Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => N => Stadt/Versorger => NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk => Thema gestartet von: Unioner7 am 22. Juli 2010, 20:52:53

Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Unioner7 am 22. Juli 2010, 20:52:53
Hallo, habe heute mit Schreiben der NGW einen neuen Sondervertrag einschl. AGB erhalten. Thenor ist, es bleibt für Sie alles beim Alten, wir wollen nur Ihr Bestes. Grund sei die Forderung des BGH nach verbraucherfreundlichen Sonderkundenbedingungen. Und damit auch ich davon profitiere, wurden diese Regelungen in die neuen AGB aufgenommen. So u.a. monatl. Kündigungsmöglichkeit und 6-wöchige Ankündigungsfrist für Preisanpassungen. Dazu brauche man aber mein Einverständnis.
Warum ein neuer Vertrag? Ich konnte beim Durchforsten der neuen AGB keine großen Abweichungen feststellen, bin aber auch kein Anwalt!
Hat hier jemand damit Erfahrung?

Danke sagt, Unioner7.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 23. Juli 2010, 11:52:10
Zitat
Original von Unioner7
Warum ein neuer Vertrag? Ich konnte beim Durchforsten der neuen AGB keine großen Abweichungen feststellen, bin aber auch kein Anwalt!
Hat hier jemand damit Erfahrung


WARNUNG!
Wenn Du keine großen Abweichungen festgestellt hast, solltest Du tatsächlich Deinen Anwalt fragen, denn dann mangelt es an Basiswissen!

Ich habe selbiges Schreiben, mit neuen AGB und Vertrag anbei, gestern ebenfalls erhalten und musste ob der Dreistigkeit der NGW und der Chuzpe, bei der Vermischung von Vorspiegelung falscher Tatsachen einerseits und Verdrehung selbiger anderseits, zunächst kräftig schmunzeln.
Dann war ich wütend.
Und Deine Reaktion bestätigt nur meine Befürchtung, dass einige Kunden auf die Perfidie der NGW hereinfallen.
Kreativ sind sie ja, dass muss man denen lassen. :evil:

KEINESFALLS unterschreiben!
Für die Begründung gebt mir bitte noch etwas Zeit, sie folgt.

P.S. Entsprechendes gilt ebenso für alle Kunden der Gelsenwasser und anderer diverser Töchter.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 23. Juli 2010, 16:47:54
Nachdem die NGW lange Zeit nichts von sich hat hören lassen; außer Werbe-Info-Schreiben, dass man denn außer Gas bitte nun auch Strom von ihnen beziehen möge;
stellte sich nun heraus, dass sie diese Zeit beileibe nicht haben ungenutzt verstreichen lassen.

[Wir erinnern uns, dass immer noch ein laufendes, die NGW und einen Sondervertragskunden, direkt betreffendes, Revisionsverfahren vor dem BGH anhängig ist!
Gerichtsverfahren eines Tarifkunden der NGW (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=10412&page=5)]

Die NGW haben sich nicht nur neue Klauseln in neuen AGB für Gassonderkunden einfallen lassen, sondern auch gleich noch eine neue, „elegantere“ Methode, den Bestandkunden alles zusammen zzgl. eines neuen Vertrags, möglichst schonend unterzujubeln.

Bei entsprechendem Erfolg entfiele ebenfalls einerseits die Mühe, die zum Teil schon sehr alten Verträge der Bestandskunden kündigen zu müssen.

Andererseits eröffnete sich durch eine Einverständniserklärung des Kunden und die Anerkennung der neuen AGB aufgrund der neu entwickelten Klauseln bis dato unerreichte Möglichkeiten einer Sperrung des Gasanschlusses (synonym für wörtlich „Unterbrechung der Versorgung“, siehe Teil 5, § 18 der AGB) bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Vertrags(mach)werk.
Um das Prozedere zu vereinfachen in diesem Fall auch „ohne vorherige Androhung“.
Bei wiederholter Zuwiderhandlung kann NGW den Vertrag auch fristlos kündigen.

Natürlich wurden auch ein Preisänderungsrecht des Lieferanten und ein Aufrechnungsverbot für den Kunden nicht vergessen und inkludiert.

Alles scheint rechtens, da schließlich vertraglich vereinbart.

Bis dato ist ein Nachweis der wirksamen Einbeziehung von AGB durch den Versorger auf Bestreiten des Kunden relativ schwierig zu führen.
Dieses Problem wäre natürlich ebenfalls ab sofort erledigt.



Neben den AGB wurden folgende Schreiben an die Kunden verschickt:

I.
Ein persönlich adressiertes Anschreiben mit dem Betreff „Wichtige Vertragsunterlagen für Gassonderkunden“.

Die einzig wichtigen Informationen in diesem Schreiben sind die folgenden:

1. In der Betreffzeile alleinig das Wort „Gassonderkunden“
2. „Zur Annahme der neuen Vertragsbedingungen ist Ihr Einverständnis erforderlich“
3. „Die bisherigen Preise und die Höhe der zu zahlenden Abschläge gelten weiterhin.“

So ist es. Letztere sind die einzig wahren und vor allem völlig unmissverständlichen Sätze in diesem Schreiben.
Positiv: Nebenbei, wenn auch völlig unbeabsichtigt, hat mir die NGW auf diesem Wege und zum ersten Mal schriftlich bestätigt, dass mein bis dato bestehendes Vertragsverhältnis ein Sondervertrag ist und einseitige Vertragsänderungen nicht möglich sind!

Die in besonders freundlichen Ton vorgebrachte Argumentation, dass die NGW die vom BGH schließlich „als Leitbild für Sonderkundenbedingungen“ -und dem entsprechend sozusagen als vorbildlich attestierte –
„verbraucherfreundliche Gasgrundversorgungsverordnung“ mit ihren wesentlichen Vorteilen völlig uneigennützig für mich als „Gassonderkunde“ per AGB implementieren möchte, damit auch ich von den Vorteilen der Verordnung für Tarifkunden profitieren kann, vor allem von der „6-wöchigen Ankündigungsfrist für Preisanpassungen“,
finde ich persönlich als mehr als nur sehr erheiternd.
Darüber habe ich gestern schon schallend gelacht.
Vielleicht haben sie extra einen Werbetexter verpflichtet.



II.
Ein „Sondervertrag über die Lieferung von Erdgas durch die NGW GmbH“

Alle relevanten Daten sind bereits ausgefüllt. Fehlt nur noch Datum, Unterschrift.

Hierbei sind ebenfalls zwei Informationen interessant:
1. Das Produkt „Best Plus“ ist gemäß NGW ausgewiesen ausschließlich über einen Sondervertrag buchbar. Und genau das beziehe ich bereits seit Jahren.
2. Die folgende Klausel, fett gedruckt, enthält pures Dynamit:
„Die Lieferung von Gas im Rahmen dieses Sondervertrags für die oben genannte Verbrauchsstelle erfolgt zum Sonderpreis nach dem jeweils gültigen Preisblatt und unter Einbeziehung der beiliegenden >Allgemeinen Bedingungen der NGW GmbH für die Gaslieferung an Sonderkunden<.
Die bestehenden Liefervertragsverhältnisse werden damit einvernehmlich aufgehoben.“



Dummheit muss ja auch bestraft werden!



P.S. wenn ich jetzt auch noch herausfände, wie ich die Dateien hier einfügen könnte, würde ich die AGB und Anschreiben zur Ansicht einstellen.

P.P.S. 20:57 Uhr
DER Platzhirsch am Niederrhein!

http://www.ngw.de/index.php?id=ngw
Auszug aus Infos auf der Homepage der NGW:

Zitat
Die NGW GmbH ist ein junges [jung? seit 1918!] Unternehmen, das auf eine große Tradition zurückschauen kann. Bereits 1918 hat August Thyssen die Niederrheinische Gas- und Wasserwerke GmbH (NGW) gegründet. [...]  Heute ist NGW mit den Produkten Erdgas und Strom der Energielieferant am Niederrhein als Teil des GELSENWASSER-Konzerns, der 1973 die Werke kaufte.  Persönliche Betreuung privater, gewerblicher und industrieller Kunden im gesamten Bundesgebiet ist das Markenzeichen der NGW heute und in Zukunft.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Juli 2010, 17:05:54
Wer so etwas unterschreibt, ist selber dran schuld.
Wäre wohl gut, wenn die Verbraucherzentrale davor warnen würde.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: DieAdmin am 23. Juli 2010, 17:17:25
Zitat
Original von Kampfzwerg
....
P.S. wenn ich jetzt auch noch herausfände, wie ich die Dateien hier einfügen könnte, würde ich die AGB und Anschreiben zur Ansicht einstellen
...

@Kampfzwerg,

das ist doch bestimmt einwenig an mich gerichtet ;)

Also Dateien hier über die Forensystem einzufügen, ist nicht vorgesehen.

Du hättest aber natürlich verschiedene Möglichkeiten diese hochzuladen.

Für Bilddateien sind die Bilderhoster gut geeignet. Bsp den
http://www.img-teufel.de/

Oder manche Internetzugangsprovider haben in ihrem Kundenpaket auch Webspace mit drin.

Für andere Datei-\"Arten\" gibts bestimmt auch kostenlose Filehoster.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 23. Juli 2010, 19:36:54
@Evitel2004
wie immer, sehr aufmerksam  ;)
Habe heute alles als pdf´s gescannt, und danach festgestellt, dass das nicht funktioniert, hättest Du dafür auch einen Tipp?
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 23. Juli 2010, 21:41:11
Die neuen AGB sind nachzulesen auf der homepage der NGW:

1. siehe
 http://www.ngw.de/index.php?id=neuanschluss_liefervertraege
dann 2. siehe
http://www.ngw.de/fileadmin/download/privatkunden/erdgas/avb_sonder_gas_ngw_100630.pdf

 ?( Und jetzt muss mir bitte mal jemand ganz genau erklären, warum hier der Text \"Allgemeine Bedingungen der Stadtwerke Kaarst GmbH (SWK)
für die Gaslieferung an Sonderkunden\" erscheint,
wenn ich aus der pdf-Datei der AGB auf der homepage der NGW deren Überschrift \"Allgemeine Bedingungen der NGW GmbH für die Gaslieferung an Sonderkunden\" per Kopieren+Einfügen kopiere und hier einfüge?????
Das mehrfache Ergebnis des Tests sieht so aus:
Allgemeine Bedingungen der Stadtwerke Kaarst GmbH (SWK) für die Gaslieferung an Sonderkunden


Zitat
Allgemeine Bedingungen der Stadtwerke Kaarst GmbH (SWK) für die Gaslieferung an Sonderkunden
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Ergänzend zum Gasliefervertrag regeln diese Allgemeinen Bedingungen für die Gaslieferung an Sonderkunden (Allgemeine Bedingungen) die Gasversorgung von solchen Kunden, die nicht zu den Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz versorgt werden. (2) Kunde im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen ist der Sonderkunde im Sinne des § 41 EnWG. (3) Sonderpreise im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen sind die für die Sonderkunden öffentlich, im Internet und individuell bekannt gemachten Preise. § 2 Vertragsschluss (1) Der Gasliefervertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Gaslieferant den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf diese Allgemeinen Bedingungen des Gaslieferanten hinzuweisen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Der Gas liefer vertrag oder die Bestätigung des Gaslieferanten in Textform sollen eine zu sammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vor name, Geburtstag, Adresse, Kundennummer), 2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers, 3. Gasart, Brennwert und Druck, 4. unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, 5. Angaben zum Gaslieferanten (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und 6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Gaslieferung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse). Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, diese dem Gaslieferanten auf Anforderung mitzuteilen. (3) Der Gaslieferant ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. (4) Der Abschluss eines Gasliefervertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschluss nutzers beglichen werden. Teil 2: Versorgung § 3 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Gasliefer vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Gaslieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. § 4 Art der Versorgung (1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt. (2) Änderungen der Sonderpreise und dieser Allgemeinen Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die min destens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Gaslieferant ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (3) Änderungen der Sonderpreise und dieser Allgemeinen Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrags mit dem Gas lieferanten die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. § 5 Umfang der Gaslieferung (1) Der Gaslieferant ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Gaslieferung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Sonder preisen und diesen Allgemeinen Bedingungen NGW GmbH Gas zur Verfügung zu stellen. Das Gas wird im Rahmen der Gasversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Gaslieferant ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dauer des Gasliefervertrags im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maß gabe des Absatzes 1 jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die Sonderpreise oder diese Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Gaslieferant an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Gaslieferant von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Gaslieferanten nach § 18 beruht. Der Gaslieferant ist verpflichtet, seinen Kunden auf Ver langen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netz betreiber zusammenhängenden Tat sachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 6 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Gaslieferanten mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Teil 3: Aufgaben und Rechte des Gaslieferanten § 7 Messeinrichtungen (1) Das vom Gaslieferanten gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. (2) Der Gaslieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Gaslieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Gaslieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. § 8 Zutrittsrecht Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Gaslieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrund lagen oder zur Ablesung der Mess ein rich tungen nach § 10 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. § 9 Vertragsstrafe (1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Gasversorgung, so ist der Gas lieferant berechtigt, eine Ver tragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des un befugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Sonderpreis zu berechnen. (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Sonderpreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. (3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 über einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden. Teil 4: Abrechnung der Energielieferung § 10 Ablesung (1) Der Gaslieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbe treiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Der Gaslieferant kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 11 Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Gaslieferanten an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Gaslieferant darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber oder der Gaslieferant das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Gaslieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. § 11 Abrechnung (1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte an ge mes sen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Um satz - steuersatzes und erlösabhängiger Ab ga ben sätze. § 12 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Gaslieferant für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnitt lichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Sonderpreise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. § 13 Vorauszahlungen (1) Der Gaslieferant ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vor auszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Gaslieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Gaslieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sons tige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten. § 14 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 13 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Gaslieferant in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Gaslieferverhältnis nach, so kann der Gaslieferant die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. § 15 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der Sonderpreise und dieser Allgemeinen Bedingungen ist hinzuweisen. (3) Der Gaslieferant hat mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. § 16 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Gas lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Gaslieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Gaslieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Gaslieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. § 17 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrich tungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, so ist die Überzahlung vom Gaslieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nach zuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Gaslieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
Teil 5: Beendigung des Gaslieferverhältnisses  § 18 Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Gaslieferant ist berechtigt, die Gasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dem Gasliefervertrag oder diesen Allgemeinen Bedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Gaslieferant berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Gasversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Gaslieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Gasversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. (3) Der Beginn der Unterbrechung der Gasversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. (4) Der Gaslieferant hat die Gasversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.[/COLOR]
§ 19 Kündigung (1) Der Gasliefervertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Gaslieferant soll eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen. (3) Der Gaslieferant darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
§ 20 Fristlose Kündigung Der Gaslieferant ist in den Fällen des § 18 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Gasversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 18 Abs. 2 ist der Gaslie ferant zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. [/B]
Teil 6: Schlussbestimmungen § 21 Gerichtsstand Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Gasliefervertrag ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden. Ihr Kundenservice-Center ist montags bis sonntags zwischen 7 Uhr und 22 Uhr für Sie da: 0800 1999960 (kostenlos) oder nutzen Sie rund um die Uhr unser Online-Servicecenter unter: https://onlineservice.stadtwerke-kaarst.de Stadtwerke Kaarst GmbH Betriebsführer: GELSENWASSER AG Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen 0209 708-0209 708-668 stadtwerke-kaarst.de stadtwerke-kaarst.de

Sorry freunde, aber das ist eine 1:1-Kopie des Textes der neuen AGB von NGW, kopiert von entsprechender .pdf von deren homepage. Leider aber ohne Übernahme der Formatierung.
Sollte aus Gründen der Datensicherung vielleicht auch genau so hier einmal dokumentiert werden.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: DieAdmin am 23. Juli 2010, 21:58:45
Das ist ja lustig und dürfte juristisch interessant werden, wenn doch elektronisch solche dokumente bereitgestellt werden :D

Verteilt die NGW doch glatt Plagiate, in dem das SW Kaarst \"übertüncht\" wird. :D

Wenn man nach \"Kaarst\" in Dokument sucht, springt der Cursor anfangs und am Ende an  eine weiße Stelle und im kopierten Textdokument erscheinen die Stadtwerke Kaarst.

Aber die Kunden der Stadtwerke Kaarst sollten nun auch diesen Thread lesen.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Unioner7 am 23. Juli 2010, 22:12:45
Also war mein ungutes Gefühl nicht unbegründet. Möchte nicht wissen, wie viele Leute die Unterlagen unterschrieben, bereits heute mit der Post an die NGW gesendet haben. Wenn ich daran denke, wie harmlos die telefonische Auskunft am Servicetelefon war, ohne jedliche detailierte Info, bekomme ich jetzt noch einen dicken Hals.
Danke für die schnelle Antwort auf mein neues Thema.
Gruß an alle! Unioner7
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 23. Juli 2010, 22:24:07
@Evitel 2004

Danke. Auch für die Verlinkung  ;)


@Unioner7
nun mach mal halblang und bleib auf dem Boden der Tatsachen!
Das Schreiben kam erst gestern und ganz sicher zeitgleich an alle Kunden.
Eitle Selbstbeweihräucherung macht einsam. Zumal dann, wenn man mal eben ganz schnell und nebenbei einen diffus formulierten Kommentar und eine allgemeine Frage nach \"anderweitiger Erfahrung\" einstellt -  und andere die eigentliche Arbeit erledigen.  :rolleyes:
Hauptsache mal kurz was in den Raum geworfen? Nur manchmal ist weniger eben auch nicht mehr.  Etwas, einfach zu erledigende, Recherche mit entsprechendem Informations- und Nutzwert für andere wäre sinnvoller gewesen!
Und noch etwas: in diesem Zusammenhang finde ich ein lapidares \"Danke für die schnelle Antwort auf mein neues Thema\" auch nicht wirklich prickelnd, sondern, für einen Grünschnabel mit 5 Beiträgen, ziemlich anmassend!

 „Manche Hähne glauben, dass die Sonne ihretwegen aufgeht.“  Theodor Fontane
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 25. Juli 2010, 18:03:19
@Evitel2004

Plagiate? - alles ein Verein, daher wohl ein gemeinsames Geistesgut  ;)

50% der Stadtwerke gehören der Stadt Kaarst und 50% der Gelsenwasser AG.

Bei einem Blick auf die homepage der Stadtwerke Kaarst
http://www.stadtwerke-kaarst.de/
sprangen mir sofort die Farben grün und blau entgegen, und die Form des Logos - beides zusammen ein unfehlbares Zeichen für die Zugehörigkeit zur Gelsenwasser AG.

Das nächste, was mich ansprang, war übrigens das \"Siegel der Top Lokalversorger 2010\" (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=13484&hilight=top+lokalversorger) :D
Und alle hompages sind einheitlich frisch relauncht, mit hohem und beabsichtigtem Wiedererkennungswert.
Kennst du eine(n), kennst du alle   :D

Auszug aus der homepage der Stadtwerke Kaarst
Zitat
Der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Stadt Kaarst und dem Traditionsunternehmen NGW - einer 100 %igen Tochter der GELSENWASSER AG [...] Durch die Übertragung der Betriebsführung an den bewährten bisherigen Versorger NGW wird, so Bürgermeister Franz-Josef Moormann, \"die Führung eines schlanken Unternehmens zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt gewährleistet.\"  2009 ist die Kooperation mit NGW auf die GELSENWASSER AG und deren 100 %-Tochtergesellschaft GELSENWASSER Energienetze GmbH als Netzbetreiber übergeleitet worden.


Und hier die Unternehmensbeteiligungen der Gelsenwasser, übrigens m. E. recht anschaulich und übersichtlich dargestellt, man achte auf Punkt 3 und 4

http://www.gelsenwasser.de/fileadmin/flash/beteiligungen/index.html

http://www.gelsenwasser.de/fileadmin/download/unternehmen/gelsenwasser/beteiligungen.pdf

Ich hatte schon fast vergessen, an wie vielen Unternehmen die Gelsenwasser AG  inzwischen beteiligt ist, inzwischen sind es über 30.
Man achte in Zukunft mehr auf die Logo-Farben des eigenen Versorgers!

Die Gelsenwasser AG selbst nennt das \"Vernetzung\" und \"alles kommt aus einer Hand\" - zum Wohl der Verbraucher, versteht sich.
Andere, skeptischere Verbraucher denken in diesem Zusammenhang wohl eher an Begriffe wie Monopole, Marktmacht, Kartelle, Preisabsprachen etc....
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: DieAdmin am 25. Juli 2010, 18:36:50
@Kampfzwerg,

das war mir schon klar, dass schon mit Erlaubnis kopiert wurde. Das würden selbst die NGW nicht wagen.  ;)

Ich vermute mal, dass man sich gegenseitig das Dokument als PDF verschickt und das lässt sich nur sauber mit der entsprechenden Software von Adobe bearbeiten.

Über Umweg mit einen Bildbearbeitungsprogramm wird ein weißer Kasten drüber gelegt (Tipp-Ex), und vergisst dabei, dass solcher Programme die Ebenen mit abspeichern.

Und dabei wäre es doch so einfach: Irgendeiner muss ja das \"Original\" mal als echtes Textdokument vorliegen haben, die Datei dann als Open Dokument  (http://de.wikipedia.org/wiki/OpenDocument) abgespeichert (Menüpunkt Datei, \"Speichern unter\") und verschickt, wäre da wesentlich besser.

Das Format hat den Vorteil, dass eigentlich jede vernünftige Bürosoftware (Text, Tabelle..) damit zurechtkommt.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 25. Juli 2010, 18:57:59
@Evitel2004

und was lernen wir daraus: copyandpaste ist zwar die einfachste, aber halt nicht immer die beste Lösung  ;)

Und zweitens: Auch die Mitarbeiter der Versorger sind nicht perfekt.


Und Drittens: derlei triviale Dinge lenken ab, wenn man eigentlich traurig, betroffen und fassungslos ist wegen der aktuellen Katastrophe bei der loveparade. Duisburg liegt gleich nebenan.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Unioner7 am 26. Juli 2010, 11:34:46
@Kampfzwerg

Deinen Kommentar vom 23.07.10 zu meiner Antwort kann ich nun wiederum so nicht stehen lassen. Ich habe mich lediglich kurz bedanken wollen, bei den Mitgleidern, die sich noch viel mehr mit dem Thema beschäftigt haben als ich und Ihre Zeit investierten. Was ist daran so verwerflich? Wenn Dir Fragen von \"Grünschnäbeln\" zu blöd sind, lass sie doch einfach unbeantwortet. Aber ich finde, dass dieses Forum nicht der Platz für solche Schreiben untereinander ist. Wir haben doch alle das gleiche Ziel!
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 26. Juli 2010, 13:25:14
@unioner7

Fragen von Grünschnäbeln sind mir nicht generell zu blöd, das ist eine Unterstellung.
Nur derartige Schnellschüsse von \"Mitstreitern\", die es über einen Zeitraum von zwei Jahren erkennbar nicht geschafft haben, sich mit der Materie zu befassen und denen eine kurze Benutzung der Suchfunktion offenbar schon zu viel ist, die mag ich nicht so gern.
Ansonsten würde sich eine Frage der Art „Warum ein neuer Vertrag“ in Verbindung mit „AGB“ und „Sondervertrag“ schlicht nicht stellen. Mit den gedruckten Antworten zu diesem Thema aus unzähligen Beiträgen des Forums könnte man ganze Häuser tapezieren!
Aber es mag sein, dass der Ton Deines Dankes falsch angekommen ist.
Meine Zeit hätte ich nach dem Erhalt der Schreiben der NGW allerdings ohnehin investiert - auch ohne Deinen Beitrag - mit dem Ziel der Warnung anderer. Du hättest also nur etwas abwarten müssen  :D
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Cremer am 26. Juli 2010, 19:54:51
@kampfzwerg,

ich hab\'s mit dem kopieren raus, soeben ist\'s mir gelungen  :evil:

Nur die besagte Kopfzeile markieren und z.B. in Word einfügen. Und schon erscheinen die Stadtwerke Karst. :D

Zitat
Allgemeine Bedingungen der Stadtwerke Kaarst GmbH (SWK) für die Gaslieferung an Sonderkunden


Toller Betrug, oder Plagiate wie Du schon schreibst
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: ben100 am 28. Juli 2010, 23:19:01
Die wollen wohl den Schaden bei einer Niederlage vor dem BGH in Grenzen halten.

Habe das auch bekommen aber selbstverständlich \"nicht\" unterschrieben.

Ohne Anwalt mache ich bei denen garnix mehr.

Habs das hier mal an die Rheinische Post gesendet. Eventl. schreiben die ja was. Ein Versuch ist es Wert.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: sir_diddler am 29. Juli 2010, 23:51:55
@Kampfzwerg

Sorry, Unioner7 hat Recht, komme aus Hünxe und habe das Schreiben seit dem

17. Juli 2010 bereits vorliegen, Schreibdatum 14. Juli 2010

Gruß aus Hünxe
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 30. Juli 2010, 12:03:48
Zitat
Original von sir_diddler
@Kampfzwerg
Unioner7 hat Recht

Womit sollte er denn Recht haben?
Sein erster Beitrag bzw. die Thread-Eröffnung datierte vom 22.07. Und darin hiess es Hallo, habe heute mit Schreiben der NGW
In der Sache selbst wurde lediglich eine Frage gestellt.

Edit 31.07.
Wenn Dir das Schreiben bereits seit dem 17.07. vorliegt, wäre eine kleine Info schön gewesen!
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 08. August 2010, 20:13:22
Zitat
Original von RR-E-ft
Wer so etwas unterschreibt, ist selber dran schuld.
Wäre wohl gut, wenn die Verbraucherzentrale davor warnen würde.

Die VZ NRW ist seit dem 26.07.10 per Email informiert.
Bis dato erfolgte ihrerseits keine, wie auch immer geartete, Reaktion.
Weder eine Eingangsbestätigung der Email, oder eine Nachfrage zum Sachverhalt, geschweige denn eine offizielle Warnung auf ihrer homepage oder ähnliches.

Wahrscheinlich haben sie Wichtigeres zu tun.
Oder sind an weiterführenden Informationen durch Verbraucher nicht interessiert.
Die letzte Info auf deren Seite \"Gaspreise - Preiserhöhungen - Abrechnungen
Informationen und Beratung\" datiert vom 14.03.10.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: koga dietz am 29. November 2010, 15:36:37
Hallo Kameraden. Bisher habe ich nicht auf die Einstufung seitens der NGW zwecks der für mich passenden Gastarifgruppen reagiert weil mir ein guter Freund geraten hat dies nicht zu akzeptieren weil dann mein Widerspruch hinfällig würde. Jetzt habe ich festgestellt, daß ich mit meiner Brennwertheizung günstiger liegen würde. Auf einen Anruf von mir bei der NGW bestätigte man mir dieses und schlug mir vor einen neuen Antrag zu stellen. Das Formular schickte man mir schon. Ich meine aber, daß ich doch nicht einen neuen Gasliefervertrag abschließen müßte um einen neuen Tarif zu bekommen. Telefonisch habe ich das auch der Servicestelle mitgeteilt und dort gab man mir auch Recht , daß der Tarif Best Plus für mich der geeignete wäre zumal auf der Webseite der NGW bei Best Plus von einer effizienten Heizungsanlage gesprochen wird. Da ich bei der NGW immer ein schlechtes Gefühl habe um beschissen zu werden habe ich keinen neuen Vertrag unterschrieben. Wenn ich meine Jahresabrechnung betrachte bestärkt mich dieses Gefühl. Meine Einzahlungen an die NGW stimmen mal wieder nicht mit der von mir gezahlten Beträge überein. Ich vermute versuchten Betrug weil ich von anderen Kunden der NGW die gleiche Masche zu hören bekam ( nachweißbar weil ich die Rechnungen gesehen habe) Dies Masche ist leider auch bei anderen Unternehmen Standart geworden. Wer kann mir bei den neuen Tarifen einen Rat geben oder hat ähnliche Erfahrungen gemacht?
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: bolli am 30. November 2010, 08:58:39
Na ja, an der einen oder anderen Stelle entlarven wir Protestler uns aber nun. Auf der einen Seite möchten wir möglichst auf den Vertragsanfangspreis zurück, auch wenn der von 1971 stammt und natürlich für den Versorger mit ziemlicher Sicherheit auch nicht mehr kostendeckend ist (aber was interessiert das uns, schließlich bekommt er von anderen dafür ja mehr als ihm zusteht) und auf der anderen Seite möchten wir an den Inhalten zu unseren Gunsten doch noch ein bisschen \"drehen\" und auch das letzte rausholen. Und wenn ich ne neue Brennwertheizung habe, sollte auch der günstigere Brennwert berücksichtigt werden, aber bitte wieder zu Preisen von 1971.

So wird\'s wohl nichts werden. Man sollte nicht zu gierig werden.

Da die Versorger derzeit wohl noch nicht bereit sind, angemessene Preise zu nehmen, muss man, so man denn die Möglichkeit über einen alten Vertrag hat, eben die alten Preise anrechnen, aber Modifikationen an Einzelheiten des Vertrages wird es da wohl eher nicht geben.  ;)
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: sir_diddler am 10. März 2011, 22:48:51
Hallo Mitstreiter,

habe Ende März vom Versorger mal wieder Post bekommen, mit folgendem Titel:

Kündigung Ihres bestehenden Erdgasliefervertrages
Neues Vertragsangebot

aus dem Inhalt:
.... wir sehen uns daher gezwungen, das o.g. Vertragsverhältnis fristgerecht zum 31.3.11 zu kündigen. .... Sofern Sie das Vertragsangebot nicht annehmen möchten, ... weiterhin mit Erdgas versorgen, ...zu den Preisen und Bedingungen der Grundversorgung.

Nun meine Fragen:
Muss ich das akzeptieren ?
Dürfen die das ?
Kann ich dann zum 1.4.11 von einem anderen Versorger Gas abnehmen ?
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: bolli am 11. März 2011, 07:52:36
Zitat
Original von sir_diddler
habe Ende März vom Versorger mal wieder Post bekommen,
In welchem Jahr ?
Zitat
Original von sir_diddler
Muss ich das akzeptieren ?
Ja (ggf. Frist überprüfen)
Zitat
Original von sir_diddler
Dürfen die das ?
Ja
Zitat
Original von sir_diddler
Kann ich dann zum 1.4.11 von einem anderen Versorger Gas abnehmen ?
Das wird zeitlich wohl nicht mehr klappen. Ggf. 01.05.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Unioner7 am 11. März 2011, 16:41:49
Hallo,
auch ich habe heute von der NGW ein Kündigungsschreiben erhalten, Text wie \"sir_diddler\", mit Frist 31.04.2011.
Bei meinem Schreiben wird mir bis 15.04.2011 Zeit gegeben den neue Erdgassondervertrag zu unterschreiben. Entspr. Auftragsformular wurde wieder mitgeschickt. Zudem ergänzende Bedingungen und ein Heft Allg. Bedingungen.
Wenn ich nicht unterschreibe, \"werde ich natürlich weiterhin, dann allerdings durch Grundversorgung mit Gas versorgt\".
Im ersten Satz des Anschreibens wird als Begründung für die neuen Verträge die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Vorteil der Kunden genannt.

Ich sehe dieses Schreiben als Lieferkündigung durch die NGW an, denn auch die Grundversorgung bei Nichtannahme ist ja eine einseitige Vertragsänderung.

Ich werde wohl diese Schreiben bestätigen, also die Gasversorgung durch die NGW komplett beenden und es mit einen neuen Gasversorger suchen. Mal sehen ob es dann besser oder evtl. noch schlechter läuft. Zeitlich könnte es zwar knapp werden, aber es wird ja ab nächste Woche wärmer!

Für weitere Anregungen oder Hinweise würde ich mich freuen.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: ben100 am 11. März 2011, 17:33:38
Habe selbiges mit Termin 15.04.2011 bekommen.

Habe das per Mail an RA Holling gemailt mit Bitte um Prüfung.

Wohin wechselt ihr?
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Unioner7 am 11. März 2011, 17:54:44
Wahrscheinlich SWK Energie GmbH. Tarif SWK Direkt Gas.
Möglich derzeit zum 1.5.2011, würde also passen. Vorausgesetzt die Kündigung durch die NGW ist soweit sauber.
SWK sitzen in Krefeld und haben ganz gute Bewertungen bei verivox und im Netz.

Gibt es was neues zum Thema: \"Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde\"
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 11. März 2011, 18:48:33
vielleicht auch einmal hier lesen, wobei der Fokus auf \"ordnungsgemäß\" liegen sollte.
Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=15159&hilight=gelsenwasser)
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Unioner7 am 11. März 2011, 19:12:25
Danke für die Info, habe die Punkte dort gelesen.
Da ich einem Wechsel sowieso geplant habe, ist der Zeitpunkt nun halt da. Ob die EVU zu diesen Kündigungen berechtigt sind oder nicht, kann ich nicht sagen. Wenn es grundlegende Gründe für einen Wechsel zum jetzigen Zeitpunkt gibt, bin ich für Hinweise sehr dankbar.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: ben100 am 12. März 2011, 14:57:27
Also lt. Frau Holling kann man rechtlich gegen die Kündigung nichts machen.

Daher werde ich wechseln.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: berghaus am 12. März 2011, 23:50:37
Zitat
von Unioner7
Ob die EVU zu diesen Kündigungen berechtigt sind oder nicht, kann ich nicht sagen.

Was steht denn über Kündigung im Vertrag? Aus welchem Jahr stammt er.

Wenn der Anfangsvertragspreis günstiger ist als der, den man bei einem neuen Anbieter bekommen kann, könnte man ja auch bei unwirksamer Kündigung noch ein wenig länger im alten Vertag bleiben.

@ben100

Hat Frau Holling den Vertrag auf die Einhaltung der Kündigungsfristen geprüft oder allgemein gesagt, gegen Kündigungen könne man nichts machen?

berghaus 12.03.11
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Unioner7 am 13. März 2011, 12:46:11
Also mein Liefervertag ist aus Juni 2002.
AGB´s wurden nicht mit versand, nur die Preisliste. Auf Wunsch wären die AGB´s zugeschickt worden. Habe ich damals nicht angefordert.
Natürlich war der Anfangsvertragspreis günstiger als heute, bei einem Preis Stand 1.4.2002.
Ich bin zwischen \"weiter mit der NGW streiten\" und \"Vertagsverhältnis beenden und mit neuem Anbieter weiterarbeiten\" hin und hergerissen.
Zumal ich mich bei einem Wechsel schnell entscheiden muss, da ich schon gern einen flüssigen Übergang von NGW auf Versorger XYZ haben möchte. Denn die Zeit zwischen Vertragslieferung und Grundversorgung kostet ja auch zusätzliches Geld.
Bin zudem gespannt, wie die NGW bei einem Wechsel Ihre \"Forderung\" zu den einbehaltenen Zahlungen aufführt und begründet.
Das blöde bei dem ganzen Thema ist vor allem die fehlene Alternative, die wirtschaftlich ist. Das wissen alle Versorger genau und arbeiten entsprechend. Und nur wenn sich mehr Verbraucher zu einem Wechsel entscheiden würden, tut das dann irgendwann auch der NGW weh.
Ich werde noch 2-3 Nächte darüber schlafen und werde dann wohl wechseln.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Sandhase am 13. März 2011, 13:18:48
Hallo Mitstreiter.
Bin in der selben Lage. Ich meine mal im Traed gelesen zu haben daß unsere
alten Verträge für Sndervertragskunden ( meiner von 1998 ) nicht einseitig gekündigt werden können. Das scheint aber wohl nicht so zu sein. Aussage  H. RR-E-ft: Kein Schutz von Sondervertragskunden.  Neuer Anbieter? Preiswerter,stand jetzt, wird,s nicht.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 13. März 2011, 16:16:39
Zitat
Original von berghaus

@ben100

Hat Frau Holling den Vertrag auf die Einhaltung der Kündigungsfristen geprüft oder allgemein gesagt, gegen Kündigungen könne man nichts machen?
berghaus 12.03.11

@ben 100

Sehr gute Frage! Eine Antwort bitte.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: ben100 am 13. März 2011, 19:51:27
Also ich würde schon mal dafür kritisiert, daß ich Inhalte von Schreiben der Anwälte nicht einfach so posten darf  ;)

Ich denke auch das jeder Fall anders gelagert ist.

Für meinen Fall wurde alles geprüft und mir letztendlich mitgeteilt, da dies in meinem Fall quasi erstmal das Ende der Fahnenstange ist.

Und ehrlich gesagt hatte ich auch damit gerechnet.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 14. März 2011, 09:14:15
Zitat
Original von ben100
Also lt. Frau Holling kann man rechtlich gegen die Kündigung nichts machen.

Dann solltest Du vielleicht mit derart pauschalisierenden Aussagen etwas vorsichtiger sein. Den Zusatz \"meines Vertrages\" kann ich oben jedenfalls nicht entdecken. Und vielleicht hat Unioner7 ja auch gar nicht den selben Vertrag wie Du  ;)

Ein \"Schreiben der Anwälte\" hat i. Ü. kein Mensch verlangt, wäre hier schlicht nicht notwendig. Lediglich eine klare Formulierung.
Die Nachfrage war daher völlig berechtigt, eine Antwort ist für eine Einschätzung der Kündigung  in \"ordnungsgemäß und rechtswirksam\", oder eben nicht, unerlässlich.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: bolli am 14. März 2011, 13:42:42
Zitat
Original von Kampfzwerg
Zitat
Original von ben100
Also lt. Frau Holling kann man rechtlich gegen die Kündigung nichts machen.

Dann solltest Du vielleicht mit derart pauschalisierenden Aussagen etwas vorsichtiger sein. Den Zusatz \"meines Vertrages\" kann ich oben jedenfalls nicht entdecken. Und vielleicht hat Unioner7 ja auch gar nicht den selben Vertrag wie Du  ;)

Ein \"Schreiben der Anwälte\" hat i. Ü. kein Mensch verlangt, wäre hier schlicht nicht notwendig. Lediglich eine klare Formulierung.
Die Nachfrage war daher völlig berechtigt, eine Antwort ist für eine Einschätzung der Kündigung  in \"ordnungsgemäß und rechtswirksam\", oder eben nicht, unerlässlich.
Was soll denn dieser kratzbürstige Ton. Es sollte doch wohl jedem halbwegs informierten klar sein, dass bestimmte Vertragselemente nur individuell geprüft und beantwortet werden können. Hier kann immer nur die grundsätzliche Richtung betrachtet werden, den konkreten Fall muss man dann schon selbst beantworten (wenn man denn schon nicht selbst den Anwalt fragen will).
Ob nun Unioner7\'s Kündigunsgfrist eingehalten wurde oder nicht wird Frau Holling bei Vorlage und Prüfung von ben100\'s Vertrag kaum beantworten können.  ;) Aber grundsätzlich ist sie eben möglich. Und vor allem ohne Zustiommung des Vertragspartners.  ;)

Das manche hier immer noch darauf hoffen, sich doch noch in ihrem alten Sondervertrag zu befinden und ihre Kündigung nicht wirksam war/ist, wissen Mitlesende auch, aber man sollte da die weniger Mutigen nicht in die Irre führen. Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende. Und wegen ein paar Tagen lohnt sicher kein Disput.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: userD0010 am 14. März 2011, 15:13:48
ob eine Kündigung eines bisherigen (Sonder-)Vertrages wirksam ist, lässt sich doch relativ häufig (wenn noch vorhanden) am ursprünglichen Vertrag herauslesen. Steht da nicht irgendwo ein Passus zur Kündigung und deren Fristen?
Dann ist es doch relativ einfach festzustellen, ob die Kündigung unter Einhaltung der Frist rechtswirksam ist.
Und wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre dieser Kündigung zu widersprechen, wobei dies natürlich den laufenden Energiebezug bis zur nächsten, dann frist- und formgerechten Kündigung sicherstellt.

Alles Andere ist doch hier im Forum hinlänglich dargestellt, argumentiert und beantwortet worden, so dass einige hier auftauchende Beiträge wohl nur der Produzierung eigener Beiträge.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 14. März 2011, 19:28:54
@bolli
Ihrer Omnipräsenz  kann man wohl nirgends entgehen.

Ja und?
Was soll denn das ganze „Geschwafel“?  
Wir befinden uns hier definitiv nämlich nicht in den „Grundsatzfragen“
Oder ging es Ihnen alles in allem letztendlich nur darum, meinen Ton zu kritisieren?  Und ganz nebenbei Ihren counter zu erhöhen. Oder umgekehrt.

Ach ja, noch recht vielen Dank für Ihren wirklich erhellenden  Hinweis
„Ob nun Unioner7\'s Kündigunsgfrist eingehalten wurde oder nicht wird Frau Holling bei Vorlage und Prüfung von ben100\'s Vertrag kaum beantworten können“
– obwohl auch das eigentlich „doch wohl jedem halbwegs informierten klar“ sein sollte.  
Aber gut, dass man mal darüber gesprochen hat  :rolleyes:


berghaus Frage war i. Ü. zur Beurteilung der Sachlage völlig berechtigt! Und zur Beantwortung derselben ist weder eine Rücksprache mit einem RA, geschweige denn dessen Genehmigung notwendig. Alles andere ist einfach nur dummes Geschwätz.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: userD0010 am 14. März 2011, 20:23:16
@Kampfzwerg
Zitat
@bolli Ihrer Omnipräsenz kann man wohl nirgends entgehen.
Zitat
ganz nebenbei Ihren counter zu erhöhen
[/B][/SIZE]

Wie wahr, wie wahr.

 Zu Allem und Jedem etwas beizutragen, dient doch nur der Countererhöhung.
Und man ist zu \"Höherem\" geboren.

Zitat
Hier kann immer nur die grundsätzliche Richtung betrachtet werden, den konkreten Fall muss man dann schon selbst beantworten (wenn man denn schon nicht selbst den Anwalt fragen will).
Aber nur, wenn man sich selbst fragt !

Zitat
Das manche hier immer noch darauf hoffen, sich doch noch in ihrem alten Sondervertrag zu befinden und ihre Kündigung nicht wirksam war/ist, wissen Mitlesende auch, aber man sollte da die weniger Mutigen nicht in die Irre führen.

Wieder so typische Sprechblasen wie:
Zitat
manche hier immer noch darauf hoffen, sich doch noch in ihrem alten Sondervertrag zu befinden
Jaja, wenn bolli sich doch solch Sorgen macht und sich Mühe gibt, dass die weniger Mutigen nicht in die Irre geführt werden.

Ist er einer der weniger Mutigen und will das nur durch seine Omnipräsenz kaschieren?
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: ben100 am 14. März 2011, 23:28:00
Wäre auch zu schön wenn Kampfzwerg nix zu meckern hätte.

Allerdings liegt er hier völlig daneben.

Ich hatte geschrieben, daß man lt. Frau Holling nichts gegen die Kündigung machen kann.

Ich schrieb nicht \"gegen die Kündigungen\".

Daraus ergibt sich eindeutig das ich meine Kündigung meinte.

Alles andere ist einfach nur dummes Geschwätz und gehört hier einfach nicht hin.

 :P
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: bolli am 15. März 2011, 07:32:15
Zitat
Original von ben100
Alles andere ist einfach nur dummes Geschwätz und gehört hier einfach nicht hin.

 :P
Jau, aber h.terbeck und berghaus mögen mich wohl nicht.  :(
Irgendwie meinen die immer, sie müssten auf meine Postingzahl schauen. Wenn sie statt dessen mal ihre (teilweise pampige) Wortwahl überdenken und fachliche Hinweise geben würden, wäre das für viele wichtiger als meine Postingzahl.

Es gilt, die Leute umfassend zu informieren, es gibt nämlich immer noch zahlreiche nicht so gut Informierte. Und da sind Spitzfindigkeiten nicht angemessen.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Unioner7 am 15. März 2011, 17:33:52
Ich möchte mich bolli und ben100 zum Theme \"Umgangston\" anschließen, schließlich sollten hier doch alle das gleiche Problem und fast die gleichen Ziele haben. Und viele der Besucher in diesem Forum sind dankbar für jede Information.

Ich habe jedenfalls gerade das EVU gewechselt, auch wenn die Kündigung der NGW mit Frist 30.04.20111 um 1 Monat zu früh terminiert wurde. Da aber eine Versorgung bei mir ab dem 1.5.2011 funktionieren soll, habe ich mit der SWK abgeschlossen (5,03 Cent/kWh und 127,45 EUR Grundpreis bei 27.000 m³/a).

Mal schauen wie es dort so läuft und was die NGW unternimmt. Ich informiere Euch.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: ben100 am 15. März 2011, 18:12:57
Jo! Habe auch den Wechsel eingeleitet zu den SWK.

Das andere will ich einfach nicht mehr kommentieren stimme aber im Tenor mit Unioner7 vollkommen überein.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 15. März 2011, 19:38:44
Zitat
Original von ben100
Das andere will ich einfach nicht mehr kommentieren stimme aber im Tenor mit Unioner7 vollkommen überein.
@ben100
Natürlich. Oder vielleicht auch natürlich nicht.
Du hast Dir den Titel in der Meisterschaft der Disziplin Geschwurbel wahrlich mit der Zeit hart erkämpft und redlich verdient.  :D




Zitat
Original von bolli
Jau, aber h.terbeck und berghaus mögen mich wohl nicht. Irgendwie meinen die immer, sie müssten auf meine Postingzahl schauen. Wenn sie statt dessen mal ihre (teilweise pampige) Wortwahl überdenken und fachliche Hinweise geben würden, wäre das für viele wichtiger als meine Postingzahl.  Es gilt, die Leute umfassend zu informieren, es gibt nämlich immer noch zahlreiche nicht so gut Informierte. Und da sind Spitzfindigkeiten nicht angemessen.
@bolli
Das ist einfach Unsinn. Es geht nicht um mögen oder nicht mögen.
Ihre kolportierten fachlichen Hinweise passten hier schlichtweg überhaupt nicht zum Thema!
Fachliche Hinweise resp. umfassende Information überall und nirgends ohne Rücksicht auf Verluste/Thematik?
 Irgend jemand wird es schon gebrauchen können?
Nach einer derartigen Argumentation könnten wir eine Struktur im Forum auch gleich einstampfen. Das wiederum wäre einer umfassenden Informationspolitik wohl eher hinderlich. Das hat mit Spitzfindigkeit nicht das Geringste zu tun.

All das, in Verbindung mit ben100`s wiederholtem Gelaber hat mich gestern schlicht genervt. Sollte ich Sie persönlich verletzt haben, bitte ich Sie um Entschuldigung. Und nur Sie.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: ben100 am 15. März 2011, 22:50:59
Sorry Kampfzwerg, aber so sehr ich Ihre sachlichen Beiträge immer gerne gelesen habe. Aber anscheinend begeben Sie sich auf ein Niveau das diesem Forum nicht gerecht wird.

Es hat mehr und mehr den Anschein, daß es Ihnen mehr um die eigene Meinung geht als um die eigentliche Sache.

Sie hängen sich an formalen Phrasen auf das es einfach nicht mehr zu ertragen ist.

Bleiben Sie einfach mal sachlich  ;)

(Solche Nachbarn will keiner  :baby: )
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: bolli am 16. März 2011, 08:50:33
Zitat
Original von Kampfzwerg
@bolli
All das, in Verbindung mit ben100`s wiederholtem Gelaber hat mich gestern schlicht genervt. Sollte ich Sie persönlich verletzt haben, bitte ich Sie um Entschuldigung. Und nur Sie.
Auch wenn Ihr Beitrag auch etwas übertrieben war, kann ich GELEGENTLICH einen gröberen Anwurf durchaus vertragen (wenn ich ihn auch inhaltlich nicht für gerechtfertigt hielt), weshalb ich auch nur auf h.terbeck und berghaus verwiesen habe. Trotzdem nehme ich die Entschuldigung an, wenn sie auch nicht nötig gewesen wäre. Bei der Zeile mit dem mögen hätte ich aber noch diesen Smilie hinzufügen können ( :D) um meine Meinung deutlicher zu machen.

Inhaltlich ging es mir vorne darum, Unioner7 deutlich zu machen, dass die (seinerzeit tatsächlich mal pauscha)l geäußerte Meinung, Sondervertragskunden seien grundsätzlich nicht ohne ihre Zustimmung (Mitwirkung) zu kündigen, nach herrschender Meinung falsch ist und man sich da besser nicht drauf verlässt. Das war für Unioner7 gedacht (und so hatte er sich ja auch geäußert), mehr nicht. Und ein zweiter Teil  war auf berghaus Anwurf an ben100 gerichtet, der wohl eine generelle Prüfung von irgendwas haben wollte, ben100 hat aber logischerweise das Schreiben nur auf sein Vertragsverhältnis prüfen lassen.

So, und nun klink ich mich hier mal aus, da Unioner7\'s Frage ja beantwortet und er seine Schlüsse gezogen hat. Und Tschüss.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 21. März 2011, 21:01:34
@ben100
Zitat
Sorry Kampfzwerg, aber so sehr ich Ihre sachlichen Beiträge immer gerne gelesen habe. Aber anscheinend begeben Sie sich auf ein Niveau das diesem Forum nicht gerecht wird.
Sorry ben100, aber leider kann ich das Kompliment nicht zurückgeben.
Ich werde ebenfalls nicht mit Ihnen über Höhen oder Tiefen eines wie auch immer gearteten Niveaus diskutieren.

Das war sachlich. ;)

P.S. Übrigens, ich möchte niemandes \"Baby\" sein.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: ben100 am 23. März 2011, 07:21:30
Kritikunfähig  :tongue:
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: Kampfzwerg am 23. März 2011, 10:07:53
Höchstens allergisch gegen Theaterkritik.   :D
Aber selbst das wäre besser als Logorrhoe.
Titel: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
Beitrag von: ben100 am 23. März 2011, 17:53:38
Tzzz, das Sie immer direkt in die unterste Schublade greifen müssen.

 ;(