Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiebezug => Flüssiggas => Vertragliches => Thema gestartet von: penron am 10. August 2010, 08:25:20

Titel: BGH Urteil v. 15.07.2009 Gassonderverträge
Beitrag von: penron am 10. August 2010, 08:25:20
Eine von einem Versorgungsunternehmen in einem Gasversorgungssondervertrag verwendete Preisanpassungsklausel ist aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Frage: Hier wäre zu definieren \"Was ist ein Gasversorgungssondervertrag\"??
mein Flüssiggasversorger ändert immer mindestens 2 x im Jahr seinen Preis....
Titel: BGH Urteil v. 15.07.2009 Gassonderverträge
Beitrag von: Cremer am 10. August 2010, 12:47:02
@penron,

da sollten Sie mal in die Geschäftsedingungen ihres Vertrages schauen. Dieser dürfte da schon etwas hergeben.
Titel: BGH Urteil v. 15.07.2009 Gassonderverträge
Beitrag von: penron am 10. August 2010, 12:56:13
Zitat
Original von Cremer
@penron,

da sollten Sie mal in die Geschäftsedingungen ihres Vertrages schauen. Dieser dürfte da schon etwas hergeben.

Hallo,
danke für die Antwort - aber im Vertrag steht nirgends \"SonderXY\" -
Die Urteile unterscheiden Kunden \"Grundversorgung\" und \"Sondergasverträge\" woran kann ich sehen zu welcher Kategorie mein Tyczka-Vertrag gehört?
Titel: BGH Urteil v. 15.07.2009 Gassonderverträge
Beitrag von: RR-E-ft am 10. August 2010, 15:56:05
@penron

Alle Verträge, die nicht Grundversorgungsverträge für die leitungsgebundene Gasversorgung im Sinne von § 36 EnWG sind, sind Sonderverträge. Die Vorschriften des EnWG betreffen nur die leitungsgebundene Gasversorgung, nicht aber die Belieferung mit Flüssigas aus einem Tank, ebensowenig wie die Belieferung mit Heizöl aus einem Tank. Für Flüssiggas und Heizöl gibt es weder Grundversorgung noch Tarifkundenverträge.

Ob in einen Flüssiggasvertrag mit Tyczka eine Preisänderungsklausel als AGB gegenüber Verbraucher wirksam einbezogen wurde, richtet sich nach § 305 II BGB. Ob eine einbezogene Preisänderungsklausel wirksam ist, richtet sich nach § 307 BGB. Wurde keine Klausel wirksam einbezogen oder ist eine einbezogene Klausel selbst unwirksam, sind regelmäßig auch die Preisänderungen nach Vertragsabschluss unwirksam (zuletzt BGH VIII ZR 246/08 für einen Erdgas- Sondervertrag).

Rechtsanwalt Gerd Rentzmann aus Quakenbrück (siehe Anwaltsliste des Vereins) kennt sich mit der Materie bestens aus.