Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWE => Thema gestartet von: Heizer am 20. Juli 2010, 08:38:58
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In einer ganzseitigen Anzeige im regionalen Käseblättchen gibt die EWE ENERGIE AG ihre neuen AGB`s bekannt:
Neue Vertragsbedingungen ab 1. September 2010
... Hinsichtlich bestehender Erdgasverträge werden die neuen Vertragsbedingungen zum 1. September 2010 Vertragsbestandteil, sofern die betreffenden Kunden ihnen nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen gegenüber EWE ENERGIE AG widersprechen.
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Auf der HP von EWE habe ich gestern diese AGB´s noch nicht gefunden.
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Ziel der Aktion ist es offenbar, alle Kunden loszuwerden, die mit den Preisen nicht einverstanden waren und sind. Ein \"Weiter-so-wie-bisher\" mit den Preisen von 2004/2005 ist ab 1. September nicht mehr möglich.
Schadensbegrenzung also!
Wer auf die neuen Vertragsbedingungen nicht reagiert und anstandslos zahlt, der bekommt weiter Gas. Jeweils für 6 Monate bzw 12 Monate bei \"EWE Erdgas online\". Wenn die EWE ihre Preise ändert, wiederholt sich das Spiel: entweder kündigt man oder man akzeptiert die neuen Preise.
Allen anderen, die den neuen Bestimmungen widersprechen, steht die Kündigung ins Haus, dem Anschreiben nach eine (sehr fragliche Kündigung) in die Grundversorgung.
In den neuen Vertragsbedingungen fehlt jeder Bezug zur GVV. Die nach §41 EnWG vorgeschriebenen Bestimmungen zur \"Preisanpassung\" sucht man vergeblich. Es bleibt dem Kunden nur ein Sonderkündigungsrecht.
Man kann nur hoffen, dass davon nun viele Kunden Gebrauch machen. Verivox bietet gute Alternativen an.
Man beachte aber, dass man wegen der vergangenen Sommermonate mit großer Wahrscheinlichkeit schon zuviel bezahlt hat.
Mit ihrem Coup setzt die EWE die Leute nun gehörig unter Druck.
Entweder man wechselt rasch über das nun durch die neuen Vertragsbedungungen gegebenen Sonderkündigungsrecht und verliert das zuviel gezahlte Geld oder man widerspricht, rutscht in die Grundversorgung (Ersatzversorgung), \"verbraucht\" das zuviel gezahlte mit den Preisen der Grundversorgung und kündigt, wenn man alles \"abgeheizt\" hat.
Da in der Grundversorgung eine einmonatige Kündigungsfrist gilt, kann man das recht genau hinbekommen.
Dies alles treibt ein zu 74% den Kommunen zwischen Ems, Weser und Elbe gehörendes Unternehmen mit seinen Kunden. Fragt Eure Landräte und Bürgermeister doch mal, ob sie damit einverstanden sind!
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Ich bezweifle, ob man auf dies einfache Art die AGB\'s pauschal in einem Rund-um-Schlag ändern kann.
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eben im Postkasten vorgefunden.
Schnell mal überflogen und im § 13 (4) und (5) nun explizit die Kontokorrentabrede untergejubelt
Im Anschreiben besonders nett die Formulierung letzter Satz im 3. Absatz :evil:
(http://img195.imageshack.us/img195/6379/save1j.th.jpg) (http://img195.imageshack.us/i/save1j.jpg/)
(http://img269.imageshack.us/img269/1495/save10001.th.jpg) (http://img269.imageshack.us/i/save10001.jpg/)
(http://img194.imageshack.us/img194/9589/save10002.th.jpg) (http://img194.imageshack.us/i/save10002.jpg/)
(http://img199.imageshack.us/img199/5164/save10003.th.jpg) (http://img199.imageshack.us/i/save10003.jpg/)
(http://img651.imageshack.us/img651/6302/save10004.th.jpg) (http://img651.imageshack.us/i/save10004.jpg/)
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Hallo Mitstreiter/innen..
auch bei uns hat die EWE sich heute gemeldet - allerdings mit den neuen Vertragsbedingungen..
Wie sollen wir als Kämpfer nun reagieren - wir machen den Widerspruch ja schon länger - seit 2004....
Das Urteil vom BGH nimmt aber erst die ab 2007 in Augenschein.
Sollen wir weiterhin zum \"alten\" Preis abrechnen lassen?
Gruß Biene
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Im Anschreiben besonders nett die Formulierung letzter Satz im 3. Absatz
Wie damals bei der Aufkündigung des EWE regio Stromtarifs. Also alles nichts neues, das haben die damals auch so durchgezogen.
Also abwarten, was die Energie-Initiativen so raten werden........ Ansonsten mal auf Verivox schauen.
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@biene
ich bin der Meinung, dass ein EVU die Verträge ordnungsgemäß kündigen muss, um neue AGB\'s zu vereinbaren. Eine Mitteilung in irgendeiner Tageszeitung und eines o.g. Schreibens ist nicht korrekt.
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Schon allein wegen dem Kontokorrent kann man ja den neuen AGB´s nur widersprechen.
Ich bin zwar auch der Meinung, daß 2 Seiten dazu gehören, um Vertragsbedingungen zu ändern .... aber ....
Wie schön wäre es, wenn alle EWE kunden ihre Kohle bis 2007 zurück fordern würden und auf Verifox schauen würden .....
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Die Aussagen von jroettges treffen nicht zu.
Der BGH hat festgestellt, dass die auf die seit 01.04.2007 verwendete Preisänderungsklausel gestützte einseitige Preisänderungen jedenfalls unwirksam sind undzwar grundsätzlich unabhängig von einem Widerspruch der betroffenen Kunden.
Ob zuvor in der Zeit von 2004 bis 2006 die Preiserhöhungen zu Recht erfolgten oder nicht, hänge davon ab, ob in die einzelnen Verträge überhaupt wirksam Preisänderungsklauseln einbezogen wurden, was voraussetzt, dass die Kunden die AGB vor Vertragsabschluss kannten und mit deren Einbeziehung einverstanden waren ( so auch OLG Dresden, Urt. v. 26.01.2010).
Wurden AGB nicht wirksam einbezogen, soll es wiederum auf Widersprüche der Kunden für die Unwirksamkeit der Preisänderungen grundsätzlich nicht ankommen.
Seien jedoch AGB bei Vertragsabschluss wirksam einbezogen worden, die den Bedingungen der AVBGasV entsprachen (was in jedem Einzelfall zu prüfen ist), so soll es wie bei Preisänderungen bei Tarifkunden gem. § 4 AVBGasV unter anderem auf einen Widerspruch und im Falle eines Widerspruches auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle ankommen, wobei letztere vollkommen offen sei.
Der Versorger kann die Vertragsbedingungen grundsätzlich nicht einseitig abändern, weil bereits der dafür notwendige Änderungsvorbehalt innerhalb der AGB (seine wirksame Einbeziehung gem. § 305 II BGB vorausgesetzt) regelmäßig seinerseits selbst gegen § 307 BGB verstößt und unwirksam ist.
Der Kunde müsste der Vertragsänderung zustimmen. Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Annahme (hierzu LG Hannover).
Unabhängig von der Vereinabrung der neuen AGB ab 01.09.10 bleiben die o. g. einseitigen Preisänderungen in den betroffenen Vertragsverhältnissen jedoch jedenfalls weiter unwirksam, da es laut BGH insoweit jedenfalls auch an einer Preisvereinbarung fehlt.
Mit den neuen AGB ab 01.09.10 versucht EWE, das gesetzliche Preisänderungsrecht unverändert in die Sonderverträge zu implementieren. Letzteres eröffnet den Kunden jedoch immer die Alternative, im Falle von Preisänderungen entweder den Lieferanten zu wechseln oder die Änderung einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen (so ausdrücklich BGH VIII ZR 56/08].
Und bei dieser Billigkeitskontrolle einer zukünftigen Preisänderung wäre dann auf die Kostenentwicklung unter Einschluss aller preisbildenden Kostenfaktoren seit dem zuletzt vertraglich vereinbarten Preis abzustellen.
Bei Kunden, bei denen bis zum 01.04.07 § 4 AVBGasV als AGB gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen war und die zuvor keinen Preisänderungen widersprochen hatten, wäre der vereinbarte Preis also der Preis, Stand 01.04.07, da alle späteren einseitigen Preisänderungen jedenfalls unwirksam waren, ohne dass es auf Widersprüche ankam.
Jene Kunden hätten jedenfalls nur den Preis Stand 01.04.07 bis zur nächsten Preisänderung weiterzuzahlen.
Bei Sondertarifkunden der EWE, bei denen bei Vertragsabschluss AGB gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB überhaupt nicht wirksam einbezogen wurden, verbleibt es laut BGH grundsätzlich auch ohne Widerspruch bei dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preisen.
Kunden, bei denen § 4 AVBGasV bei Vertragsabschluss als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam einbezogen wurde, und die den einseitigen Preisänderungen seit 2004 widersprochen hatten, gilt der 2004er- Preis jedenfalls immer noch weiter, wenn der Versorger die Billigkeit der einzelnen Preisänderungen im gerichtlichen Verfahren nicht nachweist.
Übernimmt EWE aber seit 01.09.10 das gesetzliche Preisänderungsrecht unverändert als AGB und werden diese AGB wirksam in den Vertrag einbezogen (was das Einverständnis des Kunden voraussetzt), gilt auch die gesetzliche Bindung des Tarifs an billiges Ermessen und damit die Verpflichtung des Gasversorgers, gesunkene Kosten durch Preisanpassungen zugunsten der Kunden weiterzugeben (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Die Einhaltung letzterer Verpflichtung wiederum muss sich durch eine gerichtliche Billigkeitskontrolle kontrollieren lassen.
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Hallo,
es wäre jetzt schön zu wissen, wie man sich verhalten soll?
1. Lässt man die Sache einfach laufen?
2. Widerspricht man der Umwandlung?
Ich nutze zwar Nachtstrom und kein Gas, habe aber demnächst wohl das gleiche Problem....?
Vielen Dank für eine brauchbare Antwort!
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Man sollte wohl erst einmal die Füße still halten und die Veröffentlichung der Urteilsgründe des BGH in den drei Verfahren VIII ZR 246/08, VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08 abwarten.
Möglicherweise sagt der BGH dabei auch etwas über die Voraussetzungen der Einbeziehung/ Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Energieversorger.
Nordwest- Zeitung: EWE verärgert Kunden (http://www.nwzonline.de/Region/Artikel/2389293/Brief+des+Energieversorgers++EWE+ver%E4rgert+die+Kunden.html)
Nochmals:
Werden die AGB, Stand Oldenburg im Juli 2010 (http://www.ewe.de/kunden/download/formularcenter/erdgas/2110_AGB_Bes_VB_EWE_Erdgas_classic_u_Allg_VB_Lieferung_Erdgas_ausserh_Grundversorgung.pdf) zum 01.09.2010 überhaupt wirksamer Vertragsbestandteil (was so einiges voraussetzt !), sagt dies über den im konkret betroffenen Vertragsverhältnis vertraglich geschuldeten Preis rein gar nichts.
Der Versorger kann dann allenfalls nach dem 01.09.2010 den in dem konkreten Vertragsverhältnis vereinbarten Preis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV nach billigem Ermessen ändern und ist zu einer Änderung dieses Preises zugunsten des Kunden bei rückläufigen Kosten bei energiewirtschaftlich- effizienter Betriebsführung nach gleichen Maßstäben verpflichtet.
Die Vorgehensweise des Oldenburger Versorgers erscheint deshalb auf den ersten Blick eher dilletantisch.
Der Grund dafür, dass EWE nicht durch ordentliche Kündigung aller betroffenen Vertragsverhältnisse zum Befreiungsschlag ausgeholt hat, dürfte in den Erfahrungen der E.ON Hanse mit solchen Vertragskündigungen begründet liegen. E.ON Hanse hatte auf einen Schlag hiernach tausende Kunden verloren. EWE scheut deshalb wohl davor zurück, 85 % der Kunden die Verträge zu kündigen, weil man kein Vertrauen darin hat, mit den betroffenen Kunden hiernach neue Verträge abschließen zu können.
Wie im Falle E.ON Hanse könnten andere Gasanbieter eine solche Kündigungswelle zur gezielten Kundenansprache benutzen und EWE hierdurch die noch bestehende marktbeherrschende Stellung und über kurz oder lang sogar die Stellung als Grundversorger im Netzgebiet der EWE Netz GmbH verlieren.
Möglicherweise wären dann Gaskunden namens Dr. Brinker, Haferkamp, Waschnow und deren Mitstreiter schnell unter sich.
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Mal angenommen, man lässt alles so, wie es ist. WSchweigen ist nunmal keine Annahme.
Wie ist denn dann aber mit der Kontokorrentvereinbarung umzugehen?
Dann hätte doch die EWE die Möglichkeit meine monatlich gezahlten Abschläge einfach auf uralte (bereits widersprochenen) Forderungen anzurechnen/umzubuchen? Oder nicht?
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Original von okieh
Mal angenommen, man lässt alles so, wie es ist. WSchweigen ist nunmal keine Annahme.
Wie ist denn dann aber mit der Kontokorrentvereinbarung umzugehen?
Dann hätte doch die EWE die Möglichkeit meine monatlich gezahlten Abschläge einfach auf uralte (bereits widersprochenen) Forderungen anzurechnen/umzubuchen? Oder nicht?
Halloooo, haben Sie es nicht verstanden ?
Original von RR-E-ft
Der Versorger kann die Vertragsbedingungen grundsätzlich nicht einseitig abändern, weil bereits der dafür notwendige Änderungsvorbehalt innerhalb der AGB (seine wirksame Einbeziehung gem. § 305 II BGB vorausgesetzt) regelmäßig seinerseits selbst gegen § 307 BGB verstößt und unwirksam ist.
Der Kunde müsste der Vertragsänderung zustimmen. Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Annahme (hierzu LG Hannover).
Das bedeutet, der Versorger kann Ihnen soviele Papiere schicken wie er will, in denen er neue Bedingungen formuliert, solange Sie sie nicht AKTIV annehmen (durch eine Vertragsänderung, die der Versorger im Zweifelsfall beweisen muss, weshalb dieses beweisfest wohl nur durch Unterschrift geht), passiert da gar nichts. ;)
Also nichts mit Kontokorrent. :D
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Original von bolli
Halloooo, haben Sie es nicht verstanden ?
ne, bis dahin nicht, sonst hätte ich ja nicht gefragt ;)
Original von bolliDas bedeutet, der Versorger kann Ihnen soviele Papiere schicken wie er will, in denen er neue Bedingungen formuliert, solange Sie sie nicht AKTIV annehmen (durch eine Vertragsänderung, die der Versorger im Zweifelsfall beweisen muss, weshalb dieses beweisfest wohl nur durch Unterschrift geht), passiert da gar nichts. ;)
Also nichts mit Kontokorrent. :D
-> aber dank deiner Hilfe hab ichs jetzt. danke bolli!
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Also wird den neuen AGB´s weder schriftlich zugestimmt noch widersprochen, bleibt zumindest der letzte Preis von vor 4/2007 das Maß der Dinge ... Wenn wir die noch ungeklärten Preise vor 2007, Billigkeit usw. erst mal außen vor lassen.
Alles geht erst einmal so weiter, bis EWE klagt oder erneut klagt oder EWE den Vertrag dann doch kündigt und man in die Grundversorgung rutscht. Alternativ könnte EWE noch mit dem Gashahn drohen ...
Sehe ich das richtig .... Jetzt könnte doch jeder EWE-Kunde, der nie den Preisen widersprochen hat, sein zuviel gezahltes Geld ab 4/2007 zurückfordern? Mit sehr guten Aussichten auch klagen?
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Im Falle der ordnungsgemäßen Kündigung eines Sondervertrages rutscht man nicht automatisch in die Grundversorgung. Schließlich kann man bei einem anderen Lieferanten oder zur Not auch bei EWE einen neuen Sondervertrag schließen.
Mit dem Gashahn zu drohen, ist nicht möglich. Wie sollte das auch gehen?
In den Sonderverträgen Classic und Online waren alle einseitigen Preisänderungen nach dem 01.04.2007 unwirksam, ohne dass es dafür auf einen Widerspruch der Kunden ankam. Auf Verlangen wird EWE deshalb entsprechende Rückforderungsbeträge zu bedienen haben. Werden entsprechnde Rückforderungsansprüche nicht freiwillig geleistet, müssen diese gerichtlich verfolgt werden, mit Rücksicht auf drohende Verjährung bis zum 31.12.2010.
Zunächst möchte man jedoch die schriftlichen Urtreilsbegründungen des BGH lesen.
Bereist jetzt ist ersichtlich, dass die AGB der EWE Stand Juli 2010 wiederum in einigen Punkten von den gesetzlichen Regelungen der GasGVV abweichen, was enetsprechende Folgen zeitigen kann.
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Die Vorgehensweise des Oldenburger Versorgers erscheint deshalb auf den ersten Blick eher dilletantisch.
Hier verdreht EWE (http://www.energie-initiative-ol.de/?Archiv:EWE_verdreht_die_Tasachen_-_Frechheit_wird_diesmal_verlieren) doch die Tatsachen.
Kann man die in so einem Fall nicht wegen Betrug, Falschdarstellung etc. belangen?
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Propaganda ist Aufgabe einer Propagandaabteilung (auch PR bzw. Öffentlichkeitsarbeit genannt) und als solche nicht strafbar, ebenso wie Falschdarstellung und sogar die vorsätzliche Lüge grundsätzlich nicht strafbar sind.
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Soweit in den entsprechenden Anschreiben an Verbraucher Formulierungen verwandt werden, die geeignet sind, die Verbraucher in die Irre zu führen und zu täuschen, könnte nach UWG ein Unterlassungsanspruch bestehen, deretwegen von qualifizierten Verbraucherverbänden abgemahnt werden und die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung abverlangt werden könnte.
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Original von RR-E-ft
Soweit in den entsprechenden Anschreiben an Verbraucher Formulierungen verwandt werden, die geeignet sind, die Verbraucher in die Irre zu führen und zu täuschen, könnte nach UWG ein Unterlassungsanspruch bestehen, deretwegen von qualifizierten Verbraucherverbänden abgemahnt werden und die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung abverlangt werden könnte.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat EWE abgemahnt:
s. heutige Pressemitteilung
http://www.vzb.de/UNIQ127980112318013/link763121A.html
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Die Ausführungen von EWE könnten zur Verbrauchertäuschung geeignet sein.
Der BGH hat festgestellt, dass die Preisänderungen in Sonderverträgen nach dem 01.04.2007 jedenfalls unwirksam waren infolge unwirksamer Preisänderungsklauseln.
Der BGH hat nicht gesagt, dass die Preisänderungen vor dem 01.04.2007 zulääsig waren.
Vielmehr käme es darauf an, dass überhaupt Preisänderungsklauseln in die betroffenen Sonderverträge einbezogen wurden, was wohl voraussetzt, dass den Kunden vor Vertragsabschluss die Kenntnisnahme als solcher ersichtliche Allgemeiner Geschäftsbdingungen des Versorgers ermöglicht wurde und vor Vertragsabschluss ein Hinweis darauf ergolgte, dass diese AGB in den abzuschließenden Sondervertrag einbezogen werden sollen und die Kunden bei Vertragsabschluss mit der Einbeziehung einverstanden waren.
Wären bestimmte Preisänderungsklauseln wirksam einbezogen worden, so der BGH, soll es nach Preiswidersprüchen der Kunden für die Zulässigkeit der Preisänderungen erst auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB ankommen.
In den Kundenanschreiben der EWE liest sich das wohl irgendwie anders.
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dort steht
Wer die neuen AGB akzeptiert, der kann kommende Preisänderungen nur einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung unterziehen; Preistransparenz ist damit aber nicht verbunden.
(Hervorhebung von mir)
hä? ohne aktives Zutun kein Zustandekommen (ja bolli, habs verstanden ;) )
warum wird das jetzt so mißverständlich formuliert, dass es seitens des Kunden überhaupt zu einer \"Akzeptanz\" kommen könne?
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Es ist doch denkbar, dass Verbraucher der EWE ausdrücklich antworten, dass sie mit der Einbeziehung der geänderten AGB in den konkreten Vertrag ab 01.09.2010 einverstanden sind.
Dann hätten diese Verbraucher die neuen Vertragsbedingungen akzeptiert.
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Hallo zusammen,
soeben les ich eine weitere interessante Pressemitteilung aus unserem Bereich:
http://www.nwzonline.de/Region/Artikel/2392277/Gas-Urteil++EWE+nach+Schreiben+abgemahnt.html
die Verbraucherzentrale in Brandenburg hat ja auf ihrer HP reagiert - Niedersachsen aber nicht?! Warum.....?
Biene
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Die EWE hat, einem heutigen NWZ-Artikel (http://www.nwzonline.de/Region/Artikel/2395662/EWE-Eigent%FCmer+sollen+%FCber+R%FCckzahlung+beraten.html) nach, die neuen Vertragsbedingungen (ab 1.9.10) zurückgezogen und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Mit Stand 26. Juli liegen der EWE rund 3500 Beschwerden vor.
Erfolg also für die Verbraucherzentrale Brandenburg, der man nur gratulieren kann. Biene stellt zurecht die Frage, warum man mal wieder von den niedersächsischen Verbraucherschützern dazu nichts gehört hat, oder habe ich das überlesen?
Derweil wollen sich die Eigentümer der EWE auf einer Verbandsversammlung und einer Aufsichtsratsitzung am 9.8.10 eingehend mit der Lage befassen.
Der EWE-Verband hat auf seiner Internetseite (http://www.ewe-verband.de) allerdings noch keinen Termin angekündigt. Die Verbandsversammlung tagt üblicherweise öffentlich. wobei die Öffentlichkeit leider allenfalls mal aus 2-3 Leutchen besteht. Jedem Bürger Miteigentümer und Kunden der EWE sei diese Seite des Eigentümer-Zweckverbandes zu eingehender Lektüre empfohlen.
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Original von jroettges
Biene stellt zurecht die Frage, warum man mal wieder von den niedersächsischen Verbraucherschützern dazu nichts gehört hat, oder habe ich das überlesen?
Ich hatte bereits öfters Kontakt mit den Verbraucherschützern und dabei auch schon mal die Möglichkeit der Verbandsklage angesprochen. Aufgrund von ständigen Kürzungen der Zuschüsse sieht man sich nicht in der Lage tätig zu werden. Leider haben wir in Niedersachsen eine schwarz-gelbe Regierung. Da stehen die Interessen der Konzerne ganz weit vorne. Die Verbraucherzentralen versucht man finanziell auszutrocknen.
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Original von Christian GuhlLeider haben wir in Niedersachsen eine schwarz-gelbe Regierung. Da stehen die Interessen der Konzerne ganz weit vorne. Die Verbraucherzentralen versucht man finanziell auszutrocknen.
Schwarz-gelb. wie passend ;)
http://de.wikipedia.org/wiki/Warnfarbe
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hallo
hier ist der komplette Artikel aus der NWZ vom 29.Juli 2010
Titel: Wurden nicht zu Rückzahlung verurteilt\"
http://www.nwzonline.de/Aktuelles/Wirtschaft/Nachrichten/NWZ/Artikel/2395574/%26bdquo%3BWurden+nicht+zu+R%FCckzahlung+verurteilt%26ldquo%3B.html
Titel: Gaspreise: Rechtsanwalt beißt bei EWE auf Granit:
http://www.mein-oldenburg.de/NWZ/Gaspreise-Rechtsanwalt-beisst-bei-EWE-auf-Granit_201179119198/
Gruß Biene
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auch im Emsland ...gibt es Zunder!
Siehe hier:
http://www.neue-oz.de/preexport_startseite/3007-wir-06-ewe.html
Wie der Dialog mit uns Kunden/Rebellen? wohl ausfällt....
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Warum fängt die EWE nicht an, den Kunden unaufgefordert das Geld auszubezahlen? Es sind doch mehr als genügend Rückstellungen gebildet worden? Bekommt der Vorstand den Hals nicht voll?
Es wird Zeit für zehntausende von Klagen, ich fange demnächst damit an....
Was bringt das Spiel auf Zeit?
Unmögliches Verhalten von dem Versorger!
Gruß
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Hi -
inzwischen hätte die Verbraucherzentrale auch in Niedersachsen sicher die Möglichkeit gehabt drauf hinzuweisen... bis dato hab ich noch nichts finden können.....
biene