Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 09. August 2010, 19:24:08
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LG Wuppertal, Urt. v. 10.03.10 Az. 8 S 91/09 Keine Versorgungseinstellung Strom (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2010/8_S_91_09urteil20100310.html)
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Original von tangocharly
Die mit Wirkung ab dem 01.04.2007 in Kraft getretenen Bestimmungen der NAV stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, welche den Regeln gem. §§ 305 ff. BGB unterworfen sind.
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Original von RR-E-ft
Original von tangocharly
Die mit Wirkung ab dem 01.04.2007 in Kraft getretenen Bestimmungen der NAV stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, welche den Regeln gem. §§ 305 ff. BGB unterworfen sind.
Entweder wirkt die NAV kraft Gesetzes - oder sie wird kraft Vereinbarung einbezogen.
Wie soll das jetzt sein: Fisch oder Fleisch ?
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§ 1 Abs. 1 Satz 2 NAV gibt Aufschluss.
Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
§ 4 Abs. 2 NAV
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Im konkreten Fall wurden jedoch möglicherweise noch besondere Bedingungen des Versorgers/ Netzbetreibers verwendet und jene sollen der wirksamen Einbeziehung gem. § 305 II BGB bedürfen.
Jene unterliegen immerhin auch der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB (siehe nur BGH Urt. v. 27.1.2010 VIII ZR 326/08].
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Eben ! Diese Erkenntnis scheint wohl an der Wupper nicht bis auf den Richtertisch gelangt zu sein.
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Die Entscheidung nochmals genau unter II 1) lesen, damit nichts über die Wupper geht. ;)
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§ 3 Abs. 3 Satz 3 NAV ??
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Wir haben auch Telefon. ;)