Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => eins energie in sachsen => Thema gestartet von: QE.2 am 10. September 2005, 19:16:24

Titel: Unbilligkeit im nachhinein feststellen ?
Beitrag von: QE.2 am 10. September 2005, 19:16:24
Hallo

Habe zur Jahresmitte ein Gaspreiserhöhung erhalten. Kann ich auch jetzt noch die Unbilligkeit beim Versorger anzeigen oder habe ich das durch Fristverstreichung schon akzeptiert?

MfG QE.2
Titel: Unbilligkeit im nachhinein feststellen ?
Beitrag von: Graf Koks am 10. September 2005, 19:57:37
@QE.2:

Nein, sie können die Unbilligkeit bis zuletzt einwenden, selbst noch im Zivilprozess. Praktisch sollten Sie aber bald tätig werden, damit Sie noch vor der nächsten Jahresabrechnung die Abschläge so weit kürzen können, dass Sie nicht durch ein - nach dem bisherigen Preis sich ergebendes - Guthaben in der Abrechnung letztlich doch den Unterschiedsbetrag bezahlen und der GVU sie da hat, wo es sie haben möchte: Beim Rückforderungsprozess.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
Titel: Unbilligkeit im nachhinein feststellen ?
Beitrag von: RR-E-ft am 11. September 2005, 17:44:14
@QE.2


Nach dem Urteil des BGH vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 = NJW 2003, 1449 können wegen Unbilligkeit innerhalb der Verjährungsfrist auch nachträglich Beträge zurückverlangt werden.

Dann ist es jedoch schon nicht erforderlich, überhöhte Beträge zunächst überhaupt zu zahlen, um sie später zurückzuklagen.

Dies hat der BGH immer wieder bestätätigt, zuletzt BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04, ebenso BGH, Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 = NJW 2003, 3131; so auch Kammergericht Berlin, Urt. v. 15.02.2005 - 7 U 140/04.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt