Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: hugo00 am 13. August 2010, 18:54:42

Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: hugo00 am 13. August 2010, 18:54:42
Zum Thema Tarifkunde oder nicht, stelle ich die Frage nach Jena:
Unsere Stadtwerke (100%iger Eigenbetrieb) deklarieren mich seit 20 Jahren (Vertrag: Grundversorgung II für 44.000 kWh/a) als Tarifkunden. Ich meine aber, weil ich nur Gas zur Heizung mit um die 44 MWh/a abnehme, macht mich das lt. BGH (welches Urteil?) zum Sondervertragskunden, dem das EVU kein Recht zur autom. Preisanpassung (s. AVBGasV, GasGVV...).
Stimmt das: ob es sich de facto und de jure um einen Sondervertrag handelt, ist bislang ungeklärte (strittige) Rechtsfrage? Unsere Stadtwerke meinen, dass sie berechtigt seien, die Gaspreise nach Belieben zu ändern, wenn ihnen auf Antrag sowohl die Genehmigung z.B. der Landesenergiebehörde gegeben bzw. die Stadtvertreter (lt. GemO und EigVO) zugestimmt haben. Dann entspräche der neue Preis auch der Billigkeit. Ignorierung auch des \"Innenverhältnisses\" zw. den Vertragspartnern EVU und Kunde besteht m.E.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 13. August 2010, 19:33:50
Die Frage wann ein Tarifkundenvertrag (nun Grundversorgungsvertrag) bei Heizgaskunden mit hohem Jahresverbrauch vorliegt,  ist nicht abschließend geklärt.

Bemerkenswert sind die Entscheidungen OLG Düsseldorf vom 24.06.09, OLG Dresden vom 26.01.10, OLG Dresden vom 13.07.10, allesamt besprochen: im Forum (http://forum.energienetz.de/board.php?boardid=40)

Jene Entscheidungen sprechen ebenso wie die Entscheidung Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.10.08, dafür, dass Kunden, die einen hohen Jahresverbrauch haben und denen - gegenüber Kleinabanehmern - ein günstigerer Tarif angeboten wird, keine Tarifkunden sind. Die rechtskräftige Entscheidung des OLG Dresden vom 13.07.10 nimmt dies auch dann an, wenn die betreffenden günstigeren Tarife unter der Überschrift \"Allgemeine Tarife\" öffentlich bekannt gegeben wurden.

Ein hoher Jahresverbrauch von 40.000 kWh deutet auf einen Sondervertrag hin.
Für ein Einfamilienhaus liegt der Jahresverbrauch etwa bei 20.000 kWh.
§ 3 Nr. 22 EnWG (http://www.buzer.de/gesetz/2151/a30482.htm) definiert den Haushaltskunden und spricht von einer Verbrauchsgrenze von 10.000 kWh im Jahr.
Ist man selbst kein Haushaltskunde im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG, wird man jedenfalls auch nicht gem. § 36 EnWG innerhalb der Grundversorgung beliefert.

Der BGH stellt auch auf die Bezeichnung \"Sondertarif\" ab (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27). Ein Sondertarif und somit Sondervertrag kann demnach auch dann vorliegen, wenn der Versorger seine Kunden bei Vertragsabschluss nach (voraussichtlicher) Jahresverbrauchsmenge automatisch in einen günstigeren Tarif nach sog. Bestpreisabrechnung eingeordnet hatte (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27).

Der BGH sellt dabei ersichtlich darauf ab, dass auch bei Sonderverträgen konkludente Vereinbrungen möglich seien, wenn der Verorger Sondertarife bzw. Sonderabkommen- Preise öffentlich bekannt gemacht hatte, was wohl einen konkludenten Vertrgsabschluss einschließt.  

Handelt es sich um einen Vertrag in der Grundversorgung besteht ein gerichtlich kontrollierbares gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das den Versorger im Umfange gestiegener Kosten zur Preiserhöhung berechtigt (BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07 Rn. 39) und im Umfange gesunkener Kosten nach gleichen Maßstäben zur Preisabsenkung verpflichtet (VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Handelt es sich um einen Sondervertrag und wurden in einen solchen Preisänderungsklauseln bestimmten Inhalts wirksam einbezogen, so soll das gerichtlich zu kontrollierende einseitige Leistungsbestimmungsrecht auch dort gelten (BGH VIII ZR 225/07 Rn. 24, VIII ZR 56/08 Rn. 27, VIII ZR 246/08 Rn. 36).

Die wirksame Einbeziehung in einen Sondervertrag setzt bei einem Vertragsabschluss unter Abwesenden regelmäßig die Übersendung vor Vertragsabschluss voraus (OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10; OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.10).

Die Stadtwerke können die Preise - sofern überhaupt zu ihren Gunsten im konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht - gerade nicht nach Belieben ändern, § 315 Abs. 1 BGB. Die Billigkeit wird gem. § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich kontrolliert und auf eine behördliche  Genehmigung kommt es für die Beantwortung der Frage der Billigkeit grundsätzlich nicht an (BGH X ZR 60/04 unter II 1 b).

Ein einseitiges Leisungsbestimmungsrecht ob gesetzlich oder vertraglich vereinbart berechtigt  den Versorger zur Preiserhöhung lediglich im Umfange gestiegener Kosten (BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07 Rn. 39, 43) und verpflichtet ihn  zugleich zur Preisabsenkung im Umfange gesunkener Kosten nach gleichen Maßstäben (VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Und dies kann gerichtlich kontrolliert werden, wenn den Preisänderungen oder darauf beruhenden Jahresverbrauchsabrechnungen vom Kunden widersprochen wurde (BGH VIII ZR 246/08].

Die genannten Entscheidungen finden sich in der Entscheidungsdatenbank des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288 und können durch Eingabe des Aktenzeichens aufgefunden werden.

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Regionale Vorliebe für gut abgehangene, gegrillte Miezen? (http://www.stadtwerke-norderstedt.de/startseite/privatkunden/gas.html)
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: hugo00 am 14. August 2010, 11:07:30
Danke für die überraschend schnelle und viel Einsicht vermittelnde Antwort. Sind Sie evtl. bei der Post und nicht RA? ;-)
Wenig hilfreich und überraschend für meinen Fall ist, dass so viele wichtige und Grundsatz-Urteile (auch solche, die Richter Ball nicht \"ver\"leiten und auf BdEW-Seminaren über Kunden-Kujunierung
den versammelten EVU-Vertretern verklickern konnte), gefällt worden sind. Aber so ein, wie ich finde emminent wichtiger Aspekt, wie die Einstufung von - ich sage mal - privaten Energieverbrauchern bei den Versorgern wurde bisher nicht explizit entschieden, so dass die sog. \"Tat\"gerichte zum Wohl der Verbraucher, deren Rechte [Rot-Grün in 2004] so \"besonders schützenswert\" fand, entscheiden könnten. So aber ist jedes Verfahren vor AG, LG, OLG etc. zu diesem Thema eigentlich immer ein Ritt auf dem Eber, weil man der verfassungsmäßigen Unantastbarkeit des Richters und seinen höchst- persönlichen, ggf. unvollkommen recherchierten Einsichten hilflos ausgeliefert sind. Siehe: Vor Gericht und auf hoher See...
MfG
und schönes weekend
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. August 2010, 13:52:04
Den letzten Beitrag habe ich nicht verstanden.
 
In einem Prozess ist es vornehmlich Aufgabe der Anwälte, die Argumente für und wider vorzutragen und sich dabei mit der bekannten und etwa unter http://www.juris.de veröffentlichten Rechtsprechung auseinanderzusetzen und so dem Gericht bei der Rechtsfindung zu helfen.

Durch die Vielzahl der Prozesse wurde die Rechtsprechung dazu zunehmend klarer und ausdifferenzierter.

Der Anwalt muss alle möglichen Weichenstellungen in einem Prozess im Voraus erkennen und seine Vortrag darauf einstellen, also - auf Verbrucherseite- ggf. zunächst ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht in der Form des gesetzlichen Leistungsbestimmungrechts bestreiten(da Sondervertrag), dann ein vertragliches Leistungbestimmungsrecht (da ein solches vertraglich nicht vereinbart und eine Peisänderungsklausel nicht vertraglich einbezogen wurde) und ggf. die Wirksamkeit einer einbzogenen Klausel in Abrede stellen, um sogleich hilfsweise die  Billigkeit sowohl der Tarifgestaltung als auch der einzelnen Tarifänderungen zu bestreiten, also grundsätzlich immmer das volle Prüfungsraster bei Gericht abarbeiten lassen.

Wer nur die Billigkeit bestreitet, nicht aber schon das Preisändrungsrecht als solches, kann genauso auf die Nase fallen, wie derjenige, der nur das Preisänderungsrecht als solches bestreitet, nicht aber die Billigkeit.

Das muss jedem klar sein, ebenso wie klar sein muss, welche alternativen Verläufe ein Prozess aufgrund dieser möglichen Weichenstellungen nehmen kann, und worauf es in jeder Etappe dann entscheidend ankommt.

Der Ausgang jedes Prozesses im Einzelfall hängt -  von wenigen Willkürentscheidungen abgesehen - von der Qualität von Angriff und Verteidigung ab. Wer die möglichen Alternativen von vornherein in Erwägung zieht und sich auf diese einstellt, wird sich weniger als \"Spielball in einem kafkaesken Process\" erfahren, sondern mehr als aktiver Gestalter des Geschehens.

Beim Schachspiel ist man ja auch nicht hilflos augeliefert, sondern bestimmt möglichst vorausschauend  den eigenen Angriff und die eigene Verteidigung und darüber, wann man sich ggf. vorzeitig geschlagen gibt.

In einem kontradiktorischem Prozess ist es nicht viel anders. Es kommt darauf an, die Spielregeln zu beherrschen.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: hugo00 am 14. August 2010, 16:40:06
Das ist ein Sprichwort und heißt vollständig: Vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand. Will heißen, dass es nicht in Deiner Hand liegt zu überleben oder zu gewinnen.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 15. August 2010, 21:50:25
Von so einem Sprichwort hatte ich auch schon mal gehört. ;)
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: Black am 16. August 2010, 10:17:31
Zitat
Original von RR-E-ft

§ 3 Nr. 22 EnWG (http://www.buzer.de/gesetz/2151/a30482.htm) definiert den Haushaltskunden und spricht von einer Verbrauchsgrenze von 10.000 kWh im Jahr.
Ist man selbst kein Haushaltskunde im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG, wird man jedenfalls auch nicht gem. § 36 EnWG innerhalb der Grundversorgung beliefert.

Jetzt bin ich aber enttäuscht. Das Laien den § 3 Nr. 22 EnWG falsch lesen bin ich ja gewohnt, aber Sie als Anwalt?

Die Grenze von 10.000 kWh besteht nur für die gewerbliche Nutzung.

22.Haushaltskunden
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,


Daher gilt:

rein private Nutzung = immer Haushaltskunde

gewerbliche oder landwirtschaftl. Nutzung < 10.000 kWh = Haushaltskunde

gewerbliche oder landwirtschaftl. Nutzung > 10.000 kWh = kein Haushaltskunde
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. August 2010, 11:14:14
Ich hatte das nicht anders gemeint.

Zunächst ist jedenfalls zu prüfen, ob der betreffende Kunde überhaupt Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: hugo00 am 16. August 2010, 12:28:34
also, Black, ich als der Fragende habe nicht mißverstanden und somit nicht angenommen, was Sie ihm \"unterstellen\" ;-)
Und, da ich ausschl. Gas für die Heizung abnehme, bin ich als Haushaltskunde einzustufen.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: uwes am 16. August 2010, 13:53:24
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft

§ 3 Nr. 22 EnWG (http://www.buzer.de/gesetz/2151/a30482.htm) definiert den Haushaltskunden und spricht von einer Verbrauchsgrenze von 10.000 kWh im Jahr.
Ist man selbst kein Haushaltskunde im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG, wird man jedenfalls auch nicht gem. § 36 EnWG innerhalb der Grundversorgung beliefert.

Jetzt bin ich aber enttäuscht. Das Laien den § 3 Nr. 22 EnWG falsch lesen bin ich ja gewohnt, aber Sie als Anwalt?

@Black

Hatten Sie denn die Ausführungen von RR-E-ft (als Anwalt?) richtig gelesen?
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. November 2010, 00:12:07
Der gravierende rechtliche Unterschied (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=75910&sid=#post75910)
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: tangocharly am 04. September 2011, 16:37:59
Im Jahre 1998, als das EnWG noch in der alten Fassung existierte (d.h. also noch kein § 3 Nr. 22 EnWG 2005), da meinte der BGH am 25.02.1998 Az.: VIII ZR 276/96, Tz. 43 (= BGHZ 138, 118 ff.):

Zitat
Tz 43.
Die Bildung einer Risikogemeinschaft zwischen Tarif- und Sonderkunden ist zwar - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - nicht zwingend geboten. Sie ist gleichwohl im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen beiden Kundengruppen zumindest zweckmäßig. Sonderkunden unterscheiden sich von Tarifkunden, wie die Revision zutreffend hervorhebt, in erster Linie durch eine vom \"Normalkunden\" abweichende Abnahmecharakteristik, nicht notwendigerweise jedoch - wie das Beispiel der Nachtstrombezieher und kleineren Gewerbebetriebe (vgl. Schmidt-Salzer in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer aaO Rdnr. 372) zeigt - durch ein erhöhtes Schadensrisiko. Sonderkunde ist insoweit nicht etwa nur der Großkunde, sondern jeder Kunde, der von den allgemeinen Merkmalen des Tarifkunden abweicht.

Man könnte also annehmen, dass der Gesetzgeber im Jahre 2005 mit § 3 Nr. 22 EnWG in der Frage der Abnahmecharakteristik die \"Grobfeile\" angesetzt hätte und der Praxis dabei die \"Suche nach den allgemeinen Merkmalen des Tarifkunden\" abnehmen hätte wollen.
Denn wenn sich die Abnahmecharakteristisk im Unterschied  privaten zu gewerblichen Verbrauchs darin ausdrückt, ob der Verbauch von mehr als 10.000 kWh gewerblich abgenommen werde, dann müßte im Umkehrschluss angenommen werden, dass der private Verbraucher \"jede Menge\" Energie abnehmen könne, also z.B. 100.000 kWh, dies aber keinen Ausdruck seiner Abnahmecharakteristik darstellte. Wäre eine merkwürdige Logik !

Doch auch der Blick in § 41 Abs. 1 EnWG zeigt wiederum, dass der \"Haushaltskunde\" nicht generell ein \"Grundversorgungskunde\" ist, quasi von Gesetzes wegen. Denn dort ist geregelt was gelten soll, wenn Haushaltskunden (§ 3 Nr. 22 EnWG)  außerhalb der Grundversorgung versorgt werden.

Somit kommt es nach wie vor auf \"die allgemeinen Merkmalen eines Tarifkunden\" (respektive Grundversorgungskunden) an, die der BGH bereits am 25.02.1998 im Auge gehabt hat.

In diesem Zusammenhang hat vor einiger Zeit @RR-E-ft (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=75910&sid=#post75910) schon konkrete Ansatzpunkte für die Merkmale des Tarifkunden (bzw. Grundversorgungskunden) referiert:

Zitat
Zitat @RR-E-ft,  18:22h
Unzweifelhaft ist auch, dass der jeweilige Allgemeine Preis der Grundversorgung höher kalkuliert sein muss als ein im Rahmen der Vertragsfreiheit angebotener Sondervertragspreis (KG Berlin, Urt. v. 28.10.08 Az. 21 U 160/06). Beim Gas folgt dies allein aus der höheren Konzessionsabgabe. Zudem können sich die Lieferanten im Rahmen der Vertragsfreiheit ihre Kunden aussuchen, unterliegen keinem Kontrahierungszwang. Der Grundversorger muss alle Haushaltskunden versorgen, auch wenn diese sich etwa durch schlechte Bonität und Zahlungsmoral auszeichnen, was entsprechende Risikoaufschläge rechtfertigen könnte.

Damit stellen sich doch die grundsätzlichen Fragen:
(1) Warum werden von Versorgern (wie z.B: der EnBW, mit ihrem beispielslosen Tarifdschungel) Tarifgestaltungen angeboten, die dem Abnehmer suggerieren, dass in seinem Fall speziell die Abnahmemengen (z.B. 30.000 kWh) mit einem günstigeren Preis belohnt werden, als im Fall eines Kleinabnehmers (mit. z.B. 1.800 kWh) ?
(2) Warum wollen Versorger zum Ausdruck bringen, dass sie sich demjenigen Kunden gegenüber, dem sie wegen seines höheren Verbrauchs günstigere Konditionen bieten als dem Kleinkunden, zur Belieferung für verpflichtet halten ?
(3) Warum sollen Verbraucher, die wegen ihres höheren Verbrauchs angeblich belohnt werden sollen, nicht noch günstiger konditioniert werden, indem man ihnen eben noch die niedrigeren Konzessionsabgaben des Sonderkunden kalkuliert (spendiert) ?
(4) Warum wollen Versorger sich den Kunden gegenüber, die wegen ihres höheren Vebrauchs angeblich belohnt werden sollen, des (nach den GVV\'s nicht vorgesehenen) Kündigungsrechts begeben, welches dem Sonderkunden gegenüber ja besteht ?
(5) Welcher Vorteil bietet sich den Kunden, die wegen ihres höheren Vebrauchs angeblich belohnt werden sollen, indem ihnen eine Versorgungspflicht und ein Kündigungsverbot geboten werden ?
(6) Welcher Vorteil bietet sich dem Versorger, wenn er seinen Allgemeinen Preis im Wesentlichen allein durch öffentliche Bekanntgabe fordern darf und sich keine Gedanken über Preisänderungsklauseln machen muß ?

Zusammen gefaßt lassen sich diese Fragen auf einen Nenner konzentrieren:
Der Abnehmer soll davon abgehalten werden, sich über sein Versorgungsverhältnis zu seinem Versorger weitere Gedanken zu machen als diejenigen \"Wird mein Häuschen warm\" und \"Kommt Strom aus der Steckdose\".

Der BGH hat nun wiederholt in seinen jüngeren Entscheidungen betont, dass es ihm für die Frage der Einstufung in erster Linie darauf ankommt, wie das Versorgungsverhältnis aus der Sicht des Abnehmers verstanden werde.

Auffällig ist allerdings dabei, wenn man diese Entscheidungen des BGH zu dieser Problematik filtert, dass der BGH jeweils immer Anhaltspunkte aus den Vertragsunterlagen akribisch sucht, welche mit dem Wörtchen \"Sonder....\" beginnen.

Ein und derselbe BGH-Senat, der noch vor Jahren von \"den Merkmalen des Tarifkunden\" sprach, löst sich von seiner überkommenen Rechtsprechung, ohne ein Wörtchen darüber zu verlieren, warum es bei der Frage, wie aus des Verbrauchers Sicht dessen Versorgungsverhältnis einzustufen sei, (nur noch ?) auf Formulierungen des Versorgers maßgeblich ankommen soll (Indizwirkung) !

In diesem Zusammenhang noch ein Blick auf die Bestimmung gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 EnWG.

Dass der Gesetzgeber unter dem Begriff : \"die Zahlweise\" vielleicht nur Ratenzahlungen und /oder Abschlagszahlungen gemeint haben könnte, ist nicht anzunehmen.

Aber, wenn man auf die Masse von \"Grundversorgungsverträgen\" schaut, bei denen den Abnehmern von den Versorgern \"die bequeme Zahlungsweise auf dem Weg der Lastschrifteinzugsermächtigung\" angeboten und von den Abnehmern auch angenommen wird, wie sieht es dabei dann mit der vom BGH angesprochenen Indizwirkung aus ?

Man kann eigentlich allen \"grundversorgten\" Abnehmern nur empfehlen bei der Beantwortung des Angebotes auf Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren dem Versorger schriftlich mitzuteilen, dass man gerne von der Möglichkeit Gebrauch machen und dieser angebotenen Sondervereinbarung zustimmen werde. Denn wer ist für die Einordnung des VErsorgungsverhältnisses maßgeblich, wenn es auf das Kriterium der Sicht des Verbrauchers ankommen soll.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Oktober 2011, 09:46:08
Zum Zustandekommen eines Sondervertrages nach jüngster BGH- Rechtsprechung (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=86236#post86236)

Zitat
Original von RR-E-ft

Ganz gewiss erfolgen die Energielieferungen bisher auf vertraglicher Grundlage. Es gibt also einen Vertrag mit vertraglicher Lieferpflicht und vertraglichem Zahlungsanspruch.

Zunächst könnte allein durch Energienentnahme ein Tarifkundenvertrag zustande gekommen sein, der mit Haushaltskunden seit Inkrafttreten des EnWG 2005 als Grundversorgungsvertrag fortzuführen wäre.

Möglicherweise war der Versorger jedoch entweder gleich zu Beginn oder erst im Verlauf der Durchführung dieses Tarifkundenvertrages einseitig und freiwillig im Rahmen der Vertragsfreiheit  dazu übergegangen, die Belieferung nicht mehr zu den Allgemeinen Tarifen, sondern nach davon zu unterscheidenden Sonderpreisen zu erbringen (vgl. BGH Az. VIII ZR 246/08 Rn. 26 f., Az. VIII ZR 295/09 Rn. 22 ff., Az. VIII ZR 42/10 Rn. 32 f.).

In einem solchen Fall wurde der Kunde, der ursprünglich  Tarifkunde war, nach der Rechtsprechung des BGH fortan aufgrund eines  Sondervertrages beliefert und der Versorger kann sich deshalb  fortan nicht mehr für Preisanpassungen auf die gesetzliche Regelung zu Preisanpassungen (§ 4 AVBGasV/ AVBEltV, § 5 GasGVV/ StromGVV) stützen (BGH, aaO.), so dass Preisanpassungen, sofern nicht gesondert  wirkam vertraglich vereinbart, per se ausgeschlossen sind.

Soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde, regelt ein solcher Sondervertrag (der nicht schriftlich bestehen muss) nur die Lieferung von Gas/ Strom an der konkreten Abnahmestelle zu demjenigen Sonderpreis, zu dem der Sondervertrag anfänglich zustande kam (vgl. BGH Az. VIII ZR 246/08 Rn. 57 ff.).

Ein derart zustande gekommener Sondervertrag endet erst durch ordentliche Kündigung.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Oktober 2011, 09:18:37
Ist der Versorger dazu übergegangen, den Kunden im Rahmen der Vertragsfreiheit freiwillig zu einem Sonderpreis zu beliefern, handelt es sich um einen Sondervertrag und kann der Versorger ein Preisanpassungsrecht nicht mehr auf ein gesetzliches Preisanpassungsrecht stützen (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.11 Az. VIII ZR 42/10 Rn. 32).

Fehlt es in einem Sondervertrag an einem Preisanpassungsrecht des Versorgers, sei es durch die nicht wirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel, sei es wegen der Unwirksamkeit einer einbezogenen Preisanpassungsklausel, so führen auch widerspruchslose und ohne Vorbehalt geleistete Zahlungen des Kunden nicht zu Preisneuvereinbarungen (vgl. BGH Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09 Rn. 35).

Folglich gilt der bei Beginn des Sondervertrages vereinbarte Anfangspreis fort.
Etwas anderes kann sich allenfalls daraus ergeben, dass der Kunde später einen höheren Preis ausdrücklich anerkannt hatte.

Ein solcher Sondervertrag bleibt bis zur ordentlichen Kündigung bestehen.

Insbesondere wird ein solcher Sondervertragskunde nicht dadurch zu einem grundversorgten Kunden, dass der Versorger einen bisherigen Sonderpreis später als Allgemeinen Preis der Grundversorgung fortführt.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: Black am 19. Oktober 2011, 18:20:43
Zitat
Original von RR-E-ft
Ist der Versorger dazu übergegangen, den Kunden im Rahmen der Vertragsfreiheit freiwillig zu einem Sonderpreis zu beliefern, handelt es sich um einen Sondervertrag und kann der Versorger ein Preisanpassungsrecht nicht mehr auf ein gesetzliches Preisanpassungsrecht stützen (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.11 Az. VIII ZR 42/10 Rn. 32).

(..)

Insbesondere wird ein solcher Sondervertragskunde nicht dadurch zu einem grundversorgten Kunden, dass der Versorger einen bisherigen Sonderpreis später als Allgemeinen Preis der Grundversorgung fortführt.

Warum nicht? Wenn nach Ansicht des BGH der Versorger einseitig dazu übergehen kann, aus einem Tarifkunden einen Sonderkunden zu machen, dann geht das auch in die andere Richtung.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Oktober 2011, 18:39:22
Zitat
Original von Black
 Wenn nach Ansicht des BGH der Versorger einseitig dazu übergehen kann, aus einem Tarifkunden einen Sonderkunden zu machen, dann geht das auch in die andere Richtung.

Es entspricht elementarem Vertragsrecht, dass sich der Versorger aus der vertraglichen Bindung eines bestehenden  Sondervertrages (insbesondere, wenn dieser keine wirksame Preisänderungsklausel enthält) durch ordentliche Kündigung befreien kann und ggf. befreien muss (vgl. etwa BGH Urt. v. 28.10.09 Az. VIII ZR 320/07).

Keinesfalls ist der Versorger berechtigt, die vertragliche Pflichtenlage des Kunden einseitig neu zu bestimmen, wenn ein Sondervertrag besteht, insbesondere den Kunden  ohne Kündigung des bisherigen Sondervertrages einseitig der Geltung der gesetzlichen Bestimmungen der StromGVV/ GasGVV zu unterwerfen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie ein Tarifkundenvertrag bzw.  Grundversorgungsvertrag überhaupt zustande kommen sollte, so lange bereits ein ungekündigter Sondervertrag besteht (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 Rn. 20, st. Rspr.).

Der BGH betont dabei zutreffend, dass ein bereits bestehender, ungekündigter Sondervertrag dem Abschluss eines (neuen) Tarifkundenvertrages jedenfalls entgegensteht (Sperrwirkung).

Zitat
BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 Rn. 20

Konnte die Änderungskündigung der Klägerin vom 15. April 2002 aber - was revisionsrechtlich zu unterstellen ist - mangels eines bestehenden Kündigungsrechts zum 18. oder 30. April 2002 keine Wirkung entfalten, durfte die Klägerin die weitere Abnahme von Strom durch den Beklagten auch nach dem 1. Mai 2002 nicht dahin verstehen, dass er ihr Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages zum Allgemeinen Tarif \"local classic\" ab dem 1. Mai 2002 annehme. Zwar nimmt nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003, aaO, unter II 1 a m.w.N.) derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, hierdurch das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an. Das gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungsleistungen erbracht werden. Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu.

Dies gilt freilich erst recht, wenn es schon keinerlei Kündigung des Versorgers gab, um den bestehenden Sondervertrag zu beenden.

Man muss sich das wohl als eine Art osmotische Wand vorstellen.

Der Versorger kann einseitig dazu übergehen, den Kunden fortan aufgrund eines für den Kunden günstigen Sondervertrages zu beliefern (BGH, Urt. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 295/09 Rn. 22 ff.).

Er kann jedoch nicht einseitig dazu übergehen, einen ungekündigten Sondervertragskunden fortan als (grundversorgten) Tarifkunden zu beliefern (BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 Rn. 20).

Darum nicht.




Fred heißt jetzt Ute, wir wünschen ihr alles Gute.
Hierfür wurde der legale Weg absolviert.  
Nach der Rechtslage kann Ute jedoch hiernach nicht auf legalem Weg wieder zu Fred (gemacht) werden.

Und so ist halt auch ein Versorger nicht berechtigt, seine Vertragspartner nach seinem Belieben mit Etiketten zu bekleben.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: Black am 19. Oktober 2011, 20:05:03
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von Black
 Wenn nach Ansicht des BGH der Versorger einseitig dazu übergehen kann, aus einem Tarifkunden einen Sonderkunden zu machen, dann geht das auch in die andere Richtung.

Es entspricht elementarem Vertragsrecht, dass sich der Versorger aus der vertraglichen Bindung eines bestehenden  Sondervertrages (insbesondere, wenn dieser keine wirksame Preisänderungsklausel enthält) durch ordentliche Kündigung befreien kann und ggf. befreien muss (vgl. etwa BGH Urt. v. 28.10.09 Az. VIII ZR 320/07).

Keinesfalls ist der Versorger berechtigt, die vertragliche Pflichtenlage des Kunden einseitig neu zu bestimmen, wenn ein Sondervertrag besteht, insbesondere den Kunden  ohne Kündigung des bisherigen Sondervertrages einseitig der Geltung der gesetzlichen Bestimmungen der StromGVV/ GasGVV zu unterwerfen.

Aha. Aber umgekehrt ist der Grundversorger berechtigt, die vertragliche Pflichtenlage des Kunden einseitig neu zu bestimmen, wenn ein Grundversorgungsvertrag besteht, obwohl dieser vom Grundversorger gar nicht gekündigt werden kann?

Dann ist das wohl der 2-Stufenplan um Kunden aus der Grundversorgung zu kündigen. Im 1. Schritt den noch unkündbaren Kunden einseitig zu Sonderbedingungen versorgen und dann den damit geschaffenen Sondervertrag kündigen.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Oktober 2011, 20:58:34
Geht der Versorger aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers dazu über, den Kunden außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu beliefern, so soll aus der Sicht des Kunden ein Sondervertrag bestehen.

Einen solchen Sondervertrag kann der Versorger ordnungsgemäß kündigen.

Kündigt der Versorger einen solchen Sondervertrag ordnungsgemäß,
handelt es sich bei dem Versorger zudem um den Grundversorger iSv. § 36 Abs. 2 EnWG,
handelt es sich ferner bei dem Kunden um einen Haushaltskunden und
entnimmt schließlich dieser Kunde
nach Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung
ohne anderweitig einen  Vertrag abzuschließen bzw. abgeschlossen zu haben,
weiter Energie aus dem Netz,
so kann hierdurch ein neuer Grundversorgungsvertrag zustande kommen.

Aus der Grundversorgung herausgekündigt wird der betroffene Haushaltskunde dadurch folglich nicht.

Er kann durchaus (wieder) zum grundversorgten Kunden werden, jedoch erst nach wirksamer Beendigung des Sondervertrages.
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch der Haushaltskunden auf Grundversorgung.

Führt der Versorger einen bisherigen Sonderpreis als  Grundversorgungstarif fort und kündigt er zudem die bestehenden Sonderverträge, so können zu diesem Tarif sodann neue Grundversorgungsverträge zustande kommen, die der Versorger sodann wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV regelmäßig nicht mehr ordentlich kündigen kann.

Unterlässt der Versorger indes die ordentliche Kündigung der Sonderverträge, so bleiben diese ungekündigten  Kunden weiter Sondervertragskunden.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: tangocharly am 19. Oktober 2011, 21:10:34
Immer schön die Kirche im Dorf lassen. Tz. 24 der Entscheidung vom 09.02.2011 lautet:

Zitat
Ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV besteht aber auch dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen - wie hier - dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen.

Da ist nix mit Einseitigkeit ....
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Oktober 2011, 21:21:16
Die Fälle liegen oft so, dass der Versorger ungefragt freiwillig und einseitg dazu übergeht, einen Kunden, der bisher als Tarifkunde beliefert wurde, außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu beliefern. Zuweilen wurden die Kunden auch schon bei Beginn der Lieferung vom Versorger automatisch nach einer Bestpreisabrechnung in einen Sondertarif eingestuft (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 26).

Dadurch soll dann nach der Rechtsprechung des BGH kein Tarifkundenvertrag mehr, sondern vielmehr ein Sondervertrag bestehen, der seinerseits ordnungsgemäß zu kündigen ist.
So lange ein solcher Sondervertrag ungekündigt besteht, soll kein neuer Tarifkundenvertrag zustande kommen können.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: jofri46 am 20. Oktober 2011, 12:06:26
Warum macht der (Grund-)Versorger das ungefragt und freiwillig? Weil er zugunsten des (Tarif-)Kunden zum billigeren \"Bestpreis\" abrechnet. Ist doch schön für den Kunden. Und da ist in der Tat nix mit Einseitigkeit, wenn sich offenbar die Verkehrssitte eingeschlichen hat, dass es keiner ausdrücklichen Annahme durch den Kunden mehr bedarf und der antragende Versorger darauf verzichtet hat (§ 151 BGB). Einmal eingefahren, kann das Spiel, auf diese Weise immer zum \"Bestpreis\" abzurechnen, fortgesetzt werden, selbst wenn sich der \"Bestpreis\" erhöht. Er wird für den Kunden immer noch günstiger sein als die Grundversorgungstarife. Eine Rückkehr zum Tarifkundenvertrag bedarf dann in der Tat der unmissverständlichen Erklärung (Kündigung) der \"Bestpreis\"-Abrechnung.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Oktober 2011, 12:14:49
Zitat
Original von jofri46
Einmal eingefahren,  kann das Spiel, auf diese Weise immer zum \"Bestpreis\" abzurechnen, fortgesetzt werden,selbst wenn sich der \"Bestpreis\" erhöht. ...Eine Rückkehr zum Tarifkundenvertrag bedarf dann in der Tat der unmissverständlichen Erklärung (Kündigung) der \"Bestpreis\"-Abrechnung.

Upps. Da erweist sich der BGH wohl deutlich als Spielverderber für den Versorger.

Die Spielregeln sind nämlich wohl folgende:

Nachdem erst einmal klar ist, dass es sich um einen Sondervertrag handelt, stellt sich nämlich sogleich  die Frage, ob in diesem konkreten Sondervertrag wirksam ein Preisanpassungsrecht für den Versorger vertraglich vereinbart wurde (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 57 ff.).

Die Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB werden wohl dabei zumeist nicht vorliegen. Individuell vereinbart wurde ein Preisanpassungsrecht dabei auch nicht.
Insbesondere wurde nicht wirksam vereinbart, dass der Versorger nach Vertragsabschluss verpflichtet sein soll, den Preis einseitig zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06 Rn. 32; Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 16).

In einem solchen Fall fehlt es dann am Preisanpassungerecht des Versorgers und kommt es auf Widersprüche des Kunden nicht mehr an (vgl. BGH, aaO.).
Eine Preiserhöhung ist dem Versorger bei einem solchen Sondervertrag im laufenden Vertragsverhältnis  also nicht mehr möglich (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.11 Az. VIII ZR 42/10 Rn. 32 ff.; B. v.07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2).

Deshalb schulden die betroffenen Kunden demnach regelmäßig vertraglich nur denjenigen Sonderpreis, der im Zeitpunkt des Zustandekommens des konkreten Sondervertrages galt.
Dieser wurde schließlich immerhin als vertragswesentlicher Punkt vereinbart (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06 Rn. 32; Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 16.)

Der Versorger bleibt demnach bis zur ordentlichen Kündigung an einen solchen Sondervertrag und den dabei vereinbarten (Anfangs-) Preis gebunden.

Für entsprechende Sonderverträge eines Energieversorgers gilt, dass der Versorger mangels vertraglicher Abrede ein langjährig bestehendes Dauerschuldverhältnis nur  in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB ordentlich unter Einhaltung einer Frist kündigen kann (vgl. BGH, B. v. 15.09.09 Az. VIII ZR 241/08 Rn. 6, juris).
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: jofri46 am 20. Oktober 2011, 16:18:56
Wenn aber der jeweilige Bestpreis als Sonderpreis nicht in Ausübung eines Preisanpassungsrechtes sondern jeweils als Angebot und Annahme im Rahmen des § 151 BGB daherkommt?
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: tangocharly am 20. Oktober 2011, 18:38:13
Darüber könnte man nachdenken und sich weiter fragen, warum wohl der Gesetzgeber über § 310 BGB die Bestimmungen gem. § 308 Nr. 4 und 5 BGB aus den Angeln gehoben haben will, jedenfalls wenn es sich hierbei um energierechtliche Vertragskonstellationen handelt.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Oktober 2011, 22:38:58
Zitat
Original von jofri46
Wenn aber der jeweilige Bestpreis als Sonderpreis nicht in Ausübung eines Preisanpassungsrechtes sondern jeweils als Angebot und Annahme im Rahmen des § 151 BGB daherkommt?

Der BGH hatte doch wohl die Frage einer sog. Bestpreiseinstufung bereits entschieden, nämlich im Urteil vom 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 26, 57-59, 65 f..

Der BGH sagt wohl in st. Rspr. glasklar, dass immer dann, wenn bereits ein Sondervertrag (ohne Preisanpassungsrecht)  besteht, weder dem Weiterbezug von Energie noch der widerspruchlosen und vorbehaltslosen Zahlung auf eine Verbrauchsabrechnung, die einen erhöhten Preis ausweist, überhaupt ein Erklärungsgehalt des Kunden entnommen werden kann, welcher jedenfalls Voraussetzung für eine vertragliche Neuvereinbarung wäre (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 Rn. 20; B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2 mwN).

Zitat
BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2

Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungsunternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisänderungsrecht zusteht, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Insbesondere ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen bei einem Normsonderkundenvertrag (auf den das für den Tarifkundenvertrag geltende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV bzw. [seit dem 8. November 2006] § 5 Abs. 2 GasGVV weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet, vgl. nur Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 23; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, NJW 2011, 50 Rn. 25, zur Veröffentlichung in BGHZ 186, 180 ff. vorgesehen, und VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 12; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 25; jeweils mwN) von einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung eines Preisänderungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen werden kann (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 26 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 32 ff., 38 ff.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 17; jeweils mwN), ob beim Fehlen einer wirksamen Vereinbarung eines Preisänderungsrechts ein solches aus der ergänzenden Auslegung des Versorgungsvertrages hergeleitet werden kann (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 38 f.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 49 ff.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 26 ff.; jeweils mwN) und ob in einer vorbehaltlosen Zahlung der vom Gasversorgungsunternehmen einseitig erhöhten Gaspreise durch den Kunden eine stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis gesehen werden kann, wenn es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Gasversorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil des Sonderkundenvertrags geworden oder unwirksam ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57-59, 65 f.; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 40-42; jeweils mwN; vgl. hingegen für den Fall einer wirksamen Einbeziehung der AVBGasV mit dem sich hieraus ergebenden Preisänderungsrecht in den Normsonderkundenvertrag: Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 327/07, aaO Rn. 18].

Im Zusammenhang mit § 151 BGB wird oft so viel fabuliert, dass schlicht vergessen wird, nach dem Zugang eines entsprechenden Antrags auf Neuvereinbarung zu fragen. Am Zugang eines solchen Antrags des Versorgers auf Neuvereinbarung beim Kunden fehlt es zumeist, §§ 145, 130 BGB.  

Der Versorger unterbreitet in der besonderen Konstellation [dass ein Sondervertrag bereits besteht] schon regelmäßig  gar keinen Antrag auf Neuvereinbarung, sondern er nimmt vielmehr im laufenden Vertragsverhältnis ein vermeintlich bestehendes einseitiges Preisanpassungsrecht für sich in Anspruch und möchte ein solches wirksam ausüben.


Ist hingegen ein Antrag  des Versorgers auf Neuvereinbarung  beim Kunden wirksam zugegangen, so kommt selbst § 151 BGB  (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__151.html) nicht ohne eine Annahme aus. Verzichtet wird (unter engen Voraussetzungen)  lediglich auf eine ausdrückliche Erklärung der Annahme  und deren Zugang.

Zitat
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.

Es gibt keine Verkehrssitte, wonach eine inhaltliche Neuvereinbarung eines bereits  bestehenden Sondervertrages ohne ausdrückliche Annahmeerklärung zustande kommt. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass dem Schweigen im nichtkaufmännischen Verkehr gar kein Erklärungsgehalt beigemessen werden kann.

Voraussetzung für eine solche Annahme ist ferner ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein und ein entsprechender Erklärungswille.
Auch daran  fehlt es jedoch gerade  den betroffenen Kunden in der besonderen Konstellation, dass bereits ein Sondervertrag besteht, auf dessen Grundlage der Leistungsaustausch bereits erfolgt.


Zitat
BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 Rn. 20

Konnte die Änderungskündigung der Klägerin vom 15. April 2002 aber - was revisionsrechtlich zu unterstellen ist - mangels eines bestehenden Kündigungsrechts zum 18. oder 30. April 2002 keine Wirkung entfalten, durfte die Klägerin die weitere Abnahme von Strom durch den Beklagten auch nach dem 1. Mai 2002 nicht dahin verstehen, dass er ihr Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages zum Allgemeinen Tarif \"local classic\" ab dem 1. Mai 2002 annehme. Zwar nimmt nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003, aaO, unter II 1 a m.w.N.) derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, hierdurch das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an. Das gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungsleistungen erbracht werden. Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: jofri46 am 21. Oktober 2011, 13:28:51
In der Praxis sah das in jahrelanger Übung doch so aus:

Da teilte der Versorger z. B. mit: \"bares Geld sparen mit dem neuen Tarif \"Optimo\", später dann \"Fixo\", \"Mundo\", \"Maxi\", Comfort\", \"Plus\" und so fort. Mit diesen neuen Sondertarifen gingen die Preise mal runter, mal rauf. Dazu hieß es dann \"den neuen (Sonder-)Tarif und die dazugehörige Bestabrechnung erhalten Sie automatisch ab dem...\".

Dem Kunden wars recht. Er zahlte vorbehalt- und widerspruchslos mal einen höheren, mal einen geringeren Preis (über die Jahre hinweg hatte sich der Preis natürlich nach oben entwickelt). M. E. liegt in dieser jahrlangen Übung jeweils das Angebot und die Annahme eines neuen Sondertarifes (unter Einschluss der Kündigung bzw. einverständlichen Aufhebung des alten Sondertarifes).

Dem Weiterbezug von Energie und der widerspruchs- und vorbehaltlosen Zahlung auf eine Verbrauchsabrechnung, die einen erhöhten Preis (und neuen Sondertarif) ausweist, soll nun kein Erklärungsgehalt des Kunden zukommen. Gilt das dann auch bei einem neuen Sondertarif mit geringerem Preis als dem bisherigen?
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Oktober 2011, 13:45:19
Zitat
Original von jofri46
In der Praxis sah das in jahrelanger Übung doch so aus:

Da teilte der Versorger z. B. mit: \"bares Geld sparen mit dem neuen Tarif \"Optimo\", später dann \"Fixo\", \"Mundo\", \"Maxi\", Comfort\", \"Plus\" und so fort. Mit diesen neuen Sondertarifen gingen die Preise mal runter, mal rauf. Dazu hieß es dann \"den neuen (Sonder-)Tarif und die dazugehörige Bestabrechnung erhalten Sie automatisch ab dem...\".

@jofri46

Eine entsprechende jahrelange Übung aus der Praxis ist mir nicht bekannt.

Bekannt ist die Praxis der Versorger, Kunden gleich zu Beginn in einen Sondertarif einzustufen (BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 26) oder aber später dazu übergegangen zu sein, den Kunden außerhalb des Allgemeinen Tarifs zu beliefern (BGH, Urt. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 295/09 Rn. 22). Oftmals gab es dazu keinerlei Schreiben des Versorgers, sondern es wurde einfach nach einem Sondertarif geliefert und  angerechnet.

Was aus der Rechtsprechung dazu bekannt ist, wurde aufgezeigt.

Der Versorger kann doch - wenn bereits ein Sondervertrag besteht -  nicht ernsthaft dem Kunden mitteilen, dass dessen Belieferung ab einem bestimmten Zeitpunkt automatisch zu anderen Bedingungen erfolge und aus einem Schweigen des Kunden dann darauf schließen, dass dieser damit einverstanden sei (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 Rn. 20).

Es gilt diejenige Preisvereinbarung, durch welche der Sondervertrag ursprünglich überhaupt erst zustande gekommen ist (vertragswesentlicher Punkt).

Zitat
Original von jofri46

Dem Weiterbezug von Energie und der widerspruchs- und vorbehaltlosen Zahlung auf eine Verbrauchsabrechnung, die einen erhöhten Preis (und neuen Sondertarif) ausweist, soll nun kein Erklärungsgehalt des Kunden zukommen.
Gilt das dann auch bei einem neuen Sondertarif mit geringerem Preis als dem bisherigen?

Na klar gilt das auch dann.

Der Versorger kann auch weniger zur Abrechnung stellen und verlangen, als der Kunde aufgrund der bestehenden  vertraglichen Vereinbarung schuldet.
Nur mehr als das vertraglich Vereinbarte kann er halt nicht beanspruchen.

Die Praxis zeigt, dass die Versorger oftmals Entgelte zur Abrechnung stellen, wie es ihnen gerade in den Sinn kommt und beliebt, ohne sich um elementares Vertragsrecht  zu kümmern.

Viele Vesorger wissen wohl shon gar nicht mehr, mit welchem Kunden sie tatsächlich wann was vereinbart hatten.
Es kümmert sie auch nicht wirklich, weil sie nach gewohnter langjähriger Übung sowieso jeweils einfach automatisch nach ihrem eigenen Belieben abrechnen und dies insbesondere selbst da, wo Kunden dieser Praxis in langjähriger Übung widersprochen hatten.

Neulich bei Gericht sagte ein Kollege auf der Gegenseite gar, er könne die Forderung, die sich bei Zugrundelegung des bei Zustandekommen des Sondervertrages vereinbarten Preises ergibt, nicht aufzeigen/ darlegen, weil der dabei vereinbarte Preis dem Versorger nicht bekannt sei. Ganz schlecht für einen Versorger, der gem. § 433 Abs. 2 BGB einen Zahlungsanspruch gerichtlich verfolgt und hierfür auch  die getroffene Preisvereinbarung darlegen und beweisen muss.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: jofri46 am 21. Oktober 2011, 14:51:45
@RR-E-ft

Sorry, mir erschliesst sich das immer noch nicht ganz.

Da ist der Kunde im Grundversorgungstarif und wird mit der Bestpreisabrechnung in einen Sondertarif eingestuft.  Die weitere Gasentnahme und seinen Zahlungen darauf kommt kein Erklärungsgehalt zu. Gleiches gilt für künftige Änderungen der Sondertarife mit Preisschwankungen nach oben und unten. Der Kunde bleibt also im anfänglichen und teuren Tarifkundenvertrag und es bedarf keiner Rückkehr dorthin, weil es erst gar nicht zu einem wirksamen Sondertarifvertrag gekommen ist.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Oktober 2011, 14:57:54
Zitat
Original von jofri46


Da ist der Kunde im Grundversorgungstarif und wird mit der Bestpreisabrechnung in einen Sondertarif eingestuft.

@jofri46

Gedanklich bedarf es zweier Schritte.

1.

Durch die Einstufung in und die Belieferung zu einem Sondertarif kommt nach der Rechtsprechung des BGH ein Sondervertrag zustande (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 26, Urt. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 295/09 Rn. 22 ff., Urt. v. 11.05.11 Az. VIII ZR 42/10 Rn. 33).

2.

Nachdem ein solcher Sondervertrag erst einmal so zustande gekommen ist, regelt sich nach der Rechtsprechung des BGH  alles weitere dann nur noch nach dem Inhalt eben dieses bereits bestehenden Sondervertrages (vgl. BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2), der für den Versorger ordentlich kündbar ist.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: bolli am 21. Oktober 2011, 15:00:53
Zitat
Original von jofri46
Da ist der Kunde im Grundversorgungstarif und wird mit der Bestpreisabrechnung in einen Sondertarif eingestuft.  Die weitere Gasentnahme und seinen Zahlungen darauf kommt kein Erklärungsgehalt zu. Gleiches gilt für künftige Änderungen der Sondertarife mit Preisschwankungen nach oben und unten. Der Kunde bleibt also im anfänglichen und teuren Tarifkundenvertrag und es bedarf keiner Rückkehr dorthin, weil es erst gar nicht zu einem wirksamen Sondertarifvertrag gekommen ist.
Natürlich vergisst der Kunde im Verfahren nicht zu betonen, dass er mit der erstmaligen Einstufung in den Sondertarif einverstanden war, mit dem Rest aber nicht mehr.  ;)
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Oktober 2011, 15:05:10
Es kommt nur darauf an, dass der Kunde aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers ab einem bestimmten Zeitpunkt vom Versorger unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit nicht [mehr] zum Allgemeinen Tarif beliefert wurde.


Der Versorger geht einen entsprechenden Schritt - aus welchen Motiven auch immer - ganz bewusst. Der Versorger hat sich selbst klar dafür entschieden, den betroffenen Kunden unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit und somit nicht (mehr) als grundversorgten Tarifkunden zu beliefern und wird von der Rechtsprechung vertragsrechtlich an dieser privatautonomen Entscheidung für die Zukunft festgehalten.

Von da an handelt es sich bei dem betroffenen Vertragsverhältnis nach der Rechtsprechung des BGH deshalb um einen Sondervertrag (vgl. BGH, aaO.).

Nachdem ein solcher Sondervertrag erst einmal so zustande gekommen ist, regelt sich nach der Rechtsprechung des BGH alles weitere dann nur noch nach dem Inhalt eben dieses bereits bestehenden Sondervertrages (vgl. BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2), der für den Versorger ordentlich kündbar - bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung jedoch verbindlich ist.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: tangocharly am 21. Oktober 2011, 15:59:21
Liegt hier nicht ein grundsätzliches Mißverständnis vor ?

Bitte BGH 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 27 genau lesen. Nicht die Anwendung der Bestpreisabrechnung für sich bringt nach BGH die Sondervertragseinstufung, sondern die Bezeichnung dieser Tarife, in denen die BP-Abrechnung zu Grunde liegt, als \"Sondertarif\", \"Sonderkondition\", etc.

So, und  jetzt nach BGH 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 26 zurück blättern.
Dann stellt man fest, dass der Rückfall in eine Verbrauchsmenge, die der untersten Tarifstufe entspricht und die in der Ursprungsfassung nicht als Sondertarif bezeichnet war, daran nichts ändern kann, dass zwischenzeitlich ein Sonderkundenvertragsverhältnis entstand.

Ist aber auch logisch. Denn wenn bereits ein Vertragsverhältnis besteht, dann (worauf @RR-E-ft bereits hingewiesen hat) ist auch kein Raum für den Eintritt in ein Grundversorgungsverhältnis (Kontrahierungszwang !).
Da wird man letztlich auch vergeblich nach einem Erklärungswillen des Verbrauchers suchen, dass er künftig wieder zu dem teuren Grundversorgungstarif versorgt werden möchte.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Oktober 2011, 16:17:08
Nach st. Rspr. des BGH wird bei Abschluss eines Tarifkundenvertrages ein eindeutig bestimmter Allgemeiner Tarif vereinbart.


Zitat
BGH, Urt. v. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06 Rn. 32

An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV). Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromlieferungsvertrag).

Diesen eindeutig bestimmten und bei Vertragsabschluss vereinbarten Allgemeinen Tarif kann und muss der Versorger nach der Rechtsprechung des BGH im laufenden Vertragsverhältnis nach billigem Ermessen anpassen (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18; B. v. 18.05.10 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 10 f.).

Der Versorger ist bei einer Belieferung im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht verpflichtet, den Kunden zu demjenigen   Allgemeinen Tarif zu beliefern, der bei Vertragsabschluss eindeutig bestimmt war und vereinbart wurde.

Eine Bestpreisabrechnung zwischen mehreren Allgemeinen Tarifen ist nach der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen, weicht folglich von dieser ab.

Man kann deshalb die Frage stellen, ob eine solche vom Versorger freiwillig (unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit) praktizierte Bestpreisabrechnung zugunsten der Kunden nicht schon allein eine solche Abweichung von der  gesetzlichen Regelung darstellt, die zu einem Sondervertrag führt. Das soll und braucht an dieser Stelle jedoch gar nicht weiter vertieft werden.

Ein Sondervertrag liegt nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann vor, wenn der Versorger dazu übergegangen war, den betroffenen Kunden unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu einem Sondertarif außerhalb der Allgemeinen Tarife zu beliefern. Nachdem ein solcher Sondervertrag erst einmal so zustande gekommen ist, regelt sich nach der Rechtsprechung des BGH alles weitere dann nur noch nach dem Inhalt eben dieses bereits bestehenden Sondervertrages (vgl. BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2), der für den Versorger ordentlich kündbar - bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung jedoch verbindlich ist.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: tangocharly am 24. Oktober 2011, 12:55:06
Für die Bestpreisabrechnung existieren doch immer wieder phänomenal anmutende Beschreibungen. So z.B. bei dem Versorger Badenova:

Zitat
\"Bestpreisabrechnung bei Erdgaslieferung.
Der Erdgasverbrauch eines Abrechnungsjahres wird nach dem für Sie optimalen Preis abgerechnet. Dies gilt nicht für Sonderverträge und bei Ersatzversorgung.\"

So gesehen ist dieser Abrechnungsmodus gerade eben nicht kennzeichnend für die Grundversorgung.

Denn wenn man diesen Abrechnungsmodus bei Sonderverträgen ausnehmen möchte, dann muß man doch wohl schon dafür Veranlassung gesehen haben, diesen Ausnahmefall eigens zu regeln.

Dass die Bestpreisabrechnung für die Grundversorgung angeblich kennzeichnend sei, wird wohl häufig auf Versorgerseiten vertreten (so auch der Vertreter des Versorgers im Verfahren Az. VIII ZR 246/08).

Eine schlüssige Begründung dafür, welche das Kennzeichnende einer Bestpreisabrechnung an der  Grundversorgung darstellen soll, findet man aber nirgendwo.

Die Verwendung von Begriffen wie Sondertarif, Sonderkonditionen, etc. (auf die der BGH bisher immer Wert legt) welche darüber entscheiden, was Sondertarif oder was Allg. Tarif sei, verwandeln das geflügelte Wort : \"Nicht immer ist drin, was drauf steht\", damit zur Umkehrung: \"Was drauf steht, das ist auch drin (Basta)\".

Das muß der Letztverbraucher verstehen. Und nur das wird er auch verstehen und - so der BGH- auch nur darauf, was aus Verbrauchers Sicht im Versorgungsverhältnis gelten soll, kommt es an.

Somit mutiert das Kennzeichnende der Bestpreisabrechnung (wenn es so richtig sein sollte) zu einem Effekt ohne jegliche (Sonder-)Bedeutung - aus der Sicht des Verbrauchers. Dann kommt es dem Verbraucher auch nicht darauf an, ob eine Konzessionsabgabe von (nur) 0,03 ct/kWh oder eine solche von 0,22 ct/kWh aufwärts abgerechnet wird.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Oktober 2011, 13:43:23
Eine Bestpreisabrechnung zwischen mehreren, nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarifen, ist nach der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen.
Eine solche wird von einigen Versorgern freiwillig (unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit) angeboten.
Soweit jedoch eine freiwillige Abweichung von der gesetzlichen Versorgungspflicht vorliegt, könnte eine solche womöglich durchaus Bedeutung erlangen.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: tangocharly am 26. Oktober 2011, 15:07:02
Nein. In der Versorgerterminologie existieren dabei keine \"mehreren Tarife\" nebeneinander, sondern nur verschiedene Stufen ein und desselben Tarifs. Und diese Stufen können, weil für Haushaltskunden gezimmert, bis über 100.000 kWh reichen (der Stadtsäckel wird sich dankbar erweisen, wenn er die Konzessionsabgabe aus dem GV-Tarif einsackt).

Und wenn man eine Extra-Wurscht bäckt und ausdrücklich dazu schreibt, dass es sich bei diesem Wurschtsalat um keine Sondervereinbarung handelt, dann ist drin, was drauf steht -  oder ?

Aber weil Wechseln so einfach ist und dazu noch eine tolle Sache, muß man halt täglich die Gasanbieterpreise studieren, so wie die Aktienkurse. Und es steht auch niemand mit dem Maschinengewehr neben einem, um die Heirat mit dem örtlichen Grundversorger zu erwingen.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Oktober 2011, 15:36:06
Zitat
Original von tangocharly
Nein. In der Versorgerterminologie existieren dabei keine \"mehreren Tarife\" nebeneinander, sondern nur verschiedene Stufen ein und desselben Tarifs.

Schon da wäre ich mir nicht für jeden Fall unbedingt sicher, obschon ich auch viele Jahre Versorgerphrasologie studiert habe.

Versorgerterminologie ist eine Welt für sich.
Es geht hier um das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers, der nicht zuvor Versorgerterminologie studiert hat.

Wir wollen es uns bei Lichte genauer betrachten:


Es gibt Versorger, die bieten in der Grundversorgung nur noch einen einzigen Tarif an,  Basistarif BT (zB. EWE Vertrieb).

Es gibt andere Versorger, die bieten in der Grundversorgung nach wie vor mehrere Allgemeine Tarife nebeneinander an, nämlich mindestens Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G (zB. Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH).
Bei Geltung der (1998 außer Kraft getretenen) BTOGas mussten Gasversorger bekanntlich als Allgemeine Tarife mindestens einen Kleinverbrauchstarif und einen Grundpreistarif als Pflichttarife anbieten, deren Preisbildung zudem in der BTOGas reglementiert war. Wurde dieses Preissystem beibehalten, kann nicht davon die Rede sein, es handele sich dabei um einen einzigen Allgemeinen Tarif, auch nach der Versorgerterminologie nicht.  

Werden vom Versorger ganz klar mehrere Allgemeine Tarife unterschieden und öffentlich bekannt gemacht, dann handelt es sich eben nicht um einen einzigen Allgemeinen Tarif.

Für den (konkludenten) Abschluss eines Grundversorgungsvertrages müssen sich Haushaltskunde und Grundversorger bei Vertragsabschluss auf einen eindeutig bestimmten Allgemeinen Tarif einigen (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 Rn. 12, Urt. v. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06 Rn. 32, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 16).

Werden mehrere Allgemeine Tarife nebeneinander angeboten, kann der bei Vertragsabschluss eindeutig bestimmte und vereinbarte Tarif somit  entweder der Kleinverbrauchstarif K oder aber der Grundpreistarif G sein.

Wurden mehrere nebeneinander bestehende Allgemeine Tarife veröffentlicht, so kann der Kunde zwischen mehreren wählen und die Belieferung zu einem bestimmten Allgemeinen Tarif verlangen. Darauf hat er einen gesetzlichen Anspruch, so war es nach der BTOGas.


Der so eindeutig vereinbarte Tarif würde dann grundsätzlich für die gesamte Vertragsdauer gelten, weil er eben bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Nicht gemeint sind sog. Staffeltarife.

Bietet der Grundversorger - ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein - frewillig eine sog. Bestabrechnung zwischen mehreren nebeneinader bestehenden Allgemeinen Tarifen an, indem er den Kunden jeweils am Ende eines Verbrauchsjahres verbrauchsabhängig in einen der nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarife einordnet, dann ergibt sich diese Fragestellung.


Also aus dem Preisblatt Grundversorgung Jena (http://www.stadtwerke-jena.de/fileadmin/stadtwerke-jena.de/Preise/Erdgas/G-J_Pb-GEV_ab111001.pdf) wüsste man wohl nicht unbedingt, welcher eindeutig bestimmte Allgemeine Tarif bei Vertragsabschluss tatsächlich  vereinbart wurde.

Klar voneinander unterschieden werden dabei mehrere, nebeneinander bestehende Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden.

Der Versorger hat jedoch gar nicht die Absicht, einen eindeutig bestimmten und bei Vertragsabschluss mit dem Kunden vereinbarten Allgemeinen Preis abzurechnen, sondern lässt statt dessen verlauten:

Zitat
\"Innerhalb dieser Preisgruppe ermitteln wir bei der Verbrauchsabrechnung den für den Kunden jeweils günstigsten Preis (Bestabrechnung).\".

Dazu verpflichtet ist der Versorger nicht. Er macht das freiwillig.
Klingt für den Kunden auch erst mal gar nicht schlecht.

Wurde bei Vertragsabschluss eine Belieferung zum eindeutig bestimmten Kleinverbrauchstarif vereinbart oder zum eindeutig bestimmten, daneben bestehenden Grundpreistarif oder aber keiner der eindeutig bestimmten Allgemeinen Tarife verinbart, sondern vielmehr - abweichend -  eine vom Versorger im Rahmen der Vertragsfreiheit freiwillig angebotene Bestpreisabrechnung zwischen mehreren nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarifen, so dass der tatsächlich zur Anwendung kommende Tarif im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eben noch gar nicht eindeutig bestimmt ist?!

Zitat
BGH, Urt. v. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06 Rn. 32

Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromlieferungsvertrag).

Welcher eindeutig bestimmte Preis von mehreren wurde denn bei Vertragsabschluss eindeutig vereinbart?

Bei Vertragsabschluss ist vollkommen unklar, welcher Preis dereinst wohl auf der Verbrauchsabrechnung auftauchen wird. Eindeutig sagen kann das noch keiner, erst recht nicht auf Anhieb. Mal sehen, was die Zukunft wohl bringt. Der Versorger ermittelt den abzurechnenden Preis erst später selbst undzwar bei der Verbrauchsabrechnung. Vor der Verbrauchsabrechnung steht der Preis noch nicht fest. Man weiß also noch nicht so recht, welcher Preis das sein wird, wenn ein Kunde, der ausschließlich mit Gas heizt, den Grundversorgungsvertrag im Juni abschließt und Ende August durch Kündigung beendet.  Es ist für das Kaufrecht doch eigentlich vollkommen sonderbar, wenn sich der Preis erst bei der Abrechnung ermitteln lässt.

Mit dem bei Vertragsabschluss veröffentlichten Preis muss der - im Zeitpunkt der Erstellung der Verbrauchsabrechnung - erst ermittelte Preis schon lange nichts mehr zu tun haben, je nachdem wie lange die Abrechnungsperiode dauert und wie oft die Preise zwischenzeitlich geändert wurden. Bekanntlich kann der Versorger nach seiner Wahl den Verbrauch auch täglich oder monatlich abrechnen.

Zitat
§ 40 Abs. 3 EnWG

Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.

Schon allein aus der Wahl der Abrechnungsperiode durch den Versorger können vollkommen unterschiedliche Preise zur Abrechnung kommen.

Erfolgt die Abrechnung jährlich, landet der Kunde, der mit Gas heizt und 30.000 kWh im Jahr verbraucht, wohl im Grundpreistarif. Wählt der Versorger eine monatliche Abrechnung, landet der selbe Kunde bei selbem Abnahmeverhalten in den Sommermonaten plötzlich jedoch wohl eher im Kleinverbrauchstarif, den sonst nur der Gaskunde hat, der lediglich ganzjährig einen Gasherd zum Kochen  benutzt.

Wenn das mal nichts von Willkür hat.
 
Von einem eindeutig bestimmten und vereinbarten Preis kann dabei also wohl gar keine Rede sein. Ein betroffener Kunde, der im Zeitpunkt des Gasverbrauchs deshalb noch gar nicht absehen kann, welcher Gaspreis deshalb später tatsächlich abgerechnet wird, befindet sich wohl eher in einer besonderen vertraglichen Situation, die der Gesetzgeber gerade nicht wollte. Und auch der für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH geht ja davon aus, dass der Tarifkunde einer sei, der im Zeitpunkt des Gasverbrauchs schon eindeutig wisse, welcher Preis dafür zu zahlen sei, da der Preis schließlich eindeutig bestimmt gewesen und als solcher vertraglich vereinbart worden sei.

Ganz speziell wird die Sache, wenn der Versorger im laufenden Vertragsverhältnis den Kleinverbrauchstarif oder den Grundpreistarif hinsichtlich Grund- und/oder Arbeitspreis unterschiedlich neu gestaltet.
Zu einer solchen uneinheitlichen Änderung kann bzw. muss es nämlich zwingend kommen, wenn sich ceteris paribus (!) nur die verbrauchsabhängigen Netzentgelte zwischenzeitlich verändern.

Widerspricht man dann der Änderung des Grundpreistarifes oder der Änderung des Kleinverbrauchstarifes, wenn es um die nachträgliche einseitige Änderung eines vereinbarten Tarifs geht?

Man kann wohl nicht erfolgreich der einseitigen Änderung eines Tarifs widersprechen, den man selbst  nicht vereinbart hat und zu dem man auch nicht beliefert wird.

Wenn nach der gesetzlichen Regelung bei Vertragsabschluss ein eindeutig bestimmter Tarif vertraglich vereinbart wird, dann handelt es sich bei einer Abweichung hiervon wohl nicht mehr um die Belieferung nach der gesetzlichen Regelung.

Fazit:

Es lohnt sich, in jedem Einzelfall durchaus genauer hinzuschauen, was der Versorger da eigentlich treibt.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: Black am 26. Oktober 2011, 19:38:39
Die mir bekannten Versorger, die mehrere Allgemeine Tarife anbieten tun dass im Wege einer Preisstufung nach Abnahmemengen.

Das bedeutet, dass trotz unterschiedlicher Tarife für jede Abnahmemenge nur ein einziger Tarif angeboten wird. Es ist für jeden Kunden also von vornherein klar, welchen Preis er bei welcher Abnahmemenge zahlen muss.

Ob man das Ganze jetzt als einen Tarif bezeichnet, der bei steigenden Verbrauchsmengen verschiedene Preisstufen aufweist oder ob man von mehreren Tarifen spricht, in die der Kunde automatisch eingeordnet wird spielt keine Rolle.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Oktober 2011, 19:44:08
@Black

Mag sein, dass Sie die Stadtwerke Energie Jena- Pößneck GmbH nicht kennen.
Deren aktuelles Preisblatt Grundversorgung wurde verlinkt und dort ergibt sich jedenfalls nichts für eine Verbrauchsstaffel (Preisstufung nach Abnahmemengen).

Zudem tritt dort jedenfalls auch das Problem auf, dass das Ergebnis der Preisermittlung nach Bestpreisabrechnung, welche erst bei der Verbrauchsabrechnung erfolgt, von der Abrechnungsperiode abhängt, die der Versorger sich selbst wählen kann.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: Black am 26. Oktober 2011, 19:49:34
Zitat
Original von RR-E-ft
Zudem tritt dort jedenfalls auch das Problem auf, dass das Ergebnis der Preisermittlung nach Bestpreisabrechnung, welche erst bei der Verbrauchsabrechnung erfolgt, von der Abrechnungsperiode abhängt, die der Versorger sich selbst wählen kann.

Sie vergessen, dass es der Kunde ist, der letztendlich den Abrechnungszeitraum bestimmen kann. § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG \"Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten.\"
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Oktober 2011, 19:56:39
@Black


Monatliche Abrechnungen auf Kundenverlangen sollen wohl erheblich extra kosten. (http://www.stadtwerke-jena.de/fileadmin/stadtwerke-jena.de/Preise/EGBs_DLs_S_G_Pb_ab2010-10-01.pdf)

Der bekannte Urschleim war die BTOGas, die mehrere nebeneinander bestehende Allgemeine Tarife als Pflichttarife vorschrieb, aus denen sich der Kunde einen Tarif zu wählen hatte. Traf er keine Wahl, konnte ihn der Versorger aufgrund einer Ermessensentscheidung in einen der nebeneinander bestehenden  Tarife einstufen. Passte dem Kunden diese Einstufung nicht, konnte er dieser Einstufung zeitlich befristet noch widersprechen und sich doch noch seinen Tarif wählen.

Das Kernproblem der Bestabrechnung liegt einfach darin, dass weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch im Zeitpunkt des Gasverbrauchs schon feststeht, welcher Preis dafür tatsächlich zur Abrechnung gebracht werden wird. Wählt der Kunde einen der nebeneinander angebotenen Allgemeinen Preise aus, wie es die gesetzliche Regelung vorsieht, besteht dieses Problem so nicht. Die Bestabrechnung a la Jena entspricht m.E. wohl nicht dem gesetzlichen Leitbild. Eine Preisvereinbarung bei Vertragsabschluss setzt jedenfalls voraus, dass der zu zahlende Preis bereits bei Vertragsabschluss eindeutig bestimmt ist.


Aber diese besondere Bestpreisabrechnung zwischen mehreren, nebeneinander bestehenden  Allgemeinen Preisen der Grundversorgung soll uns an dieser Stelle nicht weiter beschäftigen.

Zitat
Original von RR-E-ft
Eine Bestpreisabrechnung zwischen mehreren Allgemeinen Tarifen ist nach der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen, weicht folglich von dieser ab.

Man kann deshalb die Frage stellen, ob eine solche vom Versorger freiwillig (unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit) praktizierte Bestpreisabrechnung zugunsten der Kunden nicht schon allein eine solche Abweichung von der  gesetzlichen Regelung darstellt, die zu einem Sondervertrag führt. Das soll und braucht an dieser Stelle jedoch gar nicht weiter vertieft werden.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: ub40 am 12. März 2012, 02:20:28
Wenn ich die Einträge hier richtig verstanden habe, herrscht hinsichtlich der Frage, ob Tarifkunde oder Sondervertrag, seit der BGH Urteile von Februar und Juli 2011 grössere Klarheit ??? (als Laie kann ich hier nur Fragezeichen anfügen, weil ich nicht weiss, ob ich richtig liege.)

Um etwas konkreter zu werden, hier unser vom Versorger verursachtes Bezeichnungs- und Einstufungskuddelmuddel...

Aus einem Kochgaskundenverhältnis nach Anmeldung des Hausanschlusses als Heizgaskunde zunächst
nach Bestpreisabrechnung nach Tarif Nr.15 Haushaltsvollversorgung  abgerechnet (abgegrenzt vom Grundpreis)
...ab 1998 heiß das Ganze dann \"Vollversorgung\" mit dem Zusatzvermerk \"Sondervertragsregelung (außertraiflich)\" in Abgrenzung zu den allgemeinen Tarifen
... dann umbenannt in Vollversorgung I (geführt unter \"Sonderpreise\"),
dann 2007 in Ideal II umbennant; neue, zu unterschreibende Vertragsunterlagen anläßlich der Umbennung zugesandt...

Wenn nach der aktuellen Rechtssprechung des BGH offensichtlich wichtig ist, was der Kunden aus der Bezeichnug ableitet bzw. ableiten muss, sollte der Versoger hier doch nicht darauf pochen können, dass man Tarifkunde im Sinne der ABVGas ist. Mein Verstand sagt mir, dass ich mich auf alle Fälle ab 1998 als Sondervertragskunde verstehen muss. Kann mir bitte jemand sagen, ob ich hier richtig liege?
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: bolli am 12. März 2012, 12:01:01
Ab 1998 dürfte tatsächlich ziemlich sicher ein Sondervertragsverhältnis bestanden haben. Aber auch das davor liegende Bestpreisabrechnungsmodell könnte ein Sondervertragsverhältnis gewesen sein. (siehe auch   OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 - VI - 2 U (Kart) 14/08 Tarifkunde oder Sonderkunde? (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12212),  Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=10412),  BGH VIII ZR 178/09 mündliche Verhandlung am 03.11.10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14345) und  BGH, Urt. v. 11.05.11 VIII ZR 42/10 Abgrenzung Tarif-/ Sondervertragskunde (Erdgas Südsachsen) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=15164) )
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: ub40 am 12. März 2012, 14:19:50
...ich habe das bisher auch so gesehen und auch einen Rechtsberatung (Nov. 2009) bei einem vom Bund der Energieverbraucher empfohlenen Anwalt hat das so ergeben.

Nun gibt es aber zu diesem Versorger ein Musterverfahren, in dem vom LG Magdeburg am 15.12.2010 geurteilt wurde, dass alle Kunden Tarifkunden seien (mit den entsprechenden Konsequenzen....). Wie \"das Kind\" heisst etc. spielt keinerlei Rolle; selbst wenn der Versorger es selbst \"Sondervertragsregelung (außertariflich)\" oder Sonderpreisprodukt (außertariflich) nennt - alles egal.

Dazu folgendes Zitat:
....Eine Auslegung des Vertragsverhältnisse ergibt hier, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht um einen Sondervertrag handelt. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Sondervertrag und Tarifkunde ist, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen der Versorgungspflicht nach den benannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (BGH 15.07.2009 VIIZR 56/08 Rdn. 13 zit. nach juris)

Vorliegend ist der Vertrag konkludent durch die Gasentnahme zustande gekommen, aufgrund derer dem Beklagten eine Vertragsbestätigung zugesandt wurde mit dem insoweit deklaratorisch zu verstehenden Hinweis darauf, dass Grundlage der Gaslieferung die AVBGas ist und der Bezeichnung des Tarifs, dessen Höhe die Klägerin entsprechend ihrer Verpflichtung veröffentlicht. Diese Vertragsbestätigung konnte nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin auf der Grundlage ihrer Versorgungspflicht tätig werden wollte, unabhängig davon, dass ein Teil der veröffentlichten Tarife als außertarifliche Sonderpreisregelung bezeichnet werden. (Anmerkung: wie gesagt, es steht sogar „SONDERVERTRAGSREGELUNG (außertariflich)“ drauf).
Sie richtet sich mit ihrem Angebot erkennbar an eine Vielzahl unbestimmter Kunden, wobei sich aus den verschiedenen Tarifen lediglich eine Differenzierung nach Abnahmemenge ergibt. Allein diese Differenzierung kann jedoch nicht zur Annahme eines Sondervertrags führen, da sich das Angebot an jeden richtet, der die entsprechende Menge abnimmt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits nach alter Rechtslage im Rahmen der Versorgungspflicht unterschiedliche Tarife angeboten werden musstet bzw. durften (vergl. insoweit  BGH 15.07.2009 a.a.O. Rdn14). Weder die bloße Bezeichnung der Tarife noch die Mengendifferenzierung allein spricht daher für einen der Vertragsfreiheit unterliegenden Sondervertrag. Dagegen spricht auch, dass der Hinweis auf die Geltung der AVBGas nicht als entsprechende oder subsidäre Geltung formuliert wurde, sondern als Grundlage angesehen wird, was darauf hindeutet, dass di Klägerin erkennbar von einer gesetzlichen Geltung der AVBGas gemäß §1 AVBGas ausging und damit im Rahmen der Versorgungspflicht belieferte.“

Es ist nun die Frage, ob die neueren BGH-Urteile zu einer anderen Einschätzung hätten führen müssen. Jedenfalls sind doch viele andere Gerihte bei sehr ähnlicher Sachlage zu einer anderen Einschätzung gelangt.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: bolli am 12. März 2012, 15:05:04
Zitat
Original von ub40
...ich habe das bisher auch so gesehen und auch einen Rechtsberatung (Nov. 2009) bei einem vom Bund der Energieverbraucher empfohlenen Anwalt hat das so ergeben.

Nun gibt es aber zu diesem Versorger ein Musterverfahren, in dem vom LG Magdeburg am 15.12.2010 geurteilt wurde, dass alle Kunden Tarifkunden seien (mit den entsprechenden Konsequenzen....). Wie \"das Kind\" heisst etc. spielt keinerlei Rolle; selbst wenn der Versorger es selbst \"Sondervertragsregelung (außertariflich)\" oder Sonderpreisprodukt (außertariflich) nennt - alles egal.
Es gibt leider immer wieder Gerichte und Richter, die etwas anders sehen als andere. Allerdings muss man bei dieser Frage tatsächlich sich den Einzelfall genau anschauen, da der BGH in seiner Entscheidung vom 11.05.2011 - VIII ZR 48/10 unter Rd.-Nr. 33 ff. gesagt hat:
Zitat
Für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- oder Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 13; jeweils mwN; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ 186, 180 vorgesehen; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2).

Ob hier der ursprünglich geschlossene Vertrag - in jedem Einzelfall - ein Sonderkundenvertrag war, kann dabei letztlich dahinstehen.

Der Senat hat entschieden, dass ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV auch dann nicht besteht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisen, die keine allgemeinen Tarifpreise sind, regelt § 4 AVBGasV nicht (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, juris Rn. 22 ff.).

Vorliegend spricht aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden bereits die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung der \"Allgemeinen Tarife\" von den \"Sonderpreisregelungen\" beziehungsweise - für die streitgegenständlichen Preiserhöhungen - \"Klassik\" dafür, dass es sich bei letzteren um Angebote außerhalb der Grundversorgung handelt.

Denn aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers spricht die ausdrückliche Kennzeichnung eines Tarifs als Sondertarif und die Abgrenzung zu allgemeinen Tarifen dafür, dass das Energieversorgungsunternehmen eine Belieferung nicht (mehr) im Rahmen der Grundversorgung vornehmen will. (farbl. Hervorhebungen und Unterstreichungen von mir)
Also ist das mit dem \"Musterverfahren\" nicht so einfach, wenn die Fälle nicht tatsächlich GLEICH sind. Dazu ist zu beachten, dass vor Gericht immer nur die Argumente berücksichtigt und bewertet werden, die von den Parteien vorgebracht werden. Auch von daher dürfte das mit dem \"Muster-\" eher fragwürdig sein. Schauen Sie sich Ihre UNterlagen noch mal genau im Hinblick auch das BGH-Urteil vom 11.05.11. an und überprüfen Sie die Kriterien. Dann sind Sie vielleicht schlauer.
Titel: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Beitrag von: ub40 am 12. März 2012, 16:02:07
Dass das Musterverfahren nicht 1:1 übertragbar werden muss, ist klar...

Wenn ich die Anmerkungen zum BGH, Urt. v. 11.05.11 VIII ZR 42/10 Abgrenzung Tarfkunde (Erdgas Südsachsen) angucke, spricht doch etliches dafür das Ich als Abnehmer glauben MUSSTE, ein Sondervertragskunde zu sein.

Bei Heizgasbezug ab 1996
\"Tarif Nr. 15 Vollversorgung neben Tarif 10 Halshalt- Kleinverbrauch und Tarif 12 Haushalt-Grundpreis (3 weitere sind nach gleichem Muster für Gewerbekunden) ausgewiesen

Erstmals auf Jahresrechnung 1997: \"Allgemeine Tarife: Kleinverbrauchertarif und Grundpreistarif\"; davon deutlich abgesetzt
unterstrichen \"Sondervertragsregelung\" und darunter \"Vollversorgung (außertariflich)\"

...dann Aufsplittung der Vollversorgung (unter Sonderpreisregelungen außertariflich) in Vollversorgung I und II

...alle Preisblätter / Veröffentlichungen in Zeitungen etc. nehmen immer eine deutliche Trennung (in Form und Inhalt) von \"Allgemeinen Tarifen\" und \"Sonderpreisregelungen außertariflich\" vor

...ab 2007 Ideal II (automatisch umgestellt, Vertrag wurde zugesandt und sollte unterschrieben zurück) im Preisblatt mit Sternchen versehen: \"Schriftlicher Vertragsabschluss erforderlich; Vertragslaufzeit mind. 1 Jahr
dazu Zitat: \"Sollten Sie mit dieser für Sie preisgünstigeren Einstufung nicht einverstanden sein, teilen Sie uns das bitte mit. In diesem Fall versorgen wir Sie zu den Konditionen der allgemeinen Preise.\"

...Jahresende 2009: Kündigung!!! von Ideal II seitens des Versorgers (Begründung neue rechtliche Gegebenheiten) und Neueinführung eines \"Sonderpreisproduktes Ergasvertrag EMSGas (mit Laufzeiten etc.)\"

Wie hat RR-E-ft so schön in einem anderen Thread zu o.g. Urteil formuliert:

\"Wer hätte es gedacht:

SONDERPREISREGELUNG/ SONDERABKOMMEN/ SONDERTARIF ist schon sprachverständlich etwas anderes als ein Allgemeiner Tarif.

Dem BGH sei Dank.\"