Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Ich brauche dringend Hilfe... => Thema gestartet von: echtgut am 06. Juni 2010, 21:30:30
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Angenommen, die Abschläge werden jeweils zum 10. eines Monats fällig und der Kunde zahlt immer zum Monatsanfang einen verringerten Betrag:
Stromanbieter mahnt jeweils zum Monatsanfang, bevor die Zahlung verbucht worden ist. Anfang Juni mahnt er nun einen Betrag von über 100.- an (und droht mit Sperre), bevor eine Zahlung eingetroffen ist, die den Mahnbetrag halbieren würde. Dann kann ja noch nicht gesperrt werden. Aber wie ist es, wenn die nächste Rate am 10. des Monats fällig wird? Könnte der Stromanbieter dann innerhalb von 3 Tagen sperren?
Jetzt mal abgesehen von dem Unbilligkeitseinwand ...
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Original von echtgut
Angenommen, die Abschläge werden jeweils zum 10. eines Monats fällig und der Kunde zahlt immer zum Monatsanfang einen verringerten Betrag:
Stromanbieter mahnt jeweils zum Monatsanfang, bevor die Zahlung verbucht worden ist. Anfang Juni mahnt er nun einen Betrag von über 100.- an (und droht mit Sperre), bevor eine Zahlung eingetroffen ist, die den Mahnbetrag halbieren würde. Dann kann ja noch nicht gesperrt werden. Aber wie ist es, wenn die nächste Rate am 10. des Monats fällig wird? Könnte der Stromanbieter dann innerhalb von 3 Tagen sperren?
Jetzt mal abgesehen von dem Unbilligkeitseinwand ...
Na ja, viel mehr (da häufiger falsch gemacht) interessiert eben doch, warum die Mahnbeträge auflaufen. Bei Kürzung wegen Unbilligkeitseinwand oder unwirksamer Preisanpassungsklausel besteht eben kein Sperrrecht des Versorgers, ggf. muss man sich dagegen gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen.
Was es sonst noch für Gründe geben könnte, seine Rechnung monatlich kontinuierlich zu kürzen, erschließt sich mir nicht. Nur einfach einbehalten ohne Gru8nd geht natürlich nicht. :(
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Selbstverständlich nicht ohne Grund.
Nur der Grund (Unbilligkeitseinwand) wird ja nicht anerkannt und der Versorger bombardiert mit Mahnungen und Mahngebühren. Und bevor ich Angst haben muss, plötzlich im Dunkeln zu sitzen und zum Gericht laufen zu müssen, wollte ich mal fragen, ob anhand der Summe überhaupt gesperrt werden kann.
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@echtgut
@bolli
Die Vorgehensweise erscheint mir völlig unlogisch.
Wenn man doch gegen die Jahresrechnung den Unbilligkeitseinwand erhebt, zahlt man doch üblicher Weise den billigen Gesamtpreis und berechnet auf der Basis des billigen Gesamtpreises hochgerechnet auf das Folgejahr seine Abschlagzahlungen. Dies geschieht ggf. unter Berücksichtigung des eigenen Verbrauchsverhaltens mit evtl. jährlichem Anstieg oder in etwa gleichbleibendem Verbrauch.
Die nun auf der Basis des als billig anerkannten Preises für das Folgejahr ermittelten Gesamtkalkulation dividiert man entweder durch 11 oder durch 12 und erhält den Betrag der laufenden monaltichen Abschlagzahlungen.
Diese entrichtet man gemäß Anforderung des Energieversorgers zum jeweiligen Termin am 01. oder am 10. eines jeden Monats.
Dann kann doch weder eine Mahnung, noch eine Androhung der Liefersperre erfolgen.
Wenn man allerdings die vom Energieversorger festgelegten Abschlagbeträge glaubt als unbillig erklären zu können und darauf Kürzungen vornimmt, steht nicht nur auf dünnem Eis, sondern ist bereits ausgerutscht.
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Original von h.terbeck
@echtgut
@bolli
Die Vorgehensweise erscheint mir völlig unlogisch.
Wenn man doch gegen die Jahresrechnung den Unbilligkeitseinwand erhebt, zahlt man doch üblicher Weise den billigen Gesamtpreis und berechnet auf der Basis des billigen Gesamtpreises hochgerechnet auf das Folgejahr seine Abschlagzahlungen. Dies geschieht ggf. unter Berücksichtigung des eigenen Verbrauchsverhaltens mit evtl. jährlichem Anstieg oder in etwa gleichbleibendem Verbrauch.
Die nun auf der Basis des als billig anerkannten Preises für das Folgejahr ermittelten Gesamtkalkulation dividiert man entweder durch 11 oder durch 12 und erhält den Betrag der laufenden monaltichen Abschlagzahlungen.
Diese entrichtet man gemäß Anforderung des Energieversorgers zum jeweiligen Termin am 01. oder am 10. eines jeden Monats.
Dann kann doch weder eine Mahnung, noch eine Androhung der Liefersperre erfolgen.
Doch, wird so gemacht.
Wenn man allerdings die vom Energieversorger festgelegten Abschlagbeträge glaubt als unbillig erklären zu können und darauf Kürzungen vornimmt, steht nicht nur auf dünnem Eis, sondern ist bereits ausgerutscht
Ich habe damals das unter \"Musterschreiben\" abgelegte \"Musterschreiben während des Jahres\" von dieser Seite verwendet. Wieso stehe ich dann auf dünnem Eis?
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Musterschreiben-an-Versorger__1703/
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@echtgut
Zu den Fristen, die bei einer Sperrung einzuhalten sind, hier gucken:
§ 24 Abs. 2 NAV (http://www.gesetze-im-internet.de/nav/__24.html)
Der Versorger sperrt überhaupt nicht, wenn dann der Netzbetreiber auf entsprechenden Antrag des Versorgers.
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Der Grundversorger hat gegenüber grundversorgten Kunden das Recht, einseitig Abschläge zu fordern, deren Höhe und Fälligkeit einseitig zu bestimmen. Diese einseitigen Festsetzungen lassen sich ebenso als unbillig rügen wie die Allgemeinen Preise der Grundversorgung auch.
Man hüte sich davor, Preise als der Billigkeit entsprechend anzuerkennen oder als anerkannt zu bezeichnen. Schließlich kann man als grundversorgter Kunde den der Billigkeit entsprechenden Preis gar nicht kennen, weil hierfür die genaue Kenntnis der Kalkulationsgrundlagen und der Großhandelspreise erforderlich ist (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39, 43).
Grundversorger sind gesetzlich zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas verpflichtet. Aus der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung an den Maßstab der Billigkeit folgt, dass die Preise nur im Umfange seit der letzten Tariffestsetzung insgesamt gestiegener Kosten unter Berücksichtigung aller preisbildenden Faktoren erhöht werden dürfen. Zugleich sind Grundversorger deshalb bei rückläufigen Kosten zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden nach gleichen Maßstäben verpflichtet. Nicht alle Grundversorger halten sich daran und deshalb sind nicht selten unbillige Energiepreise für die Grundversorgung zu verzeichnen.
Im Übrigen ist auf § 19 Abs. 2 StromGVV (http://www.buzer.de/gesetz/7424/a146075.htm) zu verweisen.
Die Fristen des § 19 Abs. 2 und 3 StromGVV sind zu beachten.
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Original von RuRo
@echtgut
Zu den Fristen, die bei einer Sperrung einzuhalten sind, hier gucken:
§ 24 Abs. 2 NAV (http://www.gesetze-im-internet.de/nav/__24.html)
Der Versorger sperrt überhaupt nicht, wenn dann der Netzbetreiber auf entsprechenden Antrag des Versorgers.
Die Fristen sind mir ja bekannt. Ich wollte aber wissen, wie es aussieht, wenn innerhalb dieser Vier-Wochen-Frist ein großer Teil beglichen wird (sprich: Schuldbetrag dann unter HUNDERT) und dann auch schon wieder die nächste Rate fällig wird (Schuldbetrag dann wieder über 100.-).
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Gesperrt werden kann nur wegen der offenen Forderungen, deretwegen mit Sperrandrohung gemahnt wurde. Wurden diese Forderungen erfüllt, kann deretwegen nicht mehr gesperrt werden. Wegen neu entstandener Forderungen ist wieder gesondert zu mahnen und - unter Einhaltung der Fristen - ggf. die Versorgungseinstellung anzudrohen. Man sollte § 21 StromGVV (http://www.buzer.de/gesetz/7424/a146077.htm) nicht aus dem Blick verlieren.
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Und nochmals betont:
Wenn man wegen Unbilligkeit der Preise den Gaspreis an sich und darauf basierend auch die Höhe der Abschläge als unbillig gerügt hat, sind die darauf gestützten Forderungen bis zum Nachweis der Billigkeit nicht verbindlich (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) und somit besteht zunächst einmal keine Fälligkeit der Forderungen. Somit dürfte eine Rechtsgrundlage für die Sperrung fehlen.
Das bedeutet nicht, dass die Stadtwerke, die ja natürlich anderer Meinung bezüglich der angemessenheit ihrer Preise sind, keine Mahnungen verschicken. Das tun sie vielfach sehr wohl, man muss nur nicht auf jede einzelne reagieren. Wichtig sind die Rechnungen und ggf. noch die Informationen über die Preisneufestsetzungen. Hier sollte man unbedingt jedesmal neu Widerspruch einlegen. Mahnungen kann man nach der ersten ausführlichen Information an den versorger, warum man diese ablehnt, abheften.
Man sollte allerdings tunlichst einen gewissen Betrag, den man persönlich zunächst einmal unverbindlich für sich selbst als o.k. betrachtet, zahlen, da nicht zu erwarten ist, dass ein der Billigkeit entsprechender Preis bei 0 angesiedelt wird. Insofern wird also in jedem Fall etwas zu bezahlen sein und die Gerichte lehnen meines Wissens jederzeit eine Sperrung des Anschlusses ab, wenn ein gewisser Grundbetrag quasi als \"gute Willens Bezeugung\" gezahlt wird.
Aber wie RR-E-ft schon sagte: Keinesfalls das Wort \"anerkennen\" im Zusammenhang mit irgendwelchen Preisen benutzen.
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Original von RR-E-ft
Gesperrt werden kann nur wegen der offenen Forderungen, deretwegen mit Sperrandrohung gemahnt wurde. Wurden diese Forderungen erfüllt, kann deretwegen nicht mehr gesperrt werden. Wegen neu entstandener Forderungen ist wieder gesondert zu mahnen und - unter Einhaltung der Fristen - ggf. die Versorgungseinstellung anzudrohen. Man sollte § 21 StromGVV (http://www.buzer.de/gesetz/7424/a146077.htm) nicht aus dem Blick verlieren.
Das heißt im Klartext: Wenn mehrfach gesperrt wurde, kann er kündigen?
Oder kann er auch schon dann kündigen, wenn er bisher nicht gesperrt hat?
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Manchnmal hilft wiederholtes, langsames und lautes Lesen:
Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Es ist von wiederholten Zuwiderhandlungen des Kunden die Rede und nicht davon, dass wegen dieser überhaupt auch nur eine einzige Sperrung erfolgte.
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Original von RR-E-ft
Manchnmal hilft wiederholtes, langsames und lautes Lesen:
Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Es ist von wiederholten Zuwiderhandlungen des Kunden die Rede und nicht davon, dass wegen dieser überhaupt auch nur eine einzige Sperrung erfolgte.
Es sei auch auf den letzten Satz in § 19 Abs. 2 StromGVV hingewiesen:
Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
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Sorry, ich verstehe immernoch nicht, was das konkret bedeutet. Ich dachte, der Stromversorger darf nicht kündigen, nur weil man einen Billigkeitseinwand erhoben hat.
Was macht man nun, wenn er unentwegt droht, Mahngebühren nach Gusto berechnet (und am Tag der Fälligkeit schon gebührenpflichtig mahnt) und die Zahlungen, die man geleistet hat, überhaupt nicht berücksichtigt in seinen Mahnschreiben?
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Die Unbilligkeitseinrede und die damit verbundene Weigerung der Zahlung einseitig erhöhter Preise ist schon keine Zuwiderhandlung im Sinne des § 19 GVV, die nach Androhung zur Einstellung der Versorgung berechtigt und erst recht also kein Grund zur Kündigung gem. § 21 GVV.
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Original von echtgut
Ich dachte, der Stromversorger darf nicht kündigen, nur weil man einen Billigkeitseinwand erhoben hat.
Das er es nicht darf, heißt nicht, dass er es auch nicht versucht. Gründe dafür mag er nur selbst sehen. Manch ein nicht informierter Verbraucher lässt sich durch so etwas beeindrucken. ;)
Original von echtgut
Was macht man nun, wenn er unentwegt droht, Mahngebühren nach Gusto berechnet (und am Tag der Fälligkeit schon gebührenpflichtig mahnt) und die Zahlungen, die man geleistet hat, überhaupt nicht berücksichtigt in seinen Mahnschreiben?
Solange es nur irgendwelche obskuren Berechnungen des Versorgers sind, kann man sie getrost ignorieren, wenn man ihm einmal seine Meinung dazu mitgeteilt hat (nämlich dass diese Forderungen wegen des Unbilligkeitseinwandes nicht fällig sind). Man sollte ihm vielleicht auch schon ankündigen, dass bei Androhung einer Versorgungssperre eine gerichtliche Unterlassungserklärung erwirkt würde. Vielleicht lässt ihn das Abstand von solch einem rechtswidrigen Schritt nehmen, sicher ist das aber nicht. Manche Versorger sind unbelehrbar. :(
Am besten schicken Sie ihm dieses Schreiben mit Zustellnachweis, damit er sich nicht auf Unkenntnis berufen kann.
Bei Androhung einer solchen Versorgungssperre sollte man dann aber umgehend bei Gericht eine Unterlassungserklärung gegen den Versorger erwirken. Da der Versorger gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV die Versorgungssperre 4 Wochen vorher ankündigen muss, bleibt hierfür genug Zeit.
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Danke Euch !
Und wie funktioniert das mit einer Unterlassungserklärung? Einfach beim Gericht Klage auf Unterlassung einreichen?