Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Bayern => Thema gestartet von: nationalparkoetzi am 09. August 2010, 00:19:10
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Hallo, bin seit 2004 Wiederspruchskunde und hab inzwischen einen ganzen Ordner mit Briefwechsel von e.on. Bei vielen Briefen hat mir das Forum oder die FAQ sehr geholfen. Nun komme ich aber nicht weiter. Letztes Jahr hat e.on mir den Vertrag als Sonderkunde \"gekündigt\". Meine ganzen Wiedersprüche dagegen hat e.on natürlich abgeschmettert. Na gut hab ich mir gedacht nimmst dir eben einen Anwalt. Ich hätts auch bleiben lassen können.
So bleibt mir nun nur noch die Feststellungsklage. Hat jemand damit Erfahrung. Was für Risiken bestehen, welche Kosten werden auf mich zukommen. Ich bin nun zwar in der Grundversorgung zahle aber immer noch nur den von mir festgelegten Preis. Wäre schön wenn ich ein paar Infos bekommen könnte.
Danke.
Norbert
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Falls E.ON frist- und formgerecht gekündigt haben sollte, muss man damit eben leben (jeder kann schließlich ordentlich kündigen, und zwar auch Sonderverträge!). Tipp: Schnell einen günstigeren Anbieter suchen.
Warum Feststellungsklage? Besser man lässt sich verklagen!
Es macht keinen Unterschied, ob Zahlungs- od. Feststellungsklage od. ...!
Die Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Streitwert (einfach bei Google \"Prozesskostenrechner\" eingeben).
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Original von eon-rebell
Falls E.ON frist- und formgerecht gekündigt haben sollte,
Genau das hat e.on, zumindestens wir das hier in den Foren so ausgedrückt, nicht gemacht.
1. Immer wieder heißt es ein Sondervertrag ist nicht so ohne weiteres kündbar,da ich ja keine Wechselmöglichkeit habe.
2. Eine Kündigung soll lt. Forum nur mit eigenhändieger Unterschrift gültig sein, meine war gedruckt.
3. Eine Vertragsumstellung ist kein Kündigungsgrund. ?(
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1) Jeder Vertrag (also auch ein Sondervertrag) kann i.d.R. gekündigt werden, und zwar ordentlich oder außerordentlich. Was steht denn in Ihren Bedingungen hinsichtlich der Kündigung? Warum haben Sie keine Möglichkeit zum Wechsel?
2) Formmangel [hier: (Original-)Unterschrift]
Nach dem BGB sind verschiedene Formerfordernisse zu unterscheiden (ich nenne hier nur zwei), und zwar:
a) Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB)
Ordnet das Gesetz die Schriftform an, muss eine Urkunde angefertigt werden, die vom Aussteller eigenhändig unterschrieben wird.
b) Textform (§ 126 b BGB)
§ 126 b BGB bestimmt, dass bei einer durch Gesetz vorgeschriebenen Textform (vgl. bspw. § 558 a BGB für das Mieterhöhungsverlangen) die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss.
Da es zur Wahrung der Textform genügt, dass die Erklärung auf einer beliebigen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden kann und insbes. keine Unterschrift geleistet werden muss, stellt das Textformerfordernis die schwächste aller Formvorschriften dar.
Eine z.B. eingescannte Unterschrift genügt somit dann dem Formerfordernis, wenn lediglich die schwächste Form aller Formvorschriften (die Textform) angeordnet ist.
3) Eine ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden. Nur bei einer außerordentlichen Kündigung muss/sollte ein Grund angegeben werden.
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Original von nationalparkoetzi
Hallo, bin seit 2004 Wiederspruchskunde und hab inzwischen einen ganzen Ordner mit Briefwechsel von e.on. Bei vielen Briefen hat mir das Forum oder die FAQ sehr geholfen. Nun komme ich aber nicht weiter. Letztes Jahr hat e.on mir den Vertrag als Sonderkunde \"gekündigt\". Meine ganzen Wiedersprüche dagegen hat e.on natürlich abgeschmettert. Na gut hab ich mir gedacht nimmst dir eben einen Anwalt. Ich hätts auch bleiben lassen können.
So bleibt mir nun nur noch die Feststellungsklage. Hat jemand damit Erfahrung. Was für Risiken bestehen, welche Kosten werden auf mich zukommen. Ich bin nun zwar in der Grundversorgung zahle aber immer noch nur den von mir festgelegten Preis. Wäre schön wenn ich ein paar Infos bekommen könnte.
Danke.
Norbert
Was sagt denn der Anwalt zu den Voraussetzungen, Risiken und Kosten?
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Was sagt denn der Anwalt zu den Voraussetzungen, Risiken und Kosten?
Das ist es ja war mich hier suchen lässt. Mein Anwalt hält das alles für unabwägbar; es soll angeblich nur einige wenige Verfahren gegeben haben mit nicht eindeutigem Ausgang
Was steht denn in Ihren Bedingungen hinsichtlich der Kündigung? Warum haben Sie keine Möglichkeit zum Wechsel?
Ich habe keinen Vertrag mit e.on abgeschlossen, sondern diesen formlos vom Vorbesitzer übernommen.
Wechseln kann ich nicht, weil ich Sondervertragskunde mit Tarifschaltung bin, zumindestens nicht zu vernünftigen Konditionen.
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Aufgrund dieser Konstellation sehe ich für Sie leider keine guten Chancen!
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Original von eon-rebell
Aufgrund dieser Konstellation sehe ich für Sie leider keine guten Chancen!
In Bezug auf?
Original von nationalparkoetzi
Das ist es ja war mich hier suchen lässt. Mein Anwalt hält das alles für unabwägbar; es soll angeblich nur einige wenige Verfahren gegeben haben mit nicht eindeutigem Ausgang
Nach dieser Aussage würde ich mir einen neuen Anwalt suchen, der sich auf diese Thematik spezialisiert hat.
Und in der Zeit, die dieser braucht, um seinen Vorgänger zu kontaktieren und sich durch Deinen Briefwechsel-Ordner zulesen - und der Versorger, bis er Dich verklagt - kannst Du hier selbst noch reichlich stöbern.
Ich habe keinen Vertrag mit e.on abgeschlossen, sondern diesen formlos vom Vorbesitzer übernommen.
Wechseln kann ich nicht, weil ich Sondervertragskunde mit Tarifschaltung bin, zumindestens nicht zu vernünftigen Konditionen.
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Ich bin nun zwar in der Grundversorgung zahle aber immer noch nur den von mir festgelegten Preis.
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Letztes Jahr hat e.on mir den Vertrag als Sonderkunde \"gekündigt\".
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So bleibt mir nun nur noch die Feststellungsklage.
Was nun? Irgendwie ziemlich verwirrend.
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Trotzdem suche ich immer noch jemand der Erfahrung mit einer Feststellungsklage hat. Bin mir nicht sicher wie ich weiter machen soll. Danke für Eure Mühe bisher.
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Ist es nicht so das bei einer Feststellungsklage der Streitwert höher ist und somit auch eine eventl. Revision besser möglich ist?
Ansonsten kannst Du meinen Thread lesen, da ich gegen NGW auch eine Feststellungsklage am laufen habe, allerdings haben die nicht gekündigt.
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@nationalparkoetzi
Frage vergessen? Was denn nun?
Original von nationalparkoetzi
Trotzdem suche ich immer noch jemand der Erfahrung mit einer Feststellungsklage hat. Bin mir nicht sicher wie ich weiter machen soll.
Falls sich niemand mit Erfahrung melden sollte:
Schon mal mit der Suchfunktion probiert? Die Suche nach \"Feststellungsklage\" ergibt 148 Treffer,
\"Feststellungsklage\" und \"Sonder*\" grenzt auf nur noch 19 Treffer ein.
@ben100
Ich kann micht nicht erinnern, dass in \"Deinem\" Thread auch nur ein einziges Mal das Wort \"Feststellungklage\" steht :rolleyes:
Und dieser Thread hilft nationalparkoetzi ganz sicher nicht weiter.
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@Kampfzwerg
Es ist aber eine Feststellungsklage die ich eingereicht habe.
Hier lesen:
OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 - VI - 2 U (Kart) 14/08 Tarifkunde oder Sonderkunde? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=58446#post58446)
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
1.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger.hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam sind, § 256 Abs 1 ZPO (vgl. BGH WW 2009, 578 Rdnr. 11), Das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede........
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Eine Feststellungsklage gegen die Wirksamkeit einseitiger Preisänderungen in einem laufenden Vertagsverhältnis ist nach dessen wirksamer Beendigung durch Kündigung nicht mehr zulässig, so BGH VIII ZR 246/08.
Eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässige Feststellungsklage soll jedoch auch bei Beendigigung des betreffenden Vertrasverhältnisses während der Rechtshängigkeit weiter zulässig bleiben.
BGH, B. v. 27.04.10 VIII ZB 91/09 Streitwert bei Feststellung unwirksamer Gaspreiserhöhung (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14125)
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@ben100
Mir musst Du das nicht sagen.
Das ist ein Verweis auf das Urteil in Deinem abgeschlossenen Verfahren.
Sinnvollerweise hättest Du nationalparkoetzi diese Verlinkung direkt geben sollen, dann hätte er die Nützlichkeit beurteilen können, und nicht einen diffusen Verweis, der gleich zweifach nicht korrekt ist.
(Ansonsten kannst Du meinen Thread lesen, da ich gegen NGW auch eine Feststellungsklage am laufen habe, allerdings haben die nicht gekündigt.)