jenen Streit thematisierte.
Die Dogmatik des Senats ist mit der Lebenswirklichkeit schwer in Übereinklang zu bringen.
Original von RR-E-ft
Zudem meine ich, dass sich die Frage, ob der Allgemeine Tarif der Billigkeit entspricht oder nicht, nur tarifgruppenbezogen für alle betroffenen Kunden gleichermaßen beurteilen lassen muss, unahängig davon, wann der einzelne Kunde seinen Vertrag absgeschlossen hat und ob er dem Tarif widersprochen oder Zahlungen unter Vorbehalt geleistet hat. Dies schließe ich aus der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife an de Maßstab der Billigkeit. Schließlich besteht ja auch eine Verpflichtung zur Absenkug des Tarifs bei rückläufigen Kosten. Der betreffende Tarif kann nur gegenüber allen beroffenen Kunden gleichzeitig und im gleichen Umfang erhöht werden, wie er auch gegenüber allen betroffenen Kunden gleichzeitig und im selben Umfang nach selben Maßstäben abgesenkt werden muss (VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Für die Beurteilung der Frage, ob der Tarif gegenüber allen betroffenen Kunden wegen des gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts zugleich und im gleichen Umfang erhöht werden darf bzw. abgesenkt werden muss, kann und darf der Versorger gar nicht darauf abstellen, wann der Vertrag mit dem einzelnen Kunden geschlossen wurde und ob der einzelne beroffene Kunde Rechnungen bisher ohne Widerspruch und vorbehaltlos geleistet hatte.
Dann kann und darf ein Gericht, welches diese Ausübung dieses gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts durch den Versorger auf seine Billigkeit hin kontrollieren soll, aber auch nicht darauf abstellen. Alles andere führt wohl zwangsläufig zu willkürlichen Ergebnissen der Billigkeitskontrolle in diesem Bereich. In der Entscheidng VIII ZR 36/06 sagt der Senat schließlich selbst, dass der Beurteilungsmaßstab kein individueller sein kann bzw. soll.
Stellt man bei der Billigkeitskontrolle darauf ab, ob der Kunde individuell widersprsochen oder Zahlungen nur unter Vorbalt geleistet hatte, ist der Maßstab freilich doch ein individueller, obschon es auf einen solchen doch gar nicht ankommen können soll.
Mit der Entscheidung VIII ZR 144/06 kam es m. E. zum Kardinalfehler, Tarifkundenverträge und Sonderverträge einheitlich bzw. gemeinsam zu diskutieren, obschon grundsätzliche Unterschiede bestehen insbesondere in Bezug auf das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht und letztlich auch hinsichtlich einer Preisvereinbarung bei Vertragsabschluss.
In der Entscheidung vom 13.06.07 VIII ZR 36/06 nahm der Senat dann auf das obiter dicta der Entscheidung vom 28.03.07 VIII ZR 144/06 Bezug, ließ dabei aber auch einer - in dieser Sache wohl entscheidungserhebliche Abgrenzung zur Entscheidung des Kartellsenats vom 18.10.05 KZR 36/04 vermissen.
Nachfolgend berief sich der Senat in weiteren Entscheidungen (VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07, VIII ZR 327/07, VIII ZR 6/08] nur immer wieder darauf, dass bei Tarifkunden ein nicht der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegender vereinbarter Anfangspreis bestehe, den er um konkludent vereinbarte Folgepreise ergänzte. Eine m. E. notwendige Abgrenzung zu der Rechtsprechung des Kartellsenats vom 18.10.05 KZR 36/04 erfolgte dabei ersichtlich nie.
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Das hatte der Kartellsenat (Tz. 9 u. 10) aber auch wirklich griffig argumentiert:
Der \"bereits bekannte Tarif\" ist nichts anderes als die auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Preisforderung der Beklagten. Damit steht schließlich auch in Einklang, wenn das Landgericht die Beklagte nach der vertraglichen Vereinbarung für berechtigt erachtet, das Netznutzungsentgelt, wie sie für sich in Anspruch nehme, nach der Verbändevereinbarung Strom II plus, insbesondere deren Anlage 3, \"berechnen zu dürfen\". Das ist der Sache nach ein Leistungsbestimmungsrecht.
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Es fehlt m. E. in Bezug auf (grundversorgte) Tarifkunden an einer Abgrenzung zur Rechtsprechung des Kartellsenats KZR 36/04.
BGH KZR 36/04 Rn. 10
Das Recht des Netzbetreibers, künftige Netznutzungsentgelte ohne Mitwirkung des Netznutzers festzusetzen, kann nicht anders behandelt werden. Aber auch das zum Zeitpunkt des Vertragschlusses von dem Netzbetreiber geforderte Entgelt ist regelmäßig ein nach dem Willen der Vertragsparteien einseitig bestimmtes Entgelt, das der Netzbetreiber zu bestimmten Zeitpunkten ermittelt und das - schon zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung - für eine bestimmte Zeitdauer sämtlichen Vertragsbeziehungen mit gleichen Nutzungsprofilen unabhängig davon zugrunde liegen soll, wann der Vertrag geschlossen wird. Auch dann, wenn das Entgelt betragsmäßig bereits feststellbar ist, wird - wie im Streitfall der Verweis auf die \"jeweils geltende Anlage 3\" verdeutlicht - nicht dieser Betrag als Preis vereinbart. Der Betrag gibt vielmehr lediglich das für einen bestimmten Zeitpunkt ermittelte Ergebnis des gleichen Preisbestimmungsverfahrens wieder, das dem Netzbetreiber auch für die Zukunft zustehen soll, an dem der Netznutzer nicht teilnimmt, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihm nicht bekannt sind und dessen Ergebnis er weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Es ist daher nicht weniger einseitig bestimmt als die künftige Höhe des Entgelts. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlich und inhaltlich einheitlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von (vom Zeitpunkt der ersten ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehenen Neuberechnung an maßgeblichen) einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden.
Allgemeine Tarife und Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung werden ebenso unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allen Vertragsverhältnissen mit gleichen Nutzungsprofilen zu Grunde gelegt, wie einseitig bestimmte Netzentgelte. Und auch dabei bestimmt der Versorger die Allgemeinen Tarife bzw. Allgemeinen Preise einseitig unter Berücksichtigung der Entwicklung aller preisbestimmenden Kostenfaktoren, die der Kunde nicht kennt und deren Ergebnis er weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Zur entsprechenden einseitigen Bestimmung durch den Versorger besteht sogar eine Verpflichtung (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlich und inhaltlich einheitlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von (vom Zeitpunkt der ersten ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehenen Neuberechnung an maßgeblichen) einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden.
Dieser bedeutenden Erkenntnis entzieht sich der Senat in Bezug auf die Allgemeinen Tarife bzw. Allgemeinen Preise der Grundversorgung.
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@RR-E-ft
Zur entsprechenden einseitigen Bestimmung durch den Versorger besteht sogar eine Verpflichtung (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Ergänzung, damit dieser Satz nicht \"in falsche Hälse gerät\":
Tz. 18
Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 29). Diesen Anforderungen werden die umstrittenen Preisanpassungsklauseln - jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 19) - nicht gerecht.
Anmerkung: die \"heilige Kuh\" des VIII. Senat wurde damit nicht geschlachtet, wie diese Passage zeigt, denn es wird wieder nur die Pflicht zur Anpassung abgehandelt.
Aber: natürlich besteht eine Pflicht zur (einseitigen) Bestimmung der Tarife, denn erst wenn diese veröffentlicht wurden, sind diese bindend. Dies setzt eine Bestimmung voraus und ergibt indirekt auch eine \"Pflicht zur Bestimmung\".
Und: natürlich wirkt hierbei der Abnehmer nicht mit (wie sollte auch, sonst wäre er ja Sonderkunde).
Apropos (1): Gibt es denn auch schon Fälle, in denen der Abnehmer bereits vor der Gasentnahme seinen Unbilligkeitswiderspruch nach § 315 Abs. 3 BGB gesetzt hat ? Und wie soll dann der Anfangspreis geprüft werden, wenn dieser nicht vereinbart ist/ als vereinbart gilt ? (Hosen runter ??).
Apropos (2): Der Abnehmer erklärt nicht nur seinen Widerspruch sondern auch noch seine umgehende, fristgerechte Kündigung. Seinen Widerspruch erstreckt der Abnehmer bereits vorsorglich auf die Einstufung gem. § 38 EnWG. Der Ersatzversorgung kann das EVU ja nicht entgehen. Mit der Unwirtschaftlichkeit kann das EVU auch nicht kommen, denn der Abnehmer hat ja Anspruch auf Versorgung im Rahmen von §§ 1 u. 2 EnWG. Die genannten Bestimmungen stehen der Annahme von Unwirtschaftlichkeit im Wege, soll daraus nicht ein Zirkelschluß werden.
Wenn der Verballhornung der Privatautonomie auf anderem Wege nicht zu entrinnen ist, dann muß dem eben mit der restlichen verbleibenden Sequenz an Privatautonomie begegnet werden.
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Original von tangocharly
Apropos (1): Gibt es denn auch schon Fälle, in denen der Abnehmer bereits vor der Gasentnahme seinen Unbilligkeitswiderspruch nach § 315 Abs. 3 BGB gesetzt hat ? Und wie soll dann der Anfangspreis geprüft werden, wenn dieser nicht vereinbart ist/ als vereinbart gilt ? (Hosen runter ??).
Apropos (2): Der Abnehmer erklärt nicht nur seinen Widerspruch sondern auch noch seine umgehende, fristgerechte Kündigung. Seinen Widerspruch erstreckt der Abnehmer bereits vorsorglich auf die Einstufung gem. § 38 EnWG. Der Ersatzversorgung kann das EVU ja nicht entgehen. Mit der Unwirtschaftlichkeit kann das EVU auch nicht kommen, denn der Abnehmer hat ja Anspruch auf Versorgung im Rahmen von §§ 1 u. 2 EnWG. Die genannten Bestimmungen stehen der Annahme von Unwirtschaftlichkeit im Wege, soll daraus nicht ein Zirkelschluß werden.
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Zu 1.) Wer vor der Gasabnahme erklärt, er akzeptiere den Preis nicht und dann gleichwohl eine Vorleistung des EVU in Anspruch nimmt verhält sich widersprüchlich. Der Widerspruch ist dann unbeachtlich. Das ist in ungefähr so, als wenn ich an der Tankstelle erklären würde, den einseitig festgesetzten Benzinpreis nicht zu akzeptieren und dann gleichwohl beginne meinen Tank zu füllen.
Zu 2.) Wurde hier schon diskutiert. Ich halte § 315 BGB für nicht anwendbar, da § 315 BGB \"Vertragsschließende\" voraussetzt. Bei der Ersatzversorgung gibt es aber gerade keinen Vertrag.
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Legt man die Rechtsprechung KZR 36/04 Rn. 9, 10 - zutreffend - auch auf Allgemeine Tarife und Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung zu Grunde, so gibt es dabei gerade keinen vereinbarten Anfangspreis.
Durch die öffentliche Bekanntgabe geänderter Preise werden diese auch nicht verbindlich (bindend), sondern nach der gesetzlichen Regelung frühestmöglich wirksam.
Eine Bindung besteht dabei nur insoweit, als es sich bei der öffentlichen Bekanntgabe um die unwiderrufliche Willenserklärung (-entäußerung) des Versorgers handelt, mit welcher dieser sein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 2 BGB ausübt. Ob diese einseitige Bestimmung dann für die Kunden überhaupt wirksam und verbindlich ist, richtet sich indes nach der gesetzlichen Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Der Versorger ist verpflichtet, bei rückläufigen Kosten die Preise zugunsten der Kunden nach gleichen Maßstäben anzupassen, also zur entsprechenden Leistungsbestimmung verpflichtet (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Bei Kostenerhöhungen ist er zur einseitigen Preiserhöhung berechtigt (VIII ZR 36/06). Der Kunde kennt die maßgebliche Kostenentwicklung des Versorgers nicht und weiß deshalb auch nicht, ob der Versorger bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigt ist, die Preise zu erhöhen oder aber verpflichtet ist, die Preise abzusenken. Die maßgebliche Kostenentwicklung hat mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nichts zu tun, weshalb sie auch schon vor Vertragsabschluss liegen kann.
Bei einem vereinbarten Sonderpreis mit Preisänderungsklausel ist das vollkommen anders. Dort geht es nämlich nur um Kostenänderungen, die nach Vertragsabschluss liegen. Gegenüber Sondervertragskunden kann der Versorger eine Preiserhöhung also nicht mit Kostensteigerungen begründen, die bereits vor Vertragsabschluss eingetreten waren oder die er bei Vertragsabschluss schon erkennen und in den Angebotspreis einkalkulieren konnte.
Grundversorgte Kunden sind vor einer Preiserhöhung wegen vor Vertragsabschluss eingetretener Kostenerhöhungen jedenfalls nicht gefeit.
Allein deshalb ist m. E. die Situation bei Sonderverträgen und bei (grundversorgten) Tarifkunden tatsächlich und auch rechtlich nicht vergleichbar.
Jedenfalls soll der Versorger bei einer Belieferung im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht nach Vertragsabschluss die Preise durch einseitige Festsetzung bestimmen.
Nach dem Parteiwillen soll der Versorger demnach nach Vertragsabschluss die vom Kunden vertraglich geschuldete Leistung (durch öffentliche Bekanntgabe der Preisfestzsetzung, an welcher der Kunde nicht teilnimmt und deren Ergebnis er nicht nachvollziehen kann) einseitig bestimmen, nämlich entsprechend seiner Kosten der Billigkeit entsprechend.
Bereits die öffentliche Bekanntgagbe Allgemeiner Tarife gem. § 10 Abs. 1 EnWG bzw. Allgemeiner Preise der Grund- und Ersatzversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG kann als einseitige Leistungsbestimmung gesehen werden (analog BGH KZR 36/04 Rn. 9 f.). Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, entsprechende Allgemeine Tarife bzw. Allgemeine Preise öffentlich bekannt zu geben. Bevor der Versorger sie bekannt geben kann, muss er sie denknotwendig (ohne Mitwirkung der Kunden) einseitig bestimmen.
Das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht bezieht sich also wohl schon auf die öffentliche Bekanntagabe Allgemeiner Tarife bzw. Allgemeiner Preise der Grund- und Ersatzversorgung (vor Vertragsabschluss).
Bei der Ersatzversorgung gibt es keinen vertraglich vereinbarten Preis. Es gibt per definitionem noch nicht einmal einen Vertrag, auf dessen Grundlage die Belieferung erfolgt. Es besteht nur ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht des Versorgers. § 315 BGB kommt auch auf gesetzliche Leistungsbestimmungsrechte zur Anwendung (BGH VIII ZR 36/06). Das hat Black wohl immer noch nicht verinnerlicht.
An der Tankstelle stellt sich wohl allenfalls bei einem Tankvorgang, der über Tage und Wochen andauert, die Frage, ob der Tankstellenpächter oder dessen übergeordnetes Organ den Preise für den langfristig gezapften Treibstoff einseitig bestimmen darf. Möglicherweise ist der gerade angezeigte Preis für den benötigten Kraftsoff das bestimmende Moment für den Entschluss, gerade diese Tankstelle anzufahren und dort zügig zu tanken. Das lässt sich mit Dauerschuldverhältnissen über leitungsgebundenen Energiebezug wahrlich nur schwer vergleichen. Der Tankstellenbetreiber unterliegt auch schon keinem gesetzlichen Kontrahierungszwang. Gehört er etwa zur bundesweiten Preisprotest- Bewegung und erkennt er in dem Tankwilligen einen Interessenvertreter der Strom- oder Gaswirtschaft, kann er ihn des Platzes verweisen und weiterwinken.
Vergleichen lässt sich hingegen die Situation eines Netznutzers gegenüber der Preisfestsetzung eines einem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegenden Netzbetreibers mit der Situation eines grund- bzw. ersatzversorgten Kunden gegenüber der Preisfestsetzung eines einem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegenden Grundversorgers. Beide Male hat der gesetzlich Kontrahierungspflichtige die Entgelte für seine Leistungen einseitig zu bestimmen und zwar unter Berücksichtigung energiewirtschaftsrechtlicher Bestimmungen, also auch der Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG (vgl. auch BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43, VIII ZR 314/07 Rn. 27).
Da sieht es an den Tankstellen doch deutlich anders aus.
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@Black
Zu 1.) Wer vor der Gasabnahme erklärt, er akzeptiere den Preis nicht und dann gleichwohl eine Vorleistung des EVU in Anspruch nimmt verhält sich widersprüchlich. Der Widerspruch ist dann unbeachtlich.
Tut mir leid, aber Ihre Bemerkung reizt mich zu einem Wortspiel: Mein Widerspruch ist unbeachtlich, weil widersprüchlich.
Überzeugt mich aber auch nicht. Denn der Widerspruch hat ja nur einen Inhalt, d.h. denjenigen den Regelungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB und gem. §§ 1 u. 2 EnWG Rechnung zu tragen. Ergo will ich ja explicit gerade das nicht, was von Versorgerseiten gerne bemüht wird, nämlich Gas für umsonst, sondern nur eine spätere (gerichtliche) Feststellung des dann geschuldeten billigen Preises (Satz 2).
Und damit stellt die Aktion (der Widerspruch) ein schützenswertes Interesse des Abnehmers dar (BGH, 30.04.2003, VIII ZR 279/02, Unter Ziff. II.2.a. -S. 9- ; ). Wenn ich aber ein berechtigtes (schutzwürdiges) Interesse zur Geltung bringe (ausübe), dann kann dies nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. In § 242 BGB ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens statuiert.
Widersprüchliches Verhalten wäre : Gas ohne Geld (dafür bräuchte man nicht einmal § 242 BGB zu bemühen; das sagt einem schon der Anstand).
Der VIII. Senat muß sich an die Nase fassen lassen, wenn es um den Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung gehen soll. Dass neben einem Widerspruch auch das (Grund-)Versorgungsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann, ergibt sich aus § 20 Abs. 1 GasGVV. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich keine Pflicht zum Wechsel des Versorgers.
Es könnte sich somit allenfalls die Frage widersprüchlichen Verhaltens auftun, wenn das Versorgungsverhältnis beendet wird, ohne den Vertragspartner wechseln zu wollen.
Was spricht dagegen, bei Auftreten einer späteren Erkenntnis von der Existenz ungünstiger Vertragskonditionen, diese Vertragsbindung auf dem von der Rechtsordnung vorgesehenen Weg zu beenden. Genau das will der VIII. Senat ja zementieren: Du hast ungünstige Konditionen akzeptiert, also bleibst du für den Rest hieran gebunden.
Wenn der VIII. Senat am 15.07.2009 (VIII ZR 56/08, Tz. 36; ) dann von den bestehenden zwei Alternativen spricht, d.h. entweder zu wechseln oder die Preise nach § 315 BGB überprüfen zu lassen, dann wurde auch hier wieder die Komponente ausgeblendet, dass mit einer Kündigung - jedenfalls nicht zwangsläufig - verbunden kein Wechsel des Versorgers verbunden sein soll.
Wenn dies ausgeblendet wird, dann stellt der BGH seine Rechtsprechung zur Berechtigung einseitiger Leistungsbestimmungen indirekt hierdurch in Frage. Denn dort soll der Hintergrund hierfür geradewegs die Aufrechterhaltung des Versorgungsverhältnisses sein, ohne dass der Versorger von vornherein kalkulatorische Aufschläge aufbuchen oder ggf. zur Kündigung greifen müsste.
Mit der Rechtsprechung des VIII. Senats bleibt der Abnehmer am Sockel kleben, selbst wenn die der Billigkeit entsprechenden Preise unter diesen Sockel absinken. Das letzte Mittel diesem \"Faul-Ei\" zu begegnen stellte sodann nur die Kündigung durch den Abnehmer dar. Und dies - wäre es als widersprüchlich zu werten - soll dann dem Abnehmer nur zur Möglichkeit eines Wechsels verhelfen ?
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Original von Black
Zu 1.) Wer vor der Gasabnahme erklärt, er akzeptiere den Preis nicht und dann gleichwohl eine Vorleistung des EVU in Anspruch nimmt verhält sich widersprüchlich.
Widersprüchlich verhält sich der Energieversorger, wenn der Kunde vor der Gasabnahme Widerspruch einlegt und er den Kunden trotzdem im Grundversorgungstarif (anstatt in der Ersatzversorgung) beliefert. Ich sehe dies als konkludente Anerkennung des Widerspruchs.
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Wenn die vom BGH mehrfach festgestellte Verpflichtung aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit besteht, bei rückläufigen Kosten die Preise zugunsten der Kunden anzupassen (zu deutsch: abzusenken) [BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18], dann bleibt keiner dieser Kunden am Preissockel kleben, weil ja auch von einem solchen aus die Verpflichtung zur Preisabsenkung besteht.
Von wo aus sollten denn sonst die Preise entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung abgesenkt werden?
Wenn der Versorger entsprechend verpflichtet ist, dann hat der Kunde einen Anspruch darauf. Der Senat hat bisher nur offen gelassen, wie diese Verpflichtung des Versorgers bzw. der Anspruch des Kunden auf Preisabsenkung justiziabel durchgesetzt werden soll, wenn er seine fingierte - eine gerichtliche Billigkeitskontrolle ausschließende - Preisvereinbarung in den Weg stellen will.
Dieser Widerspruch in sich lässt sich gedanklich kaum noch nachvollziehen. Der Senat sagt aber beides immer wieder (Billigkeitskontrolle ausschließende Preisvereinbarung einserseits und Verpflichtung zur Preisanpassung zugunsten der Kunden bei rückläufigen Kosten wegen der Bindung an den Maßstab der Billigkeit andererseits).
Nur hat er beides ersichtlich noch nie in einer Entscheidung zusammen herausgestellt. Man hat fast den Eindruck, wenn er einmal das eine und andernmals wieder das andere sagt, sei jeweils wechselseitig eine Gehirnhälfte ausgeschaltet. Anders kann man es sich fast nicht vorstellen. Die entsprechende besondere Technik beherrschen wohl nur wenige.
Der Senat hat wiederholt festgestellt, dass der (grundversorgte) Tarifkunde die Möglichkeit hat, die einseitige Leistungsbestimmung des Versorgers gerichtlich auf Billigkeit kontrollieren zu lassen, oder sich aus dem Vertragsverhältnis zu lösen.
BGH VIII ZR 246/08 Rn. 44
Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 35 f.).
Er muss freilich auch bei einer Lösung vom bisherigen Vertragsverhältnis nicht den Anbieter wechseln, sondern kann auch beim bisherigen Lieferanten ein vollkommen neues Vertragsverhältnis eingehen, etwa zu einem (neuerlich) angebotenen Sondervertrag mit Festpreis wechseln. Herrschaftszeiten.
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Original von Christian Guhl
Original von Black
Zu 1.) Wer vor der Gasabnahme erklärt, er akzeptiere den Preis nicht und dann gleichwohl eine Vorleistung des EVU in Anspruch nimmt verhält sich widersprüchlich.
Widersprüchlich verhält sich der Energieversorger, wenn der Kunde vor der Gasabnahme Widerspruch einlegt und er den Kunden trotzdem im Grundversorgungstarif (anstatt in der Ersatzversorgung) beliefert. Ich sehe dies als konkludente Anerkennung des Widerspruchs.
Das ist schön für Sie.
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Original von tangocharly
@Black
Überzeugt mich aber auch nicht. Denn der Widerspruch hat ja nur einen Inhalt, d.h. denjenigen den Regelungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB und gem. §§ 1 u. 2 EnWG Rechnung zu tragen. Ergo will ich ja explicit gerade das nicht, was von Versorgerseiten gerne bemüht wird, nämlich Gas für umsonst, sondern nur eine spätere (gerichtliche) Feststellung des dann geschuldeten billigen Preises (Satz 2).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird der Anfangspreis nicht einseitig vom Versorger festgesetzt (RR-E-ft vertritt eine andere Auffassung, aber diese wird eben nicht von den Gerichten mitgetragen).
Durch seine öffentlich bekannt gemachten Tarife und durch konkrete Sondervertragsangebote gibt der Versorger nur ein Angebot ab, den Kunden zum Preis X zu beliefern. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er das Angebot annimmt und sich eben zu diesem Anfangspreis X beliefern läßt oder nicht. So wie bei jedem anderen Warenkauf auch.
Wenn dem Kunden dieser Anfangspreis X zu teuer erscheint, kann er sich entweder einen anderen günstigeren Versorger suchen oder aber auch generell auf die Energieabnahme verzichten.
Der Kunde kann jedoch nicht einerseits das Angebot annehmen (und Energie verbrauchen) und gleichwohl zum Ausdruck bringen, dass er den Preis von Anfang an (zumindest in dieser Höhe) nicht zahlen will. Es ist wie an der Tankstelle. Sie können dort eben auch nicht verkünden, der dort ausgewiesene Preis sei überhöht und werde von Ihnen nicht akzeptiert und danach trotzdem ihren Tank füllen mit der Begründung die Tankstelle müsse nun die Kalkulation ihres Lieferpreises offenlegen und gerichtlich prüfen lassen.
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Original von Black
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Es ist wie an der Tankstelle. Sie können dort eben auch nicht verkünden, der dort ausgewiesene Preis sei überhöht und werde von Ihnen nicht akzeptiert und danach trotzdem ihren Tank füllen mit der Begründung die Tankstelle müsse nun die Kalkulation ihres Lieferpreises offenlegen und gerichtlich prüfen lassen.
Man sollte jetzt aber nicht die exclusive Monopolstellung mancher Stadtwerke in der jüngsten Vergangenheit vergessen.
- Alleinlieferant
- Diverse Verwaltungakte der Kommunen (angeblich aus Umweltgründen etc..) bestimmen Gas als einzige Heizenergie und begünstigen so die eigenen Stadtwerke. Einzige Alternative, Wohnort wechseln.
Kein PKW-Nutzer wurde je gezwungen an einer einzigen Tankstelle zu tanken oder überhaupt einen Diesel- oder Benziner zu benutzen. Er dürfte sich auch ein LPG-Fahrzeug kaufen und nutzen oder Bus und Bahn fahren.
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@PLUS
Dieses ganze System funktioniert tatsächlich nur in einem Markt mit mehreren Anbietern. Der dürfte aber weitgehend vorliegen (gibt es eigentlich noch Gegenden mit nur einem Monopolanbieter ohne Wechselmöglichkeit?).
Die Frage nach dem Widerspruch vor Vertragsschluss wurde aber für die aktuelle Gegenwart und Zukunft als Konsequenz aus der aktuellen Rechtsprechung gestellt und daher bezieht sich meine Antwort auch nicht auf die früheren Monopolzeiten.
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Wie bringt man es nur aus den Köpfen raus:
Die Frage, ob ein gesetzliches Leistungsbstimmungrecht des Versorgers besteht, hat mit einer Monopolstellung rein gar nichts zu tun.
Das zeigt sich doch schon darin, dass der grundversorgte Kunde nach der gesetzlichen Regelung die Alternative hat, die einseitige Preisbestimmung des Verorgers gerichtlich auf ihre Billigkeit kontrollieren zu lassen oder sich aus dem Vertragsverhältnis zu lösen und den Anbieter zu wechseln, was ja das Vorhandensein anderer Anbieter denknotwendig voraussetzt.
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Original von tangocharly
Apropos (1): Gibt es denn auch schon Fälle, in denen der Abnehmer bereits vor der Gasentnahme seinen Unbilligkeitswiderspruch nach § 315 Abs. 3 BGB gesetzt hat ? Und wie soll dann der Anfangspreis geprüft werden, wenn dieser nicht vereinbart ist/ als vereinbart gilt ? (Hosen runter ??).
Dazu folgender Fall, anhängig beim AG …
Sachverhalt:
Abschluss Sondervertrag Gas Anfang 2004 unstreitig. Erster Billigkeitseinwand gegen Jahresrechnung 2005, danach gegen jede Preisänderung bis dato.
Der Versorger kündigte zwischenzeitlich den Sondervertrag zum 31.12.2007 und erklärte, dass er den Kunden ab 01.01.2008 in die Grundversorgung einstufe, sofern dieser keinen neuen Sondervertrag unterschreibe, was dieser nicht getan hat. Versorger rechnet seit 2008 nach Preisen der Grundversorgung ab. Kunde zahlt reduzierte Abschläge und Jahresrechnungen unter Vorbehalt auf Preisbasis von Ende 2005.
Gestritten wird u.a. darüber, ob die Kündigung des Sondervertrages rechtmäßig war.
Sollte die Kündigung rechtmäßig erfolgt sein, ergibt sich folgende Problemstellung:
Belieferung des Kunden in der Grundversorgung ab 01.01.2008, jedoch Billigkeitsrügen bereits ab 2005.
Was ist nun der angeblich \"vereinbarte Preis\", also der sogenannte \"Preissockel\"?
Zur Auswahl stehen der Preis zum 31.05.2005 oder der Preis zum 01.01.2008. (Dazwischen liegen 5 Preiserhöhungen und 3 Preissenkungen.)
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Original von Black
Durch seine öffentlich bekannt gemachten Tarife und durch konkrete Sondervertragsangebote gibt der Versorger nur ein Angebot ab, den Kunden zum Preis X zu beliefern. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er das Angebot annimmt und sich eben zu diesem Anfangspreis X beliefern läßt oder nicht.
Sicherlich wurden die Preise mal irgendwann öffentlich bekannt gemacht. Das nutzt dem neuen Kunden aber wenig. Er kennt die Preise zum Zeitpunkt der ersten Stromentnahme nämlich nicht. Da er vorher woanders wohnte, konnte er die Bekanntmachung in der regionalen Presse nicht zur Kenntnis nehmen und da er früher noch kein Kunde beim örtlichen Versorger war, wurden die Preise ihm auch nicht per Anschreiben mitgeteilt. Natürlich kann er sich telefonisch oder per Internet schlau machen. Beides wird ohne Strom schwierig werden. Die anfängliche Stromentnahme erfolgt also regelmässig ohne Kenntnis der einseitig festgesetzten Preise. Wenn der Kunde dann nach mehreren Wochen die Bestätigung des Versorgers über die Grundversorgung erhält, fällt er angesichts der Preise aus allen Wolken. Ihm jetzt zu unterstellen, er hätte diese Preise ausdrücklich vereinbart, ist der Gipfel des Zynismus und geht an der Lebensrealität vorbei.
Original von Black
.... oder aber auch generell auf die Energieabnahme verzichten.
Friß Vogel oder stirb !
Original von Black
Der Kunde kann jedoch nicht einerseits das Angebot annehmen (und Energie verbrauchen) und gleichwohl zum Ausdruck bringen, dass er den Preis von Anfang an (zumindest in dieser Höhe) nicht zahlen will. Es ist wie an der Tankstelle. Sie können dort eben auch nicht verkünden, der dort ausgewiesene Preis sei überhöht und werde von Ihnen nicht akzeptiert und danach trotzdem ihren Tank füllen mit der Begründung die Tankstelle müsse nun die Kalkulation ihres Lieferpreises offenlegen und gerichtlich prüfen lassen.
An der Tankstelle kenne ich auch den Preis bevor ich mit dem Tanken beginne ! Die Entscheidung das Angebot nicht anzunehmen, kostet mich wenige Minuten zur nächsten Tankstelle. Vor allem aber muss ich nicht erst beim Tankwart einen schriftlichen Antrag stellen, um dann nach mehreren Wochen woanders tanken zu dürfen.
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Original von Christian Guhl
Sicherlich wurden die Preise mal irgendwann öffentlich bekannt gemacht. Das nutzt dem neuen Kunden aber wenig. Er kennt die Preise zum Zeitpunkt der ersten Stromentnahme nämlich nicht. Da er vorher woanders wohnte, konnte er die Bekanntmachung in der regionalen Presse nicht zur Kenntnis nehmen und da er früher noch kein Kunde beim örtlichen Versorger war, wurden die Preise ihm auch nicht per Anschreiben mitgeteilt. Natürlich kann er sich telefonisch oder per Internet schlau machen. Beides wird ohne Strom schwierig werden.
Der Kunde kann die Preise jederzeit im Internet nachlesen.
Wenn es dem Kunden so wichtig ist den Anfangspreis vor der ersten Energieabnahme zu kennen - z.B. um ihm auch ja zu widersprechen - , dann kann er sich entweder vor seinem Umzug informieren oder eine andere Möglichkeit wie z.B. ein Internetcafe oder in mittlerweile sogar sein Handy nutzen. Auch ein Telefonanruf beim Versorger dürfte in vielen Fällen Klarheit über die Preise der Grundversorgung bringen.
Etwas Eigeninitiative kann man von einem erwachsenen Menschen im Rechtsverkehr schon erwarten. Soll etwa der Versorger seine Preise tagesaktuell an jedem Zähler und in jedem Hausflur aushängen, damit Sie es schön bequem haben?
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@ Black
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird der Anfangspreis nicht einseitig vom Versorger festgesetzt (RR-E-ft vertritt eine andere Auffassung, aber diese wird eben nicht von den Gerichten mitgetragen).
Soviel ich weiß, hat sich der Kartellsenat bis dato nicht von seiner Entscheidung KZR 36/04 distanziert. Insoweit existiert dann eine ständige Rechtspr. des VIII. Senats und eine solche des Kartellsenats; jedenfalls nicht des BGHs. Nur weil die unteren Instanzen von der Rechtspr. des Kartellsenats keine Kenntnis nehmen, wird daraus kein höchstrichterlich festgestellter Rechtssatz.
Und mit KZR 29/06 (04.03.2008 ) hat sich der Kartellsenat erneut wiederholend - und zusätzlich gegen den VIII. Senat ausholend - (sog. Abgrenzungsentscheidung) zu seiner Auffassung bekannt.
Wegen des Anfangspreises lag dort (KZR 29/06, Tz. 18, 20 ) der Sachverhalt so:
Tz 18
Demgegenüber hatten nach den insoweit gleichlautenden Netznutzungsverträgen der Beklagten mit der Samtgemeinde und dem Flecken L. diese \"ein Netznutzungsentgelt nach dem Preisblatt gemäß Anlage 3 zu zahlen\" (Anmerkung: also vereinbart). Dass die Vertragsparteien der Beklagten des ungeachtet ein Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darauf kommt es jedoch nicht an, da ein Leistungsbestimmungsrecht sich auch aus dem Gesetz ergeben kann (BGHZ 126, 109, 120; BGH, Urt. v. 13.6.2007 – VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 Tz. 14 [für BGHZ vorgesehen]) 18 - 9 - und der Beklagten für den streitigen Preis schon von Gesetzes wegen ein solches Bestimmungsrecht zustand.
Zudem: Dass eine Vertragsofferte abgelehnt und mit einer geänderten Offerte (§ 150 Abs. 2 BGB) zum Gegenstand einer Vereinbarung (§§ 145 ff., 154 Abs. 1 BGB) werden kann, dürfte unstreitig sein. Wenn sodann, vor Entnahme von Gas aus dem Netz, ein Widerspruch nach § 315 BGB erfolgt, so stellt dies vielleicht eine Ablehnung verbunden mit einem geänderten Antrag dar. Vielleicht stellt dies aber auch nur Annahme der Offerte unter einer (auflösenden) Bedingung, d.h. die Einhaltung der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschenden Grundsätze (BGH, VIII ZR 240/90) dar (§ 158 Abs. 2 BGB), deren Nichteintreten ggf. zur früheren Rechtslage - vor Vereinbarung des Sockels - zurückführt (anfängliches gesetzliches, einseitiges Leistungsbestimmungsrecht).
Ferner ist ja auch unstreitig, dass die Parteien eines Vertrages die endgültige Festlegung der Höhe der Gegenleistung einem späteren Zeitpunkt überlassen. Dies wurde auch in KZR 29/06 erörtert:
Tz 17
Im Vertrag mit der Klägerin ist ausdrücklich bestimmt, dass sich das Entgelt vorbehaltlich einer Überprüfung auf Angemessenheit im Sinne von § 6 EnWG aus den Bestimmungen der Verbändevereinbarung Strom II plus ergebe. Zwar wird auch auf das Preisblatt der Beklagten mit Stand vom 1. Januar 2003 verwiesen, jedoch mit dem Vorbehalt \"soweit die dort angegebenen Netznutzungsentgelte auf der Basis der VV II plus ermittelt und auf der Grundlage der Bestimmungen der VV II plus nachgeprüft werden können\". Deutlicher noch als in dem der Entscheidung \"Stromnetznutzungsentgelt I\" zugrunde liegenden Fall ist damit der Beklagten das Recht eingeräumt worden, den Vertragspreis auf der Grundlage der Preisfindungsprinzipien der Verbändevereinbarung einseitig zu bestimmen. Das Preisblatt soll lediglich das Ergebnis des Preisfindungsprozesses wiedergeben, und der genannte Preis soll ausdrücklich nur insoweit verbindlich sein, als er tatsächlich in Übereinstimmung mit den Preisfindungsprinzipien bestimmt worden ist.
Der Widerspruch gem. § 315 BGB -vorab- hängt also nicht wirkungslos im Raum. Wie dies ggf. dann in rechtlicher Hinsicht zu würdigen wäre, ist Auslegungsfrage (§§ 157, 133 BGB). Interessant ist aber die Frage, wie das Versorgungsunternehmen - angesichts der Kontrahierungspflicht - hiermit umgehen kann/muß (es lebe die Konkludenz-Rechtsprechung des VIII. Senats).
Die Tankstelle kann getrost außen vor bleiben, denn dort verpufft der Widerspruch nach § 315 BGB schon deshalb, weil kein einseitiges, gesetzliches oder vertragliches, Leistungsbestimmungsrecht in Sicht ist.
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Original von Black
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird der Anfangspreis nicht einseitig vom Versorger festgesetzt (RR-E-ft vertritt eine andere Auffassung, aber diese wird eben nicht von den Gerichten mitgetragen).
Durch seine öffentlich bekannt gemachten Tarife und durch konkrete Sondervertragsangebote gibt der Versorger nur ein Angebot ab, den Kunden zum Preis X zu beliefern. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er das Angebot annimmt und sich eben zu diesem Anfangspreis X beliefern läßt oder nicht. So wie bei jedem anderen Warenkauf auch.
Wenn dem Kunden dieser Anfangspreis X zu teuer erscheint, kann er sich entweder einen anderen günstigeren Versorger suchen oder aber auch generell auf die Energieabnahme verzichten.
@Black
Nur die Sondervertragsangebote sind Angebote wie sonst auf einem Markt, die der Anbieter folglich auch wieder vom Markt nehmen kann (Vertragsfreiheit).
Bei Vertragsabschluss wird dort ein Preis vereinbart. Wird weiter nichts vereinbart, ist der Lieferant nachträglich nicht zu Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis berechtigt und ebenso auch nicht zu Preissenkungen verpflichtet. Der vereinbarte Preis unterliegt keiner Billigkeitskontrolle, weil die Richtigkeitsgewähr aus der Einigung der Parteien folgt. Er bildet das maßgebliche Äquivalenzvehältnis.
In dem Punkt sind wir uns doch einig.
Bei der Grund- und Ersatzvesorgung ist das anders.
Es besteht Kontrahierungszwang, keine Spur von Vertragsfreiheit.
Gegen eine Preisverinbarung spricht dabei, dass Kostensteigerungen, die vor Vertragsabschluss liegen, den Versorger aufgrund des gesetzlichen Leistungsbestimungsrechts zur einseitigen Preiserhöhung im laufenden Vertragsverhältnis, mithin nach Vertragsabschluss berechtigen können.
Undenkbar bei sonstigen Angeboten auf dem Markt.
Das gesetzliche Leistungbestimmungsrecht schließt nicht nur das Recht zu Preiserhöhungen im laufenden Vertragsvrhältnis wegen und im Umfange gestiegener Kosten ein, sondern auch die Verpflichtung zur Preisanpassung zugunsten der Kunden bei rückläufigen Kosten nach gleichen Maßstäben (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Dies kann also ebenso die Verpflichtung zur Preisabsenkung wegen rückläufiger Kosten vor Vertragsabschluss im laufenden Vertrgsverhältnis, also nach Vertragsabschluss einschließen.
Ebenso undenkbar bei sonstigen Angeboten auf dem Markt.
Bei einer Preisvereinbarung wird ein maßgebliches Äquivalenzverhältnis erst gebildet. Bei der Grundversorgung bildet aber nicht ein vereinbarter Anfangpreis das maßgebliche Äquivalenzverhältnis.
Sonst könnten Kostensteigerungen, die vor Vertragsabschluss liegen, jedefalls nicht zu Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis berechtigen. Ebenso könnten nach gleichen Maßstäben Kostensenkungen nicht zu Preisanpasungen zugunsten der Kunden verpflichten.
Der Kunde hat mithin durch eine Preisvereinbarung zu Beginn der Belieferung gar keinen Einfluss auf das maßgebliche Äquivalenzverhältnis. Dieses besteht bereits anderwärts, ohne dass er auf dieses Einfluss nehmen konnte oder es auch nur kennt.
Bereits aus den Materialien zur Entstehung des BGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber für den Vertragabschluss zwei Alterntiven eröffnen wollte.
Entweder eine vertragliche Leistungsvereinbarung durch Angebot und Annahme oder die vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 BGB.
Ein gesetzliches Leisungsbestimmungsrecht, wie es im Rahmen der gesetzlichen Vrsorgungspflicht nach dem EnWG für den Versorger unzweifelhaft besteht, folgt den gleichen Regeln wie ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungrecht.
Letzteres kennt jedoch gerade keinen vereinbarten Anfangspreis.
Das wird in den Gutachten von Schwintowski, welches der Entscheidung BGH KZR 36/04 Rn. 9 f. zugrunde liegt, überzeugend herausgearbeitet.
Wenn es umgekehrt richtig wäre, dass mit grundversorgten Kunden durch eine Preisvereinbarung bei Vertragsabschluss das maßgebliche Äquivalenzvehältnis erst gebildet würde, wäre es unmöglich, dass der Versorger gegenüber allen grundversorgten Kunden in Ausübung des gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts den Preis zum selben Zeitpunkt und im selben Umfange ändert.
Denn er müsste ja für jedes betroffene Vertragsverhältnis ermitteln, wie sich die maßgeblichen Kostenfaktoren erst jeweils nach Vertragsabschluss geändert haben.
Dabei würde sich für jedes betroffene Vertragsverhältnis ein individuelles Bild zeichnen. Dieses individuelle Bild zu berücksichtigen wäre jedoch gar nicht möglich, weil ja schon nach der gesetzlichen Regelung der Allgemeine Preis der Grundversorgung für alle Kunden mit gleichem Nutzungsprofil (unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) zu jeder Zeit gleich sein soll, eben ein Allgemener Preis und kein individuell vereinbarter Preis.
Auch dies wird in der Entscheidung KZR 36/04 Rn. 9 f. überzeugend berücksichtigt.
Zurück zum Sondervertrag, wo bei Vertragsabschluss tatsächlich ein Preis vereinbart wird, der das maßgebliche Äquivalenzverhältnis bildet.
In diesem Bereich besteht keine gesetzliche Regelung, wonach der Preis für alle Kunden mit gleichem Nutzungsprofil (unabhängig vom Zeitpunkt des individuellen Vertrasbschlusses) zu jeder Zeit gleich sein soll.
Deshalb müsste der Lieferant (wollte man zwischen einem vereinbarten Anfangspreis und einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden) bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Leitungsbestimmungsrechts das individuelle Bild berücksichtigen, welches sich durch die Enwicklung der maßgeblichen Kostenfaktoren nach individuellem Vertragsabschluss jeweils zeichnet.
Keinesfalls könnte der Preis dabei deshalb gegenüber allen entprechenden Kunden in Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zum gleichen Zeitpunkt um den gleichen Betrag geändert werden.
Mehr als (halbwegs) gesunden Menschenverstand und Logik habe ich auch nicht aufzubieten. Ich kann nur herzlich dazu einladen, meinen dargelegten Gedankengängen zu folgen.
Ich habe meine Wurzeln ja auch in der Praxis der Energiewirtschaft.
Um es weniger theoretisch zu machen, beantworten Sie doch einfach eine Fragestellung aus der Praxis.
Ein Stadtwerksdirektor bittet wegen der Anpassung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung um Rat.
Der Grundversorger hat seine Allgemeinen Preise der Grundversorgung zum 01.01.2007 zuletzt veröffentlicht. Seit dem sind die Bezugskosten bis zum 01.07.2010 erheblich gestiegen, im August nun etwas gesunken.
Bis zum 01.01.2007 wurden Kostensteigerungen und -senkungen immer zügig und umfassend an die Kunden weitergegeben.
Darf der Versorger gegenüber einem grundversorgten Kunden, der am 15.07.10 den Grundversorgungsvertrag abgeschlossen hat, jetzt nach Vertragsabschluss wegen dieser Kostensteigerungen den Allgemeinen Preis der Grundversorgung erhöhen?
Es gab im sonst gleichen Fall nicht Kostensteigerungen, sondern vielmehr ebensolche erhebliche Kostensekungen bis 01.07.2010, im August nun etwas gestiegene Kosten.
Ist der Versorger gegenüber dem grundversorgten Kunden, der am 15.07.10 den Grundversorgungsvertrag abgeschossen hat, jetzt nach Vertragsabschluss wegen dieser Kostensenkungen verpflichtet, den Allgemeinen Preis der Grundversorgung abzusenken?
Ich wünsche mir nicht eine Ja/Nein- Antwort, sondern eine prägnante rechtliche Begründung.
Für den Fall, dass eine oder beide Fragen begründet mit Ja zu beantworten wäre(n):
Welche Bedeutung hat für diesen grundversorgten Kunden der Allgemeine Preis der Grundversorgung bei Vetragsabschluss am 15.07.10?!
Wie verhielte es sich - unter sonst gleichen Bedingungen - bei einem Sondervertragskunden, bei dem die Bedingungen der Grundversorgungsverordnung vollständig und unverändert wirksam als AGB in den Vertrag einbezogen wurden?
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@RR-E-ft
Ich kenne Ihre Argumente zur genüge. Nur vertreten Sie eben damit eine Mindermeinung, die keinen Widerhall in der aktuellen Rechtsprechung des BGH findet.
Für die Arbeit in der Praxis daher ungeeignet. Wenn hier die Frage aufkommt, ob es einem Kunden gerade in Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH zum Preissockel etwas nützen würde dem Preis vor Vertragsschluss zu widersprechen, ist es vor dem Hintergrund praktischer Erwägungen der Kunden wenig hilfreich zu argumentieren, diese Rechtsprechung sei falsch und es gäbe keinen Preissockel.
Ich darf aber noch Anmerken, dass auch ein einseitiger Kontrahierungszwang die schuldrechtlichen Grundsätze von Angebot und Annahme nicht außer Kraft setzt. Insbesondere weil der Kunde ja die volle Vertragswahlfreiheit genießt.
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@Black
Sie beantworten bezeichnenderweise die Fragen nicht, welche die Praxis aktuell quälen.
Wie sehen Ihre praktikablen Antworten dazu aus?
Darum dreht sich doch alles bei den laufenden Preisanpassungen.
Wir müssen da am Ball bleiben.
Wir wollen vor allem sehen, ob Ihre Antworten darauf für die Praxis taugen.
Auch Börner hat frühzeitig auf ein Dilemma verwiesen, welches sich aus der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenat zu Preisvereinbrungen für die energiewirtschaftliche Praxis ergibt.
Das soll hier gecheckt werden.
Original von RR-E-ft
Ich habe meine Wurzeln ja auch in der Praxis der Energiewirtschaft.
Um es weniger theoretisch zu machen, beantworten Sie doch einfach eine Fragestellung aus der Praxis.
Ein Stadtwerksdirektor bittet wegen der Anpassung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung um Rat.
Der Grundversorger hat seine Allgemeinen Preise der Grundversorgung zum 01.01.2007 zuletzt veröffentlicht. Seit dem sind die Bezugskosten bis zum 01.07.2010 erheblich gestiegen, im August nun etwas gesunken.
Bis zum 01.01.2007 wurden Kostensteigerungen und -senkungen immer zügig und umfassend an die Kunden weitergegeben.
Darf der Versorger gegenüber einem grundversorgten Kunden, der am 15.07.10 den Grundversorgungsvertrag abgeschlossen hat, jetzt nach Vertragsabschluss wegen dieser Kostensteigerungen den Allgemeinen Preis der Grundversorgung erhöhen?
Es gab im sonst gleichen Fall nicht Kostensteigerungen, sondern vielmehr ebensolche erhebliche Kostensekungen bis 01.07.2010, im August nun etwas gestiegene Kosten.
Ist der Versorger gegenüber dem grundversorgten Kunden, der am 15.07.10 den Grundversorgungsvertrag abgeschossen hat, jetzt nach Vertragsabschluss wegen dieser Kostensenkungen verpflichtet, den Allgemeinen Preis der Grundversorgung abzusenken?
Ich wünsche mir nicht eine Ja/Nein- Antwort, sondern eine prägnante rechtliche Begründung.
Für den Fall, dass eine oder beide Fragen begründet mit Ja zu beantworten wäre(n):
Welche Bedeutung hat für diesen grundversorgten Kunden der Allgemeine Preis der Grundversorgung bei Vetragsabschluss am 15.07.10?!
Wie verhielte es sich - unter sonst gleichen Bedingungen - bei einem Sondervertragskunden, bei dem die Bedingungen der Grundversorgungsverordnung vollständig und unverändert wirksam als AGB in den Vertrag einbezogen wurden?
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@RR-E-ft
Die Zeit in der ich Klausuraufgaben erfüllen musste, die mir ein fordernder Aufgabensteller hinwarf sind schon lange vorbei. Heutzutage bekomme ich üblicherweise eine Menge Geld für die Erfüllung derart detaillierter Forderungen an mich.
Aber mir ist schon ihre Sachverhaltsschilderung etwas unklar.
Der Versorger möchte erhöhen? Wegen tatsächlicher Kostensteigerungen? Wann sind diese Kostensteigerungen beim Versorger eingetreten?
Nachtrag: Ich sehe gerade, Sie haben in ihrer Frage 2 verschiedene Sachverhalte untergebracht:
Fall 1: Darf das EVU nach Vertragsschluss noch Kostensteigerungen weitergeben, die vor Vertragsschluss schon eingetreten sind?
Fall 2: Muss das EVU nach Vertragsschluss die Preise senken, für eigene gesunkene Kosten, die vor Vertragsschluss schon eintraten?
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Ich meine, der Sachverhalt sei klar und eindeutig.
Sie haben es mit einem Stadtwerksdirektor zu tun, der die entsprechende Fragestellung aufwirft.
Wenn Sie dem so kmmen, werden Sie dort wohl mit Beratung kein Geld mehr verdienen können.
Die erheblichen Bezugskostensteigerungen traten nach letztmaliger Tariffesetzung am 01.01.07 ein und zwar bis zum 01.07.10.
Im August 2010 gab es einen leichten Kostenrückgang.
Bis zum 01.01.2007 wurden Kostensteigerungen und -senkungen immer zügig und umfassend an die Kunden weitergegeben.
Der Problemkunde, auch dem gegenüber der Preis ggf. neu festgesetzt werden soll, hat den Vertrag am 15.07.10 abgeschlossen.
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Original von RR-E-ft
Ich meine, der Sachverhalt sei klar und eindeutig.
Dass meinen Mandanten immer. :rolleyes:
Beachten Sie meinen Nachtrag oben.
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Original von RR-E-ft
Ich meine, der Sachverhalt sei klar und eindeutig.
Sie haben es mit einem Stadtwerksdirektor zu tun, der die entsprechende Fragstellung aufwirft.
Wenn Sie dem so kmmen, werden Sie dort wohl mit Beratung kein Geld mehr verdienen können.
Die erheblichen Bezugskostensteigerungen traten nach letztmaliger Tariffesetzung am 01.01.07 ein und zwar bis zum 01.07.10.
Im August 2010 gab es einen leichten Kostenrückgang.
Bis zum 01.01.2007 wurden Kostensteigerungen und -senkungen immer zügig und umfassend an die Kunden weitergegeben.
Der Problemkunde, auch dem gegenüber der Preis ggf. neu festgesetzt werden soll, hat den Vertrag am 15.07.10 abgeschlossen.
Ich traue Ihnen eine rasche Erfassung des geschilderten Sachverhaltes und der darin enthaltenen Problemstellung(en) durchaus zu, wie auch eine rechtlich fundierte Beantwortung im Umfange nicht länger als eine DIN A4 Seite fasst, eher kürzer, weil prägnant.
Es handelt sich um keine mündliche Prüfung. Es steht also genügend Bearbeitungszeit zur Verfügung. ;)
Erwartet wird, dass der Stadtwerksdirektor (ein Techniker) das gefundene Ergebnis bzw. die gefundenen Ergenbisse nachvollziehen kann.
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Ich würde den Geschäftsführer der Stadtwerke zunächst fragen, warum er fast 3 Jahre lang darauf verzichtet hat, seine Preise azu erhöhen und damit eine sinkende Marge in Kauf genommen hat.
Weiterhin würde ich zunächst fragen, ob er gegenwärtig ohne Preisanpassungen noch immer Gewinn macht.
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@courage
Sollte die Kündigung rechtmäßig erfolgt sein, ergibt sich folgende Problemstellung: Belieferung des Kunden in der Grundversorgung ab 01.01.2008, jedoch Billigkeitsrügen bereits ab 2005. Was ist nun der angeblich \"vereinbarte Preis\", also der sogenannte \"Preissockel\"? Zur Auswahl stehen der Preis zum 31.05.2005 oder der Preis zum 01.01.2008. (Dazwischen liegen 5 Preiserhöhungen und 3 Preissenkungen.)
Da haben wir also das praktische Beispiel.
Mit ein wenig gutem Willen kann man Ihren Widerspruch vielleicht umfassend auslegen (oder mit viel schlechtem Willen auch eng).
Wenn Ihnen zum 31.12. gekündigt wurde, dann stand ja noch während der Gasentnahme außerhalb der Allg.Versorgung genügend Zeit im Raum, einer künftigen Gasentnahme innerhalb der allg. Versorgung gesondert zu widersprechen. Da der VIII. Senat ja den einmal erklärten Widerspruch auch nicht ausreichen läßt, sondern immer wieder neue Widersprüche fordert, im zeitlichen Zusammenhang mit der Jahresabrechnung, wäre diese Aktivität aus Gründen der Sicherheit zu empfehlen.
Schauen wir jetzt auf die Argumentation @ Black, dann hängt dieser Widerspruch wirkungslos im Raum. So argumentiert, werden Sie zunächst in das \"Gefängnis\" des Sockelpreises gelockt und dürfen dann, so auch der VIII. Senat, fröhlich und munter gegen alle späteren Anpassungen protestieren, natürlich nur außerhalb des Sockels; bis dieses Spiel allen Beteiligten \"zum Halse heraus hängt\".
Bis dahin sehe ich allerdings auch noch keine Lösung der Problematik. Folglich müssten Sie den Erstversuch wagen, das Gericht in Ihrem Fall mit einer solchen Thematik zu konfrontieren.
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Original von tangocharly
Schauen wir jetzt auf die Argumentation @ Black, dann hängt dieser Widerspruch wirkungslos im Raum. So argumentiert, werden Sie zunächst in das \"Gefängnis\" des Sockelpreises gelockt und dürfen dann, so auch der VIII. Senat, fröhlich und munter gegen alle späteren Anpassungen protestieren, natürlich nur außerhalb des Sockels; bis dieses Spiel allen Beteiligten \"zum Halse heraus hängt\".
Niemand (außer dem Versorger selbst) ist gezwungen einen Grundversorgungsvertrag abzuschließen. Schon gar nicht, wenn einem die Preise dort nicht passen.
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Original von Black
Ich würde den Geschäftsführer der Stadtwerke zunächst fragen, warum er fast 3 Jahre lang darauf verzichtet hat, seine Preise azu erhöhen und damit eine sinkende Marge in Kauf genommen hat.
Weiterhin würde ich zunächst fragen, ob er gegenwärtig ohne Preisanpassungen noch immer Gewinn macht.
Der Techniker hat den Job gerade \"geerbt\", weil der Vorgänger trotz drastisch gestiegener Bezugskosten die Preise nicht erhöht hatte und die Marge erheblich darunter litt. Er hat davon gehört, dass bei rückläufigen Kosten und eineseitigem Leistungsbestimmungsrecht eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bestehen kann, das In- Rechnung - Stellen unbilliger Tarife sogar eine Betrugsstrafbarkeit begründen könne.
Er will seinen Job nicht auch verlieren und wandte sich deshalb an den Spezialisten mit vier Problemstellungen zu dem Problemkunden:
1. drastische Kostenerhöhung vor Vertragsabschluss in der Grundversorgung,
2. drastische Kostensenkung vor Vertragsabschluss in der Grundversorgung,
3. drastische Kostenerhöhung vor Vertragsabschluss bei Normsonderkunden,
4. drastische Kostensenkung vor Vertragsabschluss bei Normsonderkunden.
Er ist etwas vorgebildet und interessiert sich deshalb besonders dafür, ob das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers, von dem er weiß, dass es der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt, etwaig durch eine Preisvereinbarung mit dem Problemkunden am 15.07.10 eingeschränkt wird. Er will wissen, welche Bedeutung einer etwaigen Preisvereinbarung vom 15.07.10 zukommt.
Aus einem früheren Beratungsstandpunkt, den Sie bereits in anderem Zusammenhang für das Unternehmen erarbeitet hatten, ist ihm leidlich bekannt, dass Preisvereinbarungen für beide Vertragsteile bindend sind und dass dann, wenn ein Vertrag zu einem nicht kostendeckend kalkulierten Preis zustande gekommen ist, eine Anfechtung auch nur allenfalls dann in Betracht kommt, wenn ein offener Kalkulationsfehler bzw. - irrtum vorliegt.
Er hat von Ihnen sogar vernommen, dass ein gesetzlicher Kontrahierungszwang nichts an den schuldrechtlichen Regeln über das Zustandekommen eines Vertrages und die vertragliche Bindung ändere.
Wie steht es nun?
Original von RR-E-ft
@Black
Sie beantworten bezeichnenderweise die Fragen nicht, welche die Praxis aktuell quälen.
Wie sehen Ihre praktikablen Antworten dazu aus?
Darum dreht sich doch alles bei den laufenden Preisanpassungen.
Wir müssen da am Ball bleiben.
Wir wollen vor allem sehen, ob Ihre Antworten darauf für die Praxis taugen.
Auch Börner hat frühzeitig auf ein Dilemma verwiesen, welches sich aus der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenat zu Preisvereinbrungen für die energiewirtschaftliche Praxis ergibt.
Das soll hier gecheckt werden.
Original von RR-E-ft
Ich habe meine Wurzeln ja auch in der Praxis der Energiewirtschaft.
Um es weniger theoretisch zu machen, beantworten Sie doch einfach eine Fragestellung aus der Praxis.
Ein Stadtwerksdirektor bittet wegen der Anpassung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung um Rat.
Der Grundversorger hat seine Allgemeinen Preise der Grundversorgung zum 01.01.2007 zuletzt veröffentlicht. Seit dem sind die Bezugskosten bis zum 01.07.2010 erheblich gestiegen, im August nun etwas gesunken.
Bis zum 01.01.2007 wurden Kostensteigerungen und -senkungen immer zügig und umfassend an die Kunden weitergegeben.
Darf der Versorger gegenüber einem grundversorgten Kunden, der am 15.07.10 den Grundversorgungsvertrag abgeschlossen hat, jetzt nach Vertragsabschluss wegen dieser Kostensteigerungen den Allgemeinen Preis der Grundversorgung erhöhen?
Es gab im sonst gleichen Fall nicht Kostensteigerungen, sondern vielmehr ebensolche erhebliche Kostensekungen bis 01.07.2010, im August nun etwas gestiegene Kosten.
Ist der Versorger gegenüber dem grundversorgten Kunden, der am 15.07.10 den Grundversorgungsvertrag abgeschossen hat, jetzt nach Vertragsabschluss wegen dieser Kostensenkungen verpflichtet, den Allgemeinen Preis der Grundversorgung abzusenken?
Ich wünsche mir nicht eine Ja/Nein- Antwort, sondern eine prägnante rechtliche Begründung.
Für den Fall, dass eine oder beide Fragen begründet mit Ja zu beantworten wäre(n):
Welche Bedeutung hat für diesen grundversorgten Kunden der Allgemeine Preis der Grundversorgung bei Vetragsabschluss am 15.07.10?!
Wie verhielte es sich - unter sonst gleichen Bedingungen - bei einem Sondervertragskunden, bei dem die Bedingungen der Grundversorgungsverordnung vollständig und unverändert wirksam als AGB in den Vertrag einbezogen wurden?
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Original von RR-E-ft
Der Grundversorger hat seine Allgemeinen Preise der Grundversorgung zum 01.01.2007 zuletzt veröffentlicht. Seit dem sind die Bezugskosten bis zum 01.07.2010 erheblich gestiegen, im August nun etwas gesunken.
Bis zum 01.01.2007 wurden Kostensteigerungen und -senkungen immer zügig und umfassend an die Kunden weitergegeben.
Darf der Versorger gegenüber einem grundversorgten Kunden, der am 15.07.10 den Grundversorgungsvertrag abgeschlossen hat, jetzt nach Vertragsabschluss wegen dieser Kostensteigerungen den Allgemeinen Preis der Grundversorgung erhöhen?
Der Grundversorger ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei seinen Allgemeinen Tarifen um Tarife handelt, die er gleichartig sämtlichen Tarifkunden in Rechnung stellt. Grundsätzlich ist es daher nicht empfehlenswert den Tarif konkret an einem einzelnen Kunden zu orientieren.
Vorliegend besteht das Problem, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Musterkunden, der bereits seit 2007 Kunde ist, eine Preiserhöhung gerechtfertigt wäre, da es reale Kostensteigerungen gab. Generell ist also eine Preisanpassung zulässig. Das Kostensteigerungen erst verzögert weitergegeben wurden ist unproblematisch, da die Rechtsprechung bez. des Zeitmomentes nur zeitnahe Kostensenkungen verlangt. Verzögerte Erhöhungen, die zu Lasten des Versorgers gehen führen nicht zu zusätzlichen Gewinnen des Versorgers und dürften daher der Billigkeit entsprechen.
Problematisch ist der Kunde, der erst zum 15.07.2010 neu als Vertragspartner hinzugekommen ist. Preisanpassungen würden auf Kostensteigerungen beruhen, die vor seinem Vertragsabschluss eingetreten sind. Fraglich ist daher, ob eine Anpassung auch diesem unden gegenüber gerechtfertigt sein kann.
Bislang hatte die Rechtsprechung über einen solchen Fall nicht zu entscheiden. Unter Beachtung der bisherigen Grundsätze des BGH dürfte innerhalb des Vertrages das Äquivalenzverhältnis nicht mehr zu Lasten des Kunden verschoben werden.
Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass die Billigkeitskontrolle eine Ermessensentscheidung darstellt. Hierbei ist zu beachten, dass der Versorger seine Allgemeinen Tarife nicht nach Kundengruppen splitten kann. Andernfalls bestände die Gefahr, dass derartige Extrapreise als Sondervereinbarung ausgelegt werden, da die Preise der Belieferung einzelner Kunden dann vom Rest der allg. Tarife abweicht. Zudem hat auch der Kunde, der am 15.07.2010 einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen hat, davon profitiert, dass der Versorger seine Preisanpassungen mit starker Verzögerung weitergibt. Er hat nämlich einen günstigeren Einstiegspreis erhalten, als wenn der Versorger immer zeitscharf seine Preise angehoben hätte.
Dem möglichen Argument des Kunden, bei Kenntnis der verzögerten Erhöhungen und damit der drohenden Anpassung hätte er den vermeintlich günstigen Tarif nicht abgeschlossen kann mit dem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nach § 5 Abs. 3 GVV begegnet werden, wonach für den Kunden bis zum Wechsel die Anpassungen keine Wirkung entfalten.
Es besteht damit ein Risiko, dass ein Gericht im Falle des Kunden vom 15.07. im Einzelfall einen unbilligen Preis unter strenger Auslegung der BGH Rechtsprechung annimmt. Im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung sollte der Preis gleichwohl angepasst werden.
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@Black
Danke für die Antwort.
Ihren Ausführungen habe ich entnommen, dass eine Preisvereinbarung vom 15.07.10 das der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegende einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers in einem konkreten Vertragsverhältnis nicht beeinflussen soll?
Wäre eine solche Preisvereinbarung für den Kunden demnach hinsichtlich der Belieferung nach Vertragsabschluss wertlos?
Die Fragestellung bezog sich einmal auf grundversorgte Kunden und einmal auf Normsondervertragskunden und dabei wiederum jeweils nicht nur auf drastisch gestiegene Bezugskosten vor Vertragsabschluss, sondern auch auf drastisch gesunkene Bezugkosten vor Vertragsabschluss.
Wie steht es damit? [Bitte BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18 beachten]
Wäre bei drastisch gesunkenen Bezugkosten eine solche Preisvereinbarung etwa für den Versorger wertlos?
Haben Preisvereinbarungen in diesem Bereich dann überhaupt einen Wert?
Wenn ja für wen und welchen?
§ 315 BGB bezieht sich auf einzelne Vertragsverhältnisse.
Eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung ist der gerichtlichen Billigkeitskontrolle fremd.
Gesamtwirtschaftlich ist es nämlich belanglos, ob der Verbraucher oder der Versorger das Geld in die Tasche bekommt bzw. in dieser behält.
(Gelderhaltungssatz: Geld ist durch Zahlung nie weg, es haben immer nur die anderen).
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Ich muss meinen vorhergehenden Beitrag ergänzen:
Original von Black
Zudem hat auch der Kunde, der am 15.07.2010 einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen hat, davon profitiert, dass der Versorger seine Preisanpassungen mit starker Verzögerung weitergibt. Er hat nämlich einen günstigeren Einstiegspreis erhalten, als wenn der Versorger immer zeitscharf seine Preise angehoben hätte.
Dem möglichen Argument des Kunden, bei Kenntnis der verzögerten Erhöhungen und damit der drohenden Anpassung hätte er den vermeintlich günstigen Tarif nicht abgeschlossen kann mit dem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nach § 5 Abs. 3 GVV begegnet werden, wonach für den Kunden bis zum Wechsel die Anpassungen keine Wirkung entfalten.
Ist es bei einem Vertragsabschluss im Rahmen der Vertragsfreiheit für den Kunden nicht ähnlich wie bei einer Hochzeit?
Er muss sich zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Annahme eines Antrages (Angebot) unter Ausschlagung aller anderen Anträge (Angebote) auf dem Markt entscheiden, die ihm sodann bei realistischer Betrachtung gar nicht mehr zur Verfügung stehen.... Da hilft ein Sonderkündigungsrecht auch nicht weiter, wenn sich später das angenommene Angebot doch für die Zukunft als das Schlechtere erweist.
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@RR-E-ft
Da Ihre \"Fallfrage\" mit Bitte um Antwort sich auf 2 Sachverhaltsaltnativen bezog und zudem noch einmal die Variante Grundversorgung/Normsonderkunde abgehandelt sehen wollte (also insgesamt 4 Sachverhalte) bezieht sich meine obige Antwort natürlich nur auf Variante 1 von 4.
Sie hatten mich gefragt was ich dem Mandanten raten würde. Daher die gesamtwirtschaftliche Betrachtung. Kann ich dem Mandanten garantieren, dass eine Preiserhöhung gegenüber dem Kunden vom 15.07. wirksam ist? Nein, garantieren kann ich das nicht. Ich kann jedoch Argumente dafür anführen.
Kann ich dem Mandanten raten die Preise sicherheitshalber nur gegenüber allen \"Altkunden\" zu erhöhen und den Kunden vom 15.07. außen vor zu lassen? Nein, denn damit besteht die Gefahr, dass dieser Kunde zum Sonderkunden wird, der zu abweichenden Preisen beliefert wird.
Sollte der Mandant daher sicherheitshalber die Preise generell nicht erhöhen? Nein, denn insgesamt macht er an den übrigen Kunden - denen gegenüber die Anpassung im Einzelfall wirsam wäre - mehr Gewinn, als er im schlimmsten Fall beim Einzelkunden vom 15.07. Verlust machen würd. Daher die \"gesamtwirtschaftliche Betrachtung\".
Nachtrag:
Der Vergleich mit der Hochzeit passt aus 2 Gründen nicht. Zum Einen fehlt es aufgrund der Verpflichtung zur Gestaltung allgemeinen Tarifen an einem individualisierten Angebot, dass einem Eheversprechen innewohnen sollte.
Zweitens ist es ja nicht so, dass der Kunde über die aktuellen Preise getäuscht wird, denn zwischen Vertragsschluss und nächster Erhöhung liegen ja mindestens 6 Wochen, in denen er in den Genuss dieser Preise kommt. Erst danach gelten frühestens andere Preise. Dass aber sich die Preise nicht nach 6 Wochen schon ändern könnten, darauf kann aufgrund des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes ohnehin kein Kunde vertrauen.
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Bei einem Tarifkundenvertrag konnten sich die Preise immerhin \"über Nacht\" ändern.
Bei einer Hochzeit vielleicht auch.
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Original von RR-E-ft
Bei einem Tarifkundenvertrag konnten sich die Preise immerhin \"über Nacht\" ändern.
Bei einer Hochzeit vielleicht auch.
Wie gesagt, Sicherheit hat der Tarifkunde eben immer nur für 6 Wochen. Preisgarantien bieten Sonderverträge.
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Für eine Preisgarantie sollte man besser nicht heiraten, sondern eher besondere Angebote in Anspruch nehmen, wo man den Preis voher eindeutig festlegt?
Das müssen wir hier gottlob nicht weiter vertiefen. :D
Uns interessiert hier insbesondere die Folgerung für Tarifkundenverträge einerseits und Normsonderverträge andererseits aus BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18.
Danach soll sich auch erweisen, ob alle Sonderverträge (insbesondere Normsonderverträge) tatsächlich Preisgarantien bieten (d. h. vertragliche Bindung an einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Preissockel hin wie her).
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In unserem oben genannten Beispiel Var. 1 könnte man für Normsonderkunden schon schlussfolgern, dass eine Preisanpassung für Altkunden in betracht kommt, aber nicht für Neukunden vom 15.07.2010, da hier einerseits keine Pflicht zur Gleichartigkeit der Preisgestaltung für alle Kunden besteht und hier auch der Versorger seinerseits kündigen kann.
Ein Normsonderkundenvertrag unterliegt ja nicht dem Kontrahierungszwang, so dass der Versorger sich überlegen muss, ob er diesen Vertrag am 15.07.2010 noch anbietet, wenn die Preiskalkulation zu diesem Zeitpunkt bereits defizitär ist.
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Original von Black
In unserem oben genannten Beispiel Var. 1 könnte man für Normsonderkunden schon schlussfolgern, dass eine Preisanpassung für Altkunden in betracht kommt, aber nicht für Neukunden vom 15.07.2010, da hier einerseits keine Pflicht zur Gleichartigkeit der Preisgestaltung für alle Kunden besteht und hier auch der Versorger seinerseits kündigen kann.
Ein Normsonderkundenvertrag unterliegt ja nicht dem Kontrahierungszwang, so dass der Versorger sich überlegen muss, ob er diesen Vertrag am 15.07.2010 noch anbietet, wenn die Preiskalkulation zu diesem Zeitpunkt bereits defizitär ist.
Dann sind wir wohl schon zu zweit mit der Auffassung, dass es schon nach der gesetzlichen Regelung erhebliche Unterschiede zwischen Tarifkunden einerseits und (Norm-) Sondervertragskunden andererseits gibt.
Sie vertreten - soweit ersichtlich - die Auffassung, dass ein Sondervertrag individuell abgeschlossen wird und auch eine Preisänderungsklausel individuell in einen solchen einbezogen werden muss.
Original von Black
Ein Normsonderkundenvertrag unterliegt ja nicht dem Kontrahierungszwang, so dass der Versorger sich überlegen muss, ob er diesen Vertrag am 15.07.2010 noch anbietet, wenn die Preiskalkulation zu diesem Zeitpunkt bereits defizitär ist.
Die Suppe ist ja schon gegessen.
Die Juristen können nur den Lebenssachverhalt zu Grunde legen, wie er sich eben darstellt.
Wie sich dieser vorliegend darstellt, ergibt sich aus dem Sachverhalt zur Fragestellung.
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Ja, ich vertrete die Auffassung, dass ein Sondervertrag individuell abgeschlossen werden muss - insbesondere mit der Entscheidung des Versorgers diesen im Einzelfall anzunehmen. Daher halte ich nichts von der Idee eines Sondervertrages allein durch konkludente Energieabnahme des Kunden.
Wenn \"die Suppe schon gegessen ist\" kann ich den Mandanten gleichwohl auf seinen Fehler hinweisen, damit sich solches nicht wiederholt.
Der \"Norm\"sonderkunde war wohl ursprünglich eine Erfindung von Versorgern, die einerseits in den Genuss der AVB-Regelungen kommen wollten ohne diese ausdrücklich zu vereinbaren und gleichzeitig Konzessionsabgaben sparen wollten.
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Original von Black
Der \"Norm\"sonderkunde war wohl ursprünglich eine Erfindung von Versorgern, die einerseits in den Genuss der AVB-Regelungen kommen wollten ohne diese ausdrücklich zu vereinbaren und gleichzeitig Konzessionsabgaben sparen wollten.
Die Erfindung war - wie BGH VIII ZR 246/08 nun belegt - ein \"Schuss in den Ofen\".
Ich glaube auch nicht, dass sich der Erfinder noch meldet.
Unter Normsonder(vertrags)kunden verstehe ich Kunden eines Energieversorgers, die a) einen Sondervertrag abgeschlossen haben bzw. aufgrund eines solchen beliefert werden, wo b) der Versorger bzw. Lieferant die Verordnungsbedingungen unverändert als AGB übernommen hatte und in deren Verträge schließlich c) derartige AGB wirksam einbezogen wurden. Mag sein, dass der BGH auch solche Vertragsverhältnisse unter den Begriff Normsondervertrag bzw. Normsonderkunde fasst bzw. zu fassen sucht, wo die entsprechenden AGB gerade nicht wirksam einbezogen wurden.
Eine Begriffsdefinition fehlt bisher.
Sollte also meine hier die erste sein, so mag man mich zukünftig in diesem Zusammenhang immer benennen (Normsondervertrag nach RA Thomas Fricke, Jena). Dafür bin ich dann der Erfinder.
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Ich habe den Kunstbegriff des Normsonderkundenvertrages eher in Abgrenzung zum individuellen Grosskunden-Sondervertrag gesehen. Also als Sondervertrag für die Massen, der gleichartig einem Grundversorgungsvertrag jedermann angeboten wird.
Da aus dem Normsonderkundenvertrag aber keine spezielle Rechtsfolge folgt, die sich von anderen Sonderverträgen unterscheidet, bedarf es nicht unbedingt einer Definition.
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Original von Black
Ich habe den Kunstbegriff des Normsonderkundenvertrages eher in Abgrenzung zum individuellen Grosskunden-Sondervertrag gesehen. Also als Sondervertrag für die Massen, der gleichartig einem Grundversorgungsvertrag jedermann angeboten wird.
Da aus dem Normsonderkundenvertrag aber keine spezielle Rechtsfolge folgt, die sich von anderen Sonderverträgen unterscheidet, bedarf es nicht unbedingt einer Definition.
Nun werden Sie aber komisch.
Sonderverträge gibt es einmal Punkt für Punkt individuell ausgehandelt.
Auf solche \"maßgeschneiderten\" Verträge findet AGB- Recht keine Anwendung.
Die Größe des Kunden ist dafür unerheblich.
Daneben gibt es als Massenware gewiss Sonderverträge \"von der Stange\" in verschiedenen Konfektionsgrößen.
[An] Diesen \"formularmäßigen\" Verträgen ist gemein, dass sie der AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.
Dabei zu unterscheiden sind solche Sonderverträge, die die Verordnungsbedingungen als AGB unverändert übernehmen und solche, bei denen das nicht der Fall ist.
Bei BGH VIII ZR 246/08 übernehmen die massenhaft konfektionierten Vertragsangebote vor dem 01.04.07 den Verordnungstext unverändert, die massenhaft konfektionierten Vertragsangebote ab dem 01.04.07 hingegen nicht.
Sie unterliegen als \"formularmäßige\" Vertragsangebote allesamt der AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle.
Bei allen stellt sich deshalb zunächst die Frage nach der wirksamen Einbeziehung der AGB.
Und gewiss folgen aus dieser Unterscheidung rechtliche Konsequenzen, wie allein BGH VIII ZR 246/08 deutlich zeigt.
Wenn man bestimmte Begriffe verwendet, muss man sich auf deren Definition verständigen.
Die meisten Begriffsdefinitionen sind von Kindesbeinen an Allgemeingut, so dass wir für eine sinnvolle Konversation zumeist nicht erst definieren müssen, was ein Tisch, ein Stuhl oder ein Bett ist (bzw. nach unserer Vorstellung sein soll).
Ein vorangestellter Begriffskatalog findet sich etwa in § 3 EnWG.
Insoweit ist es erforderlich, auch den Normsonder(kunden)vertrag zunächst zu definieren, der sich bisher in keinem Katalog findet.
Bei Normsonderverträgen nach Fricke steht dem Kunden wohl das Kündigungsrecht gem. § 20 Abs. 1 GVV zu, wohingegen das ordentliche Kündigungsrecht des Lieferanten wohl gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV ausgeschlossen ist, soweit und so lange es sich bei dem Lieferanten um einen Grundversorger handelt (ggf. Auslegungsfrage, vorrangig ist obige Definition).
Daneben gibt es formularmäßige Verträge, die die Verordnungsbedingungen in die AGB nicht unverändert übernehmen, etwa in Bezug auf die Kündigungsrechte und -fristen, wo etwa dem Kunden das Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zustehen kann, dem Lieferanten jedoch nur jeweils zum Ablauf von zwei Vertragsjahren mit einer Frist von zwei Monaten.
Der hier zur Beurteilung anstehende Sachverhalt meint Normsonderverträge nach Fricke.
Würden wir uns auf dieses Verständnis nicht einigen, wüssten Sie schon nicht, wie die vereinbarten Vertragsbedingungen im Einzelnen lauten.
Original von RR-E-ft
Unter Normsonder(vertrags)kunden verstehe ich Kunden eines Energieversorgers, die a) einen Sondervertrag abgeschlossen haben bzw. aufgrund eines solchen beliefert werden, wo b) der Versorger bzw. Lieferant die Verordnungsbedingungen unverändert als AGB übernommen hatte und in deren Verträge schließlich c) derartige AGB wirksam einbezogen wurden.
Original von Black
Ich habe den Kunstbegriff des Normsonderkundenvertrages eher in Abgrenzung zum individuellen Grosskunden-Sondervertrag gesehen. Also als Sondervertrag für die Massen, der gleichartig einem Grundversorgungsvertrag jedermann angeboten wird.
Wie sollte das denn mit Rücksicht auf die hiesige Fragestellung weiterhelfen können?
Sie wüssten für Ihre Kunst wohl nicht einmal, ob und ggf. welche Preisanpassungsklausel im Vertrag enthalten ist.
1. drastische Kostenerhöhung vor Vertragsabschluss in der Grundversorgung,
2. drastische Kostensenkung vor Vertragsabschluss in der Grundversorgung,
3. drastische Kostenerhöhung vor Vertragsabschluss bei Normsonderkunden,
4. drastische Kostensenkung vor Vertragsabschluss bei Normsonderkunden.
Nun kann es aber wohl unter Beachtung von BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18 mit der Beantwortung frisch weitergehen.
Sollten Sie bei der unveränderten Übernahme des § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV in die AGB an eine Grenze stoßen, dann klammern Sie § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV einfach aus den AGB aus.
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Der Gesetzgeber verwendet den Begriff des Normsonderkunden nicht. Es gibt auch keine Rechtsnorm, die Rechtsfolgen daran knüpft. Daher halte ich eine Definition für müßig.
Nr. 1 und Nr. 3 ihrer Fragen sind bereits beantwortet.
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Der Begriff des Normsonderkundenvertrages wird auf § 41 EnWG 2005 zurückgeführt.
Der BGH liefert selbst die Definition (BGH, 15.07.2009, VIII ZR 56/08, Tz. 11; ).
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Original von tangocharly
Der Begriff des Normsonderkundenvertrages wird auf § 41 EnWG 2005 zurückgeführt.
Der BGH liefert selbst die Definition (BGH, 15.07.2009, VIII ZR 56/08, Tz. 11; ).
suchet und ihr werdet finden (Matthäus 7,7; Lukas 11,9 )
Aber:
\"Normsonderkundenverträge\" gab es schon bevor der Begriff des Haushaltskunden gem. § 3 Nr. 22 EnWG erfunden bzw. legaldefiniert war.
In der Energiebranche wurden damit formularmäßige Verträge außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht bezeichnet, wohl welche, bei denen die Verordnungsbedingungen als AGB einbezogen wurden bzw. auch nur einbezogen werden sollten.
Darauf deutet auch Blacks Erklärung zum Ursprung.
Das muss nicht notwendig nur Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG betreffen, sondern kann auch Sonderverträge mit Nicht- Haushaltskunden betreffen.
Vorliegend wollte Black die Fragestellung zu den vier Varianten beantworten.
Und dazu bedarf es einer Definition, was in Bezug auf diese Fragestellung mit \"Normsonderkunde\" gemeint sein soll.
Und deshalb habe ich die eigene Definition dafür zur Verfügung gestellt.
Andernfalls taugt der Begriff Normsondervertrag allenfalls zur Abrenzung hinsichtlich der Grundversorgung von Haushaltskunden, mit der verbundenen Rechtsfolge, ob die Grundversorgungsverordnung kraft Gesetzes auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet oder nicht. Er besagt indes überhaupt nichts zu den konkreten Vertragsbedingungen, insbesondere nichts darüber, ob überhaupt und ggf. welche Preisanpassungsklausel in den formularmäßigen Vertrag (Mehrfachverwendung der mit den Kunden nicht einzeln ausgehandelten Vertragskonditionen) einbezogen wurden.
Darauf kommt es jedoch für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellung mit Rücksicht auf BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18 entscheidend an.
Ich halte auch für die energierechtliche Diskussion einen entsprechenden Begriff für notwendig, die Begriffsbestimmung des BGH (wenn es denn eine sein sollte) aus genannten Gründen für die energierechtliche Diskussion wenig tauglich.
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Original von RR-E-ft
Andernfalls taugt der Begriff Normsondervertrag allenfalls zur Abrenzung hinsichtlich der Grundversorgung von Haushaltskunden, mit der verbundenen Rechtsfolge, ob die Grundversorgungsverordnung kraft Gesetzes auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet oder nicht. Er besagt indes überhaupt nichts zu den konkreten Vertragsbedingungen, insbesondere nichts darüber, ob überhaupt und ggf. welche Preisanpassungsklausel in den formularmäßigen Vertrag (Mehrfachverwendung der mit den Kunden nicht einzeln ausgehandelten Vertragskonditionen) einbezogen wurden.
Genau.
Allerdings mag es sich vielleicht künftig (vor dem Hintergrund der BGH Rechtsprechung) entwickeln, dass mit Normsonderkunden diejenigen Sonderkunden bezeichnet sein sollen, bei denen die AVB/GVV einbezogen wurde. Ob dies zu einer echten Definition wird oder aber eher ein ein umgangssprachlicher Begriff bleiben wird ist abzuwarten.
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@Black
in medias res.
Wie steht es denn nun mit der Beantwortung der Fragestellung zu den restlichen Varianten?