Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke München => Thema gestartet von: burt13de am 10. Juli 2010, 14:33:03

Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: burt13de am 10. Juli 2010, 14:33:03
Jetzt wirds für mich ernst!

Heute habe ich vom Amtsgericht München ein Schreiben erhalten, dass das Verfahren an das für mich zuständige Amtsgericht Fürstenfeldbruck abgegeben werden soll. Ich habe eine Woche Zeit zu widersprechen.

Dem Schreiben lag noch vom eine vom Anwalt der SWM verfasste \"Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung\", ein über 1 cm dicker Papierstapel bei.

Kann mir jemand einen Anwalt empfehlen, der für das AG FFB zugelassen ist und sich mit der Materie auskennt?
Oder soll ich Widerspruch einlegen, damit die Sache in München bleibt? Aber das AG München hat doch für Verbraucher keinen guten Ruf.
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: RuRo am 11. Juli 2010, 15:55:27
Hier gehts zur Anwaltsliste des BdE: Rechtsanwälte (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Rechtsanwaelte__1713/)

Das mit dem Ruf ist auch so eine Sache :rolleyes: Entscheidend wird es wohl darauf ankommen, wer sich wie gegen den vermeintlichen Zahlungsanspruch wehrt und argumentiert. Somit landen wir wieder bei der Anwaltsliste, auch wenn diese keine Eintragungen für den PLZ-Bereich 80000 mehr enthält. Es gibt durchaus gelistete Anwälte aus anderen Bereichen, für die München nicht aus der Welt ist.

Es gibt auch angestrengte Verfahren der Versorger, die werden wieder zurück genommen usw. Also den Kopf nicht gleich in den Sand stecken  ;)
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: superhaase am 11. Juli 2010, 17:11:58
Es ist mir ein Rätsel, warum im ganzen 8er PLZ-Gebiet keine Anwälte gelistet sind.

Sind die Anwälte in München und Umgebung schon so satt, dass sie es nicht nötig haben, sich mit dieser Materie zu beschäftigen, oder sind die Oberbayern im Allgemeinen so obrigkeitshörig, dass es zu wenige Verfahren gibt, so dass sich die Beschäftigung mit diesem Thema für Anwälte nicht lohnt?
Oder was?

Ich verstehe es nicht.
Aber ich verstehe ja auch meine Gasrechnung nicht. ;)

Immerhin gibt es ni Nürnberg einige RA, die auch schon einige Erfahrung haben dürften.

Es ist jetzt sehr wichtig, einen guten RA zu finden und dann mit einer guten Klageerwiderung entgegenzuhalten.
Ich denke, dass man mit dem richtigen Anwalt und mit der richtigen Strategie auch vor dem AG München punkten kann.
Wenn der Streitwert hoch genug ist (>600€), dann steht ja noch Berufung offen, und vielleicht soger der weitere Weg, um mal die bayerischen Gerichte von südlichen Sonderweg zurück auf den Pfad der Tugend zu zwingen.

Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Was haben Sie den für enien Vertrag, und seit wann kürzen Sie die Zahlungen?

ciao,
sh
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: burt13de am 11. Juli 2010, 21:49:59
Über dem Vertrag steht \"Tariflicher Versorgungsvertrag für Gas\". Er wurde im Jahr 2000 abgeschlossen, als wir den Öltank aus unserem Haus raus geschmissen haben.

Seit Mitte 2005 habe ich mit Hilfe des Musterbriefes den Vorwurf der Unbilligkeit erhoben und zahle seither den Gaspreis Stand 2004 zzgl. 2%. So hat sich Stand heute ein Streitwert von über 900 Euro angesammelt, wobei die ersten Forderungen auch schon verjährt sind.
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: RR-E-ft am 06. August 2010, 17:25:29
Die SWM hat nun wieder Kunden, welche sich gegen die Gaspreiserhöhungen wehrten, die Preise als unbillig rügten und Rechnungsbeträge um die widersprochenen Erhöhungbsträge kürzten, auf Zahlung verklagt.

In den umfangreichen Schriftsätzen (Antragsschrift im Umfange von ca. 40 Seiten) nebst Anlagen, lässt die Klägerin u. a. vortragen:

Für den das Gastarifkundengeschäft typischen durchschnittlichen Jahresverbrauch von 22.000 kWh ergibt sich für die Geschäftsjahre 2004, 2005, 2006 eine durchschnittliche Rohmarge von nur EUR 8,85 EUR pro Jahr.

Und weiter:

Für den das Gastarifkundengeschäft typischen durchschnittlichen Jahresverbrauch von 22.000 kWh ergibt sich für die Geschäftsjahre 2004 bis einschließlich 2009 eine durchschnittliche Rohmarge von nur EUR 17,24 EUR pro Jahr.

Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass die SWM die Rohmarge in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 zu Lasten der betroffenen Tarifkunden erheblich ausgeweitet, gegenüber den Geschäftsjahren 2004 bis 2006 mehr als verdoppelt haben muss.

Nach diesem Vortrag steht fest, dass die SWM ihren Gewinnanteil an den Tarifpreisen unter Verschiebung des Aquivalenzverhältnisses zu Lasten der Kunden zumindest in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 durch unbillige Tarifpreisgestaltung unzulässig erhöht hat (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 25).

Die erhebliche Rohmargenerhöhung kann nur daraus resultieren, dass gestiegene Bezugskosten übermäßig weitergegeben wurden oder aber rückläufige Kosten entgegen gesetzlicher Verpflichtung nicht umfassend an die betroffenen Kunden weitergegeben wurden (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Tatsächlich wird sich die Rohmarge indes in ganz anderen Sphären bewegen, wenn man die Margen aus dem Netzgeschäft mit einrechnet.
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: tangocharly am 06. August 2010, 18:02:57
Rohmarge 8,85 € und 17,24 €.

Sind das nachgerechnete \"Wahrheiten\" oder handelt es sich um Schreibfehler (7,24 €) ?
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: RR-E-ft am 06. August 2010, 18:34:28
Es handelt sich um zu bestreitende Behauptungen der Klägerin.
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: RR-E-ft am 06. August 2010, 19:41:05
Die Rohmargen sollen sich nach einer vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigung wie folgt entwickelt haben:

2004 EUR + 41,22 pro Jahr

2005 EUR -  12,32 pro Jahr

2006 EUR -    2,36 pro Jahr

2007 EUR + 91,45 pro Jahr

2008 EUR -  69,83 pro Jahr

2009 EUR + 55,29 pro Jahr

Gegenüber Tarifkunden, mit denen die Preise 2005 und 2006 aufgrund der Preisvereinbarungsfiktion des BGH  vereinbart worden waren, weil sie erst dort erstmals widersprachen, wurden die Margen mithin in den Folgejahren tüchtig angehoben, was die vorgelegte Wirtschaftsprüferbescheinigung wohl belegen soll.  :D
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: Black am 06. August 2010, 19:50:28
Die Zahlen sind normal. Die einzelne Marge am Kunden ist oft erstaunlich gering.

Die hohen Gewinne fallen in der Regel nicht bei den Stadtwerken an, sondern beim Vorlieferanten. Etwas anders mag vielleicht gelten, wenn man direkt von einem der Großen versorgt wird.

Es ist natürlich aus Sicht des Kunden vielleicht notwendig immer alles zu bestreiten, was der Versorger im Prozess vorträgt. Aber Hand aufs Herz, kein kluger Anwalt trägt konkrete Zahlen vor, die er nicht auch begründen und belegen könnte.
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: RR-E-ft am 06. August 2010, 19:58:55
Dann meinen Sie wohl, es sei völlig normal, dass die Rohmargen 2007 so stark ausgeweitet wurden? Das lässt tief blicken.


Bei den Stadtwerken München erhöhte sich demnach die Rohmarge von 2005 auf 2007 immerhin um EUR 103,77 pro Jahr und Kunde, was 0,47 Ct/ kWh bei einem Jahresverbrauch von 22.000 kWh entspricht.
2009 lag die Rohmarge demnach auch um EUR 67,61 pro Jahr und Kunde höher als 2005.

Ein nicht unerheblicher Brocken.


Die Stadtwerke München sind an ihrem Vorlieferanten maßgeblich beteiligt und stellen deshalb auch den Aufsichtsratsvorsitzenden.

Tatsächlich lässt sich aus den Geschäftsberichten des Vorlieferanten Bayerngas der Jahre 2004 bis 2009 entnehmen, dass dessen durchschnittliche Gasbezugskosten weniger stark angestiegen waren als die Großhandelspreise und Erdgasimportpreise laut amtlicher Feststellungen BnEtzA/ BAFA und auch die durchschnittlichen Gasabgabepreise dahinter zurückblieben.

Demgegenüber ergibt sich aus den vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigungen, dass die Gasbezugskosten der Stadtwerke München bei ihrem Vorlieferanten weit stärker angestiegen sein sollen als dessen durchschnittlichen Gasabgabepreise, erst recht weit stärker als dessen durchschnittlichen Gasbezugskosten.

Das lässt darauf schließen, dass die Stadtwerke München ihrem Vorlieferanten Preisänderungen zugestanden haben, die nicht an die Marktverhältnisse auf Vorlieferantenebene erforderlich waren, zumal seit 2005 die Möglichkeit des Gasbezugs ohne Ölpreisbindung bestand (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).

Die Zusatzgewinne der Bayerngas sind u.a. auch an deren Gesellschafter ausgeschüttet worden.... So bleibt was in München.
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: Black am 06. August 2010, 20:32:27
Die Aussage bezog sich zunächst auf die Zahlen als Solche, nicht auf die Schwankungen.

Wenn aber tatsächlich in den Vorjahren eine negative Marge erwirtschaftet wurde, kann eine solche Steigerung gleichwohl gerechtfertigt sein.
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: RR-E-ft am 06. August 2010, 20:37:15
Das ist ein Irrtum.

Wer einen ungünstig kalkulierten Preis anbietet und vertraglich vereinbart, muss sich an diesem festhalten lassen und darf nicht nachträglich seinen Gewinnanteil am Preis über einseitige Leistungsbestimmungen erhöhen. Die Stadtwerke München hatten nach eigenem Vortrag auch ihre Rohmargen munter ausgeweitet.

Nach der vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigung setzte die Margenerhöhung unmittelbar mit der Preiserhöhung im Herbst 2004 ein, aufgeführt werden die Rohrmargen wie folgt:
IQ04 0,15 Ct/ kWh, IIQ04 0,07 Ct/ kWh, IIIQ04 0,07 Ct/ kWh, IVQ04 0,29 Ct/kWh.

Dass im Sommer am Gas nichts verdient wurde, ist klar.
Dass die Rohmarge nach der ersten Preiserhöhung 2004 fast doppelt so hoch lag als in der vorhergehenden Heizepriode IQ04 hingegen nicht!

Weiter aufgeführt werden Rohmargen IQ07 0,41 Ct/ kWh, IIQ07 0,43 Ct/ kWh, IIIQ07 0,51 Ct/kWh, VIQ07 0,40 Ct/kWh.
Merkwürdigererweise soll da selbst in den Sommermonaten eine weit höhere Rohmarge eingefahren worden sein als in der Heizsaison IQ04 bzw. IVQ04!
Das lässt wohl darauf schließen, dass eine Netzkostensenkung nicht an die Kunden weitergegeben wurde.

Das setzt sich fort bei den Rohmargen:
IQ09 0,23 Ct/ kWh, IIQ09 0,14 Ct/ kWh, IIIQ09 0,20 Ct/ kWh, IVQ09 0,33 Ct/ kWh.

Zum Vergleich nochmals die Ausgangsbasis:
IQ04 0,15 Ct/ kWh, IIQ04 0,07 Ct/ kWh, IIIQ04 0,07 Ct/ kWh, IVQ04 0,29 Ct/kWh.

Die Netzkosten gesamt sollen sich wie folgt entwickelt haben:
IQ04 1,74 Ct/ kWh, IIQ04 1,75 Ct/kWh, IIIQ04 1,74 Ct/ kWh, IVQ04 1,74 Ct/kWh
IQ07 1,52 Ct/ kWh, IIQ07 1,29 Ct/kWh, IIIQ07 1,29 Ct/kWh, IVQ07 1,29 Ct/kWh

Dabei sollen in den Netzkosten gesamt KA enthalten sein, die ab IIQ07 von 0,31 Ct/ kWh auf 0,40 Ct/kWh gestiegen sein soll. Für den Anstieg der gesetzlich höchtzulässigen KA hätte die Einwohnerzahl in der Gemeinde von bisher bis zu 500.000 auf über 500.000 stiegen müssen. Mit der Erhöhung der gesetzlich höchstzulässigen KA geht jedoch auch nicht automatisch eine höhere zahlungsverpflichtung nach dem Konzessionsvertrag einher.  
Ohne den Anstieg der KA wären die Netzkosten gesamt noch stärker gesunken, die Rohmarge noch weiter gestiegen.

Die Netzkostensenkung (DELTA) betrug also 2007 gegenüber 2004
IQ 0,22 Ct/kWh, IIQ 0,46 Ct/kWh, IIIQ 0,45 Ct/ kWh, IVQ 0,45 Ct/ kWh
und hätte ohne Erhöhung der KA wie folgt ausfallen können:
IQ 0,22 Ct/ kWh, IIQ 0,55 Ct/ kWh, IIIQ 0,54 Ct/kWh, IVQ 0,54 Ct/kWh.

Die Senkung der Netzkosten gesamt ist vor allem darauf zurückzuführen, dass bis IIQ07 wohl ein Anteil Netznutzung Leistungspreis sachwidrig auf die Gruppe der Tarifkunden geschlüsselt worden war:
IQ04 0,84 Ct/ kWh, IIQ04 0,85 Ct/ kWh, IIIQ04 0,84 Ct/ kWh, IVQ04 0,84 Ct/ kWh
IQ07 0,53 Ct/kWh, IIQ04 0,07 Ct/kWh, IIIQ07 0,07 Ct/kWh, IVQ07 0,07 Ct/kWh


Das die einseitigen Tariffestsetzungen nicht dazu dienten, zu Lasten der Kunden die Rohmargen auszuweiten, ergibt sich aus all dem nicht.

Möglicherweise muss man ein Gericht für recht unbedarft halten, wenn man solches Zahlenwerk vorlegt.
Vor Handelsrichtern wollte man damit gewiss nicht aufwarten, vor einem Münchner Amtsrichter schon.
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: burt13de am 03. Februar 2011, 23:23:07
Das AG Fürstenfeldbruck darf wie das AG München als bürgerunfreundlich eingestuft werden.
Gleich zu Beginn der Beweisaufnahme wurde meine Anwältin von der Richterin gefragt, ob wir uns das wirklich antun oder nicht gleich einlenken wollen, was wir verneinten.

Was dann folgte, war eine Farce. Der \"Zeuge\" der SWM erzählte wie schon unzählige Male zuvor seine Geschichte vom Gaspreis und die Richterin ließ sich davon beeindrucken, wie schon andere Male zuvor.

Berufung ist zwar möglich, aber ohne RS-Versicherung ...

So macht Rechtsstaat keinen Spaß!
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: bolli am 04. Februar 2011, 08:55:03
Zitat
Original von burt13de
Berufung ist zwar möglich, aber ohne RS-Versicherung ...

So macht Rechtsstaat keinen Spaß!
Mir fällt es immer wieder schwer zu verstehen, warum man, wenn man schon keine RS-Versicherung hat und auf der anderen Seite fleißig die Zahlungen gekürzt hat, mit dem Wissen, dass der Versorger bestimmt noch sein restliches Geld zurückbekommen will, nicht wenigstens Mitglied im BdEV geworden ist und in den Prozesskostenfond eingezahlt hat, um dann im Klagefall, den man eben immer einplanen muss, möglicherweise dort heraus eine finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Statt dessen lässt man sich von selbstherrlichen und eingebildeten AG Richtern ohne Fachkenntnis (wobei ich letzteres mal hoffe, um Ihnen nicht auch noch was anderes unterstellen zu müssen) \"abbügeln\" und verhilft den Versorgern zu positiven Urteilen, mit denen diese dann wieder \"hausieren\" gehen\".   :evil:
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: Energietourist am 04. Februar 2011, 09:05:08
@bolli

schon etwas anmaßend, was sie hier auf den Beitrag von burt13de schreiben.
Hat der BDEV die besseren Anwälte? Zahlt der Prozesskostenfond, falls man Mitglied im BDEV ist alle Instanzen bis zum BGH??
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Februar 2011, 09:42:51
@bolli

Ihre Kritik erscheint unberechtigt. Sie wissen doch gar nicht, welche Güte die Klage und welche Güte die Verteidigung hatte, so dass sich auch zur Qualität der Entscheidung des Gerichts ohne weiteres nichts sagen lässt.
Es ist anzunehmen, dass Sie den Prozess nicht von Anfang bis zum vorläufigen Abschluss verfolgt haben, insbesondere nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.  

Es gibt keinen Grund, \"von selbstherrlichen und eingebildeten AG Richtern ohne Fachkenntnis\" die Rede zu führen. Meine persönliche  Erfahrung am Amtsgericht Fürstenfeldbruck ist die, dass es dort sehr wohl gut qualifizierte, unvoreingenommene und aufgeschlossene Richter und Richterinnen gibt, was gleichwohl keine Garantie dafür ist, dass aus Sicht einer Partei eine richterliche Fehlleistung ausgeschlossen ist.

So komme ich selbst auch nicht umhin, eine Entscheidung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck, bei der es um das Recht eines Versorgers zur Versorgungseinstellung ging, beim Landgericht in der Berufung überprüfen zu lassen.  
Das ist das normalste von der Welt und kein Grund, sich über das Gericht oder die Richter, welche die Entscheidung getroffen haben, aufzuregen.


@burt13de

Der Hinweis auf die Möglichkeit, sich am Prozesskostenfonds zu beteiligen, ist nicht abwegig. Dafür dürfte es jedoch zu spät sein.

Die Kritik am Rechtsstaat erscheint unberechtigt, denn dieser räumt Ihnen gerade die Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidung in der nächsten Instanz ein, mit der möglichen Folge, dass das Urteil auf die Berufung abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen wird.  Wer wollte sich darüber beschweren?

Dass der Prozess vor dem AG Fürstenfeldbruck verloren ging, muss weder in Ihrer Verantwortung noch in der Verantwortung Ihres Prozessbevollmächtigten liegen.
Es muss aber auch nicht zwingend am Gericht gelegen haben. Vorstellbar ist immerhin, dass die eigene Verteidigung nicht optimal war.

Es ist das normale Prozessrisiko, dass man in einer Intsnaz unterliegt. Liegte der Streitwert über 600 EUR oder wird die Berufung zugelassen, kann die Entscheidung in der Berufung überprüft werden.

Welche Erfolgsaussichten eine Berufung hat, kann nur beurteilt werden, wenn man die Schriftsätze und das Protokoll der Beweisaufnahme vorliegen hat. Die Erfolgsaussichten bespricht man am besten mit dem eigenen Anwalt. Auch kann man eine zweite Meinung einholen. Die Berufung muss erst innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils in vollständig abgefasster Form eingelegt und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden, wobei die Frist für die Berufungsbegründung auf Antrag ohne Zustimmung des Gegners um einen weiteren Monat verlängert werden kann. Also genug Zeit. um in Ruhe abzuwägen.

Was von Anfang an klar ist, ist das Prozesskostenrisiko,welches sich aus dem Streitwert ergibt, http://www.prozesskostenrechner.de .

Dass Sie das Prozesskostenrisiko einer Berufung nicht von Anfang an mit ins Kalkül gezogen haben, erscheint jedoch wenig nachvollziehbar. Denn auch im Falle der von Ihnen erstrebten Klageabweisung mussten Sie immerhin auch damit rechnen, dass der Versorger Berufung einlegt. Und auch in diesem Fall müssen Sie sich, um der Berufung vor dem Landgericht entgegenzutreten, vor dem Landgericht anwaltlich vertreten lassen. Das Prozesskostenrisiko einer Berufung war also jedenfalls bei einem Streitwert über 600 EUR immanent.

Zudem ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die Revision zum BGH zulässt und auch diese Möglichkeit von der einen oder der anderen Partei, die in der Berufung unterliegt, ergriffen wird.

Wenn Sie es nun bei der für Sie nachteiligen Entscheidung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck belassen, ist das Ihre Entscheidung. Das Urteil hat keine Bindungswirkung für nicht an diesem Prozess beteiligte Dritte, so dass es für weitere Entscheidungen auch irrelevant ist. Die Entscheidung weiterer Prozesse richtet sich nach der Güte von Angriff und Verteidigung in jenen Prozessen.
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: bolli am 04. Februar 2011, 14:04:58
@RR-E-ft

Es fällt auf, dass Sie in letzter Zeit zunehmend Verständnis für die arme Richterschaft aufbringen, angefangen von den Herrschfaten des VIII. BGH-Senats, die augenscheinlich falsch entscheiden, weil man(n) (ggf. sogar SIE ???  ;) ) Ihnen nicht die richtige Begründung bzw. richtige Gesetzesauslegung in den Mund gelegt hat (ich dachte, dass gehört ebenfalls zur Ausbildung eines Richters hinzu, und sagen Sie nun nicht, dass auch diese Herren und Damen mal Fehler machen dürfen. Man(n) darf Fehler auch korrigieren und muss nicht basierend auf dem ersten noch fleißig weitere produzieren. Zeit war inzwischen genug dazu) und geht nun weiter auf die unteren Ebenen.

Ich gebe zu und nehme diesbezüglich Abstand von der generellen Schelte der Richterinnen und Richter und formuliere um: deutlich zu viele Richterinnen und Richter... . Man muss nicht bei jeder Verhandlung anwesend sein, manchmal reicht auch ein Urteilstext und manchmal noch ein Verlaufsprotokoll der Sitzung aus, um sich ein Bild vom Wissensstand und den Verhaltensweisen der Herrschaften zu machen.

Und erfreulicherweise haben wir ja hier im BdEV-Bereich eine sehr gut gefüllte Sammlung von Urteilen und da liest sich manchmal abenteuerliches, was selbst für mich als jemand, der kein juristisches Vollstudium betrieben hat, schon absurd anmutet. Das gipfelt dann darin, dass gerade auf unteren Ebenen die Rechtssprechung der Obergerichte manchmal vollständig ausgeblendet wird und munter drauflosentschieden wird OHNE denn eine Begründung dafür zu geben, warum man ggf. von dieser abgewichen ist. Wenn\'s dann noch ein nicht berufungsfähiges Urteil ist und der Herr Amtsgerichtsdirektor nen schlechten Tag hat und die Nichtzulassungsbeschwerde abwimmelt, dann sehen sie als unterlegene Prozesspartei schon \"alt\" aus.

Klar gibt\'s auch (ne Menge) Ausnahmen, aber meines Erachtens ist die Zahl der  Fehl-(Irr-)läufer deutlich zu hoch. Ist übrigens nicht nur im Energiebereich so, gibt\'s auch in zahlreichen anderen Fachbereichen. Aber sei\'s drum, will hier keine Grundsatzdebatte diesbezüglich anfangen, mit Ihnen schon gar nicht. Aber Ihre neue Zurückhaltung diesbezüglich viel mir schon einige Zeit auf.  ;)

@energietourist
Ich weiss ja nicht, was daran anmassend sein soll.  8)

Da kürzen Leute seit Jahren auf anraten von Verbänden (BdEV, Verbraucherzentrale etc.), bekommen teilweise Musterschhreiben u.ä.  an die Hand und enthalten den Versorgern hunderte oder gar tausende von Euro, weil sie der Meinung sind, sie sind im Recht und der Versorger wird sich schon nicht wehren und wenn\'s dann vor Gericht geht, bemerkt man, dass das ganze auch Geld kosten kann. Wenn man keine RS hat(te), ist\'s dann natürlich zu spät (maßgeblich ist ja der Vertragsabschluss mit dem Versorger  und nicht das Datum des Widerspruchs) dafür, aber anstatt vorher die gebotenen Möglichkeiten zu nutzen hofft man immer noch auf das Gute (vom wem ?) und wenn es dann \"in die Hose\" geht, ist das Zähneklappern groß.

Das ist auch keine (oder nicht unbedingt) Frage des Anwalts sondern eher eine Frage, inwieweit man sich in der Leiter der Rechtssprechung nach oben kämpft. Je weiter man nach oben kommt, umso weniger werden eklatante Fehlurteile bekannt. Vielleicht wollen diese Richter noch was werden, vielleicht sind sie mit der Materie vertrauter, vielleicht gibt\'s auch andere Gründe. Fakt ist aber, dass auf LG/OLG-Ebene deutliche weniger KRASSE Fehlurteile gefällt werden als auf AG-Ebene. Ist aber nur mein subjektiver Eindruck aus den Veröffentlichungen hier und auf anderen Plattformen. Möchte das nicht Repräsenativ behaupten.

Und das der BdEV IMMER und ALLE Instanzen übernimmt kann ich ebensowenig bestätigen. Dort wird wohl genauso eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorgenommen wie wir dass auch bei uns selbst machen. Nur wenn es denn erfolgversprechend ist, die Berufung zu gewinnen, hat man wohl gute Chancen, selbst auf die Gefahr hin, auch auf dieser Ebene wieder auf Richter(innen) zu treffen, die die Matreie anders sehen. Dann ist\'s aber nicht das eigene alleinige wirtschaftliche Risiko, welches geschultert wurde, sondern das gemeinsame.

Ich mag halt Leute nicht, die immer das maximale mit minimalem Aufwand möchten (was ja erstmal nicht schlimm ist) aber sich hinterher beklagen, wenn sie merken, dass der Maximale meist auch mit maximalem Risiko behaftet war.  X(

Das sollte jetzt übrigens jetzt nicht auf burt13de gemünzt sein sondern gilt generell.
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: superhaase am 04. Februar 2011, 14:24:25
Andere Forenteilnehmer anzugreifen und zu unterstellen, sie hätten sich nicht am Prozesskostenfonds beteiligt, und sollten nun nicht jammern, ist recht unverschämt, zumal dann, wenn man nicht weiß, ob es sich wirklich so verhält.

Man sollte es lassen, solches Gift zu verspritzen, das hilft niemandem weiter.

Nix für ungut.

Zum Thema Stadtwerke München:
Mal so ein Gedanke:
Wäre es möglich, mit dem Hinweis auf den von den SWM maßgeblich beherrschten Vorlieferanten, eine unlautere Preisabsprache zwischen Vorlieferant und SWM zum Schaden des auf Zahlung verklagten SWM-Kunden in den Prozess einzubringen und damit die Verweisung an den Kartellsenat des Landgerichts zu erzwingen?

Wenn schon der Hinweis auf §102 EnWG nicht fruchtet.

ciao,
sh
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: burt13de am 05. Februar 2011, 14:14:38
Natürlich hab ich mich am Prozeßkostenfond beteiligt. Der BdEV hat auch die erste Instanz finanziert. Aber meine Anwältin (über den BdEV vermittelt) meinte der BdEV würde die zweite Instanz nicht übernehmen.

Sie meinte bei den Richtern in FFB und M könnte man nur etwas mit einem Gegengutachten erreichen, und das kostet ...

Wen es interessiert, das AZ des AG FFB lautet 1C1231/10
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Februar 2011, 15:21:34
@burt13de

Frau Kollegin Ahrens hat wohl alle maßgeblichen Geschäftsberichte der Bayerngas vorliegen, aus denen sich die Entwicklung der durchschnittlichen Gasbezugsptreise und Gasabgabepreise des Vorlieferanten herleiten lassen. Diese sind bei weitem nicht so stark gestiegen wie die Gasabgabepreise der SWM (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43), was man unter Sachverständigenbeweis stellen konnte.

Wenn man nicht schon  in der ersten Instanz selbst ein gerichtliches Sachverständigengutachten als (Gegen-) Beweis angeboten hatte, so wird es dafür in der Berufung wohl zu spät sein, § 531 ZPO.

Wurde denn überhaupt schon beim Prozesskostenfond wegen der Kosten der Berufung angefragt?

Man kann ja auch daran denken, zu eruieren, ob ggf. genügend Solidarität unter Mitstreitern besteht. Solidarität misst man zwischen Daumen und Zeigefinger. Selbst wenn es um die Kosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten geht, könnte vielleicht eine Annonce in der Zeitung helfen. Wenn die Leute erfahren, wofür das gesammelte Geld verwendet werden soll, finden sich vielleicht schnell genügend Unterstützer. (Fragen Sie mal bolli.)

In der Regel verbleibt genug Zeit, um sich zu entscheiden.
Man muss nichts übers Knie brechen.
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: bolli am 06. Februar 2011, 00:27:35
Zunächst einmal möchte ich meinen \"Anwurf\" gegenüber burt13de zurücknehmen, da ich aus den Bemerkungen von ihm meinte entnehmen zu können, dass er nicht rechtlich abgesichert sei. Auch ich kann mich irren und hab auch kein Problem damit, dieses zuzugeben.

Leider konnten wir in der Vergangenheit ja schon tatsächlich einige Mitstreiter hier begrüßen, die sich mit monetärerer Unterstützung sehr zurückgehalten haben (was sie durchaus dürfen), sich dann aber hinterher über das zu hohe Risiko einer Klage ausgelassen und oftmals auf fehlende finanzielle Mittel abgestellt haben (was aus meiner Sicht dann etwas widersprüchlich ist, da ohne Kürzung das Geld ja komplett an den versorger gegangen wäre).
Aber sei\'s drum, ich werde in Zukunft versuchen zu akzeptieren, dass in dieser Situation die Menschen unterschiedlich reagieren und mich zurück halten.

Bezüglich der Frage der Berufungskosten ist wohl tatsächlich fraglich, ob es denn in der ersten Verhandlung so gelaufen ist, dass eine Berufung Sinn macht. Wenn ja, fragt sich, warum mögicherweise der Prozesskostenfond nicht einspringen sollte. Wenn sie aus prozesstaktischen Gründen keinen Sinn macht, macht sicher auch eine Sammlung keinen Sinn.

Sollte dieser Sinn aber tatsächlich bestätigt werden, und der Prozesskostenfond würde nicht einspringen (wobei mich eine entsprechende Begründung dann schon interessieren würde), wäre ich für einen Beitrag zu solch einer Maßnahme sicherlich ansprechbar. Dieser wird mit Sicherheit nicht die Kosten eines Gutachtens abdecken aber auch Kleinvieh macht Mist und wie schon mehrfach festgestellt wurde:

Nur gemeinsam können wir was erreichen. Auf, auf RR-E-ft.  ;)
Titel: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
Beitrag von: burt13de am 09. Februar 2011, 13:37:10
Schade - der BdEV hat geantwortet und ist nicht bereit, die Berufung mit dem Prozesskostenfond zu übernehmen (@bolli: ohne Begründung).  ;(

Die Richter aus München und Umgebung sind offensichtlich quer durch die Bank nicht Willens oder in der Lage den Argumenten der Verbraucheranwälte zu folgen. Natürlich könnte auch das Gericht Gutachten in Auftrag geben. Aber was tun, wenn es das nicht für nötig hält.

Selber ist mir das Risiko wieder zu verlieren und die damit verbundenen Kosten zu hoch. Recht muss man sich leisten können.

So heißt es halt wieder mal \"Im Namen des Volkes: das Volk ist der Dumme\".

Und die SWM haben eine Trophäe mehr an der Wand hängen ...