Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EnBW => Thema gestartet von: kamaraba am 16. Juni 2010, 16:19:51
-
Stuttgart (dpa) - Erhöhte Gaspreise des Energiekonzerns EnBW im Zeitraum von 2005 bis 2008 sind rechtens. Das entschied das Stuttgarter Landgericht am Mittwoch. Ein ehemaliger Kunde der Energie Baden-Württemberg (EnBW) verlor damit seinen Prozess um offene Gasrechnungen über 1080 Euro.
Az.: Landgericht: 4 S 247/09 - Amtsgericht: 1 C 5677/08
Hier weiterlesen (http://www.zeit.de/news-nt/2010/6/16/iptc-bdt-20100616-208-25178250xml)
-
bedeutet das für alle Kämpfer aus Stuttgart, dass jetzt das Spiel verloren ist? Ich habe damals dem gerichtzlichen Mahnbescheid (im November 2009) widersprochen. Kann die ENBW hier das Verfahren einleiten lassen???
Vielen Dank für eine Info?
Viele Grüße
-
@hutti36
NEIN!
Vielleicht doch mal den Bericht lesen, auf den ich verlinkt habe, dann klärt sich die Frage von selbst.
Das Urteil hat nur Auswirkung auf die beteiligten Parteien, nicht mehr und nicht weniger.
-
Aber wieso sollte das Gericht in einem anderen Fall (z.B. bei mir), der genau gleich liegt, anders entscheiden?
-
@herr_mueller
Beitrag in der \"Zeit\" lesen.
Woher wollen Sie wissen, das Ihr Fall genau gleicht liegt?
Haben Sie Kenntnis der Schriftsätze, die eingereicht wurden?
Höchstwahrscheinlich nicht!
Ein erfahrener Rechtsanwalt kann da sehr hilfreich sein!
Siehe auch den Beitrag von tangocharly
-
Siehe bloß mal hier:
Thüringer OLG Jena: Die meisten Erfurter Heizgaskunden waren bis 2008 Sondervertragskunden (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=72024#post72024)
OLG Dresden, mdl. Verh. am 08.06.10 Az. 9 U 93/10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertrag (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=71878#post71878)
Und auch als zum Grundpreistarif belieferter Tarifkunde kann man sich selbst durch Behaupten, Bestreiten, Beweisen im eigenen Prozess vollkommen anders aufstellen als der Kunde, der jetzt vor dem LG Stuttgart unterlegen war. Man denke auch an die Tarifkunden- Urteile des LG Köln vom 14.08.2009 und des LG Dortmund vom 20.08.2009 sowie des AG Paderborn vom Januar 2010.
-
in der Entscheidungssammlung:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2666/
-
Ein paar Gedanken von mir zu dem Urteil:
LG Stuttgart, Urt. v. 16.06.10 Az. 4 S 247/09 (Gaspreis EnBW) [Viel Medienrummel in Süddeutschland] (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=72103#post72103)
-
Bitte zur Berichterstattung in der Presse beachten, dass dort die Revisonszulassung falsch interpretiert wird. Die Nichtzulassung der Revision kann in diesem Falle nicht (Streitwert : rd. 1000 €) mit Beschwerde angegriffen werden.
Zunächst einmal ergeben sich die Revisionszulassungsgründe, wodurch die Zulassung durch das Berufungsgericht zu begründen ist, aus § 543 Abs. 2 ZPO (http://www.buzer.de/gesetz/7030/a139454.htm). Zuzulassen ist, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Es ist zwar schon richtig, dass ein Einzelfall nicht unbedingt grundsätzliche Bedeutung besitzen muß. Aber es gibt ja auch noch die Ziff. 2 der Bestimmung.
Und spätestens da muß dem Berufungsrichter klingeln, dass es im Bereich der Billigkeitskontrolle nicht die Bohne einer einheitlichen Rechtsprechung gibt. Soweit so gut.
Doch in Baden-Württemberg ist ja alles anders, im Muschterländle.
Da ist doch einfach alles klar:
Alle Versorger sind bei den Billigsten. Die Gewinne bleiben dem Gemeinwohl. Ja noch mehr, die EnBW ist verkörpertes Gemeinwohl. Dies sieht man schon am Träger bzw. einem Teil davon, den Oberschwäbischen Elektrizitätswerken (kurz: OEW) und den hinter diesem Gebilde stehenden Landkreisen Deutschlands Südwesten.
Dies weiß man auch in Justizkreisen zu schätzen.
Nein, in Baden-Württemberg da gibt es keine uneinheitliche Rechtsprechung; man weiß ja den VIII.BGH-Senat hinter sich.
Aber dann, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (z.B. weil das Landgericht Stuttgart nur einen Einzelfall ausgemacht hat), dann gibt es daran nicht mehr zu rütteln. Denn neben den Bestimmungen gem. § 543 u. 544 ZPO existiert noch eine Bestimmung in § 26 Nr. 8 EGZPO (http://www.buzer.de/s1.htm?a=26&g=EGZPO&kurz=ZPO&ag=7030), die als Übergangsbestimmung in die Welt trat und bis zum 31.12.2011 die Nichtzulassungsbeschwerde von dem Überschreiten eines Wertes von 20.000 € abhängig macht.
Wenn das Landgericht eine Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen nicht berücksichtigt hat und dann von der fehlenden Grundsätzlichkeit ausgeht, dann muß man sich in der Tat überlegen, ob dies so stehen gelassen werden soll. Allerdings nicht auf dem Weg der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO.
-
Hallo, jetzt hab ich noch eine Frage: Ich habe im November 2009 einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen, dem ich komplett widersprochen habe.
Ich war Kunde, hatte keinen Sondervertrag, sondern nur den Grundversorgertarif.
Seit 2008 bin ich nicht mehr Kunde. Zurückbehalten habe ich 165 €.
Wie komm ich nun aus der Nummer raus, wenn ich den Betrag zahlen will? Geht das überhaupt, nachdem ich dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen habe?
Was empfiehlt Ihr mir?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar, da mich das Thema langsam Nerven kostet.
Liebe Grüße hutti
-
Seit 2008 bin ich nicht mehr Kunde. Zurückbehalten habe ich 165 €.
Wie komm ich nun aus der Nummer raus, wenn ich den Betrag zahlen will? Geht das überhaupt, nachdem ich dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen habe?
Was empfiehlt Ihr mir? kostet.
Liebe Grüße hutti[/B]
Gedl auf Sparbuch legen, sollen die sich doch arbeit machen und das Geld einfordern!
-
hm, das war leider nicht die Antwort auf meine Frage.
Bitte nochmals um Hilfe (siehe meine obige Frage).
Vielen Dank
Grüße
hutti
-
@hutti36,
grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
abwarten bis der verosger aufgerund des Mahnbescheides Klage erhebt.
Ob das zweite (zahlen) jetzt in dieser Phase noch geht, weiß ich nicht. Da könnte ein Rechtsanwalt Anwort geben und würde einen solchen kontaktieren. Auf alle Fälle wird der im Mahnbescheid geforderte Betrag zuzügl Zinsen bis heute fällig.
-
@ Hr. Cremer:
Hallo Herr Cremer. Vielen Dank für die gute Info.
Sollte die ENBW Klage erheben, kann ich dann immer noch zahlen? Also bevor ein Prozess zustande kommt?
Viele Grüße
hutti
-
Original von hutti36
Sollte die ENBW Klage erheben, kann ich dann immer noch zahlen? Also bevor ein Prozess zustande kommt?
Viele Grüße
hutti
Können Sie. Aber ggf. sind dann auch Anwaltskosten und ähnliches zu zahlen.
Vielleicht sprechen Sie einfach mal mit Ihrem alten Versorger, ob der ggf. mit der \"einfachen\" Zahlung einverstanden ist. Möglicherweise freut der sich so über einen willigen Zahler, dass er darauf eingeht. ;)
-
Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.10 in dem die Gehörsrüge als unzulässig verworfen wird:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2717/
Ohne das jetzt im Beschluss die Richterinnen namentlich genannt sind, aber da ich von einer Zeugenvernahme nichts lesen konnte und die Kenntnis vorlag, dass die Berufungsrichterinnen im Fernsehen den Beklagten gesehen haben, gehe ich mal davon aus, dass das dieselben sind, die das Urteil entschieden haben.
Ja, und das find ich merkwürdig, da entscheiden Richter über Verfahren, in dem sie selber die Entscheidung gefällt haben? Ist das so üblich?
Oder schlussfolger ich nur falsch, und es sind nicht dieselben Richter?
-
Hallo liebe Forumsmitglieder,
jetzt ist es so weit. Mir wurde durch das Amtsgericht Stuttgart eine Klageschrift der EnBW zugestellt.
Bei mir geht es um Nachforderungen von 2007 bis 2010 über ca. 830 €.
Dem vorausgegangenen Mahnbescheid habe ich widersprochen.
Der Klageantrag bezieht sich natürlich auf das Gerichtsurteil vom Juni.
Ich habe keine Rechtsschutzversicherung und bin jetzt unsicher was ich tun soll.
Kann mir jemand sagen, ob der Rechtsstreit für mich Aussicht auf Erfolg hat mit der Argumentation der nicht vorliegenden Billigkeit der Preise oder gibt es einen besseren Ansatzpunkt.
-
@mamascha
Tja, die Antwort auf Ihre Frage steht bereits oben im Thread.
Sie sollten sich einen Anwalt suchen.
Anwaltsverzeichnis (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Ihr-gutes-Recht/Anwaltsverzeichnis__1550/)
Was das ohne Rechtsschutzversicherung kosten könnte.
Prozesskostenrechner (http://www.prozesskostenrechner.de/)
-
Original von mamascha
Kann mir jemand sagen, ob der Rechtsstreit für mich Aussicht auf Erfolg hat mit der Argumentation der nicht vorliegenden Billigkeit der Preise oder gibt es einen besseren Ansatzpunkt.
Könnten Sie mir sagen, welche Aussichten ich habe, in 4 Stunden nach München zu kommen, wenn Sie nicht wissen, welches Verkehrsmittel ich nutze und von wo aus ich abfahre?
-
Original von uwes
Original von mamascha
Kann mir jemand sagen, ob der Rechtsstreit für mich Aussicht auf Erfolg hat mit der Argumentation der nicht vorliegenden Billigkeit der Preise oder gibt es einen besseren Ansatzpunkt.
Könnten Sie mir sagen, welche Aussichten ich habe, in 4 Stunden nach München zu kommen, wenn Sie nicht wissen, welches Verkehrsmittel ich nutze und von wo aus ich abfahre?
@uwes
Ihr Einwand ist grundsätzlich gerechtfertigt.
Eingeweihte (d.h. u.a. ich) können ihr aber sagen, was ihr bevorsteht:
Die EnBW wird die inzwischen mehrfach erfolgreich exerzierte Strategie anwenden:
[list=1]
- Die EnBW sucht sich einen Kunden mit möglichst geringem Streitwert in einem Gebiet ohne \"Verbraucher-Star-Anwalt\" (erledigt).
- Dr. Dietmar Hempel aus Dortmund stellt dem Gericht eine 20-seitige Klageschrift nebst 70-seitiger Anlage zu. Inhalt: Unbilligkeit wird mittels PwC-Gutachten widerlegt und dessen Richtigkeit durch EnBW- und PwC-Mitarbeiter bezeugt (in Arbeit).
- Der Amtsrichter ordnet die Befragung der Zeugen an.
- Die Zeugen berichten weisungsgemäß.
- Der Klage wird statt gegeben.
[/list=1]
Die Fragen von mamascha müssten also konkreter wie folgt lauten:
[list=1]
- \"Mit welchem Vorgehen im Prozess lässt sich der Zeugenbeweis kippen?\"
- \"Gibt es Urteile (und -begründungen), in denen diese Strategie (Privatgutachten + Zeugenbeweis) gescheitert ist?\"
- \"Ich wohne im Zentrum Stuttgarts. Welcher Anwalt in erreichbarer Nähe ist mit der Rechtsprechung vertraut und kann mich vertreten?\"
[/list=1]
Was die letzte Frage betrifft, so kann ich nur an die Stuttgarter Rebellen appellieren, sich auch mal auf den Hosenboden zu setzen und auch für Stuttgart einige (hoffentlich) versierte Anwälte ausfindig zu machen.
Gruss,
ESG-Rebell.
-
Hallo ESG Rebell,
danke für Ihre Antwort.
Nach Rücksprache mit meinem Anwalt bleiben genau die 2 Fragen:
1.\"Mit welchem Vorgehen im Prozess lässt sich der Zeugenbeweis kippen?\"
2. \"Gibt es Urteile (und -begründungen), in denen diese Strategie (Privatgutachten + Zeugenbeweis) gescheitert ist?\"
übrig.
Also kann hier im Forum zu diesen 2 Fragen etwas beitragen?
Falls nein kann man das ganze hier eh vergessen, da dann in den nächsten Wochen alle Prozesse der EnBW so ablaufen werden wie Sie in den Punkten 1-5 beschrieben haben.
Tja viel Luft um nichts!
Gruss
mamascha
-
Original von mamascha
Nach Rücksprache mit meinem Anwalt bleiben genau die 2 Fragen:
1.\"Mit welchem Vorgehen im Prozess lässt sich der Zeugenbeweis kippen?\"
2. \"Gibt es Urteile (und -begründungen), in denen diese Strategie (Privatgutachten + Zeugenbeweis) gescheitert ist?\"
übrig.
Also kann hier im Forum zu diesen 2 Fragen etwas beitragen?
Falls nein kann man das ganze hier eh vergessen, da dann in den nächsten Wochen alle Prozesse der EnBW so ablaufen werden wie Sie in den Punkten 1-5 beschrieben haben.
Tja viel Luft um nichts!
Gruss
mamascha
@mamascha
Ein im Energierecht versierter Anwalt wird zunächst die Frage aufwerfen, ob es überhaupt im konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Preisänderungsrecht bestand oder es sich vielleicht doch um einen Sondevertrag handelt, vgl. OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/09.
Ein im Energierecht versierter Anwalt wird weiter die Frage aufwerfen, ob die behaupteten Kostenänderungen zur Anpassung an die Marktverhältnisse auf der Vorlieferantenebene überhaupt erforderlich waren und anhand etwa der BAFA- Mitteilungen zur Entwicklung der Erdgasimportpreise oder des Monitoringberichts Strom und Gas 2007 der BNetzA Vortrag dazu halten, wie sich die Großhandelspreise entwickelt hatten, und diesen substantiierten Vortrag unter Beweis stellen.
Waren die behaupteten Kostensteigerungen demnach unnötig, durften sie schon nicht über Preisänderungen auf die Kunden abgewälzt werden.
Er wird ferner herauskristallisieren, dass es auf die zwischenzeitliche Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preissockels ankommt.
Er wird aufzeigen, welche preisbildenden Kostenfaktoren dies im Einzelnen regelmäßig sind.
Soweit der kl. Vortrag schon zu diesen Punkten unsubstantiiert ist, wird er darauf verweisen, dass es bisher am notwendigen Vortrag fehlt, so dass eine beabsichtigte Beweisaufnahme auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe.
Ein im Energierecht versierter Anwalt, der die Sache hier verfolgt, kann wissen, welche entscheidenden Fragen den Zeugen ggf. zu stellen sind.
Wir sind nicht blöd genug, den entsprechenden Fragenkatalog hier einzustellen, so dass sich die üblichen verdächtigen Zeugen darauf in Rollenspielen vorbereiten können.
Frelich gibt es Urteile, bei denen die Strategie Sachverständigengutachten und bei dessen Bestreiten Zeugenbeweis nicht gefruchtet hat.
Ein im Energierecht versierter Anwalt, der sich mit der Problematik befasst, kennt auch diese Entscheidungen.
Aber die Arbeit Ihres Anwalts machen wir hier nicht.
Denn der schreibt ja schließlich Ihnen eine Rechnung, die Sie dann an ihn bezahlen sollen.